26.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/16


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 106/07)

Nummer der Beihilfe: XA 295/07

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Navarra

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas a la creación y desarrollo de las asociaciones promotoras de denominaciones de calidad de productos agroalimentarios

Rechtsgrundlage: Orden foral de la consejera de desarrollo rural y medio ambiente, por la que se establecen las normas reguladoras para la concesión de ayudas a la creación y desarrollo de las asociaciones promotoras de denominaciones de calidad de productos agroalimentarios, y se aprueba la convocatoria para el año 2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 150 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Beihilfen bis zu einer Höhe von 70 % der zuschussfähigen Ausgaben für Beihilfen für Erzeugervereinigungen.

Beihilfen bis zu einer Höhe von 70 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten.

Beihilfen bis zu einer Höhe von 70 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. November 2007 bis 31. Dezember 2007

Zweck der Beihilfe: 1. Hauptziel der Beihilfe ist die Förderung der Gründung und des Aufbaus von gemeinnützigen Vereinigungen als Träger von Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse. 2. Nachgeordnete Ziele: Schaffung eines Zusatznutzens für die Verbraucher, bessere Gewährleistung von Qualität, Sicherheit und Genusstauglichkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Verbesserung des Umweltschutzes. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Erzeugervereinigungen, die für die Überwachung der Verwendung von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen zuständig sind. Zuschussfähige Kosten: Kosten für Inbetriebnahme und Aufbau.

Artikel 14 Absatz 2: Zuschussfähige Kosten: Kosten im Zusammenhang mit der Förderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität.

Artikel 15 Absatz 2: Zuschussfähige Kosten: Kosten, die durch die von den Erzeugervereinigungen geleistete technische Hilfe entstehen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Erzeuger des Sektors der tierischen und pflanzlichen Erzeugung nach Anhang I mit Gütezeichen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Gobierno de Navarra

Departamento de Desarrollo Rural y Medio Ambiente

C/ Tudela, 20

E-31003 Pamplona

Internetadresse: http://www.cfnavarra.es/agricultura/COYUNTURA/AyudasEstado/pdfs/STNO07064%20OF.pdf

Sonstige Auskünfte:

Gobierno de Navarra

Dirección General de Desarrollo Rural y Medio Ambiente

C/ Tudela, 20

E-31003 Pamplona

Tel. (34) 848 42 29 33

E-mail: izabalzv@cfnavarra.es

Nummer der Beihilfe: XA 297/07

Mitgliedstaat: Spanien

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subvenciones para fomentar la producción de productos agroalimentarios de calidad diferenciada de origen animal

Rechtsgrundlage: Proyecto de Real Decreto no … /2007, de ... de ..., por el que se establecen las bases reguladoras para la concesión de las subvenciones para fomentar la producción de productos agroalimentarios de calidad diferenciada de origen animal

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen Kosten für das Jahr 2007 belaufen sich auf 2 404 000 EUR. Den Vorausschätzungen für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 zufolge ist für jedes Haushaltsjahr von einer Aufstockung der Zuschüsse bis auf 5 600 000 EUR auszugehen

Beihilfehöchstintensität: Die für die Finanzierung der zuschussfähigen Tätigkeiten gewährten Zuschüsse überschreiten nicht die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgesetzten Obergrenzen. Das heißt, der Gesamtbetrag der von der öffentlichen Verwaltung gewährten Zuschüsse kann bis zu 100 % der Kosten für jede der zuschussfähigen Tätigkeiten erreichen, wobei in keinem Fall die verfügbaren Haushaltsmittel überschritten werden dürfen. Die Zuschüsse können zur Deckung der Kosten folgender Tätigkeiten gewährt werden:

Bewilligungszeitpunkt: Ab der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten der oben genannten Rechtsgrundlage

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013. Die Beihilfen werden jährlich ausgeschrieben

Zweck der Beihilfe: Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten tierischen Ursprungs. Die Förderung der Programme zielt darauf ab, das Angebot an landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten an die gestiegene Nachfrage der Verbraucher anzupassen und das Vertrauen der Verbraucher in den Verzehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu stärken.

Sie stützt sich auf die nachfolgenden Buchstaben des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006:

buchstabe a: technische Hilfe für Marktforschungstätigkeiten, Entwurf und Entwicklung landwirtschaftlicher Qualitätsprodukten tierischen Ursprungs,

buchstabe b: Einführung von Programmen zur Erzeugung von Qualitätsprodukten,

buchstabe c: Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern, insbesondere im Zusammenhang mit den Programmen zur Erzeugung von Qualitätsprodukten,

buchstabe d: Zertifizierung der eingeführten Programme zur Erzeugung von Qualitätsprodukten

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe dient der Förderung von landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten tierischen Ursprungs, wie zum Beispiel Fleisch, Milch, Eier, Honig und Landschnecken für den menschlichen Verzehr aus Nutztieren, die aus Betrieben stammen, die sich an Programmen zur Erzeugung von Qualitätsprodukten beteiligen und die entsprechend den in diesen Programmen festgelegten Vorschriften gezüchtet und aufgezogen wurden. Hierfür in Frage kommen somit folgende Teilsektoren des Tierhaltungssektors: Schlachtrinder, Milchrinder, Schlachtschafe, Milchschafe, Schlachtziegen, Milchziegen, Schweine, Schlachtpferde, Schlachtgeflügel, Legegeflügel, Bienen und Schnecken

