Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck /* KOM/2008/0854 endg. - ACC 2008/0249 */
DE Brüssel, den 16.12.2008 KOM(2008) 854 endgültig 2008/0249 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) sind zivile Güter, die auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union unterliegen sie Kontrollen. Durch diese Kontrollen soll vor allem die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verhindert werden. Sie entsprechen den Zielen der Resolution 1540 des UN-Sicherheitsrates vom April 2004. Um sicherzustellen, dass die Kontrolle wirksam ist und im Einklang mit den multilateralen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten steht, ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig. Laut Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gibt es vier Arten von Ausfuhrgenehmigungen. Zum einen erstreckt sich die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft (AAGG) Nr. EU001 im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) 1334/2000 auf den größten Teil der Ausfuhren kontrollierter Güter in sieben Länder (Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland, Schweiz und Norwegen). Zum anderen bleibt bei allen anderen Ausfuhren, für die gemäß der Verordnung eine Genehmigung erforderlich ist, die endgültige Entscheidung über die Erteilung einer nationalen Allgemein-, Global- oder Einzel-Ausfuhrgenehmigung (Artikel 6 Absatz 2) den nationalen Behörden überlassen. Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen werden von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ausgestellt und sind grundsätzlich in der ganzen EU gültig. Dennoch besteht trotz der Anforderungen in den Artikeln 15 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 keine ausreichende Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich sowohl des Umfangs der Verwendungsbedingungen für nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen als auch der Liste der Ausführer, denen die Erteilung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen versagt worden ist. Infolgedessen besteht ein erhebliches Risiko, dass gegen die Verordnung verstoßen wird. Dies führt bei der Regulierung zu einer unterschiedlichen Behandlung bestimmter Ausfuhren, durch die Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat zumindest teilweise zum Nachteil anderer Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten und deren nationaler Sicherheitsinteressen begünstigt werden, was durchaus nicht im wohl verstandenen Interesse der Gemeinschaft als ganzer liegt. Besonders schwierig ist der Umgang mit den uneinheitlichen nationalen Genehmigungen für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Die gegenwärtigen Umstände, unter denen abweichende Verfahrensweisen für dieselben Ausfuhren möglich sind, sind von Drittstaaten und von der Privatwirtschaft beanstandet worden. Deshalb hat die Kommission im Dezember 2006 die Schaffung neuer Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft (KOM(2006) 828) vorgeschlagen, um die bestehende Rechtslage zu vereinfachen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU zu verbessern und für alle EU-Ausführer bei der Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsländer gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen. 2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung Da die Initiative eine „eng umgrenzte“ Maßnahme auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erfordert, die über die Regelung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck hinaus wahrscheinlich keine erheblichen Auswirkungen haben wird, wurde eine gezielte Anhörung der mit der Genehmigung befassten Beamten der Mitgliedstaaten durchgeführt; dies geschah im Rahmen der Unterarbeitsgruppe für die neuen AAGG der Arbeitsgruppe für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die der deutsche Vorsitz auf die bereits erwähnte Initiative der Kommission hin eingesetzt hatte und die am 20. März 2007 zum ersten Mal zusammentrat. Durch diese Initiative entsteht den Unternehmen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, da sie die Ausfuhr bestimmter kontrollierter Güter durch jeden in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer ermöglichen würde, ohne dass eine verwaltungsrechtliche Verpflichtung besteht, eine Genehmigung zu beantragen, bevor die Ausfuhr stattfindet (Einzel- oder Globalgenehmigung), sofern die Sendung und ihre Bestimmungsorte zulässig und die Vorraussetzungen erfüllt sind. Die Absicht ist dabei, den Ausführern ein Instrument an die Hand zu geben, das umfassender als nationale Genehmigungen – und in der gesamten Europäischen Union gültig ist. Da zwischen Güternummern und den Gütern, die im Rahmen der Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck beschrieben werden, keine unmittelbare Beziehung besteht, gibt es hierfür nur in sehr begrenzten Umfang Statistiken, und folglich erwies es sich als unmöglich, die genauen Folgen zu messen. Allerdings ist es klar, dass diese Initiative sich in der Praxis für die Ausführer günstig auswirken wird, dass es auf EU-Ebene keine negativen Auswirkungen geben wird und dass diese eng umgrenzte Rechtsetzungsinitiative keine weitreichenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder Umweltfolgen haben wird, die über die Regelung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck hinausginge. Gleichwohl deckt dieser Entwurf eines Vorschlags einen recht breiten Anwendungsbereich ab, denn er erstreckt sich auf den größten Teil dessen, was gegenwärtig von den nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen in den sieben Mitgliedstaaten abgedeckt wird, die solche Genehmigungen erteilen (nämlich das Vereinigte Königreich, Deutschland, Frankreich, Schweden, die Niederlande, Italien und Griechenland). Tatsächlich wird das Tätigwerden der EU in diesem Bereich nur dann von zusätzlichem Nutzen sein, wenn sich am Ende der Anwendungsbereich der EU-Rechtsvorschriften wenigstens auf einen wesentlichen Teil des Anwendungsbereichs bestehender nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen erstreckt. Auf der Grundlage der Erörterungen in der Unterarbeitsgruppe über die neuen AAGG der Arbeitsgruppe über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die ihre Arbeiten unter dem portugiesischen Vorsitz fortgeführt hat, ist die Kommission nun in der Lage, dem Rat einen Vorschlag für neue allgemeine Genehmigungen der Gemeinschaft für bestimmte unbedenkliche Güter mit doppeltem Verwendungszweck für die Ausfuhr in bestimmte unbedenkliche Länder zu unterbreiten. Der Entwurf eines Vorschlages erstreckt sich auf sechs neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft (AAGG). Gegenüber den Vorstellungen der Arbeitsgruppen-Untergruppe für die neuen AAGG enthält dieser Vorschlag mehrere zusätzliche Länder und Güter sowie eine Anzahl von Änderungen an den Bedingungen für die Verwendung der Genehmigungen. Vorschlag der Kommission Angesichts der vorstehenden Ausführungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 um sechs neue Anhänge erweitert und die Artikel 6 und 7 der Verordnung sollten entsprechend geändert werden. 2008/0249 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck [1] müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden. (2) Eine gemeinschaftsweit einheitliche und widerspruchsfreie Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um unlauteren Wettbewerb zwischen den Ausführern in der Gemeinschaft zu vermeiden und die Wirksamkeit der Sicherheitskontrollen in der ganzen Gemeinschaft zu gewährleisten. (3) In ihrer Mitteilung vom 18. Dezember 2006 [2] hat die Kommission angeregt, neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft zu schaffen, um die gegenwärtige Rechtslage zu vereinfachen, die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige zu verbessern und für alle Ausführer in der Gemeinschaft gleiche Ausgangsbedingungen bei der Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsländer herzustellen. (4) Um neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft für die Ausfuhr bestimmter nicht sensibler Güter in bestimmte nicht sensible Bestimmungsländer zu schaffen, muss die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 durch Hinzufügen neuer Anhänge geändert werden. (5) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates des Ausführers sollten die Möglichkeit erhalten, die Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen im Sinne dieser Verordnung zu untersagen, wenn der Ausführer wegen Straftaten im Zusammenhang mit Ausfuhren mit dem Entzug des Rechts, diese Genehmigungen zu verwenden, bestraft worden ist. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 6 erhält folgende Fassung: (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Ausfuhren Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft gemäß den Anhängen II a bis g geschaffen. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates des Ausführers können die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigungen untersagen, wenn ein Ausführer wegen Straftaten im Zusammenhang mit Ausfuhren bestraft worden ist, die mit dem Entzug des Rechts , diese Genehmigungen zu verwenden, geahndet werden können. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Namen der nationalen Ausführer, denen die Verwendung der Genehmigungen untersagt wurde, sowie den Zeitraum mit, während dessen die Untersagung gemäß der nach dem nationalen System verhängten Strafe gültig ist.