16.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/4


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 43/03)

Nummer der Beihilfe: XA 228/07

Mitgliedstaat: Frankreich

Regionen: Alle; diese Maßnahmen können von allen Gebietskörperschaften (Regionalräten, Generalräten) finanziert werden, sofern sie dies wünschen

Bezeichnung der Beihilferegelung: Aides à la promotion des produits animaux et des produits d'origine animale

Rechtsgrundlage:

Article 15, paragraphe 2, du règlement (CE) no 1857/2006 d'exemption agricole

Article L 621-1 et suivants du code rural

Articles L 1511-1 et suivants du code général des collectivités territoriales

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 4 Mio. EUR von Seiten des „Office national interprofessionnel de l'élevage et de ses productions“ (vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel) und ein unbestimmter Betrag von Seiten der Gebietskörperschaften

Beihilfehöchstintensität: Für die Maßnahmen, die unter den Buchstaben c bis f von Absatz 2 des genannten Artikels 15 aufgeführt werden, kann die Beihilfe bis zu 100 % betragen. Die Beihilfen werden jedoch in keinem Fall 100 % der Kosten der bezuschussten Maßnahmen übersteigen

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung: Sechs Jahre (2008-2013)

Zweck der Beihilfe: Mit diesen Beihilfen sollen folgende Maßnahmen unterstützt werden: Fördermaßnahmen und Information über die Erzeugnisse, Bekanntmachung der Erzeugnisse, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form, Informationskampagnen über die Systeme zur Produktion von Qualitätserzeugnissen, die Veranstaltung von Märkten, Ausstellungen, Produktschauen, Foren, die Förderung der Teilnahme der Erzeuger an diesen Veranstaltungen, die Entwicklung von PR-Maßnahmen oder vergleichbarer Aktivitäten.

Gefördert werden Maßnahmen, die unter den Anwendungsbereich des Artikels 15 Absatz 2 der Freistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1857/2006) fallen und die in Kapitel IV K der landwirtschaftlichen Leitlinien vom 27. Dezember 2006 und unter Punkt 152 Buchstabe b der landwirtschaftlichen Leitlinien erwähnt werden

Betroffene Wirtschaftssektoren: Kleine und mittlere Betriebe, die im Sektor Tierhaltung und Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Office national interprofessionnel de l'élevage et de ses productions

12, rue Henri Rol-Tanguy

TSA 30003

F-93555 Montreuil Sous Bois Cedex

Internetadresse: www.office-elevage.fr/aides-nat/aides-nat.htm

Die spezifischen Informationen über diese Beihilferegelung werden sofort nach deren Inkrafttreten (Januar 2008) auf dieser Webseite bereitgestellt werden, und zwar unter dem Menüpunkt „Information/Aides nationales“

Sonstige Auskünfte: Die Gebietskörperschaften werden darauf achten, dass die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgelegte Beihilfeobergrenze (die den Rahmen für diese Regelung darstellt) nicht überschritten wird. Wenn die Gebietskörperschaften eine ergänzende Beihilfe zur Finanzierung durch das Office de l'élevage gewähren, müssen sie die Berechnung der Kumulierung der Beihilfen mit Hilfe der Directions départementales de l'agriculture et de la forêt prüfen

Nummer der Beihilfe: XA 229/07

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Great Britain (England, Scotland and Wales)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dairy Farmer Milk Market Development Scheme

Rechtsgrundlage: Milk Development Council Order 1995

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 15. September 2007-31. März 2008, 300 000 GBP

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 50 %

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 15. September 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft ab 15. September 2007. Sie endet am 31. März 2008. Die letzten Zahlungen erfolgen am 30. September 2008. Sämtliche Rechnungen für Dienstleistungen müssen spätestens am 31. Dezember 2008 eingehen

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wird im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Zuschussfähig sind:

Die Beihilfe wird auch im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Zuschussfähig sind:

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für Unternehmen, die in der Milchproduktion tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die für diese Regelung zuständige Behörde ist:

