52008DC0904

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel /* KOM/2008/0904 endg./2 - COD 2007/0198 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.1.2009

KOM(2008) 904 endgültig

2007/0198 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

Gemeinsamen Standpunkt des Rates über den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel

2007/0198 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

Gemeinsamen Standpunkt des Rates über den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat: (KOM(2007) 531 – 2007/0198(COD): | 19.9.2007 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 22.4.08 |

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: | 10.4.08 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments (erste Lesung): | 18.6.2008 |

Gemeinsamer Standpunkt einstimmig angenommen am: | 9.1.2009 |

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Dieser Vorschlag ist Teil des dritten Legislativpakets für einen Erdgas- und einen Elektrizitätsbinnenmarkt der EU („drittes Paket“), das zwei Richtlinien und drei Verordnungen umfasst.

Hauptziel des Pakets ist die Schaffung des erforderlichen Regulierungsrahmens, damit die vollständige effektive Marktöffnung erreicht und im Interesse der Bürger und der Industrie in der Europäischen Union ein europäischer Binnenmarkt für Gas und Elektrizität geschaffen werden kann. Dies wird dazu beitragen, die Preise so niedrig wie möglich zu halten sowie die Dienstleistungsstandards und die Versorgungssicherheit zu verbessern.

Dazu werden folgende wichtige Maßnahmen getroffen:

- wirksamere Regulierungsaufsicht durch unabhängige nationale Regulierungsbehörden,

- Gründung einer Agentur, um die effektive Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regierungsbehörden sicherzustellen und Entscheidungen zu allen wichtigen grenzübergreifenden Fragen zu treffen,

- verbindlich vorgeschriebene Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern zur Harmonisierung aller Vorschriften für den Energietransport in Europa und zur Koordinierung der Investitionsplanung,

- effektive Entflechtung von Energieproduktion und –transport, um Interessenkonflikte auszuschließen, Netzinvestitionen zu fördern und diskriminierendem Verhalten vorzubeugen,

- verstärkte Transparenz und besseres Funktionieren des Endkundenmarktes,

- mehr Solidarität und regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung größerer Versorgungssicherheit.

3. STELLUNGNAHME ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1. Allgemeine Bemerkungen

Die Gemeinsamen Standpunkte des Rates zu den fünf Texten des dritten Pakets enthalten alle wesentlichen Bestandteile des Kommissionsvorschlags, die erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes zu gewährleisten und ganz allgemein die vorstehend genannten grundlegenden Ziele zu erreichen. Der Gemeinsame Standpunkt kann daher von der Kommission im Großen und Ganzen unterstützt werden (siehe nachstehend 3.2).

In erster Lesung ging es schwerpunktmäßig darum, eine Einigung innerhalb des Rates zu erzielen. Die vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen wurden daher nicht förmlich in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Diesbezügliche Verhandlungen werden im Rahmen der zweiten Lesung stattfinden. Einige der vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen werden jedoch im Gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt (siehe nachstehend 3.3). Nach Ansicht der Kommission sollte eine Reihe nicht übernommener Abänderungen im Rahmen der zweiten Lesung berücksichtigt werden (siehe nachstehend 3.4).

3.2. Besondere Bemerkungen

Die wichtigsten Änderungen des Kommissionsvorschlags sind:

3.2.1 Erstellung und Änderung von Netzkodizes

Im Gemeinsamen Standpunkt wird der Kommissionsvorschlag in Bezug auf die Erstellung und Änderung der Netzkodizes geändert. Eingeführt wird ein neues Konzept von Rahmenleitlinien, die von der Agentur ausgearbeitet werden und von den Übertragungsnetzbetreibern beim Entwurf europäischer Netzkodizes anzuwenden sind (siehe 3.3 zur Beurteilung durch die Kommission).

