10.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/1


JAHRESRECHNUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

HAUSHALTSJAHR 2007

Band I

KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE UND KONSOLIDIERTE ÜBERSICHTEN ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG

(2008/C 287/01)

INHALT

Vermerk zu den konsolidierten Jahresrechnungen

Wichtige Ereignisse und Schlüsselaspekte

EU-Haushalt — Ausführung und Rechnungslegung

TEIL I:

Konsolidierte Jahresabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften und Erläuterungen

A.

Vermögensübersicht

B.

Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis

C.

Cashflow-Tabelle

D.

Tabelle über Veränderungen der Nettovermögenswerte

E.

Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen

TEIL II:

Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug der Europäischen Gemeinschaften und Erläuterungen

A.

Konsolidierte Übersicht über den Haushaltsvollzug

B.

Erläuterungen zu den konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug

VERMERK ZU DEN KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNGEN

Die konsolidierten Jahresrechnungen der Europäischen Gemeinschaften für 2007 sind auf der Grundlage der Informationen, die die anderen Institutionen und Organe gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Haushaltsordnung bereitstellen, ausgearbeitet worden. Ich erkläre hiermit, dass sie gemäß dem Titel VII der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften und gemäß den Grundsätzen, Vorschriften und Methoden der Rechungsführung, die im Anhang zu den Jahresabschlüssen aufgeführt sind, erstellt wurden.

Von den Rechungsführern dieser Einrichtungen und Organe habe ich sämtliche für die Erstellung der Rechnungen, welche die Aktiva und Passiva der Gemeinschaften und den Haushaltsvollzug aufzeigen, notwendigen Informationen erhalten; die Zuverlässigkeit dieser Informationen wurde von diesen Rechnungsführern bestätigt.

Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Abzeichnung der Rechnungen für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr erlangt habe, dass die Rechnungen ein in jeder Hinsicht zuverlässiges und exaktes Bild der finanziellen Lage der Europäischen Gemeinschaften wiedergeben.

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Brian GRAY

Rechnungsführer der Europäischen Kommission

WICHTIGE EREIGNISSE UND SCHLÜSSELASPEKTE

Die Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für 2007 ist die dritte Jahresrechnung, die nach den Grundsätzen der periodengestützten Rechnungsführung, die seit 2005 in den Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, ausgearbeitet wird. Im Jahr 2007 wurde die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften aktualisiert und die neue Fassung trat am 1. Mai 2007 in Kraft.

Wie bei jeder Jahresrechnung bemühte sich die Kommission auch dieses Mal, die bereits veröffentlichten Angaben zu verbessern, um verständlichere und aussagekräftigere Informationen für den Leser bereitzustellen.

Für die Darstellung der Jahresrechnung 2007 werden folgende Änderungen hervorgehoben:

In einem neuen Abschnitt wird erläutert, wie der EU-Haushaltsplan ausgeführt wird, welche Rechnungslegungsverfahren zur Anwendung kommen, wie die Gemeinschaften finanziert und die Haushaltsmittel ausgegeben werden und welche Verfahren der Kontrolle und Rechnungslegung es gibt.

In einem weiteren neuen Abschnitt wird die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen ausführlich erläutert, detaillierte Angaben zu den fraglichen Beträgen sind eingeschlossen.

Die Tabellen über die Ausführung des Haushaltsplans lauten jetzt auf Mio. EUR. Eine Zusammenfassung wird hinzugefügt, damit eine bessere Übersicht über Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben vorliegt.

Ein Abgleich zwischen dem wirtschaftlichen Ergebnis und dem Haushaltsergebnis wurde ebenfalls erstmals mit den Erläuterungen vorgelegt.

Schließlich ist der Konsolidierungskreis gegenüber 2006 ausgeweitet worden — jetzt gibt es drei „Joint Ventures“ gegenüber einem „Joint Venture“ im Jahr 2006 und 26 konsolidierte Agenturen gegenüber 24 Agenturen im Jahr 2006.

WICHTIGE ASPEKTE DER JAHRESRECHNUNG 2007

Der Haushaltsüberschuss verringerte sich weiterhin, und zwar von 1 848 Mio. EUR auf 1 529 Mio. EUR.

Das wirtschaftliche Ergebnis für das Haushaltsjahr hat sich geändert: der Überschuss von 197 Mio. EUR im Jahr 2006 hat sich auf 7 462 Mio. EUR im Jahr 2007 erhöht.

Die Gesamtvermögenswerte stiegen von 67 332 Mio. EUR im Jahr 2006 auf 75 386 Mio. EUR und die Gesamtverbindlichkeiten von 131 550 Mio. EUR auf 134 006 Mio. EUR. Die Differenz zwischen Aktiva und Passiva wird kurzfristig aus bereits verabschiedeten Haushaltsmitteln finanziert oder längerfristig von den Mitgliedstaaten garantiert.

EU-HAUSHALT — AUSFÜHRUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

1.   AUFSTELLUNG DES JÄHRLICHEN HAUSHALTSPLANS

Aus den EU-Haushaltsmitteln werden viele Politikbereiche und Programme in der gesamten Union finanziert. Gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Prioritäten führt die Kommission spezifische Programme, Tätigkeiten und Projekte durch. Dabei kann es sich unter anderem um die Unterstützung von Projekten im Bildungswesen wie Unterstützung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden oder um Projekte zugunsten eines besseren Arbeitsumfelds für Arbeitnehmer in der EU oder auch um den Ausbau der Kontrollen an den Außengrenzen handeln.

Fast 95 % der EU-Haushaltsmittel entfallen auf die Finanzierung solcher EU-Politikbereiche und EU-Maßnahmen, über die alle Mitgliedstaaten Einvernehmen erzielt haben. Die direkte Verbindung zwischen dem jährlichen Haushaltsplan und den EU-Politikbereichen wird durch die tätigkeitsbezogene Veranschlagung der Haushaltsmittel (ABB-Konzept) gewährleistet. Der erstmals im Jahr 2004 offiziell angewandte ABB-Eingliederungsplan ermöglicht eine eindeutige Identifizierung der Politikbereiche der Europäischen Union und des Gesamtbetrags der Ressourcen, der jedem dieser Politikbereiche zugewiesen ist.

Die 32 Politikbereiche sind in circa 200 Tätigkeiten untergliedert; ungefähr 110 Tätigkeiten umfassen operative Haushaltslinien und sind somit im Eingliederungsplan als Haushaltskapitel aufgeführt. Bei diesen Politikbereichen handelt es sich im Wesentlichen um operative Bereiche, deren Kerntätigkeiten darauf ausgerichtet sind, im jeweiligen Tätigkeitsbereich Maßnahmen zugunsten Dritter durchzuführen. Andere Politikbereiche wie „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung“ oder „Haushalt“ sind indessen horizontaler Art und sorgen für ein reibungsloses Funktionieren der Kommission. Mit der ABB-Struktur liegt ein gemeinsamer konzeptioneller Rahmen vor, der Prioritätenfestlegung, Planung, Budgetierung, Überwachung und Berichterstattung ermöglicht, wobei eine effizientere, wirtschaftlichere und wirksamere Verwendung der Ressourcen im Vordergrund steht.

Das interne Verfahren für die Annahme des Haushalts beginnt damit, dass die Kommission den Vorentwurf des Haushaltsplans erstellt und ihn dem Rat zuleitet, der — sollte er es für notwendig erachten — Änderungsvorschläge vorlegen kann. Der aktualisierte Entwurf des Haushaltsplans wird dann an das Europäische Parlament weitergeleitet, welches Abänderungen bzw. Änderungsvorschläge unterbreiten oder den vorgelegten Entwurf akzeptieren oder zurückweisen kann. Sobald über alle Abänderungen und Änderungsvorschläge Einvernehmen erzielt wurde (einschließlich eines vollkommen neuen Entwurfs, der von der Kommission erforderlichenfalls vorgelegt wird), stimmt das Parlament Mitte Dezember dem Haushaltsplan zu. Der Präsident des Parlaments erklärt den Haushaltsplan für festgestellt, daraufhin kann er ausgeführt werden.

2.   WIE WERDEN DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FINANZIERT?

Die Europäischen Gemeinschaften stützen sich auf zwei wichtige Finanzierungskategorien: Eigenmitteleinnahmen und verschiedene Einnahmen.

2.1.   Eigenmitteleinnahmen und Forderungen

Eigenmittel sind Einnahmen, die der EU für die Finanzierung ihres Haushalts zufließen, ohne dass hierfür weitere spezielle Entscheidungen der einzelstaatlichen Behörden erforderlich wären (2007 machen die Eigenmittel 93 % der Gesamteinnahmen aus). Der zur Finanzierung des Haushalts erforderliche Gesamtbetrag an Eigenmitteln bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Ausgaben, abzüglich sonstiger Einnahmen. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel darf 1,24 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU nicht überschreiten. Die Eigenmittel können in folgende Kategorien unterteilt werden:

1.

Die traditionellen Eigenmittel (TEM) umfassen Zölle, Agrarabschöpfungen und Zuckerabgaben. Sie werden von den Wirtschaftsbeteiligten entrichtet und von den Mitgliedstaaten im Namen der EU erhoben. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch 25 % der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein. Zölle und Agrarabschöpfungen werden auf Erzeugnisse erhoben, die aus Drittländern eingeführt werden; die entsprechenden Zollsätze sind im Gemeinsamen Zolltarif festgeschrieben. Die Zuckerabgaben werden von den Zuckerherstellern entrichtet und dienen der Finanzierung der Ausfuhrerstattungen für Zucker. Der Anteil der TEM am Gesamtbetrag der Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf circa 15 %.

2.

Die auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) basierenden Eigenmittel werden anhand der gemäß den Gemeinschaftsvorschriften eigens zu diesem Zweck harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten erhoben. Es wird der gleiche Satz auf die harmonisierte Grundlage jedes Mitgliedstaats angewandt. Allerdings wird die zu berücksichtigende MwSt.-Bemessungsgrundlage bei 50 % des BNE jedes Mitgliedstaats gekappt. Der Anteil der MwSt.-Eigenmittel an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf circa 15 %.

3.

Die auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) beruhenden Eigenmittel dienen dazu, Haushaltseinnahmen und -ausgaben auszugleichen, also den Teil der Ausgaben zu finanzieren, der von anderen Einnahmequellen nicht gedeckt wird. Ein gemäß den Gemeinschaftsvorschriften berechneter einheitlicher Prozentsatz wird auf das BNE jedes Mitgliedstaats angewandt. Der Anteil der BNE-Eigenmittel an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf circa 70 %.

Was die Bereitstellung dieser Beträge anbelangt, so sind in der gesonderten Buchführung traditionelle Eigenmittel ausgewiesen, die zwar gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates von den Mitgliedstaaten festgestellt worden sind, jedoch nicht für die Gemeinschaften bereitgestellt wurden, weil sie entweder noch nicht eingezogen wurden oder für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist oder aber weil sie angefochten wurden. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine vierteljährliche Übersicht über diese Buchführung mit folgenden Angaben:

im vorhergehenden Vierteljahr ausstehender Saldo,

im betreffenden Vierteljahr eingezogene Beträge,

Berichtigungen an der Grundlage (Korrekturen/Annullierungen) im betreffenden Vierteljahr,

abgeschriebene Beträge,

am Ende des betreffenden Vierteljahres einzuziehender Saldo.

Werden die in der gesonderten Buchführung erfassten traditionellen Eigenmittel eingezogen, sind sie spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehung stattfand, für die Kommission bereitzustellen.

Eine Abschreibung der in der gesonderten Buchführung erfassten Ansprüche muss vorgenommen werden, damit die Beträge, deren Einziehung fraglich erscheint, berücksichtigt werden. Diese Abschreibung basiert auf Schätzungen, die von den Mitgliedstaaten selbst gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vorgenommen werden. Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b lautet: „Der letzten Vierteljahresübersicht eines Haushaltsjahres ist jeweils eine Schätzung des Gesamtbetrags der Forderungen beizufügen, die zum 31. Dezember des betreffenden Jahres in der gesonderten Buchführung ausgewiesen sind, deren Einziehung jedoch fraglich erscheint.“

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Schätzungen wurde aus dem Aktivposten der Vermögensübersicht „Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten“ ein Betrag abgeschrieben. Diese Abschreibung bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission auf die Einziehung der betreffenden Beträge verzichtet. Selbst wenn sich die Einziehung als unwahrscheinlich oder unmöglich erweist, bedeutet dies nicht unbedingt, dass die betreffenden Beträge dem Gemeinschaftshaushalt als traditionelle Eigenmittel verloren gehen. Nicht eingezogene Beträge gehen nur dann verloren, wenn der betroffene Mitgliedstaat nachweisen kann, dass er das Eintreibungsverfahren tatsächlich mit all der gebotenen Sorgfalt durchgeführt hat. Anderenfalls haftet der Mitgliedstaat und ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 verpflichtet, den betreffenden Betrag an den Gemeinschaftshaushalt abzuführen.

2.2.   Verschiedene Einnahmen

Verschiedene Einnahmen aus den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaften machen circa 7 % der Gesamteinnahmen aus. Dabei handelt es sich beispielsweise um Geldbußen und um Einziehungsanordnungen gegenüber privaten und öffentlichen Schuldnern in Verbindung mit der Durchführung von Gemeinschaftsprojekten (siehe oben). Ebenfalls unter diese Finanzierungskategorie fallen Zwangsgelder, die der Europäische Gerichtshof den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils auferlegt. Die Kommission verwaltet jährlich Hunderttausende von Projekten, und sie stellt pro Jahr etwa 12 000 Einziehungsanordnungen aus. Für alle zum Fälligkeitsdatum nicht bezahlten Schulden fallen Verzugszinsen an. Bleiben Schulden von anderen Drittschuldnern der Gemeinschaften als den Mitgliedstaaten unbeglichen, so sind die Entscheidungen der Kommission (und des Rates) über die Verpflichtung zur Zahlung direkt vollstreckbar, und zwar gemäß den zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebiets, in dem die Entscheidung zu vollstrecken ist. Die noch verbleibenden Schuldner werden vom Juristischen Dienst über externe Anwaltskanzleien abgemahnt.

3.   WIE WERDEN DIE HAUSHALTSMITTEL DER GEMEINSCHAFTEN VERWALTET UND AUSGEGEBEN?

3.1.   Operative Ausgaben

Die operativen Ausgaben der Europäischen Gemeinschaften decken mehrere Posten des Finanzrahmens ab und die Art der Mittelverwaltung hängt davon ab, wie die Gelder ausbezahlt und bewirtschaftet werden. Gemäß der Haushaltsordnung erfolgt die Ausführung des Gesamthaushaltsplans durch die Europäischen Gemeinschaften anhand verschiedener Arten der Mittelverwaltung:

 

Direkte zentrale Mittelverwaltung: In diesem Fall erfolgt die Ausführung der Haushaltsmittel direkt durch das zuständige Gemeinschaftsorgan oder durch die zuständige Gemeinschaftseinrichtung.

 

Indirekte zentrale Mittelverwaltung: In diesem Fall übertragen die Gemeinschaften die Verwaltung eines Teils der Haushaltsmittel auf eine Einrichtung der Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten.

 

Dezentrale Mittelverwaltung: In diesem Fall übertragen die Gemeinschaften einige Haushaltsvollzugsaufgaben auf Drittländer.

 

Geteilte Mittelverwaltung: Ähnlich wie im vorgenannten Fall übertragen die Gemeinschaften einige Haushaltsvollzugsaufgaben auf Mitgliedstaaten.

 

Gemeinsame Mittelverwaltung: In diesem Fall übertragen die Gemeinschaften einige Haushaltsvollzugsaufgaben auf internationale Organisationen.

Die meisten Ausgaben — in diesem Jahr handelt es sich um 90 Mrd. EUR (2006: 91 Mrd. EUR) — fallen unter die „Geteilte Mittelverwaltung“, wobei Haushaltsvollzugsaufgaben auf Mitgliedstaaten übertragen werden; unter diese Mittelverwaltung fallen unter anderem die Bereiche Landwirtschaft und Strukturmaßnahmen.

3.2.   Die verschiedenen Finanzakteure

Das Kollegium der Mitglieder der Kommission trägt die kollegiale politische Verantwortung, besitzt aber so gut wie keine Haushaltsvollzugsbefugnisse. Es überträgt diese Aufgaben alljährlich auf bestimmte Beamte, für die das Personalstatut der Europäischen Gemeinschaften gilt und die dem Kollegium gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Die betreffenden Beamten — in der Regel Generaldirektoren und Abteilungsleiter — agieren als „bevollmächtigte Anweisungsbefugte“. Sie sind dazu befugt, Haushaltsvollzugsbefugnisse auf „nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte“ zu übertragen.

Die Verantwortung der Anweisungsbefugten erstreckt sich auf den gesamten Verwaltungsprozess: von der Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vom Organ für einen bestimmten Politikbereich festgelegten Ziele zu erreichen, bis hin zur Verwaltung der Tätigkeiten, die aus operativen und budgetären Gesichtspunkten eingeleitet wurden, einschließlich der Unterzeichnung rechtlicher Verpflichtungen, der Leistungsüberwachung, der Vornahme von Zahlungen und erforderlichenfalls der Einziehung von Mitteln. Die Anweisungsbefugten müssen auch dafür sorgen, dass Evaluierungen durchgeführt werden, um die Tragfähigkeit ihrer Vorschläge (Ex-ante-Evaluierung) zu analysieren und den Erfolg und die Kostenwirksamkeit bereits laufender Programme (Zwischen- und Ex-post-Evaluierung) zu beurteilen. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen tragen dazu bei, den Beschlussfassungsprozess zu verbessern, zudem erhöhen sie Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit bei den Maßnahmen der Gemeinschaft.

Die wirtschaftliche Haushaltsführung und die gebotene Rechenschaftspflicht werden innerhalb jeder Generaldirektion sichergestellt, und zwar durch eine Trennung der Kontrolle auf Managementebene (die beim Anweisungsbefugten liegt) von der internen Prüfung und Kontrolle der Einhaltung der Regeln, wobei klare interne Kontrollstandards (in Anlehnung an die internationalen COSO-Standards), Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen, unabhängige interne Prüfungen auf der Grundlage von Risikoabschätzungen und regelmäßige Berichterstattungen an die einzelnen Mitglieder der Kommission über die jeweiligen Tätigkeiten vorgesehen sind.

Der Rechnungsführer führt die von den Anweisungsbefugten erteilten Zahlungs- und Einziehungsanordnungen aus und ist für die Verwaltung der Kassenmittel, die Festlegung der Rechnungsführungsregeln und -methoden, die Validierung der Rechnungsführungssysteme, die Buchführung, die Erstellung der Jahresrechnung des Organs und die Konsolidierung dieser Jahresrechnung mit denen der anderen konsolidierten Einrichtungen zuständig. Außerdem muss der Rechnungsführer die Rechnungen abzeichnen und dabei bescheinigen, dass sie ein zuverlässiges und exaktes Bild der finanziellen Lage wiedergeben.

Der Interne Prüfer, der kein Finanzakteur im engen Sinne des Wortes ist, wird von einer Institution ernannt, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Systeme und Verfahren des Haushaltsvollzugs zu prüfen und die Institution in Fragen des Risikomanagements zu beraten. Der Interne Prüfer gibt unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der operativen Verfahren sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ab.

3.3.   Mittelbindung vor Tätigung der EU-Ausgaben

Nach Annahme des Haushaltsplans stellt die GD Haushalt über das Rechnungsführungssystem der Kommission und entsprechend dem so genannten Activity-Based-Budgeting-Konzept (Konzept der tätigkeitsbezogenen Veranschlagung der Haushaltsmittel) Haushaltsmittel für die einzelnen Kommissionsdienste, die Institutionen und die anderen Einrichtungen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen politischen Zuständigkeiten bereit. Beispielsweise überträgt die Kommission die Zuständigkeit für die Verwaltung von Haushaltslinien, die sich auf die Umwelt beziehen, auf den Leiter — oder Generaldirektor — der GD Umwelt (der in diesem Zusammenhang dann als bevollmächtigter Anweisungsbefugter für die betreffenden Haushaltslinien handelt).

Bevor eine rechtliche Verpflichtung (Vertrag oder Finanzhilfevereinbarung) mit einem Dritten eingegangen werden kann, muss es im jährlichen Haushaltsplan eine Haushaltslinie geben, auf deren Grundlage die betreffende Tätigkeit durchgeführt werden kann. Ferner müssen bei dieser Haushaltslinie Mittel in ausreichender Höhe eingestellt sein, um die anfallenden Ausgaben decken zu können. Sind diese Bedingungen erfüllt, müssen die erforderlichen Mittel durch eine im Rechnungsführungssystem erfasste Mittelbindung im Haushaltsplan vorgemerkt werden.

Sobald die Mittelbindung von der für das Projekt zuständigen Person, die als „initiating agent“ (Person, die den Vorgang einleitet) bezeichnet wird, eingeleitet wird, muss ein vorgegebenes Verfahren, der „Finanzkreislauf“, befolgt werden, das auf Papier und elektronisch abgewickelt wird und an dem mindestens zwei Personen, die als „initiating agent“ fungierende Person und der Überprüfende, beteiligt sind („Vier-Augen-Prinzip“). Im Rahmen der vorhandenen Finanzkreisläufe sind finanzielle und operative Überprüfungen vorgesehen, bevor die Mittelbindung von dem zuständigen Anweisungsbefugten genehmigt wird.

Geld kann aus dem Gemeinschaftshaushalt erst dann ausgegeben werden, wenn die Kommission oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung und der mögliche Empfänger des Gemeinschaftsgeldes schriftlich eine rechtliche Verpflichtung eingegangen sind. Im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung wird die rechtliche Verpflichtung entweder in Form eines Vertrags mit einem Vertragspartner oder in Form einer Finanzhilfevereinbarung mit einem Empfänger eingegangen.

Die Mittelbindung wird — sobald sie genehmigt ist — in der Haushaltsbuchführung erfasst und die Mittel werden entsprechend in Anspruch genommen. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Finanzbuchführung (oder das Hauptbuch) aus, da noch keine Belastung entstanden ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Rechnungsführungssystem der Europäischen Gemeinschaften aus zwei getrennten, aber miteinander verbundenen Komponenten besteht:

a)

aus der Buchführung über die Haushaltsvorgänge, die den Vollzug des Haushaltsplans im Einzelnen darstellt, und

b)

aus der Finanzbuchführung, die der Vorbereitung der Vermögensübersicht und der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis dient.

In der Haushaltsbuchführung werden die Mittelbindungen und Zahlungen erfasst, die Tag für Tag bei den etwa 1 150 Haushaltslinien vorgenommen werden. Die Buchführung über die Haushaltsvorgänge basiert auf dem geänderten Grundsatz der Buchung nach dem Kassenprinzip; dies bedeutet, dass Vorgänge (Ausgaben und Einnahmen) erst dann buchmäßig erfasst werden, wenn Barmittel gebunden, ausbezahlt oder eingenommen werden. Diese Art der Buchführung ist typisch für den öffentlichen Sektor, der traditionell dazu tendiert, den Schwerpunkt auf den Haushalt und seine Ausführung zu legen. Es versteht sich von selbst, dass das Europäische Parlament, d. h. das Organ, dem gegenüber die Exekutive, nämlich die Kommission, rechenschaftspflichtig ist, unbedingt nachprüfen möchte, ob die von ihm bei der Annahme des Haushaltsplans geäußerten Wünsche auch in vollem Umfang von der Exekutive erfüllt werden. So veröffentlicht die Kommission allmonatlich auf der Europa-Webseite Zahlen, aus denen der aktuelle Stand des Haushaltsvollzugs (Ausgaben) hervorgeht. Die Zahlen werden nach Rubriken des Finanzrahmens und nach Politikbereichen aufgeschlüsselt.

In der Finanzbuchführung (oder dem Hauptbuch) wird die Methode der doppelten Buchführung angewandt, um sämtliche im Haushaltsjahr getätigten Ausgaben und Einnahmen (und somit die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis) auszuweisen und zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres die Finanzlage der EU in Form einer Vermögensübersicht mit Aktiva und Passiva darzustellen.

3.4.   Vornahme einer Zahlung

3.4.1.   Allgemeine Vorschriften

Eine Zahlung kann erst dann vorgenommen werden, wenn der mit dem Vorgang befasste Anweisungsbefugte eine entsprechende Mittelbindung genehmigt hat. Muss eine Zahlung getätigt werden, so ist ein vorgeschriebener Arbeitsablauf einzuhalten, der mit dem Arbeitsablauf bei einer Mittelbindung vergleichbar ist. Dieser Ablauf schlägt sich im Rechnungsführungssystem nieder und wird parallel auf Papier und elektronisch abgewickelt. Auch hier wird das Verfahren vom „initiating agent“ eingeleitet und am Ende vom nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten genehmigt. Sobald die Zahlung bewilligt ist, werden die Haushaltsbuchführung und Finanzbuchführung automatisch aktualisiert.

Wenn eine Zahlung im Rechnungsführungssystem bewilligt ist, erfolgt als nächster Schritt die Überweisung auf das Konto des Empfängers. So führt zum Beispiel die Kommission über die Finanzabteilung der GD Haushalt fast alle ihre Zahlungen per Banküberweisung aus. Sie unterhält Bankkonten bei den Finanzverwaltungen, Zentralbanken und Handelsbanken der Mitgliedstaaten.

Jährlich tätigt die Kommission mehr als eine Million Zahlungen. Sie nimmt an SWIFT teil (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication). Täglich wird mindestens eine Zahlungsserie unter der Kontrolle der Finanzabteilung der Generaldirektion Haushalt eingeleitet und dabei werden für die bewilligten Zahlungen Zahlungsanweisungen ausgestellt, die automatisch an die Banken der Kommission weitergeleitet werden, welche die Auszahlungen an die angegebenen Empfänger veranlassen.

3.4.2.   Vorfinanzierung

Mit der Vorfinanzierung erhält der Empfänger einen Vorschuss an Barmitteln (Liquidität). Die Vorfinanzierung kann während eines Zeitraums, der in der Vorfinanzierungsvereinbarung festgelegt ist, in mehreren Einzelbeträgen gezahlt werden. Der Vorschuss wird entweder in der vertraglich vereinbarten Zeit für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet oder wird zurückgezahlt. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist die Rückzahlung der Vorfinanzierung an die Europäischen Gemeinschaften zwingend vorgeschrieben. Daher gilt die ausgezahlte Vorfinanzierung nicht als endgültiger Aufwand, bis die entsprechenden vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, und so wird sie als ein Vermögenswert in der Vermögensübersicht ausgewiesen, wenn die erste Zahlung erfolgt. Der Betrag dieser Vorfinanzierung verringert sich entweder oder verschwindet ganz mit der Anerkennung förderfähiger Kosten und getätigten Rückzahlungen. Wird ein Vorfinanzierungsbetrag von den Gemeinschaften nach entsprechender Analyse der Förderfähigkeit eines eingegangenen Zahlungsantrags (siehe unten) ganz oder teilweise akzeptiert, dann wird der akzeptierte Betrag der förderfähigen Ausgaben aus der Vermögensübersicht ausgebucht und als Aufwand in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) ausgewiesen. Der Vorfinanzierungsbetrag kann dabei ganz oder teilweise verrechnet werden.

Vorfinanzierungen werden zum geschätzten einbringlichen Betrag bewertet und bei der Bewertung werden auch zur Vorfinanzierung geleistete Garantien berücksichtigt. Voraussichtlich uneinbringliche Vorfinanzierungen werden als eine Belastung in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis und als eine Verringerung beim Buchwert der Vorfinanzierung in der Vermögensübersicht erfasst. In der Regel werden im Zusammenhang mit ausgezahlten Vorfinanzierungen Zinseinnahmen generiert (ausgenommen Beträge, die an Mitgliedstaaten oder als Heranführungshilfe gezahlt werden). Was diese Zinsen anbelangt, so muss eine von den beiden existierenden Vorfinanzierungskategorien angegeben sein — Europäische Gemeinschaften oder Dritte. Der Unterschied zwischen den beiden Kategorien besteht darin, dass Zinsen, die durch die Vorfinanzierungsbeträge der Europäischen Gemeinschaften generiert werden, Eigentum der Gemeinschaften bleiben und daher an die Gemeinschaften zurückgezahlt werden müssen, während Zinsen, die im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung Dritter generiert werden, Eigentum des Begünstigten sind.

3.4.3.   Zahlungsanträge und Förderfähigkeit der Ausgaben

Einige Zeit nach der Zahlung des Vorschusses oder des Vorfinanzierungsbetrags geht bei der zuständigen Einrichtung der Gemeinschaften ein Zahlungsantrag ein, der belegt, wie dieser Vorfinanzierungsbetrag von dem Empfänger unter Einhaltung des Vertrags ausgegeben wurde. Die Häufigkeit, mit der diese Zahlungsanträge während des Haushaltsjahres übermittelt werden, hängt von der Art der finanzierten Maßnahmen und von den Vertragsbedingungen ab, und sie müssen nicht in jedem Fall am Ende des Haushaltsjahres eintreffen.

Eingegangene Zahlungsanträge werden sofort im Rechnungsführungssystem als kurzfristige Verbindlichkeit mit dem Vermerk „Förderfähigkeit zu prüfen“ (Belastung) ausgewiesen. Dies ist als „Schritt 1 Rechnung“ bekannt. Eine Ausgabe wird in der Finanzbuchführung erst buchmäßig erfasst, wenn der „auslösende Tatbestand“ eingetreten ist, also wenn der Zahlungsantrag validiert worden ist. In der Phase „Schritt 1“ wird daher noch kein Aufwand ausgewiesen. Der verantwortliche Bedienstete muss den eingegangenen Zahlungsantrag prüfen und kann erforderlichenfalls weitere Belege anfordern, ehe im System und auf Papier nachgeprüft wird, ob der Antrag gültig ist und die Zahlung vorgenommen werden kann. Sobald die Gültigkeit des Antrags feststeht, wird eine Buchung vorgenommen, um die förderfähigen Beträge als Aufwand in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis zu erfassen („Schritt 2 Rechnung“). Die ausstehende Vorfinanzierung und die Salden auf den Gläubigerkonten werden ebenfalls um den validierten Betrag verringert. Auf die Haushaltsbuchführung wirkt sich dies nicht aus, da die erste Zahlung darin bereits verbucht worden ist.

3.4.4.   Zahlung weiterer Beträge

Wird ein über die erste Zahlung hinausgehender Betrag gefordert und geprüft oder hat vertragsgemäß eine zweite oder abschließende Zahlung zu erfolgen, so wird nach den gleichen Regeln, die bereits beschrieben wurden, ein neuer Zahlungsantrag in die Wege geleitet. Die endgültige Bewilligung wird vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten erteilt, bevor die Zahlung erfolgen kann. Die Bedingungen für eine Förderfähigkeit sind in dem Basisrechtsakt, in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, in anderen informativen Dokumenten für Begünstigte von Finanzhilfen und/oder in den Vertragsklauseln der Finanzhilfevereinbarungen festgelegt. Nach der Analyse werden die förderfähigen Ausgaben als Belastung verbucht, und der Begünstigte wird über möglicherweise nicht förderfähige Beträge informiert. Beträge mit dem Vermerk „Förderfähigkeit zu prüfen“ stellen daher eingegangene Zahlungsanträge dar, deren Fördermäßigkeit noch nicht überprüft wurde und für die somit das Ereignis, das den Zahlungsvorgang auslöst, noch nicht stattgefunden hat.

3.4.5.   Rechnungsabgrenzung zum Jahresende (cut-off)

Zum Jahresende werden zur Bewertung von ausstehenden Vorfinanzierungsbeträgen die ursprünglich gezahlten Beträge um Folgendes gekürzt: um die zurückgezahlten Beträge, die verrechneten förderfähigen Beträge, die geschätzten förderfähigen und zum Jahresende noch nicht verrechneten Beträge und die Wertminderungen. Die Garantien in Verbindung mit vorfinanzierten Beträgen werden außerbilanzmäßig als Eventualforderungen ausgewiesen.

Die zum Jahresende noch nicht eingegangenen Zahlungsanträge werden bei der Rechungsabgrenzung zum Jahresende (cut-off procedures) berücksichtigt. Insbesondere muss bewertet werden, welche förderfähigen Ausgaben von Empfängern von Haushaltsmitteln der Gemeinschaften getätigt, aber den Gemeinschaften noch nicht mitgeteilt wurden. Je nach Tätigkeiten und verfügbaren Informationen werden zur bestmöglichen Schätzung dieser Beträge unterschiedliche Methoden angewandt. Entsprechend diesen Rechnungsabgrenzungen werden die geschätzten förderfähigen Beträge als antizipative Passiva erfasst, während die geschätzten nicht förderfähigen Beträge auf den Konten, die mit dem Vermerk „Förderfähigkeit zu prüfen“ versehen sind, offen bleiben. Um eine Überbewertung der Aktiva und Passiva zu vermeiden, werden diese Beträge unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.

3.5.   Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen

Die Förderfähigkeit von Ausgaben, die zu Lasten des Haushaltsplans gehen, wird von den jeweiligen Dienststellen der Gemeinschaften überprüft, bei geteilter Mittelverwaltung wird sie von den Dienststellen der Mitgliedstaaten überprüft; zur Prüfung werden die in den jeweils geltenden Vorschriften und Bedingungen für Finanzhilfen vorgeschriebenen Belege und Nachweise herangezogen. Um das Kosten/Nutzenverhältnis der Kontrollsysteme zu optimieren, werden die Belege und Nachweise bei den Anträgen auf Abschlusszahlung eingehender geprüft als dies bei den Anträgen auf Zwischenzahlung der Fall ist, sodass eventuelle fehlerhafte Zwischenzahlungen erkannt und diese bei der Abschlusszahlung entsprechend korrigiert werden können. Zudem sind die Europäischen Gemeinschaften und/oder der Mitgliedstaat berechtigt, während und/oder nach der Durchführung der finanzierten Maßnahme die Ordnungsmäßigkeit der Belege und Nachweise in den Räumlichkeiten des Antragstellers zu prüfen. Unregelmäßigkeiten, die während der Durchführungsperiode entdeckt werden, können durch Anpassungen späterer Zahlungsanträge korrigiert werden. Nachträglich erkannte Unregelmäßigkeiten führen zu Einziehungsanordnungen. Siehe auch Abschnitt E.6 für weitere einschlägige Informationen.

4.   BERICHTERSTATTUNG ZUM JAHRESENDE

4.1.   Jahresrechnung

Der Rechnungsführer ist dafür zuständig, die Jahresrechnung vorzubereiten und sicherzustellen, dass sie ein zuverlässiges und exaktes Bild der finanziellen Situation der EU wiedergibt. Die Jahresrechnung umfasst die Jahresabschlüsse und die Übersicht über den Haushaltsvollzug. Sie wird von der Kommission angenommen, dem Rechnungshof zur Prüfung vorgelegt und schließlich an Rat und Parlament zwecks Erteilung der Entlastung weitergeleitet.

4.2.   Jährliche Tätigkeitsberichte

Jeder Anweisungsbefugte muss einen Jährlichen Tätigkeitsbericht über die unter seine Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten erstellen. In seinem Tätigkeitsbericht legt er die Ergebnisse in den Politikbereichen dar und schätzt ab, welche hinreichende Gewähr er dafür geben kann, dass die den beschriebenen Tätigkeiten zugewiesenen Ressourcen für den beabsichtigten Zweck und gemäß den Grundsätzen eines soliden Finanzmanagements eingesetzt wurden und dass mit den existierenden Kontrollverfahren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Transaktionen gewährleistet sind.

5.   PRÜFUNG UND ENTLASTUNG

5.1.   Prüfung

Der Jahresabschluss und die Mittelverwaltung der EU werden durch einen externen Prüfer, den Europäischen Rechnungshof, überwacht, der einen Jahresbericht für den Rat und das Europäische Parlament erstellt. Die Hauptaufgabe des Rechnungshofs ist die externe, unabhängige Prüfung der Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften. Zu den Aufgaben des Rechnungshofs gehört unter anderem:

1.

die Erstellung des Jahresberichts über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans, der die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Jahresrechnung und zu den der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgängen enthält;

2.

die Abgabe einer auf den Ergebnissen seiner Prüfungstätigkeit basierenden und im Jahresbericht enthaltenen Stellungnahme in Form einer Zuverlässigkeitserklärung über i) die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und ii) die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge, die sowohl die von Steuerpflichtigen erhobenen Einnahmen als auch die an Endempfänger geleisteten Ausgaben umfassen;

3.

die Erstellung von Sonderberichten, in denen die Ergebnisse von Prüfungen, die bestimmte Verwaltungsbereiche betreffen, veröffentlicht werden.

Der Rechnungshof hat das Recht auf Zugang zu allen Dokumenten, die für seine Prüfungstätigkeit erforderlich sind. Der Rechnungshof prüft alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaften bis hin zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit einzelner Finanzvorgänge und Zahlungen. Darüber hinaus prüft er auch die eigentliche Jahresrechnung, und gegebenenfalls untersucht er auch einzelne Vermögensübersichten und Übersichten über das wirtschaftliche Ergebnis sowie die Gesamtdarstellung der Jahresabschlüsse. So kann der Rechnungshof sich nicht nur zu den Zahlen, sondern auch zu dem System und den bestehenden Kontrollmöglichkeiten äußern.

5.2.   Entlastung

Die letzte Kontrolle erfolgt im Rahmen der Entlastung in Bezug auf den Haushaltsplan für ein bestimmtes Haushaltsjahr. Das Europäische Parlament ist das für die Entlastung zuständige Organ der Europäischen Gemeinschaften. Dies bedeutet, dass es dem Europäischen Parlament obliegt, im Anschluss an die Prüfung und abschließende Überarbeitung der Jahresrechnung und auf der Grundlage einer vom Rat bezüglich der Entlastung ausgesprochenen Empfehlung darüber zu entscheiden, ob der Kommission und anderen Einrichtungen der Gemeinschaften für den Vollzug des Gemeinschaftshaushalts im vorangegangenen Haushaltsjahr Entlastung erteilt werden soll. Bei dieser Entscheidung stützt sich das Europäische Parlament auf eine Überprüfung der Rechnungen sowie auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs (der eine offizielle Zuverlässigkeitserklärung enthält) und die Antworten der Kommission und berücksichtigt auch Fragen und zusätzliche Auskunftsersuchen, die an die Kommission gerichtet werden.

Die Entlastung stellt die politische Komponente der externen Kontrolle des Haushaltsvollzugs dar und ist die Entscheidung, durch die das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates die Kommission aus der Verantwortung für die Verwaltung eines bestimmten Haushaltsplans entlässt und so das Bestehen dieses Haushaltsplans für beendet erklärt. Das Entlastungsverfahren kann zu einem der drei folgenden Ergebnisse führen: zur Erteilung, zum Aufschub oder zur Ablehnung der Entlastung. Bei der Erteilung der Entlastung kann das Europäische Parlament Feststellungen hervorheben, die seiner Meinung nach von Bedeutung sind; oftmals empfiehlt das Parlament Maßnahmen, die die Kommission in den entsprechenden Angelegenheiten ergreifen sollte. Die Kommission legt die ergriffenen Maßnahmen in einem Bericht zu den Folgemaßnahmen und einem Aktionsplan dar und übermittelt diese beiden Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat.

TEIL I

KONSOLIDIERTE JAHRESABSCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND ERLÄUTERUNGEN

INHALT

A.

Vermögensübersicht

B.

Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis

C.

Cashflow-Tabelle

D.

Tabelle über Veränderungen der Nettovermögenswerte

E.

Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen

1.

Wichtige Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

2.

Erläuterungen zur Vermögensübersicht

3.

Erläuterungen zur Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis

4.

Erläuterungen zur Cashflow-Tabelle

5.

Außerbilanzmäßige Posten

6.

Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen

7.

Finanzrisikomanagement

8.

Angaben zu verbundenen Parteien

9.

Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

10.

Konsolidierte Einrichtungen

11.

Nicht konsolidierte Einrichtungen

A.   VERMÖGENSÜBERSICHT

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2007

31.12.2006

ANLAGEVERMÖGEN:

Immaterielle Anlagewerte

2.1

44

37

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

2.2

4 523

4 586

Langfristige Investitionen

2.3

1 973

2 157

Darlehen

2.4

1 806

2 023

Langfristige Vorfinanzierungen

2.5

14 015

22 425

Langfristige Forderungen

2.6

127

328

 

 

22 488

31 556

UMLAUFVERMÖGEN:

Lagerbestände

2.7

88

115

Kurzfristige Investitionen

2.8

1 420

1 426

Kurzfristige Vorfinanzierungen

2.9

20 583

8 055

Kurzfristige Forderungen

2.10

12 051

9 796

Barmittel und Barmitteläquivalente

2.11

18 756

16 384

 

 

52 898

35 776

Gesamtvermögen

 

75 386

67 332

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN:

Sozialleistungen für Bedienstete

2.12

(33 480)

(32 200)

Langfristige Rückstellungen

2.13

(1 079)

(989)

Langfristige Finanzverbindlichkeiten

2.14

(1 574)

(1 862)

Sonstige langfristige Verbindlichkeiten

2.15

(1 989)

(2 020)

 

 

(38 122)

(37 071)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN:

Kurzfristige Rückstellungen

2.16

(369)

(379)

Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten

2.17

(135)

(20)

Abrechnungsverbindlichkeiten

2.18

(95 380)

(94 080)

 

 

(95 884)

(94 479)

Gesamtverbindlichkeiten

 

(134 006)

(131 550)

NETTOVERMÖGEN

 

(58 620)

(64 218)

Reserven

2.19

2 806

2 855

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge:

2.20

 

 

Sozialleistungen für Bedienstete (1)

 

(33 480)

(32 200)

Sonstige Beträge (2)

 

(27 946)

(34 873)

NETTOVERMÖGEN

 

(58 620)

(64 218)

B.   ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

2007

2006

BETRIEBSEINNAHMEN

Eigenmittel und Einnahmen aus Beiträgen

3.1

112 084

105 118

Sonstige betriebliche Erträge

3.2

9 080

8 368

 

 

121 164

113 486

BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN

Verwaltungsaufwendungen

3.3

(7 120)

(6 619)

Betriebliche Aufwendungen

3.4

(104 682)

(106 803)

 

 

(111 802)

(113 422)

ÜBERSCHUSS AUS BETRIEBLICHEN TÄTIGKEITEN

 

9 362

64

Finanztransaktionen — Erträge

3.5

674

621

Finanztransaktionen — Aufwendungen

3.6

(354)

(331)

Entwicklung der Verbindlichkeit Leistungen für Bedienstete

2.12

(2 207)

108

Anteil am Nettoüberschuss (Nettoverlust) verbundener Unternehmen und Joint Ventures

3.7

(13)

(265)

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES JAHRES

 

7 462

197

C.   CASHFLOW-TABELLE

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

2007

2006

Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres

 

7 462

197

Cashflow aus betrieblichen Tätigkeiten

4.2

 

 

Amortisation

 

11

11

Abschreibung

 

329

306

(Rückbuchung von) Wertminderungsverlusten bei Investitionen

 

(3)

(3)

(Zugang)/Abgang von Darlehen

 

217

374

(Zugang)/Abgang langfristiger Vorfinanzierungen

 

8 410

307

(Zugang)/Abgang langfristiger Forderungen

 

201

(84)

(Zugang)/Abgang bei Lagerbeständen

 

27

11

(Zugang)/Abgang kurzfristiger Vorfinanzierungen

 

(12 528)

(1 422)

(Zugang)/Abgang kurzfristiger Forderungen

 

(2 255)

(2 558)

(Zugang)/Abgang langfristiger Rückstellungen

 

90

(108)

(Zugang)/Abgang langfristiger Finanzverbindlichkeiten

 

(288)

(58)

(Zugang)/Abgang sonstiger langfristiger Verbindlichkeiten

 

(31)

167

(Zugang)/Abgang kurzfristiger Rückstellungen

 

(10)

104

(Zugang)/Abgang kurzfristiger Finanzverbindlichkeiten

 

115

(2)

(Zugang)/Abgang von Abrechnungsverbindlichkeiten

 

1 300

11 552

Haushaltsüberschuss des Vorjahres wird als zahlungsunwirksamer Ertrag übernommen

 

(1 848)

(2 410)

Sonstige zahlungsunwirksame Bewegungen

 

(15)

140

Zugang/(Abgang) bei der Verbindlichkeit Leistungen für Bedienstete

 

1 280

(956)

Cashflow aus Investitionstätigkeiten

4.3

 

 

(Zugang)/Abgang bei Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung

 

(284)

(772)

(Zugang)/Abgang langfristiger Investitionen

 

(5)

(156)

(Zugang)/Abgang kurzfristiger Investitionen

 

6

14

NETTOCASHFLOW

 

2 181

4 654

NETTOSTEIGERUNG VON BARMITTELN UND BARMITTELÄQUIVALENTEN (3)

 

2 181

4 654

BARMITTEL UND BARMITTELÄQUIVALENTE ZU JAHRESBEGINN (3)

2.11

16 824

12 170

BARMITTEL UND BARMITTELÄQUIVALENTE ZUM JAHRESENDE  (3)

2.11

19 005

16 824

D.   TABELLE ÜBER VERÄNDERUNGEN DER NETTOVERMÖGENSWERTE

(in Mio. EUR)

 

Reserven (A)

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge (B)

Nettovermögenswerte = (A) + (B)

Neubewertungsreserve

Sonstige Reserven

Kumulierter Überschuss/(Verlust)

Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres

STAND: 31. DEZEMBER 2005

81

2 727

(57 141)

(7 812)

(62 145)

Entwicklung der Garantiefonds Reserve

 

22

(22)

 

0

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

(77)

 

 

 

(77)

Sonstiges

 

72

145

 

217

Zuordnung des wirtschaftlichen Ergebnisses 2005

 

30

(7 842)

7 812

0

Haushaltsergebnis 2005, den Mitgliedstaaten gutgeschrieben

 

 

(2 410)

 

(2 410)

Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres

 

 

 

197

197

STAND: 31. DEZEMBER 2006

4

2 851

(67 270)

197

(64 218)

Entwicklung der Garantiefonds Reserve

 

(135)

135

 

0

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

3

 

(26)

 

(23)

Sonstiges

 

60

(53)

 

7

Zuordnung des wirtschaftlichen Ergebnisses 2006

 

23

174

(197)

0

Haushaltsergebnis 2006, den Mitgliedstaaten gutgeschrieben

 

 

(1 848)

 

(1 848)

Wirtschaftliches Ergebnis des Jahres

 

 

 

7 462

7 462

STAND: 31. DEZEMBER 2007

7

2 799

(68 888)

7 462

(58 620)

E.   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN

1.

Wichtige Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

2.

Erläuterungen zur Vermögensübersicht

3.

Erläuterungen zur Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis

4.

Erläuterungen zur Cashflow-Tabelle

5.

Außerbilanzmäßige Posten

6.

Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen

7.

Finanzrisikomanagement

8.

Angaben zu verbundenen Parteien

9.

Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

10.

Konsolidierte Einrichtungen

11.

Nicht konsolidierte Einrichtungen

1.   WICHTIGE BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN

1.1.   RECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND HAUSHALTSORDNUNG

Die Rechnungsführung erfolgt gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006, ABl. L 390 vom 30.12.2006) über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur besagten Haushaltsordnung, zuletzt geändert am 28. März 2007.

Laut Artikel 133 der Haushaltsordnung legt der Rechnungsführer der Kommission die Vorschriften und Methoden der Rechnungsführung fest, die von allen Organen und Einrichtungen anzuwenden sind. In diesem Sinne genehmigte er am 28. Dezember 2004 die geltenden Grundsätze der gemeinschaftlichen Rechnungsführung. Diese auf der Periodenrechnung basierenden Grundsätze folgen den vom IPSASB (International Public Sector Accounting Standards Board) herausgegebenen IPSAS-Normen (International Public Sector Accounting Standards) oder, sofern diese noch nicht vorliegen, standardmäßig den IFRS (International Financial Reporting Standards) des IASB (International Accounting Standards Board). Diese Vorschriften wurden vom Rechnungsführer der Kommission nach Einholung der Stellungnahme einer Beratenden Sachverständigengruppe für Rechnungsführungsnormen übernommen. Die Rechnungsführungsvorschriften werden regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

Die vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Bewertungs- und Buchungsvorschriften werden in allen konsolidierten europäischen Organen und Einrichtungen angewandt, um zwecks Harmonisierung des Verfahrens zur Erstellung der Abschlüsse und zwecks Konsolidierung ein einheitliches Regelwerk der Verbuchung, Bewertung und Darstellung zu gewährleisten.

Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Europäischen Rechnungshof die konsolidierten vorläufigen Rechnungen bis 31. März des Folgejahres zur Prüfung. Die Kommission genehmigt die endgültigen konsolidierten Rechnungen bis 31. Juli, wonach sie bis spätestens 15. November zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofes im Amtsblatt veröffentlicht werden. Für die Darstellung der vorläufigen und der endgültigen Rechnungen gilt Folgendes: Band I enthält die konsolidierten Rechnungen, Band II die Rechnungen der Kommission.

1.2.   GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSFÜHRUNG

Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow einer Einrichtung, die für verschiedenste Benutzer von Interesse sind. Die in den Jahresabschlüssen öffentlicher Einrichtungen wie der Europäischen Gemeinschaften enthaltenen Informationen sollen insbesondere die Entscheidungsfindung auf europäischer Ebene erleichtern und zeigen, dass die betreffende Einrichtung die ihr anvertrauten Mittel effizient und verantwortungsvoll eingesetzt hat.

Um Zuverlässigkeit und Wirklichkeitstreue zu gewährleisten, müssen die Jahresabschlüsse wesentliche Angaben zur Beschreibung von Art und Umfang der Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen enthalten, Aufschluss über deren Finanzierungsmodalitäten geben und verbindliche Informationen über die Durchführung der einzelnen Maßnahmen liefern. Wichtig sind dabei eine klare und verständliche Darstellung sowie von einem Haushaltsjahr zum anderen vergleichbare Daten. Das vorliegende Dokument wurde unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse verfasst.

Die Rechnungsführung der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen gliedert sich in eine allgemeine oder Finanzbuchführung und in eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge. Beide Teile werden jeweils nach Kalenderjahren in Euro geführt. Die Buchführung über die Haushaltsvorgänge liefert eine detaillierte Beschreibung des Haushaltsvollzugs. Sie basiert auf dem geänderten Grundsatz der Buchung nach dem Kassenprinzip. Die allgemeine bzw. Finanzbuchführung ermöglicht die Vorbereitung der Jahresabschlüsse, da sie sämtliche Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres auf der Grundlage der Periodenrechnung ausweist und dazu bestimmt ist, die finanzielle Situation in Form einer Vermögensübersicht zum 31. Dezember darzustellen.

Nach Artikel 124 der Haushaltsordnung werden die Jahresabschlüsse nach Maßgabe der folgenden allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt:

Kontinuität der Tätigkeiten,

Vorsichtsprinzip,

Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden,

Vergleichbarkeit der Daten,

relative Wesentlichkeit,

Bruttoprinzip,

Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein,

Periodenrechnung.

1.3.   KONSOLIDIERUNG

Der Konsolidierungskreis der Europäischen Gemeinschaften umfasst 36 kontrollierte Einrichtungen, ein verbundenes Unternehmen und drei Joint Ventures. Die vollständige Liste der konsolidierten Einrichtungen ist der Erläuterung E.10 zu entnehmen. Gegenüber 2006 umfasst der Konsolidierungskreis zwei weitere Agenturen und zwei weitere Joint Ventures. Die Ausweitung des Konsolidierungskreises wirkt sich nur unwesentlich auf die konsolidierten Jahresabschlüsse aus.