“ (b) Artikel 3 erhält folgende Fassung: „3. Die in Anhang II h aufgeführten Güter dürfen nicht in eine Allgemeingenehmigung aufgenommen werden.“ (2) In Artikel 7 Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: „1. Wird für Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Einzelausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr an ein Bestimmungsziel, das in Anhang IV a nicht aufgeführt ist, oder an jedes beliebige Bestimmungsziel, soweit es sich um in Anhang IV aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck handelt, beantragt, und befinden sich die Güter gegenwärtig oder künftig nicht im Mitgliedstaat der Antragstellung, sondern in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, so ist dies im Antrag anzugeben. (3) Die Anhänge werden wie folgt geändert: (a) Anhang II erhält die neue Nummer II a und wird wie folgt geändert: i) Teil 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ausgenommen die in Anhang II h aufgeführten.“ ii) Teil 2 wird gestrichen. iii) Teil 3 erhält die neue Nummer Teil 2. (b) Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anhänge II b bis II h werden eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am In Namen des Rates Der Präsident ANHANG „ANHANG II b ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT Nr. EU002 Geringwertige Sendungen Ausstellende Behörde: Europäische Gemeinschaft Teil 1 1-1) Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 gilt vorbehaltlich ihrer folgenden Bestimmungen in der gesamten Gemeinschaft: Jedes unter jeder Nummer in Anhang I dieser Verordnung angegebene Gut, jedoch nicht die in Teil 1 Absatz 2 aufgeführten Güter, kann von jedem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer aus der Europäischen Gemeinschaft an jeden beliebigen Bestimmungsort in gleich welchem nachstehend in Teil 2 aufgeführten Land ausgeführt werden. 1-2) Folgende Güter sind ausgeschlossen: – alle in Anhang II h dieser Verordnung aufgeführten Güter, – alle Güter der Kategorien D und E, die aufgeführt sind in – 1A002a – 1A004 – 1C012a – 1C227 – 1C228 – 1C229 – 1C230 – 1C231 – 1C236 – 1C237 – 1C240 – 1C350 – 1C450 – 5A001b5 – 5A002 – 5B002 – 6A001a2a1 – 6A001a2a5 – 6A002a1c – 6A008l3 – 8A001b – 8A001d – 9A011 Teil 2 — Bestimmungsländer Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen: ArgentinienBrasilienIsland | SüdafrikaSüdkoreaTürkei | Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung 1. Gestattet ist die Ausfuhr von Gütern im Rahmen dieser Genehmigung nur Ausführern mit dem Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, den ihnen ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [3] und gemäß den Artikeln 14a bis 14q der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 [4] mit Durchführungsvorschriften zu jener Verordnung zuerkannt hat. 2. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern: (1) die laut Benachrichtigung des Ausführers durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, dazu bestimmt sind oder sein können, (a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Aufspürung, Erkennung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder anderen atomaren Sprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern, die sich als Träger für solche Waffen eignen, verwendet zu werden, (b) letztendlich militärisch verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder (c) für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; (2) von denen dem Ausführer bekannt ist, dass sie ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind; oder dazu (3) an einen Bestimmungsort in einer zollfreie Zone oder einem Freilager verbracht zu werden; (4) sofern die ausgeführten Güter keine geringwertige Sendung darstellen. 3. In Feld 44 des Einheitspapiers wird folgender Hinweis aufgenommen: „Die Ausfuhr dieser Güter erfolgt gemäß der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU002 (geringwertige Sendungen).“ 4. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss (1) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassen ist, vom ersten Gebrauch der Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Datum der ersten Ausfuhr unterrichten; (2) dem Käufer vor der Ausfuhr mitteilen, dass die Güter, die er gemäß dieser Genehmigung auszuführen beabsichtigt, nicht an einen endgültigen Bestimmungsort in einem Land wiederausgeführt werden dürfen, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder keine französische überseeische Gebietskörperschaft und nicht in Teil 2 dieser Genehmigung genannt ist. 5. Im Sinne dieser Genehmigung sind „geringwertige Sendungen“ Güter, die in einem einzigen Ausfuhrantrag zusammengefasst und vom Ausführer in einer oder in mehreren Sendungen im Gesamtwert von höchstens 5 000 € an einen benannten Empfänger versandt werden. „Wert“ ist hierbei der dem Empfänger in Rechnung gestellte Preis; falls es keinen Empfänger oder keinen feststellbaren Preis gibt, wird der statistische Wert herangezogen. 