52008PC0897

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge /* KOM/2008/0897 endg./2 - COD 2006/0008 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.1.2009

KOM(2008)897 endgültig

2006/0008 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend

den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge

2006/0008 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend

den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge

1. HINTERGRUND

Übermittlung der Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat: - Vorschlag (KOM(2006) 7 endg. (Dokument 2006/0008/COD)) - Vorschlag (KOM(2007) 376 endg. (Dokument 2007/0129 (COD)) | 24. Januar 2007 3. Juli 2007 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 26. Oktober 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 9. Juli 2008 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags (KOM(2008) 648 endg. (Dokument 2006/0008/COD)): | 15. Oktober 2008 |

Politische Einigung: | 5. November 2008 |

Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: | 17. Dezember 2008 |

Am 29. April 2004 wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[1], die an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71[2] treten soll, vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet.

Die Verordnung Nr. 883/2004 enthält Anhänge, die Vorschriften in Bezug auf einzelne Mitgliedstaaten umfassen. Der Inhalt einiger dieser Anhänge war zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch nicht festgelegt worden.

Deshalb ist in der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehen, dass der Inhalt ihrer Anhänge II (Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben), X (Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen) und XI (Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten) vor dem Geltungsbeginn der Verordnung festgelegt werden sollten.

Einige Anhänge der Verordnung Nr. 883/2004 mussten darüber hinaus angepasst werden, um den Bedürfnissen derjenigen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union seit Erlass der Verordnung beigetreten sind, sowie den jüngsten Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Vor diesem Hintergrund legte die Kommission am 24. Januar 2006 bzw. am 3. Juli 2007 die folgenden beiden Verordnungsvorschläge vor:

- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI;

- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Diese Vorschläge stützen sich auf die Artikel 42 und 308 EG-Vertrag und sind deshalb einstimmig anzunehmen.

Am 15. Oktober 2008 legte die Kommission ihren geänderten Vorschlag vor, wobei sie dem Änderungsantrag des Europäischen Parlaments nachkam, die beiden ursprünglichen Vorschläge zu einem einzigen Vorschlag zusammenzufassen. Das Verfahren in Bezug auf den zweiten Vorschlag (Dokument 2007/0129/COD) wurde eingestellt, da er inhaltlich in das Verfahren in Bezug auf den ersten Vorschlag (Dokument 2006/0008/COD) einbezogen wurde.

2. ZIEL DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Der Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI enthält ergänzende Bestimmungen in Bezug auf spezielle Aspekte der Rechtsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten und soll eine reibungslose Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 in den betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel der Vereinfachung enthält der Vorschlag weniger Einträge als der entsprechende Anhang VI der geltenden Verordnung Nr. 1408/71.

Die Bestimmungen der Anhänge II und X der Verordnung Nr. 883/2004, die noch keine Einträge enthielten, entsprachen denen der Anhänge III und IIa der Verordnung Nr. 1408/71. Die übrigen Anhänge, die durch diesen Vorschlag geändert wurden, enthalten bereits Vorschriften in Bezug auf mehrere Mitgliedstaaten, müssen aber ergänzt werden, um den Bedürfnissen derjenigen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die der EU nach dem 29. April 2004 (Erlass der Verordnung Nr. 883/2004) beigetreten sind. Einige dieser Anhänge enthalten ebenfalls Bestimmungen, die denjenigen in der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechen. Anhang I Teil 1 (Unterhaltsvorschüsse) und die Anhänge III und IV (Sonderbestimmungen über Gesundheitsleistungen) sind jedoch neu.

3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1. Allgemeine Anmerkungen

Der gemeinsame Standpunkt, den der Rat am 17. Dezember 2008 festgelegt hat, berücksichtigt in weiten Teilen die Stellungnahme des Europäischen Parlaments, denn es wurden 69 der 77 Abänderungen gebilligt.

