18.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/13


Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2008/C 71/05)

1.

Die Kommission gibt bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird, an dem in nachstehender Tabelle angegebenen Tag außer Kraft treten werden, und zwar gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1583/2006 des Rates vom 23. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1).

2.   Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muß genügend Beweise dafür enthalten, daß das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat H-1), J-79 4/23, B-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muß.

4.

Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (3).

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Ethanolamin

USA

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1583/2006 des Rates (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 2)

26.10.2008


(1)  ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 2.

(2)  Fax (32-2) 295 65 05.

(3)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).