Kontrollierte Einrichtungen

Kontrollierte Einrichtungen sind Einrichtungen, für welche die Europäischen Gemeinschaften die Befugnis haben, ihnen ihre finanziellen und betrieblichen Tätigkeiten vorzuschreiben, damit sie aus den Aktivitäten dieser Einrichtungen Nutzen ziehen können. Diese Befugnis muss zum Zeitpunkt der Erfassung ausgeübt werden können. Der häufigste Indikator für das Vorliegen einer Kontrolle, die Stimmenmehrheit, kommt bei den Europäischen Gemeinschaften zumeist nicht zur Anwendung, weil zwischen den Einrichtungen üblicherweise keine Kapitalverbindung besteht.

Die von der Konsolidierung erfassten europäischen Institutionen wurden durch ihre jeweiligen Gründungsverträge errichtet. Sie stellen die Grundlage der Organisationsstruktur der Europäischen Gemeinschaften dar und tragen zweifellos zu den Zielen der Europäischen Gemeinschaften bei. Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass diese Institutionen unter der alleinigen Kontrolle der Europäischen Gemeinschaften stehen.

Demselben Ansatz zufolge gelten alle Einrichtungen der Gemeinschaft und Exekutivagenturen, die durch einen sekundären gesetzgeberischen Akt gegründet wurden, als unter der alleinigen Kontrolle der Europäischen Gemeinschaften stehend und werden somit auch von der Konsolidierung erfasst. Es wird darauf hingewiesen, dass weder das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, Alicante) noch das Gemeinschaftliche Sortenamt (OCVV, Angers) Fördermittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften erhalten. Der Konsolidierungskreis erfasst auch zwei Agenturen des dritten Pfeilers der Europäischen Union, die Fördermittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erhalten haben (siehe Abschnitt E.10). Zusätzlich gilt die in Abwicklung befindliche Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) als kontrollierte Einrichtung.

Die Konsolidierung der kontrollierten Einrichtungen erfolgt mit Hilfe der Vollkonsolidierungsmethode. Alle Transaktionen und Salden zwischen den kontrollierten Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften werden herausgenommen. Nicht realisierte Gewinne und Verluste in Verbindung mit zwischen den Einrichtungen durchgeführten Transaktionen sind unwesentlich, daher wurden sie nicht herausgenommen.

Verbundene Unternehmen und Einrichtungen

Verbundene Unternehmen und Einrichtungen sind jene, auf die die Europäischen Gemeinschaften einen erheblichen Einfluss ausüben, die sie jedoch nicht kontrollieren und an denen sie im Allgemeinen eine Beteiligung von 20 % bis 50 % der Stimmrechte halten. Investitionen in verbundene Unternehmen werden nach der Äquivalenzmethode und bei der ersten Erfassung nach dem Anschaffungswertprinzip bewertet.

Der Anteil der Gemeinschaften an den nach dem Erwerb der Beteiligung erwirtschafteten Gewinnen oder Verlusten ihrer verbundenen Unternehmen ist in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) ausgewiesen, ihr Anteil an der Entwicklung der Reserven nach dem Erwerb der Beteiligung erscheint unter dem Posten Reserven. Was die kumulierte Wertentwicklung nach Erwerb der Beteiligung anbelangt, so wird eine Anpassung an dem Buchwert der Investition vorgenommen. Dabei verringern Gewinnausschüttungen verbundener Unternehmen den Buchwert der Investition.

Zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren verbundenen Unternehmen nicht realisierte Gewinne und Verluste sind unwesentlich und wurden daher nicht herausgenommen.

Die Grundsätze der Rechnungsführung verbundener Unternehmen können sich bei ähnlichen Transaktionen und Ereignissen und unter vergleichbaren Umständen von jenen der Europäischen Gemeinschaften unterscheiden. Aus praktischen Gründen wurden an den Abschlüssen der verbundenen Unternehmen, die nach der Äquivalenzmethode bewertet sind, keine Änderungen vorgenommen.

In Fällen, in denen die Europäischen Gemeinschaften 20 % oder mehr an einem Risikokapitalfonds halten, streben sie keinen erheblichen Einfluss an. Diese Fonds werden hinsichtlich ihrer Bewertung als „Zur Veräußerung verfügbare“ Finanzanlagen (AfS) klassifiziert, und die Äquivalenzmethode kommt hier nicht zur Anwendung.

Joint Ventures

Ein Joint Venture ist ein vertraglich vereinbarter Zusammenschluss, in dessen Rahmen die Europäischen Gemeinschaften und eine oder mehrere andere Parteien (die „Mitunternehmer“) eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die einer gemeinsamen Kontrolle unterliegt. Gemeinsame Kontrolle bedeutet die vertraglich vereinbarte gemeinsame Kontrolle über eine wirtschaftliche Tätigkeit. Beteiligungen an gemeinsam kontrollierten Unternehmen werden nach der Äquivalenzmethode und zu Beginn nach dem Anschaffungswertprinzip erfasst.

Die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaften an den Gewinnen oder Verlusten ihrer gemeinsam kontrollierten Unternehmen ist in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis ausgewiesen, ihre Beteiligung an der Reservenentwicklung ist bei den Reserven ausgewiesen. Die kumulative Wertentwicklung wird gegenüber dem Buchwert der Investition entsprechend angepasst.

Zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren gemeinsam kontrollierten Unternehmen nicht realisierte Gewinne und Verluste sind unwesentlich, daher wurden sie nicht herausgenommen.

Die Grundsätze der Rechnungsführung der „Mitunternehmer“ können sich bei ähnlichen Transaktionen und Ereignissen unter ähnlichen Umständen von jenen der Europäischen Gemeinschaften unterscheiden. Aus praktischen Gründen wurden an den mit Hilfe der Äquivalenzmethode erstellten Abschlüssen der Joint Ventures keine Anpassungen vorgenommen.

Nicht konsolidierte Einrichtungen

Die Mittel, welche von den Gemeinschaften für das Krankheitsfürsorgesystem des Gemeinschaftspersonals und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bewirtschaftet werden, fallen nicht unter die Kontrolle der Europäischen Gemeinschaften und sind somit in der Rechnungsführung der Europäischen Gemeinschaften nicht konsolidiert. Zum 31. Dezember 2007 bezifferte sich deren jeweiliges Gesamtvermögen auf 287 Mio. EUR bzw. 1 350 Mio. EUR — siehe dazu Erläuterung E.11.

1.4.   GRUNDLAGE FÜR DIE VORBEREITUNG

1.4.1.   Währung und Umrechnungskurse

Funktions- und Berichtswährung

Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung der Europäischen Gemeinschaften ist.

Transaktionen und Jahressalden

Fremdwährungstransaktionen werden zu dem am Datum der jeweiligen Transaktion geltenden Kurs in Euro umgerechnet.

Fremdwährungsgewinne und -verluste aus der Abrechnung von Fremdwährungstransaktionen und der Umrechnung von monetären Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen zu den Kursen am Jahresende sind in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis ausgewiesen.

Die Jahresendstände der monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen werden anhand der am 31. Dezember geltenden Kurse wie folgt umgerechnet:

Euro-Umrechnungskurse

Währung

31.12.2007

31.12.2006

BGN

1,9558

1,9558

CYP

0,5853

0,5782

CZK

26,6280

27,4850

DKK

7,4583

7,4560

EEK

15,6466

15,6466

GBP

0,73335

0,6715

HUF

253,7300

251,7700

LVL

0,6964

0,6972

LTL

3,4528

3,4528

MTL

0,4293

0,4293

PLN

3,5935

3,8310

RON

3,6077

3,3835

SKK

33,5830

34,4350

SEK

9,4415

9,0404

JPY

164,9300

156,9300

USD

1,4721

1,3170

Für folgende Posten gelten andere Umrechnungsregeln:

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Anlagewerte werden mit ihrem Erstanschaffungswert, umgerechnet in Euro zu dem im Anschaffungszeitpunkt geltenden Kurs, erfasst und

Vorfinanzierungsbeträge des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft werden jeweils zu dem Kurs umgerechnet, der am 10. des Monats nach dem Monat der Gewährung Gültigkeit hat.

Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Finanzanlagen, die in Fremdwährungen gehalten und als „zur Veräußerung verfügbar“ eingestuft werden und die sich auf Umrechnungsdifferenzen beziehen, sind in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) erfasst. Umrechnungsdifferenzen bei nichtmonetären Finanzanlagen und Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, sind in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis erfasst. Umrechnungsdifferenzen nichtmonetärer Finanzanlagen, die als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert werden, sind in der Neubewertungsreserve enthalten.

1.4.2.   Schätzungen

Nach den IPSAS-Grundsätzen und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten die Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Zu den wichtigen Schätzungen im vorliegenden Dokument gehören unter anderem Beträge für Verbindlichkeiten betreffend Leistungen für Bedienstete, Rückstellungen, finanzielle Risiken in Zusammenhang mit Lagerbeständen oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, antizipative Aktiva und Passiva, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie die Höhe der Wertminderung bei immateriellen Anlagen und bei Grundstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen. Änderungen der Schätzungen werden in jenem Rechnungszeitraum ausgewiesen, in dem sie bekannt werden.

1.5.   VERMÖGENSÜBERSICHT

1.5.1.   Immaterielle Anlagewerte

Durch Kauf erworbene Computer-Softwarelizenzen werden zu ihren Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Amortisation und der Wertminderungsverluste ausgewiesen. Die Abschreibung dieser Anlagen erfolgt linear unter Berücksichtigung der geschätzten Nutzungsdauer von vier Jahren. Selbst hergestellte immaterielle Anlagen werden in der Ergebnisrechnung als kurzfristiger Aufwand verbucht.

Die Kosten für die Entwicklung oder Wartung von Computer-Softwareprogrammen werden nach Anfall als Aufwand verbucht, Gleiches gilt auch für die Kosten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und für die Entwicklungskosten.

1.5.2.   Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Alle Grundstücke und Gebäude sowie die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich kumulierter Abschreibung und der Wertminderungsverluste ausgewiesen. Zu den Anschaffungskosten werden jene Ausgaben hinzugerechnet, die direkt mit dem Erwerb der einzelnen Anlagen in Zusammenhang stehen.

Folgekosten sind im Buchwert der betreffenden Position enthalten oder werden als gesonderte Position ausgewiesen, wenn künftige wirtschaftliche Vorteile voraussichtlich den Europäischen Gemeinschaften zugute kommen und die Kosten verlässlich ermittelt werden können. Reparaturen und Wartungsarbeiten werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis im Rechnungszeitraum ihres Anfallens als Aufwand verbucht. Da die Europäischen Gemeinschaften für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung keinen Kredit aufnehmen, fallen beim Erwerb auch keine durch eine Kreditaufnahme bedingten Finanzierungskosten an.

Grundstücke und Kunstwerke werden nicht abgeschrieben, da davon ausgegangen wird, dass ihre Nutzungsdauer unbegrenzt ist. Anlagen im Bau werden nicht abgeschrieben, da diese Anlagen noch nicht zur Veräußerung verfügbar sind. Die Abschreibung sonstiger Anlagen erfolgt linear, so dass ihre Kosten dem jeweiligen Restwert über die geschätzte Nutzungsdauer wie folgt zugeordnet werden:

Abschreibungssätze

Art der Anlage

Lineare Abschreibung

Gebäude

4 %

Technische Anlagen, Maschinen und Geräte

10 % bis 25 %

Mobiliar

10 % bis 25 %

Installationen

10 % bis 33 %

Fuhrpark

25 %

DV-Geräte

25 %

Andere Sachanlagen

10 % bis 33 %

Veräußerungsgewinne und -verluste werden durch Vergleich der Erlöse abzüglich Verkaufskosten mit dem Buchwert der veräußerten Anlage ermittelt. Sie sind der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis zu entnehmen.

Leasing-Transaktionen

Das Leasing von Sachanlagen wird dann als Finanzleasing eingestuft, wenn Risiken und Erträge im Wesentlichen auf die Europäischen Gemeinschaften entfallen. Finanzleasing wird zu Beginn der Leasingdauer zum geringeren Wert zwischen Verkehrswert des Leasinggegenstandes und Zeitwert der Mindestleasingzahlungen aktiviert. Jede Leasingzahlung wird so zwischen Verbindlichkeiten und Finanzaufwendungen aufgeteilt, dass sich ein konstanter Zinssatz des noch zu finanzierenden Betrages ergibt. Die Leasingverbindlichkeiten abzüglich Finanzierungskosten sind unter den sonstigen (lang- und kurzfristigen) Verbindlichkeiten ausgewiesen. Der Zinsanteil an den Finanzierungskosten wird in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis über die Leasingdauer als Aufwand verbucht, so dass sich für jede Periode ein konstanter, periodischer Zinssatz für die noch verbleibenden Verbindlichkeiten ergibt. Die durch Finanzleasing erworbenen Anlagen werden über den jeweils kürzeren Zeitraum von Nutzungs- und Leasingdauer abgeschrieben.

Leasingtransaktionen, bei denen ein erheblicher Anteil an den Risiken und Erträgen beim Leasinggeber verbleibt, gelten als Betriebsleasing. Betriebsleasingzahlungen werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) linear über die Leasingdauer als Aufwand verbucht.

1.5.3.   Wertminderung nichtfinanzieller Anlagen

Anlagen mit unbegrenzter Nutzungsdauer werden nicht abgeschrieben, sondern einem jährlichen Werthaltigkeitstest unterzogen. Abzuschreibende Anlagen werden hingegen immer dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Ereignisse oder geänderte Umstände anzeigen, dass der Buchwert möglicherweise nicht mehr erzielbar ist. Ein Wertminderungsverlust wird in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Veräußerungswert abgeschrieben. Der erzielbare Veräußerungswert ist der höhere Wert zwischen dem Buchwert abzüglich Verkaufskosten und dem Nutzungswert.

Restwert und Nutzungsdauer von immateriellen Anlagewerten, Grundstücken und Gebäuden, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten werden jeweils am Abschlussstichtag überprüft und gegebenenfalls berichtigt. Der Buchwert einer Anlage wird, wenn er höher ist als der durch Veräußerung erzielbare Wert, unmittelbar auf den erzielbaren Wert abgeschrieben.

1.5.4.   Investitionen

Investitionen in verbundene Unternehmen und Beteiligungen an Joint Ventures

Investitionen in verbundene Unternehmen und Beteiligungen an Joint Ventures werden nach der Äquivalenzmethode erfasst.

Investitionen in Risikokapitalfonds

Klassifikation und Messung

Investitionen in Risikokapitalfonds werden als zur Veräußerung verfügbare Anlagen klassifiziert und sind daher zu ihrem Fair Value oder beizulegenden Zeitwert zu erfassen, wobei Gewinne und Verluste, die aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (einschließlich Umrechnungsdifferenzen) entstehen, in der Neubewertungsreserve ausgewiesen werden.

Überlegungen zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value)

Da es zu Investitionen in Risikokapitalfonds auf keinem aktiven Markt notierte Kurse gibt und keine andere verlässliche Bewertungstechnik zur Verfügung steht, werden sie einzeln nach Positionen zum niedrigeren Wert zwischen Anschaffungs- und Nettoinventarwert (NAV) erfasst, wie vom Fondsmanager bis zum Abschlussstichtag angegeben, womit alle zurechenbaren unrealisierten Gewinne, die das zugrunde liegende Investment-Portfolio möglicherweise erwirtschaftet hat, ausgeschlossen bleiben. Investitionen in Risikokapitalfonds, die zum Abschlussstichtag weniger als zwei Jahre bestehen, werden nach denselben Grundsätzen bewertet, es sei denn, es käme nur auf Grund von Verwaltungsaufwendungen zu unrealisierten Verlusten. Diese werden angesichts der frühen Investitionsphase nicht berücksichtigt.

Mit dieser Methode wird der beizulegende Zeitwert einer Risikokapitalfondsanlage mithilfe des Nettoinventarwerts NAV ermittelt. Entsprechen die NAVs der einzelnen Fonds IAS 39, so ist implizit davon auszugehen, dass auch die gesamten NAVs aller Fonds konform sind.

Nach der Fair Value Methode werden die Fonds in drei Kategorien unterteilt:

Kategorie I — Fonds, die den Erfordernissen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert laut IAS 39 entsprechen.

Kategorie II — Fonds, die zwar anderen Bewertungskonzepten (z. B. AFIC, BVCA und EVCA) oder Standards folgen, mit IAS 39 jedoch vereinbar sind.

Kategorie III — Fonds, die den Bewertungserfordernissen gemäß IAS 39 oder sonstigen mit IAS 39 vereinbaren Bewertungsrichtlinien nicht entsprechen.

In den Kategorien I und II werden nicht realisierte Gewinne, die sich aus der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ergeben, über Reserven erfasst, während nicht realisierte Verluste auf ihre Wertminderung hin geprüft werden. So lässt sich feststellen, ob sie als Wertminderungsverlust in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis oder als Bewegungen in der Neubewertungsreserve auszuweisen sind.

Das nach dem Prinzip des beizulegenden Zeitwerts ermittelte Nettovermögen wird als Prozentsatz der Beteiligung der Europäischen Gemeinschaften am betreffenden Fonds aus dem im jüngsten Fondsbericht ausgewiesenen NAV berechnet oder es entspricht dem präzisen anteiligen Wert vom selben Datum, sollte der Fondsmanager diesen übermittelt haben.

Investitionen der Kategorie III werden zu Anschaffungskosten abzüglich der Wertminderungsverluste erfasst (obwohl gegenwärtig keine Investitionen dieser Art gehalten werden).

Finanzinstrumente

Einteilung in Kategorien

Die Investitionen der Europäischen Gemeinschaften werden in folgende Kategorien eingeteilt: Finanzanlagen, die zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden („Fair Value Through Profit or Loss“); Darlehen und Forderungen; bis zur Endfälligkeit gehaltene Anlagen („Held-to-Maturity“); zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen („Available-for-Sale“, AfS). Die Klassifizierung der Investitionen wird bei ihrer erstmaligen Erfassung vorgenommen und an jedem Abschlussstichtag überprüft.

i)   Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Finanzanlagen

Diese Kategorie wird in zwei Subkategorien unterteilt: Finanzanlagen, die zu Handelszwecken gehalten werden, und Finanzanlagen, die zu Beginn erfolgswirksam über Gewinne oder Verluste zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden. Eine Finanzanlage fällt in diese Kategorie, wenn sie vor allem im Hinblick auf ihren baldigen Wiederverkauf erworben oder von den Europäischen Gemeinschaften so eingestuft wird. Derivative Finanzanlagen werden ebenso behandelt, als würden sie zum Weiterverkauf gehalten, sofern sie nicht der Absicherung dienen (Hedge Accounting). Anlagen dieser Kategorie werden als Umlaufvermögen behandelt, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist.

ii)   Darlehen und Forderungen

Darlehen und Forderungen sind nicht derivative Finanzanlagen mit fixen oder vorhersehbaren Zahlungen, die nicht in einem aktiven Markt notieren. Sie entstehen, wenn die Gemeinschaften einem Schuldner Geld, Waren oder Dienstleistungen direkt zur Verfügung stellen, ohne die Absicht, die Forderung zu verkaufen. Sie fallen unter das Anlagevermögen, sofern ihre Fälligkeit ab dem Abschlussstichtag mindestens 12 Monate beträgt.

iii)   Bis zur Endfälligkeit gehaltene Investitionen

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Investitionen sind nicht derivative Finanzanlagen mit fixen oder vorhersehbaren Zahlungen und fixer Fälligkeit, welche die Europäischen Gemeinschaften bis zu ihrer Endfälligkeit halten wollen und können. In diesem Haushaltsjahr bestanden bei den Europäischen Gemeinschaften keine Investitionen dieser Kategorie.

iv)   Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder jedenfalls in keine der anderen Kategorien fallen. Sie gehören zum Anlagevermögen, sollten die Gemeinschaften sie nicht innerhalb von 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag veräußern wollen.

Ersterfassung und Messung

Käufe und Verkäufe von Finanzanlagen der Kategorien „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“, „bis zur Endfälligkeit gehalten“ und „zur Veräußerung verfügbar“ werden am Handelstag — dem Datum, an dem die Europäischen Gemeinschaften sich zum Kauf oder Verkauf verpflichten — erfasst. Darlehen werden mit ihrer Auszahlung an die Darlehensnehmer erfasst. Investitionen werden, sofern es sich nicht um zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Finanzanlagen handelt, anfangs zum beigelegten Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten erfasst. Finanzanlagen, die unter diese Kategorie fallen, werden anfangs zum beigelegten Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten erfasst und in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis als Aufwand verbucht.

Der beizulegende Zeitwert einer Finanzanlage entspricht bei erstmaliger Erfassung im Normalfall dem Transaktionspreis (d. h. dem beizulegenden Zeitwert des erhaltenen Entgelts). Wird jedoch ein langfristiges, unverzinstes oder günstiger als zu Marktzinsen verzinstes Darlehen gewährt, kann sein beizulegender Zeitwert als Zeitwert aller künftigen abgezinsten Zahlungsströme ermittelt werden, wobei der geltende Marktzinssatz für ähnliche Instrumente mit ähnlichem Rating als Vergleich herangezogen wird.

Im Falle von Darlehen an Beamte, die von der EGKS in Abwicklung gewährt werden, ist aus Gründen der Einfachheit und Wesentlichkeit unabhängig von möglichen Vorzugszinsen der Transaktionspreis als fairer Anfangswert heranzuziehen.

Finanzinstrumente werden dann nicht mehr erfasst, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder übertragen wurden und die Europäischen Gemeinschaften im Wesentlichen alle Risiken und Erträge aus dem Eigentum übertragen haben.

Spätere Messungen

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen und Finanzanlagen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, werden in der Folge zu ihrem beizulegenden Zeitwert geführt. Gewinne und Verluste durch Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Finanzanlagen mit erfolgswirksamer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert werden in der Periode ihres Entstehens in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis ausgewiesen.

Änderungen im beizulegenden Zeitwert von monetären Finanzanlagen, die in Fremdwährungen gehalten und als „zur Veräußerung verfügbar“ eingestuft werden und die sich auf Umrechnungsdifferenzen beziehen, sind in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) erfasst. Änderungen im beizulegenden Zeitwert nichtmonetärer, zur Veräußerung verfügbarer Finanzanlagen sind in der Neubewertungsreserve erfasst. Wird eine als zur Veräußerung verfügbar eingestufte Finanzanlage verkauft oder abgewertet, werden die zuvor in der Neubewertungsreserve ausgewiesenen kumulativen Berichtigungen auf ihren beizulegenden Zeitwert in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis erfasst.

Die mit Hilfe der Effektivzinsmethode berechneten Zinsen zur Veräußerung verfügbarer Finanzanlagen sind in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis erfasst. Dividenden der zur Veräußerung verfügbaren Dividendenpapiere werden erfasst, sobald ein Auszahlungsanspruch der Europäischen Gemeinschaften besteht.

Der beizulegende Zeitwert börsennotierter Anlagen in aktiven Märkten basiert auf den jeweiligen Geldkursen. Besteht kein aktiver Markt für eine Finanzanlage (und für nicht börsennotierte Wertpapiere), so legen die Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe von Bewertungstechniken einen beizulegenden Zeitwert fest. Dies umfasst die Anwendung neuer marktüblicher Transaktionen, den Verweis auf andere, weitgehend ähnliche Wertpapiere, DCF-Analysen, Optionspreismodelle und andere, von den Marktteilnehmern häufig benutzte Bewertungstechniken.

Wenn der beizulegende Zeitwert von Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten, für die keine Notierungen an einem aktiven Markt vorliegen, nicht zuverlässig gemessen werden kann, werden diese Anlagen zu Anschaffungskosten abzüglich der Wertminderungsverluste bewertet.

Darlehen und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Anlagen werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Bei Darlehen aus Anleihemitteln kann die Effektivzinsmethode wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit nicht gesondert auf Darlehen und Anleihen angewandt werden. Die von den Europäischen Gemeinschaften getragenen und an den Darlehensempfänger weiter verrechneten Transaktionskosten werden direkt in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis erfasst.

Wertminderung von Finanzanlagen

Die Europäischen Gemeinschaften überprüfen zu jedem Abschlussstichtag, ob objektive Hinweise auf die Wertminderung einer Anlage vorliegen. Eine Finanzanlage wird nur dann abgewertet und Abwertungsverluste entstehen nur dann, wenn auf Grund eines oder mehrerer Ereignisse nach der erstmaligen Erfassung der Anlage objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen, sofern dieses Ereignis (oder diese Ereignisse) verlässlich vorhersagbare Auswirkungen auf die künftigen Cashflows der Anlage hat (haben).

i)   Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Anlagen

Besteht ein objektiver Hinweis auf den Eintritt eines Abwertungsverlustes bei Darlehen und Forderungen oder bis zur Endfälligkeit gehaltenen, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Anlagen, wird die Höhe dieses Verlustes als Differenz zwischen Buchwert und Zeitwert der geschätzten künftigen Cashflows (ohne die künftigen, bisher nicht entstandenen Kreditverluste), abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz der Finanzanlage, ermittelt. Der Buchwert verringert sich entsprechend, und der Verlust wird in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis erfasst. Bei variabler Verzinsung eines Darlehens oder einer bis zur Fälligkeit gehaltenen Anlage wird der vertraglich vereinbarte Effektivzinssatz als Abzinsungssatz zur Ermittlung des Abwertungsverlustes herangezogen.

Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Aufkündigung spiegelt die Zeitwertberechnung der geschätzten künftigen Cashflows einer besicherten Finanzanlage den möglichen Cashflow aus der Aufkündigung abzüglich der Kosten für den Erwerb und Verkauf der Sicherheit wider.

Verringert sich der Wertminderungsverlust in einer späteren Periode und lässt sich diese Verringerung objektiv mit einem Ereignis nach Erfassung der Wertminderung in Verbindung bringen, so wird die zuvor erfasste Wertminderung in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis zurückgebucht.

ii)   Zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertete Anlagen

Werden Dividendenpapiere als AfS oder als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert, wird ein signifikanter oder längerfristiger Rückgang ihres beizulegenden Zeitwertes unter den Anschaffungswert beim Werthaltigkeitstest berücksichtigt. Besteht bei zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen ein solcher Hinweis, wird der kumulierte Verlust — gemessen als die Differenz zwischen Anschaffungskosten und dem aktuellen beizulegenden Zeitwert, abzüglich eventueller, zuvor in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis ausgewiesener Wertminderungsverluste der Anlage — aus den Reserven heraus und in die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis hinein genommen. In der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis erfasste Wertminderungsverluste aus Kapitalbeteiligungsinstrumenten werden anhand der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis nicht zurückgebucht. Steigt in einem späteren Zeitraum der beizulegende Zeitwert eines als zur Veräußerung verfügbar klassifizierten Schuldtitels und lässt sich die Steigerung objektiv mit einem Ereignis in Verbindung bringen, das nach Erfassung des Wertminderungsverlustes eingetreten ist, erfolgt eine Rückbuchung des Wertminderungsverlusts in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis.

1.5.5.   Lagerbestände

Lagerbestände werden zum jeweils geringeren Wert zwischen Anschaffungswert und erzielbarem Veräußerungswert ausgewiesen. Der Anschaffungswert wird mithilfe der FIFO-Methode (first-in, first-out) ermittelt. Die Kosten fertiger und unfertiger Erzeugnisse beinhalten Rohstoffe, direkte Arbeitskosten, sonstige Direktkosten und zugehörige Produktionsgemeinkosten (auf der Grundlage normaler Betriebskapazitäten). Der erzielbare Veräußerungswert entspricht dem geschätzten Veräußerungspreis im ordentlichen Geschäftsverlauf abzüglich der Kosten für Fertigstellung und Verkauf.

Werden Bestände für eine kostenlose oder für eine auf den Nennbetrag beschränkte Vergabe gehalten, sind sie zum geringeren Wert von Anschaffungskosten und aktuellen Wiederbeschaffungskosten erfasst. Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten sind jene Kosten, die den Europäischen Gemeinschaften entstünden, würden sie die betreffende Anlage zum Berichtsdatum erwerben.

1.5.6.   Vorfinanzierungen

Mit der Vorfinanzierung erhält der Empfänger einen Vorschuss an Barmitteln (Liquidität). Die Vorfinanzierung kann während eines Zeitraums, der in der Vorfinanzierungsvereinbarung festgelegt ist, in mehreren Einzelbeträgen gezahlt werden. Der Vorschuss muss zurückgezahlt oder innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Hat der Empfänger keine entsprechenden Ausgaben zu tätigen, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an die Europäischen Gemeinschaften verpflichtet. Der Vorfinanzierungsbetrag sinkt (ganz oder teilweise) mit der Anerkennung förderfähiger Kosten und getätigten Rückzahlungen.

Zum Jahresende werden zur Bewertung ausstehender Vorfinanzierungsbeträge die ursprünglich gezahlten Beträge um Folgendes gekürzt: um die zurückgezahlten Beträge, die verrechneten förderfähigen Beträge, die geschätzten förderfähigen und zum Jahresende noch nicht verrechneten Beträge und die Wertminderungen.

Die Zinsen der Vorfinanzierungen werden mit ihrer jeweiligen vertraglichen Fälligkeit erfasst. Eine Schätzung der aufgelaufenen Zinseinnahmen wird anhand möglichst zuverlässiger Informationen zum Jahresende vorgenommen und in der Vermögensübersicht ausgewiesen. Die Garantien für die vorfinanzierten Beträge werden außerbilanzmäßig als Eventualforderungen ausgewiesen.

1.5.7.   Forderungen

Forderungen werden in ihrer ursprünglichen Höhe abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung von Forderungen erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass nicht alle Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen eingezogen werden können. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen Buchwert und einziehbarem Betrag, entsprechend dem Zeitwert der erwarteten künftigen Cashflows, abgezinst zum Marktzinssatz für vergleichbare Darlehensgeber. Der Abschreibungsbetrag wird in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis ausgewiesen. Ebenso erfasst wird eine allgemeine Abschreibung in Höhe von 20 % pro Jahr für ausständige Einziehungsaufträge, für die noch keine gesonderte Abschreibung vorgenommen wurde.

Wie antizipative Aktiva, das heißt Beträge, die zwar schon angefallen sind, aber noch nicht eingenommen wurden, zum Jahresende erfasst werden, ist in Erläuterung 1.5.13 unten beschrieben.

1.5.8.   Barmittel und Barmitteläquivalente

Barmittel und Barmitteläquivalente gehören zum Umlaufvermögen. Sie umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen, sonstige kurzfristige und hoch liquide Anlagen mit einer ursprünglichen Fälligkeit von höchstens drei Monaten sowie Kontoüberziehungen. Kontoüberziehungen werden in der Vermögensübersicht unter Finanzverbindlichkeiten ausgewiesen.

1.5.9.   Sozialleistungen für Bedienstete

Versorgungsleistungen

Die Europäischen Gemeinschaften stellen Pensionspläne auf, deren Leistungen im Voraus und beitragsunabhängig festgelegt werden. Diese sehen im Allgemeinen bestimmte Ruhegehaltszahlungen vor, die ein Bediensteter nach seinem Eintritt in den Ruhestand erhält, wobei die Höhe dieser Zahlungen zumeist von einem oder mehreren Faktoren wie dem Lebensalter, dem Dienstalter und dem Gehalt abhängig ist. Die Bediensteten leisten zwar von ihren Dienstbezügen einen Beitrag in Höhe von einem Drittel der voraussichtlichen Kosten für diese Leistungen, die Verbindlichkeit wird aber nicht finanziert.

Die in der Vermögensübersicht für diese Pensionspläne ausgewiesene Verbindlichkeit entspricht dem Zeitwert der Verpflichtung zum Abschlussstichtag abzüglich des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens. Unabhängige Versicherungsmathematiker berechnen die Verpflichtung aus einem solchen Pensionsplan anhand des Anwartschafts-Barwertverfahrens. Der Zeitwert der Pensionsverpflichtungen wird ermittelt, indem die geschätzten künftigen Cashflows zum Zinssatz erstklassiger Unternehmensanleihen in der Währung der Pensionszahlungen bei einer Laufzeit, die in etwa jener der zugehörigen Pensionsverbindlichkeit entspricht, abgezinst werden.

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste durch empirisch bestimmte Anpassungen und Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen werden unmittelbar in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis erfasst. Jeder nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand wird unmittelbar in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis erfasst, sofern die Änderungen im Pensionsplan nicht von der Anwartschaftsdauer abhängen. In diesem Fall wird der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand linear über die Anwartschaftsdauer abgeschrieben.

Krankenversicherung nach Eintritt in den Ruhestand

Die Europäischen Gemeinschaften gewähren ihren Bediensteten Gesundheitsleistungen, indem sie medizinische Ausgaben erstatten. Für die tägliche Verwaltung wurde ein separater Fonds (Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem) geschaffen. Bedienstete im aktiven Dienst und Bedienstete im Ruhestand, Verwitwete und ihre Berechtigten haben Anspruch auf Leistungen aus diesem System.

Die den nicht im aktiven Dienst befindlichen Personen (Ruhegehaltsempfänger, Waisen usw.) gewährten Leistungen gelten als „Sozialleistungen für nicht im aktiven Dienst befindliche Personen“. Wegen der Art dieser Leistungen wird eine versicherungsmathematische Berechung gefordert. Die Verbindlichkeit in der Vermögensübersicht wird auf einer ähnlichen Grundlage bestimmt wie jene für die Versorgungsleistungen (siehe oben).

1.5.10.   Rückstellungen

Rückstellungen werden erfasst, wenn die Europäischen Gemeinschaften infolge vergangener Ereignisse eine bestehende rechtliche oder vertragliche Verpflichtung trifft, wenn mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass zu ihrer Erfüllung Mittel fließen werden, und wenn der Betrag zuverlässig geschätzt werden kann. Für künftige betriebliche Verluste werden keine Rückstellungen ausgewiesen. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den geschätzten Ausgaben, die voraussichtlich zur Befriedigung der jeweiligen Verpflichtung am Berichtsdatum getätigt werden müssen. Umfasst eine Rückstellung eine große Zahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt.

Wirkt sich der Zeitwert des Geldes in erheblichem Maße aus, entspricht die Rückstellung dem Zeitwert der zur Erfüllung der Verpflichtung erwarteten Aufwendungen. Der Abzinsungsfaktor richtet sich nach der aktuellen Markteinschätzung des Zeitwerts des Geldes und den spezifischen Risiken der Verbindlichkeit, nicht aber nach den Risiken, für welche die Schätzwerte der künftigen Cashflows angepasst wurden.

1.5.11.   Finanzverbindlichkeiten

Die Finanzverbindlichkeiten beinhalten Ausleihungen und bis zur Endfälligkeit gehaltene Verbindlichkeiten (mit dem Ziel, Gewinne aus kurzfristigen Preisänderungen zu erzielen). Die Anleihemittel setzen sich aus Anleihen von Kreditinstituten und Schuldzertifikaten zusammen. Sie werden zunächst zu ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst, der den Ausgabeerlösen (dem beizulegenden Zeitwert der erzielten Erlöse) abzüglich Transaktionskosten entspricht, in der Folge aber zu fortgeführten Anschaffungskosten nach der Effektivzinsmethode geführt. Jede Differenz zwischen den Erlösen abzüglich Transaktionskosten und Tilgungswert wird in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) anhand der Effektivzinsmethode über die Laufzeit der Anleihen erfasst. Sie werden mit Ausnahme der Anleihen mit Fälligkeiten von weniger als 12 Monaten ab Abschlussstichtag als langfristige Verbindlichkeiten eingestuft. Bei Darlehen aus Anleihemitteln kann die Effektivzinsmethode wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit nicht gesondert auf Darlehen und Anleihen angewandt werden. Die von den Europäischen Gemeinschaften getragenen und an den Darlehensempfänger weiter verrechneten Transaktionskosten werden direkt in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis erfasst.

Die zu Handelszwecken gehaltenen Verbindlichkeiten beinhalten Derivate, die sich nicht für Sicherungsmaßnahmen eignen, wenn ihr beizulegender Zeitwert negativ ist. Diese werden buchhalterisch ebenso behandelt wie die zu Handelszwecken gehaltenen Finanzanlagen. Siehe dazu Erläuterung 1.5.4.

1.5.12.   (Abrechnungs) verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten der Gemeinschaften in erheblicher Höhe beziehen sich nicht auf den Erwerb von Lieferungen oder Leistungen, sondern es handelt sich hierbei um nicht beglichene Zahlungsanträge von Finanzhilfeempfängern oder aus sonstigen Gemeinschaftsfinanzierungen. Sie werden als Verbindlichkeiten in der Höhe der Zahlungsanträge ausgewiesen, nachdem diese eingegangen und von den zuständigen Finanzstellen als berechtigt anerkannt worden sind. Zu diesem Zeitpunkt werden sie in der anerkannten und berechtigten Höhe bewertet.

Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrages erfasst, und die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von den Europäischen Gemeinschaften anerkannt wurden.

1.5.13.   Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten

Ein wichtiges Element in der Periodenrechnung ist die periodengerechte Zurechnung der während des Jahres durchgeführten Transaktionen zum richtigen Rechnungsjahr. Dieses Verfahren wird als „Cut-off“ bezeichnet. Insbesondere muss bewertet werden, welche Finanzierungsansprüche bereits entstanden sind, den Gemeinschaften aber noch nicht mitgeteilt wurden (antizipative Passiva). Je nach Tätigkeiten und verfügbaren Informationen werden zur bestmöglichen Schätzung dieser Beträge unterschiedliche Methoden angewandt. Es gibt auch einige im laufenden Jahr getätigte Zahlungen, die sich auf künftige Perioden beziehen (transitorische Aktiva), und auch diese müssen ermittelt und in der entsprechenden Periode erfasst werden.

Nach den Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften werden Transaktionen und Ereignisse in den Jahresabschlüssen in jenem Zeitraum erfasst, auf den sie sich beziehen. Am Ende des Rechnungsführungszeitraums werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung der antizipativen Passiva erfolgt gemäß detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die die Kommission herausgegeben hat, um sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse ein zuverlässiges und exaktes Bild der finanziellen Lage wiedergeben.

Auch Erträge werden in der Periode, auf welche sie sich beziehen, ausgewiesen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung übermittelt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen von der Kommission vorgenommen wurden oder (auf Grund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann muss in den Jahresabschlüssen ein antizipativer Aktivposten erfasst werden.

Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung übermittelt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Erträge in dem nächsten Rechungsführungszeitraum erfasst.

1.6.   ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS

1.6.1.   Einnahmen

Erträge ohne Leistungsaustausch

Darunter fällt die überwiegende Mehrzahl der Erträge der Gemeinschaften, und dazu gehören vor allem direkte und indirekte Steuern und Eigenmittel. Zusätzlich zu Steuermitteln können die Europäischen Gemeinschaften auch Zuwendungen Dritter, Zölle, Geldbußen und Schenkungen erhalten.

BNE-Eigenmittel und MwSt.-Eigenmittel

Forderungen und zugehörige Einnahmen werden mit dem Ergehen eines Abrufs der Gemeinschaften an die Mitgliedstaaten, mit dem die Gemeinschaften ihre Beiträge einfordern, erfasst. Sie werden in Höhe des „abgerufenen Betrags“ ausgewiesen. Da Mehrwertsteuer- und BNE-Eigenmittel auf geschätzten Angaben für das betreffende Haushaltsjahr beruhen, kann es bis zur Herausgabe der endgültigen Daten durch die Mitgliedstaaten bei Änderungen zu Anpassungen kommen. Die Auswirkungen einer Änderung des geschätzten Betrages werden berücksichtigt, wenn der Nettoüberschuss oder das Nettodefizit für den Zeitraum der Änderung bestimmt wird.

Traditionelle Eigenmittel

Forderungen und zugehörige Einnahmen werden erfasst, sobald die relevanten monatlichen A-Übersichten (einschließlich erhobener Abgaben und fälliger Beträge, die garantiert und nicht angefochten sind) der Mitgliedstaaten eintreffen. Zum Berichtsdatum werden die von den Mitgliedstaaten für den jeweiligen Zeitraum eingezogenen Beträge, die jedoch noch nicht an die Gemeinschaften gezahlt wurden, geschätzt und als antizipative Einnahmen periodengerecht erfasst. Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten übermittelten vierteljährlichen B-Übersichten (einschließlich der Abgaben, die weder erhoben noch garantiert sind, und der garantierten Beträge, die vom Schuldner angefochten worden sind) werden als Erträge abzüglich der Einziehungskosten (25 %), zu deren Einbehaltung die Mitgliedstaaten berechtigt sind, ausgewiesen. Außerdem wird eine Wertminderung für den Betrag der geschätzten Einziehungslücke in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis ausgewiesen.

Geldbußen

Die Forderungen und zugehörigen Einnahmen werden erfasst, wenn die Entscheidung der Gemeinschaften zur Verhängung einer Geldbuße gefällt und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde. Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der betreffenden Einrichtung, wird eine Herabsetzung des Anspruchs ausgewiesen. Nach dem Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße bleiben dem Schuldner ab dem Datum der Mitteilung zwei Monate,

um entweder die Strafe anzunehmen. In diesem Fall hat er die Geldbuße innerhalb der festgesetzten Frist zu zahlen, wobei der betreffende Betrag endgültig von den Gemeinschaften eingezogen wird;

oder um den Beschluss abzulehnen und entsprechend dem Gemeinschaftsrecht Rechtsmittel einzulegen.

Gleichwohl ist er gemäß Artikel 242 EG-Vertrag verpflichtet, die Geldbuße zunächst innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten zu entrichten, da eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Der Schuldner hat dazu zwei Möglichkeiten: Er kann entweder eine vorläufige Zahlung in Höhe des geschuldeten Betrags leisten oder eine Bankbürgschaft für den fraglichen Betrag leisten.

Legt die mit einer Strafe belegte Einrichtung Berufung gegen die Entscheidung ein, nachdem sie die Geldbuße bereits vorläufig entrichtet hat, wird der Betrag als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. Da jedoch einer Berufung gegen die Entscheidung der Gemeinschaften keine aufschiebende Wirkung zukommt, wird der Betrag zur Forderungsabrechnung herangezogen. Wird hingegen anstelle einer Zahlung eine Bankgarantie geleistet, so bleibt die Geldbuße als Forderung bestehen und die Bankgarantie wird als Eventualforderung ausgewiesen.

Wenn es als wahrscheinlich gilt, dass das Gericht erster Instanz gegen die Gemeinschaften entscheidet, muss eine Rücklage zur Bedeckung dieses Risikos gebildet werden. Wurde stattdessen eine Bankgarantie geleistet, wird die ausstehende Forderung vorschriftsmäßig abgeschrieben. Die aufgelaufenen Zinsen, die die Europäischen Gemeinschaften erhalten, da die auf den Bankkonten eingegangenen Zahlungen verzinst werden, sind als Ertrag auszuweisen und die allfällige Eventualverbindlichkeit ist entsprechend zu erhöhen.

Wiedereinziehung von Ausgaben

Wenn Maßnahmen zur Erstattung/Rückzahlung von Beträgen führen, die vorher aus dem Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften an einen Endbegünstigten, Drittstatt oder Mitgliedstaat gezahlt worden waren, werden Einziehungsanordnungen ausgestellt und wie folgt erfasst:

Wiedereinziehung von Ausgaben: Für diese Art von Wiedereinziehung schreiben die Rechnungsführungsregeln Folgendes vor: Wird die Einziehungsanordnung in dem Jahr der ursprünglichen Zahlung ausgestellt, so sollte für den Empfänger eine Forderung verbucht und als Gegenbuchung der Aufwand für das betreffende Haushaltsjahr entsprechend verringert werden. Wird jedoch die Einziehungsanordnung in einem anderen Jahr ausgestellt, so wird eine Forderung verbucht und diese als Ertrag in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis des betreffenden Haushaltsjahres (unter dem Posten „Wiedereinziehung von Ausgaben“) gegengebucht. Oder

Einziehung von Vorfinanzierungsbeträgen: In diesem Fall wird der Betrag unter dem Posten Vorfinanzierung ausgewiesen.

Erträge mit Leistungsaustausch

Erträge aus dem Verkauf von Gütern werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Eigentumsrisiken und Erträge an den Gütern auf den Käufer erfasst.

Erträge im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Berichtsdatum erfasst.

Zinserträge und Zinsaufwendungen

Zinserträge und Zinsaufwendungen werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis anhand der Effektivzinsmethode ausgewiesen. Mit dieser Methode lassen sich die fortgeführten Anschaffungskosten einer Finanzanlage oder Finanzverbindlichkeit berechnen und die Zinserträge oder Aufwendungen über den relevanten Zeitraum zuordnen. Der Effektivzinssatz ist jener Zinssatz, der die geschätzten künftigen Zahlungsausgänge oder Zahlungseingänge während der voraussichtlichen Lebensdauer (oder gegebenenfalls innerhalb kürzerer Zeit) des Finanzinstruments auf den Nettobuchwert der Finanzanlage oder der Finanzverbindlichkeit exakt abzinst. Bei der Berechnung des Effektivzinssatzes schätzen die Europäischen Gemeinschaften die Cashflows unter Berücksichtigung aller vertraglichen Konditionen des Finanzinstruments (beispielsweise Vorauszahlungsoptionen), jedoch unter Außerachtlassung künftiger Kreditverluste. Die Berechnung beinhaltet alle zwischen den Vertragsparteien bezahlten oder erhaltenen Gebühren und Zinspunkte, die in den Effektivzinssatz einfließen, sowie die Transaktionskosten und alle sonstigen Auf- oder Abschläge.

Bei Darlehen aus Anleihemitteln kann die Effektivzinsmethode wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit nicht gesondert auf Darlehen und Anleihen angewandt werden. Die von den Europäischen Gemeinschaften getragenen und an den Darlehensempfänger weiter verrechneten Transaktionskosten werden direkt in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis erfasst.

Wurde eine einzelne Finanzanlage oder eine Gruppe ähnlicher Finanzanlagen infolge eines Wertminderungsverlusts abgeschrieben, werden die Zinserträge erfasst, wozu der zur Diskontierung der künftigen Cashflows verwendete Zinssatz herangezogen wird, um den Wertminderungsverlust zu bewerten.

Dividendenerträge

Die Dividendenerträge werden mit der Errichtung des Zahlungsanspruchs erfasst.

1.6.2.   Aufwendungen

Aufwendungen mit Leistungsaustausch, die aus dem Einkauf von Gütern und dem Erwerb von Leistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch die Europäischen Gemeinschaften erfasst. Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet.

Aufwendungen ohne Leistungsaustausch sind eine Besonderheit der Europäischen Gemeinschaften und machen den Großteil der Aufwendungen aus. Sie beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger, und man unterscheidet drei Typen: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und Finanzhilfen, Beteiligungen und Schenkungen nach Ermessen.

Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zur betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwand verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift oder Verordnung (Haushaltsordnung, Beamtenstatut oder sonstige Verordnung) gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung ein Vertrag geschlossen wurde, wenn außerdem der Empfänger alle Kriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist.

Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er in Höhe des zulässigen Betrages als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Ausgaben, die bereits fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.

1.7.   EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN

Eventualforderungen

Eine Eventualforderung ist eine mögliche, aber unsichere Forderung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der Europäischen Gemeinschaften liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung ist auszuweisen, wenn mit einem wirtschaftlichen Nutzen oder einem so genannten Dienstleistungspotenzial zu rechnen ist.

Eventualforderungen werden zu jedem Abschlussstichtag geschätzt, um sicherzustellen, dass Entwicklungen in den Jahresabschlüssen angemessen widergespiegelt werden. Sobald weitgehend gesichert ist, dass ein wirtschaftlicher Nutzen oder ein Dienstleistungspotenzial zum Tragen kommt und der entsprechende Wert zuverlässig ermittelt werden kann, sind die Forderung selbst sowie die zugehörigen Erträge in den Jahresabschlüssen der Periode zu erfassen, in der die Änderung eintritt.

Eventualverbindlichkeiten

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche, aber unsichere Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse bestätigt wird, die nicht gänzlich in der Kontrolle der Europäischen Gemeinschaften liegen, oder eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht erfasst wird, weil nicht davon auszugehen ist, dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abfluss von Mitteln, die mit einem wirtschaftlichen Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden sind, eintreten wird, oder weil in extrem seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht zuverlässig ermittelt werden kann.

Eine Eventualverbindlichkeit ist auszuweisen, es sei denn, die Möglichkeit eines Abflusses von Mitteln, die mit einem wirtschaftlichem Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden sind, ist gering. Da die Europäischen Gemeinschaften aufgrund der Art ihrer täglichen Aktivitäten (z. B. Anwendung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Normen) einigen Risiken ausgesetzt sind und einige dieser Risiken selbstversichert sind (wie dies bei vielen öffentlichen Einrichtungen der Fall ist), wird solange keine Eventualverbindlichkeit ausgewiesen, bis ein spezifisches Ereignis eintritt, da bis zum Eintritt eines solchen Ereignisses die Möglichkeit eines Abfluss von Mitteln gering ist.

Eventualverbindlichkeiten werden zu jedem Abschlussstichtag geschätzt, um festzustellen, ob ein Abfluss von Mitteln, die mit einem wirtschaftlichem Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden sind, wahrscheinlich geworden ist. Wird ein Abfluss von Mitteln, die mit einem wirtschaftlichem Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden sind, für eine als Eventualverbindlichkeit behandelte Position wahrscheinlich, so ist in den Jahresabschlüssen der Periode, in der die Änderung wahrscheinlich eintreten könnte, eine Rücklage zu erfassen.

Mittelbindungen für künftige Finanzierungstätigkeiten

Eine Mittelbindung stellt eine rechtliche oder — zumeist — vertragliche Verpflichtung der Europäischen Gemeinschaften dar, die einen künftigen Mittelabfluss bedingen kann.

Garantien

Garantien oder Bürgschaften sind mögliche Forderungen oder Verpflichtungen infolge vergangener Ereignisse, deren Bestehen durch das Eintreten oder Nichteintreten des Garantiefalls bestätigt wird. Garantien fallen daher in die Kategorie der Eventualforderungen oder -verbindlichkeiten. Eine Garantie wird abgerechnet, sobald der Garantiefall nicht mehr existiert. Sie wird von einer schwebenden zu einer festen Belastung, sobald die Bedingungen für den Einzug einer Zahlung vom Garantiegeber erfüllt sind.

2.   ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT

ANLAGEVERMÖGEN

2.1.   IMMATERIELLE ANLAGEWERTE

(in Mio. EUR)

 

Betrag

Bruttobuchwert zum 31. Dezember 2006

82

Zugänge

22

Veräußerungen

(2)

Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien

13

Sonstige Änderungen

(10)

Bruttobuchwert zum 31. Dezember 2007

105

Kumulierte Amortisation zum 31. Dezember 2006

45

Amortisationsaufwand für das Haushaltsjahr

11

Veräußerungen

(2)

Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien

8

Sonstige Änderungen

(1)

Kumulierte Amortisation zum 31. Dezember 2007

61

NETTOBUCHWERT ZUM 31. DEZEMBER 2007

44

Nettobuchwert zum 31. Dezember 2006

37

Bei den immateriellen Anlagewerten handelt es sich um identifizierbare, nichtmonetäre Vermögensgegenstände ohne physische Substanz. Um auf der Aktivseite erfasst werden zu können, müssen sie unter der Kontrolle der jeweiligen Einrichtung stehen und für die Europäischen Gemeinschaften einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen haben. Diese Beträge beziehen sich insbesondere auf Computersoftware.

