1.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 57/38


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22, ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18)

(2008/C 57/15)

Die Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) werden gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes von den Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt.

Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht. Außerdem wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit gestellt.

SPANIEN

Ersetzung der in ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18, veröffentlichten Angaben

Im Erlass des Präsidialministeriums (Orden del Ministerio de la Presidencia) PRE/1282/2007 vom 10. Mai 2007 über die von Ausländern bei ihrer Einreise nach Spanien nachzuweisenden finanziellen Mittel wird festgelegt, dass Ausländer den Besitz bestimmter finanzieller Mittel nachweisen müssen, um nach Spanien einreisen zu können:

a)

für ihren Aufenthalt in Spanien müssen Ausländer für ihren Lebensunterhalt pro Tag ihres in Spanien geplanten Aufenthalts und pro mitreisende Person, für deren Unterhalt sie aufkommen müssen, Finanzmittel in Höhe von 10 % des garantierten Bruttomindestlohns in Euro (60,00 EUR für das Jahr 2008) oder den Gegenwert in Fremdwährung nachweisen können. Dieser Betrag muss sich in jedem Fall unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer pro Person auf mindestens 90 % des jeweils geltenden garantierten Bruttomindestlohns (für das Jahr 2008 sind es 540,00 EUR) oder des Gegenwerts in Fremdwährung belaufen;

b)

für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland ist die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen.

Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Drittausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten zusammen mit einem Kontoauszug neueren Datums (Bankquittungen oder Kontoauszüge aus dem Internet werden nicht akzeptiert) oder andere Belege vorweisen, mit dem das auf der Kreditkarte oder auf dem Bankkonto verfügbare Guthaben glaubhaft nachgewiesen wird.

RUMÄNIEN

Ersetzung der in ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11, veröffentlichten Angaben

Nach Artikel 6 des Ausländergesetzes Nr. 194/2002 ist Drittstaatsangehörigen die Einreise nach Rumänien gestattet, wenn sie nachweisen können, dass sie über Mittel in angemessener Höhe für ihren Lebensunterhalt sowie für die Rückreise in das Herkunftsland bzw. die Durchreise in ein anderes Land verfügen, wobei in letzterem Fall Gewissheit bestehen muss, dass sie in dieses Land einreisen dürfen.

Hinsichtlich der für die Einreise über die Außengrenze nötigen Richtbeträge ist es für den Erhalt eines Visums für Rumänien ausreichend, als Nachweis für die Verfügbarkeit finanzieller Mittel für den gesamten Zeitraum den Betrag von 50 EUR/Tag in Form von Bargeld oder in konvertierbarer Währung vorzuweisen.

Bürger der EU und der Mitgliedstaaten des EWR dürfen nach Rumänien einreisen, ohne die genannten Nachweise erbringen zu müssen.