3.2.2 Netzinvestitionsplan

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) alle zwei Jahre einen gemeinschaftsweiten Netzinvestitionsplan erstellt. Der Rat hat dies in einen unverbindlichen Netzentwicklungsplan abgeändert (siehe 3.3 zur Beurteilung durch die Kommission).

3.2.3 Tarife

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass die Tarife von den Regulierungsbehörden im Voraus genehmigt werden. Der Rat hat die Möglichkeit eingefügt, nur die Berechnungsmethode im Voraus festzulegen, was die Kommission akzeptieren kann.

3.2.4 Leitlinien

Die Kommission hat eine umfangreiche Liste von Leitlinien vorgeschlagen, die sowohl die bestehenden Leitlinien als auch einige neue Themen sowie auf Netzkodizes basierende Leitlinien umfasst.

Der Rat zunächst alle expliziten Verweise auf Leitlinien gestrichen, die bereits in der Liste der Netzkodizes aufgeführt sind. Die Kommission kann der gewählten Rechtsformulierung zustimmen.

Der Rat hat jedoch auch die Möglichkeit gestrichen, Leitlinien zu erstellen. Die Kommission hatte die Möglichkeit vorgeschlagen, Leitlinien für Endkundenmärkte zu erstellen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Verfahren für den Datenaustausch und den Versorgerwechsel festzulegen, aber der Rat hat den Artikel in die Richtlinie aufgenommen. Gleichzeitig hat der Rat die Möglichkeit der Entwicklung von Leitlinien gestrichen. Die Kommission kann beidem zustimmen. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass alle übrigen Leitlinien beibehalten werden müssen, damit gewährleistet ist, dass das System zur Festsetzung rechtsverbindlicher Regelungen für den Elektrizitätsbinnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert.

3.3. Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts, in die Abänderungen des Europäischen Parlaments eingeflossen sind

Eine Reihe von Abänderungen des Europäischen Parlaments fanden entweder mit dem gleichen Wortlaut oder im Kern Eingang in den Gemeinsamen Standpunkt. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Aspekte:

3.3.1 Befugnis der Agentur zur Entwicklung von Rahmenleitlinien und Kodizes

Sowohl im Gemeinsamen Standpunkt des Rates als auch in den Abänderungen des Europäischen Parlaments (Abänderung 32) wird der Kommissionsvorschlag hinsichtlich des Verfahrens für die Schaffung von Netzkodizes geändert. Eingeführt wird ein neues Konzept von Rahmenleitlinien, die von der Agentur ausgearbeitet werden und von den Übertragungsnetzbetreibern beim Entwurf europäischer Netzkodizes anzuwenden sind.

Die Kommission befürwortet eine klarer definierte Rolle der Agentur im Rechtssetzungsprozess. Anstatt ihre Stellungnahme erst abzugeben, wenn der Entwurf für einen Kodex von den Übertragungsnetzbetreibern ausgearbeitet wurde, wird die Agentur die Anforderungen an die Kodizes im Voraus in Form von Rahmenleitlinien für einen bestimmten Bereich festlegen.

Das Europäische Parlament hat ferner vorgeschlagen, die Agentur solle verbindliche Netzkodizes annehmen (Abänderung 14), während der Rat weiterhin auf dem Standpunkt steht, dass nur die Kommission verbindliche Kodizes festlegen kann. Die Kommission kann den Versuch des Parlaments, die Agentur zu stärken, nicht unterstützen, da dies der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Meroni zuwiderliefe, nach der die Kommission keine Ermessensbefugnisse an eine andere Körperschaft übertragen kann.

3.3.2 Konsultation und Überwachung durch den ENTSO

Sowohl im Gemeinsamen Standpunkt als auch in den Abänderungen des Europäischen Parlaments wird der Kommissionsvorschlag hinsichtlich der Konsultation und der Überwachung durch den ENTSO (Strom) geändert. Im Gemeinsamen Standpunkt wird die Rolle des ENTSO im Vergleich zur Konsultation und Überwachung durch die Agentur präzisiert. Die Abänderungen des Parlaments gehen in die gleiche Richtung, sind jedoch zu restriktiv, als das ein ausreichender Umfang der Konsultation und Überwachung durch den ENTSO aufrechterhalten werden könnte.