2.2.   GRUNDSTÜCKE UND GEBÄUDE, BETRIEBS- UND GESCHÄFTSAUSSTATTUNG

2.2.1.   Grundstücke und Gebäude

In einigen Ländern ist eine Unterscheidung zwischen Grundstücks- und Gebäudewert nicht möglich, da beide als Ganzes erworben wurden. Der Grundstückswert, der keiner Wertminderung unterliegt, wird nur dann separat bewertet, wenn sich dies als notwendig erweist (zum Beispiel für spätere Ausgaben wie Errichtung einer neuen Immobilie oder für eine teilweise Veräußerung).

2.2.2.   Anlagen im Bau

Am 1. Februar 2007 unterzeichnete der Rat den Vertrag für den Erwerb des LEX-Gebäudes, der endgültige Kaufpreis belief sich auf 260 Mio. EUR. Der unter diesem Posten ausgewiesene entsprechende Wert zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 224 Mio. EUR wurde im Jahr 2007 auf den Posten „Grundstücke und Gebäude“ übertragen. Im Oktober 2004 unterzeichnete das Parlament einen Mietfinanzierungsvertrag mit Kaufoption für einen Gebäudekomplex in Brüssel, mit dessen Errichtung 2004 begonnen wurde. Im November 2004 wurde eine erste Anzahlung von 40 Mio. EUR geleistet. Bis zur Unterzeichnung des vorläufigen Bestätigungsberichts ist das Parlament zur Leistung weiterer Anzahlungen berechtigt; zum 31. Dezember 2007 sind 318 Mio. EUR gezahlt worden, was die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit widerspiegelt (zum 31. Dezember 2006 waren 253 Mio. EUR gezahlt worden).

GRUNDSTÜCKE UND GEBÄUDE, BETRIEBS- UND GESCHÄFTSAUSSTATTUNG

(in Mio. EUR)

 

Grundstücke und Gebäude

Betriebs- und Geschäftsausstattung

Mobiliar und Fuhrpark

DV-Geräte

Sonstige Sachanlagen

Mietfinanzierungen

Anlagen im Bau

Gesamt

Bruttobuchwert zum 31. Dezember 2006

3 580

331

181

427

110

1 926

483

7 038

Zugänge

54

34

10

64

15

16

76

269

Veräußerungen

(2)

(8)

(6)

(38)

(10)

0

(1)

(65)

Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien

227

(10)

3

(9)

3

0

(227)

(13)

Sonstige Änderungen

1

3

6

2

(3)

1

1

11

Bruttobuchwert zum 31. Dezember 2007

3 860

350

194

446

115

1 943

332

7 240

Kumulierte Abschreibung zum 31. Dezember 2006

1 354

265

130

314

77

312

 

2 452

Abschreibungsaufwand für das Haushaltsjahr

154

28

14

61

9

63

 

329

Veräußerungen

(2)

(8)

(5)

(36)

(9)

0

 

(60)

Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien

 

(7)

2

(7)

4

0

 

(8)

Sonstige Änderungen

 

3

1

1

0

(1)

 

4

Kumulierte Abschreibung zum 31. Dezember 2007

1 506

281

142

333

81

374

 

2 717

NETTOBUCHWERT ZUM

31. DEZEMBER 2007

2 354

69

52

113

34

1 569

332

4 523

Nettobuchwert zum

31. Dezember 2006

2 226

66

51

113

33

1 614

483

4 586

Die im Rahmen von Mietfinanzierungen und ähnlichen Rechten noch zu leistenden Zahlungen werden als kurzfristige bzw. langfristige Verbindlichkeiten in der Vermögensübersicht ausgewiesen (siehe auch Erläuterungen E.2.15 und E.2.18.1). Sie setzen sich wie folgt zusammen:

MIETFINANZIERUNGEN

(in Mio. EUR)

Beschreibung

Gesamtaufwendungen (A)

Künftig zahlbare Beträge

Gesamtwert

Spätere Ausgaben für Anlagen

Anlagewert

Abschreibung

Nettobuchwert

< 1 Jahr

> 1 Jahr

> 5 Jahre

Gesamtverbindlichkeit (B)

A + B

(C)

A + B + C

(E)

A + B + C + E

Grundstücke und Gebäude

328

28

159

1 349

1 536

1 864

61

1 925

(372)

1 553

Andere Sachanlagen

3

4

11

0

15

18

0

18

(2)

16

Gesamtwert zum 31.12.2007

331

32

170

1 349

1 551

1 882

61

1 943

(374)

1 569

Gesamtwert zum 31.12.2006

304

28

143

1 391

1 562

1 866

60

1 926

(312)

1 614

2.3.   LANGFRISTIGE INVESTITIONEN

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Investitionen in verbundene Unternehmen

2.3.1

246

208

Beteiligungen an Joint Ventures

2.3.2

32

62

Garantiefonds

2.3.3

1 149

1 371

Zur Veräußerung verfügbare Anlagen

2.3.4

533

495

Derivative Finanzinstrumente

2.3.4

13

21

Investitionen insgesamt

 

1 973

2 157

Dieser Posten umfasst Investitionen, die mit dem Ziel getätigt werden, dauerhafte Beziehungen aufzubauen und die Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaften zu unterstützen. Sie beinhaltet unter anderem das Nettovermögen des Garantiefonds.

2.3.1.   Investitionen in verbundene Unternehmen: EIF

(in Mio. EUR)

 

Betrag

Betrag zum 31. Dezember 2006

208

Käufe

31

Anteil am Nettoüberschuss/(Nettoverlust)

13

Sonstige Kapitalbewegungen (Dividenden)

(6)

Betrag zum 31. Dezember 2007

246

Der Europäische Investitionsfonds ist die Finanzierungseinrichtung der Europäischen Union mit Schwerpunkt Risikokapital und Bürgschaften für KMU. Laut Ratsentscheidung vom 6. Juni 1994 beteiligten sich die Europäischen Gemeinschaften, vertreten von der Kommission, mit insgesamt 600 Mio. ECU am Kapital des EIF, was 600 Anteilen oder 30 % des EIF-Kapitals entspricht. Zum 31.12.2006 hatte die Kommission das gesamte abgerufene Kapital, also 20 % des damaligen Gesamtkapitals, eingezahlt, während ihr Anteil am nicht abgerufenen Kapital (80 %) insgesamt 480 Mio. EUR betrug.

Mit Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 wurde die Beteiligung der Gemeinschaften an der Kapitalaufstockung des EIF beschlossen. Im Jahr 2007 zeichnete die Kommission auf der Grundlage dieses Beschlusses 91 Anteile von insgesamt 770 ausgegebenen Anteilen. Die Kommission zeichnete Anteile mit einem nominalen Wert von insgesamt 91 Mio. EUR; 20 % des nominalen Werts (18 Mio. EUR) zuzüglich einem Agio in Höhe von insgesamt 12 Mio. EUR wurden eingezahlt. Für die Festlegung des Agios wurde der Preis der neuen Anteile auf der Grundlage des Nettoinventarwerts pro Anteil zum 31.12.2006 ermittelt. Zum 31.12.2007 hatte die Kommission einen Gesamtbetrag von 691 Mio. EUR (von 2 770 Mio. EUR) des EIF-Grundkapitals gezeichnet. Dies entspricht einer Beteiligung von 24,95 % des gesamten EIF-Grundkapitals. Die Kommission hat 20 % eingezahlt, der nicht abgerufene Saldo entspricht einem Betrag von 553 Mio. EUR zum 31. Dezember 2007.

Gemäß einer im Jahr 2005 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) ist die Kommission jederzeit zum Verkauf ihrer Anteile an die EIB berechtigt, und zwar zu dem Preis, der der EIF-Bewertung, dividiert durch die Gesamtzahl der begebenen Anteile, entspricht. Der Wert der Verkaufsoption („put option“) ist fast gleich Null, weil die Formel zur Bestimmung des Verkaufspreises der Anteile jener zur Ermittlung des EIF-Eigenkapitals ähnelt.

Gemäß geltenden Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften wird zur Bewertung der Beteiligung der Gemeinschaften an dem EIF die Äquivalenzmethode herangezogen. Die Höhe der Beteiligung wird also mit 24,95 % des EIF-Nettovermögens veranschlagt, welches sich zum 31. Dezember 2007 auf 246 Mio. EUR belief (2006: 208 Mio. EUR), davon betreffen 13 Mio. EUR das Ergebnis für 2007. Im Jahr 2007 wurde außerdem eine Dividende in Höhe von 6 Mio. EUR für 2006 ausgeschüttet.

2.3.2.   Beteiligungen an Joint Ventures

(in Mio. EUR)

 

Galileo

SESAR

ITER

Gesamt

Betrag zum 31. Dezember 2006

62

0

0

62

Käufe

0

10

39

49

Veräußerungen und Abgänge

(53)

0

0

(53)

Anteil am Nettoüberschuss/(Nettoverlust)

(9)

0

(17)

(26)

Betrag zum 31. Dezember 2007

0

10

22

32

Galileo

Zur Durchführung der Entwicklungsphase des Galileo-Programms wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates ein gemeinsames Unternehmen gemäß Artikel 171 EG-Vertrag mit einer Geltungsdauer von vier Jahren (2002 bis 2006) geschaffen. Ziel dieser Einrichtung ist es, für eine kohärente Verwaltung und finanzielle Überwachung des Programms während seiner Entwicklung zu sorgen und die hierfür veranschlagten Mittel zu mobilisieren. Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens waren die Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Kommission, und die Europäische Weltraumorganisation ESA. Die Kommission stellte für das gemeinsame Unternehmen Galileo (GJU) durch Finanzhilfen aus der Dotation der Transeuropäischen Netze (TEN) die erforderlichen Mittel bereit, um die verschiedenen Aktivitäten der Entwicklungsphase zu kofinanzieren.

Die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (GSA), eine im Jahr 2004 geschaffene Einrichtung der Gemeinschaft, übernahm offiziell am 1. Januar 2007 von dem gemeinsamen Unternehmen Galileo (GJU) die Verantwortung, da das GJU abgewickelt wurde. Obwohl diese neue Einrichtung ursprünglich mit der Aufgabe betraut wurde, für das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlich-privaten Partnerschaft zu sorgen, wird das Galileo-Programm jetzt auf der Grundlage eines im November 2007 getroffenen Beschlusses des Rates aus dem EU-Haushaltsplan finanziert. Trotz der Unterzeichnung von Übereinkommen zwischen den betroffenen Parteien (GJU, Europäische Weltraumorganisation ESA, GSA) war Ende 2007 das Eigentum an den Vermögenswerten der Projekte nicht vollständig von der ESA auf die Gemeinschaften übertragen worden. Da bei der Übertragung einiger Vermögenswerte Unsicherheit herrscht und Verzögerungen zu verzeichnen sind, haben die Gemeinschaften Vorsicht walten lassen und die Vermögenswerte des Programms in der Vermögensübersicht nicht ausgewiesen. Sobald die Fragen in Bezug auf die Übertragung gelöst sind, sollen die Vermögenswerte erfasst werden.

Das Nettovermögen des GJU in Liquidation zum Jahresende betrug Null Millionen Euro. Galileo wird unter Verwendung der Äquivalenzmethode buchmäßig erfasst. Für 2007 betrug der Anteil der Kommission an den Verlusten des gemeinsamen Unternehmens 9 Mio. EUR. Der Wert der Investitionen zum 31. Dezember 2007 betrug Null Millionen Euro (Investitionen von 585 Mio. EUR abzüglich des Anteils der kumulierten Verluste in Höhe von 585 Mio. EUR). 53 Mio. EUR des eingezahlten Kapitals wurde den Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2007 erstattet.

SESAR

Das gemeinsame Unternehmen verfolgt den Zweck, die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems zu gewährleisten, indem alle einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Europäischen Union koordiniert und gebündelt werden. Das gemeinsame Unternehmen SESAR wurde mit der Veröffentlichung der einschlägigen Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union eingerichtet, und seine Existenz endet acht Jahre nach der Billigung des in der Definitionsphase des SESAR-Projekts entwickelten europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement durch den Rat.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens SESAR sind:

die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission,

die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol), vertreten durch ihre Agentur.

Die Mitglieder verfügen über eine Zahl von Stimmen, die zu ihrem Beitrag im Verhältnis steht. Beide Gründungsmitglieder haben die gleichen Beiträge budgetiert und daher beabsichtigen sie, über die gleiche Zahl der Stimmen zu verfügen, was die Kontrolle durch eine Partei ausschließt.

Das Programm lief Ende 2007 an. Zum 31. Dezember 2007 hat die Kommission eine erste Investition von 10 Mio. EUR getätigt. Da für 2007 keine Finanzabschlüsse verfügbar sind, ist die Investition zu ihren ursprünglichen Kosten bewertet worden.

ITER

In der internationalen Fusionsenergieorganisation ITER sind die Europäischen Gemeinschaften und Unternehmen aus China, Indien, Russland, Korea, Japan und den Vereinigten Staaten vertreten. ITER wurde zur Erfüllung der folgenden Aufgaben errichtet:

a)

Sie baut, betreibt, nutzt und deaktiviert ITER-Anlagen gemäß den technischen Zielen und dem allgemeinen Entwurf, die im Abschlussbericht über die ITER-Konstruktionsentwurfstätigkeiten dargelegt sind.

b)

Sie fördert die Nutzung der ITER-Anlagen durch Laboratorien, sonstige Einrichtungen und Mitarbeiter, die an Programmen der Mitglieder auf dem Gebiet der Fusionsenergieforschung und Fusionsenergieentwicklung mitwirken.

c)

Sie fördert das Verständnis und die Akzeptanz der Fusionsenergie in der Öffentlichkeit und

d)

unternimmt in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen sonstige Tätigkeiten zur Erfüllung seines Zwecks.

Der Rat ist das Hauptorgan der ITER-Organisation und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder zusammen. Jedes Mitglied ernennt für den Rat bis zu vier Mitglieder. Die wichtigsten strategischen Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Die jeweilige Gewichtung der Stimmen der Mitglieder spiegelt deren Beiträge zur ITER-Organisation wider. Zum 31. Dezember 2007 haben die Gemeinschaften 39 Mio. EUR direkt in ITER investiert.

2.3.3.   Garantiefonds

NETTOVERMÖGEN DES GARANTIEFONDS (4)

(in Mio. EUR)

 

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Kurzfristige Investitionen: Zur Veräußerung verfügbare Anlagen

901

932

Barmittel und Barmitteläquivalente

249

440

Umlaufvermögen

1 150

1 372

Kurzfristige Verbindlichkeiten

(1)

(1)

Nettovermögen

1 149

1 371

Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen deckt Darlehen, die auf Beschluss des Rates von den Gemeinschaften besichert werden, insbesondere Darlehenstransaktionen der Europäischen Investitionsbank in Drittländern, Darlehen im Rahmen der makrofinanziellen Hilfe (MFH-Darlehen) sowie Euratom-Darlehen außerhalb der Europäischen Union. Der Fonds finanziert sich zu 9 % des Kapitalwertes der Transaktionen durch Zahlungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften. Hinzu kommen Zins- und Investitionserträge aus dem Vermögen des Fonds sowie die von säumigen Schuldnern, für die der Fonds seine Garantie aktivieren muss, eingezogenen Gelder. Jeder jährlich zu verzeichnende überschüssige Betrag wird einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zugewiesen.

Die Europäischen Gemeinschaften werden aufgefordert, in den Haushaltsplan eine Reserve zur Sicherung von Darlehen an Drittländer einzusetzen. Diese Reserve dient zur Finanzierung der Deckungsmittel des Garantiefonds und gegebenenfalls zur Deckung der über die verfügbaren Fondsmittel hinausgehenden Garantieleistungen, deren Verbuchung im Haushaltsplan damit ermöglicht wird.

Diese Reserve von 1 118 Mio. EUR entspricht dem Zielbetrag von 9 % der zum 31. Dezember 2007 ausstehenden Darlehen. Das Nettovermögen des Fonds zum 31. Dezember 2007 beläuft sich auf insgesamt 1 152 Mio. EUR (vor Herausnahme der MFH-Schuldzertifikate). Die Differenz zwischen dem Nettovermögen und der Reserve entspricht dem in den Haushalt zurückzuzahlenden Überschuss von 34 Mio. EUR.

Der Garantiefonds beinhaltet eine von den Europäischen Gemeinschaften begebene variable verzinsliche Anleihe (MFH) in Höhe von 3 Mio. EUR, und so müssen sowohl die Forderungen (Garantiefonds) als auch die Verbindlichkeiten (MFH) aus den Rechnungen der Gemeinschaften herausgenommen werden. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des AFS-Bestands an Schuldverschreibungen sind im Eigenkapital in 2007 mit dem Gesamtbetrag von (19) Mio. EUR ausgewiesen (2006: (32) Mio. EUR).

Die Risikomanagementpolitik des Garantiefonds ist in der Erläuterung E.7 beschrieben.

2.3.4.   Sonstige Investitionen

2.3.4.1.   Zur Veräußerung verfügbare Anlagen

Unter diesem Posten sind Investitionen und Beteiligungen ausgewiesen, die erworben wurden, um die Begünstigten bei der Entwicklung ihrer Vorhaben zu unterstützen.

Langfristige zur Veräußerung verfügbare Anlagen

(in Mio. EUR)

 

EBWE

RKO

ETF-Startkapitalfazilität

EFSE

Sonstiges

Gesamt

Beträge zum 31.12.2006

157

211

74

49

4

495

Käufe

0

27

38

3

1

69

Veräußerungen/Abgänge

0

(16)

(13)

0

0

(29)

Neubewertungsüberschuss/(Verlust) Umbuchung zu Eigenkapital

0

(2)

12

3

0

13

Wertminderungsverlust

0

(2)

(13)

0

0

(15)

Beträge zum 31.12.2007

157

218

98

55

5

533

Beteiligung am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE)

Die Kommission zeichnete 3 % des Gesamtkapitals der EBWE, das sich auf 20 Mrd. EUR beläuft. Am Abschlussstichtag waren 157 Mio. EUR abgerufen, davon waren 154 Mio. EUR eingezahlt worden. Die ausstehenden Zahlungen für die abgerufenen Anteile (3 Mio. EUR) werden unter langfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesen und zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst. Ausstehende Einzahlungen für das gezeichnete Kapital, das noch nicht abgerufen wurde (443 Mio. EUR), werden als Eventualverbindlichkeiten außerbilanzmäßig erfasst. Da die EBWE an keiner Börse notiert und auf Grund der vertraglichen Einschränkungen durch die Gründungsurkunde der Bank, die sich unter anderem auf den Verkauf von Beteiligungen beziehen, für den die Erwerbskosten als Obergrenze gelten und der auf die bestehenden Anteilseigner beschränkt ist, wird die Beteiligung der Kommission zu Anschaffungskosten abzüglich möglicher Wertminderungsabschreibungen ausgewiesen.

Risikokapitaloperationen (RKO)

Im Rahmen von Risikokapitaloperationen werden Beträge zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen an Finanzmittler vergeben. Einige dieser Verträge weisen zwar die Merkmale eines Darlehens auf; die Mehrheit dieser Finanzverträge weist jedoch nicht die grundlegenden und bestimmenden Merkmale eines Darlehens auf (weil kein feststehender Tilgungsplan oder Zinssatz auf das Kapital vereinbart wurde), daher werden alle wie indirekte Kapitalbeteiligungen behandelt. Buchhalterisch werden sie zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungsrückstellungen erfasst, weil keine Marktpreisnotierung eines aktiven Marktes vorliegt und ihr beizulegender Zeitwert nicht zuverlässig ermittelt werden kann.

Sonstige Investitionen

Die wichtigsten Beträge betreffen das Programm Wachstum & Beschäftigung und das Programm MAP, die von dem EIF treuhändisch verwaltet werden; sie dienen dazu, Gründung und Finanzierung von KMU in der Startphase durch Investitionen in geeignete spezialisierte Risikokapitalfonds zu unterstützen (98 Mio. EUR). Eingeschlossen sind auch 55 Mio. EUR für den Europäischen Fonds für Südosteuropa (EFSE), eine Investmentgesellschaft mit variablem Gesamtkapital (SICAV). Hauptziel des EFSE ist es, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand in Südosteuropa zu fördern, indem über lokale Finanzmittler zusätzliche Entwicklungsfinanzierungen verlässlich bereitgestellt werden. Gegenwärtig haben die Gemeinschaften Stimmrechte von 16 %.

2.3.4.2.   Derivative Finanzinstrumente

Die EGKS in Liquidation (EGKS) schloss eine Zinsswap-Vereinbarung und eine Kombination von Zinsswap-und Cross-Currency-Swap-Vereinbarung. Der beizulegende Zeitwert dieser Zinsswaps wurde durch Abzinsung der fixen Nettozahlungsströme anhand der Nullkupon-Swapkurse am Abschlussstichtag errechnet. Der beizulegende Zeitwert (einschließlich aufgelaufener Zinsen) dieser Swaps mit Endfälligkeit von mehr als einem Jahr nach dem Abschlussstichtag beträgt 13 Mio. EUR (2006: 21 Mio. EUR).

2.4.   DARLEHEN

Unter diesem Posten sind die den Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Darlehensbeträgen mit Fälligkeiten über einem Jahr ausgewiesen.

2.4.1.   Darlehen aus dem gemeinschaftlichen Haushaltsplan und der EGKS in Abwicklung

(in Mio. EUR)

 

Darlehen zu Sonderbedingungen

EGKS in Abwicklung

Gesamt

Gesamtwert zum 31.12.2006

161

39

200

Rückzahlungen

(18)

(8)

(26)

Änderungen im Buchwert

12

3

15

Gesamtwert zum 31.12.2007

155

34

189

Darlehen zu Sonderbedingungen

Darlehen mit Sonderbedingungen sind Darlehen, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu Präferenzsätzen gewährt werden. Die Effektivzinsen für diese Darlehen schwanken zwischen 7,39 % und 12,36 %.

Wohnbaudarlehen der in Abwicklung befindlichen EGKS

Bei den Wohnbaudarlehen handelt es sich um die von der EGKS gemäß Artikel 54 und 54 Absatz 2 des EGKS-Vertrags aus Eigenmitteln gewährten Darlehen. Sie werden zu einem festen Zinssatz von 1 % gewährt und daher als Darlehen zu Vorzugszinsen eingestuft. Die Effektivzinsen für diese Darlehen schwanken zwischen 2,806 % und 22,643 %.

2.4.2.   Darlehen aus Anleihemitteln

(in Mio. EUR)

 

Makrofinanzielle Hilfe (MFH)

Euratom-Darlehen

EGKS in Liquidation

Gesamt

Gesamtwert zum 31.12.2006

977

442

499

1 918

Neue Darlehen

0

39

88

127

Rückzahlungen

(183)

(1)

(71)

(255)

Wechselkursdifferenzen

0

0

(34)

(34)

Änderungen im Buchwert

1

2

(4)

(1)

Gesamtwert zum 31.12.2007

795

482

478

1 755

Fälliger Betrag < 1 Jahr

63

0

75

138

Fälliger Betrag > 1 Jahr

732

482

403

1 617

MFH-Darlehen (makrofinanzielle Hilfe)

MFH-Darlehen oder makrofinanzielle Hilfen sind ein makroökonomisch begründetes Finanzinstrument zur ungebundenen und nicht eigens gewidmeten Unterstützung von Drittländern, die sich in geografischer Nähe zum Gebiet der EU befinden und Probleme in ihrer Zahlungsbilanz oder Haushaltsprobleme haben. Diese Darlehen werden als mittel- bis langfristige Kredite oder Finanzhilfen oder als Kombination aus beiden gewährt und verstehen sich zumeist als Ergänzung zu den Stabilisierungs- und Reformprogrammen des Internationalen Währungsfonds.

Wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit wird die Effektivzinssatzmethode nicht gesondert auf Darlehen und Anleihen angewandt. Die Transaktionskosten werden direkt in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) als Aufwand verbucht.

Euratom-Darlehen

Euratom ist eine durch die Kommission vertretene eigene Rechtspersönlichkeit innerhalb der Europäischen Union. Ziel dieser Einrichtung ist es, Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten Darlehen zu gewähren:

An die Mitgliedstaaten vergebene Euratom-Darlehen werden zur Finanzierung von Investitionsprojekten in Zusammenhang mit der industriellen Stromerzeugung in Kernkraftwerken und für industrielle Anlagen mit nuklearem Brennstoffzyklus in diesen Staaten gewährt.

An Nicht-Mitgliedstaaten vergebene Euratom-Darlehen dienen der Verbesserung der Sicherheit und Effizienz von Kernkraftwerken und bestehenden oder in Bau befindlichen Anlagen mit nuklearem Brennstoffzyklus.

Wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit wird die Effektivzinssatzmethode nicht gesondert auf Darlehen und Anleihen angewandt. Die Transaktionskosten werden direkt in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) als Aufwand verbucht.

Darlehen der EGKS in Abwicklung

Dieser Posten beinhaltet vor allem von der EGKS in Abwicklung gewährte Darlehen in Verbindung mit Anleihen gemäß den Artikeln 54 und 56 des EGKS-Vertrages sowie zwei nicht notierte Schuldverschreibungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) als Ersatz für einen ausgefallenen Schuldner. Diese Schuldverschreibungen werden bis zu ihrer Endfälligkeit (2017 und 2019) als Sicherheit für den Zinsendienst der zugehörigen Anleihen gehalten. Die Änderungen im Buchwert entsprechen der Änderung der aufgelaufenen Zinsen zuzüglich der jährlichen Tilgung in Form bezahlter Prämien und der zu Beginn entstandenen Transaktionskosten, wobei zur Berechnung die Effektivzinsmethode herangezogen wird.

Dabei ergaben sich folgende Effektivzinssätze (als Zinsband aufgeführt):

Anleihen

31.12.2007

31.12.2006

Makrofinanzielle Hilfe (MFH)

3,82 % — 4,822 %

3,222 % — 4,54 %

Euratom

4,446 % — 5,76 %

3,372 % — 5,76 %

EGKS in Abwicklung

4,375 % — 12,077 % (5)

3,064 % — 12,077 % (5)

2.5.   LANGFRISTIGE VORFINANZIERUNGEN

(in Mio. EUR)

Art der Verwaltung

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Vorfinanzierungen — Europäische Gemeinschaften:

Direkte zentrale Verwaltung

382

300

Indirekte zentrale Verwaltung

315

549

Dezentrale Verwaltung

31

50

Sonstiges

11

21

Gesamt

739

920

Vorfinanzierungen Dritter:

Direkte zentrale Verwaltung

41

57

Indirekte zentrale Verwaltung

3

30

Dezentrale Verwaltung

33

224

Geteilte Verwaltung

12 875

20 744

Gemeinsame Verwaltung

324

450

Gesamt

13 276

21 505

Langfristige Vorfinanzierungen gesamt

14 015

22 425

Die wichtigsten langfristigen Vorfinanzierungsbeträge betreffen Maßnahmen der Strukturfonds. Da viele dieser Projekte ihrem Wesen nach langfristig angelegt sind, stehen die zugehörigen Vorfinanzierungen mehr als ein Jahr lang zur Verfügung. Diese Vorfinanzierungsbeträge werden daher — da sie langfristig sind — beim Anlagevermögen als langfristige Vermögenswerte ausgewiesen. Die signifikante Verringerung der Vorfinanzierungsbeträge bei der geteilten Verwaltung ist auf die Strukturfonds zurückzuführen, wo die Transaktionen in Zusammenhang mit den Programmen 2000-2006 nun bei den kurzfristigen Vorfinanzierungen ausgewiesen werden (siehe Erläuterung E.2.9). Denn diese Programme umfassen Maßnahmen, die bis Ende 2008 durchzuführen sind. Die entsprechenden Vorfinanzierungsbeträge müssen also entweder im Laufe des Jahres 2008 oder im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens zum Jahresende abgewickelt werden.

2.6.   LANGFRISTIGE FORDERUNGEN

(in Mio. EUR)

 

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Von Mitgliedstaaten geschuldete Beträge

93

272

Darlehen für Mitarbeiter der EGKS

15

17

Sonstiges

13

34

Garantien und Einlagen

6

5

Gesamt

127

328

Die von Mitgliedstaaten zu empfangenden Beträge beziehen sich auf Beträge, die der EGKS in Liquidation von früheren Beitrittsländern geschuldet werden. Insgesamt belaufen sich die Beiträge auf 212 Mio. EUR (einschließlich Bulgarien und Rumänien) und müssen in vier Raten bis 2012 gezahlt werden. Der Nettozeitwert dieser Beiträge machte zum Jahresende 144 Mio. EUR aus (2006: 138 Mio. EUR), die auf langfristige Forderungen von 93 Mio. EUR (2006: 104 Mio. EUR) und kurzfristige Forderungen von 51 Mio. EUR (2006: 34 Mio. EUR) entfielen. Zum 31. Dezember 2006 gab es auch einen von den Mitgliedstaaten geschuldeten Betrag in Höhe von 168 Mio. EUR in Verbindung mit einer Kommissionsentscheidung aus dem Jahr 2005, wonach die einem Mitgliedstaat aus dem EFRE gewährte Unterstützung reduziert wird. Dieser Betrag ist jetzt bei den kurzfristigen Forderungen ausgewiesen, da er im Jahr 2008 fällig wird.

UMLAUFVERMÖGEN

2.7.   LAGERBESTÄNDE

(in Mio. EUR)

Beschreibung

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Wissenschaftliches Material

Wissenschaftliches Material

9

11

Spaltbares Material & schweres Wasser

19

30

Wissenschaftliches Material zum Wiederverkauf

45

60

Impfstoffe

8

7

Produktionsmaterial

7

7

Veröffentlichungen und wissenschaftliches Material zum Wiederverkauf

0

0

Gesamt

88

115

Der Bestand an Veröffentlichungen, der vom Amt für Veröffentlichungen gehalten und/oder verwaltet wird, wird zum jeweils geringeren Wert zwischen Anschaffungswert und erzielbarem Veräußerungswert bewertet, der etwa Null beträgt. Auch die kostenlosen Veröffentlichungen sind vollständig abgeschrieben worden, da sich ihr erzielbarer Veräußerungswert auf Null beläuft. Diese Abschreibungen belaufen sich auf insgesamt 18 Mio. EUR und führen zum oben ausgewiesenen Buchwert Null für Veröffentlichungen.

2.8.   KURZFRISTIGE INVESTITIONEN

Die kurzfristigen Investitionen bestehen aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen, die zu Rendite- oder Ertragszwecken gekauft oder gehalten werden, um eine bestimmte Anlagenstruktur zu erreichen oder eine zweite Liquiditätsquelle zu erhalten, und können daher als Reaktion auf Liquiditätsanforderungen oder Änderungen der Zinssätze veräußert werden.

2.8.1.   Kurzfristige zur Veräußerung verfügbare Anlagen

(in Mio. EUR)

 

EGKS in Abwicklung

Sonstiges

Gesamt

Beträge zum 31.12.2006

1 401

25

1 426

Käufe

593

0

593

Veräußerungen und Abgänge

(542)

(22)

(564)

Anpassung zu fortgeführten Anschaffungskosten

(18)

0

(18)

Änderung im Buchwert

3

0

3

Neubewertungsüberschuss/(Verlust) Umbuchung zu Eigenkapital

(20)

0

(20)

Beträge zum 31.12.2007

1 417

3

1 420

EGKS in Liquidation

Bei sämtlichen Investitionen handelt es sich um an aktiven Märkten notierende, auf Euro lautende Schuldverschreibungen. Angaben über das Investitionsportfolio in Bezug auf Emittenten und Kreditwürdigkeit sind Erläuterung E.7 zu entnehmen. Zum 31. Dezember 2007 beliefen sich die Schuldverschreibungen (zu ihrem beizulegenden Zeitwert), deren Laufzeit im Haushaltsjahr 2008 endet, auf 146 Mio. EUR (2006: 135 Mio. EUR).

2.9.   KURZFRISTIGE VORFINANZIERUNGEN

Die Aufteilung der ausstehenden Beträge auf die verschiedenen Arten der Verwaltung spiegelt die seit 2005 getätigten Vorfinanzierungszahlungen wider. Die nicht zugewiesenen Vorfinanzierungsbeträge sind die zuerst in die Eröffnungsbilanz 2005 aufgenommenen Beträge, und sie werden gesondert bei einer einzigen Linie ausgewiesen, da keine Informationen über die Aufteilung auf die verschiedenen Verwaltungsarten vor dem 31. Dezember 2004 verfügbar sind.

Die antizipativen Passiva stellen den Betrag der tatsächlich förderfähigen Kosten dar, die auf der Grundlage von Schätzungen den Empfängern der ausstehenden Vorfinanzierungsbeträge zum Jahresende entstanden, den Gemeinschaften aber noch nicht gemeldet worden waren. Diese Beträge werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis als Aufwand ausgewiesen.

Die signifikante Erhöhung gegenüber 2006 ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Strukturfondsbeträge nicht mehr bei den langfristigen sondern bei den kurzfristigen Posten ausgewiesen werden (siehe Erläuterung E.2.5). Obwohl diese Beträge die geteilte Verwaltung betreffen, werden sie bei der Linie „nicht zugewiesene Beträgen“ ausgewiesen, da diese vor dem 31.12.2004 getätigte Vorfinanzierungszahlungen sind (siehe oben).

KURZFRISTIGE VORFINANZIERUNGEN

(in Mio. EUR)

Art der Verwaltung

 

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Bruttovorfinanzierungen der Europäischen Gemeinschaften:

Direkte zentrale Verwaltung

Finanzhilfen für Maßnahmen

9 715

8 850

 

Betriebskostenzuschüsse

142

167

Indirekte zentrale Verwaltung

Nationale Behörden

1 736

778

 

Finanzierungstätigkeiten

3

12

 

Sonstiges

497

6

Dezentrale Verwaltung

 

545

381

Sonstiges

 

615

686

Vorfinanzierungen durch Einrichtungen und Agenturen

189

8

Nicht zugewiesene Salden aus Vorfinanzierungen

 

2 126

3 577

Bruttovorfinanzierungen gesamt

 

15 568

14 465

Abzüglich antizipativer Passiva:

Direkte zentrale Verwaltung

 

(9 234)

(8 189)

Indirekte zentrale Verwaltung

 

(1 973)

(1 135)

Dezentrale Verwaltung

 

(595)

(232)

Sonstiges

 

(336)

(75)

Vorfinanzierungen der Europäischen Gemeinschaften gesamt

3 430

4 834

Vorfinanzierungen Dritter:

Direkte zentrale Verwaltung

Auftragsvergabe

638

545

 

Operative Maßnahmen

457

470

Indirekte zentrale Verwaltung

 

29

3

Dezentrale Verwaltung

 

735

599

Geteilte Verwaltung

 

3 229

937

Gemeinsame Verwaltung

 

1 135

578

Vorfinanzierungen durch Einrichtungen und Agenturen

15

177

Nicht zugewiesene Salden aus Vorfinanzierungen

 

19 278

2 930

Bruttovorfinanzierungen gesamt

 

25 516

6 239

Abzüglich antizipativer Passiva:

Direkte zentrale Verwaltung

 

(1 235)

(1 532)

Dezentrale Verwaltung

 

(699)

(468)

Geteilte Verwaltung

 

(5 579)

(906)

Gemeinsame Verwaltung

 

(798)

(79)

Sonstiges

 

(52)

(33)

Vorfinanzierungen Dritter gesamt:

17 153

3 221

Kurzfristige Vorfinanzierungen gesamt

 

20 583

8 055

2.10.   KURZFRISTIGE FORDERUNGEN

(in Mio. EUR)

 

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Langfristige Forderungen mit Fälligkeit innerhalb eines Jahres

160

119

Kurzfristige Forderungen

5 441

4 193

Verschiedene Forderungen

27

26

Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten

6 423

5 458

Gesamt

12 051

9 796

2.10.1.   Langfristige Forderungen mit Fälligkeit innerhalb eines Jahres

Diese Beträge betreffen vor allem Darlehen mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag (138 Mio. EUR, für mehr Einzelheiten siehe Erläuterung 2.4).

2.10.2.   Kurzfristige Forderungen

(in Mio. EUR)

Kontengruppe

Zum 31.12.2007

Zum 31.12.2006

Bruttobetrag

Abschreibung

Nettowert

Bruttobetrag

Abschreibung

Nettowert

Kunden

3 897

(171)

3 726

2 865

(169)

2 696

Mitgliedstaaten

2 873

(1 256)

1 617

2 724

(1 257)

1 467

Sonstige

111

(13)

98

42

(12)

30

Gesamt

6 881

(1 440)

5 441

5 631

(1 438)

4 193

2.10.2.1.   Kunden

Hierbei handelt es sich um zum 31. Dezember 2007 in der Rechnungsführung erfasste Einziehungsanordnungen, die als festgestellte und noch einzuziehende Forderungen zu verbuchen sind und nicht bei anderen Aktivposten der Vermögensübersicht erfasst sind. Der größte Teil des Saldos bezieht sich auf von der Kommission auferlegte Geldbußen, es handelt sich dabei um einen Bruttobetrag von 3 650 Mio. EUR. Diese Forderungen sind erheblich höher als im Jahr 2006, als sie sich auf insgesamt 2 687 Mio. EUR beliefen.

2.10.2.2.   Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten

(in Mio. EUR)

 

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Forderungen — EGFL

Forderungen — EGFL

902

1 009

Abgeschrieben

(483)

(477)

Gesamt

419

532

Gezahlte und von den MS zurückzufordernde MwSt

24

22

Eigenmittel

In der A-Buchführung festgestellte Ansprüche, die noch einzuziehen sind

75

79

In der gesonderten Buchführung festgestellte Ansprüche, die noch einzuziehen sind

1 333

1 347

Abgeschrieben

(773)

(779)

Sonstiges

38

0

Gesamt

673

647

Sonstige Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten

501

266

Gesamt

1 617

1 467

Forderungen — EGFL-Garantie

Dieser Posten bezieht sich auf die Forderungen gegenüber den Empfängern von Beträgen aus dem EGFL zum 31. Dezember 2007; zugrunde gelegt werden die von den Mitgliedstaaten zum 15. Oktober 2007 gemeldeten und bestätigten Beträge, abzüglich der von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Verwaltungskosten in Höhe von 20 %. Für die Forderungen, die sich nach dieser Meldung und bis zum 31. Dezember ergeben, muss eine Schätzung vorgenommen werden. Die Kommission schätzt auch eine Wertberichtigung für die Beträge, die von Empfängern geschuldet und wahrscheinlich nicht eingezogen werden. Die buchmäßige Erfassung dieser Wertberichtigung bedeutet nicht, dass die Kommission auf die künftige Einziehung der betreffenden Beträge verzichtet.

Eigenmittel

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedsstaaten 25 % der traditionellen Eigenmittel als Einziehungskosten einbehalten dürfen; daher sind vorstehend aufgeführte Ziffern abzüglich des einbehaltenen Betrags ausgewiesen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Schätzungen wurden bei den Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten 773 Mio. EUR abgeschrieben. Diese Abschreibung bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission auf die Einziehung der betreffenden Beträge verzichtet.

Sonstige Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten

Sonstige Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten umfassen die Wiedereinziehung von Ausgaben (19 Mio. EUR) und Vorschüsse des EGFL (227 Mio. EUR). Dieser Posten beinhaltet auch 168 Mio. EUR in Verbindung mit einer Kommissionsentscheidung aus dem Jahr 2005, wonach die einem Mitgliedstaat aus dem EFRE gewährte Unterstützung reduziert wird.

2.10.3.   Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten

Der höchste Betrag bei diesem Posten sind antizipative Aktiva in Höhe von 6 129 Mio. EUR. Die höchsten antizipative Aktiva betreffen traditionelle Eigenmittel (Agrarabschöpfungen, Zuckerabgaben und Zölle). Zum 31. Dezember 2007 beliefen sich diese Beträge auf 2,7 Mrd. EUR. Als weitere hohe Beträge sind zu nennen: 1,3 Mrd. EUR zweckgebundene Einnahmen im Agrarbereich für November und Dezember 2007, 1,5 Mrd. EUR aufgrund der vorübergehenden Umstrukturierung des Zuckersektors, 350 Mio. EUR in Zusammenhang mit EGFL-Konformitätsentscheidungen, die noch nicht durchgeführt wurden, und 82 Mio. EUR für die voraussichtliche Wiedereinziehung von Ausgaben im Rahmen des Strukturfonds-Fischereiprogramms 1994-1999. Ebenfalls bei den antizipativen Aktiva ausgewiesen sind Verzugszinsen, aufgelaufene Bankzinsen und aufgelaufene Zinsen aus Vorfinanzierungen.

Eingeschlossen sind auch transitorische Aktiva von insgesamt 243 Mio. EUR: dazu gehören vor allem vorgezogene Zahlungen von 49 Mio. EUR für Büromieten und von 24 Mio. EUR für Büroumbauten, ferner 57 Mio. EUR für bilaterale Fischereiabkommen mit Drittländern.

2.11.   BARMITTEL UND BARMITTELÄQUIVALENTE

(in Mio. EUR)

 

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Barmittel ohne Verfügungsbeschränkungen:

Konten bei Finanzverwaltungen und Zentralbanken

11 313

11 467

Girokonten

956

933

Zahlstellen

81

82

Durchläufer (durchlaufende Gelder)

2

3

Kurzfristige Einlagen und sonstige Barmitteläquivalente

1 367

975

Gesamt

13 719

13 460

Barmittel mit Verfügungsbeschränkungen

5 037

2 924

Gesamt

18 756

16 384

2.11.1.   Barmittel ohne Verfügungsbeschränkungen

In diesem Posten sind sämtliche liquiden Finanzmittel der Kommission ausgewiesen, d. h. die Guthaben ihrer Konten bei den Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Finanzverwaltungen oder Zentralbanken), die Guthaben ihrer Girokonten, die Kassenmittel der Zahlstellen, die kurzfristigen Einlagen und sonstige Nebenkassen.

Der relativ hohe Saldo mit den Finanzverwaltungen und Zentralbanken ist darauf zurückzuführen, dass infolge des Berichtigungshaushalts zum Jahresende 5 889 Mrd. EUR an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden mussten, was am ersten Arbeitstag des Jahres 2008 erfolgte. Die entsprechende Verbindlichkeit wird unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesen — siehe auch nachstehende Erläuterung 2.18.2.

2.11.2.   Barmittel mit Verfügungsbeschränkungen

Die Barmittel mit Verfügungsbeschränkungen beziehen sich auf die eingezogenen Beträge in Verbindung mit den von der Kommission verhängten Geldbußen, wenn die entsprechenden Fälle noch nicht abgeschlossen sind. Diese Barmittel werden auf besonderen Einlagenkonten geführt, die für keine anderen Transaktionen verwendet werden.

Zu den Barmitteln und Barmitteläquivalenten gehören für die Zwecke der Cashflow-Übersicht:

(in Mio. EUR)

 

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Barmittel und Barmitteläquivalente

18 756

16 384

Barmittel und Barmitteläquivalente — Garantiefonds (siehe Erläuterung 2.3.3)

249

440

Gesamt

19 005

16 824

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

2.12.   SOZIALLEISTUNGEN FÜR BEDIENSTETE

(in Mio. EUR)

 

Betrag zum 31.12.2006

Änderung bei Rückstellung

In Anspruch genommene Beträge

Betrag zum 31.12.2007

Versorgungsleistungen — Personal

29 204

1 844

(836)

30 212

Versorgungsleistungen — Nicht dem Personal angehörende Personen

225

267

(11)

481

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

2 771

96

(80)

2 787

Gesamt

32 200

2 207

(927)

33 480

2.12.1.   Versorgungsleistungen — Personal

Am 31. Dezember 2007 galten für die Versorgungsordnung der Gemeinschaften die Vorschriften des neuen Statuts für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (seit 1. Mai 2004 in Kraft). Die Vorschriften über die Versorgungsleistungen für das Personal sind in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbar. Im Rahmen der Versorgungsordnung werden verschiedene Arten von Ruhegehältern und Zulagen (Altersruhegehalt, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, Hinterbliebenenversorgung) gedeckt.

Gemäß Artikel 83 des Statuts werden die Versorgungsleistungen aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert. Die Rückstellung für diese Leistungen wird nicht finanziert, aber die Mitgliedstaaten garantieren die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam entsprechend dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Schlüssel. Außerdem tragen die Beamten zu einem Drittel zur langfristigen Finanzierung dieser Versorgungsordnung bei, wobei ihr Beitrag von ihrem Gehalt einbehalten wird.

Die Verbindlichkeiten der Versorgungsordnung wurden auf der Grundlage der Population zum 31. Dezember 2007 und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Statutsvorschriften bewertet. Diese Bewertung befasste sich mit den Leistungen aufgrund von Dienstalter und Dienstunfähigkeit sowie mit den Leistungen für Hinterbliebene (verschiedene Arten von Ruhegehältern sowie Invalidengeld), wobei die IAS-Norm Nr. 19 zugrunde gelegt wurde. Dieser Rechnungsführungsnorm zufolge sind für die versicherungsmathematischen Verpflichtungen des Arbeitgebers die Kontinuität der Versorgungsordnung und die Zusage von Leistungen bezogen auf das geschätzte Gesamtberufsleben der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller voraussichtlichen Gehaltserhöhungen maßgeblich.

Die versicherungsmathematische Bewertung, die zur Berechnung dieser Verbindlichkeit herangezogen wird, ist als Anwartschaftsbarwertverfahren (projected unit credit method) bekannt. Die wichtigsten versicherungsmathematischen Annahmen, die zum Bewertungszeitpunkt verfügbar waren und die für die Bewertung verwendet wurden, waren folgende:

1.

Der nominale Abzinsungssatz basierte auf Staatsanleihen in der Eurozone im Dezember 2007 mit ähnlicher Laufzeit (19 Jahre) wie der Pensionsplan und wurde aus der Renditestrukturkurve für auf Euro lautende Nullkupon-Anleihen im Dezember 2007 für dieselbe Laufzeit entnommen, er belief sich auf 4,7 %. Gemäß IAS 19 muss die Inflationsrate einer erwarteten Inflationsrate über die Laufzeit des Pensionsplans entsprechen: sie muss vorausschauend bestimmt werden und basiert auf den voraussichtlichen Werten laut indexgebundenen Anleihen auf den europäischen Finanzmärkten. Die erwartete langfristige Inflationsrate betrug 2,3 %, der reale Abzinsungssatz betrug 2,4 %.

2.

Die Sterbetafel ist die dieselbe, die den Bewertungen der Verbindlichkeiten im Jahr 2004 zugrunde lag („EU-2004-Sterbetafel“).

3.

Der allgemeine Gehaltsanstieg, der der allgemeinen Neubewertung der Ruhegehälter entspricht, beruhte auf einem zwölfjährigen Jahresdurchschnitt der statistischen Neubewertungsdaten von Gehältern und Ruhegehältern im Zeitraum 1996 bis 2007 und betrug 0,4 %. Die individuelle Gehaltsprogression über den allgemeinen Gehaltsanstieg hinaus wurde aktualisiert, um die Beförderungen des Jahres 2007 zu berücksichtigen. In dieser Tabelle ist die individuelle Gehaltsprogressionsrate nach Besoldungsgruppen und Dienstalterstufen und nach dem voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand für den Zeitraum 2008 bis 2052 detailliert aufgeführt.

4.

Die Verheiratetenkoeffizienten für Beamte im aktiven Dienst zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand basierten auf Statistiken über die Population von Beamten und ergaben 90 % für Männer und 60 % für Frauen — Berücksichtigung fand der effektive Familienstand der ehemaligen Beamten (Empfänger von Altersruhegehalt bzw. von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit).

5.

Der Eintritt in den Ruhestand wird mit dem Zeitpunkt der vollen Anspruchsberechtigung des Beamten angenommen, wobei Vorruhestandsabzüge sowie Barcelona-Bonifikation für spätes Ausscheiden aus dem Dienst, also mit spätestens 65 Jahren, berücksichtigt werden.

Die Verbindlichkeiten beziehen sich auf die Versorgungsansprüche für folgende Populationen:

1.

das zum 31. Dezember 2007 im aktiven Dienst stehende Personal aller der Versorgungsordnung der Gemeinschaften angehörenden Institutionen und Agenturen;

2.

ausgegliedertes Personal, das vorübergehend oder endgültig aus den Institutionen ausgeschieden ist, wobei seine Versorgungsansprüche in der Versorgungsordnung bestehen bleiben (nur Personal, das mindestens 10 Dienstjahre nachweisen kann);

3.

frühere Beamte und sonstige Bedienstete, die Empfänger eines Altersruhegehalts sind;

4.

frühere Beamte und sonstige Bedienstete, die Empfänger eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit sind;

5.

frühere Beamte und sonstige Bedienstete, die Empfänger von Invalidengeld sind;

6.

Empfänger einer Hinterbliebenenrente (Verwitwete, Waisen usw.).

Die Population mit Anspruch auf Versorgungsleistungen aus der Versorgungsordnung zum 31. Dezember 2007 wurde dem Datenbestand der Kommission entnommen. Die im Rahmen dieser Studie erhaltenen Ergebnisse wurden mit den Schätzungen anhand der früheren versicherungsmathematischen Bewertung am 31. Dezember 2006 verglichen.

Die wichtigsten Punkte sind nachstehend aufgeführt:

Die versicherungsmathematische Verbindlichkeit (brutto) zum 31. Dezember 2007 wurde auf 34 567 Mio. EUR veranschlagt.

Der reale Abzinsungssatz stieg von 1,9 % im Jahr 2006 auf 2,4 % im Jahr 2007; unter Berücksichtigung der Auswirkungen des allgemeinen Gehaltsanstiegs (0,5 % in 2006 und 0,4 % in 2007) stieg der Nettoabzinsungssatz von 1,4 % in 2006 auf 2,0 % in 2007. Dies ist einer der Hauptgründe für den Rückgang bei der Gesamtverbindlichkeit.

Der Dienstzeitaufwand für 2007 wurde mit 1 300 Mio. EUR, der Zinsaufwand mit 1 313 Mio. EUR bewertet.

Die geschätzten versicherungsmathematischen Gewinne für das Jahr beliefen sich auf 1 943 Mio.

Die Population mit Anspruch auf Versorgungsleistungen aus der Versorgungsordnung erhöhte sich um 3 317 Personen.

Die Berechnungen der Bruttoversorgungsbezüge und Familienzulagen erfolgen nach den Bestimmungen des Statuts.

Die von den Empfängern zu zahlenden Steuern werden von der Bruttoverbindlichkeit abgezogen, um die Nettoverbindlichkeit zu erhalten, die in die Vermögensübersicht mit Blick auf diese künftigen Zahlungen ausgewiesen ist (da die Steuer bei Zahlung der Ruhegehälter abgezogen und den Einnahmen der Gemeinschaften im Jahr der Zahlung gutgeschrieben wird).

2.12.2.   Versorgungsleistungen — Nicht dem Personal angehörende Personen

Dieser Posten umfasst die Verbindlichkeit in Zusammenhang mit den Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern und früheren Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofs (und des Gerichts erster Instanz) und des Rechnungshofs, ferner gegenüber den Generalsekretären des Rates, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und gegenüber Mitgliedern des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Dieser Posten umfasst erstmals die Verbindlichkeit in Zusammenhang mit den Versorgungsbezügen für einige Mitglieder des Parlaments.

