21.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/3


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 213/03)

Nummer der Beihilfe: XA 123/08

Mitgliedstaat: Lettland

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Atbalsta shēma „Atbalsts apdrošināšanas prēmiju daļējai segšanai“

Rechtsgrundlage: Ministru kabineta noteikumi „Noteikumi par valsts atbalstu lauksaimniecībai 2008. gadā un tā piešķiršanas kārtību“ 9. pielikums 1. programma

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2008: 150 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2009: 150 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2010: 150 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2011: 150 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2012: 150 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2013: 150 000 LVL

Beihilfehöchstintensität: Gewährt wird ein Zuschuss von bis zu 50 % der Prämienkosten für Versicherungspolicen gemäß den zwischen Versicherungen und Versicherungsnehmern geschlossenen Verträgen, jedoch höchstens 25 LVL pro Einheit (Hektar oder Vieh-Einheit), bei Kartoffeln und Gemüse höchstens 50 LVL, bei Obstbäumen und Beerensträuchern höchstens 150 LVL

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 30.12.2013

Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe besteht darin, das Produktionsrisiko im Pflanzenbau und in der Tierzucht zu senken, indem kleinen und mittleren Unternehmen, die in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätig sind, Aufwendungen für Versicherungen teilweise erstattet werden.

Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien kleiner und mittlerer Unternehmen, die in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätig sind, wird gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe ist für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.

Sie ist für die Sektoren Viehzucht und Pflanzenbau bestimmt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Zemkopības ministrija

LV-1981 Rīga

Internetadresse: http://www.zm.gov.lv/doc_upl/9.pielikums.doc

Sonstige Angaben: Der im Rahmen der Beihilfe gewährte staatliche Zuschuss beträgt bis zu 50 % der gerechtfertigten Prämienkosten für Versicherungspolicen zur Deckung von Verlusten aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (Blitzschlag, durch Blitzschlag verursachter Brand, Hochwasser, Sturm, Hagel, Frühjahrsfrost) sowie von Verlusten aufgrund von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten.

Die Beihilfe zur Zahlung von bis zu 50 % der Versicherungsprämienkosten wird in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätigen kleinen und mittleren Unternehmen gewährt. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 beeinträchtigt die Beihilfe nicht das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich und ist nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt und wird nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, werden nicht gewährt

Nummer der Beihilfe: XA 124/08

Mitgliedstaat: Lettland

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Atbalsta shēma „Atbalsts Latvijas un ārvalstu sadarbības projektiem”

Rechtsgrundlage: Ministru kabineta noteikumi „Noteikumi par valsts atbalstu lauksaimniecībai 2008. gadā un tā piešķiršanas kārtību“ 5. pielikums

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2008: 100 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2009: 100 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2010: 100 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2011: 100 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2012: 100 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2013: 100 000 LVL

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe erfolgt in Höhe von 100 % als Zuschuss des lettischen Staats für Kooperationsprojekte Lettlands mit dem Ausland.

Sie wird für folgende Projektmaßnahmen gewährt:

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 30.12.2013

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wird als Zuschuss des lettischen Staats für Kooperationsprojekte Lettlands mit dem Ausland gewährt.

Sie erfolgt auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe ist für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.

Sie ist für die Sektoren Viehzucht und Pflanzenbau bestimmt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Zemkopības ministrija

LV-1981 Rīga

Internetadresse: http://www.zm.gov.lv/doc_upl/5.pielikums.doc

Sonstige Angaben: Die Beihilfe in Form eines Zuschusses des lettischen Staats für Kooperationsprojekte Lettlands mit dem Ausland für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen wird gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger. Gemäß Absatz 4 dieses Artikels der Verordnung steht sie allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung.

Die Beihilfe ist für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen bestimmt, und zwar für Dienstleistungen ländlicher und landwirtschaftlicher Verbände und Zusammenschlüsse, wissenschaftlicher Institutionen u. a.

Vermittelnde Unternehmen erhalten keinerlei Beihilfen, die gesamte Beihilfe geht an den letztendlich Begünstigten.

Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, werden nicht gewährt

Nummer der Beihilfe: XA 136/08

Mitgliedstaat: Lettland

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Atbalsta shēma „Atbalsts informācijas izplatīšanai, apmācībai, dalībai kursos, semināros, konferencēs, kongresos ārzemēs, konferencēm Latvijā un Latvijas zinātnieku starptautiskās sadarbības veicināšanai“

Rechtsgrundlage: Ministru kabineta noteikumi „Noteikumi par valsts atbalstu lauksaimniecībai 2008. gadā un tā piešķiršanas kārtību“ 4. pielikuma I un II atbalsta programma

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2008: 330 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2009: 350 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2010: 370 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2011: 390 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2012: 400 000 LVL

 

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2013: 420 000 LVL

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 30 % der Kosten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Besuch von Veranstaltungen, jedoch:

100 % der Kosten für die Organisation des Schulungsprogramms „Tierkörperklassifizierung“.

100 % der Kosten für Veröffentlichungen (Schulungs- und Informationsmaterial) für Landwirte

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 30.12.2013

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Förderung der öffentlichen Aufklärung und Informierung im Landwirtschaftssektor.

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe ist für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.

Sie ist für die Sektoren Viehzucht und Pflanzenbau bestimmt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Zemkopības ministrija

LV-1981 Rīga

Internetadresse: http://www.zm.gov.lv/doc_upl/4.pielikums.doc

Sonstige Angaben: Die Beihilfe für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen zur Förderung der Zusammenarbeit von ländlichen und landwirtschaftlichen Verbänden und Zusammenschlüssen wird gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger. Gemäß Absatz 4 dieses Artikels der Verordnung steht sie allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung.

