52008PC0863

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits /* KOM/2008/0863 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 16.12.2008

KOM(2008) 863 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika (ESA) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits:

i) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein WPA.

Wie in der Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 23. Oktober 2007 angekündigt, wurde das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein WPA ausgehandelt, um zu verhindern, dass der Handel mit der Gemeinschaft mit dem Außerkrafttreten der in Anhang V des Cotonou-Abkommens festgelegten Handelsregelung und der dafür eingerichteten Ausnahmeregelung der Welthandelsorganisation (WTO) nach dem 31. Dezember 2007 unterbrochen wird. Mit der Paraphierung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein WPA durch Sambia, die Seychellen und Simbabwe am 28. November 2007, durch Mauritius am 4. Dezember 2007 und durch die Komoren und Madagaskar am 11. Dezember 2007 wurden die Verhandlungen abgeschlossen.

Daraufhin wurden fünf der sechs ESA-Staaten (die Komoren, Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe) in die Länderliste in Anhang 1 der WPA-Marktzugangsverordnung[1] aufgenommen, die am 20. Dezember 2007 vom Rat erlassen wurde, und kamen in den Genuss des Marktzugangsangebots der Gemeinschaft, das im Rahmen der WPA für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 unterbreitet worden war. Nach Inkrafttreten des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein WPA gilt der Eintrag in diese Liste unbefristet. Dadurch wird eine einheitliche Handelsregelung mit der EU gewährleistet, die allen ESA-Staaten, die das Interimsabkommen paraphiert haben, einschließlich der beiden Länder, die von den Vereinten Nationen zu den am wenigsten entwickelten Ländern gezählt werden, einen besseren Marktzugang gewährt. Da Sambia kein Marktzugangsangebot vorgelegt hat, wurde das Land nicht in die Verordnung aufgenommen. Als eines der am wenigsten entwickelten Länder kommt Sambia weiterhin in den Genuss der „Alles-außer-Waffen“-Handelsregelung.

Der Geltungsbereich des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein WPA zwischen ESA-Staaten sowie der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten wird entsprechend dem bis Dezember 2008 erzielten Ergebnis der Verhandlungen über ein umfassendes WPA erweitert. Es beinhaltet alle Maßnahmen, die zur Errichtung einer mit Artikel XXIV des GATT 1994[2] zu vereinbarenden Freihandelszone erforderlich sind. Dieses Abkommen enthält auch Bestimmungen über Ursprungsregeln, nichttarifäre Maßnahmen, handelspolitische Schutzmaßnahmen, Streitvermeidung und -beilegung, Regelungen in den Bereichen Fischerei und Entwicklung sowie Verwaltungs- und institutionelle Bestimmungen.

Die Verhandlungen über ein umfassendes WPA werden im Einklang mit den am 12. Juni 2002 vom Rat erlassenen Richtlinien für WPA mit den AKP-Staaten fortgesetzt.

In den institutionellen Bestimmungen ist u. a. ein WPA-Ausschuss vorgesehen, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und für die Verwaltung aller das Abkommen betreffenden Angelegenheiten zuständig ist.

Im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein WPA ist vorgesehen, dass es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend und steht im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates; die Kommission ersucht daher den Rat,

- die Ermächtigung zur Unterzeichnung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein WPA zwischen ESA-Staaten und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu erteilen,

- die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein WPA zwischen ESA-Staaten und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bis zu dessen Inkrafttreten zu genehmigen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten.

(2) Die Verhandlungen über ein Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („Interims-WPA“) wurden am 28. November 2007 mit Sambia, den Seychellen und Simbabwe abgeschlossen. Am 4. Dezember 2007 wurde das Interims-WPA von Mauritius paraphiert, am 11. Dezember 2007 von den Komoren und von Madagaskar.

(3) Artikel 62 Absatz 4 des Interims-WPA sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor.

(4) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Interims-WPA im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und vorläufig angewandt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und südlichen Afrika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten wird vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Interims-WPA ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Interims-WPA vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 62 Absatz 4 des Interimsabkommens wird das Interims-WPA bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartner-schaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: 12/120

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 16 431 900 000 (Haushalt 2008)

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission Kontrollen und Nachprüfungen vor Ort gemäß Artikel 22 des Abkommens zwischen Staaten des östlichen und südlichen Afrika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 zu diesem Abkommen durchführen. Falls erforderlich werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen. Die Kommission wird sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort regelmäßig Überprüfungen durchführen.

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

Alle noch verbliebenen Zölle auf Waren mit Ursprung in den AKP-Regionen oder -Staaten, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder über Abkommen mit WTO-konformen Handelsregelungen abgeschlossen haben, wurden durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates abgeschafft. Daher sind mit diesem Vorschlag keine weiteren finanziellen Auswirkungen verbunden.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates.

[2] Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (1994).

[3] ABl. C […] vom […], S. […].