2.12.3.   Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Es wird auch die geschätzte Verbindlichkeit der Gemeinschaften in Zusammenhang mit ihren Beiträgen zu dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem in Bezug auf das Personal im Ruhestand bewertet.

2.13.   LANGFRISTIGE RÜCKSTELLUNGEN

(in Mio. EUR)

 

Betrag zum 31.12.2006

Zusätzliche Rückstellungen

Rückgebuchte nicht in Anspruch genommene Beträge

In Anspruch genommene Beträge

Transfer zu kurzfristigen Rückstellungen

Zeitwertabzinsung

Betrag zum 31.12.2007

Rechtsfälle

75

226

(3)

(1)

0

0

297

Abbau nuklearer Anlagen

806

0

0

0

(42)

(20)

744

Finanzierungsrückstellungen

105

0

(50)

0

(44)

3

14

Dringlichkeitsfonds für den Veterinärbereich

0

21

0

0

0

0

21

Sonstiges

3

1

 

(1)

0

0

3

Gesamt

989

248

(53)

(2)

(86)

(17)

1 079

Rechtsfälle

Hierbei handelt es sich um eine Schätzung der Beträge, die wahrscheinlich nach 2008 in Zusammenhang mit einer Reihe nicht abgeschlossener Rechtsfälle zu zahlen sind. Der größte Betrag (277 Mio. EUR) bezieht sich auf am 31. Dezember 2007 noch anhängige Gerichtsverfahren, wobei es hier um finanzielle Korrekturen in Verbindung mit Ausgaben des EGFL-Garantie geht, sowie auf weitere Gerichtsverfahren in Zusammenhang mit Agrarausgaben.

Abbau nuklearer Anlagen

2002 führte ein Konsortium unabhängiger Gutachter eine Studie über die voraussichtlichen Kosten des Programms für den Rückbau der GFS-Kernanlagen und die Entsorgung nuklearer Abfälle durch. Die in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Rückstellung beruht auf dem von diesem Konsortium geschätzten Betrag (1 145 Mio. EUR, einschließlich 76 Mio. EUR zur Deckung der voraussichtlich erforderlichen Ausgaben für die Option „Greenfield“, d. h. die vollständige Beseitigung aller Gebäude). Gemäß den IPSAS-Normen der Gemeinschaften wurde diese Rückstellung an die Teuerung angepasst (mit 2,5 %) und dann auf den gegenwärtigen Nettozeitwert abgezinst (unter Verwendung der Euro-Nullkupon-Swapkurve). Zum 31. Dezember 2007 machte die Rückstellung folglich 960 Mio. EUR abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt effektiv entstandenen Kosten von 138 Mio. EUR und somit 822 Mio. EUR aus, dieser Betrag verteilte sich auf die 2008 voraussichtlich zu zahlenden Beträge von 78 Mio. EUR und auf die später zu zahlenden Beträge von 744 Mio. EUR.

Wegen der geschätzten Laufzeit des Programms (rund 30 Jahre) ist darauf hinzuweisen, dass in Zusammenhang mit dieser Schätzung bestimmte Unwägbarkeiten bestehen, so dass die tatsächlichen Kosten unter Umständen von den veranschlagten Beträgen abweichen könnten.

Finanzierungsrückstellungen

Gemäß der KMU-Bürgschaftsfazilität aus dem Jahre 1998 und der KMU-Bürgschaftsfazilität aus dem Jahre 2001 ist der Europäische Investitionsfonds (EIF) befugt, Garantien im eigenen Namen, aber für und auf Risiko der Gemeinschaften auszustellen. Das mit den in Anspruch genommenen und nicht in Anspruch genommenen Garantien verbundene Finanzierungsrisiko ist nach oben beschränkt. Zum Abschlussstichtag entsprechen die Finanzierungsrückstellungen für beide Fazilitäten daher den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Finanzmittlern abzüglich der bis zu diesem Datum eingereichten Nettozahlungsanträge. Langfristige Finanzierungsrückstellungen werden auf ihren Nettozeitwert abgezinst (unter Verwendung der Euro-Nullkupon-Swapkurve).

Dringlichkeitsfonds für den Veterinärbereich

Diese Rückstellung betrifft die Schätzungen der Beiträge, welche die Gemeinschaften an verschiedene Mitgliedstaaten für den Dringlichkeitsfonds für den Veterinärbereich zur Bekämpfung bestimmter Tierkrankheiten leisten, sie beläuft sich auf insgesamt 42 Mio. EUR (2006: 35 Mio. EUR); dieser Gesamtbetrag ist aufgeteilt auf Beträge, die wahrscheinlich 2008 zu zahlen sind (21 Mio. EUR), und auf Beträge für die Zeit danach (35 Mio. EUR). Beträge in Höhe von 9 Mio. EUR, deren Zahlung bereits vereinbart wurde, sind als Verbindlichkeit gegenüber Mitgliedstaaten erfasst.

2.14.   KURZFRISTIGE FINANZVERBINDLICHKEITEN

2.14.1.   Anleihen

(in Mio. EUR)

Bezeichnung

Saldo zum 31.12.2006

Neue Anleihen

Rückzahlungen

Wechselkursdifferenzen

Änderung im Buchwert

Saldo zum 31.12.2007

Makrofinanzielle Hilfe (MFH)

969

0

(177)

0

0

792

EURATOM

442

39

(1)

0

2

482

EGKS in Liquidation

463

0

(2)

(37)

0

424

Gesamt

1 874

39

(180)

(37)

2

1 698


Aufteilung in lang- und kurzfristige Anleihen

(in Mio. EUR)

Anleihen

Fälligkeit < 1 Jahr

Fälligkeit > 1 Jahr

Gesamtwert zum 31.12.2007

Makrofinanzielle Hilfe (MFH)

60

732

792

EURATOM

0

482

482

EGKS in Liquidation

71

353

424

Gesamt

131

1 567

1 698

Bei diesem Posten sind die Anleihen, die von den Europäischen Gemeinschaften zurückzuzahlen sind und erst nach über einem Jahr fällig werden, ausgewiesen (es ist darauf hinzuweisen, dass alle Ziffern abzüglich der Beträge des Garantiefonds ausgewiesen sind). Die Anleihen enthalten durch Zertifikate bescheinigte Schulden, die (nach Herausnahme) 1 344 Mio. EUR betragen (2006: 1 502 Mio. EUR). Die Änderungen im Buchwert entsprechen der Änderung der aufgelaufenen Zinsen und im Fall der EGKS in Liquidation der jährlichen Amortisation aller wesentlichen Transaktionskosten, die zu Beginn anfielen und nach der Effektivzinsmethode berechnet wurden. Dabei ergaben sich folgende Effektivzinssätze (als Zinsband aufgeführt):

Anleihen

31.12.2007

31.12.2006

Makrofinanzielle Hilfe (MFH)

3,816 % — 4,822 %

3,222 % — 4,54 %

Euratom

4,366 % — 5,6775 %

3,292 % — 5,6775 %

EGKS in Liquidation

4,375 % — 11,875 %  (6)

3,0 % — 11,875 %  (6)

2.14.2.   Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

(in Mio. EUR)

Swaps der EGKS in Abwicklung

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Langfristige Investitionen

7

8

Kurzfristige Investitionen

4

0

Gesamt

11

8

Siehe dazu: Derivative Finanzinstrumente, die in der Erläuterung 2.3.4.2 näher ausgeführt sind.

2.15.   SONSTIGE LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

(in Mio. EUR)

 

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Mietfinanzierungsverbindlichkeiten

1 519

1 534

Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird

427

425

Sonstiges

43

61

Gesamt

1 989

2 020

Dieser Posten bezieht sich vor allem auf Leasingverbindlichkeiten, die nach über einem Jahr fällig werden (siehe Erläuterung 2.2) und auf Beträge für einige von der Kommission erworbene Gebäude, für welche der Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird. Es handelt sich hierbei nicht um einen Leasingvertrag, da der Titel sofort auf die Kommission überging.

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

2.16.   KURZFRISTIGE RÜCKSTELLUNGEN

(in Mio. EUR)

 

Betrag zum 31.12.2006

Zusätzliche Rückstellungen

Rückgebuchte nicht in Anspruch genommene Beträge

In Anspruch genommene Beträge

Transfers zu/von anderen Posten

Zeitwertabzinsung

Betrag zum 31.12.2007

Rechtsfälle

72

19

(16)

(47)

0

0

28

Abbau nuklearer Anlagen

64

0

0

(30)

42

2

78

Dringlichkeitsfonds für den Veterinärbereich

35

1

(8)

(7)

0

0

21

Finanzierungsrückstellungen

173

57

(2)

(41)

44

2

233

Sonstiges

35

0

(4)

0

(22)

0

9

Gesamt

379

77

(30)

(125)

64

4

369

Dieser Posten beinhaltet die Rückstellungen, deren Zahlung innerhalb eines Jahres fällig wird.

2.17.   KURZFRISTIGE FINANZVERBINDLICHKEITEN

Dieser Posten umfasst Anleihen in Höhe von 131 Mio. EUR, die innerhalb von 12 Monaten ab Abschlussstichtag fällig werden (Erläuterung 2.14.1), und 4 Mio. EUR, die sich auf bis zur Endfälligkeit gehaltene Verbindlichkeiten beziehen (Erläuterung 2.14.2).

2.18.   ABRECHNUNGSVERBINDLICHKEITEN

(in Mio. EUR)

 

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Langfristige Verbindlichkeiten mit Fälligkeit innerhalb eines Jahres

65

60

Kurzfristige Verbindlichkeiten

13 939

24 723

Sonstige Verbindlichkeiten

189

220

Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten

81 187

69 077

Gesamt

95 380

94 080

2.18.1.   Langfristige Verbindlichkeiten mit Fälligkeit innerhalb eines Jahres

(in Mio. EUR)

 

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Mietfinanzierungsverbindlichkeiten

32

28

Sonstiges

33

32

Gesamt

65

60

2.18.2.   Kurzfristige Verbindlichkeiten

(in Mio. EUR)

Art

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Mitgliedstaaten

12 328

22 943

Lieferanten und sonstiges

2 244

2 888

Förderfähigkeit zu prüfen

(633)

(1 108)

Gesamt

13 939

24 723

Die kurzfristigen Verbindlichkeiten beziehen sich hauptsächlich auf Kostenaufstellungen, welche die Kommission im Rahmen der Finanzhilfen erhalten hat. Sie werden bei Erhalt der Zahlungsanträge in der dort angegebenen Höhe als Forderungen verbucht. Ist der Vertragspartner ein Mitgliedstaat, werden sie entsprechend klassifiziert. Dasselbe Verfahren gilt auch für Rechnungen und Gutschriften, die in Zusammenhang mit dem Beschaffungswesen eingehen.

Die betreffenden Zahlungsanträge wurden für die Rechnungsabgrenzung zum Jahresende (Cut-Off) berücksichtigt (siehe nachstehende Erläuterung 2.18.3). Entsprechend diesen Rechnungsabgrenzungen wurden die geschätzten förderfähigen Beträge als antizipative Passiva erfasst, während die nicht förderfähigen Beträge auf speziellen Konten („Förderfähigkeit zu prüfen“) offen bleiben. Um eine Überbewertung der Forderungen und Verbindlichkeiten zu vermeiden, wurde beschlossen, den auszuzahlenden Nettobetrag unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen.

Der signifikante Rückgang bei diesem Posten ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Bewegungen zwischen dem Posten kurzfristige Verbindlichkeiten und dem Posten antizipative Passiva stattgefunden haben. Dies ergab sich aus einem früheren Abschluss des Rechnungsführungssystems zum Jahresende, was dazu führte, dass weniger Beträge als Verbindlichkeiten erfasst wurden, als dies im Vorjahr der Fall war. Es bedeutete auch, dass antizipative Passiva höher waren als 2006, da vorher als Verbindlichkeiten ausgewiesene Beträge als antizipative Passiva zu erfassen waren.

Mitgliedstaaten

Der Großteil der Beträge bezog sich auf 6 287 Mio. EUR an Zahlungsanträgen in Verbindung mit Strukturfondsmaßnahmen, für die keine Zahlung erfolgte, sowie auf an Mitgliedstaaten zurückzuzahlende 5 889 Mio. EUR auf der Grundlage eines zum Jahresende 2007 aufgestellten Berichtigungshaushaltsplans (2006: 7 415 Mio. EUR).

Lieferanten und Sonstiges

In diesem Posten sind nicht nur Beträge, die sich auf Finanzhilfen beziehen, eingeschlossen, sondern auch Beträge, die in Zusammenhang mit dem Beschaffungswesen geschuldet werden. Dieser Posten beinhaltet überdies Beträge, die an mehrere öffentliche Einrichtungen (Universitäten, Institute, Handelskammern, Vereinte Nationen, EIB etc.) und nicht konsolidierte Einrichtungen, einschließlich des EEF, zahlbar sind.

Förderfähigkeit zu prüfen

Verbindlichkeiten werden um 633 Mio. EUR verringert, wobei es dabei um den Teil der eingegangenen, aber noch nicht überprüften Erstattungsanträge geht, der als nicht förderfähig betrachtet wurde. Davon entfallen die größten Beträge auf die GD Regionalpolitik (229 Mio. EUR), die GD Beschäftigung (194 Mio. EUR), die GD Landwirtschaft (109 Mio. EUR), die GD Umwelt (20 Mio. EUR) und die GD Fischerei (21 Mio. EUR).

Ein Saldo von 18 Mio. EUR bleibt offen, da „Rechnungen zu prüfen“ sind, vor allem im Rahmen des Beschaffungswesens. Er betrifft eingegangene Rechnungen und Erstattungsanträge, deren Rechnungen noch mit den gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen und den Vorfinanzierungsanträgen verglichen werden müssen.

2.18.3.   Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten

(in Mio. EUR)

 

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Antizipative Passiva

80 937

68 937

Transitorische Passiva

47

26

Sonstiges

203

114

Gesamt

81 187

69 077

Es sind vor allem die antizipativen Passiva in Zusammenhang mit den Ausgaben des EGFL-Garantie zu nennen. Zum 31. Dezember 2007 beliefen sie sich auf 45,5 Mrd. EUR gegenüber 45,2 Mrd. EUR im Vorjahr. Nachstehend die wichtigsten Beträge: 28,6 Mrd. EUR (2006: 26,6 Mrd. EUR) betreffen Ausgaben zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2007, die von den Mitgliedstaaten gemeldet und im Januar und Februar 2008 ausbezahlt wurden; 13,8 Mrd. EUR (2006: 16,7 Mrd. EUR) betreffen Direktbeihilfen (diese bestehen aus im Jahr 2007 entstandenen Forderungen mit finanziellen Auswirkungen in 2008), 3,1 Mrd. EUR betreffen die vorläufige Umstrukturierung des Zuckersektors.

Die antizipativen Passiva in Verbindung mit den Strukturfonds sind ebenfalls hoch (es handelt sich dabei um förderfähige Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2007 von Wirtschaftsteilnehmern oder Zahlungsbehörden getätigt wurden und für welche noch kein Zahlungsantrag an die Kommission gesandt wurde). Nachstehend die wichtigsten Beträge: 6,7 Mrd. EUR für den ELER, 16,9 Mrd. EUR für den EFRE 2000-2006, für ISPA und für innovative Maßnahmen (2006: 12,2 Mrd. EUR), 7,8 Mrd. EUR für den ESF (2006: 5,6 Mrd. EUR). Die verbleibenden antizipativen Passiva in Höhe von 3,9 Mrd. EUR decken andere Politikbereiche ab, wobei als wichtigster Bereich der Forschungsbereich mit circa 1,2 Mrd. EUR zu nennen ist.

In der Erläuterung 2.18.2 war bereits darauf hingewiesen worden, dass die Erhöhung dieser Beträge gegenüber 2006 auf den früheren Abschluss des Rechnungsführungssystems zum Jahresende zurückzuführen ist.

NETTOVERMÖGEN

2.19.   RESERVEN

(in Mio. EUR)

 

Saldo zum 31.12.2007

Saldo zum 31.12.2006

Neubewertungsreserve

7

4

Sonstige Reserven:

Garantiefonds

1 118

1 253

Neubewertungsreserve

57

57

Anleihe- und Darlehenstätigkeit

1 525

1 459

Sonstiges

99

82

Gesamt

2 799

2 851

Gesamt

2 806

2 855

2.19.1.   Neubewertungsreserve

Gemäß den Rechnungsführungsvorschriften wird die Anpassung der zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte an den beizulegenden Zeitwert über die Fair-value-Reserve erfasst.

2.19.2.   Sonstige Reserven

Garantiefonds

Der Erläuterung 2.3.3 betreffend den Garantiefonds sind weitere Angaben zu entnehmen. Diese Reserve spiegelt den 9 %-igen Zielbetrag der ausstehenden und vom Fonds garantierten Beträge wider, der als Vermögenswert gehalten werden muss. Wie bereits ausgeführt, wird jeder Überschuss des Fondsvermögens, der über den 9 %-Zielbetrag hinausgeht, in den Haushalt zurückgezahlt.

Neubewertungsreserve

Die Neubewertungsreserve dient der Deckung von Wertberichtigungen bei Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung. Der Saldo zum Jahresende in Höhe von 57 Mio. EUR bezieht sich auf eine Neubewertung von Grundstücken und Gebäuden der Kommission, die bereits vor dem Übergang zu den neuen Vorschriften der Rechnungsführung durchgeführt wurde.

Reserve für Anleihe- und Darlehenstätigkeit

Diese Beträge umfassen Reserven in Zusammenhang mit der Anleihe- und Darlehenstätigkeit der Gemeinschaften. Der signifikanteste Betrag betrifft vor allem die Reserven der EGKS in Liquidation, die höchste davon ist die Reserve für die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl. Diese Reserve wurde in Zusammenhang mit der Abwicklung der EGKS geschaffen und sie belief sich zum 31. Dezember 2007 auf insgesamt 1 169 Mio. EUR.

2.20.   BEI DEN MITGLIEDSTAATEN ABZURUFENDE BETRÄGE

(in Mio. EUR)

 

Betrag

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31. Dezember 2006

67 073

Rückfluss des Haushaltsüberschusses 2006 an Mitgliedstaaten

1 848

Entwicklung der Garantiefondsreserve

(135)

Entwicklung sonstiger Reserven

79

EGKS in Liquidation Zuweisung des Ergebnisses 2006

23

Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Überschuss) des Haushaltsjahres

(7 462)

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Gesamtbeträge — 31. Dezember 2007

61 426

Dieser Betrag entspricht dem Teil der den Gemeinschaften bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Ausgaben, die über künftige Haushaltspläne finanziert werden müssen. Nach dem Periodenrechnungsprinzip werden viele Ausgaben im Jahr N erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr n + 1 getätigt werden können und damit aus dem Haushalt des Jahres n + 1 finanziert werden. Die Einbeziehung in die Konten für diese Verbindlichkeiten sowie die Tatsache, dass die entsprechenden Beträge aus künftigen Haushaltsplänen finanziert werden, führen dazu, dass zum Jahresende die Verbindlichkeiten weit höher sind als die Vermögenswerte. Die höchsten Beträge, die hervorzuheben sind, betreffen die EGFL-Tätigkeiten. Die für den Zeitraum 16. Oktober bis 31. Dezember 2007 den Mitgliedstaaten geschuldeten Zahlungen beliefen sich auf 28,6 Mrd. EUR. Die meisten abzurufenden Beträge werden von den Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Haushaltsjahres als Teil des Haushaltsplans des Folgejahres gezahlt.

Es sind im Wesentlichen nur die Sozialleistungen für Bedienstete, zu deren Zahlung die Gemeinschaften gegenüber ihren Bediensteten verpflichtet sind, die über einen längeren Zeitraum hinweg ausbezahlt werden; in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Finanzierung der Ruhegehaltszahlungen aus den jährlichen Haushaltsplänen von den Mitgliedstaaten garantiert wird. Zu Informationszwecken enthält die nachstehende Tabelle eine Aufteilung der künftigen Zahlungen von Leistungen an Bedienstete, es handelt sich dabei um Schätzwerte:

(in Mio. EUR)

 

Betrag

Kurzfristig: in 2008 zu zahlende Beträge

981

Langfristig: nach 2008 zu zahlende Beträge

32 499

Gesamtverbindlichkeit Leistungen für Bedienstete — Stand: 31. Dezember 2007

33 480

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die obigen Ausführungen keine Auswirkungen auf die Übersicht über das Haushaltsergebnis haben. Die Haushaltseinnahmen sollten immer den Haushaltsausgaben entsprechen oder sie übersteigen und jeder Überschuss bei den Einnahmen fließt an die Mitgliedstaaten zurück.

3.   ERLÄUTERUNGEN ZUR ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS

3.1.   ERTRÄGE AUS EIGENMITTELN UND BEITRÄGEN

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

2007

2006

Erträge aus Eigenmitteln:

3.1.1

 

 

BNE-Eigenmittel

 

73 922

70 134

MwSt-Eigenmittel

 

19 442

17 207

Traditionelle Eigenmittel

Agrarabschöpfungen

 

1 429

1 300

Zölle

 

15 288

13 764

Zuckerabgaben

 

(36)

183

Summe der traditionellen Eigenmittel

 

16 681

15 247

Haushaltsanpassungen

3.1.2

1 892

2 395

Beiträge von Drittländern (einschließlich EFTA-Länder)

 

147

135

Gesamt

 

112 084

105 118

Die Eigenmittel bilden das wichtigste Element der betrieblichen Erträge der Europäischen Gemeinschaften. Der Großteil der gemeinschaftlichen Ausgaben wird somit aus Eigenmitteln finanziert, während nur ein geringer Anteil der Gesamtfinanzierung aus sonstigen Erträgen stammt.

3.1.1.   Erträge aus Eigenmitteln

Es werden drei Kategorien von Eigenmitteln unterschieden: traditionelle Eigenmittel, MwSt.-Eigenmittel und BNE-Eigenmittel. Die traditionellen Eigenmittel setzen sich ihrerseits aus Agrarabschöpfungen, Zuckerabgaben und Zöllen zusammen. Überdies ist ein Mechanismus zur Korrektur von Haushaltsungleichgewichten (Britenrabatt) Bestandteil des Eigenmittelsystems. Die Mitgliedstaaten behalten 25 % der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein, und die vorstehenden Beträge werden nach dieser Einbehaltung als Abzug ausgewiesen.

Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung eines gleichen Satzes auf die harmonisierte Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage jedes Mitgliedstaats ermittelt, dabei wird die zu berücksichtigende Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage bei 50 % des BNE jedes Mitgliedstaats gekappt. Bei den BNE-Eigenmitteln handelt es sich um eine variable Einnahmequelle, die zur Finanzierung des durch die übrigen Einnahmequellen (traditionelle Eigenmittel, MwSt.-Eigenmittel, sonstige Einnahmen) nicht gedeckten Teils der Gesamtausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr dient. Sie ergeben sich durch Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes auf das Bruttonationaleinkommen jedes Mitgliedstaats.

Der Anstieg dieser Einnahmen kann direkt mit den höheren veranschlagten Einnahmen für 2007 gegenüber 2006 in Verbindung gebracht werden. Insbesondere führten der Anstieg beim Wert der Einfuhren, der Anstieg der durchschnittlichen Zölle und der Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu höheren Einnahmen. Bei den MwSt.-Einnahmen war nach einer Erhöhung der MwSt.-Bemessungsgrundlage ein Anstieg zu verzeichnen, der durch eine leichte Verringerung des einheitlichen Satzes ausgeglichen wurde. Da die BNE-Einnahmen die übrigen erforderlichen Einnahmen abdecken, war ebenfalls eine Erhöhung entsprechend den höheren Haushaltsabgaben zu verzeichnen.

3.1.2.   Haushaltsanpassungen

Die Haushaltsanpassungen umfassen den Haushaltsüberschuss von 2006 (1 848 Mio. EUR), der den Mitgliedstaaten indirekt erstattet wird, indem von den Eigenmittelbeträgen, die sie an die Gemeinschaften im Folgejahr zu überweisen haben, ein Abzug vorgenommen wird — dies sind die Einnahmen für 2007. Gemäß Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates zum System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften wird dem Vereinigten Königreich eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte gewährt. Da dieser Betrag von den übrigen Mitgliedstaaten finanziert wird, darf dies keine Nettoauswirkungen auf das Ergebnis des Haushaltsvollzugs oder auf die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis haben. Allerdings wurde ein Betrag von 57 Mio. EUR unter diesem Posten ausgewiesen, bei dem es sich um die Differenz zwischen den für die Zwecke des Haushaltsplans zugrunde gelegten Euro-Umrechnungskursen (siehe Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000) und den zu dem Zeitpunkt, als die nicht zur WWU zählenden Mitgliedstaaten tatsächlich ihre Zahlungen geleistet hatten, geltenden Umrechnungskursen, handelt.

3.2.   SONSTIGE BETRIEBLICHE EINNAHMEN

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

2007

2006

Geldbußen

3.2.1

3 339

2 217

Agrarabschöpfungen

3.2.2

2 634

1 695

Wiedereinziehung von Ausgaben:

3.2.3

 

 

Direkte zentrale Verwaltung

 

93

50

Indirekte zentrale Verwaltung

 

10

(22)

Dezentrale Verwaltung

 

133

8

Geteilte Verwaltung

 

577

1 244

Gemeinsame Verwaltung

 

1

16

Gesamt

 

814

1 296

Einnahmen aus Verwaltungs tätigkeit:

3.2.4

 

 

Personal

 

908

856

Sachanlagen

 

26

23

Sonstige Einnahmen aus Verwaltungstätigkeit

 

181

103

Gesamt

 

1 115

982

Sonstige betriebliche Einnahmen:

3.2.5

 

 

Anpassungen/Rückstellungen

 

23

43

Wechselkursgewinne

 

276

111

Sonstiges

 

879

2 024

Gesamt

 

1 178

2 178

Gesamt

 

9 080

8 368

3.2.1.   Geldbußen

Diese Einnahmen beziehen sich auf von der Kommission für Verstöße gegen den freien Wettbewerb verhängte Geldbußen. Die Forderungen und zugehörigen Einnahmen werden erfasst, wenn die Entscheidung der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße gefällt und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde. Im vorstehenden Betrag nicht enthalten ist eine Geldbuße in Höhe von 899 Mio. EUR, die die Europäische Kommission im Februar 2008 einem Softwareunternehmen wegen fortgesetzten wettbewerbsschädlichen Verhaltens überstellte. Dasselbe Unternehmen, gegen das bereits zuvor eine Geldbuße von 280 Mio. EUR im Jahr 2006 und von 497 Mio. EUR im März 2004 verhängt worden war, hat gegen diese Geldbuße Rechtsmittel eingelegt.

3.2.2.   Agrarabschöpfungen

Diese Beträge betreffen Milchabgaben in Höhe von 232 Mio. EUR (2006: 436 Mio. EUR) sowie Zuckerabgaben in Höhe von 2 402 Mio. EUR (2006: 1 256 Mio. EUR). Milchabgaben sind ein Instrument für das Marktmanagement und zielen auf eine Bestrafung der Milcherzeuger ab, die ihre Milchquoten überschreiten. Da sie nicht mit früheren Zahlungen der Kommission verbunden sind, werden sie in der Praxis als Einnahmen für einen bestimmten Zweck betrachtet. Zuckerabgaben beziehen sich auf Zuckerumstrukturierungsfonds, wobei durch die Reform des Zuckersektors der Binnenmarktpreis für Zucker gesenkt wurde, um die Differenz zwischen dem EU-Preis und dem Weltmarktpreis zu verringern. Um weniger wettbewerbsfähige Zuckererzeuger zum Ausscheiden aus dem Markt zu bewegen, wurde ein sich finanziell selbst tragender Umstrukturierungsfonds eingerichtet, der durch Einnahmen aus einer den Zuckererzeugern auferlegten befristeten Abgabe finanziert wird; sie werden als zweckgebundene Mittel betrachtet. Diese Regelung gilt für vier Jahre. Es handelt sich dabei um Einnahmen für einen bestimmten Zweck.

3.2.3.   Wiedereinziehung von Ausgaben

Dieser Posten umfasst zum einen die von der Kommission im Anschluss an Kontrollen, Prüfungen und Analysen der Förderfähigkeit angeordneten und verbuchten Einziehungen, mit denen zuvor aus dem Gesamthaushaltsplan bereitgestellte Beträge wieder zurückgefordert werden, und zum anderen die von Mitgliedstaaten gegenüber Empfängern von Beträgen aus dem EGFL angeordneten Einziehungen. Zudem wird in diesem Posten die Abweichung der Schätzungen für antizipative Aktiva des Vorjahresendwertes gegenüber dem aktuellen Jahresendwert berücksichtigt. Allerdings werden nicht die gesamten Wiedereinziehungen von Ausgaben der Gemeinschaft ausgewiesen. Dies gilt insbesondere für die kostenaufwendigen Strukturmaßnahmen, für die besondere Mechanismen geschaffen wurden, dank derer die nicht förderfähigen Gelder größtenteils auch ohne Ausstellung einer Einziehungsanordnung eingezogen werden. Auch die Einziehungen von Vorschusszahlungen werden gemäß den Rechnungsführungsvorschriften der EG nicht als Einnahmen ausgewiesen. Weitere Informationen über die Einziehung von unberechtigten Zahlungen sind Abschnitt E.6 zu entnehmen.

Wiedereinziehung von Ausgaben: Geteilte Verwaltung

Der unter diesem Unterposten ausgewiesene Gesamtbetrag von 577 Mio. EUR setzt sich aus einem Betrag von 500 Mio. EUR für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und einem Betrag von 77 Mio. EUR für Strukturmaßnahmen zusammen.

a)   Landwirtschaft, EGFL

Im Bereich der Landwirtschaft betragen die als Einnahmen für das Jahr unter diesem Posten erfassten Beträge 500 Mio. EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:

Korrekturen im Zusammenhang mit Konformitätsprüfungen, die während des Jahres beschlossen wurden, in Höhe von 532 Mio. EUR abzüglich einer Verminderung der antizipativen Aktiva zum Jahresende von 172 Mio. EUR;

Erstattungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die während des Jahres eingezogen wurden, in Höhe von 247 Mio. EUR;

Rückgang der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge in Bezug auf Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die bis zum Jahresende einzuziehen sind, auf 107 Mio. EUR (902 Mio. EUR zum Jahresende 2007 gegenüber 1 009 Mio. EUR zum Jahresende 2006) — siehe auch Erläuterung E.2.10.2.2.

Zum 31. Dezember 2007 belief sich der Betrag der EGFL-Ausgaben, vorbehaltlich weiterer Korrekturen infolge noch nicht abgeschlossener Prüfungen, auf insgesamt 1,5 Mrd. EUR. Dieser Betrag wird außerbilanzmäßig als Eventualforderung erfasst (siehe Erläuterung E.5.4.1).

b)   Strukturmaßnahmen

Die Wiedereinziehung von Ausgaben im Rahmen der Strukturmaßnahmen, die unter diesem Posten erfasst sind, belief sich auf 77 Mio. EUR. Die entsprechenden Beträge für 2006 waren um 483 Mio. EUR höher als im laufenden Jahr. Dies ist hauptsächlich auf eine Entscheidung der Kommission zur Kürzung der einem Mitgliedstaat gewährten Zuschüsse aus dem EFRE zurückzuführen, wodurch ein Betrag von 418 Mio. EUR im Jahr 2006 als Einnahme erfasst wurde.

Dieser Unterposten umfasst von der Kommission ausgestellte Einziehungsanordnungen über 113 Mio. EUR zur Einziehung von in den Vorjahren zu Unrecht geleisteter Ausgaben, eine Einziehungsanordnung in Höhe von 6 Mio. EUR in Verbindung mit dem Solidaritätsfonds sowie die Differenz der antizipativen Aktiva zum Jahresende von 42 Mio. EUR. Einziehungsanordnungen werden lediglich in den folgenden Fällen ausgestellt:

bei offiziellen Entscheidungen der Kommission zu Finanzkorrekturen infolge der Feststellung rechtsgrundlos getätigter Ausgaben im Rahmen von Zahlungsanträgen von Mitgliedstaaten;

bei Anpassungen am Ende eines Programms, die eine Kürzung der EU-Beteiligung zur Folge haben, wenn die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen förderfähigen Ausgaben unterhalb des Vorfinanzierungsbetrags und der Zwischenzahlungen bleiben, diese Vorgänge können ohne eine offizielle Entscheidung der Kommission vorgenommen werden, sofern sie vom Mitgliedstaat akzeptiert werden;

bei Rückzahlungen von eingezogenen Beträge nach dem Abschluss eines Programms infolge des Abschlusses gerichtlicher Verfahren, die zum Zeitpunkt des Abschlusses noch anhängig waren.

Die im Jahr 2007 ausgestellten Einziehungsanordnungen für die Wiedereinziehung von Ausgaben über einen Gesamtbetrag von 119 Mio. EUR können wie folgt aufgegliedert werden: 6 Mio. EUR für den Solidaritätsfonds, 6 Mio. EUR für im Jahr 2006 beschlossene Finanzkorrekturen, 18 Mio. EUR für im Jahr 2007 beschlossene Finanzkorrekturen sowie 89 Mio. EUR für nicht als Finanzkorrekturen klassifizierte Einziehungsanordnungen. Weitere im Rahmen von Strukturmaßnahmen ausgestellte Einziehungsanordnungen betreffen die Einziehung von Vorfinanzierungen (35 Mio. EUR), wobei sich ein Betrag von 20 Mio. EUR auf im Jahr 2007 beschlossene Finanzkorrekturen bezieht. Diese Beträge werden nicht als Einnahmen ausgewiesen, allerdings unter dem Posten Vorfinanzierung der Vermögensübersicht gutgeschrieben.

Ein Betrag von 2,9 Mrd. EUR, der sich auf gegenwärtig von den Mitgliedstaaten durchgeführte potenzielle Finanzkorrekturen bezieht, wird als Eventualforderungen erfasst (siehe Erläuterung E.5.4.1).

Wiedereinziehung von Ausgaben: Sonstige Arten der Verwaltung

Dieser Unterposten umfasst von der Kommission ausgestellte Einziehungsanordnungen in Höhe von 194 Mio. EUR zur Wiedereinziehung von in den Vorjahren geleisteten unrechtmäßigen Zahlungen sowie die Änderung der antizipativen Aktiva zum Jahresende (52 Mio. EUR). Sonstige Einziehungen im Rahmen anderer Arten der Verwaltung betreffen die Einziehung von Vorfinanzierungen (162 Mio. EUR). Diese Beträge werden nicht als Einnahmen ausgewiesen, allerdings unter dem Posten Vorfinanzierung der Vermögensübersicht gutgeschrieben.

3.2.4.   Einnahmen aus Verwaltungstätigkeit

Die Einnahmen ergeben sich aus Gehaltsabzügen und setzen sich hauptsächlich aus zwei Beträgen, den Arbeitnehmerbeiträgen zu den Versorgungsleistungen und den Einkommensteuern, zusammen.

3.2.5.   Sonstige betriebliche Erträge

Ein Betrag von 296 Mio. EUR (Vergleichswert 2006: 358 Mio. EUR) bezieht sich auf die von den Beitrittsländern empfangenen Beträge. Einer der Hauptgründe für den Rückgang der sonstigen betrieblichen Einnahmen gegenüber dem Vorjahr besteht darin, dass im Vorjahr Einnahmen in Höhe von 397 Mio. EUR in Zusammenhang mit der Verringerung der Wertminderung für EGFL-Forderungen enthalten waren. Zudem war im Vorjahr ein außerordentlicher Betrag von 778 Mio. EUR in Verbindung mit Vorfinanzierungsbeträgen, die erstmals in die Vermögensübersicht aufgenommen worden waren, enthalten. Die entsprechende Gegenbuchung ist unter diesem Posten ausgewiesen. Der höchste Betrag von 652 Mio. EUR bezieht sich auf Auszahlungen im Rahmen der Schengen-Fazilität-Vereinbarung. Der entsprechende Betrag für 2007 beläuft sich auf 33 Mio. EUR.

Wechselkursgewinne sind mit Ausnahme der in Erläuterung 3.5 unten behandelten Finanztätigkeiten ebenfalls unter diesem Posten erfasst. Sie entstehen im Zuge der täglichen Aktivitäten und den zugehörigen Transaktionen in Fremdwährungen sowie bei der zur Erstellung der Jahresrechnung erforderlichen Neubewertung zum Jahresende. Es handelt sich hierbei um realisierte und um nicht realisierte Gewinne.

3.3.   VERWALTUNGSAUFWAND

(in Mio. EUR)

 

2007

2006

Personalaufwand

4 289

3 998

Sachaufwand

343

348

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

2 488

2 273

Gesamt

7 120

6 619

Dabei handelt es sich um Verwaltungsausgaben, die im Rahmen der Tätigkeiten der Gemeinschaften entstanden sind, sowie Personalkosten und Kosten in Verbindung mit immateriellen Anlagewerten und Sachanlagen (wie Abschreibung, Instandhaltungskosten, usw.).

3.4.   BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

2007

2006

Wichtigste betriebliche Aufwendungen:

3.4.1

 

 

Direkte zentrale Verwaltung

 

9 504

12 273

Indirekte zentrale Verwaltung

 

1 185

677

Dezentrale Verwaltung

 

1 978

1 809

Geteilte Verwaltung

 

89 778

90 828

Gemeinsame Verwaltung

 

949

34

Gesamt

 

103 394

105 621

Sonstige betriebliche Aufwendungen:

3.4.2

 

 

Anpassungen/Rückstellungen

 

260

116

Wechselkursverluste

 

399

126

Sonstiges

 

629

940

Gesamt

 

1 288

1 182

Gesamt

 

104 682

106 803

3.4.1.   Wichtigste betriebliche Aufwendungen

Die betrieblichen Aufwendungen der Gemeinschaften beziehen sich auf die verschiedenen Rubriken der Finanziellen Vorausschau und werden je nach Art der Auszahlung und Verwaltung der Mittel in unterschiedlicher Form ausgewiesen. Der Großteil der betrieblichen Aufwendungen (87 %) fällt unter die Rubrik „Geteilte Verwaltung“, bei der bestimmte Aufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen werden. Darunter fallen etwa die Ausgaben für den EGFL und die Strukturmaßnahmen.

Der Rückgang der betrieblichen Aufwendungen ist größtenteils darauf zurückzuführen, dass seit 2006 einige finanzierte Projekte abgewickelt wurden, während andere Projekte hinter den Prognosen von 2006 zurückblieben. Im Bereich der geteilten Verwaltung war ein Rückgang von 4,5 Mrd. EUR für Strukturmaßnahmen, hauptsächlich im Bereich des EFRE zu verzeichnen, der vorwiegend auf die vorstehend genannten Gründe zurückzuführen ist. Dieser Rückgang wird teilweise durch einen Anstieg der Agrarausgaben aufgrund der Einführung eines neuen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Höhe von 3,3 Mrd. EUR ausgeglichen.

Der Rückgang der Ausgaben für die direkte zentrale Verwaltung von 2,7 Mrd. EUR wird teilweise durch einen Anstieg der Ausgaben für die gemeinsame Verwaltung von 0,9 Mrd. EUR ausgeglichen. Dieser geht auf eine bessere Klassifizierung dieser Projekte zurück. Auch der übrige Rückgang ist durch die vorstehend genannten Gründe zu erklären (Abwicklung einiger Projekte; Projekte, deren Durchführung hinter den Prognosen von 2006 zurückblieb).

3.4.2.   Sonstige betriebliche Aufwendungen

Wechselkursverluste mit Ausnahme der in Erläuterung 3.6 unten behandelten Finanzierungstätigkeit treten bei den täglichen Aktivitäten mit zugehörigen Fremdwährungstransaktionen, aber auch bei der für die Erstellung der Jahresrechnung erforderlichen Neubewertung auf. Es handelt sich hierbei sowohl um realisierte als auch nicht realisierte Verluste.

Der Unterposten „Sonstiges“ umfasst Vorfinanzierungskorrekturen und Abschreibungen/Verluste in Verbindung mit Schuldnern der Kommission. Auch ein Betrag in Höhe von 224 Mio. EUR in Zusammenhang mit einer konsolidierten Agentur ist darin enthalten — dies betrifft die Umsetzung des CARDS-Programms in Kosovo, Serbien und Montenegro.

3.5.   FINANZERTRÄGE

(in Mio. EUR)

 

2007

2006

Dividendenerträge (aus Risikokapitalfonds)

6

6

Zinserträge:

Aus Vorfinanzierungen

33

43

Aus verspäteten Zahlungen

81

65

Aus Swaps

19

20

Aus zur Veräußerung verfügbaren Anlagen

97

92

Aus Darlehen

106

96

Aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

263

123

Sonstiges

12

1

Gesamt

611

440

Sonstige Finanzerträge:

Aus dem Verkauf von Finanzanlagen erzielte Gewinne

6

25

Rückgebuchte Wertminderungsverluste aus Finanzanlagen

1

2

Sonstiges

23

104

Gesamt

30

131

Zeitwertanpassung

24

43

Wechselkursgewinne

3

1

Gesamt

674

621

Die Finanzerträge der Gemeinschaften bestehen aus Zinserträgen von Darlehen aus dem allgemeinen Haushalt oder aus Anleihemitteln sowie aus Darlehenssicherheiten und derivativen Finanzinstrumenten. Zinserträge werden überdies aus Bankguthaben und kurzfristigen Bankeinlagen erzielt.

3.6.   FINANZAUFWENDUNGEN

(in Mio. EUR)

 

2007

2006

Zinsaufwendungen:

Leasing

101

102

Für Swaps

17

16

Für Anleihen

91

81

Sonstiges

5

1

Gesamt

214

200

Sonstige Finanzaufwendungen:

Anpassungen an Finanzierungsrückstellungen

11

38

Finanzaufwendungen für Haushaltsinstrumente

57

55

Verluste aus dem Verkauf von Finanzanlagen

9

0

Wertminderungsverluste aus Finanzanlagen

15

10

Sonstiges

35

23

Gesamt

127

126

Zeitwertanpassung

7

0

Wechselkursverluste

6

5

Gesamt

354

331

Die Finanzaufwendungen der Europäischen Gemeinschaften setzen sich hauptsächlich aus Zinsen für Finanzleasingverträge und Anleihen zusammen, die zur Finanzierung von Darlehen und derivativen Finanzinstrumenten aufgelegt werden. Zusätzlich zu den Verlusten aus dem Verkauf und der wertmäßigen Abschreibung von Finanzanlagen sind unter den Finanzaufwendungen auch die an den Finanzierungsrückstellungen und an den Treuhandgebühren vorgenommenen Anpassungen erfasst.

3.7.   ANTEIL AM NETTOÜBERSCHUSS/(VERLUST) VERBUNDENER UNTERNEHMEN UND JOINT VENTURES

Gemäß der Äquivalenzmethode beziehen die Gemeinschaften ihren Anteil am Nettoüberschuss ihrer verbundenen Unternehmen, des Europäischen Investitionsfonds sowie ihrer Joint Ventures in die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis mit ein (siehe dazu Erläuterungen E.2.3.1 und E.2.3.2).

3.8.   SEGMENTBERICHTERSTATTUNG

Dieser Bericht bietet eine Übersicht über die Aufteilung der betrieblichen Erträge und Aufwendungen nach Politikbereichen. Grundlage ist die Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen innerhalb der Kommission. Diese Politikbereiche können in drei Hauptfelder unterteilt werden — Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union, Tätigkeiten außerhalb der Europäischen Union sowie Dienstleistungen und Sonstige.

„Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union“ ist der größte Bereich, der zahlreiche Politikbereiche in der Europäischen Union einschließt. „Tätigkeiten außerhalb der Europäischen Union“ bezieht sich auf Bereiche außerhalb der Union wie Handel und Hilfsprogramme. „Dienstleistungen und Sonstiges“ umfasst interne und horizontale Tätigkeiten, die für das Funktionieren der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaften erforderlich sind.

Die konsolidierten Agenturen sind in verschiedene Politikbereiche integriert. Andere Einrichtungen außerhalb der Kommission werden einem gesonderten Politikbereich zugeordnet. Die verschiedenen Politikbereiche weisen die Bruttozahlen vor der Herausnahme aus der Konsolidierung aus und die herausgenommenen Posten werden global in einer gesonderten Spalte ausgewiesen.

Zu beachten ist, dass Eigenmittel und Beiträge nicht nach den verschiedenen Tätigkeiten aufgegliedert werden, da diese von den zentralen Dienststellen der Kommission berechnet, erhoben und verwaltet werden. Sie werden hier ausgewiesen, um einen Vergleich des Nettoergebnisses mit der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) zu ermöglichen.

SEGMENTBERICHTERSTATTUNG — ZUSAMMENFASSUNG

(in Mio. EUR)

 

Tätigkeiten innerhalb der EU

Tätigkeiten außerhalb der EU

Dienstleistungen und Sonstige

EGKS in Abwicklung

Sonstige Organe

Herausnahme aus der Konsolidierung

Gesamt

Betriebliche Erträge:

 

 

 

 

 

 

 

Geldbußen

3 339

0

0

0

0

0

3 339

Agrarabschöpfungen

2 634

0

0

0

0

0

2 634

Wiedereinziehung von Ausgaben

611

211

1

0

0

(9)

814

Einnahmen aus Verwaltungstätigkeit

78

26

749

0

360

(98)

1 115

Sonstige betriebliche Erträge

1 419

319

264

1

1

(826)

1 178

BETRIEBLICHE ERTRÄGE GESAMT

8 081

556

1 014

1

361

(933)

9 080

Verwaltungsaufwendungen:

(2 069)

(958)

(1 804)

0

(2 438)

149

(7 120)

Personalaufwand

(1 497)

(678)

(950)

0

(1 172)

8

(4 289)

Sachaufwand

(88)

(10)

(108)

0

(137)

0

(343)

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

(484)

(270)

(746)

0

(1 129)

141

(2 488)

Betriebliche Aufwendungen:

(98 267)

(6 192)

(955)

(52)

0

784

(104 682)

Direkte zentrale Verwaltung

(6 403)

(2 917)

(637)

0

0

453

(9 504)

Indirekte zentrale Verwaltung

(1 159)

(258)

(2)

0

0

234

(1 185)

Dezentrale Verwaltung

(17)

(1 961)

0

0

0

0

(1 978)

Geteilte Verwaltung

(89 778)

0

0

0

0

0

(89 778)

Gemeinsame Verwaltung

(151)

(799)

0

0

0

1

(949)

Sonstige betriebliche Aufwendungen

(759)

(257)

(316)

(52)

0

96

(1 288)

BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN GESAMT

(100 336)

(7 150)

(2 759)

(52)

(2 438)

933

(111 802)

BETRIEBLICHE NETTOAUFWENDUNGEN

(92 255)

(6 594)

(1 745)

(51)

(2 077)

0

(102 722)

Einnahmen aus Eigenmitteln und Beiträgen

112 084

Überschuss aus betrieblicher Tätigkeit

9 362

Nettofinanzerträge

320

Entwicklung der Verbindlichkeit Leistungen für Bedienstete

(2 207)

Anteil der Ergebnisse verbundener Unternehmen/Joint Ventures

(13)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

7 462


SEGMENTBERICHTERSTATTUNG — TÄTIGKEITEN INNERHALB DER EU

(in Mio. EUR) (in Mio. EUR)

 

Wirtschaft und Finanzen

Unternehmen und Industrie

Wettbewerb

Beschäftigung

Landwirtschaft

Verkehr und Energie

Umwelt

Forschung

Informationsgesellschaft

Betriebliche Erträge:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldbußen

0

0

3 339

0

0

0

0

0

0

Agrarabschöpfungen

0

0

0

0

2 634

0

0

0

0

Wiedereinziehung von Ausgaben

0

0

0

91

504

3

0

4

8

Einnahmen aus Verwaltungstätigkeit

0

9

0

0

0

2

1

0

9

Sonstige betriebliche Erträge

0

152

0

36

41

207

36

339

19

BETRIEBLICHE ERTRÄGE GESAMT

0

161

3 339

127

3 179

212

37

343

36

Verwaltungsaufwendungen:

(48)

(181)

(60)

(88)

(97)

(180)

(86)

(171)

(119)

Personalaufwand

(42)

(129)

(56)

(69)

(83)

(137)

(64)

(146)

(91)

Sachaufwand

0

(8)

0

(1)

0

(1)

(1)

0

0

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

(6)

(44)

(4)

(18)

(14)

(42)

(21)

(25)

(28)

Betriebliche Aufwendungen:

(32)

(310)

(22)

(9 848)

(55 493)

(995)

(205)

(3 215)

(890)

Direkte zentrale Verwaltung

(32)

(241)

0

(182)

(30)

(652)

(180)

(3 193)

(818)

Indirekte zentrale Verwaltung

0

0

0

0

0

(58)

(10)

(2)

(43)

Dezentrale Verwaltung

0

0

0

0

(1)

(16)

0

0

0

Geteilte Verwaltung

0

0

0

(9 643)

(55 227)

0

0

0

0

Gemeinsame Verwaltung

0

0

0

0

0

(136)

0

0

0

Sonstige betriebliche Aufwendungen

0

(69)

(22)

(23)

(235)

(133)

(15)

(20)

(29)

BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN GESAMT

(80)

(491)

(82)

(9 936)

(55 590)

(1 175)

(291)

(3 386)

(1 009)

BETRIEBLICHE NETTOAUFWENDUNGEN

(80)

(330)

3 257

(9 809)

(52 411)

(963)

(254)

(3 043)

(973)

 

Gemeinsame Forschungsstelle

Fischerei

Binnenmarkt

Regionalpolitik

Steuern und Zollunion

Bildung und Kultur

Gesundheit und Verbraucherschutz

Justiz, Freiheit und Sicherheit

Tätigkeiten innerhalb der EU insgesamt

Betriebliche Erträge:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldbußen

0

0

0

0

0

0

0

0

3 339

Agrarabschöpfungen

0

0

0

0

0

0

0

0

2 634

Wiedereinziehung von Ausgaben

0

(46)

0

30

0

11

5

1

611

Einnahmen aus Verwaltungstätigkeit

53

0

0

0

0

4

0

0

78

Sonstige betriebliche Erträge

52

1

189

(1)

0

181

85

82

1 419

BETRIEBLICHE ERTRÄGE GESAMT

105

(45)

189

29

0

196

90

83

8 081

Verwaltungsaufwendungen:

(355)

(32)

(138)

(63)

(41)

(196)

(135)

(79)

(2 069)

Personalaufwand

(224)

(27)

(93)

(51)

(35)

(96)

(93)

(61)

(1 497)

Sachaufwand

(67)

0

(3)

0

(1)

(2)

(3)

(1)

(88)

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

(64)

(5)

(42)

(12)

(5)

(98)

(39)

(17)

(484)

Betriebliche Aufwendungen:

(107)

(792)

(51)

(24 239)

(37)

(1 216)

(379)

(436)

(98 267)

Direkte zentrale Verwaltung

(90)

(274)

(7)

(20)

(37)

(147)

(322)

(178)

(6 403)

Indirekte zentrale Verwaltung

0

0

0

(31)

0

(998)

(16)

(1)

(1 159)

Dezentrale Verwaltung

0

0

0

0

0

0

0

0

(17)

Geteilte Verwaltung

0

(516)

0

(24 173)

0

0

0

(219)

(89 778)

Gemeinsame Verwaltung

0

0

0

(15 )

0

0

0

0

(151)

Sonstige betriebliche Aufwendungen

(17)

(2)

(44)

0

0

(71)

(41)

(38)

(759)

BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN GESAMT

(462)

(824)

(189)

(24 302)

(78)

(1 412)

(514)

(515)

(100 336)

BETRIEBLICHE NETTOAUFWENDUNGEN

(357)

(869)

0

(24 273)

(78)

(1 216)

(424)

(432)

(92 255 )


SEGMENTBERICHTERSTATTUNG — TÄTIGKEITEN AUSSERHALB DER EU

(in Mio. EUR)

 

Außenbeziehungen

Handel

Entwicklung

Erweiterung

Humanitäre Hilfe

Tätigkeiten außerhalb der EU insgesamt

Betriebliche Erträge:

 

 

 

 

 

 

Wiedereinziehung von Ausgaben

61

0

6

142

2

211

Einnahmen aus Verwaltungstätigkeit

25

0

1

0

0

26

Sonstige betriebliche Erträge

69

0

(2)

252

0

319

BETRIEBLICHE ERTRÄGE GESAMT

155

0

5

394

2

556

Verwaltungsaufwendungen:

(684)

(46)

(133)

(74)

(21)

(958)

Personalaufwand

(451)

(41)

(119)

(53)

(14)

(678)

Sachaufwand

(8)

0

0

(2)

0

(10)

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

(225)

(5)

(14)

(19)

(7)

(270)

Betriebliche Aufwendungen:

(2 943)

(9)

(853)

(1 709)

(678)

(6 192)

Direkte zentrale Verwaltung

(1 540)

(8)

(508)

(389)

(472)

(2 917)

Indirekte zentrale Verwaltung

(32)

0

(1)

(225)

0

(258)

Dezentrale Verwaltung

(711)

0

(348)

(902)

0

(1 961)

Gemeinsame Verwaltung

(644)

(1)

15

34

(203)

(799)

Sonstige betriebliche Aufwendungen

(16)

0

(11)

(227)

(3)

(257)

BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN GESAMT

(3 627)

(55)

(986)

(1 783)

(699)

(7 150)

BETRIEBLICHE NETTOAUFWENDUNGEN

(3 472)

(55)

(981)

(1 389)

(697)

(6 594)


SEGMENTBERICHTERSTATTUNG — DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGES

(in Mio. EUR)

 

Presse und Kommunikation

Amt für Betrugsbekämpfung

Koordination

Personal und Verwaltung

Eurostat

Haushalt

Rechnungsprüfung

Sprachen

Sonstige

Dienstleistungen und Sonstige insgesamt

Betriebliche Erträge:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wiedereinziehung von Ausgaben

0

0

0

2

(1)

0

0

0

0

1

Einnahmen aus Verwaltungstätigkeit

2

5

0

616

0

43

0

83

0

749

Sonstige betriebliche Erträge

(2)

(1)

5

15

0

10

0

2

235

264

BETRIEBLICHE ERTRÄGE GESAMT

0

4

5

633

(1)

53

0

85

235

1 014

Verwaltungsaufwendungen:

(93)

(45)

(146)

(1 152)

(62)

(45)

(8)

(316)

63

(1 804)

Personalaufwand

(59)

(31)

(120)

(414)

(57)

(36)

(7)

(252)

26

(950)

Sachaufwand

(2)

0

0

(106)

0

0

0

0

0

(108)

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

(32)

(14)

(26)

(632)

(5)

(9)

(1)

(64)

37

(746)

Betriebliche Aufwendungen:

(82)

(11)

(2)

(44)

(56)

(473)

0

(1)

(286)

(955)

Direkte zentrale Verwaltung

(79)

(11)

(1)

(39)

(56)

(470)

0

(1)

20

(637)

Indirekte zentrale Verwaltung

(2)

0

0

0

0

0

0

0

0

(2)

Sonstige betriebliche Aufwendungen

(1)

0

(1)

(5)

0

(3)

0

0

(306)

(316)

BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN GESAMT

(175)

(56)

(148)

(1 196)

(118)

(518)

(8)

(317)

(223)

(2 759)

BETRIEBLICHE NETTOAUFWENDUNGEN

(175)

(52)

(143)

(563)

(119)

(465)

(8)

(232)

12

(1 745)

4.   ERLÄUTERUNGEN ZUR CASHFLOW-TABELLE

4.1.   ZWECK UND ERSTELLUNG DER CASHFLOW-TABELLE

Die Cashflow-Daten bilden die Grundlage, um die Fähigkeit der Gemeinschaften zur Generierung von Barmitteln und Barmitteläquivalenten sowie ihren entsprechenden Cashflow-Bedarf bewerten zu können.