6. Aufträge dürfen nicht aufgeteilt werden, um den Grenzwert zu unterschreiten. 7. Beschränkung des jährlichen Auftragswerts. Der kalenderjährliche Gesamtwert der Ausfuhren eines und desselben Ausführers an ein und denselben Zwischen- oder Endempfänger von Gütern einer einzelnen Nummer in Anhang I darf das Zwölffache des Höchstwertes, der in dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft festgelegt wird, nicht überschreiten. Dagegen ist die Zahl der Sendungen nicht beschränkt, sofern der Höchstwert nicht überschritten wird. ANHANG II c ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT Nr. EU003 Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz Ausstellende Behörde: Europäische Gemeinschaft Teil 1 — Güter 1-1) Diese Ausfuhrgenehmigung entspricht Artikel 6 Absatz 1 und erstreckt sich auf folgende Güter: Alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 1-2 aufgeführten Güter: a. wenn die Güter auf das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft zur Wartung oder Instandsetzung eingeführt worden sind und ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften in das Herkunftsland ausgeführt werden; oder b. wenn im Austausch für Güter, die zur Instandsetzung oder zum Ersatz im Rahmen der Gewährleistung auf das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft zurück eingeführt wurden, Güter derselben Beschaffenheit und Zahl in das Herkunftsland ausgeführt werden. 1-2) Folgende Güter sind ausgeschlossen: a) alle in Anhang II h aufgeführten Güter, b) alle Güter der Kategorien D und E, die aufgeführt sind in: – 1A002a – 1C012a – 1C227 – 1C228 – 1C229 – 1C230 – 1C231 – 1C236 – 1C237 – 1C240 – 1C350 – 1C450 – 5A001b5 – 5B002. Einrichtungen, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ bzw. „Herstellung“ von Geräten oder Funktionen, die von Nummer 5A002a2 bis 9, erfasst werden, einschließlich entsprechender Mess- und Prüfeinrichtungen – 6A001a2a1 – 6A001a2a5 – 6A002a1c – 6A008l3 – 8A001b – 8A001d – 9A011 Teil 2 — Bestimmungsländer Die Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen: Ägypten, Algerien, Amerikanische Jungferninseln, Andorra, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Aruba, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Britische Jungferninseln, Brunei, Chile, China, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Dschibuti, El Salvador, Falklandinseln, Färöer, Fidschi, Französische ÜG, Französisch-Guayana, Gabun, Gambia, Ghana, Gibraltar, Grenada, Grönland, Guadeloupe, Guam, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Island, Israel, Jordanien, Kamerun, Kap Verde, Katar, Komoren, Kuwait, Lesotho, Liechtenstein, Macau, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marokko, Martinique, Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Namibia, Neukaledonien, Nicaragua, Niederländische Antillen, Niger, Nigeria, Oman, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Puerto Rico, Russland, Salomonen, Samoa, San Marino, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Singapur, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Sri Lanka, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Südkorea, Suriname, Swasiland, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate. | Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung 1. Diese allgemeine Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend auf das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft zur Instandsetzung oder zum Ersatz im Rahmen der Gewährleistung unter den folgenden Bedingungen zurück eingeführt worden sind. 2. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern: (1) die laut Benachrichtigung des Ausführers durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, dazu bestimmt sind oder sein können, (a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Aufspürung, Erkennung oder Vorbereitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder anderen atomaren Sprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern, die sich als Träger für solche Waffen eignen, verwendet zu werden, (b) letztendlich militärisch verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder (c) für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; (2) von denen dem Ausführer bekannt ist, dass sie ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind; (3) wenn die Güter nach einem Zollfreigebiet oder einem Zollfreilager ausgeführt werden, das in einem unter die Genehmigung fallenden Bestimmungsziel liegt; (4) bei einem im Wesentlichen identischen