3.3.3 Kosten des ENTSO

Sowohl im Gemeinsamen Standpunkt als auch in den Abänderungen des Europäischen Parlaments wird die Anforderung eingefügt, dass die Regulierungsbehörden die Kosten des ENTSO nur dann genehmigen, wenn sie angemessen und verhältnismäßig sind.

3.3.4 Verwendung von Engpasserlösen

Der Kommissionsvorschlag sah die verbindliche Verwendung von Engpasserlösen für den Erhalt grenzüberschreitender Kapazitäten oder für Netzinvestitionen vor. Dies wird auch in Abänderung 23 des Europäischen Parlaments vorgeschlagen, wobei zusätzlich die Genehmigung der Verwendung von Engpasserlösen für Tarifsenkungen durch die Agentur eingefügt wurde. Im Gemeinsamen Standpunkt wurde die Möglichkeit, Engpasserlöse bei der Festlegung der Netztarife zu berücksichtigen, übernommen.

Nach Ansicht der Kommission wird der Anreiz für die Errichtung neuer Infrastrukturen unter Verwendung von Engpasserlösen abgeschwächt, wenn Engpasserlöse für Tarifsenkungen verwendet werden dürfen. Im Gemeinsamen Standpunkt wird jedoch der Verwendung von Engpasserlösen für den Erhalt grenzüberschreitender Kapazitäten oder für Netzinvestitionen klar Vorrang vor einer Senkung der Netztarife eingeräumt. Die Abänderung des Parlaments geht in die richtige Richtung. Der Gemeinsame Standpunkt in Kombination mit der Abänderung des Parlaments kann von der Kommission als Kompromisslösung akzeptiert werden.

3.4. Abänderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission, aber nicht vom Rat gebilligt wurden

3.4.1 Befugnis der Agentur in Bezug auf Investitionspläne

Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt nimmt der ENTSO einen unverbindlichen Zehnjahresnetzentwicklungsplan an. Dieser Plan wird von der Agentur überprüft, die der Kommission und dem ENTSO Änderungen des Plans vorschlagen kann. Das Europäische Parlament schlägt vor, die Agentur solle einen vom ENTSO erstellten verbindlichen Netzinvestitionsplan annehmen. Die Kommission kann der Übertragung der Ermessensbefugnis zur Annahme eines verbindlichen Investitionsplans an die Agentur nicht zustimmen. Sie könnte jedoch die Annahme eines unverbindlichen Investitionsplans durch die Agentur unterstützen oder befürworten, dass die Agentur bei der Überwachung der Kohärenz der von den nationalen Regulierungsbehörden genehmigten nationalen Investitionspläne mit dem Zehnjahresnetzentwicklungsplan des ENTSO eine Rolle spielt.

3.4.2 Technische Zusammenarbeit mit Drittländern

In den Abänderungen des Parlaments wird die Überwachung der technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern von Drittländern durch die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur vorgeschlagen.

3.4.3 Beseitigung administrativer Hindernisse für den Kapazitätsausbau

Das Parlament schlägt in seinen Abänderungen vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Verfahren zur Beseitigung administrativer Hindernisse für den Ausbau der Verbindungskapazität überprüfen sollten.

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Nach Ansicht der Kommission enthält der Gemeinsame Standpunkt die Schlüsselelemente des Kommissionsvorschlags. Ihrer Meinung nach ist der Gemeinsame Standpunkt zu den wesentlichen Themen sehr ausgewogen und stellt einen annehmbaren Kompromiss dar, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Gas und Elektrizität ermöglichen wird. Die Kommission ist gleichwohl der Ansicht, dass eine Reihe der vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen erst nach der zweiten Lesung übernommen werden sollten.