Die Cashflow-Tabelle wird mithilfe der indirekten Methode erstellt. Das bedeutet, dass der Nettoüberschuss oder Nettoverlust aus dem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der Auswirkungen nicht zahlungswirksamer Transaktionen, möglicher aktiver oder passiver Rechnungsabgrenzungen vergangener oder künftiger betrieblicher Zahlungsein- oder -ausgänge sowie der Ertrags- oder Aufwandspositionen für die Veranlagung von Cashflows angepasst wird.

Cashflows aus Fremdwährungstransaktionen werden in der Berichtswährung der Gemeinschaften, dem Euro, dargestellt, wobei der Fremdwährungsbetrag zu dem am Datum des Zahlungsflusses geltenden Wechselkurs in Euro umgerechnet wird.

Die obige Cashflow-Tabelle enthält die Cashflows der Rechnungsperiode, aufgegliedert nach betrieblichen Tätigkeiten und Investitionstätigkeiten (die Gemeinschaften üben keine Finanzierungstätigkeit aus).

4.2.   BETRIEBLICHE TÄTIGKEITEN

Betriebliche Tätigkeiten sind jene Tätigkeiten der Gemeinschaften, bei denen es sich nicht um Investitionstätigkeiten handelt. Dies trifft auf die Mehrzahl der gemeinschaftlichen Tätigkeiten zu. Darlehen (und gegebenenfalls die zugehörigen Anleihen) gelten nicht als Investitionstätigkeit (oder Finanzierungstätigkeit), weil sie unter die allgemeinen Ziele und somit unter das Tagesgeschäft der Gemeinschaften fallen. Betriebliche Tätigkeiten beinhalten überdies Investitionen wie die Beteiligung am Europäischen Investitionsfonds EIF, an der EBWE und an den Risikokapitalfonds. Zweck dieser Tätigkeiten ist die Erreichung der politisch vorgegebenen Ziele.

4.3.   INVESTITIONSTÄTIGKEITEN

Bei den Investitionstätigkeiten handelt es sich um den Erwerb oder die Veräußerung immaterieller Vermögenswerte und Sachanlagen sowie anderer Anlagen, die jedoch nicht unter den Posten Barmitteläquivalente fallen. Die Darlehensvergabe fällt nicht unter die Investitionstätigkeiten. Ziel ist die Darstellung der tatsächlichen Investitionen der Gemeinschaften.

Es ist zu beachten, dass 5 037 Mio. EUR von den gemeinschaftlichen Barmitteln und Barmitteläquivalenten für die Europäischen Gemeinschaften nicht verfügbar sind. Dabei handelt es sich um jene Barmittel, die in Form von Geldbußen eingenommen werden, gegen welche die mit der Geldbuße belegte Partei Rechtsmittel einlegt. Die entsprechenden Beträge sind eindeutig als „Barmittel mit Verfügungsbeschränkungen“ ausgewiesen (siehe Erläuterung 2.11).

5.   AUSSERBILANZMÄSSIGE POSTEN

EVENTUALFORDERUNGEN

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2007

31.12.2006

Gestellte Garantien:

5.1

 

 

In Bezug auf Vorfinanzierungen gestellte Garantien

5.1.1

1 147

1 182

Gestellte Garantien für Geldbußen aus anhängigen Fällen

5.1.2

2 563

1 783

Sonstige gestellte Garantien

5.1.3

784

954

Gesamt

 

4 494

3 919

Unterzeichnete Anleiheverträge

5.2

0

0

Eventualforderungen im Zusammenhang mit Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten bei Strukturmaßnahmen

5.3

1 701

1 477

Sonstige Eventualforderungen

5.4

4 455

1 274

Eventualforderungen gesamt

 

10 650

6 670


EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND MITTELBINDUNGEN FÜR KÜNFTIGE FINANZIERUNGSTÄTIGKEITEN

(in Mio. EUR)

Eventualverbindlichkeiten

Erläuterung

31.12.2007

31.12.2006

Gestellte Sicherheiten

5.5

 

 

Für EIB-Darlehen gestellte Sicherheiten

5.5.1

15 787

14 792

Sonstige gestellte Sicherheiten

5.5.2

76

0

Gesamt

 

15 863

14 792

Geldbußen — beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel

5.6

8 682

5 611

EGFL — in Erwartung eines Urteils des Gerichtshofes

5.7

1 095

1 255

Beträge im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und sonstigen Streitfällen

5.8

2 043

2 429

Sonstige Eventualverbindlichkeiten

5.9

19

7

Eventualverbindlichkeiten gesamt

 

27 702

24 094

Mittelbindungen für künftige Finanzierungstätigkeiten

Erläuterung

31.12.2007

31.12.2006

Nicht abgewickelte Mittelbindungen

5.10

239

256

Mittelbindungen gegen noch nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen

5.11

95 992

90 040

Rechtliche Verpflichtungen in Verbindung mit mehrjährigen Maßnahmen

5.12

 

 

Strukturmaßnahmen

5.12.1

385 722

0

Protokolle mit den Mittelmeerländern

5.12.2

262

260

Fischereiabkommen

5.12.3

225

337

Gesamt

 

386 209

597

Beiträge an Einrichtungen

5.13

 

 

Noch nicht abgerufene Kapitalbeteiligung EBWE

5.13.1

443

443

Noch nicht abgerufene Kapitalbeteiligung EIF

5.13.2

553

480

Gesamt

 

996

923

Mittelbindungen für Mietleasing

5.14

2 003

1 660

Vertragliche Verpflichtungen

5.15

806

567

Mittelbindungen für künftige Finanzierungstätigkeiten

 

486 245

94 043

Alle Eventualverbindlichkeiten und Mittelbindungen würden bei Fälligkeit aus den künftigen Haushaltsplänen der Gemeinschaften finanziert. Der gemeinschaftliche Haushaltsplan wird von den Mitgliedstaaten finanziert.

EVENTUALFORDERUNGEN

5.1.   GESTELLTE GARANTIEN

5.1.1.   In Bezug auf Vorfinanzierungen gestellte Garantien

Es handelt sich hierbei um Garantien, die die Europäischen Gemeinschaften von den Empfängern für ihre Vorfinanzierungen fordern. Um diese Art Garantie auszuweisen, wird zwischen dem Nennwert und dem laufenden Wert unterschieden. Beim Nennwert ist das die Garantie auslösende Ereignis an das eigentliche Bestehen der Garantie gebunden. In diesem Fall erfolgt die Ausweisung als Eventualforderung. Beim laufenden Wert hingegen ist das die Garantie auslösende Ereignis an die Auszahlung der Vorfinanzierung und/oder der Folgezahlungen gebunden. Hier erfolgt die Ausweisung in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen.

Zum 31. Dezember 2007 belief sich der in Bezug auf Vorfinanzierungen gestellte Nennwert der von der Kommission erhaltenen Garantien auf 1 007 Mio. EUR gegenüber dem laufenden Wert in Höhe von 772 Mio. EUR. Die Erläuterungen E.2.5 und E.2.9 enthalten weitere Informationen zu den lang- und kurzfristigen Vorfinanzierungen.

5.1.2.   Gestellte Garantien für Geldbußen aus anhängigen Fällen

Es handelt sich hierbei um Garantien von Einrichtungen, die mit einer Geldbuße belegt wurden und beabsichtigen, dagegen Rechtsmittel einzulegen. Anstelle einer vorläufigen Zahlung kann auch eine Bankgarantie über den jeweiligen Bußgeldbetrag (samt Zinsen) beigebracht werden.

5.1.3.   Sonstige gestellte Garantien

(in Mio. EUR)

 

31.12.2007

31.12.2006

Euratom-Darlehen: Garantien von Drittländern

474

436

Erfüllungsgarantien

217

402

Im Zuge von Ausschreibungen gestellte Garantien

4

5

Garantien für Zahlungsverzug

6

18

Sonstiges

83

93

Gesamt

784

954

Die Kommission verfügte in der Berichtsperiode über Bürgschaften Dritter für die über Euratom gewährten Darlehen. Für die im Zuge des MFH-Programms gewährten Darlehen lagen jedoch keine Drittbürgschaften vor. Diese Darlehen werden jedoch über den Garantiefonds abgesichert. Erfüllungsgarantien werden bisweilen eingefordert, um sicherzustellen, dass die Empfänger von Finanzhilfen der Gemeinschaften ihre vertraglichen Pflichten gegenüber den Gemeinschaften erfüllen. Zu den sonstigen gestellten Garantien zählen 73 Mio. EUR zum 31. Dezember 2007 (2006: 83 Mio. EUR), in Verbindung mit Bürgschaften, die der EGKS in Abwicklung für Darlehensvergaben vertragsgemäß gestellt wurden.

5.2.   UNTERZEICHNETE ANLEIHEVERTRÄGE

Hierbei handelt es sich um Anleiheverträge, die von den Gemeinschaften abgeschlossen, jedoch bis zum Jahresende nicht bezogen wurden. Zum 31. Dezember 2007 lagen ebenso wie für 2006 keine derartigen Verträge vor.

5.3.   BETRUGSFÄLLE UND UNREGELMÄSSIGKEITEN — STRUKTURMASSNAHMEN

Die nachstehende Tabelle enthält die potenziellen Beträge von Wiedereinziehungen, die von den Mitgliedstaaten nach der Aufdeckung unrechtmäßiger Anträge auf eine Finanzierung aus den Strukturfonds vorgenommen werden können. Die Tabelle beruht auf den förmlichen Meldungen der Mitgliedstaaten entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1681/94. Die Beträge sind nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt.

In der nachstehenden Tabelle werden die von den Mitgliedstaaten ermittelten Beträge, deren Einziehung noch aussteht, ausgewiesen.

EVENTUALFORDERUNGEN: BETRUGSFÄLLE UND UNREGELMÄßIGKEITEN

(in Mio. EUR)

Mitgliedstaat

31.12.2007

31.12.2006

Österreich

15

15

Belgien

16

15

Tschechische Republik

1

0

Dänemark

10

12

Estland

1

0

Finnland

3

3

Frankreich

12

13

Deutschland

592

580

Griechenland

69

65

Ungarn

1

0

Irland

1

2

Italien

434

412

Lettland

1

0

Niederlande

12

12

Polen

11

1

Portugal

83

73

Slowakei

1

0

Slowenien

0

1

Spanien

249

157

Schweden

2

1

Vereinigtes Königreich

178

115

Gesamt

1 692

1 477

Die Beträge in dieser Tabelle stellen allerdings eher theoretische Höchstbeträge als tatsächlich zu erwartende Mittelzuflüsse in den Gemeinschaftshaushalt dar, wofür folgende Gründe verantwortlich sind:

Die Mitgliedstaaten geben die Ergebnisse ihrer Einziehungsmaßnahmen nicht immer bekannt.

Die Mitgliedstaaten sind zwar verpflichtet, die Kommission über bestehende Möglichkeiten zur Einziehung der Beträge zu informieren, doch inwieweit die betreffenden Beträge tatsächlich eingezogen werden, lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersagen. Das innerstaatliche Recht sieht teilweise Verjährungsfristen bis zu 30 Jahren vor, weshalb die zuständigen Behörden den formellen Verzicht auf eine Forderung nur sehr ungern aussprechen, selbst wenn die tatsächlichen Chancen auf eine Nacherhebung nur theoretischer Art sind. Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission sind die Mitgliedstaaten bei Strukturmaßnahmen jetzt verpflichtet, der Kommission jährlich eine Erklärung zu den noch einzuziehenden Beträgen zu übermitteln, damit diese die tatsächliche Lage besser überprüfen kann.

Selbst wenn der betreffende Mitgliedstaat das Einziehungsverfahren fristgerecht eingeleitet hat, stellt dies noch keine Erfolgsgarantie dar. Dies gilt insbesondere für Einziehungsanordnungen, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Kofinanzierung einzelner Projekte erfolgt im Rahmen mehrjähriger Programme. Solange ein solches mehrjähriges Programm nicht abgeschlossen ist, lässt sich jedoch nicht gesichert feststellen, welche Beträge noch einzuziehen sind, da die Finanzierung für unrechtmäßige Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen für andere, reguläre Projekte neu zugewiesen werden kann, und bei der Zahlung von Einzeltranchen und insbesondere bei der Leistung der Abschlusszahlung die Aufrechnung bestimmter Ausgaben zulässig ist. Bei den Zahlen in diesen Tabellen handelt es sich um vorläufige Daten, die auf den bis Ende Februar 2007 eingegangenen und bearbeiteten Meldungen beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Zahlen nach Maßgabe weiterer, zu einem späteren Zeitpunkt eingehender Meldungen noch berichtigt werden müssen.

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erlauben daher noch keine genaue Vorhersage darüber, welche Möglichkeiten zur Einziehung der Mittel im Einzelfall bestehen. Die seit 2006 verzeichneten wichtigsten Schwankungen betreffen die Zunahme von Fällen hinsichtlich folgender Fonds: Europäischer Sozialfonds (Italien 11 Mio. EUR); Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (Vereinigtes Königreich 40 Mio. EUR, Spanien 109 Mio. EUR, Polen 10 Mio. EUR und Deutschland 10 Mio. EUR); Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Vereinigtes Königreich 23 Mio. EUR) und Kohäsionsfonds (Spanien: 30 Mio. EUR). Die von Spanien ausstehenden Beträge in Verbindung mit Fällen des Europäischen Sozialfonds haben sich gegenüber 2006 um 50 Mio. EUR verringert.

Ebenfalls unter diesem Posten ausgewiesen ist ein Betrag von 9 Mio. EUR in Zusammenhang mit Beträgen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Zeitraum 1994-1999.

5.4.   SONSTIGE EVENTUALFORDERUNGEN

Ein Großteil der Ausgaben der Europäischen Gemeinschaften ist naturgemäß vorläufiger Art, da sich die Kommission nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung Prüfungen und Kontrollen bei der Auszahlung der Mittel vorbehält, bevor die Auszahlung als endgültig betrachtet wird. Somit besteht bis zum Zeitpunkt, an dem die Beträge, Projekte und Programme gemäß den relevanten Verträgen und/oder Verordnungen als förderfähig erklärt werden, jederzeit die Möglichkeit, die Mittel von den Finanzhilfeempfängern wieder einzuziehen bzw. zukünftige Zahlungen zu kürzen. Zudem hat die Kommission das Recht, auch nach der Abschlusszahlung Prüfungen vorzunehmen und zu Unrecht erhaltene Gelder wieder einzuziehen.

5.4.1.   Bezifferte Beträge

Im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums behalten die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge ihren vorläufigen Charakter bis zum Abschluss der Jahresrechnung, d. h. im Prinzip bis zum 30. April N+1 (nach der jährlichen Zertifizierung und Prüfung durch die Kommission). Zudem kann die Kommission Finanzkorrekturen im Rahmen von „Konformitätsentscheidungen“ vornehmen, die sich jedoch lediglich auf einen Zeitraum von 24 Monaten vor der Prüfung eines gesonderten, von einem Mitgliedstaat angegebenen Ausgabenbereichs beziehen. Daher wurde hier ein Betrag von 1 515 Mio. EUR als Eventualforderung aufgenommen. Dieser ergibt sich aus den Finanzkorrekturen im Rahmen der Konformitätsentscheidungen für die Landwirtschaft und betrifft die Prüfung von Ausgaben zwischen 2001 und 2006. Da es sich um keine endgültigen Beträge handelt, sind sie nicht in der Vermögensübersicht erfasst.

In diesem Jahr wurde auch ein Betrag von 2,9 Mrd. EUR als Eventualforderung in Bezug auf potenzielle von den Mitgliedstaaten einzuziehende Finanzkorrekturen aufgenommen. Dieser Betrag beruht auf Prüfungsfeststellungen der Kommission und des Europäischen Rechnungshofes, die von den Generaldirektionen weiterverfolgt werden. Dabei handelt es sich um die bestmögliche Schätzung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Jahresrechnung 2007 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Weiterverfolgung der Prüfungsfeststellungen, der Umsetzung von Plänen für Korrekturmaßnahmen und der abgegebenen endgültigen Stellungnahmen. Dieser Betrag kann nach einem Verfahren für die Zahlungsaussetzung und Finanzkorrekturen, in dem den Mitgliedstaaten in einer Anhörung die Möglichkeit zur Vorlage weiterer Nachweise zur Stützung ihrer Ansprüche eingeräumt wird, geändert werden.

5.4.2.   Nicht bezifferte Beträge

Garantiefonds der Teilnehmer

Der Garantiefonds der Teilnehmer (PGF) ist ein Instrument zum gegenseitigen Nutzen, das im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (7. FRP) eingerichtet wurde. Sein Hauptziel besteht in der Abdeckung der finanziellen Risiken, die für die Gemeinschaften und die Teilnehmer während der Umsetzung der indirekten Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms entstehen, wobei sein Kapital und die Zinsen eine Erfüllungsgarantie darstellen. Alle Teilnehmer an indirekten Maßnahmen in Form eines Zuschusses leisten während der Dauer der Maßnahme einen Beitrag zu seinem Kapital. Daher sind sie Anteilsinhaber am Garantiefonds für Teilnehmer (PGF), wobei die Gemeinschaften von der Kommission vertreten werden. Bei Ende einer indirekten Maßnahme wird den Teilnehmern ihr Beitrag zum Kapital vollständig erstattet, sofern dem Garantiefonds für Teilnehmer (PGF) keine Verluste aufgrund von Empfängern, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entstehen. In diesem Fall wird den Teilnehmern mindestens 80 % ihres Beitrags erstattet.

Der Garantiefonds der Teilnehmer sichert die finanziellen Interessen sowohl der Gemeinschaften als auch der Teilnehmer. Daher kann der Garantiefonds der Teilnehmer (PGF) als Eventualforderung der Gemeinschaften betrachtet werden, obwohl der Betrag der Eventualforderung von dem Auftreten oder Nichtauftreten einer Reihe von ungewissen künftigen Ereignissen abhängt und daher zum aktuellen Zeitpunkt keine zuverlässige Schätzung möglich ist. Daher wird kein Betrag als Eventualforderung ausgewiesen. Zu Informationszwecken sei darauf hingewiesen, dass zum 31. Dezember 2007 von den Teilnehmern ein Gesamtbetrag von 38 Mio. EUR als Beteiligung am Garantiefonds der Teilnehmer (PGF) einbezahlt worden war.

EVENTUALVERBINDLICHKEITEN

5.5.   GESTELLTE SICHERHEITEN

5.5.1.   Für Darlehen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB)

(in Mio. EUR)

 

Risikoteilung 31.12.2007

Ohne Risikoteilung 31.12.2007

Außenstände 31.12.2007

Gesamt

Außenstände 31.12.2006

Öffentliche Behörde

Privatunternehmen

65 % Besicherung

1 756

7 063

1 319

10 138

8 040

70 % Besicherung

191

2 799

235

3 225

3 747

75 % Besicherung

0

1 116

129

1 245

1 487

100 % Besicherung

0

886

293

1 179

1 518

Gesamt

1 947

11 864

1 976

15 787

14 792

Aus dem gemeinschaftlichen Haushalt werden Sicherheiten für die von der EIB aus Eigenmitteln vergebenen und unterzeichneten Darlehen gestellt (einschließlich der an Mitgliedstaaten vor dem Beitritt vergebenen Darlehen). Diese sind allerdings auf einen bestimmten Prozentsatz des genehmigten Darlehenshöchstbetrags begrenzt: 65 %, 70 %, 75 % oder 100 %. Wird dieser Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, so erstreckt sich die Gemeinschaftsbürgschaft auf die gesamte Höhe der tatsächlich vergebenen Darlehen. Zum 31. Dezember 2007 betrugen die Außenstände 15 787 Mio. EUR (Vergleichswert 2006: 14 792 Mio. EUR). Auf diesen Betrag ist de facto auch das von den Gemeinschaften getragene Risiko begrenzt.

Die von der EIB aus Eigenmitteln vergebenen Darlehen, für die eine Garantie aus dem Gemeinschaftshaushalt gestellt wird, sind außerdem durch Drittbürgschaften von außen (von Staaten bzw. öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Finanzinstituten) abgesichert. Die Kommission ist in diesem Fall Sekundärbürge. Die Garantie zulasten des Gemeinschaftshaushalts deckt das politische Risiko bei den in der Rubrik „Risikoteilung“ aufgeführten Sicherheiten. Die übrigen Risiken werden bei Ausfall des Primärbürgen von der EIB selbst gedeckt. Bei den in der Spalte „Ohne Risikoteilung“ angeführten Sicherheiten werden bei Ausfall des Primärbürgen sämtliche Risiken aus dem Gemeinschaftshaushalt gedeckt. Handelt es sich bei diesem Primärbürgen um eine staatliche Stelle, so ist im Allgemeinen eine Begrenzung auf das rein politische Risiko gegeben. Ist der primäre Garantiegeber hingegen eine privatwirtschaftliche Einrichtung, so muss der Gemeinschaftshaushalt gegebenenfalls auch für die Deckung der geschäftlichen Risiken aufkommen.

5.5.2.   Sonstige gestellte Sicherheiten

Im Rahmen einer Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung wird der Beitrag der Kommission verwendet, um das finanzielle Risiko für Darlehen und Garantien, die von der EIB für förderfähige Forschungsprojekte gestellt wurden, zu decken. Insgesamt ist eine Beteiligung der Kommission von bis zu 1 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007 bis 2013 vorgesehen, von der bis zu 800 Mio. EUR aus dem „Kooperationsprogramm“ und bis zu 200 Mio. EUR aus dem „Kapazitätsprogramm“ stammen. Die EIB hat sich verpflichtet, den gleichen Betrag bereitzustellen.

Ein Betrag von 34 Mio. EUR ist von der Kommission als „Bereitstellung von Kapital“ blockiert worden. Diese Bereitstellung von Kapital deckt unerwartete Verluste durch Darlehen und Bürgschaften ab, die von der EIB im Rahmen der Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung (RSFF) gestellt werden. Es handelt sich um den höchsten Verlust, den die Kommission bei Ausfall eines Darlehens oder einer gestellten Bürgschaft zu tragen hat. Es ist der Höchstbetrag der von der Kommission gestellten Garantie in Bezug auf die Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung (RSFF) und wird somit als Eventualverbindlichkeit der Europäischen Gemeinschaften betrachtet.

Im Rahmen des MEDA-Programms hat die Kommission über einen besonderen Fonds einen Bürgschaftsmechanismus eingerichtet, der zwei marokkanischen Organisationen, der Caisse Centrale de Garantie und dem Fonds Dar Ad-Damane, zugutekommt. Zum 31. Dezember 2007 beträgt das Gesamtvolumen der Kreditfazilitäten 1 050 Mio. MAD, von denen 456 Mio. MAD (41 Mio. EUR) unter die Bürgschaft der Kommission fallen.

5.6.   GELDBUSSEN

Diese Beträge betreffen Geldbußen, die von der Kommission für die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften auferlegt und vorläufig entrichtet wurden und gegen die entweder ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder bei denen nicht bekannt ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Die Eventualverbindlichkeit wird bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes beibehalten. Die auf solche vorläufigen Zahlungen aufgelaufenen Zinsbeträge (309 Mio. EUR) sind wegen der Ungewissheit des Anspruchs der Kommission auf diese Beträge einerseits in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis für das betreffende Jahr und andererseits auch bei den Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen.

5.7.   EGFL — IN ERWARTUNG EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES

Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten im Rahmen der EGFL-Konformitätsentscheidungen, deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht. Der Zeitpunkt der Ermittlung der endgültigen Höhe der Verbindlichkeit und das Jahr, in dem die Aufwendung aufgrund des gefällten Urteils zulasten des Haushalts verbucht wird, hängen von der Dauer des noch beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahrens ab. Eine Schätzung der voraussichtlich zahlbaren Beträge in Höhe von 216 Mio. EUR ist als eine langfristige Rückstellung in der Vermögensübersicht enthalten — siehe Erläuterung E.2.13.

5.8.   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT RECHTSSACHEN UND ANDEREN STREITFÄLLEN

Dieser Posten bezieht sich auf Schadensersatzklagen, die gegen die Gemeinschaften vorgebracht werden, auf sonstige Rechtsstreitigkeiten sowie die geschätzten Rechtskosten. Die wichtigsten derartigen Beträge sind nachfolgend zusammengefasst:

Eine im Juni 2003 gegen eine Entscheidung der Kommission eingebrachte Klage: Der ursprüngliche Anspruch belief sich auf 518 Mio. GBP. Die Kommission brachte im Februar 2005 ihre Gegenerwiderung ein. Im Mai 2008 wurde der Anspruch auf 257 Mio. GBP verringert. Das Urteil wird im Laufe von 2008 erwartet.

Eine Schadensersatzklage vom Oktober 2003, eingebracht gegen eine Entscheidung der Kommission: Der Anspruch belief sich auf 1 664 Mio. EUR. Das Gericht erster Instanz hat im Juli 2007 die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Dieser Schadensersatz wurde von dem Gericht allerdings nicht beziffert. Es wurde noch kein unabhängiger Sachverständiger benannt und es ist keine zuverlässige Schätzung der Höhe des Schadensersatzes verfügbar. Zudem ist das von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz eingelegte Rechtsmittel noch anhängig. Angesichts dieser Unsicherheitsfaktoren wird die Eventualverbindlichkeit zum Wert des ursprünglichen Anspruchs beibehalten.

Weitere Beträge beziehen sich auf Rechtsverfahren, an denen Lieferanten, Auftragnehmer und frühere Mitarbeiter beteiligt sind. Bei Schadensersatzklagen gemäß Artikel 288 EG-Vertrag muss der Kläger nachweisen, dass sich das beklagte Organ eine schwerwiegende Verletzung einer Rechtsvorschrift, die Einzelpersonen bestimmte Ansprüche einräumt, zuschulden kommen ließ, wodurch dem Kläger ernsthafter Schaden entstanden ist. Außerdem muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem verursachten Schaden erkennbar sein.

5.9.   SONSTIGE EVENTUALVERBINDLICHKEITEN

Bei dem in dieser Rubrik ausgewiesenen Hauptbetrag handelt es sich um eine mit 5 Mio. EUR veranschlagte mögliche Verbindlichkeit für die Kosten zur Bekämpfung bestimmter Krankheiten, die eventuell aus dem Gemeinschaftshaushalt zu bezahlen sind.

MITTELBINDUNGEN FÜR KÜNFTIGE FINANZIERUNGSTÄTIGKEITEN

5.10.   NICHT ABGEWICKELTE MITTELBINDUNGEN

Es handelt sich um Darlehens- und Investitionsvereinbarungen der Kommission und der EGKS in Liquidation, die nicht in den Altlasten enthalten sind, jedoch vom Vertragspartner vor Jahresende nicht in Anspruch genommen wurden.

5.11.   MITTELBINDUNGEN GEGEN NOCH NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN

Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen („Altlasten“) entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen vorgenommen wurden. Zum 31. Dezember 2007 beliefen sich die noch abzuwickelnden Mittelbindungen, auch Altlasten bezeichnet, auf insgesamt 138 740 Mio. EUR. Der als künftige Verpflichtung ausgewiesene Betrag entspricht den noch abzuwickelnden Mittelbindungen abzüglich der in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) als Aufwand erfassten zugehörigen Beträge, woraus sich insgesamt ein Betrag von 95 992 Mio. EUR ergibt.

Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen sind eine normale Folge mehrjähriger Programme. Um die Zusammensetzung des Betrages genauer darzustellen, wurde die gesonderte Kennzeichnung der ältesten oder jener anderen Verpflichtungen, bei denen keine Bewegungen festgestellt wurden, beschlossen. So entstand das Konzept der „potenziell außergewöhnlichen Mittelbindungen“. Sie umfassen Mittelbindungen, auf die eine der beiden folgenden Bedingungen zutrifft:

seit über fünf Jahren bestehende Mittelbindung;

Mittelbindung, zu der aus den letzten zwei Jahren keine Buchung (Zahlung oder Aufhebung der Mittelbindung) vorliegt.

Als Folge ihrer gemeinsamen Erklärungen vom November 2002 und 2003 betonten die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat die Notwendigkeit zum schrittweisen Abbau dieser potenziell außergewöhnlichen Mittelbindungen. Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres werden daher Mittelbindungen, auf die die obigen Definitionen zutreffen, ermittelt und anschließend einzeln überprüft. Diese Mittelbindungen werden je nach hypothetischem Fall in acht gesonderte Kategorien eingeteilt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die meisten Mittelbindungen, die die Kriterien für potenziell außergewöhnliche Mittelbindungen erfüllen, von den Dienststellen als normale Mittelbindungen oder noch laufende Verträge klassifiziert werden (obwohl das Fälligkeitsdatum für die erforderliche Rechnung/Belegunterlage bereits abgelaufen ist). Das Ziel der jährlichen Überprüfung auf potenziell außergewöhnliche Mittelbindungen besteht in der Minimierung des Anteils nicht begründeter noch abzuwickelnder Mittelbindungen; so wird jede potenziell außergewöhnliche Mittelbindung überprüft, die entsprechende Klassifizierung wird aktualisiert und es wird überwacht, dass Mittelbindungen in Verbindung mit Verträgen, die abgeschlossen werden können, tatsächlich aufgehoben werden.

5.12.   RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN IN VERBINDUNG MIT MEHRJÄHRIGEN MASSNAHMEN

Diese Mittelbindungen entstanden, da die Kommission langfristige vertragliche Verpflichtungen über Beträge einging, für die im Haushaltsplan noch keine ausreichende Mitteldeckung (Verpflichtungsermächtigung) vorhanden war. Nicht alle mehrjährigen Programme umfassen Mittelbindungen, deren Aufnahme in diesen Posten erforderlich ist, da für die Ausgaben zulasten künftiger Haushaltsjahre die jährlichen Entscheidungen der Haushaltsbehörde oder Änderungen der einschlägigen Vorschriften maßgeblich sind.

5.12.1.   Strukturmaßnahmen

In der nachstehenden Tabelle ist ein Vergleich zwischen den rechtlichen Verpflichtungen, für die noch keine Mittelbindungen vorgenommen wurden, und den Höchstbeträgen der Mittelbindungen in Bezug auf die im Finanzrahmen (Finanzielle Vorausschau) 2007-2013 vorgesehenen Beträge dargestellt:

(in Mio. EUR)

 

Beträge Finanzielle Vorausschau 2007-2013

(A)

Eingegangene rechtliche Verpflichtungen

(B)

Mittelbindungen 2007

(C)

Rechtliche Verpflichtungen abzüglich Mittelbindungen

(= B - C)

Höchstbetrag der Mittelbindungen

(A - C)

Kohäsionspolitik

346 542

341 514

44 822

296 692

301 720

Natürliche Ressourcen

92 599

67 816

9 941

57 875

82 658

Instrument für Heranführungshilfe

1 629

1 629

285

1 344

1 344

Gesamt

440 770

410 959

55 048

355 911

385 722

Strukturmaßnahmen umfassen die für den Zeitraum 2007-2013 geplanten Beihilfen. Im Jahr 2007 begann ein neuer Zeitraum des Finanzrahmens, der sich in Form und Zielen von dem vorangegangenen Zeitraum unterscheidet. Da der neue Zeitraum erst begonnen hat, sind die rechtlichen Verpflichtungen relativ hoch, insbesondere gegenüber 2006, als keine Beträge anzugeben waren, da zum 31. Dezember 2006 keine noch abzuwickelnden Mittelbindungen vorlagen.

5.12.2.   Protokolle mit den Mittelmeerländern

Verpflichtungen aufgrund der mit den Mittelmeerdrittländern geschlossenen Finanzprotokolle: Der hier ausgewiesene Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Gesamtvolumen der unterzeichneten Finanzprotokolle und dem Gesamtbetrag der buchmäßig erfassten Mittelbindungen. Bei diesen Protokollen handelt es sich um internationale Abkommen, die nur mit Zustimmung beider Vertragspartner rückgängig gemacht werden können. Entsprechende Bemühungen laufen derzeit.

5.12.3.   Fischereiabkommen

Fischereiabkommen umfassen vertragliche Verpflichtungen, die im Rahmen sonstiger Maßnahmen unter Außenbeziehungen und Fischereimaßnahmen mit Dritten über einen festgelegten Zeitraum eingegangen werden.

5.13.   BEITRÄGE AN EINRICHTUNGEN

Dieser Betrag entspricht den künftig zu leistenden Einzahlungen für noch nicht abgerufene Teilbeträge des von der Kommission gezeichneten Kapitals.

5.13.1.   Noch nicht abgerufene Kapitalbeteiligung: EBWE

(in Mio. EUR)

EBWE

EBWE Kapitalbeteiligung insgesamt

Von der Kommission gezeichnet

Kapital

19 794

600

Einbezahlt

(5 198)

(157)

Noch nicht abgerufen

14 596

443

5.13.2.   Noch nicht abgerufene Kapitalbeteiligung: EIF

(in Mio. EUR)

EIF

EIF Kapitalbeteiligung insgesamt

Von der Kommission gezeichnet

Kapital

2 770

691

Einbezahlt

(554)

(138)

Noch nicht abgerufen

2 216

553

In der am 7. Mai 2007 abgehaltenen Jahresversammlung der EIF wurde beschlossen, 1 000 neue Anteile auszugeben, die mit den bestehenden 2 000 Anteilen identisch sind (Nennwert von jeweils 1 Mio. EUR, einbezahlter Anteil von 20 %). Die Anteilsinhaber des Fonds haben in ihrem Ermessen die Möglichkeit zu einer anteilsmäßigen Zeichnung dieser neuen Anteile über einen Zeitraum von vier Jahren, der im Jahr 2007 beginnt und im Jahr 2010 endet. Die EIB wird am 30. Juni 2010 alle Anteile zeichnen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht von anderen Anteilsinhabern gezeichnet wurden.

Im Jahr 2007 wurden insgesamt 770 Anteile mit einem Nennwert von 1 Mio. EUR pro Anteil von den Anteilsinhabern der EIB gezeichnet. Das Agio pro Anteil betrug 136 544,84 EUR. Die Gemeinschaften zeichneten 91 Anteile. 20 % des Nennwerts sowie das Agio wurden im Jahr 2007 einbezahlt. Die Beteiligung der Gemeinschaften ist auf 900 Anteile (900 Mio. EUR) begrenzt.

5.14.   MITTELBINDUNGEN FÜR MIETLEASING (OPERATING LEASE)

(in Mio. EUR)

Beschreibung

Künftig zahlbare Beträge

< 1 Jahr

1 - 5 Jahre

> 5 Jahre

Gesamt

Gebäude

268

889

823

1 980

IT-Material und sonstige Ausrüstung

8

12

3

23

Gesamt

276

901

826

2 003

Bei diesem Posten sind Gebäude und andere im Zuge von Mietleasingverträgen (Operating Lease) gemietete Ausrüstungen ausgewiesen, die den Kriterien für eine Erfassung unter den Aktiva der Vermögensübersicht nicht entsprechen. Die angegebenen Beträge entsprechen jeweils den während der verbleibenden Vertragsdauer noch anstehenden Zahlungsverpflichtungen.

Im Jahr 2007 wurde ein Betrag von 275 Mio. EUR in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) als Aufwendung für Mietleasingverträge (Operating Lease) ausgewiesen.

5.15.   VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNGEN

In dieser Rubrik werden Beträge ausgewiesen, zu deren künftigen Zahlung die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen von zum Stichtag der Vermögensübersicht bestehenden Verträgen verpflichtet sind. Sie umfassen vorwiegend mehrjährige Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen wie Sicherheit, Reinigung usw., aber auch vertragliche Verpflichtungen in Verbindung mit besonderen Projekten wie Bauarbeiten. Die ausgewiesenen Beträge entsprechen den während der Laufzeit der Verträge zu zahlenden Beträge.

Darunter fallen die offene vertragliche Verpflichtung in Höhe von 22 Mio. EUR für gebäudebezogene Verträge des Rates sowie ein Betrag von 367 Mio. EUR für Bauverträge des Europäischen Parlaments. Ein weiterer bedeutender Betrag in Höhe von 348 Mio. EUR bezieht sich auf die Erweiterung eines Gerichtsgebäudes in Luxemburg.

6.   RÜCKFORDERUNG ZU UNRECHT GELEISTETER ZAHLUNGEN

6.1.   EINLEITUNG

Die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen ist die letzte Stufe der Kontrollsysteme und die Bewertung dieser Rückforderungen ist für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wesentlich. Die wieder eingezogenen Beträge beziehen sich üblicherweise auf in früheren Jahren buchmäßig erfasste Aufwendungen. Dies ist auf die Zeit zwischen dem Datum der Zahlung und einer Ex-post-Kontrolle und der für das kontradiktorische Verfahren und die Feststellung des endgültig zahlbaren Betrags erforderlichen Zeit zurückzuführen. Im Bereich der Landwirtschaft ist dieser Zeitraum noch länger, wenn der betreffende Mitgliedstaat ein Konzertierungsverfahren beantragt.

Bei der Kontrolle eines von der Europäischen Union finanzierten Projekts zielen die Prüfer auf die Überprüfung der korrekten Anwendung der manchmal komplizierten finanziellen und vertraglichen Vorschriften. Obwohl in jeder Phase eines EU-Projekts oder Vertrags Fehler, Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle auftreten können, ist die Wahrscheinlichkeit ihrer Feststellung in der letzten Phase am größten: d. h. wenn der Empfänger seinen Antrag auf endgültige Zahlung übermittelt.

In diesem Kapitel soll ein Überblick über die für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge bestehenden Verfahren gegeben und eine bestmögliche Schätzung für den Gesamtbetrag angegeben werden. Zu Unrecht gezahlte Beträge können von der Europäischen Kommission auf vielfältige Weise wieder eingezogen werden, wenn ein eindeutiger Fall eines finanziellen Fehlers oder einer Unregelmäßigkeit gemäß den nachstehenden Erläuterungen vorliegt: Für Strukturmaßnahmen müssen nicht verwendete Vorfinanzierungen wieder eingezogen werden, wenn die Vorauszahlungen höher sind als die endgültigen Kosten eines Projekts. Diese Rückforderungen werden nicht als Wiedereinziehung aufgrund von Fehlern oder Unregelmäßigkeiten betrachtet und bleiben somit bei der nachstehenden Analyse unberücksichtigt.

6.2.   RÜCKFORDERUNG ZU UNRECHT GELEISTETER ZAHLUNGEN IM RAHMEN DER GETEILTEN VERWALTUNG

Etwa 80 % des Haushalts werden gemeinsam von der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten verwaltet. Die Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfassen hauptsächlich Ausgaben für Landwirtschaft, Strukturmaßnahmen und Fischerei.

Bei der geteilten Mittelverwaltung werden die Ausführung, Aufgaben und Zuständigkeiten, einschließlich der Korrektur nicht förderfähiger Ausgaben, an die Mitgliedstaaten übertragen: Somit sind hauptsächlich die Mitgliedstaaten für die Korrektur von Unregelmäßigkeiten, die von den Empfängern begangen werden, zuständig. Die Europäische Kommission übt die Funktion der Gesamtaufsicht aus: Sie kontrolliert die Hinlänglichkeit der Finanzverwaltung der Mitgliedstaaten und erlegt Korrekturen auf, wenn nach ihrer Einschätzung ein Mitgliedstaat keinen ausreichenden Schutz des Gemeinschaftshaushalts vor Unregelmäßigkeiten gewährleistet. Diese Korrekturen können auch auf vom Europäischen Rechnungshof durchgeführte Prüfungen und Kontrollen sowie Untersuchungen des OLAF zurückzuführen sein.

Die Kontrollkette wäre jedoch nicht vollständig ohne einen Mechanismus, der gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten ordnungsgemäß ausführen und der im gegenteiligen Fall die Auferlegung der notwendigen finanziellen Folgen vorsieht.

Die Kommission ist befugt, in bestimmten Fällen extrapolierte Korrekturen bzw. Pauschalkorrekturen vorzunehmen, wenn es nicht möglich ist, den Betrag der unrechtmäßigen Ausgaben genau zu beziffern oder wenn es unverhältnismäßig ist, die betreffenden Ausgaben ganz zu streichen. Die Extrapolation findet Anwendung, wenn Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe von verfügbaren Unterlagen auf eine systematische Unregelmäßigkeit schließen lassen. Pauschalkorrekturen werden vorgenommen bei einzelnen Regelverletzungen oder bei systematischen Unregelmäßigkeiten, deren finanziellen Auswirkungen nicht genau quantifiziert werden können, weil sie von vielen Variablen abhängen oder weit gestreute Effekte haben können.

6.2.1.   Wiedereinziehung von Ausgaben zulasten des Bereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

Im Rahmen von EGFL und ELER, die den EAGFL, Abteilung Garantie ersetzt haben, besteht der Mechanismus der Wiedereinziehung im Rechnungsabschluss und in der Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen.

Rechnungsabschlussverfahren

Das Rechnungsabschlussverfahren wird von der Kommission vorgenommen und umfasst einen jährlichen Rechnungsabschluss jeder Zahlstelle und eine mehrjährige Konformitätsprüfung zur Konformität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben mit den gemeinschaftlichen Vorschriften. Beim EGFL werden sämtliche dieser Beträge in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) der Kommission als Einnahmen buchmäßig erfasst. Beim ELER können die von den Mitgliedstaaten selbst wieder eingezogenen Beträge sowie die Beträge aus dem jährlichen Rechnungsabschlussverfahren in der Regel wieder für das Programm verwendet werden.

Rechnungsabschluss: Die Kommission trifft eine Rechnungsabschlussentscheidung, mit der die Jahresrechnung der Zahlstellen auf Grundlage von Verwaltungserklärungen sowie der Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stellen förmlich angenommen werden.

Die Konformitätsprüfung ist darauf ausgerichtet, Ausgaben von einer gemeinschaftlichen Förderung auszuschließen, die nicht gemäß den gemeinschaftlichen Vorschriften gezahlt worden sind, und somit einen Schutz des Gemeinschaftshaushalts vor Ausgaben zu gewährleisten, die nicht zu seinen Lasten geleistet werden dürfen. Daher ist die Konformitätsprüfung kein Mechanismus, durch den rechtsgrundlos geleistete Zahlungen direkt von den Endempfängern wieder eingezogen werden. Allerdings sind Finanzkorrekturen ein starker Anreiz für die Mitgliedstaaten, ihre Management- und Kontrollsysteme zu verbessern und damit rechtsgrundlos geleistete Zahlungen an Endempfänger zu verhindern bzw. aufzudecken und wieder einzuziehen. Überdies wird durch eine Korrektur im Rahmen von Konformitätsprüfungen der Mitgliedstaat nicht von seiner Verantwortung entbunden, die festgestellten Unregelmäßigkeiten weiterzuverfolgen. Anderenfalls kann ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Während der Rechnungsabschluss jährlich durchgeführt wird, finden Konformitätsprüfungen nicht in einem jährlichen Zyklus statt. Sie umfassen Ausgaben, die in mehr als einem Haushaltsjahr entstanden sind. Eine Ausnahme bilden Ausgaben, die getätigt wurden, und zwar mehr als 24 Monate bevor die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Prüfungsfeststellungen offiziell mitteilte.

Rechnungsabschluss von Zahlungen, die ohne Einhaltung der gesetzlichen Fristen geleistet wurden Nach den Vorschriften für die meisten Unterstützungssysteme im Rahmen des EGFL müssen die Mitgliedstaaten die Zahlungen an die Endempfänger innerhalb bestimmter Fristen leisten. Die Einhaltung der festgelegten Fristen wird systematisch dreimal jährlich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission kontrolliert. Bei einer Nichteinhaltung der Fristen nimmt die Kommission vorbehaltlich bestimmter Zugeständnisse in Sonderfällen und außergewöhnlicher Umstände sowie unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit Kürzungen vor. Die Kürzungen werden im Rahmen der monatlichen Zahlungen und des jährlichen Rechnungsabschlusses vorgenommen. Die Finanzkorrekturen für die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen werden als „negative Zahlungen“ behandelt und in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) als eine Ausgabenkürzung buchmäßig erfasst.

Wiedereinziehung von Beträgen bei Unregelmäßigkeiten, die von den Mitgliedstaaten gemeldet werden

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Beträge, die Verluste infolge von Unregelmäßigkeiten nach den jeweiligen nationalen Vorschriften und Verfahren darstellen, wieder einzuziehen. Verläuft die Wiedereinziehung von den Empfängern erfolgreich, werden die wieder eingezogenen Beträge der Kommission gutgeschrieben und in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) als Einnahmen erfasst. Allerdings ist es nicht immer einfach, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen wieder einzuziehen. Sofern der Mitgliedstaat mehr als vier Jahre bzw. bei nationalen Gerichtsverfahren gegen den Empfänger mehr als acht Jahre für die Wiedereinziehung benötigt, stellt die Kommission 50 % des ausstehenden Betrags dem betreffenden Mitgliedstaat in Rechnung und wahrt somit die finanziellen Interessen der Gemeinschaft (die so genannte „50 %/50 %-Lastenverteilungsregel“). Dies erfolgt über das vorstehend beschriebene Rechnungsabschlussverfahren. Nach diesem Schritt ist der Mitgliedstaat weiterhin verpflichtet, die Einziehungsmaßnahmen fortzuführen. 50 % der auf diese Weise wieder eingezogenen Beträge werden dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die wieder eingezogenen Beträge der Kommission nach einem Abzug von 20 % für die Kosten der Mitgliedstaaten überwiesen werden können. In allen Fällen überwacht die Kommission die Wiedereinziehungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten. Falls ein Mitgliedstaat die Wiedereinziehung nicht weiterverfolgt oder seine Maßnahmen nicht sorgfältig vornimmt, kann die Kommission beschließen, über das Konformitätsprüfungsverfahren zu intervenieren und dem betreffenden Mitgliedstaat eine Finanzkorrektur aufzuerlegen.

6.2.2.   Wiedereinziehung von Ausgaben im Rahmen von Strukturmaßnahmen

In diesem Bereich besteht der Mechanismus für die Wiedereinziehung bei Fehlern, Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen hauptsächlich in Finanzkorrekturen.

Finanzkorrekturen: Ausgaben, die die Finanzierungsbedingungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten nicht erfüllen, müssen aus der Kofinanzierung durch den Gemeinschaftshaushalt ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss wird als „Finanzkorrektur“ bezeichnet. Durch Finanzkorrekturen soll eine Situation wiederhergestellt werden, bei der 100 % der zur Kofinanzierung durch die Strukturfonds erklärten Ausgaben mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften übereinstimmen.