Vorgang, wenn die ursprüngliche Genehmigung widerrufen worden ist. 3. Bei der Ausfuhr jedes Gutes im Rahmen dieser Genehmigung müssen die Ausführer: (5) die Bezugsnummer der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung auf der Ausfuhrerklärung für den Zoll zusammen mit dem Namen des Mitgliedstaats angeben, der die Genehmigung erteilt hat. Sie ist zusammen mit der EU-Bezugsnummer der AAGG in Feld 44 des Einheitspapiers einzutragen; (6) dem Zoll auf dessen Verlangen Unterlagen über das Datum der Einfuhr der Güter in die Europäische Gemeinschaft, über jedwede Instandsetzung der Güter in der Europäischen Gemeinschaft und darüber vorlegen, dass die Güter zu der Person und in das Land zurückbefördert werden, aus dem sie in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden waren. 4. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassenen ist, vom ersten Gebrauch der Genehmigung spätestens 30 Tage, nachdem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, unterrichten. Begriffsbestimmungen 5. Im Sinne dieser Genehmigung ist „Instandsetzung“ die Behebung aller behebbaren Mängel sowie Arbeiten der Wartung und Wiederherstellung. Dabei kann zufällig eine Verbesserung der ursprünglichen Güter eintreten, z. B. durch die Verwendung moderner Ersatzteile oder einer neueren Fertigungsnorm aus Gründen der Zuverlässigkeit oder Sicherheit (sofern dies nicht zu einer Verbesserung des Funktionsumfangs der Güter führt oder die Güter dadurch neue oder zusätzliche Funktionen erhalten). Sie kann auch Verbesserungen rein äußerlicher Art (z. B. Anstriche) umfassen. 6. Im Sinne dieser Genehmigung umfasst „Ersatz im Rahmen der Gewährleistung“ keine Verbesserung des Funktionsumfangs der ursprünglichen Güter oder deren Ausstattung mit neuen oder zusätzlichen Funktionen. ANHANG II d ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT Nr. EU004 Vorübergehende Ausfuhr zu Ausstellungen oder Messen Ausstellende Behörde: Europäische Gemeinschaft Teil 1 1. Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 6 Absatz 1. 2. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieser Genehmigung können alle unter jeder Nummer in Anhang I angegebenen Güter mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 3 aufgeführten vorübergehend aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft zu Ausstellungen und Messen (höchstens 3 Monate lang) ausgeführt und in unveränderten Zustand auf das Gebiet der Gemeinschaft zurück eingeführt werden. 3. Folgende Güter sind ausgeschlossen: a) alle in Anhang II h aufgeführten Güter, b) alle Güter der Kategorien D und E, die aufgeführt sind in: – 1A002a – 1B001 – 1C002.b.4 – 1C010 – 1C012.a – 1C227 – 1C228 – 1C229 – 1C230 – 1C231 – 1C236 – 1C237 – 1C240 – 1C350 – 1C450 Kategorie 3 — Allgemeine Elektronik – 3A001.a.2, a.5 Kategorie 5 — Telekommunikation und „Informationssicherheit“ – 5A001b5 – 5A002. Mit Ausnahme kommerzieller, ziviler Zellenfunk-Basisstationen, die Fernmeldeübertragungen nur über die Funkschnittstelle oder nur für Funktionen zum Betrieb, zur Verwaltung, Wartung oder Versorgung von Basisstationen verschlüsseln können. – 5B002. Einrichtungen, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ bzw. „Herstellung“ von Geräten oder Funktionen, die von Nummer 5A002a2 bis 9, erfasst werden, einschließlich entsprechender Mess- und Prüfeinrichtungen. Kategorie 6 — Sensoren und Laser – 6A001 – 6A002a – 6A008l3 – 8A001b – 8A001d – 9A011 Teil 2 — Bestimmungsländer Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen: Argentinien | | Bahrain Bolivien | | Brasilien | | BruneiChile | | China | | Ecuador | | ÄgyptenSonderverwaltungsregion Hongkong | Island | | Jordanien | | Kuwait | | Malaysia | MauritiusMexiko | | MarokkoOman | | Philippinien Katar | | Russland Saudi-Arabien | | Singapur | | Südafrika | | Südkorea | | Tunesien | | Türkei | | Ukraine | | Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung 1. Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern: (1) die laut Benachrichtigung des Ausführers durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, dazu bestimmt sind oder sein können, (a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Aufspürung, Erkennung oder Vorbereitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder anderen atomaren Sprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern, die sich als Träger für solche Waffen eignen, verwendet zu werden, (b) letztendlich militärisch verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder (c) für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; (2) von denen dem Ausführer bekannt ist, dass sie ganz oder teilweise für eine der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angeführten Verwendungen bestimmt sind; (3) wenn die Güter nach einem Zollfreigebiet oder einem Zollfreilager ausgeführt werden, das in einem unter die Genehmigung fallenden Bestimmungsziel liegt; (4) von denen dem Ausführer infolge der Benachrichtigung einer zuständigen Behörde oder auf andere Weise bekannt ist (z. B. aus Angaben des Herstellers), dass die fraglichen Güter von der zuständigen Behörde eine Schutzkennzeichnung der Stufe CONFIDENTIEL UE oder höher bzw. eine gleichwertige nationale Sicherheitskennzeichnung erhalten haben. 