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

Paseo Infanta Isabel, 1

E-28014 Madrid

Internetadresse: http://rasve.mapa.es/Publica/InformacionGeneral/Legislacion/DOCUMENTOS/LEGISLACION/RD %20AYUDAS %20PROGRAMAS %20AGROALIMENTARIOS %20DE %20CALIDAD.DOC

Sonstige Auskünfte: Die Zuschüsse sind mit anderen Zuschüssen vereinbar, die von anderen öffentlichen Verwaltungen, diesen beigeordneten oder nachgeordneten nationalen oder internationalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts gewährt werden. Allerdings darf die Höhe des Zuschusses allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Beihilfen oder Zuschüsse, die von einer anderen öffentlichen Verwaltung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts gewährt werden, die vorgenannten Obergrenzen bzw. die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der in Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.

In jedem Fall wird — wenn die effektiv getätigten Ausgaben unter dem ursprünglich veranschlagten Betrag bleiben oder andere Beihilfen gewährt wurden, durch deren Kumulierung die Finanzierungsprozentsätze überschritten werden — der Beschluss geändert und die Beihilfe um einen Betrag proportional zu der in dem entsprechenden Beschluss gewährten Beihilfe gekürzt. Hierbei kann die Höhe entsprechend den eingegangenen Anträgen mit nachgewiesenen Tätigkeiten angepasst werden kann, sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen

Carlos ESCRIBANO MORA

El Director General de Ganadería

Nummer der Beihilfe: XA 360/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Makole

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sofinanciranje programov za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Makole

Rechtsgrundlage: Pravilnik o sofinanciranju programov za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Makole

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 4 000 EUR

 

2008: 9 500 EUR

 

2009: 12 000 EUR

 

2010: 12 000 EUR

 

2011: 12 000 EUR

 

2012: 12 000 EUR

 

2013: 12 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe (Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung), Erschließung und Neuordnung von Weideland und Agrarflächen.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 %,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Der Vorschlag für eine Verordnung über die Kofinanzierung der Programme zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Makole beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Makole

Makole 42

SLO-2321 Makole

Internetadresse: http://ls.lex-localis.info/UradnoGlasiloObcin/VsebinaDokumenta.aspx?SectionID=675bf220-56a8-46d2-8ac7-f3fcf248a65b

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Alojz GORČENKO

Bürgermeister gemeinde Makole

Nummer der Beihilfe: XA 382/07

Mitgliedstaat: Irland

Region: gesamter Mitgliedstaat

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Hardship Grant Scheme (Bovine TB and Brucellosis)

Rechtsgrundlage: Diseases of Animals Act 1966

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die im Rahmen dieser Regelung insgesamt zu zahlenden Beihilfen hängen von dem Ausmaß der Seuche ab, das wiederum Auswirkungen darauf hat, wie viele Tiere als Reagenten gemeldet werden und wie viele Betriebe Beschränkungen wegen Tuberkulose und Brucellose der Rinder unterliegen. Vorhersagen über die Höhe der Ausgaben im Zeitraum 2007-2013 sind deshalb nicht möglich. Daher liegen den unten stehenden Zahlen für die voraussichtlichen Ausgaben das derzeitige Ausmaß der Seuche und die für 2007 erwarteten Ausgaben zugrunde

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt: Bis zum 1. November 2007

Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung „Hardship Grant“ läuft unbefristet, da sie in direktem Zusammenhang zur Verbreitung von Tuberkulose und Brucellose in Irland steht. Diese Regelung wird bis zur Tilgung der beiden Seuchen fortgesetzt

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist es, Landwirte für Verluste aufgrund der Meldung und Beseitigung von Tieren zu entschädigen, die im Verdacht stehen, Tuberkulose- oder Brucellosereagenten zu sein. Im Rahmen der Regelung „Hardship Grant“ sollen die Kosten für zusätzliches Futter erstattet werden, die während der vom 1. November bis 30. April gültigen Beschränkungen entstehen;

der Verletzung der Anzeigepflicht bei Seuchenfällen entgegenzuwirken.

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, „Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Landwirten durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall entstehen“, gewährt

Betroffene Wirtschaftssektoren: Rinderhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Department of Agriculture and Food

Maynooth Business Park

Maynooth, Co. Kildare

Ireland

Internetadresse: http://www.agriculture.gov.ie/animal_health/ERAD/ERAD_comp_scheme07.doc

Nummer der Beihilfe: XA 409/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Dobje

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programi razvoja podeželja v občini Dobje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Dobje

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 11 433 EUR

 

2008: 13 147 EUR

 

2009: 15 120 EUR

 

2010: 17 388 EUR

 

2011: 19 996 EUR

 

2012: 22 995 EUR

 

2013: 26 445 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

die Bruttobeihilfeintensität beträgt maximal 40 % der zuschussfähigen Kosten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von privaten Zugangswegen auf dem Gelände landwirtschaftlicher Betriebe.

2.   Erhaltung traditioneller Gebäude:

bis zu 60 % der tatsächlichen Kosten für die Erhaltung von nichtproduktiven Teilen sowie für die Erhaltung von produktiven Teilen, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt.

3.   Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

4.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel III des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči v občini Dobje“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Dobje

Dobje pri Planini 26

SLO-3224 Dobje pri Planini

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200795&dhid=92096

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Franc SALOBIR

Der Bürgermeister