Die Kommission hatte in ihrem geänderten Vorschlag alle Abänderungen des Europäischen Parlaments akzeptiert. Der Rat lehnte jedoch die Abänderungen 6, 11, 12, 20, 23, 24 in Bezug auf Anhang III und 78 rev ab.

3.2. Anmerkungen betreffend den gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf Abänderung 20 und die abgeleiteten Abänderungen 6, 11, 12, 24 zu Anhang III

Anhang III der Verordnung Nr. 883/2004 enthält eine Liste der Mitgliedstaaten, die die „Beschränkung des Anspruchs auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern“ im zuständigen Mitgliedstaat anwenden. Trotz des negativ klingenden Titels stellt dieser Anhang für viele Betroffene einen Fortschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage nach der Verordnung Nr. 1408/71 dar. Nach geltendem Recht hat ein Familienangehöriger eines Grenzgängers, der per definitionem nicht im zuständigen Mitgliedstaat wohnt (also dem Beschäftigungsstaat, dessen Rechtsvorschriften für den Zugang zu Leistungen bei Krankheit gelten), keinen Anspruch auf ärztliche Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat.

Nach sehr schwierigen Verhandlungen über diesen Punkt im Jahr 2003 wurde in Anbetracht der Notwendigkeit einer einstimmigen Beschlussfassung eine Lösung gefunden, die zum einen der Bereitschaft vieler Mitgliedstaaten zur Gewährung eines neuen Anspruchs Rechnung trägt, zum anderen aber auch den Schwierigkeiten anderer Mitgliedstaaten, die sich dazu nicht in der Lage sahen.

Die Artikel 18 Absatz 2 und 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 883/04 folgen diesem Lösungsansatz und sehen vor, dass Familienangehörige eines Grenzgängers während ihres Aufenthalts im zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen haben. Anhang III enthält allerdings einige Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Obwohl die Kommission ein anderes Ergebnis vorgezogen hätte, akzeptierte sie den Kompromiss, weil er für die Familienangehörigen von Grenzgängern einen echten Fortschritt darstellt. Kein anderer Lösungsansatz hätte Aussicht auf die erforderliche einstimmige Annahme im Rat gehabt. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass mit dieser Lösung den Familienangehörigen von Grenzgängern mit Wohnsitz in einem von acht Mitgliedstaaten ein neues Recht zugestanden wird. Das Parlament hatte seinerzeit denselben Lösungsansatz zugrunde gelegt und damit den Erlass der Verordnung Nr. 883/04 ermöglicht.

Die Kommission befürwortet die Abänderung 20 des Europäischen Parlaments, die darauf abzielt, den in Artikel 18 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Anspruch binnen fünf Jahren auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen (Anhang III soll für alle Mitgliedstaaten binnen fünf Jahren aufgehoben werden). Während der Beratungen im Rat unterstrichen einige Mitgliedstaaten, dass der in Bezug auf die Verordnung Nr. 883/2004 mühsam ausgehandelte Kompromiss aus grundsätzlichen Erwägungen und wegen der fehlenden Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung nicht in Frage gestellt werden sollte. Die meisten anderen Mitgliedstaaten waren kompromissbereit und konnten die Abänderung akzeptieren. Darüber hinaus zeigten sechs in Anhang III aufgeführte Mitgliedstaaten noch größere Kompromissbereitschaft, indem sie die Aufhebung von Anhang III nach vier Jahren akzeptierten.

Deshalb sieht der gemeinsame Standpunkt des Rates Folgendes vor:

- Die Artikel 18 Absatz 2 und 28 Absatz 1 der Verordnung Nr. 883/2004 sollen dahingehend geändert werden, dass Anhang III nach fünfjähriger Geltung überprüft wird, und

- an Artikel 87 der Verordnung Nr. 883/2004 soll ein neuer Absatz 10a angefügt werden, der bestimmt, dass die Geltungsdauer der Einträge einiger Mitgliedstaaten in Anhang III auf vier Jahre beschränkt wird.