Finanzkorrekturen können aus Kontrollen und Prüfungen auf jeder Ebene des Kontrollsystems in den Mitgliedstaaten oder aus Prüfungen durch die Kommission bzw. den Europäischen Rechnungshof oder aus Untersuchungen des OLAF resultieren. Die Mitgliedstaaten sind in erster Linie für die Einleitung von Finanzkorrekturen verantwortlich, wenn Empfänger Unregelmäßigkeiten begehen. Wird ein Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat über eine Korrektur infolge einer eigenen Kontrolle oder Prüfung bzw. einer Kontrolle oder Prüfung der EG erzielt, kann der Mitgliedstaat die unrechtmäßigen Ausgaben zurücknehmen und die frei gewordenen Gemeinschaftsmittel für andere Ausgaben im Rahmen des betreffenden Programms, allerdings nicht für den Vorgang oder die Vorgänge, auf die sich die Korrektur bezog, wiederverwenden. Die Europäische Kommission kann eine förmliche Entscheidung zur Anwendung von Finanzkorrekturen für einen Mitgliedstaat treffen, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturen nicht vorgenommen hat oder schwerwiegende Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen vorliegen, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen können. Eine aufgrund einer Entscheidung der Kommission angewandte Finanzkorrektur umfasst eine Kürzung der Gemeinschaftsfinanzierung für das betreffende Programm. Die von den Mitgliedstaaten nach ihren eigenen Prüfungen oder Prüfungen der EG vorgenommenen Korrekturen werden nicht im Buchführungssystem der Kommission erfasst und die Daten werden von den Mitgliedstaaten einmal jährlich übermittelt. Nur die durch eine Einziehungsanordnung oder eine Kürzung der Abschlusszahlung durchgeführten Finanzkorrekten werden in die Buchführung der EG aufgenommen.

6.3.   WIEDEREINZIEHUNG RECHTSGRUNDLOS GELEISTETER ZAHLUNGEN — SONSTIGE ARTEN DER VERWALTUNG

In den Mechanismen sind Einziehungsanordnungen oder eine Kürzung der nachfolgenden Zahlungen vorgesehen. Zahlreiche EU-Programme werden über mehrere Jahre durchgeführt und Korrekturen werden üblicherweise im Wege der Anpassung späterer Zahlungen und/oder Abschlusszahlungen nach regelmäßigen Kontrollen oder der Kontrolle unabhängiger Prüfbescheinigungen vorgenommen. Die Daten über Einziehungen, die durch Einbehaltung entsprechender Beträge von späteren Zahlungen vorgenommen werden und für die somit keine Einziehungsanordnung ausgestellt wird, sind im Buchführungssystem der Kommission nicht leicht zu ermitteln, da nur der Betrag der geänderten Zahlung buchmäßig erfasst wird.

Bei oder nach Abschluss eines Projekts kann die Europäische Kommission weitere Korrekturen auf Grundlage ihrer eigenen Kontrollen vor Ort bzw. des Europäischen Rechnungshofs anwenden. Diese Korrekturen können in späteren Jahren durchgeführt werden und in diesen Fällen werden Einziehungsanordnungen ausgestellt.

6.4.   ANALYSE DER IM JAHR 2007 BESCHLOSSENEN WIEDEREINZIEHUNGEN RECHTSGRUNDLOS GELEISTETER ZAHLUNGEN

Die nachstehend ausgewiesenen Zahlen wurden, soweit möglich, periodengerecht ermittelt. Demnach wird die Wiedereinziehung dem Jahr zugeordnet, in dem:

die Einziehungsanordnung ausgestellt oder eine gekürzte Zahlung geleistet wurde;

von der Kommission eine Korrektur beschlossen oder von den Mitgliedstaaten dieser zugestimmt wurde;

im Rahmen des EGFL und des ELER der Betrag im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten von den Mitgliedstaaten eingezogen und gemeldet wurde.

6.4.1.   Geteilte Verwaltung

6.4.1.1.   Wiedereinziehung von Ausgaben zulasten des Bereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums: EGFL und ELER

Im Haushaltsjahr 2007 beschloss die Kommission in Verbindung mit dem EGFL, in der Folge von Finanzkorrekturen einen Betrag von 607 Mio. EUR von den Mitgliedstaaten zurückzufordern. Zudem erstatteten die Mitgliedstaaten während dieses Jahres der Kommission einen Betrag von 247 Mio. EUR für unrechtmäßige Ausgaben, die von den Empfängern wieder eingezogen worden waren. Für den ELER lagen im Jahr 2007 keine Wiedereinziehungen von rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen vor, da es sich um das erste Jahr dieses Fonds handelte. Sämtliche dieser Wiedereinziehungen wurden im Buchführungssystem der Kommission erfasst und in die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) aufgenommen.

(in Mio. EUR)

 

2007

Beschlossene Finanzkorrekturen:

 

Konformitätsprüfungen

532

Rechnungsabschluss und Nichteinhaltung von Zahlungsfristen

75

Gesamt

607

Von den Mitgliedstaaten gemeldete Unregelmäßigkeiten

247

Gesamt

854

Die Kommission kann Finanzkorrekturen im Rahmen von „Konformitätsentscheidungen“ nur für Ausgaben vornehmen, die während eines Zeitraums von 24 Monaten vor der Durchführung einer Prüfung zu einem besonderen Bereich von einem bestimmten Mitgliedstaat gemeldet wurden. Der noch zu erhaltende Betrag aufgrund von Finanzkorrekturentscheidungen im Rahmen von Konformitätsprüfungen im Bereich Landwirtschaft, die nach Prüfungen der Kommission noch zu treffen sind, wird auf 1,5 Mrd. EUR veranschlagt. Dies betrifft bestimmte im Zeitraum 2001-2007 gemeldete Ausgaben. Der Betrag wird als Eventualforderung in den Erläuterungen zu diesen Jahresabschlüssen ausgewiesen.

6.4.1.2.   Wiedereinziehung von Ausgaben im Rahmen von Strukturmaßnahmen

Nachstehend werden die gesamten an Programmen vorgenommenen Finanzkorrekturen, die sich aufgrund von Prüfungen der Kommission, Prüfungen des Europäischen Rechnungshofes und aufgrund des Abschlussverfahrens für die zwei Programmperioden ergeben, ausgewiesen:

FINANZKORREKTUREN FÜR PROGRAMME/PROJEKTE IM ZEITRAUM 2000-2006 INSGESAMT

(in Mio. EUR)

 

Finanzkorrekturen insgesamt zum 31.12.2006

Finanzkorrekturen 2007 ohne Entscheidung der Kommission

Finanzkorrekturen 2007 aufgrund einer Entscheidung der Kommission

Finanzkorrekturen insgesamt zum 31.12.2007

Kohäsionsfonds

99

4

0

103

EFRE

1 382

179

0

1 561

ESF

438

37

0

475

FIAF

0

0

0

0

EAGFL-Ausrichtung

1

0

0

1

Gesamt

1 920

220

0

2 140

Die in den Erläuterungen zu der Jahresrechnung 2006, Punkt 3.1.4 (insgesamt 1 915 Mio. EUR), für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF ausgewiesenen Zahlen umfassten einige Schätzwerte, die für den EFRE und den Kohäsionsfonds in ersten Schreiben an die Mitgliedstaaten zur Einleitung der Finanzkorrekturverfahren festgelegt wurden. Diese Zahlen über insgesamt 20,7 Mio. EUR (18,7 Mio. EUR für den Kohäsionsfonds, 1 Mio. EUR für den EFRE und 1 Mio. EUR für den ESF) wurden aufgrund ihres vorläufigen Charakters bei der Berechnung der Gesamtbeträge der Finanzkorrekturen ausgeschlossen. Für den EFRE und den Kohäsionsfonds wurde ein weiterer Betrag von 25,7 Mio. EUR für Finanzkorrekturen, die förmliche Entscheidungen der Kommission in oder vor 2006 darstellen und zuvor nicht gemeldet worden waren (17,7 Mio. EUR für den Kohäsionsfonds und 8 Mio. EUR für den EFRE), addiert.

FINANZKORREKTUREN FÜR PROGRAMME/PROJEKTE IM ZEITRAUM 1994-1999 INSGESAMT

(in Mio. EUR)

 

Finanzkorrekturen insgesamt zum 31.12.2006

Finanzkorrekturen 2007 ohne Entscheidung der Kommission

Finanzkorrekturen 2007 aufgrund einer Entscheidung der Kommission

Finanzkorrekturen insgesamt zum 31.12.2007

Kohäsionsfonds

202

0

23

225

EFRE

818

4

36

858

ESF

340

0

5

345

FIAF

15

24

0

39

EAGFL-Ausrichtung

30

4

80

114

Gesamt

1 405

32

144

1 581

Die in den Erläuterungen zur Jahresrechnung 2006, Punkt 3.1.4 (insgesamt 1 677 Mio. EUR), für den EFRE und den Kohäsionsfonds ausgewiesenen Zahlen umfassten einige Schätzwerte, die in ersten Schreiben an die Mitgliedstaaten zur Einleitung der Finanzkorrekturverfahren festgelegt wurden. Diese Zahlen über insgesamt 300 Mio. EUR (58 Mio. EUR für den Kohäsionsfonds und 242 Mio. EUR für den EFRE) wurden aufgrund ihres vorläufigen Charakters bei der Berechnung der Gesamtbeträge der Finanzkorrekturen ausgeschlossen. Es wurden ein weiterer Betrag von 16 Mio. EUR für Finanzkorrekturen in Verbindung mit dem EFRE und ein Betrag von 10 Mio. EUR für den ESF, die förmliche Entscheidungen der Kommission im Jahr 2006 oder zuvor darstellen, sowie ein zuvor nicht gemeldeter Betrag von 2 Mio. EUR für den FIAF addiert.

Der Gesamtbetrag der Finanzkorrekturen für Strukturmaßnahmen im Jahr 2007, der sich auf 396 Mio. EUR beläuft, kann wie folgt aufgegliedert werden:

(in Mio. EUR)

 

EFRE

CF

ESF

FIAF

EAGFL-Ausrichtung

Gesamt

Finanzkorrekturen im Zeitraum 1994-1999:

 

 

 

 

 

 

Mit Einziehungsanordnung (7)

29

3

3

2

15

52

Zahlungskürzung

11

20

2

22

69

124

Untersumme Zeitraum 1994-1999

40

23

5

24

84

176

Finanzkorrekturen 2000-2006:

 

 

 

 

 

 

Einvernehmen zur Zurücknahme nicht förderfähiger Ausgaben

179

4

37

0

0

220

Untersumme Zeitraum 2000-2006

179

4

37

0

0

220

Gesamtbetrag der Finanzkorrekturen

219

27

42

24

84

396

In der Tabelle sind die Ergebnisse der eigenen Kontrollen der Mitgliedstaaten zu den Ausgaben des Strukturfonds nicht enthalten. Zudem betrifft ein Betrag von 2,9 Mrd. EUR potenzielle Finanzkorrekturen, die von den Mitgliedstaaten einzuziehen sind. Dieser Betrag beruht auf Prüfungsfeststellungen der Kommission und des Europäischen Rechnungshofes, die von den Generaldirektionen weiterverfolgt werden. Dabei handelt es sich um die bestmögliche Schätzung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Jahresrechnung 2007 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Weiterverfolgung der Prüfungsfeststellungen, der Umsetzung von Plänen für Korrekturmaßnahmen und der abgegebenen endgültigen Stellungnahmen.

Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in Verbindung mit Finanzkorrekturen (Einbehaltungen, Rückforderungen und ausstehende Rückforderungen) für Strukturmaßnahmen im Jahr 2007

Die Kommission ersucht die Mitgliedstaaten, bis 31. März jeden Jahres die Informationen über Einbehaltungen, Wiedereinziehungen und ausstehende Einziehungen für Strukturmaßnahmen für das betreffende Jahr und kumulativ für die gesamte Programmperiode 2000-06 für alle Strukturfonds und Gemeinschaftsinitiativen (EFRE, ESF, EAGFL und FIAF) zu übermitteln. Die vorläufigen Zahlen zu Einbehaltungen und Rückforderungen im Jahr 2007 (etwa 540 Mio. EUR) gingen bei der Kommission ein und werden bereinigt, nachdem die Kommission bestimmte Sachverhalte mit den betreffenden Mitgliedstaaten geklärt hat. Die geänderten Zahlen werden in einem Anhang zum 19. Jahresbericht über die Durchführung der Strukturfonds im Laufe von 2008 ausgewiesen. In Bezug auf die von der Kommission auf Grundlage ihrer eigenen Kontrollen oder Prüfungen anderer Gemeinschaftseinrichtungen vorgeschlagenen Finanzkorrekturen, die von den Mitgliedstaaten akzeptiert und ausgeführt wurden, besteht eine gewisse Überschneidung mit den von den Mitgliedstaaten zu Einbehaltungen übermittelten Daten.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Kommission derzeit die Informationen überprüft, die von einigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahme 6.2 des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM/2008/0097) übermittelt wurden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden endgültige Schlussfolgerungen zur Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Daten als Grundlage für Folgemaßnahmen ermöglichen, die zu den erforderlichen Verbesserungen bei der Berichterstattung über Finanzkorrekturen führen sollen.

6.4.2.   Wiedereinziehung von Ausgaben im Rahmen anderer Arten der Verwaltung

Für die übrigen Arten der Verwaltung werden die Informationen über Schulden, die in Einziehungsanordnungen festgestellt wurden, in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Die durch die Kürzung einer nachfolgenden Zahlung vorgenommenen Einziehungen wurden nicht in der Buchführung im Jahr 2007 erfasst. Die im Laufe des Jahres ausgestellten Einziehungsanordnungen zur Wiedereinziehung von zuvor bezahlten Beträgen beliefen sich auf insgesamt 259 Mio. EUR. Davon betreffen 138 Mio. EUR die Wiedereinziehung von Ausgaben und 121 Mio. EUR die Wiedereinziehung von Vorfinanzierungen. Für die letztgenannte Kategorie ermöglichen die Buchführungsunterlagen keine Unterscheidung zwischen Beträgen betreffend die Einziehung nicht verwendeter Vorauszahlungen und Beträgen betreffend die Wiedereinziehung von zu Unrecht geforderten Ausgaben der Empfänger. Anders als bei den Strukturmaßnahmen werden hier fast alle wieder eingezogenen Vorfinanzierungen, mit Ausnahme jener, die in Verbindung mit Agenturen stehen, als Wiedereinziehungen von zu Unrecht geforderten Beträgen betrachtet.

(in Mio. EUR)

Im Jahr 2007 ausgestellte Einziehungsanordnungen für rechtsgrundlos geleistete Zahlungen

2007

Externe Politikbereiche

178

Interne Politikbereiche

81

Gesamt

259

6.5.   ZUSAMMENFASSUNG DER RÜCKFORDERUNGEN ZU UNRECHT GELEISTETER ZAHLUNGEN IM JAHR 2007

In der nachfolgenden Tabelle werden die bestmöglichen Schätzwerte für die Gesamtbeträge ausgewiesen, deren Einziehung im Jahr 2007 beschlossen wurde. Wie vorstehend erläutert, enthalten diese Werte weder die Ergebnisse der eigenen Kontrollen der Mitgliedstaaten zu den Strukturfondsausgaben noch umfassen sie alle Einziehungen, die durch die Kürzung einer nachfolgenden Zahlung für externe und interne Politikbereiche vorgenommen wurden. Die Einziehungsanordnungen für Vorfinanzierungen könnten zu hoch angesetzt sein, und zwar um Beträge betreffend die Rückzahlung von nicht verwendeten Vorauszahlungen (wobei kein Bezug zu nicht ordnungsgemäßen Zahlungen besteht).

Zusammenfassung der Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Zahlungen

(in Mio. EUR)

 

2007

2006

EAGFL

 

 

Finanzkorrekturen

607

839

Von den Mitgliedstaaten gemeldete Unregelmäßigkeiten

247

108

Struktur- und Kohäsionsfonds (Programme 1994-1999 und 2000-2006)

396

807

Einziehungsanordnungen — zu Unrecht geleistete Zahlungen:

 

 

externe Politikbereiche

178

172

interne Politikbereiche

81

85

Gesamt

1 509

2 011

7.   FINANZRISIKOMANAGEMENT

FINANZVERWALTUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Die nachstehenden Angaben beziehen sich auf die Kassentransaktionen der Europäischen Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans. Die Vorschriften und Grundsätze für die Kassentransaktionen der Europäischen Kommission zwecks Ausführung des Haushaltsplans sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004) und in der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006) sowie den Durchführungsbestimmungen (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, geändert durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007) festgelegt.

Aufgrund der vorstehenden Verordnungen gelten die folgenden Grundsätze:

Die Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten auf Konten eingezahlt, die von jedem Mitgliedstaat eigens zu diesem Zweck bei seiner Finanzverwaltung oder bei einer von ihm bestimmten Einrichtung eröffnet wurden. Die Kommission darf bei den vorgenannten Konten nur dann Mittel in Anspruch nehmen, wenn sie ihren Bargeldbedarf decken muss.

Die Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Landeswährungen eingezahlt, während die Zahlungen der Kommission größtenteils auf Euro lauten.

Im Namen der Kommission eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden.

Die Salden von in anderen Währungen als dem Euro unterhaltenen Konten werden entweder für Zahlungen in diesen Währungen verwendet oder regelmäßig in Euro konvertiert (unter Einhaltung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000, sofern dies Mittel betrifft, die auf den Eigenmittelkonten gehalten werden).

Zusätzlich zu den Eigenmittelkonten wurden von der Kommission weitere Bankkonten bei Zentralbanken und Geschäftsbanken eingerichtet, und zwar zur Vornahme von Zahlungen und zum Empfang von Beträgen, die keine Beiträge der Mitgliedstaaten zum Gemeinschaftshaushalt darstellen. Alle diese Konten (mit Ausnahme der Einnahmekonten) werden täglich aufgefüllt — auf Grundlage der auszuführenden Zahlungen. Auf diesen Konten werden Mindestbarbestände unterhalten, um die Ausführung dringender Zahlungen zu ermöglichen. Die Salden der Einnahmekonten werden regelmäßig — je nach Kassenmittelbedarf — auf die Eigenmittelkonten bzw. andere Konten überwiesen.

Alle Geschäftsbanken, bei denen die Kommission Bankkonten unterhält, werden im Zuge von Ausschreibungen ausgewählt. Die Zahlstellen werden gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung eröffnet und entsprechende Bankkonten werden bei Banken eingerichtet, die im vereinfachten Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden.

7.1.   BETRIEBLICHE RISIKEN

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen Informatiksystemen. Für die Sicherheit des Bürgschaftssystems gelten besondere Verfahren. Für die Gewährleistung der Aufgabenteilung gemäß der Haushaltsordnung finden die internen Kontrollstandards und Prüfungsprinzipien der Kommission Anwendung. Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung wird durch Leitlinien und Verfahren geregelt, die darauf abzielen, die betrieblichen und finanziellen Risiken zu begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau zu gewährleisten. Umfasst werden dabei verschiedene Tätigkeitsbereiche. Die Einhaltung der Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig kontrolliert. Sie umfassen insbesondere Folgendes:

Eröffnung und Schließung von Bankkonten,

Parametrisierung von Finanzsystemen,

Kassenmittelplanung und -prognosen,

Zahlungsausführung und Barmittelverwaltung,

Devisengeschäfte,

Auswahl von Banken,

Überwachung von Vorgängen und Kontenabgleich,

Unterhaltung und Kontrolle von Akten Dritter.

7.2.   FINANZIELLE RISIKEN

Währungsrisiko:

Von Mitgliedstaaten in anderen Währungen als dem Euro gezahlte Eigenmittel werden auf den Eigenmittelkonten gehalten. Sie werden in Euro konvertiert, wenn sie für die Ausführung von Zahlungen in Euro benötigt werden. In einer begrenzten Anzahl von Fällen werden sie direkt für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen verwendet.

Die Kommission unterhält bei Geschäftsbanken Konten in anderen EU-Währungen als dem Euro sowie in USD für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen. Auf diese Konten werden Mittel eingezahlt, die vom Betrag der auszuführenden Zahlungen abhängen. Daher ist der Durchschnittsbestand dieser Konten sehr niedrig und es besteht nur ein begrenztes Risiko in Verbindung mit Wechselkursschwankungen.

Gehen verschiedene Einnahmen (außer Eigenmittel) in anderen Währungen als dem Euro ein, werden diese je nach Finanzbedarf auf andere Konten in denselben Währungen überwiesen, sofern sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden, bzw. sie werden in Euro konvertiert oder auf andere auf Euro lautende Konten überwiesen. Auf Zahlstellenkonten, die auf andere Währungen als den Euro lauten, werden Mittel in eben diesen Währungen überwiesen, je nach dem geschätzten kurzfristigen lokalen Zahlungsbedarf. Die Salden dieser Konten dürfen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Kreditrisiko:

Die meisten Kassenmittel der Kommission werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf den von den Mitgliedstaaten für die Entrichtung ihrer Beiträge eingerichteten Konten (Eigenmittel) gehalten. Diese Konten sind bei den Finanzministerien oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten. Diese Institutionen beinhalten praktisch kein Kreditrisiko für die Kommission.

Ein kleiner Teil der Kassenmittel der Kommission wird bei Geschäftsbanken für die Deckung von Zahlungen oder für sonstige Bankvorgänge unterhalten. Es ist üblich, auf diese Geschäftsbankkonten Mittel dann zu überweisen, wenn dies erforderlich ist. Daher sind die Durchschnittsbestände auf diesen Konten konstant sehr niedrig (durchschnittlich zwischen 100 Mio. EUR und 200 Mio. EUR auf mehr als 30 Konten) und somit ist das Kreditrisiko für die Kommission sehr begrenzt. Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Kreditrisiko weiter zu verringern.

Sämtliche Geschäftsbanken werden durch Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody's von mindestens P-1 oder gleichwertig (S&P A-1 oder Fitch F1) erforderlich. Unter bestimmten Umständen kann eine niedrigere Stufe genügen. In allen Verträgen ist die Möglichkeit zur sofortigen Kündigung durch die Kommission vorgesehen, sofern das Rating der Vertragspartei geändert wird und unter die geforderte Bonität fällt.

Zahlstellenkonten werden bei lokalen Banken gehalten, die in einem vereinfachten Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die Anforderungen an die Kreditwürdigkeit hängen von der lokalen Situation ab und können sich zwischen den Ländern deutlich unterscheiden. Um das Kreditrisiko zu begrenzen, werden die Salden auf diesen Konten auf einem möglichst niedrigen Stand gehalten (unter Berücksichtigung betrieblicher Anforderungen), es werden regelmäßig Mittel auf diese Konten überwiesen und die geltenden Höchstgrenzen werden einmal jährlich überprüft.

Zinsrisiko:

Die bei den Finanzministerien oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 eingerichteten Konten generieren keine Zinsen und sind kostenlos. Für alle übrigen bei Zentralbanken eingerichteten Konten hängen die Gebühren von den von jeder Bank angebotenen Konditionen ab, die Zinssätze sind variabel und sie werden an die Marktschwankungen angepasst.

Für die meisten bei Geschäftsbanken gehaltenen Konten werden die Zinsen auf Grundlage eines variablen Satzes berechnet, der an den Satz der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte gebunden ist, sie werden angepasst, um die Schwankungen dieses Satzes widerzuspiegeln. Daher trägt die Kommission kein Zinsrisiko.

7.3.   VERWALTUNG VON VORLÄUFIG EINGENOMMENEN GELDBUSSEN

Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Finanztätigkeiten, die von der Europäischen Kommission für die Verwaltung von vorläufig eingenommenen Geldbußen („Barmittel mit Verfügungsbeschränkungen“) durchgeführt werden.

Währungsrisiko:

Da alle Geldbußen in Euro auferlegt und gezahlt werden, unterliegt die Kommission keinem Risiko von Wechselkursschwankungen.

Kreditrisiko:

Für die Auswahl von Banken, bei denen Mittel gehalten werden, gelten Leitlinien; das Risiko mit einer einzelnen Vertragspartei ist begrenzt. Sämtliche Gelder werden auf Girokonten gehalten und können jederzeit ohne Kündigungsfrist abgehoben werden. Die Banken werden durch Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine langfristige Bonitätseinstufung von Moody's von mindestens Aa oder gleichwertig (S&P AA oder Fitch AA) erforderlich.

Das Risiko mit einer einzelnen Vertragspartei begrenzt sich auf 5 % von „Kapital + Rücklagen + nachrangige Darlehen“ entsprechend ihren geprüften konsolidierten Abschlüsse. Dieser Grenzwert wird mindestens einmal jährlich überprüft. In allen Verträgen ist die Möglichkeit zur sofortigen Kündigung durch die Kommission vorgesehen, sofern das Rating der Vertragspartei geändert wird und unter die geforderte Bonität fällt.

Zinsrisiko:

Für alle Konten werden die Zinsen auf Grundlage eines variablen Satzes berechnet, der an den Mindestsatz der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte gebunden ist; sie werden angepasst, um die Schwankungen dieses Satzes widerzuspiegeln. Daher trägt die Kommission kein Zinsrisiko.

ANLEIHE- UND DARLEHENSTÄTIGKEITEN SOWIE GARANTIEFONDS

Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Darlehens- und Anleiheaktivitäten der Europäischen Kommission, die über die makrofinanzielle Hilfe (MFH) und Euratom sowie den Garantiefonds abgewickelt werden.

7.4.   RISIKOMANAGEMENTPOLITIK UND KURSSICHERUNGSMASSNAHMEN

MFH und Euratom:

Die Darlehens- und Anleihetransaktionen sowie die zugehörige Abwicklung und Verwaltung werden von den Gemeinschaften gegebenenfalls nach den einschlägigen Entscheidungen des Euratom-Rates (8), und gemäß den internen Leitlinien durchgeführt. Schriftliche Verfahrenshandbücher zu bestimmten Themenbereichen wie Anleihen, Darlehen und Vermögensverwaltung wurden verfasst und dienen den operativen Referaten als Handlungsgrundlage. Die finanziellen und betrieblichen Risiken werden ermittelt und bewertet, die Einhaltung der internen Vorschriften und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Im Allgemeinen werden keine Sicherungsaktivitäten durchgeführt, weil die Anleihetransaktionen durch Gegensicherungstransaktionen (Back-to-back) finanziert werden und keine offenen Währungspositionen bestehen.

Garantiefonds:

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung des Garantiefonds (siehe Abschnitt E.2.3.3) sind in der Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank EIB vom 25. November 1994 samt nachfolgenden Änderungen vom 17./23. September 1996 und vom 8. Mai 2002 dargelegt.

Ihre wichtigsten der Vereinbarung entnommenen Grundsätze lauten:

Der Garantiefonds wickelt alle Transaktionen in einer einzigen Währung, dem Euro, ab. Er investiert ausschließlich in dieser Währung, um ein Wechselkursrisiko zu vermeiden.

Die Verwaltung des Garantiefonds beruht auf dem traditionellen Vorsichtsgrundsatz bei Finanzaktivitäten. Besonderes Augenmerk ist auf eine Verminderung der Risiken sowie auf die hinreichende Liquidität und Übertragbarkeit der verwalteten Mittel zu legen, wobei insbesondere die Verpflichtungen, die künftig auf den Garantiefonds zukommen werden, zu beachten sind.

Der Garantiefonds darf alle verfügbaren Sicherungsinstrumente gegen Markt- und Zinsrisiken anwenden, die bereits von der Portfolio-Abteilung der EIB eingesetzt werden.

Grundlage des Portfoliomanagements soll die jeweils bestmögliche Laufzeit und Verteilung zwischen den kurz- und langfristigen Anlagen sein, um effektive Vorteile aus der Markt- und Zinsentwicklung ziehen zu können. Im Sinne der größtmöglichen Flexibilität der Portfoliolaufzeiten, die in Reaktion auf die Marktprognosen festgelegt werden sollen, wird der Betreiber alle marktgängigen Instrumente, mit denen bereits die EIB die erforderlichen Erfahrungen gesammelt hat, zur Absicherung einsetzen.

7.5.   WÄHRUNGSRISIKO

Da alle Forderungen und Verbindlichkeiten auf Euro lauten, unterliegen die Gemeinschaften hinsichtlich Finanzlage und Cashflow keinem Wechselkursrisiko.

7.6.   ZINSRISIKO

Aufgrund des besonderen Wesens ihrer Darlehens- und Anleiheaktivitäten verfügen die Gemeinschaften über verzinsliche Forderungen und Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe.

MFH und Euratom:

Anleihen, die zu variablen Zinssätzen begeben werden, setzen die Gemeinschaften einem Zinsrisiko aus. Diese variabel verzinslichen Anleihen machen rund 93 % des gesamten Darlehensvolumens aus. Das Zinsrisiko aus den Anleihen wird jedoch durch Darlehen zu gleichwertigen Konditionen, sogenannte Gegensicherungstransaktionen, ausgeglichen. Zum Abschlussstichtag verfügten die Gemeinschaften über variabel verzinsliche Darlehen mit einem Nennwert von 1,18 Mrd. EUR (2006: 1,32 Mrd. EUR), deren Zinssatz halbjährlich neu festgesetzt wird. Sie verfügten 2007 außerdem über fest verzinsliche Darlehen mit einem Nennwert von 85 Mio. EUR (2006: 85 Mio. EUR) und einer Endfälligkeit von über fünf Jahren.

Garantiefonds:

Kurssicherungsinstrumente können zur Eindämmung des Zinsrisikos für den Garantiefonds herangezogen werden. Gemäß der Vereinbarung zwischen Kommission und EIB besteht jedoch gegenwärtig kein erhebliches Zinsrisiko, so dass auch keine Kurssicherung durchgeführt wird. Da alle Transaktionen und Operationen in Euro abgewickelt werden, ist keine weitere Kurssicherung erforderlich. Die Garantiefondsanlagen setzten sich zum 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2006 (Marktwert ohne aufgelaufene Zinsen) wie folgt zusammen:

(in Mio. EUR)

Segmente

Fest verzinsliche Anlagen

Variabel verzinsliche Wertpapiere

Gesamt

Weniger als 3 Monate

3 Monate bis 1 Jahr

1 bis 10 Jahre

2007

2006

2007

2006

2007

2006

2007

2006

2007

2006

Girokonten

1

1

0

0

0

0

0

0

1

1

Kurzfristige Einlagen — Nennwert

247

437

0

0

0

0

0

0

247

437

Zur Veräußerung verfügbare Anlagen

25

57

84

51

703

733

71

76

883

917

Gesamt

273

495

84

51

703

733

71

76

1 131

1 355

Prozentsatz

24 %

36 %

7 %

4 %

63 %

54 %

6 %

6 %

100 %

100 %

Zum 31. Dezember 2007 liegt für die Barmittel und Barmitteläquivalente (Einlagen mit fester Laufzeit) das Effektivzinsband zwischen 4,12 % und 4,83 %. Das Zinsband für das Wertpapierportfolio der zur Veräußerung verfügbaren Anlagen liegt zwischen 2,94 % und 5,52 %.

7.7.   KREDITRISIKO

Die Gemeinschaften tragen ein Kreditrisiko, weil einzelne Kontrahenten bei Fälligkeit ihrer Darlehen außerstande sein könnten, diese vollständig zurückzuzahlen. Dieses Kreditrisiko wird einerseits durch Länderbürgschaften wie im Fall von Euratom und andererseits über den Garantiefonds aktiv gemanagt. Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (9) wurde 1994 errichtet, um das Ausfallrisiko im Zusammenhang mit Anleihen zur Finanzierung von Darlehen an Länder außerhalb der Europäischen Union abzudecken. Um verspätete Zahlungen fälliger Beträge durch die Darlehensnehmer zu verhindern, werden die Anleihen durch Bargeld-Vorfinanzierungen aus dem Gemeinschaftshaushalt bedient. Bestätigt sich drei Monate nach Fälligkeit einer Zahlung, dass ein Empfängerstaat in Zahlungsverzug geraten ist, werden die Barvorschüsse vom Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen in den Haushalt zurückgezahlt.

MFH und Euratom:

Ein besonders geballtes Ausfallrisiko der Gemeinschaften besteht gegenüber den Staaten Bulgarien, Rumänien und Serbien-Montenegro. Auf diese entfallen jeweils 27 %, 28 % und 22 % des gesamten Kreditvolumens. Bei Transaktionen mit Kassenmitteln kommen die Leitlinien über die Auswahl der Vertragsparteien zur Anwendung. Transaktionen dürfen nur mit zulässigen Banken aus der „Liste der zulässigen Banken“ unter Einhaltung entsprechender Vertragsobergrenzen abgewickelt werden.

Garantiefonds:

Einlagen des Garantiefonds mit fester Bindung — Vertragsparteiprofil

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der EIB über die Verwaltung des Garantiefonds müssen alle Interbankgeschäfte bei Instituten mit einer Kreditwürdigkeit von zumindest A1 getätigt werden. Zum 31. Dezember 2007 bestanden folgende kurzfristige Interbank-Investitionen, einschließlich aufgelaufener Zinsen, aufgeschlüsselt nach der Kreditwürdigkeit der Vertragsparteien:

(in Mio. EUR)

Kreditwürdigkeit

31.12.2007

31.12.2006

A1

75

30 %

171

39 %

A2

0

0 %

0

0 %

Aa1

20

8 %

44

10 %

Aa2

53

22 %

57

13 %

Aa3

100

40 %

167

38 %

Gesamt

248

100 %

439

100 %

Zur Veräußerung verfügbare Anlagen des Garantiefonds — Emittentenprofil

Die Emittentenprofile und der jeweilige Marktwert ohne aufgelaufene Zinsen stellten sich zum 31. Dezember 2007 wie folgt dar:

(in Mio. EUR)

Emittent

31.12.2007

31.12.2006

Sonstige Emittenten AAA

310

35 %

361

40 %

Supra Aaa

5

1 %

15

2 %

Staatl./Agenturen Aaa

196

22 %

225

25 %

Staatl./Agenturen Aa1

72

8 %

58

6 %

Staatl./Agenturen Aa2

0

0 %

0

0 %

Staatl./Agenturen Aa3

81

9 %

67

7 %

Staatl./Agenturen A1

73

8 %

49

5 %

Staatl./Agenturen A2

132

15 %

122

13 %

Staatl./Agenturen A3

4

1 %

10

1 %

Staatl./Agenturen Baa1

10

1 %

10

1 %

Staatl./Agenturen (ohne Rating)

0

0 %

0

0 %

Gesamt

883

100 %

917

100 %

Alle Wertpapiere aus dem Bestand müssen folgende Kriterien erfüllen:

Bei den Emittenten muss es sich entweder um Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder um Einrichtungen handeln, für welche die Europäische Union, die G10 oder supranationale Stellen bürgen.

Andernfalls kann auch ein anderer souveräner Staat mit einer Kreditwürdigkeit von zumindest AA3 als Emittent auftreten.

Möglich sind überdies sonstige Emittenten mit einer Kreditwürdigkeit von AAA.

7.8.   BEIZULEGENDER ZEITWERT (FAIR VALUE)

Der beizulegende Zeitwert von Darlehen und Anleihen der MFH und Euratom wird mithilfe der Dicsounted-Cashflow- oder DCF-Methode geschätzt. Dazu müssen die erwarteten künftigen Zahlungsströme unter Anwendung entsprechender AAA-Renditekurven über die Restlaufzeit abgezinst werden. Der geschätzte beizulegende Zeitwert variabel verzinslicher Darlehen soll sich demnach ihrem Buchwert annähern, weil die Zinssätze halbjährlich neu an den Marktzinssatz angepasst werden.

Am Abschlussstichtag belief sich der geschätzte beizulegende Zeitwert der fest verzinslichen Darlehen und Anleihen auf 90 Mio. EUR (2006: 93 Mio. EUR) bzw. 89 Mio. EUR (2006: 93 Mio. EUR) gegenüber dem entsprechenden Buchwert von 87 Mio. EUR (2006: 87 Mio. EUR) bzw. 87 Mio. EUR (2006: 87 Mio. EUR).

7.9.   LIQUIDITÄTSPOSITION

Die nachstehende Tabelle bietet eine Analyse der Forderungen und Verbindlichkeiten des Garantiefonds und gruppiert sie ausgehend von der verbleibenden Zeit ab dem Abschlussstichtag bis zum vertraglichen Fälligkeitsdatum nach Fälligkeitsgruppen. Diese Tabelle wurde unter einer sehr vorsichtigen Annahme der Fälligkeitsdaten erstellt. Bei den Verbindlichkeiten wird daher das früheste mögliche Rückzahlungsdatum, bei Forderungen hingegen das späteste mögliche Rückzahlungsdatum ausgewiesen. Forderungen und Verbindlichkeiten ohne vertragliches Fälligkeitsdatum werden in der Kategorie „Undefinierte Fälligkeit“ zusammengefasst.

(in Mio. EUR)

Fälligkeit

Weniger als 3 Monate

3 Monate bis 1 Jahr

1 bis 10 Jahre

Undefinierte Fälligkeit

Gesamt

Forderungen in EUR:

Girokonten

1

0

0

0

 1

Kurzfristige Einlagen

248

0

0

0

248

Davon aufgelaufene Zinsen

1

0

0

0

1

Zur Veräußerung verfügbare Anlagen

38

109

754

3

904

Davon aufgelaufene Zinsen

7

13

0

0

20

Gesamt

287

109

754

3

1 153

Verbindlichkeiten in EUR:

Beteiligungskapital

0

0

0

1 152

1 152

Abrechnungsverbindlichkeiten

1

0

0

0

1

Gesamt

1

0

0

1 152

1 153

Nettoliquiditätsposition zum 31.12.2007

286

109

754

(1 149)

0

Gesamtliquiditätsposition zum 31.12.2007

286

395

1 149

0

 

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL (in Abwicklung)

Die nachstehenden Angaben beziehen sich auf die Darlehen und Anleihen sowie auf die Vermögensverwaltungstätigkeiten, die von den Europäischen Gemeinschaften über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (in Abwicklung) durchgeführt wurden. Weitere Informationen enthält die Jahresrechnung der EGKS in Liquidation.

7.10.   RISIKOMANAGEMENTPOLITIK UND KURSSICHERUNGSMASSNAHMEN

Nach Ablauf des EGKS-Vertrages am 23. Juli 2002 wurden in Einklang mit dem Beschluss 2003/76/EG die Forderungen und Verbindlichkeiten der EGKS in Liquidation auf die Europäischen Gemeinschaften übertragen und die Europäische Kommission mit der Abwicklung der Verbindlichkeiten der EGKS beauftragt. Daher sind für die EGKS in Liquidation keine weiteren neuen und entsprechenden Finanzierungen vorgesehen. Neue Anleihen der EGKS sind nur insoweit gestattet, als sie zur Refinanzierung mit dem Ziel einer Verringerung der Finanzierungskosten eingesetzt werden.

Die Verwaltung der Forderungen und Verbindlichkeiten wird von der Kommission entsprechend internationalen Leitlinien durchgeführt. Schriftliche Verfahrenshandbücher über bestimmte Bereiche wie Anleihen, Darlehen und Vermögensverwaltung wurden verfasst und dienen den operativen Referaten als Handlungsgrundlage. Die finanziellen und betrieblichen Risiken werden ermittelt und bewertet und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft. In der Finanzverwaltung kommt obligatorisch das Vorsichtsprinzip zur Anwendung, das die weitestgehende Begrenzung aller betrieblicher Risiken, Vertragsparteienrisiken und Marktrisiken vorsieht. Anlagen sind im Wesentlichen auf die folgenden Kategorien beschränkt: Termineinlagen bei Banken, Geldmarktinstrumente, fest und variabel verzinsliche Anleihen.

Die wichtigsten Investitionsgrenzen je Kategorie sind wie folgt:

Bei Termineinlagen der jeweils niedrigere Wert von entweder 100 Mio. EUR pro Bank oder 5 % der Eigenmittel der Bank, sofern die jeweilige kurzfristige Bonitätseinstufung mindestens A-1 (S&P) oder gleichwertig ist.

Für Anleihen, die von Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union begeben oder besichert werden, gilt entsprechend der Kreditwürdigkeit des Emittenten eine Obergrenze von 250 Mio. EUR je Mitgliedstaat oder Organ.

Für Anleihen anderer souveräner oder supranationaler Emittenten mit einer langfristigen Kreditwürdigkeit von zumindest AA (S&P) oder gleichwertiger Einstufung liegt für die Emittenten oder Bürgen die Obergrenze bei 100 Mio. EUR.

Für Anleihen anderer Emittenten mit einer Kreditwürdigkeit von zumindest AA oder AAA (S&P) oder gleichwertiger Einstufung sind je nach Kreditwürdigkeit und Status des Emittenten bis zu 25 Mio. EUR oder 50 Mio. EUR zulässig.

Die EGKS in Abwicklung setzt derivative Finanzinstrumente zur Absicherung gegen bestimmte Risiken ein (siehe auch Erläuterung E.2.3.4.2).

7.11.   MARKTRISIKO

Wechselkursrisiko

Die EGKS in Abwicklung unterliegt auf Grund ihrer Anlagen in US-Dollar und britischem Pfund einem Wechselkursrisiko. In der nachstehenden Tabelle werden die Wechselkursrisiken der EGKS in Liquidation zum 31. Dezember 2007 zusammengefasst.

In der Tabelle werden die Forderungen und Verbindlichkeiten der EGKS in Abwicklung nach Währungen zu ihrem Nennwert als Euro-Äquivalent ausgewiesen.

(in Mio. EUR)

 

GBP

USD

Forderungen

207

68

Verbindlichkeiten

(285)

(68)

Nettovermögen

(78)

0

Auswirkungen von Cross-Currency-Zinsswaps

81

Nettoengagement

3

0

Die auf britische Pfund lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen vorwiegend aus nicht börsennotierten Schuldtiteln mit einem Gegenwert von 204 Mio. EUR, die von der Europäischen Investitionsbank ersatzweise nach dem Ausfall eines Schuldners ausgestellt worden waren (siehe dazu Erläuterung E.2.4.2). Laut Verfahrenshandbuch ist der Kauf von Euro die einzige, im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften zulässige Fremdwährungstransaktion. Jede Ausnahme von dieser Regel muss ordnungsgemäß begründet werden.

Kursrisiko

Die EGKS in Abwicklung unterliegt mit ihren Schuldtiteln auf Grund jener Investitionen, die in der Vermögensübersicht als „Zur Veräußerung verfügbar“ eingestuft werden, einem Kursrisiko.

7.12.   ZINSRISIKO

Unter Cashflow-Zinsrisiko ist das Risiko zu verstehen, dass die künftigen Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund einer Veränderung der Marktzinsen schwanken. Von einem Fair-Value-Zinsrisiko spricht man hingegen, wenn auf Grund von Änderungen der Marktzinssätze der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments schwanken könnte. Aufgrund der Art ihrer Tätigkeit ist die EGKS in Abwicklung den Auswirkungen des schwankenden Marktzinsniveaus auf den beizulegenden Zeitwert und auf die Cashflows (Fair-Value-Zinsrisiko und Cashflow-Zinsrisiko) ausgesetzt.

a)   Darlehen aus Anleihemitteln

Die mit Anleihen verbundenen Zinsrisiken werden in der Regel durch gleichwertig ausgestaltete Darlehen kompensiert (Back-to-back-Transaktionen). Ist keine vollständige Deckungsgleichheit zu erreichen, werden derivative Finanzinstrumente eingesetzt, um das mit Zinsänderungen verbundene Risiko zu reduzieren (siehe Erläuterung E.2.3.4.2).

b)   Schuldtitel

Variabel verzinsliche Schuldtitel setzen die EGKS in Abwicklung einem Cashflow-Zinsrisiko aus, während fest verzinsliche Darlehenssicherheiten für die Gemeinschaft ein Fair-Value-Zinsrisiko bedeuten. Fest verzinsliche Anleihen machten zum Abschlussstichtag rund 94 % des Investitionsportfolios aus (2006: 93 %).

In der nachstehenden Tabelle wird die Zusammensetzung der Anlagen der EGKS in Abwicklung (Marktwert ohne aufgelaufene Zinsen) zum 31.12.2007 ausgewiesen:

(in Mio. EUR)

Segmente

Festverzinsliche Anlagen

Variabel verzinsliche Wertpapiere

Gesamt

Weniger als 3 Monate

3 Monate bis 1 Jahr

1 bis 10 Jahre

Girokonten

7

0

0

0

7

Kurzfristige Einlagen — Nennwert

42

0

0

0

42

Portfolio der zur Veräußerung verfügbaren Anlagen

15

106

1 179

87

1 387

Gesamt

64

106

1 179

87

1 436

Prozentsatz

4 %

7 %

83 %

6 %

100 %

Zum 31.12.2007 beliefen sich die aufgelaufenen Zinsen für das Portfolio der zur Veräußerung verfügbaren Anlagen auf 29 Mio. EUR.

c)   Analyse der Zinssensitivität

Der Marktkurs eines Schuldtitels hängt von dessen Laufzeit, Kupon und effektiver Rendite bis zur Fälligkeit ab. Wird eine Schockanalyse durchgeführt, müssen alle Schuldtitel des Portfolios (einschließlich der Annuitätenanleihen) zunächst anhand ihrer effektiven Rendite und dann anhand einer um 100 Basispunkte erhöhten Rendite bewertet werden. Die Änderung des Marktkurses, die sich daraus ergibt, entspricht dem auf Grund der Schockanalyse ausgewiesenen hypothetischen Verlust. Dabei wird angenommen, dass die Parallelverschiebung um 100 Basispunkte unmittelbar und ohne Berücksichtigung eines Zeithorizonts eintritt. Zum 31. Dezember 2007 betrug der so ermittelte hypothetische Verlust rund 53 Mio. EUR.

7.13.   KREDITRISIKO

Die EGKS in Liquidation trägt ein Kreditrisiko im Sinne eines Ausfallrisikos, das eintritt, wenn eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, die gesamten geschuldeten Beträge bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Hier sind die Vorschriften über die Auswahl von Vertragsparteien anzuwenden. Diesen Bestimmungen zufolge darf das fragliche operative Referat nur mit den ausdrücklich zulässigen Banken aus der „Liste der zulässigen Banken“ und unter Einhaltung entsprechender Vertragsobergrenzen Transaktionen abwickeln. Um das Kreditrisiko einzudämmen, wird regelmäßig überprüft, inwieweit die Darlehensnehmer ihren Zins- und Kapitalrückzahlungsverpflichtungen nachzukommen in der Lage sind. Zusätzlich werden gegen das Kreditrisiko Nebensicherheiten sowie Landes-, Unternehmens- und persönliche Bürgschaften eingesetzt. Zum 31. Dezember 2007 verteilten sich die insgesamt 265 Mio. EUR wie folgt:

(in Mio. EUR)

 

Nennwert

Darlehen an Kreditinstitute

41

Darlehen an Kunden

224

Gesamt

265

77 % der gesamten Außenstände werden durch Bürgschaften eines Mitgliedstaates oder einer gleichwertigen Organisation (öffentliche Institution oder Wirtschaftsgruppierung des öffentlichen Sektors in den Mitgliedstaaten) abgesichert. 17 % der ausständigen Darlehen sind an Banken vergeben oder von Banken besichert. 6 % der Außenstände (15 Mio. EUR) bestehen aus Darlehen, die Beamten der Europäischen Institutionen aus dem früheren EGKS-Ruhegehaltsfonds gewährt wurden (in der obigen Tabelle sind die Darlehen an Beamte in den Darlehen an Kunden enthalten), sie sind durch Lebens- und Arbeitsunfähigkeitsversicherungen und die jeweiligen Gehälter abgesichert.

Die verbleibenden ausstehenden Darlehen, d. h. 0,1 %, sind als mit einem höheren Risiko behaftet zu bewerten. Das bedeutet, dass die dazu vorliegenden Bürgschaften (Garantieerklärungen privater industrieller Gruppierungen und andere Sondergarantien) im Allgemeinen nicht dasselbe Maß an Sicherheit bieten, wenn Probleme auftreten.

Aus Sicht der Liquidität sind die Darlehen aus Anleihemitteln durch eine zweckgebundene Rückstellung vollständig abgesichert. Diese Rückstellungen beliefen sich zum 31. Dezember 2007 auf 134 Mio. EUR. Die aus Eigenmitteln gewährten Darlehen sind durch eine weitere Reserve, die zuvor als Sonderrücklage der EGKS bezeichnet wurde, abgesichert. Diese besondere Reserve belief sich zum 31. Dezember 2007 auf 48 Mio. EUR.

a)   Barmittel und Einlagen bei Kreditinstituten — Vertragsparteiprofil

Am Abschlussstichtag waren 43 % bzw. 57 % der Einlagen und Guthaben auf Girokonten bei Banken platziert, die laut Fitch eine Kreditwürdigkeit von F1+ oder F1 oder eine gleichwertige Einstufung aufwiesen. Alle Einlagen und Guthaben auf Girokonten befanden sich bei Banken innerhalb der OECD.

b)   Darlehen und Vorfinanzierungen — Empfängerprofil

Die geografische Verteilung der Darlehen aus Anleihemitteln (ausgewiesen als offener Nennwert) zum Abschlussstichtag wird nachfolgend dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Darlehen durch Bürgschaften öffentlicher Einrichtungen, Banken oder Industriegruppen besichert sind. Dies gilt nicht für das Vereinigte Königreich, wo keine Bürgschaften gestellt werden.

(in Mio. EUR)

 

31. Dezember 2007

Anzahl der Darlehen

Griechenland

68

1

Frankreich

134

2

Italien

0

8

Vereinigtes Königreich

0

0

Gesamt

202

11

Nach der Umschuldung eines in Verzug geratenen Schuldners im Jahr 1998 erwarb die Kommission Eigenwechsel der Europäischen Investitionsbank im Wert von 204 Mio. EUR (Kreditwürdigkeit AAA), um den Charakter der Gegensicherung zwischen Vergabe und Aufnahme des Darlehens wiederherzustellen und so das Zins- und Währungsrisiko abzusichern. Diese Eigenwechsel sind in den vorstehenden Tabellen nicht enthalten.

Was die geografische Verteilung der Darlehen aus Eigenmitteln — ohne Darlehen an Beamte der Europäischen Institutionen — (zum ausstehenden Nennwert angegeben) anbelangt, so ist festzustellen, dass 50 % des Gesamtwerts von 48 Mio. EUR Deutschland gewährt wurden und der Rest auf zwölf Mitgliedstaaten verteilt ist. Alle Darlehen wurden durch Bürgschaften besichert.

c)   Derivative Finanzinstrumente — Vertragsparteiprofil

Siehe Erläuterung E.2.3.4.2.

d)   Zur Veräußerung verfügbare Anlagen — Emittentenprofil

Die Schuldtitel (zum beizulegenden Zeitwert angegeben) stellen sich nach Emittententyp und Rating (Standard & Poor's) zum Abschlussstichtag im Einzelnen wie folgt dar:

(in Mio. EUR)

 

31. Dezember 2007

%

Staatliche Emittenten

430

30 %

Multinationale Organisationen

91

6 %

Banken und Finanzinstitute

622

44 %

Sonstige öffentliche Emittenten

274

20 %

Gesamt

1 417

100 %


(in Mio. EUR)

 

31. Dezember 2007

%

AAA

839

59 %

AA+

124

9 %

AA

215

15 %

A+

94

7 %

A

82

6 %

A-

40

3 %

BBB+

6

0 %

BBB

17

1 %

Gesamt

1 417

100 %

Die geografische Verteilung der Schuldtitel, ausgewiesen zu ihrem beizulegenden Zeitwert, ergibt zum Abschlussstichtag folgendes Bild: 18 % befinden sich in Deutschland, 9 % in den USA, 8 % im Vereinigten Königreich, 5 % in Frankreich und 6 % jeweils in Österreich, Spanien und bei supranationalen Instituten. Der Rest ist auf andere OECD-Ländern verteilt.