Vermittelnde Unternehmen erhalten keinerlei Beihilfen, die gesamte Beihilfe geht an den letztendlich Begünstigten.

Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, werden nicht gewährt.

Die Beihilfe ist für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen bestimmt, und zwar für Leistungen, die ländliche und landwirtschaftliche Verbände und Zusammenschlüsse, wissenschaftliche Institutionen u. a. bieten

Nummer der Beihilfe: XA 137/08

Mitgliedstaat: Republik Estland

Region: Republik Estland

Bezeichnung der Beihilferegelung: Põllumajandustootjate ühistegevuse teabetoetus

Rechtsgrundlage: Maaelu ja põllumajandusturu korraldamise seadus § 64 ja 66

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 2 000 000 EEK

Beihilfehöchstintensität: 300 000 EEK

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung: März 2008 bis Dezember 2008

Zweck der Beihilfe: Technische Hilfe für Landwirte.

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt.

Zuschussfähige Ausgaben:

a)

Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms;

b)

Reisekosten und Spesen der Teilnehmer;

a)

Teilnahmegebühren;

b)

Reisekosten;

c)

Kosten für Veröffentlichungen;

d)

Miete für die Ausstellungsräume;

Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und ist nicht mit Direktzahlungen an den Erzeuger verbunden

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirte

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Maaelu Edendamise Sihtasutus

R.Tobiase 4

EE-10147 Tallinn

Internetadresse: http://www.mes.ee/?id1=247&id=117

Sonstige Angaben: —

Nummer der Beihilfe: XA 138/08

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Andalucía

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subvención a los afectados en la zona regable del Bajo Guadalquivir para restituir los efectos de los graves daños causados por tornados en naves e instalaciones de invernaderos en producción

Rechtsgrundlage: Resolución del Delegado de Consejería de Agricultura y Pesca en Sevilla, por Delegación de competencias del Consejero de Agricultura y Pesca mediante Orden de 29 de febrero de 2008

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2,8 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 80 % der Ausgaben für die Beseitigung der verursachten Schäden im Rahmen der Beihilfehöchstintensität gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung wird der Höchstbetrag der zuschussfähigen Verluste um Versicherungszahlungen sowie nicht aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse entstandene Kosten verringert

Bewilligungszeitpunkt: Vier Monate ab der Genehmigung der Beihilfe, die im Zeitraum März bis Juli 2008 erwartet wird. Da die Schäden am 20. November 2007 entstanden sind, entspricht die Beihilfe der Bestimmung von Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung: Die Beihilferegelung wird binnen drei Jahren, nachdem die Verluste festgestellt wurden, eingeführt und die Beihilfe wird innerhalb von vier Jahren, gerechnet ab diesem Zeitpunkt, ausgezahlt

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 2008

Zweck der Beihilfe: Ausgleich von Schäden an landwirtschaftlichen Gebäuden und Einrichtungen, die durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, gemäß Artikel 11 der Verordnung, wodurch die Wiederherstellung der Mindest-Funktionsvoraussetzungen im Bewässerungsgebiet Bajo Guadalquivir (Sevilla) und die Erhaltung der Wirtschaft im ländlichen Raum ermöglicht wird

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirte, die Inhaber von Hallen und Anlagen von für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzten Gewächshäusern sind und denen nachgewiesene Schäden entstanden sind, gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung: „Die Beihilfe wird direkt an den betreffenden Landwirt gezahlt.“

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agricultura y Pesca de la Junta de Andalucía

C/ Tabladilla, s/n

E-41071 Sevilla

Internetadresse: http:// www.cap.junta-andalucia.es

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut des Verordnungsentwurfs abgerufen werden kann: http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/portal/www/portal/com/bin/portal/Legislaciones/2008/propuesta_resolucion_subvencion_tornado/propuesta_resol_definitiva_2.doc

Sonstige Auskünfte:

die Einhaltung von Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung wird durch die amtliche Anerkennung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse nachgewiesen, die gemäß Orden del Ministerio de la Presidencia de referencia PRE/3398/2007, de 23 de noviembre, por la que se publica el Acuerdo del Consejo de Ministros sobre las medidas contempladas en el Real Decreto 307/2005, de 18 de marzo, por el que se regulan las subvenciones en atención a determinadas necesidades derivadas de situaciones de emergencia o de naturaleza catastrófica, a los damnificados por las inundaciones producidas por el temporal de lluvia y viento que han afectado durante los días 20 y 21 de noviembre de 2007 a la Comunidad Autónoma de Andalucía verlangt wird. In Paragraph 4 des Anhangs zu dieser Vorschrift heißt es im Wortlaut: „Ebenfalls hervorzuheben ist, dass auch weitere Orte betroffen waren, wie beispielsweise Écija, wo angesichts der Lage am Fluss Genil Alarm ausgelöst wurde, oder Las Cabezas de San Juan, wo durch einen Wirbelsturm große Sachschäden an Wohnhäusern, Gewerbebetrieben und städtischem Mobiliar entstanden“,

der Beihilfebetrag entspricht 80 % des Betrags für die Erstattung der Schäden an landwirtschaftlichen Hallen und Gewächshausanlagen, die zum Zeitpunkt der Vorfälle für die Erzeugung genutzt wurden und die von den Wirbelstürmen betroffen waren, sofern die Schäden von den Sachverständigen der Provinzbehörde (Delegación Provincial) bestätigt wurden

Javier Visus ARBESÚ

Leiter der Dienststelle europäisches Recht