Die Kommission bedauert, dass es in dieser Frage nicht möglich war, größere Fortschritte im Rat zu erzielen. Sie erkennt jedoch an, dass sich die Präsidentschaft darum bemüht hat. Nach Ansicht der Kommission bildet der im Rat erzielte Kompromiss den Ausgangspunkt eines dynamischen Prozesses, der es allen Mitgliedstaaten ermöglichen wird, sich dem Standpunkt des Europäischen Parlaments anzugleichen. Die Kommission, die den Standpunkt des Europäischen Parlaments teilt, wird sich dafür einsetzen, diesen Prozess weiter voranzutreiben, und ihren Beitrag dazu zu leisten. Vorläufig und unter Zugrundelegung eines pragmatischen Ansatzes akzeptiert die Kommission den Kompromiss als einen Schritt in die richtige Richtung, der gegenüber der derzeitigen Rechtslage nach Anhang III einen Fortschritt darstellt.

3.3. Anmerkungen in Bezug auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates zu Abänderung 23

Abänderung 23 bezieht sich auf Anhang II der Verordnung Nr. 883/2004 (Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben und gegebenenfalls auf die Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten). In Nummer 36 dieses Anhangs (Eintrag Portugal-Vereinigtes Königreich) hat das Parlament einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung aufgenommen, das bereits von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates abgedeckt ist.

Dieses Protokoll erscheint nicht in Anhang II des gemeinsamen Standpunkts des Rates, da die beiden betroffenen Mitgliedstaaten angegeben haben, sie hätten beschlossen, Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls ab dem 1. September 2008 nicht mehr anzuwenden. Die Kommission nimmt diese Entscheidung beider Parteien des Abkommens und die sich daraus ergebenden Folgen für die Aktualisierung von Anhang II der Verordnung Nr. 883/2004 zur Kenntnis.

3.4. Anmerkungen in Bezug auf den Standpunkt des Rates zu Einträgen in Anhang IV, Abänderung 78 rev

Ein Rentner, der nicht im zuständigen Mitgliedstaat wohnt (d. h. in demjenigen Mitgliedstaat, der seine Rente zahlt und der für die Kosten der Gesundheitsversorgung im Wohnstaat seiner Rentner zuständig ist), hat derzeit nur Anspruch auf Leistungen bei Krankheit in seinem Wohnstaat.

Ist ein Mitgliedstaat in Anhang IV aufgeführt, so wird ein Rentner nach der Verordnung Nr. 883/2004 zusätzlich das Recht haben, in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren und sich auch dort behandeln zu lassen. Das bedeutet, dass der zuständige Mitgliedstaat künftig außer den Kosten, die im Wohnstaat entstehen, auch die Kosten von Leistungen bei Krankheit tragen muss, die dieselbe Person in seinem eigenen Hoheitsgebiet in Anspruch nimmt.

Einer dieser Einträge betraf Italien. Kurz nach Erlass der Verordnung Nr. 883/2004 überprüften die italienischen Behörden ihren Standpunkt und kamen zu dem Ergebnis, dass sie vorerst nicht in der Lage seien, Rentnern weitere Rechte zu gewähren. In Anbetracht dieser neuen Entwicklung schlug die Kommission vor, den Eintrag „Italien“ aus Anhang IV zu streichen. Das Europäische Parlament will mit seiner Abänderung 78 rev den Eintrag „Italien“ in Anhang IV der Verordnung Nr. 883/2004 belassen.

Angesichts der Eigenart des Anhangs IV bleibt die Kommission bei ihrem Vorschlag, den Eintrag „Italien“ zu streichen. Wenn Mitgliedstaaten, die sich einmal dazu entschließen, zusätzliche Rechte zu gewähren, später nicht die Möglichkeit hätten, ihren Standpunkt zu überprüfen (denn sie sind schließlich für die Organisation und Finanzierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig), so könnte es nach Ansicht der Kommission dazu kommen, dass positive Anhänge künftig verschwinden.