Milk Development Council

Trent Lodge

Stroud Road

Cirencester GL7 6JN

United Kingdom

Durchgeführt wird die Regelung von:

Milk Development Council

Trent Lodge

Stroud Road

Cirencester GL7 6JN

United Kingdom

Internetadresse: http://www.mdc.org.uk/default.aspx?DN=0963897f-fa62-4704-b085-607718ee51eb

Außerdem kann das zentrale Verzeichnis des Vereinigten Königreichs für unter die Ausnahmeregelung fallende staatliche Beihilfen für den landwirtschaftlichen Bereich eingesehen werden unter:

http://defraweb/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm

Sonstige Auskünfte: Weitere und detailliertere Informationen zur Zuschussfähigkeit und zur Regelung selbst sind über die oben genannten Weblinks erhältlich. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 werden keine Direktzahlungen an Erzeuger geleistet.

Unterzeichnet und datiert im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich)

Mr Neil Marr

Agricultural State Aid

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Room 816, Area 8D

9 Millbank

C/o Nobel House

17 Smith Square

Westminster SW1P 3JR

United Kingdom

Nummer der Beihilfe: XA 230/07

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Land Brandenburg

Bezeichnung der Beihilferegelung: Hilfsprogramm für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen, die durch die Wetterunbilden im Frühjahr und im Sommer 2007 in ihrer Existenz gefährdet sind

Rechtsgrundlagen: Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Verlusten infolge von Wetterunbilden — Hilfsprogramm für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen, die durch die Wetterunbilden im Frühjahr und im Sommer 2007 in ihrer Existenz gefährdet sind vom 30.8.2007.

http://www.mluv.brandenburg.de/cms/media.php/2317/rl_unwett.pdf

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 5,0 Mio. EUR im Jahr 2007

Beihilfehöchstintensität: 30 %

Bewilligungszeitpunkt: 1.11.2007-31.12.2007

Laufzeit der Regelung: 17.9.2007-31.12.2007

Zweck der Beihilfe: Das Land gewährt existenzgefährdeten landwirtschaftlichen Unternehmen sowie existenzgefährdeten gartenbaulichen Unternehmen — für letztere begrenzt auf die Anbauregionen Wesendahl/Werneuchen, Havelland und im Elbe-Elster-Kreis — Zuwendungen zur Milderung der Folgen der Wetterunbilden im Frühjahr und Sommer 2007.

In den Monaten Mai bis Juli 2007 haben außergewöhnlich hohe Niederschlagsmengen in nahezu allen Teilen des Landes das Abflusspotenzial der Vorfluter überschritten. Die extrem hohen Niederschlagsmengen haben in den genannten drei Monaten eine Höhe von z. B. 366,1 mm, 393,4 mm bis zu 451,8 mm erreicht. Die ungewöhnlich hohen Niederschläge ergaben Höchstwerte, die im Vergleich zur Summe der langjährigen Mittel der Jahre 1961-1990 mehr als doppelt so hoch waren (z. B. für die Wetterstation Menz mit 208,0 %). Dies bedeutet, es sind in den drei Monaten Mai-Juli der Jahre 1961-1990 weniger als ein Drittel der Jahresniederschläge gefallen als in 2007 (31,8 % in der Station Menz). In den ohnehin niedrig liegenden Gebieten des Landes gibt es einen Anstieg des Grundwasserspiegels um über einen Meter infolge der extremen Wassermengen. Dauervernässung, stark stauende Nässe und auch Überflutungen führen dazu, dass die Befahrbarkeit der Flächen unmöglich geworden ist. Druschfrüchte konnten nicht geerntet, der Aufwuchs von Feldfutterkulturen und Grünland nicht geborgen werden. Bei späträumenden Kulturen wie Mais und Kartoffeln müssen Totalausfälle konstatiert werden.

Mit der Herbstaussaat konnte in den betroffenen Regionen noch nicht begonnen werden.