7.14.   LIQUIDITÄTSRISIKO

Dem Liquiditätsrisiko von Anleihen begegnet man im Allgemeinen durch die Aufnahme von Darlehen zu denselben Konditionen, so genannte Gegensicherungstransaktionen (Back-to-back Operations). Sollte trotzdem keine vollständige Abstimmung der Zahlungsströme erzielt werden, können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.

Für die Forderungen und Verbindlichkeiten der EGKS in Abwicklung verwaltet die Kommission den Liquiditätsbedarf, der auf Grundlage der Ausgabenprognosen bei einem Zeithorizont von 11 Jahren im Rahmen von Beratungen mit den zuständigen Kommissionsdienststellen ermittelt wird. Die Investitionen werden gemäß dem jährlichen Bedarf getätigt.

7.15.   BEIZULEGENDER ZEITWERT (FAIR VALUE)

Darlehen und Anleihen

Der geschätzte beizulegende Zeitwert von Darlehen und Anleihen wird mithilfe des Cashflow-Modells errechnet. Bei dieser Methode werden die erwarteten künftigen Cashflows anhand geeigneter Renditekurven (Kreditwürdigkeit AAA) über die Restlaufzeit abgezinst.

Vorausgesetzt wird dabei, dass sich der geschätzte beizulegende Zeitwert variabel verzinslicher Darlehen ihrem Buchwert annähert, weil die Zinssätze jeweils alle 3 oder 6 Monate an den Marktzinssatz angepasst werden. Der geschätzte beizulegende Zeitwert fest verzinslicher Darlehen und Anleihen konnte nicht ermittelt werden, weil die zur Berechnung erforderlichen Daten nicht zur Verfügung standen.

Zur Veräußerung verfügbare Anlagen

Die zur Veräußerung verfügbaren Anlagen werden zu ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, der zugleich dem Marktpreis zuzüglich aufgelaufener Zinsen entspricht.

Zum beizulegenden Zeitwert erfasste Finanzinstrumente

Die mit einer in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) erfassten Bewertungstechnik ermittelte Änderung des beizulegenden Zeitwerts ergab im Berichtsjahr einen Nettoverlust von 9 Mio. EUR gegenüber einem Nettogewinn von 1 Mio. EUR im Jahr 2006. Es gibt keine Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwert mit einer Bewertungstechnik ohne Zugrundelegung nachvollziehbarer Marktpreise oder Zinssätze ermittelt wurde.

Forderungen und Verbindlichkeiten

Bezüglich des Nennwerts der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzüglich Wertminderungsrückstellung und des Nennwerts der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wird angenommen, dass sie sich ihrem beizulegenden Zeitwert annähern.

Barmittel und Barmitteläquivalente

Der beizulegende Zeitwert der Barmittel und Barmitteläquivalente, einschließlich Girokonten und kurzfristiger Einlagen (von weniger als drei Monaten), entspricht ihrem Buchwert.

8.   ANGABEN ZU VERBUNDENEN PARTEIEN

Für die Angaben zu Transaktionen in Zusammenhang mit verbundenen Parteien werden die Bediensteten der höchsten Führungsebene der Europäischen Gemeinschaften in fünf Besoldungsgruppen unterteilt:

Besoldungsgruppe 1

:

Präsident der Europäischen Kommission und Präsident des Europäischen Gerichtshofes.

Besoldungsgruppe 2

:

Vizepräsidenten der Europäischen Kommission.

Besoldungsgruppe 3

:

Mitglieder der Europäischen Kommission, Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofes, Präsident und Mitglieder des Gerichts erster Instanz, Präsident und Mitglieder des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union, Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter.

Besoldungsgruppe 4

:

Präsident und Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes.

Besoldungsgruppe 5

:

Hochrangige Bedienstete der gemeinschaftlichen Organe und Einrichtungen.

DIENSTBEZÜGE DER BEDIENSTETEN DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE

(in EUR)

Dienstbezüge (pro Bediensteten)

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Grundgehalt (monatlich)

23 617,91

21 393,04

17 114,43 — 19 253,73

18 483,59 — 19 681,60

10 882,28 — 17 114,43

Wohnungszulage (% des Gehalts)

15 %

15 %

15 %

15 %

K/A

Auslandszulage (% des Gehalts)

K/A

K/A

K/A

K/A

16 %

Familienzulagen:

 

 

 

 

 

Haushaltszulage (% des Gehalts)

2 % + 158,86

2 % + 158,86

2 % + 158,86

2 % + 158,86

2 % + 158,86

Unterhaltsberechtigte Kinder

319,27

319,27

319,27

319,27

319,27

Vorschulkinder

67,83

67,83

67,83

67,83

67,83

Erziehungszulage oder

235,53

235,53

235,53

235,53

235,53

Erziehungszulage bei außerhalb des Arbeitsortes gelegenen Schulen

471,06

471,06

471,06

471,06

471,06

Pauschale für Vorsitz führende Richter

K/A

K/A

500 — 810,74

K/A

K/A

Repräsentationszulage

1 418,07

911,38

500 — 607,71

K/A

K/A

Jährliche Reisekosten

K/A

K/A

K/A

K/A

Ja

Überweisungen in den Herkunftsmitgliedstaat:

 

 

 

 

 

Erziehungszulage (10)

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

% des Gehalts (10)

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

% des Gehalts ohne „CC“

Max. 25 %

Max. 25 %

Max. 25 %

Max. 25 %

Max. 25 %

Repräsentationsaufwand

Erstattet

Erstattet

Erstattet

K/A

K/A

Dienstantritt:

 

 

 

 

 

Einrichtungsgeld

47 235,82

42 786,08

38 507,46

36 967,17

Erstattet

Familien-Reisekosten

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Umzugskosten

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Ausscheiden aus dem Dienst:

 

 

 

 

 

Rücksiedelung

23 617,91

21 393,04

19 253,73

18 483,59 — 19 681,60

Erstattet

Familien-Reisekosten

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Umzugskosten

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Übergangsgeld (% des Gehalts) (11)

40 % — 65 %

40 % — 65 %

40 % — 65 %

40 % — 65 %

K/A

Krankenversicherung

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Freigestellt

Ruhegehalt (% des Gehalts, vor Steuern)

Bis 70 %

Bis 70 %

Bis 70 %

Bis 70 %

Bis 70 %

Abzüge:

 

 

 

 

 

Steuern der Gemeinschaften

8 % — 45 %

8 % — 45 %

8 % — 45 %

8 % — 45 %

8 % — 45 %

Krankenversicherung (% des Gehalts)

1,8 %

1,8 %

1,8 %

1,8 %

1,8 %

Sonderabgabe auf das Gehalt

3,79 %

3,79 %

3,79 %

3,79 %

3,79 %

Abzug für Ruhegehalt

K/A

K/A

K/A

K/A

10,25 %

Anzahl der Personen zum 31.12.2007

2

5

92

27

77

9.   EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG

Zum Zeitpunkt der Genehmigung der Jahresrechnung lagen dem Rechnungsführer der Kommission keine weiteren wichtigen Aspekte vor noch waren ihm Punkte berichtet worden, für welche besondere Angaben in diesem Abschnitt gemacht werden müssten. Die Jahresrechnung und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Daten erstellt und diese sind in den vorstehenden Angaben berücksichtigt.

10.   KONSOLIDIERTE EINRICHTUNGEN

A.   KONTROLLIERTE EINRICHTUNGEN

1.   Institutionen und Beratungsgremien

Ausschuss der Regionen (AdR)

Rat der Europäischen Union

Gerichtshof der Europäischen Union

Europäische Kommission

Europäischer Rechnungshof

Europäischer Datenschutzbeauftragter

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Europäischer Bürgerbeauftragter

Europäisches Parlament

2.   Agenturen der Gemeinschaft

Europäische Agentur für Wiederaufbau (EAR)

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

Europäische Umweltagentur (EEA)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

Europäisches Beobachtungszentrum für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRAU)

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF)

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (Cdt)

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX)

Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde (GSA)

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (OHIM)

Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Europäische Fischereiaufsichtsbehörde (CFCA) (12)

3.   Exekutivagenturen

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm (PHEA) (12)

4.   Sonstige kontrollierte Einrichtungen

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (in Abwicklung)

Eurojust+ (13)

Europäische Polizeiakademie (CEPOL) (13)

B.   JOINT VENTURES

ITER International Fusion Energy Organisation (Beteiligung/Stimmrechte: 45,5 %)

Gemeinsames Unternehmen SESAR (zu den Kosten bewertet)

Gemeinsames Unternehmen Galileo in Abwicklung (Beteiligung/Stimmrechte: 91,6 %/49,3 %)

C.   VERBUNDENE EINRICHTUNGEN

Europäischer Investitionsfonds (Beteiligung/Stimmrechte: 25 %)

11.   NICHT KONSOLIDIERTE EINRICHTUNGEN

Obgleich die Gemeinschaften das Vermögen der nachstehend genannten Einrichtungen verwalten, erfüllen diese nicht die Voraussetzungen, um in den Konsolidierungskreis aufgenommen zu werden, sie sind daher in den Abschlüssen der Europäischen Gemeinschaften nicht enthalten:

11.1.   DER EUROPÄISCHE ENTWICKLUNGSFONDS (EEF)

Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) ist das wichtigste Hilfeinstrument der Gemeinschaft im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Staaten und in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG). Jeder EEF wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Seit Abschluss des ersten Partnerschaftsabkommens im Jahr 1964 (Yaoundé-I-Abkommen) richtet sich die Laufzeit des EEF im Allgemeinen nach der Laufzeit der Abkommen oder Partnerschaftsabkommen von Yaoundé und Lomé. Der neunte EEF wurde im Juni 2000 zeitgleich mit dem jüngsten Partnerschaftsabkommen, dem so genannten Cotonou-Abkommen, geschlossen. Das Cotonou-Abkommen wurde von 77 Staaten unterzeichnet. Darunter befanden sich 48 Staaten aus Afrika südlich der Sahara, 15 Staaten aus der Karibik und 14 pazifische Staaten. Der neunte EEF wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen, der im Dezember 2007 endete, und war mit 13,5 Mrd. EUR dotiert. Gemäß dem Cotonou-Abkommen werden nur für zwei EEF-Finanzinstrumente Rückstellungen gebildet: Es handelt sich hierbei um ein Instrument zur Subventionierung langfristiger Entwicklungshilfeprojekte (nicht rückzahlbare Hilfe) und um eine Investitionsfazilität zur Förderung des privaten Sektors in den AKP-Staaten. Das Cotonou-Abkommen wurde im Juni 2005 in Luxemburg geändert und der entsprechende zehnte EEF tritt 2008 in Kraft.

Der EEF wird nicht aus den Mitteln der Gemeinschaften, sondern durch zuvor verhandelte Direktbeiträge der Mitgliedstaaten finanziert. Wie viel ein Mitgliedstaat beiträgt, hängt teilweise von seinem Bruttonationalprodukt und teilweise von den historischen Beziehungen (etwa im Fall früherer Kolonien) zum betreffenden AKP-Staat ab. Die EEF-Mittel werden von der Kommission und von der EIB verwaltet.

Der EEF verfügt über eine eigene Haushaltsregelung (ABI. L 83 vom 1.4.2003), die den Ausweis gesonderter Jahresabschlüsse getrennt von den Abschlüssen der Gemeinschaften vorsieht. Die EEF unterliegen der externen Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof und das Europäische Parlament. Zu Informationszwecken werden in nachstehender Tabelle die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis (Ergebnisrechnung) der EEF angeführt:

VERMÖGENSÜBERSICHT — EEF

(in Mio. EUR)

 

31.12.2007

31.12.2006

Umlaufvermögen:

Forderungen

8

217

Vorfinanzierungen

957

2 809

Sonstiges Umlaufvermögen

(3)

1

Barmittel und Barmitteläquivalente

388

291

Gesamt

1 350

3 318

Gesamtvermögen

1 350

3 318

Kurzfristige Verbindlichkeiten:

Abrechnungsverbindlichkeiten

(704)

(2 096)

Passiva insgesamt

(704)

(2 096)

Nettovermögen

646

1 222

Fonds und Reserven

Abgerufenes Fondskapital

25 019

29 900

Ergebnis des Haushaltsjahres

(3 256)

(2 924)

Ergebnisübertrag aus Vorjahren

(22 411)

(26 788)

Reserven

1 294

1 034

Fonds und Reserven

646

1 222


ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS — EEF

(in Mio. EUR)

 

2007

2006

Gesamteinnahmen

0

0

Betriebliche Aufwendungen

Betriebliche Aufwendungen:

 

 

Hilfsprogramme

638

750

Makroökonomische Unterstützung

427

408

Zinsvergünstigungen

1

1

Soforthilfe

155

130

Flüchtlingshilfe

(6)

7

Risikokapital

58

63

Stabex

98

189

Sysmin

32

30

Überträge aus früheren EEF

5

15

Strukturanpassungen

(6)

1

Schuldenerlässe

180

17

Sektorpolitik

1 149

911

Exportausgleichszahlungen

84

53

Institutionelle Unterstützung

30

32

Projekte innerhalb der AKP-Staaten

382

339

Kongofonds

17

(13)

Gesamt

3 244

2 933

Verwaltungsaufwendungen:

31

24

 

3 275

2 957

(Verlust) aus betrieblicher Tätigkeit

(3 275)

(2 957)

Nicht Betriebliche Tätigkeiten

Finanzerträge

19

31

Rückstellungen

0

2

Überschuss aus nicht betrieblichen Tätigkeiten

19

33

Ergebnis des Haushaltsjahrs

( 3 256)

(2 924)

11.2.   DAS GEMEINSAME KRANKHEITSFÜRSORGESYSTEM

Das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Union ist die Krankenversicherung für das Personal der verschiedenen gemeinschaftlichen Organe. Das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem verfügt über seine eigenen Mittel und diese werden nicht von den Europäischen Gemeinschaften kontrolliert. Dagegen werden die Vermögenswerte des Systems durch die Kommission verwaltet. Das System wird durch Beiträge der Mitglieder (Personal) und der Arbeitgeber (Organe, Agenturen, Einrichtungen) finanziert. Ein möglicher Überschuss verbleibt im System.

Das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem besteht aus vier Bereichen — aus dem Hauptbereich für das Personal der Organe und Agenturen der Gemeinschaften sowie aus drei kleineren Bereichen für das Personal der Europäischen Universität in Florenz, für jenes der Europäischen Schulen und für das außerhalb der Gemeinschaften tätige Personal wie beispielsweise das Personal der EU-Delegationen. Das Gesamtvermögen des Krankenfürsorgesystems belief sich zum 31. Dezember 2007 auf insgesamt 287 Mio. EUR (2006: 279 Mio. EUR).

TEIL II

KONSOLIDIERTE ÜBERSICHTEN ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUGm DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTENm UND ERLÄUTERUNGEN

INHALT

A.

Konsolidierte Übersicht über den Haushaltsvollzug:

1.

Haushaltsergebnis 2007

2.

Übersicht über die Haushaltseinnahmen und den Haushaltsvollzug 2007

Einnahmen:

3.

Konsolidierte Übersicht über den Haushaltsvollzug im Bereich Einnahmen 2007

4.

Konsolidierte Übersicht über den Haushaltsvollzug im Bereich Einnahmen 2007

Nach Organen Ausgaben:

5.

Zusammensetzung und Entwicklung der Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen nach Politikbereichen

6.

Ausführung der Verpflichtungsermächtigungen nach Politikbereichen

7.

Ausführung der Zahlungsermächtigungen nach Politikbereichen

8.

Zusammensetzung und Entwicklung der Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) nach Rubriken des Finanzrahmens

9.

Ausführung der VE nach Rubriken des Finanzrahmens

10.

Ausführung der ZE nach Rubriken des Finanzrahmens

11.

Ausführung der Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen nach Organen

Noch abzuwickelnde Mittelbindungen:

12.

Konsolidierte Übersicht über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen

13.

Konsolidierte Zusammensetzung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen —

Nach Ursprungsjahr der Mittelbindung Agenturen:

14.

Einnahmen der Agenturen: Vorausschätzungen, festgestellte Forderungen und vereinnahmte Beträge

15.

Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen nach Agenturen

16.

Haushaltsergebnis einschließlich Agenturen

B.

Erläuterungen zu den konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug:

1.

Haushaltsgrundsätze, Gliederung des Haushaltsplans und Mittelarten

2.

Erläuterungen zu den Einnahmen und Ausgaben und Bemerkungen zum Haushaltsergebnis 2007

ABSCHNITT A: KONSOLIDIERTE ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG (14)

ERGEBNIS DER AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS

1.   HAUSHALTSERGEBNIS 2007

(in Mio. EUR)

 

EFTA-EWR

Europäische Gemeinschaften

Insgesamt 2007

Insgesamt 2006

Einnahmen des Haushaltsjahres

137

117 426

117 563

108 423

Zahlungen zu Lasten der Mittel des Haushaltsjahres

(122)

(112 906)

(113 028)

(105 412)

Auf das Jahr N + 1 übertragene Zahlungsermächtigungen

0

(3 114)

(3 114)

(1 401)

Aus dem Jahr N - 1 übertragene EFTA-Mittel

(2)

0

(2)

0

Annullierung von aus dem Jahr N - 1 übertragenen, nicht in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen

0

246

246

263

Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf

0

(123)

(123)

(16)

Ergebnis des Haushaltsvollzugs

13

1 529

1 542

1 857

Überschüsse aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften gehen im Folgejahr an die Mitgliedstaaten zurück, indem deren Beiträge für das betreffende Jahr entsprechend gekürzt werden.

2.   ÜBERSICHT ÜBER DIE HAUSHALTSEINNAHMEN UND DEN HAUSHALTSVOLLZUG 2007

EINNAHMEN

(in Mio. EUR)

Titel

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

%

Vereinnahmte Beträge

Einnahmen in % der Haushaltsmittel

Noch einzuziehen

1

2

3 = 2/1

4

5 = 4/1

6 = 2 - 4

1.

Eigenmittel

106 203

107 574

101,29 %

106 159

99,96 %

1 415

3.

Überschüsse, Salden und Anpassungen

5 939

5 937

99,96 %

5 937

99,97 %

0

4.

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Gemeinschaftseinrichtungen

950

941

99,07 %

933

98,13 %

9

5.

Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

81

334

414,67 %

251

311,04 %

83

6.

Beiträge von Dritten, Rückzahlungen, Finanzkorrekturen

190

3 951

2 085,13 %

3 744

1 975,68 %

207

7.

Verzugszinsen und Geldbußen

438

8 921

2 036,76 %

472

107,83 %

8 449

8.

Einnahmen aus der Anleihe- und Darlehenstätigkeit

25

39

156,08 %

39

156,08 %

0

9.

Verschiedene Einnahmen

20

70

345,92 %

28

140,36 %

41

Insgesamt

113 846

127 767

112,23 %

117 563

103,27 %

10 205


AUSGABEN

(in Mio. EUR)

Rubrik

Zahlungsermächtigungen

Zahlungen

%

Übertragene Mittel

%

In Abgang gestellte Mittel

%

1

2

3 = 2/1

4

5 = 4/1

6 = 1 - 2 - 4

7 = 6/1

1.

Nachhaltiges Wachstum

45 462

43 713

96,15 %

1 359

2,99 %

390

0,86 %

2.

Erhalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

57 020

56 648

95,84 %

1 958

3,43 %

414

0,73 %

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 356

1 050

77,41 %

163

11,99 %

144

10,60 %

4.

Die EU als globaler Partner

7 780

7 292

93,73 %

184

2,37 %

304

3,90 %

5.

Verwaltung

7 960

6 806

85,50 %

940

11,81 %

214

2,69 %

6.

Ausgleichszahlungen

445

445

100,00 %

0

0,00 %

0

0,00 %

Insgesamt

120 021

113 953

94,94 %

4 603

3,84 %

1 465

1,22 %

3.   KONSOLIDIERTE ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH DER EINNAHMEN 2007

(in Mio. EUR)

Titel

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Vereinnahmte Beträge

Einnahmen in % der Haushaltsmittel

Noch einzuziehen

Ursprünglich

Endgültig

Haushaltsjahr

Übertragen

Insgesamt

Haushaltsjahr

Übertragen

Insgesamt

1.

Eigenmittel

114 288

106 203

106 145

1 429

107 574

104 806

1 353

106 159

99,96 %

1 415

3.

Überschüsse, Salden und Anpassungen

0

5 939

5 936

0

5 937

5 937

0

5 937

99,97 %

0

4.

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Gemeinschaftseinrichtungen

950

950

915

26

941

908

24

933

98,13 %

9

5.

Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

81

81

309

25

334

230

20

251

311,04 %

83

6.

Beiträge von Dritten, Rückzahlungen, Finanzkorrekturen

10

190

3 734

217

3 951

3 639

105

3 744

1 975,68 %

207

7.

Verzugszinsen und Geldbußen

123

438

3 446

5 475

8 921

(74)

546

472

107,83 %

8 449

8.

Einnahmen aus der Anleihe- und Darlehenstätigkeit

25

25

39

0

39

39

0

39

156,08 %

0

9.

Verschiedene Einnahmen

20

20

59

10

70

26

2

28

140,36 %

41

Insgesamt

115 497

113 846

120 585

7 183

127 767

115 512

2 051

117 563

103,27 %

10 205


Einzelheiten zu Titel 1: Eigenmittel

(in Mio. EUR)

Kapitel

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Vereinnahmte Beträge

In % der Haushaltsmittel

Noch einzuziehen

Ursprünglich

Endgültig

Haushaltsjahr

Übertragen

Insgesamt

Haushaltsjahr

Übertragen

Insgesamt

10.

Agrarzölle

1 487

1 487

1 406

388

1794

1 016

388

1 404

94,43 %

390

11.

Zuckerabgaben

533

(38)

(30)

28

(3)

(58)

28

(31)

81,44 %

28

12.

Zölle

15 288

15 084

15 179

1 010

16 189

14 262

937

15 200

100,77 %

989

13.

Mehrwertsteuer-Eigenmittel

17 827

18 517

18 469

0

18 469

18 468

0

18 468

99,73 %

2

14.

BNE-Eigenmittel

79 153

71 153

71 062

2

71 065

71 057

0

71 057

99,87 %

7

15.

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte

0

0

59

0

59

61

0

61

 

(2)

Insgesamt

114 288

106 203

106 145

1 429

107 574

104 806

1 353

106 159

99,96 %

1 415


Einzelheiten zu Titel 3: Verfügbare Überschüsse

(in Mio. EUR)

Kapitel

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Vereinnahmte Beträge

In % der Haushaltsmittel

Noch einzuziehen

Ursprünglich

Endgültig

Haushaltsjahr

Übertragen

Insgesamt

Haushaltsjahr

Übertragen

Insgesamt

30.

Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

0

2 109

2 109

0

2 109

2 109

0

2 109

100,00 %

0

31.

MwSt-Überschüsse

0

961

973

0

973

973

0

973

101,22 %

0

32.

BNE-Überschüsse

0

2 869

2 857

0

2 857

2 857

0

2 857

99,60 %

0

34.

Anpassung aufgrund der Nichtbeteiligung an der Politik im Bereich Justiz und Inneres

0

0

0

0

0

0

0

0

 

0

35.

Korrektur für das Vereinigte Königreich

0

0

(2)

0

(2)

(2)

0

(2)

 

0

Insgesamt

0

5 939

5 936

0

5 937

5 937

0

5 937

99,97 %

0

4.   KONSOLIDIERTE ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH DER EINNAHMEN 2007 NACH ORGANEN

(in Mio. EUR)

Titel

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Vereinnahmte Beträge

Einnahmen in % der Haushaltsmittel

Noch einzuziehen

Ursprünglich

Endgültig

Haushaltsjahr

Übertragen

Insgesamt

Haushaltsjahr

Übertragen

Insgesamt

Europäisches Parlament

85

85

198

20

218

135

10

144

170,21 %

74

Rat

52

52

86

13

100

85

10

94

181,38 %

5

Kommission

115 290

113 639

120 227

7 148

127 375

115 220

2 030

117 250

103,18 %

10 125

Gerichtshof

35

35

37

1

38

37

1

37

106,17 %

0

Rechnungshof

17

17

17

1

17

16

1

17

99,39 %

1

Wirtschafts- und Sozialausschuss

11

11

13

0

13

13

0

13

116,93 %

0

Ausschuss der Regionen

6

6

5

0

5

5

0

5

97,24 %

0

Bürgerbeauftragter

1

1

1

0

1

1

0

1

99,49 %

0

Europäischer Datenschutzbeauftragter

1

1

0

0

0

0

0

0

75,36 %

0

Insgesamt

115 497

113 846

120 585

7 183

127 767

115 512

2 051

117 563

103,27 %

10 205

5.   ZUSAMMENSETZUNG UND ENTWICKLUNG DER VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN NACH POLITIKBEREICHEN

(in Mio. EUR)

Politikbereich

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

Bewilligte Mittel

Änderungen

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Zusätzliche Mittel insgesamt

Bewilligte Mittel insgesamt

Bewilligte Mittel

Änderungen

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Zusätzliche Mittel insgesamt

Bewilligte Mittel insgesamt

1

2

3

4

5 = 3 + 4

6 = 1 + 2 + 5

7

8

9

10

11 = 9 + 10

12 = 7 + 8 + 11

01

Wirtschaft und Finanzen

495

(182)

0

18

18

330

510

(203)

5

17

22

329

02

Unternehmen

540

(10)

0

44

45

575

584

(116)

17

65

81

550

03

Wettbewerb

72

0

0

3

3

74

72

0

7

3

10

82

04

Beschäftigung und Soziales

11 431

(546)

5

18

24

10 908

11 662

(27)

15

14

30

11 664

05

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

54 940

(401)

0

2 532

2 532

57 041

53 652

(401)

24

2 527

2 551

55 802

06

Energie und Verkehr

1 809

(13)

9

80

88

1 885

1 195

(186)

17

116

133

1 142

07

Umwelt

353

0

0

21

21

374

329

(87)

23

19

41

284

08

Forschung

3 565

77

0

408

408

4 049

2 693

(226)

42

803

844

3 312

09

Informationsgesellschaft und Medien

1 435

(57)

0

159

159

1 537

1 175

(24)

16

269

285

1 436

10

Direkte Forschung

348

0

0

314

314

663

359

0

35

262

297

656

11

Fischerei und maritime Angelegenheiten

955

0

0

4

4

959

1 223

(20)

39

6

44

1 248

12

Binnenmarkt

56

(1)

0

2

2

57

58

(1)

5

2

7

64

13

Regionalpolitik

34 694

732

0

8

8

35 434

27 129

(457)

13

8

21

26 693

14

Steuern und Zollunion

110

0

0

4

4

114

114

0

5

4

9

123

15

Bildung und Kultur

1 223

0

0

218

218

1 440

1 158

31

14

246

260

1 450

16

Kommunikation

201

0

0

3

3

204

192

0

27

3

30

223

17

Gesundheit und Verbraucherschutz

545

1

0

26

26

572

288

1

267

27

294

582

18

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

671

0

0

21

22

693

522

(120)

6

21

27

428

19

Außenbeziehungen

3 527

281

0

75

75

3 883

3 008

288

55

80

134

3 429

20

Handel

72

0

0

2

2

74

68

0

5

2

7

76

21

Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

1 244

(3)

0

169

169

1 410

1 163

(19)

35

165

200

1 344

22

Erweiterung

1 065

(19)

0

87

87

1 133

1 853

(128)

13

55

69

1 793

23

Humanitäre Hilfe

750

0

0

10

10

759

750

0

4

10

15

764

24

Betrugsbekämpfung

73

0

0

0

0

73

69

0

6

0

6

75

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

169

1

0

8

8

178

169

1

18

7

25

194

26

Verwaltung

922

58

1

67

68

1 048

922

59

106

68

174

1 155

27

Haushalt

519

(14)

0

3

3

509

519

(14)

9

3

12

518

28

Audit

9

0

0

0

0

10

9

0

1

0

1

11

29

Statistik

121

(1)

0

9

9

130

119

(1)

7

8

16

134

30

Versorgungsbezüge

997

0

0

0

0

997

997

0

0

0

0

997

31

Sprachendienste

359

(2)

0

47

47

403

359

(2)

13

47

59

416

40

Reserven

735

(68)

0

0

0

667

0

0

0

0

0

0

90

Sonstige Organe

2 577

0

5

116

121

2 698

2 577

0

326

143

469

3 047

Insgesamt

126 551

(168)

21

4 477

4 498

130 881

115 497

(1 651)

1 174

5 002

6 176

120 021

6.   AUSFÜHRUNG DER VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN NACH POLITIKBEREICHEN

(in Mio. EUR)

Politikbereich

Bewilligte Verpflichtungsermächtigungen

Mittelbindungen

Auf das Haushaltsjahr 2008 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Mittel des Haushaltsjahres

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Insgesamt

%

Zweckgebundene Einnahmen

Nicht automatische Übertragungen

Insgesamt

%

Mittel des Haushaltsjahres

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5 = 2 + 3 + 4

6 = 5/1

7

8

9 = 7 + 8

10 = 9/1

11

12

13

14 = 11 + 12 + 13

15 = 14/1

01

Wirtschaft und Finanzen

330

293

0

16

309

93,57 %

1

0

1

0,41 %

20

0

0

20

6,02 %

02

Unternehmen

575

521

0

17

538

93,47 %

28

0

28

4,86 %

9

0

0

10

1,67 %

03

Wettbewerb

74

70

0

2

72

96,74 %

1

0

1

1,90 %

1

0

0

1

1,36 %

04

Beschäftigung und Soziales

10 908

10 847

5

9

10 861

99,57 %

9

14

23

0,21 %

24

0

0

24

0,22 %

05

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

57 041

51 471

0

556

52 027

91,21 %

1 976

1 409

3 386

5,94 %

1 628

0

0

1 628

2,85 %

06

Energie und Verkehr

1 885

1 786

8

42

1 836

97,41 %

37

0

38

2,01 %

10

1

0

11

0,59 %

07

Umwelt

374

342

0

7

349

93,22 %

13

0

13

3,59 %

12

0

0

12

3,19 %

08

Forschung

4 049

3 635

0

204

3 839

94,80 %

204

0

204

5,05 %

6

0

0

6

0,15 %

09

Informationsgesellschaft und Medien

1 537

1 374

0

117

1 491

97,01 %

42

0

42

2,73 %

4

0

0

4

0,26 %

10

Direkte Forschung

663

348

0

53

402

60,61 %

261

0

261

39,36 %

0

0

0

0

0,03 %

11

Fischerei und maritime Angelegenheiten

959

706

0

1

706

73,68 %

3

2

5

0,55 %

247

0

0

247

25,77 %

12

Binnenmarkt

57

54

0

1

55

96,48 %

1

0

1

1,54 %

1

0

0

1

1,98 %

13

Regionalpolitik

35 434

34 874

0

6

34 880

98,44 %

1

134

135

0,38 %

419

0

0

419

1,18 %

14

Steuern und Zollunion

114

99

0

2

101

88,67 %

2

0

2

1,61 %

11

0

0

11

9,72 %

15

Bildung und Kultur

1 440

1 220

0

107

1 327

92,12 %

111

0

111

7,69 %

3

0

0

3

0,18 %

16

Kommunikation

204

195

0

2

197

96,50 %

1

0

1

0,61 %

6

0

0

6

2,89 %

17

Gesundheit und Verbraucherschutz

572

486

0

16

502

87,82 %

9

0

9

1,65 %

60

0

0

60

10,52 %

18

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

693

613

0

12

626

90,29 %

9

2

11

1,53 %

57

0

0

57

8,17 %

19

Außenbeziehungen

3 883

3 743

0

39

3783

97,42 %

35

2

37

0,95 %

63

0

0

63

1,63 %

20

Handel

74

70

0

1

72

97,02 %

1

0

1

1,27 %

1

0

0

1

1,71 %

21

Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

1 410

1 212

0

93

1 305

92,55 %

75

22

97

6,90 %

8

0

0

8

0,55 %

22

Erweiterung

1 133

1 029

0

23

1 053

92,90 %

64

14

78

6,86 %

3

0

0

3

0,24 %

23

Humanitäre Hilfe

759

749

0

9

758

99,83 %

1

0

1

0,10 %

1

0

0

1

0,07 %

24

Betrugsbekämpfung

73

69

0

0

69

94,72 %

0

0

0

0,01 %

4

0

0

4

5,27 %

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

178

165

0

5

169

95,39 %

3

0

3

1,96 %

5

0

0

5

2,65 %

26

Verwaltung

1 048

957

1

38

995

94,97 %

29

0

29

2,77 %

24

0

0

24

2,25 %

27

Haushalt

509

498

0

2

499

98,10 %

2

0

2

0,35 %

8

0

0

8

1,55 %

28

Audit

10

9

0

0

9

91,82 %

0

0

0

1,74 %

1

0

0

1

6,44 %

29

Statistik

130

107

0

7

114

87,71 %

2

0

2

1,58 %

14

0

0

14

10,72 %

30

Versorgungsbezüge

997

994

0

0

994

99,70 %

0

0

0

0,00 %

3

0

0

3

0,30 %

31

Sprachendienste

403

352

0

38

390

96,63 %

8

0

9

2,12 %

5

0

0

5

1,26 %

40

Reserven

667

0

0

0

0

0,00 %

0

0

0

0,00 %

667

0

0

667

100,0 %

90

Sonstige Organe

2 698

2 400

4

67

2 472

91,63 %

49

119

168

6,21 %

58

1

0

58

2,16 %

Insgesamt

130 881

121 285

19

1 494

122 798

93,82 %

2 982

1 717

4 699

3,59 %

3 381

2

1

3 383

2,59 %

7.   AUSFÜHRUNG DER ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN NACH POLITIKBEREICHEN

(in Mio. EUR)

Politikbereich

Bewilligte Zahlungsermächtigungen

Zahlungen

Auf das Haushaltsjahr 2008 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Mittel des Haushaltsjahres

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Insgesamt

%

Automatische Übertragungen

Nicht automatische Übertragungen

Zweckgebundene Einnahmen

Insgesamt

%

Mittel des Haushaltsjahres

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5 = 2 + 3 + 4

6 = 5/1

7

8

9

10 = 7 + 8 + 9

11 = 10/1

12

13

14

15 = 12 + 13 + 14

16 = 15/1

01

Wirtschaft und Finanzen

329

242

4

16

262

79,75 %

5

0

2

7

2,11 %

59

1

0

60

18,14 %

02

Unternehmen

550

336

12

22

370

67,28 %

22

0

40

63

11,37 %

110

5

2

117

21,34 %

03

Wettbewerb

82

64

6

1

71

86,65 %

7

0

2

9

10,74 %

1

1

0

2

2,61 %

04

Beschäftigung und Soziales

11 664

11 531

11

5

11 547

99,00 %

19

0

9

28

0,24 %

84

4

0

89

0,76 %

05

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

55 802

53 045

16

624

53 685

96,21 %

24

37

1 904

1 965

3,52 %

145

8

0

152

0,27 %

06

Energie und Verkehr

1 142

886

13

20

919

80,43 %

17

50

95

163

14,25 %

56

4

0

61

5,32 %

07

Umwelt

284

203

17

12

232

81,64 %

16

0

7

23

8,11 %

24

5

0

29

10,25 %

08

Forschung

3 312

2 415

27

236

2 678

80,88 %

43

0

567

609

18,40 %

9

15

0

24

0,72 %

09

Informationsgesellschaft und Medien

1 436

1 112

12

103

1 227

85,40 %

15

0

166

181

12,58 %

24

4

0

29

2,02 %

10

Direkte Forschung

656

318

32

56

406

61,87 %

33

0

206

239

36,39 %

8

4

0

11

1,74 %

11

Fischerei und maritime Angelegenheiten

1 248

1 034

3

2

1 039

83,25 %

5

4

3

13

1,05 %

160

36

0

196

15,71 %

12

Binnenmarkt

64

49

4

1

54

85,18 %

5

0

1

7

10,24 %

2

1

0

3

4,58 %

13

Regionalpolitik

26 693

26 568

9

6

26 583

99,59 %

13

0

1

14

0,05 %

92

4

0

96

0,36 %

14

Steuern und Zollunion

123

78

5

2

85

68,93 %

6

0

2

8

6,44 %

30

0

0

30

24,63 %

15

Bildung und Kultur

1 450

1 150

12

99

1 261

86,95 %

15

0

147

162

11,17 %

25

2

0

27

1,88 %

16

Kommunikation

223

159

22

2

183

81,94 %

17

2

2

21

9,31 %

14

5

0

20

8,75 %

17

Gesundheit und Verbraucherschutz

582

228

210

10

448

76,88 %

26

0

17

43

7,31 %

35

57

0

92

15,81 %

18

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

428

240

5

13

259

60,41 %

8

82

8

97

22,76 %

71

1

0

72

16,83 %

19

Außenbeziehungen

3 429

3 171

38

55

3 265

95,20 %

44

0

24

68

1,98 %

80

17

0

97

2,83 %

20

Handel

76

60

4

1

65

85,87 %

5

0

1

6

8,45 %

4

1

0

4

5,68 %

21

Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

1 344

1 081

23

89

1 193

88,77 %

29

0

77

106

7,87 %

33

12

0

45

3,36 %

22

Erweiterung

1 793

1 690

6

52

1 749

97,51 %

17

0

3

20

1,09 %

18

7

0

25

1,40 %

23

Humanitäre Hilfe

764

742

4

9

756

98,87 %

6

0

1

7

0,90 %

1

1

0

2

0,23 %

24

Betrugsbekämpfung

75

56

4

0

60

79,62 %

6

0

0

6

7,77 %

7

2

0

9

12,60 %

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

194

150

17

4

170

87,53 %

15

0

4

19

9,54 %

4

1

0

6

2,93 %

26

Verwaltung

1 155

844

91

30

965

83,60 %

113

0

37

151

13,06 %

23

15

0

38

3,33 %

27

Haushalt

518

489

8

1

498

96,16 %

9

0

2

11

2,08 %

8

1

0

9

1,76 %

28

Audit

11

8

1

0

9

83,04 %

1

0

0

1

9,42 %

1

0

0

1

7,54 %

29

Statistik

134

95

5

2

102

76,37 %

7

0

6

13

9,44 %

17

2

0

19

14,18 %

30

Versorgungsbezüge

997

994

0

0

994

99,70 %

0

0

0

0

0,00 %

3

0

0

3

0,30 %

31

Sprachendienste

416

328

11

34

373

89,78 %

24

0

12

36

8,66 %

5

1

0

6

1,56 %

40

Reserven

0

0

0

0

0

0,00 %

0

0

0

0

0,00 %

0

0

0

0

0,00 %

90

Sonstige Organe

3 047

2 085

295

67

2 447

80,31 %

316

119

76

511

16,77 %

58

31

0

89

2,92 %

Insgesamt

120 021

111 452

925

1 576

113 953

94,94 %

888

295

3 421

4 603

3,84 %

1 211

249

5

1 465

1,22 %

8.   ZUSAMMENSETZUNG UND ENTWICKLUNG DER VERPFLICHTUNGS- UND ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN NACH RUBRIKEN DES FINANZRAHMENS

(in Mio. EUR)

Rubrik des Finanzrahmens

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

Bewilligte Mittel

Änderungen (Übertragungen und BH)

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Zusätzliche Mittel insgesamt

Bewilligte Mittel insgesamt

Bewilligte Mittel

Änderungen (Übertragungen und BH)

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Zusätzliche Mittel insgesamt

Bewilligte Mittel insgesamt

1

2

3

4

5 = 3 + 4

6 = 1 + 2 + 5

7

8

9

10

11 = 9 + 10

12 = 7 + 8 + 11

1

Nachhaltiges Wachstum

54 854

(2)

15

1 193

1 208

56 060

44 861

(1 239)

124

1 716

1 840

45 462

2

Erhalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

56 250

(400)

0

2 549

2 549

58 399

54 719

(562)

321

2 543

2 863

57 020

3

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 247

198

0

98

98

1 544

1 178

51

19

109

128

1 356

4

Die EU als globaler Partner

6 812

0

0

330

330

7 142

7 353

64

63

300

363

7 780

5

Verwaltung

6 942

36

6

307

313

7 291

6 942

36

647

335

982

7 960

6

Ausgleichszahlungen

445

0

0

0

0

445

445

0

0

0

0

445

Insgesamt

126 551

(168)

21

4 477

4 498

130 881

115 497

(1 651)

1 174

5 002

6 176

120 021

9.   AUSFÜHRUNG DER VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN NACH RUBRIKEN DES FINANZRAHMENS

(in Mio. EUR)

Rubrik des Finanzrahmens

Bewilligte Verpflichtungsermächtigungen

Mittelbindungen

Auf das Haushaltsjahr 2008 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Mittel des Haushaltsjahres

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Insgesamt

%

Zweckgebundene Einnahmen

Nicht automatische Übertragungen

Insgesamt

%

Mittel des Haushaltsjahres

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5 = 2 + 3 + 4

6 = 5/1

7

8

9 = 7 + 8

10 = 9/1

11

12

13

14 = 11 + 12 + 13

15 = 14/1

1

Nachhaltiges Wachstum

56 060

53 702

14

540

54 256

96,78 %

652

131

783

1,40 %

1 020

1

1

1 022

1,82 %

2

Erhalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

58 399

52 563

0

558

53 122

90,96 %

1 990

1 363

3 354

5,74 %

1 924

0

0

1 924

3,29 %

3

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 544

1 368

0

54

1 422

92,10 %

44

2

46

2,98 %

76

0

0

76

4,92 %

4

Die EU als globaler Partner

7 142

6 479

0

158

6 637

92,92 %

171

102

274

3,83 %

232

0

0

232

3,25 %

5

Verwaltung

7 291

6 729

5

183

6 918

94,88 %

124

119

243

3,34 %

129

1

0

130

1,78 %

6

Ausgleichszahlungen

445

445

0

0

445

100,0 %

0

0

0

0,00 %

0

0

0

0

0,00 %

Insgesamt

130 881

121 285

19

1 494

122 798

93,82 %

2 982

1 717

4 699

3,59 %

3 381

2

1

3 383

2,59 %

10.   AUSFÜHRUNG DER ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN NACH RUBRIKEN DES FINANZRAHMENS

(in Mio. EUR)

Rubrik des Finanzrahmens

Bewilligte Zahlungsermächtigungen

Zahlungen

Auf das Haushaltsjahr 2008 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Mittel des Haushaltsjahres

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Insgesamt

%

Automatische Übertragungen

Nicht automatische Übertragungen

Zweckgebundene Einnahmen

Insgesamt

%

Mittel des Haushaltsjahres

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5 = 2 + 3 + 4

6 = 5/1

7

8

9

10 = 7 + 8+ 9

11 = 10/1

12

13

14

15 = 12 + 13 + 14

16 = 15/1

1

Nachhaltiges Wachstum

45 462

43 085

90

539

43 713

96,15 %

136

50

1 173

1 359

2,99 %

352

34

4

390

0,86 %

2

Erhalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

57 020

53 796

220

632

54 648

95,84 %

40

7

1 911

1 958

3,43 %

313

101

0

414

0,73 %

3

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 356

995

15

39

1 050

77,41 %

10

84

69

163

11,99 %

139

4

1

144

10,60 %

4

Die EU als globaler Partner

7 780

7 054

37

201

7 292

93,73 %

50

35

99

184

2,37 %

277

26

0

304

3,90 %

5

Verwaltung

7 960

6 077

563

166

6 806

85,50 %

652

119

169

940

11,81 %

130

84

0

214

2,69 %

6

Ausgleichszahlungen

445

445

0

0

445

100,00 %

0

0

0

0

0,00 %

0

0

0

0

0,00 %

Insgesamt

120 021

111 452

925

1 576

113 953

94,94 %

888

295

3 421

4 603

3,84 %

1 211

249

5

1 465

1,22 %

11.   AUSFÜHRUNG DER VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN NACH ORGANEN

Verpflichtungsermächtigungen

(in Mio. EUR)

Organ

Bewilligte Verpflichtungsermächtigungen

Mittelbindungen

Auf das Haushaltsjahr 2008 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Mittel des Haushaltsjahres

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Insgesamt

%

Zweckgebundene Einnahmen

Nicht automatische Übertragungen

Insgesamt

%

Mittel des Haushaltsjahres

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5 = 2 + 3 + 4

6 = 5/1

7

8

9 = 7 + 8

10 = 9/1

11

12

13

14 = 11 + 12+ 13

15 = 14/1

Europäisches Parlament

1 454

1 338

4

38

1 380

94,92 %

13

44

57

3,94 %

16

1

0

17

1,14 %

Rat

650

508

0

24

532

81,89 %

33

75

108

16,57 %

10

0

0

10

1,54 %

Kommission

128 183

118 885

15

1 427

120 327

93,87 %

2 934

1 598

4 532

3,54 %

3 323

1

1

3 325

2,59 %

Gerichtshof

275

265

0

1

266

96,84 %

2

0

2

0,59 %

7

0

0

7

2,57 %

Rechnungshof

122

109

0

0

110

90,21 %

0

0

0

0,22 %

12

0

0

12

9,58 %

Wirtschafts- und Sozialausschuss

116

104

0

3

107

91,64 %

1

0

1

0,54 %

9

0

0

9

7,82 %

Ausschuss der Regionen

68

65

0

1

66

96,22 %

0

0

0

0,13 %

2

0

0

2

3,65 %

Bürgerbeauftragter

8

7

0

0

7

90,48 %

0

0

0

 

1

0

0

1

9,52 %

Europäischer Datenschutzbeauftragter

5

4

0

0

4

86,14 %

0

0

0

 

1

0

0

1

13,86 %

Insgesamt

130 881

121 285

19

1 494

122 798

93,82 %

2 982

1 717

4 699

3,59 %

3 381

2

1

3 383

2,59 %


Zahlungsermächtigungen

(in Mio. EUR)

Organ

Bewilligte Zahlungsermächtigungen

Zahlungen

Auf das Haushaltsjahr 2008 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Mittel des Haushaltsjahres

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Insgesamt

%

Automatische Übertragungen

Nicht automatische Übertragungen

Zweckgebundene Einnahmen

Insgesamt

%

Mittel des Haushalts-jahres

Übetragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5 = 2 + 3 + 4

6 = 5/1

7

8

9

10 = 7+ 8 + 9

11 = 10/1

12

13

14

15 = 12 + 13 + 14

16 = 15/1

Europäisches Parlament

1 668

1 112

179

38

1 329

79,68 %

225

44

39

308

18,49 %

16

15

0

31

1,83 %

Rat

741

453

80

24

558

75,21 %

55

75

33

163

21,98 %

10

11

0

21

2,81 %

Kommission

116 975

109 367

630

1 509

111 506

95,33 %

572

176

3 345

4 093

3,50 %

1 154

217

5

1 376

1,18 %

Gerichtshof

288

252

12

1

265

91,93 %

13

0

2

15

5,04 %

7

2

0

9

3,03 %

Rechnungshof

129

101

6

0

107

83,11 %

9

0

0

9

7,08 %

12

1

0

13

9,80 %

Wirtschafts- und Sozialausschuss

128

98

9

3

109

85,66 %

6

0

2

8

6,17 %

9

1

0

10

8,17 %

Ausschuss der Regionen

78

59

8

1

68

86,89 %

6

0

1

6

8,02 %

2

1

0

4

5,09 %

Bürgerbeauftragter

9

7

0

0

7

84,00 %

0

0

0

1

6,42 %

1

0

0

1

9,58 %

Europäischer Datenschutzbeauftragter

6

3

1

0

4

66,73 %

1

0

0

1

15,96 %

1

0

0

1

17,31 %

Insgesamt

120 021

111 452

925

1 576

113 953

94,94 %

888

295

3 421

4 603

3,84 %

1 211

249

5

1 465

1,22 %

12.   KONSOLIDIERTE ÜBERSICHT ÜBER DIE NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN („Altlasten“ oder „RAL“)

(in Mio. EUR)

 

Nichtgetrennte Mittel

Getrennte Mittel

Insgesamt

Aus dem Vorjahr übertragene Mittelbindungen

1 114

130 511

131 655

Aufhebungen von Mittelbindungen/Neubewertungen

(61)

(1 535)

(1 596)

Zahlungen

872

45 836

46 709

Annullierungen

151

0

151

Am Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

60

83 140

83 200

Mittelbindungen des Haushaltsjahres

50 718

72 080

122 798

Zahlungen

49 825

17 420

67 245

Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

14

0

14

Am Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

880

54 661

55 540

Am Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

939

137 801

138 740

13a.   Konsolidierte Zusammensetzung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen — nach Ursprungsjahr der Mittelbindung

(in Mio. EUR)

Rubrik des Finanzrahmens

< 2001

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

Insgesamt

1

Nachhaltiges Wachstum

646

374

691

1 650

4 384

16 532

38 372

44 870

107 519

2

Erhalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

195

18

51

62

122

1 299

3 939

4 218

9 905

3

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

10

7

16

31

91

170

251

778

1 354

4

Die EU als globaler Partner

849

664

885

1 258

2 007

3 373

5 201

5 013

19 250

5

Verwaltung

1

0

0

0

0

0

51

660

712

Insgesamt

1 701

1 063

1 643

3 001

6 605

21 374

47 813

55 540

138 740

13b.   Konsolidierte Zusammensetzung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen — nach Ursprungsjahr der Mittelbindung

(in Mio. EUR)

Politikbereich

< 2001

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

Insgesamt

01

Wirtschaft und Finanzen

3

0

0

0

28

41

145

127

344

02

Unternehmen

5

8

7

22

22

63

119

334

581

03

Wettbewerb

0

0

0

0

0

0

0

7

8

04

Beschäftigung und Soziales

191

14

57

101

298

3 072

9 405

9 162

22 299

05

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

152

0

1

47

78

1 213

3 525

3 475

8 491

06

Energie und Verkehr

60

60

63

113

250

505

651

1 601

3 303

07

Umwelt

0

9

17

35

67

89

118

244

580

08

Forschung

35

99

155

577

854

1 414

2 046

3 263

8 443

09

Informationsgesellschaft und Medien

2

1

10

71

165

461

679

1 051

2 440

10

Direkte Forschung

1

1

1

4

2

14

24

95

140

11

Fischerei und maritime Angelegenheiten

43

10

36

32

57

261

608

277

1 324

12

Binnenmarkt

0

0

0

0

1

0

2

12

15

13

Regionalpolitik

411

354

627

1 233

3 115

11 357

25 807

29 347

72 250

14

Steuern und Zollunion

0

0

0

1

0

4

27

47

80

15

Bildung und Kultur

21

7

12

21

32

64

123

291

571

16

Kommunikation

0

0

0

0

0

1

11

67

79

17

Gesundheit und Verbraucherschutz

1

0

3

13

21

27

54

324

444

18

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

1

2

6

8

20

60

80

453

629

19

Außenbeziehungen

475

266

435

387

870

1 295

1 901

2 728

8 358

20

Handel

0

0

0

0

0

1

4

17

22

21

Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

104

80

102

142

282

486

678

845

2 719

22

Erweiterung

193

152

111

189

433

915

1 675

936

4 604

23

Humanitäre Hilfe

2

0

0

2

4

22

80

273

383

24

Betrugsbekämpfung

0

0

0

0

0

0

3

21

24

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

0

0

0

0

0

0

0

18

19

26

Verwaltung

0

0

0

0

0

0

0

127

128

27

Haushalt

0

0

0

0

0

0

0

9

9

28

Audit

0

0

0

0

0

0

0

1

1

29

Statistik

0

0

1

1

4

9

20

44

81

30

Versorgungsbezüge

0

0

0

0

0

0

0

0

0

31

Sprachendienste

0

0

0

0

0

0

0

27

27

90

Sonstige Organe

0

0

0

0

0

0

27

316

343

Insgesamt

1 701

1 063

1 643

3 001

6 605

21 374

47 813

55 540

138 740

14.   EINNAHMEN DER AGENTUREN: VORAUSSCHÄTZUNGEN, FESTGESTELLTE FORDERUNGEN UND VEREINNAHMTE BETRÄGE

(in Mio. EUR)

Agentur

Vorausschätzungen

Festgestellte Forderungen

Vereinnahmte Beträge

Noch einzuziehen

Politikbereich

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

72

93

85

7

06

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX)

42

43

42

1

18

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

17

17

17

0

15

Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

9

8

8

0

18

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

29

29

29

0

17

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

14

14

14

0

18

Europäische Umweltagentur (EEA)

35

38

38

0

07

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (CFCA)

5

2

2

0

11

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

52

49

48

0

17

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

14

15

15

0

18

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA)

210

210

183

27

06

Einheit für die justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust)

19

19

19

0

18

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

46

38

38

0

06

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

276

199

199

0

12

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

163

166

165

1

02

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

8

8

8

0

09

Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

17

17

17

0

06

Europäische Agentur für Wiederaufbau (EAR)

250

251

251

0

22

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSHA)

14

14

14

0

04

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

46

43

42

1

31

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

23

21

21

0

15

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

10

10

10

0

17

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)

20

20

20

0

04

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

36

36

36

0

15

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

7

7

7

0

06

Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm (PHEA)

4

5

5

0

17

Insgesamt

1 440

1 370

1 332

37

 


(in Mio. EUR)

Art der Einnahmen

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Vereinnahmte Beträge

Noch einzuziehen

Zuschüsse der Kommission

771

749

729

20

Gebühren

334

371

363

8

Andere Einkünfte

336

249

240

9

Insgesamt

1 440

1 370

1 332

37

15.   VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN NACH AGENTUREN

(in Mio. EUR)

Agentur

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

Bewilligte Mittel

Mittelbindungen

Übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Bewilligte Mittel

Mittelbindungen

Übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

87

70

15

1

106

68

35

4

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX)

43

39

0

3

54

20

22

11

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

18

16

1

1

19

15

3

1

Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

10

6

2

2

12

6

4

2

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

29

28

0

1

36

22

12

2

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

15

15

0

0

15

14

1

0

Europäische Umweltagentur (EEA)

41

40

2

0

47

37

9

1

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (CFCA)

5

1

0

4

5

0

1

4

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

52

48

0

5

60

45

9

6

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

15

14

0

0

16

8

8

0

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS(GSA)

210

135

74

1

184

95

87

2

Einheit für die justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust)

19

18

1

0

22

16

5

1

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

48

43

0

5

50

34

2

14

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

276

143

0

132

302

139

29

135

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

163

159

0

4

193

155

32

5

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

8

8

0

0

9

7

2

0

Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

17

13

0

3

19

13

3

4

Europäische Agentur für Wiederaufbau (EAR)

714

302

410

2

714

259

454

2

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSHA)

15

14

0

1

18

13

4

1

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

55

43

0

13

58

41

4

13

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

24

21

2

2

27

19

5

2

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

15

12

0

2

14

11

2

2

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)

21

20

0

1

24

19

5

1

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

36

34

0

2

43

33

7

3

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

7

6

0

1

8

5

2

1

Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm (PHEA)

4

4

0

0

5

3

2

1

Insgesamt

1 947

1 254

508

185

2 061

1 097

745

219


(in Mio. EUR)

Art der Ausgaben

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

Bewilligte Mittel

Mittelbindungen

Auf das Haushaltsjahr 2008 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Bewilligte Mittel

Zahlungen

Auf das Haushaltsjahr 2008 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Verwaltungskosten

185

164

1

20

233

149

59

24

Betriebsausgaben

1 385

737

507

141

1 441

600

675

167

Personal

377

353

0

24

387

348

11

28

Insgesamt

1 947

1 254

508

185

2 061

1 097

745

219

16.   HAUSHALTSERGEBNIS EINSCHLIESSLICH AGENTUREN

(in Mio. EUR)

 

Europäische Gemeinschaften

Agenturen

Herausnahme von Zuschüssen für Agenturen

Insgesamt

Einnahmen des Haushaltsjahres

117 563

1 332

(729)

118 166

Zahlungen zu Lasten der Mittel des Haushaltsjahres

(113 028)

(976)

729

(113 275)

Auf das Jahr N + 1 übertragene Zahlungsermächtigungen

(3 114)

(745)

(3 859)

Aus dem Jahr N - 1 übertragene EFTA-Mittel

(2)

0

(2)

Annullierung von aus dem Jahr N - 1 übertragenen, nicht in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen

246

477

723

Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf

(124)

(3)

(126)

Haushaltsergebnis

1 542

86

0

1 628

ABSCHNITT B: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN KONSOLIDIERTEN ÜBERSICHTEN ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG

1.   HAUSHALTSGRUNDSÄTZE, GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS UND MITTELARTEN

1.1.   HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union beruht auf folgenden Grundsätzen:

Einheit und Haushaltswahrheit: Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften müssen in einem einzigen Haushaltsdokument ausgewiesen und bei einer Haushaltslinie eingesetzt werden; die Ausgaben dürfen keinesfalls die bewilligten Finanzierungsmittel übersteigen.

