52008DC0899

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln /* KOM/2008/0899 endg./2 - COD 2006/0258 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 9.1.2009

KOM(2008) 899 endgültig

2006/0258 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln

2006/0258 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006) 778 endg. — 2006/0258 (COD)): | 11. Dezember 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 11. Juli 2007 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 12. März 2008 |

Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: | 20. November 2008 |

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein Rechtsrahmen geschaffen und es werden harmonisierte Regeln für die Erhebung und Verbreitung von Daten über die Verkäufe und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt. Die Regeln betreffen insbesondere: die Häufigkeit der Datenerhebung (jährlich für Verkäufe, alle fünf Jahre für die Verwendung); die Methoden der Datenerhebung, wobei den Mitgliedstaaten beträchtliche Flexibilität eingeräumt wird; das Format der Datenübermittlung und die Häufigkeit der Meldepflichten, die von der Kommission durch das Komitologieverfahren im Einzelnen geregelt werden können. |

- Diese Verordnung über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln ist Teil eines „Legislativpakets“, zu dem auch der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden (KOM(2006) 373 endg.) und der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (KOM(2006) 388 endg.) gehören, die ebenfalls nach dem Mitentscheidungsverfahren geprüft werden (Rat AGRI).

3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1 Allgemeine Anmerkungen

Das Europäische Parlament gab am 12. März 2008 seine Stellungnahme in erster Lesung ab. Die Kommission billigte 12 der 26 vom Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen vollständig, teilweise oder im Grundsatz. Fünf dieser 12 Abänderungen kommen zumindest teilweise bereits im gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck.

Die Kommission billigte die Abänderungen vollständig, teilweise oder im Grundsatz, durch die der Kommissionsvorschlag verdeutlicht und verbessert wird. Hierzu gehören Änderungen, durch die die Qualitätskriterien für die amtliche Statistik und der Geltungsbereich der Geheimhaltung erläutert werden, durch die die Ziele des Vorschlags besser zum Ausdruck gebracht werden und eine eindeutigere Verbindung zu den anderen Gesetzesvorschlägen im Rahmen der thematischen Strategie für Pestizide hergestellt wird, insbesondere zur neuen Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, und die die Anwendung der Meldepflichten und die Überprüfung der Liste der Produkte betreffen. Die Kommission äußerte Vorbehalte im Hinblick auf die Erweiterung des Geltungsbereich auf Biozide.

Die Kommission lehnte hauptsächlich die Abänderungen ab, die ihrer Ansicht nach überflüssig bzw. nicht vereinbar mit den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken[1] und den Regeln des Europäischen Statistischen Systems sind, die technisch undurchführbar bzw. verfrüht sind oder aus administrativer Sicht und für die Auskunftgeber eine unnötig große Belastung darstellen.

Nach Auffassung der Kommission verändert der gemeinsame Standpunkt nicht das Konzept bzw. die Ziele des Vorschlags; daher kann sie ihn in der vorgelegten Fassung unterstützen.

3.2. Detail lierte Anmerkungen

3.2.1. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission akzeptiert und ganz, teilweise oder im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Die Abänderungen 5, 10, 13, 18 und 32 wurden mit einem etwas anderen Wortlaut in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Die Abänderung 5 , die von der Kommission in vollem Umfang akzeptiert wurde, macht die Ziele der Verordnung deutlicher und wurde ganz in den gemeinsamen Standpunkt des Rates übernommen. Die Verbindung, die zur Rahmenrichtlinie über den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden durch die Abänderung 10 hergestellt wurde, die die Ziele des Vorschlags verdeutlicht, wurde vom Rat zwar beibehalten, aber strikt auf Artikel 14 der Richtlinie beschränkt. Die drei Spiegelstriche der Abänderung 10, einschließlich des letzten, der sich auf die Erfassung der Stoffströme bezieht und von der Kommission nicht akzeptiert wurde, wurden vom Rat abgelehnt. Die Abänderung 13 , die von der Kommission in vollem Umfang akzeptiert wurde, stellt einen Bezug zwischen dem Vorschlag und der vorgeschlagenen Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln her, wobei explizit auf die darin enthaltenen Meldepflichten verwiesen wird. Diese Abänderung ging nahezu unverändert in den gemeinsamen Standpunkt ein. Die Abänderung 18 , die sich auf den Schutz vertraulicher Daten und die Beschränkung der Verwendung der Daten für statistische Zwecke bezieht, wurde von der Kommission im Grundsatz akzeptiert und mit geringfügigen Änderungen in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Die Abänderung 32 , die den Inhalt des Berichts der Kommission an das Parlament betrifft und von der Kommission in vollem Umfang akzeptiert wurde, wurde vom Rat im Wesentlichen gebilligt.