3.5. Sonstige vom Rat vorgenommene Änderungen am Vorschlag der Kommission

Der gemeinsame Standpunkt des Rates enthält außerdem folgende Änderungen:

- Artikel 15 der Verordnung Nr. 883/2004:

In Übereinstimmung mit dem Beamtenstatut wurde der Begriff „Hilfskräfte“ im gemeinsamen Standpunkt durch den Begriff „Vertragsbedienstete“ ersetzt.

Die Kommission begrüßt diese Aktualisierung der Verordnung.

- Geplante Behandlung im Rahmen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten; Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004:

Der gemeinsame Standpunkt des Rates sieht vor, dass die Bestimmungen über Leistungen bei Krankheit (Artikel 17, 18 Absatz 1, 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1) auch für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gelten.

Artikel 36 Absatz 2 war Bestandteil des Vorschlags der Kommission für die Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (Artikel 33). Er betrifft die speziellen Bedingungen für die Genehmigung einer geplanten Behandlung als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Diese für die betroffenen Personen günstige Bestimmung wurde nicht in die Verordnung Nr. 883/2004 aufgenommen. Der Rat war damit einverstanden, diese Bestimmung in die Grundverordnung und nicht in die Durchführungsverordnung aufzunehmen.

Die Kommission begrüßt beide Bestimmungen, da sie die betroffenen Personen begünstigen.

- Artikel 87 Absatz 8 der Verordnung Nr. 883/2004:

Die in den gemeinsamen Standpunkt des Rates aufgenommene Änderung an Artikel 87 Absatz 8 soll klären, wie diese Übergangsmaßnahme auf alle betroffenen Akteure angewandt werden kann. Sie sieht eine Zeitspanne von höchstens zehn Jahren vor, in der eine Person weiterhin den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, unterliegen kann.

Die Kommission kann diese Änderung akzeptieren, da die Festlegung einer maximalen Zeitspanne dem Grundgedanken einer Übergangsmaßnahme entspricht. Zehn Jahre dürften eine angemessene Zeitspanne sein, in der sowohl die betroffenen Personen als auch die Träger Gelegenheit haben, die Situation im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften neu zu beurteilen.

4. FAZIT

Die Kommission hat ganz besonders darauf geachtet, dass die individuellen Rechte mobiler Bürger – beispielsweise im Bereich Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle – gewahrt bleiben. Die Kommission stellt fest, dass der gemeinsame Standpunkt des Rates den Abänderungen des Europäischen Parlaments weitgehend Rechnung trägt.

Bezüglich der heikelsten Fragen ist die Kommission der Auffassung, dass der im Rat erzielte Kompromiss den Ausgangspunkt eines dynamischen Prozesses bildet, der es den Mitgliedstaaten erlauben wird, sich dem Standpunkt des Europäischen Parlaments anzugleichen. Die Kommission wird sich darum bemühen, diesen Prozess voranzutreiben, und ihren Beitrag dazu zu leisten.

Der Erlass dieser Verordnung, die die bislang leeren Anhänge der Verordnung Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung mit Inhalten füllt, bildet überdies die Voraussetzung dafür, dass die Verordnung Nr. 883/2004 im Jahr 2010 Geltung erlangen kann.

Die Verordnung Nr. 883/2004 erweitert die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der Bürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Sobald die Verordnung Nr. 883/2004 einmal anwendbar ist, wird sie sich unmittelbar auf den Alltag von Millionen EU-Bürgern auswirken.

Nach alledem kann die Kommission den gemeinsamen Standpunkt des Rates insgesamt befürworten.

[1] ABl. L166 vom 30.4.2004, berichtigte Fassung im ABl. L 200 vom 7.6.2004, S.1.

[2] Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 (ABl. L 392 vom 30.12.2006, S. 1).