Gesamtdeckung: Dieser Grundsatz umfasst zwei Regeln:

das Nonaffektationsgebot, wonach die Haushaltseinnahmen nicht bestimmten Ausgaben zugewiesen werden dürfen (die Gesamtheit der Einnahmen dient der Deckung der Gesamtheit der Ausgaben);

das Bruttoprinzip, wonach alle Einnahmen und Ausgaben jeweils in voller Höhe und ohne Aufrechnung untereinander in den Haushaltsplan eingesetzt werden müssen.

Jährlichkeit: Die Mittel werden jeweils für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt und müssen im Laufe dieses Jahres in Anspruch genommen werden.

Haushaltsausgleich: Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgewogen sein (die voraussichtlichen Einnahmen decken sich mit den Zahlungsermächtigungen).

Spezialität: Alle Mittel haben eine spezifische Zweckbindung und dürfen nur zur Deckung der betreffenden Ausgaben verwendet werden.

Rechnungseinheit: Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung: Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

Transparenz: Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot. Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

1.2.   GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

Der Haushaltsplan umfasst:

a)

eine allgemeine Einnahmenübersicht,

b)

die jeweils in einen Einnahmen- und einen Ausgabenplan unterteilten Einzelpläne der verschiedenen Organe: Einzelplan I: Parlament; Einzelplan II: Rat; Einzelplan III: Kommission; Einzelplan IV: Gerichtshof; Einzelplan V: Rechnungshof; Einzelplan VI: Wirtschafts- und Sozialausschuss; Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen; Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter.

Die Einnahmen und Ausgaben jedes Organs sind entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.

Ein Teil der Mittel der in Abwicklung befindlichen EGKS wurde in einen entsprechenden Funktionshaushaltsplan für die „EGKS in Abwicklung“ eingesetzt, der alljährlich nach Konsultation des Rates und des Europäischen Parlaments von der Kommission angenommen wurde. Der letzte derartige Haushaltsplan wurde für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. Juli 2002 aufgestellt. Seit dem 24. Juli 2002 werden die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Funktionshaushaltsplan in der Aufwands- und Ertragsrechnung der EGKS in Abwicklung ausgewiesen. Die noch abzuwickelnden Verpflichtungen sind auf der Verbindlichkeitsseite der Vermögensübersicht ausgewiesen.

1.3.   HAUSHALTSBUCHFÜHRUNG

Nur der Einzelplan der Kommission umfasst sowohl Verwaltungsmittel als auch operative Mittel. Die übrigen Organe verfügen ausschließlich über Verwaltungsmittel.

Im Haushaltsplan wird unterschieden zwischen zwei Mittelkategorien, den „nichtgetrennten“ Mitteln (NGM) und den „getrennten“ Mitteln (GM). Die nichtgetrennten Mittel sind zur Deckung der jährlich angelegten (und somit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit entsprechenden) Ausgaben bestimmt. Die getrennten Mittel sollen es ermöglichen, diesen Jährlichkeitsgrundsatz mit der Notwendigkeit einer über mehrere Jahre gestaffelten Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Einklang zu bringen.

a)

Nichtgetrennte Mittel werden veranschlagt für:

den gesamten Bereich der Verwaltungsausgaben (Kapitel 1 des Einzelplans der Kommission sowie die Einzelpläne der übrigen Organe),

Ausgaben des EAGFL-Garantie, die jährlich zu tätigen sind, und

bestimmte Aufwendungen technischer Art (namentlich Erstattungen, Inanspruchnahme von Garantien für Anleihen/Darlehen usw.).

Bei den nichtgetrennten Mitteln deckt sich der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen mit dem der Zahlungsermächtigungen.

b)

Getrennte Mittel dienen der Deckung der mehrjährig angelegten Haushaltsvorgänge. Dieser Kategorie sind sämtliche Mittel des Einzelplans der Kommission zuzuordnen (ausgenommen die Mittel des Kapitel 01 und die EAGFL-Mittel).

Die getrennten Mittel untergliedern sich jeweils in Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE):

Verpflichtungsermächtigungen: Die Verpflichtungsermächtigungen betreffen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im laufenden Haushaltsjahr für Tätigkeiten eingegangen wurden, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt. Gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Haushaltsordnung können die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt das vorsieht. Für die getrennten Mittel werden die Mittelbindungen, die für künftige Jahre noch nicht vorgenommen wurden, als Eventualverbindlichkeiten in den außerbilanzmäßigen Verpflichtungen ausgewiesen.

Zahlungsermächtigungen: Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben, die bei der Erfüllung der im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres und/oder früherer Haushaltsjahre eingegangener Verpflichtungen entstehen.

1.4.   HERKUNFT DER MITTEL

Hauptsächliche Finanzierungsquelle ist der Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das betreffende Haushaltsjahr. Daneben sieht die Haushaltsordnung jedoch noch weitere Arten von Mitteln vor, die entweder aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragen wurden oder aber aus externen Quellen stammen.

1.4.1.   Endgültige Mittel des Haushaltsplans

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Mittelübertragungen

Die Mittel können nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 22 bis 24 der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002) zwischen verschiedenen Haushaltsposten übertragen werden.

Berichtigungshaushaltspläne

Der genehmigte Haushaltsplan kann durch einen Berichtigungshaushaltsplan geändert oder aufgestockt werden. Die diesbezüglichen Verfahren sind in den Artikeln 37 und 38 der Haushaltsordnung geregelt.

1.4.2.   Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene oder wieder zu verwendende Mittel

Automatisch übertragene Mittel

Hierbei handelt es sich um nichtgetrennte Mittel (Zahlungen), die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Haushaltsordnung automatisch ausschließlich auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden (diese Einschränkung gilt nicht für die EGKS in Abwicklung).

Auf Beschluss des Organs übertragene Mittel

Die Übertragung von Mitteln des vorhergehenden Haushaltsjahres auf das Folgejahr kann beschlossen werden, wenn einer der beiden nachstehenden Sachverhalte zutrifft: Abschluss aller Vorbereitungsphasen (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung) oder verspätete Verabschiedung der Rechtsgrundlage (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b). Es können sowohl Verpflichtungs- als auch Zahlungsermächtigungen übertragen werden (Artikel 9 Absatz 3).

Nach Aufhebung von Mittelbindungen wieder zu verwendende Mittel

Hierbei handelt es sich um Verpflichtungsermächtigungen im Bereich der Strukturfonds, die nach Aufhebung einer Mittelbindung wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Eine solche Wiedereinsetzung erfolgt nur ausnahmsweise, z. B. wenn ein Fehler seitens der Kommission vorliegt oder wenn die entsprechenden Mittel für eine vollständige Durchführung der Programme unerlässlich sind (Artikel 157 der Haushaltsordnung).

1.4.3.   Zweckgebundene Einnahmen

Rückzahlungen

Hierbei handelt es sich um Rückzahlungen von zu Unrecht gezahlten Beträgen, Erträge aus Lieferungen/Leistungen für andere Gemeinschaftseinrichtungen, Versicherungsleistungen und Einnahmen aus Vermietungen sowie aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, wobei die Mittel jeweils den Haushaltslinien zugewiesen werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe getätigt wurde (Artikel 10 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung). Diese Mittel können ohne Einschränkung übertragen werden.

EFTA-Mittel

Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ist ein Finanzbeitrag der EWR-Mitgliedstaaten zu bestimmten Tätigkeiten des Gemeinschaftshaushalts vorgesehen. Die einschlägigen Haushaltslinien mit den jeweils vorgesehenen Beträgen sind dem Anhang III zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu entnehmen. Die ursprüngliche Mittelausstattung der betreffenden Linien erhöht sich jeweils um die EFTA-Beiträge. Zum Jahresende nicht in Anspruch genommene Mittel verfallen und werden den EWR-Mitgliedstaaten zurückerstattet.

Einnahmen aus Zahlungen Dritter

Wie die EFTA-Staaten haben noch weitere Drittländer mit den Europäischen Gemeinschaften Abkommen geschlossen, in denen eine finanzielle Beteiligung an Tätigkeiten der Gemeinschaften vorgesehen ist. Ihre Beiträge gelten als Einnahmen aus Zahlungen Dritter mit einer Zweckbindung an bestimmte Haushaltslinien (vorwiegend im Bereich der Forschung) und können unbegrenzt übertragen werden (Artikel 10 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und d der Haushaltsordnung).

Einnahmen aus Leistungen für Dritte

Im Rahmen ihrer Forschungstätigkeiten können die Einrichtungen der Gemeinsamen Forschungsstelle Leistungen für externe Einrichtungen erbringen (Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung). Wie die vorgenannten Einnahmen aus Zahlungen Dritter unterliegen auch diese Einnahmen aus Leistungen für Dritte einer Zweckbindung an bestimmte Haushaltslinien und können unbegrenzt übertragen werden (Artikel 10 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung).

Wiederzuverwendende Mittel aus der Rückzahlung von Vorfinanzierungen

Hierbei handelt es sich um Gemeinschaftsmittel, die von Finanzhilfeempfängern zurückgezahlt wurden. Diese Rückzahlungen werden als zweckgebundene Einnahmen verbucht und können unbegrenzt übertragen werden (Artikel 10 und Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung). Im Bereich der Strukturfonds erfolgt die Wiedereinsetzung der Mittel auf der Grundlage eines Kommissionsbeschlusses (Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung und Artikel 228 der Durchführungsbestimmungen).

1.5.   ZUSAMMENSETZUNG DER VERFÜGBAREN MITTEL

Endgültige Mittel des Haushaltsplans: ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel + Mittelübertragungen + Berichtigungshaushaltspläne;

zusätzliche Mittel: zweckgebundene Einnahmen (siehe oben) + aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene oder nach Aufhebung von Mittelbindungen wieder zu verwendende Mittel;

insgesamt bewilligte Mittel: endgültige Mittel des Haushaltsplans + zusätzliche Mittel;

Mittel des Haushaltsjahres (die zur Berechnung des Haushaltsergebnisses herangezogen werden): endgültige Mittel des Haushaltsplans + zweckgebundene Einnahmen.

1.6.   AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS

Nach Artikel 48 Absatz 1 der Haushaltsordnung führt die Kommission „den Haushaltsplan … nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus“.

Gemäß Artikel 50 erkennt die Kommission den anderen Organen die zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne erforderlichen Befugnisse zu.

1.6.1.   Haushaltsvollzug im Bereich der Einnahmen

Die in den Haushaltsplan eingesetzten Einnahmen entsprechen den Einnahmenvorausschätzungen, die gegebenenfalls im Wege von Berichtigungshaushaltsplänen entsprechend den im Laufe des Haushaltsvollzugs auftretenden Mehr- oder Mindereinnahmen angepasst werden. Die Haushaltseinnahmen decken die Mittel für Zahlungen des betreffenden Haushaltsjahres.

Das Ergebnis im Bereich der Einnahmen umfasst die festgestellten Forderungen, die diesen festgestellten Forderungen entsprechenden effektiv eingezogenen Beträge und den noch einzuziehenden Saldo.

Die tatsächlichen Einnahmen eines Haushaltsjahres umfassen die Beträge, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Forderungen eingezogen werden, sowie die Einziehungen aufgrund von aus den Vorjahren übertragenen Forderungen.

1.6.2.   Haushaltsvollzug im Bereich der Ausgaben

Wie für die Einnahmen werden auch für die Ausgaben zunächst Schätzwerte in den Haushaltsplan eingesetzt. Am Haushaltsvollzug lassen sich Entwicklung, Verwendung, Übertragungen und Annullierungen bei den Verpflichtungsermächtigungen und den Zahlungsermächtigungen im Laufe des Jahres ablesen.

Verwendung der Mittel:

Mittel für Verpflichtungen:

Betrag der bewilligten Mittel, die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres gebunden werden können.

Mittel für Zahlungen:

Betrag der bewilligten Mittel, die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres ausgezahlt werden können.

Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr:

Mittel für Verpflichtungen:

Bestimmte Arten von nicht gebundenen Mitteln werden automatisch übertragen, beispielsweise die zweckgebundenen Einnahmen (Artikel 10 der Haushaltsordnung).

Die Übertragung von Haushaltsmitteln kann von den Organen genehmigt werden,

wenn die meisten der einer Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember abgeschlossen sind (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung) oder

wenn der entsprechende Basisrechtsakt erst im letzten Quartal des Haushaltsjahres erlassen wurde (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung).

Die Haushaltsbehörde ist von solchen Übertragungsbeschlüssen zu unterrichten (Artikel 9 Absatz 5 der Haushaltsordnung).

Mittel für Zahlungen:

Im Falle der zweckgebundenen Einnahmen werden die entsprechenden nicht in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen wiederum automatisch übertragen.

Nichtgetrennte Mittel: Die Übertragung ist generell automatisch, wenn eine entsprechende Ausgabenverpflichtung besteht (Artikel 9 Absatz 4 der Haushaltsordnung).

Getrennte Mittel: Die nicht in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen verfallen in der Regel, sie können jedoch auf Beschluss der Kommission übertragen werden, wenn die Zahlungsermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres zur Abwicklung früherer Mittelbindungen bzw. der Mittelbindungen zu Lasten bereits übertragener Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen (Artikel 9 Absatz 3 der Haushaltsordnung).

Annullierung von Mitteln:

Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen, die weder in Anspruch genommen noch förmlich übertragen worden sind, werden am Ende des Haushaltsjahres in Abgang gestellt (Artikel 9 Absatz 1 der Haushaltsordnung).

1.7.   HAUSHALTSERGEBNIS

1.7.1.   Einnahmen

Als eigene Mittel werden die Beträge verbucht, die den Konten der Kommission bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten im Laufe des Haushaltsjahres gutgeschrieben worden sind. Die Einnahmen umfassen bei einem Überschuss auch das Haushaltsergebnis für das vorausgegangene Haushaltsjahr.

Die übrigen Einnahmen werden nach Maßgabe der Beträge erfasst, die im Laufe des Haushaltsjahres tatsächlich eingegangen sind.

1.7.2.   Ausgaben

Bei der Ermittlung des Haushaltsergebnisses gelten als Ausgaben die Zahlungen zu Lasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres, zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Als Zahlungen zu Lasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres gelten diejenigen Zahlungen, die vom Rechnungsführer jeweils bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres geleistet worden sind. Im Bereich des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden die Zahlungen berücksichtigt, die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober 2006 und dem 15. Oktober 2007 getätigt worden sind, sofern die entsprechenden Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens bis zum 31. Januar 2008 zugegangen sind. Für die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) kann eine Konformitätsentscheidung infolge von Kontrollen in den Mitgliedstaaten ergehen.

1.7.3.   Haushaltsergebnis

Das Haushaltsergebnis setzt sich zusammen aus den Ergebnissen des Haushaltsvollzugs der Europäischen Gemeinschaften einerseits und den Beiträgen der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 betreffend die Eigenmittel entspricht dieses Ergebnis der Differenz zwischen

sämtlichen Einnahmen in diesem Haushaltsjahr und

dem Betrag der aus den Mitteln dieses Haushaltsjahres zu buchenden Zahlungen zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden (15).

Diese Differenz erhöht bzw. vermindert sich um

den Nettobetrag, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt, sowie um die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Euro-Kurses bei den Zahlungen zu Lasten der nichtgetrennten Mitteln entstanden sind, die aus dem letzten Haushaltsjahr übertragen worden sind;

und um den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergeben hat.

Überschüsse aus dem Haushalt gehen im Folgejahr an die Mitgliedstaaten zurück, indem deren Beiträge für das betreffende Jahr entsprechend gekürzt werden.

1.8.   NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN (ALTLASTEN)

Das Konzept der getrennten Mittel führte zu einer Differenz zwischen eingegangenen Verpflichtungen und geleisteten Zahlungen, die aufgrund der zeitlichen Verschiebung zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Mittel gebunden werden, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der entsprechenden Zahlungen entsteht. Es ergeben sich so genannte „noch abzuwickelnde Mittelbindunge“n oder „Altlasten“.

2.   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN DES HAUSHALTSPLANS UND BEMERKUNGEN ZUM HAUSHALTSERGEBNIS 2007

2.1.   RECHTSGRUNDLAGE UND HAUSHALTSORDNUNG

Die Haushaltsbuchführung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006) über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung, zuletzt geändert am 28. März 2007. Der Gesamthaushaltsplan, das zentrale finanzpolitische Instrument der Gemeinschaften, ist der Rechtsakt, mittels dessen alljährlich die Gemeinschaftseinnahmen und -ausgaben bewilligt werden.

Artikel 272 EG-Vertrag regelt den Verlauf des Haushaltsverfahrens; er legt die Abfolge der einzelnen Verfahrensetappen und ihre Fristen fest, die von der Haushaltsbehörde — Ministerrat und Europäisches Parlament — unbedingt einzuhalten sind. Jedes Jahr nimmt die Kommission für das kommende Haushaltsjahr eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben sämtlicher Gemeinschaftsorgane vor und stellt anhand der ermittelten Zahlen einen Haushaltsvorentwurf auf, den sie der Haushaltsbehörde unterbreitet. Auf der Grundlage dieses Vorentwurfs arbeitet der Rat einen Haushaltsentwurf aus, über den beide Teile der Haushaltsbehörde anschließend verhandeln. Der Präsident des Europäischen Parlaments spricht die endgültige Feststellung des Haushaltsplans aus, der damit rechtskräftig wird. Die Ausführung des Haushaltsplans obliegt in erster Linie der Kommission.

2.2.   Konsolidierungskreis

In den konsolidierten Übersichten über die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ist, wie in den Vorjahren, der Haushaltsvollzug sämtlicher Organe zusammengefasst, da innerhalb des Gemeinschaftshaushalts für jedes Organ ein eigener Haushaltsplan vorgesehen ist.

Für die Agenturen wird kein separater Haushaltsplan innerhalb des Haushaltsplans der Gemeinschaften geführt; sie erhalten aber Zuschüsse aus dem Gemeinschaftshaushalt. Damit die Haushaltsdaten der Agenturen ersichtlich sind, enthält der Haushaltsteil der konsolidierten Jahresrechnung gesonderte Angaben über den Haushaltsvollzug der konsolidierten „herkömmlichen“ Agenturen. Diese Angaben umfassen:

eine Aufstellung der Einnahmen mit Angabe des vom Gemeinschaftshaushalt erhaltenen Zuschussbetrags;

zwei nach Agenturen aufgeschlüsselte Ausgabenaufstellungen (Verpflichtungen, Zahlungen), aus denen Haushaltsmittel und zusätzliche Mittel ersichtlich sind;

im unteren Teil jeder Tabelle wird in einem Zwischensummenbetrag ausgewiesen, welchen Gesamtumfang die jeweiligen Ausgaben- bzw. Einnahmenarten bei den Agenturen haben;

eine Aufstellung über das Haushaltsergebnis, in der das Haushaltsergebnis der Agenturen zu dem Ergebnis der Gemeinschaften addiert wird (die Zuschüsse aus Gemeinschaftsmitteln und die bei den Einnahmen der Agenturen ausgewiesenen Zuschüsse werden dabei ausgeklammert).

2.3.   EINNAHMEN

Die Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften umfassen im Wesentlichen zwei Kategorien: Eigenmittel und sonstige Einnahmen. Dies ist in Artikel 269 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgendermaßen festgelegt: „Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert“. Die Haushaltsausgaben werden größtenteils über die Eigenmittel gedeckt. Die sonstigen Einnahmen machen nur einen kleinen Teil der Gesamtfinanzierung aus.

Es werden drei Kategorien von Eigenmitteln unterschieden: traditionelle Eigenmittel, MwSt.-Eigenmittel und BNE-Eigenmittel. Die traditionellen Eigenmittel setzen sich ihrerseits aus Agrarabschöpfungen, Zuckerabgaben und Zöllen zusammen. Ferner ist ein Mechanismus zur Korrektur der Haushaltsungleichgewichte Bestandteil des Eigenmittelsystems.

2.3.1.   Traditionelle Eigenmittel

Traditionelle Eigenmittel: Die zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten weisen alle festgestellten Eigenmittelansprüche in einer der beiden dafür vorgesehenen Buchführungen aus:

in der „regulären“ Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000: Ansprüche, die eingezogen worden sind oder für die eine Sicherheit geleistet worden ist;

in der „gesonderten“ Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000: alle noch nicht eingezogenen und/oder nicht durch eine Sicherheitsleistung garantierten Ansprüche sowie Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet wurde, die aber angefochten werden.

Hinsichtlich der gesonderten Buchführung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Vierteljahresübersichten mit folgenden Angaben:

im vorhergehenden Vierteljahr ausstehender Saldo,

im betreffenden Vierteljahr eingezogene Beträge,

Berichtigungen der Bemessungsgrundlage im betreffenden Vierteljahr (Berichtigungen/Annullierungen),

niedergeschlagene Beträge,

am Ende des betreffenden Vierteljahres einzuziehender Saldo.

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen gestatten es nicht, die im Laufe eines gegebenen Haushaltsjahres eingezogenen Beträge dem Ursprungsjahr der jeweiligen Forderung zuzuordnen. Aus diesem Grund umfasst die Spalte der Tabelle „Übersicht über den Haushaltsvollzug im Bereich der Einnahmen — 2007“, in der die vereinnahmten Beträge ausgewiesen sind, neben den im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträgen auch den annullierten und durch die Angaben in den neuen Übersichten der Mitgliedstaaten ersetzten Betrag der noch offenen Forderungen. Bei den Eigenmittelforderungen wird grundsätzlich eine Wertberichtigung vorgenommen.

Sobald die in der gesonderten Buchführung erfassten traditionellen Eigenmittelbeträge effektiv eingezogen wurden, sind sie möglichst umgehend, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat der Einziehung folgt, dem Konto der Kommission bei der Haushaltsverwaltung des betreffenden Mitgliedstaates oder bei der zu diesem Zweck benannten Einrichtung gutzuschreiben. Die Mitgliedstaaten behalten 25 % der traditionellen Eigenmittel zur Deckung der ihnen entstehenden Erhebungskosten ein.

2.3.2.   MwSt.-Eigenmittel und BNE-Eigenmittel

Die MwSt.-Eigenmittel ergeben sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die harmonisierte MwSt.-Bemessungsgrundlage, die nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Ratsbeschlusses vom 29. September 2000 festgelegt wird. Die MwSt.-Bemessungsgrundlage wird für alle Mitgliedstaaten auf 50 % ihres BNE begrenzt.

Bei den BNE-Eigenmitteln handelt es sich um eine variable Einnahmequelle, die zur Finanzierung des durch die übrigen Einnahmequellen (traditionelle Eigenmittel, MwSt.-Eigenmittel, sonstige Einnahmen) nicht gedeckten Teils der Gesamtausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr dient. Sie ergeben sich durch Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes auf das Bruttonationaleinkommen jedes Mitgliedstaats.

Die MwSt.- und BNE-Eigenmittel werden zunächst anhand von Vorausschätzungen der entsprechenden Bemessungsgrundlagen ermittelt, die im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsvorentwurfs festgelegt werden. Später werden diese Schätzwerte überprüft und aktualisiert und die neuen Beträge im Jahresverlauf mittels eines Berichtigungshaushalts in den Haushaltsplan eingesetzt.

Die endgültig verbindlichen Zahlen zu den MwSt.- und BNE-Grundlagen sind erst in dem auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. Die Kommission berechnet die Differenz zwischen den Beträgen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der endgültigen Grundlagen abzuführen sind, und denen, die sie anhand der vorläufigen (ggf. aktualisierten) Grundlagen bereits gezahlt haben. Die so ermittelten — positiven oder negativen — MwSt.- und BNE-Salden werden dann zum 1. Dezember des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres bei den Mitgliedstaaten abgerufen. Im Laufe der folgenden Haushaltsjahre können noch weitere Berichtigungen an den endgültigen MwSt.- und BNE-Grundlagen vorgenommen werden. Die zuvor ermittelten Salden werden daraufhin entsprechend angepasst und die Differenzbeträge zeitgleich mit den MwSt.- und BNE-Salden des Vorjahres abgerufen. Die Korrekturen der BNE-Eigenmittel, die im Haushaltsjahr 2007 für den Zeitraum 1995-2006 vorgenommen wurden, betrugen insgesamt 2 857 Mio. EUR. Die Korrekturen bei den MwSt.-Eigenmitteln beliefen sich für den Zeitraum 1996-2006 auf 973 Mio. EUR.

Im Rahmen ihrer Kontrolle der MwSt.-Übersichten und BNE-Daten kann die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten Vorbehalte formulieren, die bestimmte Sachverhalte betreffen, bei denen mit Auswirkungen auf die Eigenmittelbeiträge der Mitgliedstaaten zu rechnen ist. So können beispielsweise akzeptable Daten fehlen, oder es kann die Notwendigkeit bestehen, dass eine angemessene Methode entwickelt werden muss. Diese Vorbehalte sind als an die Mitgliedstaaten gerichtete potenzielle Forderungen nach Beträgen unbestimmter Höhe zu betrachten, da ihre finanziellen Auswirkungen nicht präzise geschätzt werden können. Sobald der exakte Betrag bestimmt werden kann, werden die MwSt.-und BNE-Eigenmittel entweder im Zusammenhang mit den MwSt.- und BNE-Salden oder über einen eigens dazu bestimmten Mittelabruf abgerufen.

2.3.3.   VK-Korrektur

Mit Hilfe dieses Mechanismus werden die Eigenmittelzahlungen des Vereinigten Königreichs proportional zu seinem „Haushaltsungleichgewicht“ vermindert und die Eigenmittelzahlungen der übrigen Mitgliedstaaten im gleichen Verhältnis erhöht. Der Mechanismus zur Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen und mit dem anschließenden Eigenmittelbeschluss vom 7. Mai 1985 eingeführt. Ziel dieses Mechanismus war es, das Haushaltsungleichgewicht des Vereinigten Königreichs mit Hilfe einer Reduzierung seiner Zahlungen an die Gemeinschaften zu verringern.

2.4.   AUSGABEN

2.4.1.   Finanzrahmen 2007-2013

(in Mio. EUR)

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

1.

Nachhaltiges Wachstum

53 979

57 653

59 700

61 782

63 638

66 628

69 621

2.

Erhalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

55 143

59 193

59 639

60 113

60 338

60 810

61 289

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 273

1 362

1 523

1 693

1 889

2 105

2 376

4.

Die EU als globaler Partner

6 578

7 002

7 440

7 893

8 430

8 997

9 595

5.

Verwaltung

7 039

7 380

7 699

8 008

8 334

8 670

9 095

6.

Ausgleichszahlungen

445

207

210

0

0

0

0

Verpflichtungsermächtigungen

124 457

132 797

136 211

139 489

142 629

147 210

151 976

Zahlungsermächtigungen insgesamt

122 190

129 681

123 858

133 505

133 452

140 200

142 408

Die Ausgaben werden nach den großen Ausgabenkategorien der Europäischen Gemeinschaften untergliedert dargestellt, die entsprechend der Klassifikation des Finanzrahmens 2007-2013 verschiedenen Rubriken zugeordnet sind. Das Haushaltsjahr 2007 war das erste Jahr der Anwendung des Finanzrahmens 2007-2013. Die Gesamtobergrenze der Verpflichtungsermächtigungen für 2007 beträgt 124 457 Mio. EUR; dies entspricht 1,04 % des BNE. Die entsprechende Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen liegt bei 122 190 Mio. EUR oder 1,02 % des BNE. In der vorstehenden Tabelle wird der Finanzrahmen zu laufenden Preisen ausgewiesen.

Rubrik 1 — Nachhaltiges Wachstum

Die Rubrik 1 „Nachhaltiges Wachstum“ umfasst zwei Teilbereiche, die miteinander verbunden sind:

1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung — hierunter fallen die Ausgaben für Forschung und Innovation, Bildung und Ausbildung, EU-Netze, Sozialpolitik, Binnenmarkt und damit einhergehende Maßnahmen.

1b. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung — hierunter fallen die Ausgaben zur Förderung der Konvergenz zwischen den am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen, zur Ergänzung der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung außerhalb der weniger wohlhabenden Regionen und zur Unterstützung der regionenübergreifenden Zusammenarbeit.

Rubrik 2 — Erhalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

Die Rubrik 2 „Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen“ umfasst die Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik, die Gemeinsame Fischereipolitik, Entwicklung des ländlichen Raums und Umweltschutz, insbesondere Natura 2000. Der für die Gemeinsame Agrarpolitik bestimmte Betrag spiegelt die Einigung wider, die der Europäische Rat von Brüssel im Oktober 2002 erzielt hat.

Rubrik 3 — Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

Die neue Rubrik 3 „Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht“ trägt der Tatsache Rechnung, dass dieser Bereich zunehmend an Bedeutung gewinnt und der Union auf den Gebieten Justiz und Inneres, Grenzschutz, Einwanderungs- und Asylpolitik, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, Kultur-, Jugend- und Informationspolitik sowie Dialog mit den Bürgern neue Aufgaben übertragen worden sind. Diese Rubrik ist in zwei Teilbereiche untergliedert:

3a. Freiheit, Sicherheit und Recht,

3b. Unionsbürgerschaft.

Rubrik 4 — Die EU als globaler Partner

Die Rubrik 4 „Die Europäische Union als globaler Partner“ deckt alle Außenmaßnahmen, einschließlich der Heranführungshilfen ab. Die Kommission hatte zwar vorgeschlagen, den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Finanzrahmen einzubeziehen, aber der Europäische Rat und das Europäische Parlament stimmten dem nicht zu.

Rubrik 5 — Verwaltung

Die Rubrik 5 „Verwaltung“ deckt die Verwaltungsausgaben aller Organe, die Ruhegehälter und die Europäischen Schulen ab. Für die anderen Organe als die Kommission machen diese Kosten praktisch die Gesamtheit ihrer Aufwendungen aus; bei den Agenturen und anderen Einrichtungen dagegen fallen sowohl Verwaltungsausgaben als auch operative Ausgaben an.

Rubrik 6 — Ausgleichszahlungen

Entsprechend der politischen Übereinkunft, wonach die neuen Mitgliedstaaten zu Beginn ihrer Zugehörigkeit zur Union keinesfalls zu Nettozahlern werden dürfen, wurden bei dieser Rubrik Ausgleichszahlungen vorgesehen. Diese Mittel wurden den neuen Mitgliedstaaten zum Ausgleich ihrer Haushaltseinnahmen und -beiträge in Form von Transferzahlungen zur Verfügung gestellt.

2.4.2.   Politikbereiche

Im Zuge der Einführung des Activity Based Management (ABM) (Einführung der tätigkeitsbezogenen Veranschlagung der Haushaltsmittel) hat die Kommission das ABB-Konzept vollständig in ihre Planungs- und Verwaltungsverfahren integriert. In der ABB-Haushaltsstruktur entsprechen die Haushaltstitel den Politikbereichen und die Kapitel der einzelnen Haushaltstitel den jeweiligen Tätigkeiten.

Das ABB-System zielt darauf ab, einen klaren Rahmen für die Umsetzung der politischen Ziele der Kommission in legislative, finanzielle oder sonstige öffentliche Maßnahmen aufzustellen. Indem die Arbeit der Kommission nach Tätigkeitsbereichen strukturiert wird, entsteht ein klareres Bild von den Aufgaben, die die Kommission wahrnimmt, und zugleich ein gemeinsamer Rahmen für die Prioritätensetzung. Den Prioritäten werden im Laufe des Haushaltsverfahrens entsprechende Mittel zugewiesen. Dabei werden als Bausteine die Tätigkeiten herangezogen. Die mit der ABB-Struktur mögliche unmittelbare Zuordnung zwischen Mitteln und Tätigkeiten soll dazu beitragen, die Mittelverwendung der Kommission effizienter und wirksamer zu machen.

Ein Politikbereich ist eine für die Orientierungsdebatte des Kollegiums relevante, homogene Gruppe von Tätigkeiten, die Teil der Kommissionsarbeit sind. So wurden insgesamt 32 Politikbereiche gebildet, die im Allgemeinen jeweils eine Generaldirektion und im Schnitt sechs oder sieben Tätigkeiten umfassen. Bei den Politikbereichen handelt es sich im Wesentlichen um operative Bereiche, deren Kerntätigkeiten darauf ausgerichtet sind, im jeweiligen Tätigkeitsbereich Maßnahmen zugunsten Dritter durchzuführen. Für jeden Politikbereich werden neben den operativen Mitteln auch die notwendigen Verwaltungsausgaben aufgeführt.

2.5.   BEMERKUNGEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG 2007

2.5.1.   Haushaltsergebnis 2007

Die aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragenen Mittel im Zusammenhang mit Beteiligungen Dritter und Arbeiten für Dritte, die „per definitionem“ grundsätzlich nie verfallen, werden bei den zusätzlichen Mitteln des Haushaltsjahres ausgewiesen. Dies erklärt die Differenz zwischen den aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Aufstellungen über den Haushaltsvollzug 2007 und den auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Aufstellungen über den Haushaltsvollzug 2006.

Die wiederzuverwendenden Zahlungsermächtigungen und die infolge der Rückzahlung von Vorfinanzierungen wieder eingesetzten Mittel werden bei der Berechnung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.

Der den EFTA-EWR-Mitteln entsprechende Teil der Zahlungsermächtigungen, welche von den Gemeinschaften von 2007 auf 2008 übertragen wurden, konnte im Saldo des Haushaltsjahres 2007 nicht mit erfasst werden, da die EFTA-Staaten zuerst die betreffenden Beträge genehmigen müssen, was voraussichtlich erst Mitte des Jahres 2008 geschehen wird.

Die übertragenen Zahlungsermächtigungen umfassen Folgendes: automatische Übertragungen und Übertragungen auf der Grundlage eines Beschlusses. Sie umfassen auch die Erhöhung von Mitteln bei zweckgebundenen Einnahmen, da zum Jahresende nicht in Anspruch genommene Mittel automatisch übertragen werden. Die Annullierung von aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen, nicht in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen umfasst jetzt nur die Annullierungen bei automatisch oder auf der Grundlage eines Beschlusses übertragenen Mitteln.

2.5.2.   Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Haushaltsvollzug 2007

Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben (Zahlungsermächtigungen) ausgewogen sein. Im ursprünglich verabschiedeten Haushaltsplan, der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 15. Dezember 2006 unterzeichnet wurde, war für die Zahlungsermächtigungen ein Betrag von 115 497 Mio. EUR vorgesehen, der durch Eigenmittel in Höhe von 114 288 Mio. EUR finanziert werden sollte. Die im ursprünglichen Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben werden im Laufe des Haushaltsjahrs berichtigt; diese Änderungen werden in Berichtigungshaushaltsplänen dargelegt. Die Anpassungen der auf dem BNE der Mitgliedstaaten beruhenden Eigenmittel gewährleisten, dass die Haushaltseinnahmen exakt den Haushaltsausgaben entsprechen.

Im Jahr 2007 wurden sieben Berichtigungshaushalte angenommen. Deren Auswirkungen auf der Einnahmenseite im Haushaltsplan 2007 führten zu endgültigen Gesamteinnahmen in Höhe von 113 846 Mio. EUR. Diese wurden durch Eigenmittel in Höhe von insgesamt 106 203 Mio. EUR (somit 8 085 Mio. EUR weniger als ursprünglich veranschlagt) und die Differenz durch sonstige Einnahmen finanziert. Der geringere Bedarf an Eigenmitteln war auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, beispielsweise auf die Einbeziehung eines Betrags von 2 109 Mio. EUR, der sich auf den Überschuss aus dem Vorjahr und den Überschuss aus dem Garantiefonds für externe Maßnahmen bezieht. Schließlich führte eine Verringerung bei den Zahlungsermächtigungen und eine Erhöhung der Einnahmenvorausschätzungen im Berichtigungshaushalt Nr. 7/2007 zu einer zusätzlichen Verringerung der BNE-Eigenmittel in Höhe von 5 976 Mio. EUR.

Was die traditionellen Eigenmittel anbelangt, so wurde eine Erhebung von 100 % der veranschlagten Beträge erzielt. Dies lässt sich damit erklären, dass die Haushaltsansätze zum Zeitpunkt der Aufstellung des Berichtigungshaushalts Nr. 5/2007 geändert wurden (Verringerung um 775 Mio. EUR). Diese Anpassung beruhte hauptsächlich auf den neuen makroökonomischen Prognosen im Frühjahr 2007, die weniger optimistisch als die vorhergehenden Prognosen waren.

Die endgültigen MwSt.- und BNE-Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprachen weitgehend den endgültigen Haushaltsansätzen. Die Differenz zwischen den geschätzten Beträgen und den tatsächlich gezahlten Beträgen ist auf die Differenz zwischen den für die Zwecke des Haushaltsplans zugrunde gelegten Euro-Umrechnungskursen und den zu dem Zeitpunkt, als die nicht zur WWU zählenden Mitgliedstaaten tatsächlich ihre Zahlungen geleistet hatten, geltenden Umrechnungskursen zurückzuführen.

Auf der Ausgabenseite wurden im Haushaltsplan 2007, dem ersten Jahr der Anwendung des neuen Finanzrahmens, Zahlungsermächtigungen in Höhe von 109 Mrd. EUR (98 %) ausgeführt. Nach der Übertragung von Zahlungsermächtigungen von etwa 750 Mio. EUR, die sich vorwiegend auf (nichtgetrennte) Verwaltungsausgaben bezogen, wurde für den Haushaltsplan 2007 eine Ausführungsrate bei den Zahlungsermächtigungen von 99 % erreicht, die mit der Ausführungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen vergleichbar ist. Damit ist ein besseres Ergebnis als in den vorhergehenden Haushaltsjahren zu verzeichnen.

Die Ausführung der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan 2007 betrug 119 Mrd. EUR (96 %). Die zum Jahresende verbleibenden nicht verwendeten Verpflichtungsermächtigungen waren hauptsächlich auf die verspätete Genehmigung einiger operationellen Programme im Bereich Kohäsion und natürliche Ressourcen zurückzuführen. Diese Mittel werden entweder auf das Haushaltsjahr 2008 übertragen oder für spätere Jahre des Finanzrahmens wiederverwendet. Nach der Übertragung und beantragten Wiederverwendung (eines Betrags von insgesamt etwa 3,6 Mrd. EUR) wurde eine Ausführungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan 2007 von 99 % erreicht. Damit ist ein besseres Ergebnis als in den vorhergehenden Haushaltsjahren, vor allem in dem Haushaltsjahr 2000, dem ersten Jahr der Anwendung der vorhergehenden Finanziellen Vorausschau, in dem die Mittel in großem Umfang übertragen und wiederverwendet werden mussten, festzustellen.

2.5.3.   Abgleich des Haushaltsergebnisses 2007 und des wirtschaftlichen Ergebnisses 2007

Das in Teil I Abschnitt B dargestellte wirtschaftliche Ergebnis für das Haushaltsjahr wird gemäß den Grundsätzen der periodengestützten Rechnungsführung ermittelt. Das Haushaltsergebnis beruht hingegen gemäß der Haushaltsordnung auf dem Kassenprinzip. Da beide Berechnungen auf denselben zugrunde liegenden Vorgängen basieren, ist der Abgleich der beiden Ergebnisse eine nützliche Kontrolle. In der nachstehenden Tabelle wird dieser Abgleich ausgewiesen, wobei die für den Abgleich wichtigen Beträge — untergliedert nach Einnahmen- und Ausgabenposten — hervorgehoben werden.

Ausgleichsposten — Einnahmen

Die tatsächlichen Einnahmen eines Haushaltsjahres umfassen die Beträge, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Forderungen eingezogen werden, sowie die vereinnahmten Beträge aufgrund von aus den Vorjahren übertragenen Forderungen. Daher müssen die im laufenden Haushaltsjahr festgestellten Forderungen, deren Einziehung jedoch noch aussteht, im Rahmen der Abstimmung vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen bilden. In früheren Haushaltsjahren festgestellte Forderungen, die im betreffenden Haushaltsjahr eingezogen wurden, müssen im Rahmen der Abstimmung hingegen zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.

Die antizipativen Aktiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Einnahmen aus Agrarabschöpfungen, Eigenmittel, Zinsen und Dividenden zusammen. Lediglich die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva für das betreffende Haushaltsjahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenden antizipativen Aktiva, werden berücksichtigt.

Ausgleichsposten — Ausgaben

Die antizipativen Nettopassiva setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h. Finanzhilfeempfängern von Gemeinschaftsmitteln entstandene zuschussfähige Ausgaben, die allerdings den Europäischen Gemeinschaften noch nicht gemeldet wurden.

Während antizipative Passiva nicht als Haushaltsausgaben betrachtet werden, bilden die Zahlungen, die im betreffenden Haushaltsjahr für in früheren Haushaltsjahren erfasste Rechnungen geleistet wurden, Teil der Haushaltsausgaben des betreffenden Haushaltsjahres.

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen ist eine Kombination aus 1. den neuen Vorfinanzierungsbeträgen, die im betreffenden Haushaltsjahr geleistet und als Haushaltsausgaben des betreffenden Haushaltsjahres erfasst wurden, sowie 2. der Verrechnung von Vorfinanzierungsbeträgen, die im betreffenden Haushaltsjahr oder in früheren Haushaltsjahren durch die Annahme zuschussfähiger Kosten geleistet wurden. Bei Letzteren handelt es sich nach dem Grundsatz der Periodenrechnung um Ausgaben, allerdings bilden sie keine Ausgaben im Sinne der Haushaltsbuchführung, da die Zahlung der ursprünglichen Vorfinanzierung bereits zum Zeitpunkt der Zahlung als Haushaltsausgabe berücksichtigt wurde.

Neben den zu Lasten der Mittel des Haushaltsjahres geleisteten Zahlungen müssen auch die auf das Folgejahr übertragenen Mittel bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigt werden (gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000). Dies gilt auch für die im betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen aus übertragenen Mitteln und annullierten, nicht in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen.

Die Bewegungen bei Rückstellungen beziehen sich auf die Schätzungen zum Jahresende in der periodengerechten Buchführung (vorwiegend Personalaufwendungen), die keine Auswirkungen auf die Haushaltsbuchführung haben. Die sonstigen Ausgleichsbeträge umfassen verschiedene Elemente wie Abschreibung von Vermögenswerten, Erwerb von Vermögenswerten, Zahlungen für Finanzierungsleasing und Finanzbeteiligungen, die in der Haushaltsbuchführung und der periodengerechten Buchführung unterschiedlich behandelt werden.

Schließlich muss das wirtschaftliche Ergebnis der Agenturen und der EGKS, das in dem konsolidierten wirtschaftlichen Ergebnis eingeschlossen ist, ausgeschlossen werden, da deren Haushaltsvollzug nicht Teil des konsolidierten Haushaltsergebnisses ist.

ABGLEICH: WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS — HAUSHALTSERGEBNIS

(in Mio. EUR)

 

2007

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

7 462

Einnahmen

Im betreffenden Haushaltsjahr festgestellte, allerdings noch nicht eingezogene Forderungen

(5 036)

In früheren Haushaltsjahre festgestellte und im betreffenden Haushaltsjahr eingezogene Forderungen

2 543

Antizipative Aktiva (netto)

(1 068)

Ausgaben

Antizipative Passiva (netto)

8 814

Ausgaben des vorhergehenden Haushaltsjahrs, die im betreffenden Haushaltsjahr bezahlt wurden

(3 635)

Nettoauswirkung von Vorfinanzierungen

(6 810)

Auf das Folgejahr übertragene Zahlungsermächtigungen

(3 116)

Aus Übertragungen und Annullierungen von nicht in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen geleistete Zahlungen

1 171

Bewegungen bei Rückstellungen

1 395

Sonstiges

(33)

Wirtschaftliches Ergebnis der Agenturen und der EGKS

(145)

HAUSHALTSERGEBNIS

1 542


(1)  Gemäß Artikel 83 des Statuts für die Beamten und Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EWG) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 in der geänderten Fassung) garantieren die Mitgliedstaaten gemeinsam die Verbindlichkeit für Ruhegehälter.

(2)  Das Europäische Parlament hat am 13. Dezember 2007 einen Haushaltsplan verabschiedet, der die Erfüllung der kurzfristigen Verbindlichkeiten der Gemeinschaften mit den im Jahr 2008 von den Mitgliedstaaten zu erhebenden oder bei den Mitgliedstaaten abzurufenden Eigenmitteln vorsieht.

(3)  Beinhaltet die Barmittel des Garantiefonds (siehe Erläuterung 2.11).

(4)  Nach Herausnahme der MFH-Beträge.

(5)  Die Wertsteigerung bezieht sich auf das fix verzinste Darlehen mit Zinsswap (siehe dazu Punkt 2.3.4.2).

(6)  Der höhere Wert bezieht sich auf die fix verzinste Anleihe mit Zinsswap (siehe dazu Erläuterung 2.3.4.2).

(7)  Im Jahr 2008 werden Einziehungsanordnungen über einen Betrag von 15 Mio. EUR ausgestellt (3 Mio. EUR für den Kohäsionsfonds, 10 Mio. EUR für den EFRE und 2 Mio. EUR für EAGFL-Ausrichtung). Für Finanzkorrekturen, die beim Abschluss des Programms angewendet werden, ergibt sich der Betrag der Einziehungsanordnungen aus dem Betrag der Finanzkorrekturen und dem Saldo des Antrags auf Abschlusszahlung.

(8)  Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. April 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 881 vom 6.4.1977, S. 11).

Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrades von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

(9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1).

(10)  Berichtigungskoeffizient („CC“).

(11)  Wird während der ersten 3 Jahre nach Ausscheiden aus dem Dienst gezahlt.

(12)  Erstmals 2007 konsolidiert.

(13)  Dezentral verwaltete Einrichtung der Europäischen Union, die zur dritten Säule der EU „Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ gehört.

(14)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in diesen Tabellen zum Haushaltsvollzug ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau auf 100.

(15)  Für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten wird der vom Haushaltsjahr n auf das Haushaltsjahr n + 1 zu übertragende Mittelbetrag erst nach Rechnungsabschluss ermittelt. Bei der Berechnung des Haushaltssaldos werden daher nur die Mittelübertragungen vom Haushaltsjahr n - 1 auf das Haushaltsjahr n berücksichtigt.