3.2.2. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission abgelehnt, aber ganz, teilweise oder im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Keine.

3.2.3. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptiert, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Die Abänderungen 3, 6, 11, 12, 19, 30 und 33 wurden von der Kommission teilweise oder im Grundsatz akzeptiert, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Die drei Abänderungen 6, 11 und 33 bezogen sich zumindest teilweise auf die Einbeziehung von Biozid-Produkten in den Geltungsbereich des Vorschlags und die sich daraus ergebende Umbenennung von Pflanzenschutzmitteln in Pestizide. Die Kommission akzeptierte die Erweiterung des Geltungsbereichs vorbehaltlich eines mit dem Parlament zu vereinbarenden realistischen Plans. Diese Erweiterung wurde vom Rat nicht akzeptiert. Die beiden Abänderungen 3 und 30 , die Standards für die amtliche Statistik betreffen, wurden vom Rat abgelehnt, der stattdessen einen neuen diesbezüglichen Erwägungsgrund (8(a)) und Artikel (3(a)) einführte. Die Abänderung 12 , mit der ein deutlicherer Bezug zur Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln hergestellt werden sollte, wurde als belastend angesehen und vom Rat abgelehnt. Die Abänderung 19 , mit der eine regelmäßige Anpassung der Liste der Stoffe durch die Kommission gemäß Anhang III gefordert wurde, wurde vom Rat nicht akzeptiert, der ein flexibleres Konzept in einem neuen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a vorschlug.

3.2. 4. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission und dem Rat abgelehnt und nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Mit den Abänderungen 1, 7, 8, 21, 22, 26 und 34 sollte der Geltungsbereich der Verordnung auf die Erzeugung, Einfuhren und Ausfuhren, nicht landwirtschaftliche Verwendungszwecke und Biozide erweitert werden. Sowohl die Kommission als auch der Rat vertraten die Auffassung, dass die Abänderungen 14, 16, 25, 28 und 31 nicht mit den Regeln des Europäischen Statistischen Systems vereinbar sind. Im Hinblick auf die Abänderungen 15 und 23 , die besondere Berichterstattungspflichten für die Hersteller und die für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Verantwortlichen vorsehen, wurde die Ansicht vertreten, dass sie sich mit ähnlichen Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung über das Inverkehrbringen überschneiden. Diese Abänderungen wurden nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Was die vom Parlament vorgeschlagene Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Biozid-Produkte betrifft, so war sich die Kommission der Schwierigkeit bewusst, diese Produkte zum damaligen Zeitpunkt zu berücksichtigen, und sie vertritt die Auffassung, dass ein realistischer Plan für eine derartige Erweiterung vereinbart werden sollte, ohne in der Verordnung einen genauen Termin festzulegen. Die mögliche Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung hängt sehr stark von den Fortschritten ab, die im Rahmen des Prüfprogramms für Biozid-Produkte erzielt werden, für das noch kein Zeitplan festgelegt wurde. Die Kommission ist sich voll und ganz über die Bedeutung von Biozid-Produkten im Klaren und hat bereits eine spezifische diesbezügliche Folgenabschätzung im Rahmen der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden in die Wege geleitet. Je nachdem, wie die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung ausfallen, dürften spezielle Maßnahmen zur Messung des Ausmaßes der Verwendung dieser Produkte empfohlen werden. Allerdings kann die Kommission im derzeitigen Stadium nicht abschätzen, ob ein spezielles statistisches Konzept empfohlen werden wird oder ob die üblichen Berichterstattungsmaßnahmen genügen. Die Frage der Biozide sollte daher von der Frage der Pflanzenschutzmittel getrennt werden.