Im Gartenbau hat in den genannten Regionen die Kombination von mildem Winter, sehr hohen Temperaturen im Frühjahr, Frühjahrstrockenheit im April und Spätfrosten zu erheblichen Ertragseinbußen bis hin zu Totalverlusten im Obstbau geführt. Durch den Verfrühungseffekt in der phänologischen Entwicklung mit um 2 bis 3 Wochen früher eintretender Obstbaumblüte verursachten Spätfröste überdurchschnittliche negative Ertragsauswirkungen.

Die Landesregierung Brandenburg stuft die oben beschriebenen widrigen Witterungsverhältnisse wie eine Naturkatastrophe ein.

Zur Abwehr einer daraus resultierenden Existenzgefährdung können landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen nach Maßgabe der beiliegenden Richtlinie Zuwendungen gewährt werden. Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Zuwendungen stellen keinen vollständigen Schadensausgleich dar, sondern Liquiditätshilfen zur Existenzsicherung für die von den Wetterunbilden im Frühjahr und Sommer 2007 betroffenen Unternehmen

Betroffene Wirtschaftssektoren:

Landwirtschaft (Pflanzenproduktion)

Gartenbau (Obstbau)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Investitionsbank des Landes Brandenburg

Steinstraße 104-106

D-14480 Potsdam

Internetadresse: www.ilb.de

E-Mail: postbox@ilb.de

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 231/07

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Freistaat Bayern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie für die Durchführung der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe in der Land- und Forstwirtschaft durch das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e.V. (KBM) und die Maschinen- und Betriebshilfsringe (MR)

Rechtsgrundlage: Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1,2 Mio. EUR für die Maschinen- und Betriebshilfsringe sowie für ihre Dachorganisation (KBM) für die Vermittlung von Vertretungsdiensten gem. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 50 %

Bewilligungszeitpunkt: Jährliche Bewilligungen nach Abschluss der Freistellung

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Sicherstellung einer flächendeckenden Vermittlung von Arbeitskräften durch die Maschinen- und Betriebshilfsringe zur nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe in der Land- und Forstwirtschaft. Die Beihilfe trägt wesentlich dazu bei, besondere Härten in sozialen Notfällen zu mildern

Beihilferechtliche Grundlage: Artikel 15, Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft — bezuschusste Dienstleistung

Beihilferechtliche Grundlage für die Forstwirtschaft: Nr. 179 der Rahmenregelung (ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)

Abteilung Förderwesen und Fachrecht

Menzinger Straße 54

D-80638 München

Evtl. Rückfragen sind zu richten an:

Bayerisches Staatsministerium für

Landwirtschaft und Forsten

Referat B 1

Ludwigstr. 2

D-80539 München

Tel. (49-89) 2182-2222

Internetadresse: http://www.servicestelle.bayern.de/bayern_recht/recht_db.html?http://by.juris.de/by/AgrarWiG_BY_rahmen.htm

http://www.stmlf.bayern.de/agrarpolitik/programme/26373/rilikbmsozbh.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 233/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gemeinde Škofja Loka

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programi razvoja kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Škofja loka 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Škofja Loka za programsko obdobje 2007–2013 (Poglavje II.)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 53 871 EUR

 

2008: 53 871 EUR

 

2009: 53 871 EUR

 

2010: 53 871 EUR

 

2011: 53 871 EUR

 

2012: 53 871 EUR

 

2013: 53 871 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in den anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Für die Erhaltung traditioneller Bauwerke:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

4.   Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form bezuschusster Dienstleistungen; sie dürfen keine unmittelbaren Geldauszahlungen an den Landwirt beinhalten.

5.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

die Beihilfe umfasst bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt, die keine unmittelbaren Geldauszahlungen an den Landwirt beinhalten darf

Bewilligungszeitpunkt: 2007 (bzw. mit Inkrafttreten der Verordnung)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Škofja Loka im Zeitraum 2007-2013 beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor — pflanzliche und tierische Erzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Škofja Loka

Poljanska c. 2

SLO-4220 Škofja Loka

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200773&dhid=91276

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Unterschrift der verantwortlichen Person:

Igor Draksler

Bürgermeister