3.2.5. Änderungen des Vorschlags durch den Rat

Der Rat hat vorgeschlagen, den Vorschlag der Kommission vornehmlich in folgenden Punkten zu ändern:

Qualitätsbewertung: Der Rat hat einen neuen Artikel 3a zur Qualitätsbewertung eingefügt. Qualitätsbewertungsmaßstäbe wurden bereits in andere die Statistik betreffende Basisrechtsakte[2] aufgenommen. Die Kommission kann diese Klarstellung der Regeln für die Qualitätsbewertung gutheißen.

Durchführungsmaßnahmen: Der vom Rat zur Qualitätsbewertung eingefügte Artikel ist recht spezifisch. Daher wurde der Verweis auf das Komitologieverfahren für die Qualitätsberichte und Meldeeinheiten gestrichen. Der von der Kommission angenommene Wortlaut der Definition der „behandelten Anbaufläche“ wurde aus Anhang II herausgenommen und unter Artikel 4 eingefügt. Der Text über die Möglichkeit, dass die Kommission die harmonisierte Klassifikation ändern kann, wurde aus Anhang III herausgenommen und unter Artikel 4 eingefügt, und die vom Rat vorgeschlagene Lösung ist flexibler als die vom Parlament vorgeschlagene regelmäßige Anpassung (Abänderung 19). Die Kommission kann diese Klärung und Vereinfachung der Durchführungsmaßnahmen gutheißen.

Erfassungsbereich der Daten über die Verwendung: Der Rat hat dafür votiert, den Mitgliedstaaten einen großen Ermessensspielraum bei der Auswahl der zu erfassenden pflanzlichen Erzeugnisse einzuräumen, und neue Schwellenwerte für die Erhebung von Daten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Anhang II festgelegt. Die Anforderungen, die die Repräsentativität der angebauten Erzeugnisse und der verwendeten Stoffe betreffen, und die Verknüpfung mit den nationalen Aktionsplänen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden durchgeführt werden, dürften hinlängliche Garantien dafür bieten, dass der Erfassungsbereich ausreicht und aussagekräftige Vergleiche zwischen den Ergebnissen der einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen wird. Zudem führt der Rat in seiner Begründung an, dass durch die nach fünf Jahren erfolgende Beurteilung der Ergebnisse der Verordnung die Auswahl der pflanzlichen Erzeugnisse verändert werden kann, sofern sich dies als nötig erweisen sollte. Die Kommission kann diesen Kompromiss somit gutheißen.

Neue Definitionen: Die Definitionen in Artikel 2 wurden leicht geändert und neue Definitionen hinzugefügt, um eine größere Übereinstimmung mit anderen diesbezüglichen statistischen Basisrechtsakten zu gewährleisten. Die Kommission stimmt diesen Änderungen zu.

Sonstige Änderungen: Ferner hat der Rat aus den Erwägungsgründen alle Verweise auf die Erzeugung und den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln und eine mögliche Erweiterung des Geltungsbereichs auf Biozide gestrichen. Die Erwägungsgründe, die die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie das Komitologieverfahren betreffen, wurden neu gefasst und es wurde ein gesonderter Erwägungsgrund zur Übermittlung von Daten hinzugefügt, die der Geheimhaltung unterliegen. Da diese Änderungen mit dem allgemeinen Standpunkt der Kommission zum Geltungsbereich der Verordnung in Einklang stehen, kann die Kommission ihnen zustimmen.

4. FAZIT

Die durch den gemeinsamen Standpunkt des Rates eingebrachten Änderungen sind für die Kommission akzeptabel, da sie einen realistischen Kompromiss darstellen zwischen einerseits dem Bedarf an zuverlässigen und vergleichbaren Daten zur Messung der Fortschritte beim nachhaltigeren Einsatz von Pestiziden und der Verringerung der Risiken und andererseits der Schwierigkeit der meisten Mitgliedstaaten, ein neues Datenerhebungssystem einzurichten und ausreichend detaillierte und vergleichbare Daten für die Zwecke dieser Verordnung zu erheben.

Im Allgemeinen liegt den Änderungen des Rates der Vorschlag der Kommission zugrunde, sodass die Kommission den gemeinsamer Standpunkt akzeptieren kann.

[1] ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S . 1) .

[2] Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 234).