2. In Feld 44 des Einheitspapiers wird folgender Hinweis aufgenommen: „Die Ausfuhr dieser Güter erfolgt gemäß der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU004 (Vorübergehende Ausfuhr zu Ausstellungen oder Messen).“ 3. Jeder Ausführer, der von dieser Allgemeingenehmigung Gebrauch macht, muss die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassenen ist, vom ersten Gebrauch dieser Genehmigung spätestens 30 Tage, nachdem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, unterrichten. Begriffsklärung 4. Für die Zwecke dieser Genehmigung ist „Ausstellung“ jede Handels- oder Industrieausstellung, Messe oder ähnliche öffentliche Zurschaustellung, die nicht zu privaten Zwecken in Ladengeschäften oder auf Unternehmensgrundstücken zum Zweck des Verkaufs ausländischer Güter durchgeführt wird, während derer die Güter unter Zollaufsicht verbleiben. ANHANG II e ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT Nr. EU005 Computer und Zubehör Ausstellende Behörde: Europäische Gemeinschaft Teil 1 Diese Ausfuhrgenehmigung entspricht Artikel 6 Absatz 1 und erstreckt sich auf folgende Güter des Anhangs I: 1. Digitalrechner der Nummern 4A003a oder 4A003b, die eine „Angepasste Spitzenleistung“ („APP“) von 0,8 gewichteten Teraflops (WT) nicht überschreiten. 2. Elektronische Baugruppen der Nr. 4A003c, besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, wobei die „angepasste Spitzenleistung“ („APP“) der Zusammenschaltung 0,8 gewichtete Teraflops (WT) nicht überschreitet. 3. Ersatzteile einschließlich Mikroprozessoren für die oben genannten Geräte, die ausschließlich unter 4A003a, 4A003b oder 4A003c aufgeführt sind und die Leistung der Geräte nicht über eine „Angepasste Spitzenleistung“ (APP) von 0,8 gewichteten Teraflops (WT) hinaus erhöhen. 4. Die unter den Nummern 3A001a5, 4A003e und 4A003g beschriebenen Güter. Teil 2 — Bestimmungsländer Die Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen: Ägypten, Algerien, Amerikanische Jungferninseln, Andorra, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Aruba, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Britische Jungferninseln, Brunei, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Falklandinseln, Färöer, Fidschi, Französische ÜG, Französisch-Guayana, Gabun, Gambia, Ghana, Gibraltar, Grenada, Grönland, Guadeloupe, Guam, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Island, Jordanien, Kamerun, Kap Verde, Katar, Komoren, Kroatien, Kuwait, Lesotho, Liechtenstein, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marokko, Martinique, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Montserrat, Namibia, Neukaledonien, Nicaragua, Niederländische Antillen, Niger, Oman, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Puerto Rico, Russland, Salomonen, Samoa, San Marino, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Singapur, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Südkorea, Suriname, Swasiland, Togo, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate. Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung 1. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern: (1) die laut Benachrichtigung des Ausführers durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, dazu bestimmt sind oder sein können, (a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Aufspürung, Erkennung oder Vorbereitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder anderen atomaren Sprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern, die sich als Träger für solche Waffen eignen, verwendet zu werden, (b) letztendlich militärisch verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder (c) für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; (2) von denen dem Ausführer bekannt ist, dass sie ganz oder teilweise für eine der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angeführten Verwendungen bestimmt sind; (3) wenn die Güter nach einem Zollfreigebiet oder einem Zollfreilager ausgeführt werden, das in einem unter die Genehmigung fallenden Bestimmungsziel liegt. 2. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss (1) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassen ist, vom ersten Gebrauch der Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Datum der ersten Ausfuhr unterrichten; (2) dem Käufer vor der Ausfuhr mitteilen, dass die Güter, die er gemäß dieser Genehmigung auszuführen beabsichtigt, nicht an einen endgültigen Bestimmungsort in einem Land wiederausgeführt werden dürfen, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder keine französische überseeische Gebietskörperschaft und nicht in Teil 2 dieser Genehmigung genannt ist. ANHANG II f ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT Nr. EU006 Telekommunikation und Informationssicherheit Ausstellende Behörde: Europäische Gemeinschaft Teil 1 — Güter Diese Ausfuhrgenehmigung entspricht Artikel 6 Absatz 1 und erstreckt sich auf folgende Güter des Anhangs I: 1. Die folgenden Güter der Kategorie 5 Teil 1: (a) Güter der Nummern 5A001b Nr. 2 sowie 5A001c und d sowie hierfür besonders entwickelte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör. (b) Güter der Nummern 5B001 und 5D001, soweit es sich dabei um Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen und Software für unter Buchstabe a aufgeführte Güter handelt. 2. Unter 5E001a erfasste Technologie, soweit sie für den Einbau, den Betrieb, die Wartung oder Instandsetzung von Gütern erforderlich ist, die unter 1 aufgeführt sind und für denselben Endempfänger bestimmt sind. 3. Güter, die in Kategorie 5 Teil 2 A bis D (Informationssicherheit) aufgeführt sind, einschließlich besonders konstruierter Bestandteile oder besonders entwickelten Zubehörs hierfür, wie folgt: (a) Unter den folgenden Nummern angegebene Güter, sofern ihre kryptografischen Funktionen nicht für staatliche Endbenutzer in der Europäischen Gemeinschaft konstruiert oder geändert worden sind: – 5A002a1; – Software der Position 5D002c1, die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002a1 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert; (b) unter 5B002 angegebene Ausrüstung für unter Buchstabe a angegebene Güter; (c) Software als Bestandteil von Ausrüstung, deren Merkmale oder Funktionen unter Buchstabe b angegeben sind. 4. Technologie für die Verwendung von unter 3a bis 3c aufgeführten Gütern. Teil 2 — Bestimmungsländer Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen: Argentinien Kroatien Russland Südafrika Südkorea Türkei Ukraine Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung 1. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern: (1) die laut Benachrichtigung des Ausführers durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, dazu bestimmt sind oder sein können, (a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Aufspürung, Erkennung oder Vorbereitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder anderen atomaren Sprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern, die sich als Träger für solche Waffen eignen, verwendet zu werden, (b) letztendlich militärisch verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder (c) für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; (2) von denen dem Ausführer bekannt ist, dass sie ganz oder teilweise für eine der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angeführten Verwendungen bestimmt sind. 2. Diese Genehmigung darf nicht verwendet werden, wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt. 3. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss (1) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassen ist, vom ersten Gebrauch der Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Datum der ersten Ausfuhr unterrichten; (2) dem Käufer vor der Ausfuhr mitteilen, dass die Güter, die er gemäß dieser Genehmigung auszuführen beabsichtigt, nicht an einen endgültigen Bestimmungsort in einem Land wiederausgeführt werden dürfen, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder keine französische überseeische Gebietskörperschaft und nicht in Teil 2 dieser Genehmigung genannt ist. Begriffsbestimmung 4. Ein staatlicher Endnutzer ist jede zentrale, regionale oder örtliche staatliche Abteilung, Agentur oder sonstige Stelle, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft staatliche Funktionen wahrnimmt. ANHANG II g ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT Nr. EU007 Chemikalien Teil 1 — Güter Diese Ausfuhrgenehmigung entspricht Artikel 6 Absatz 1 und erstreckt sich auf Güter der Nummern 1C350 (außer den Unternummern 4, 23 und 29) sowie 1C450 (außer der Unternummer a.3 von Anhang I). Teil 2 — Bestimmungsländer Die Genehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Bangladesch, Belize, Benin, Bolivien, Brasilien, Chile, Cook-Insel, Costa Rica, Dominica, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Georgien, Guatemala, Guyana, Indien, Kamerun, Lesotho, Malediven, Mauritius, Mexiko, Namibia, Nicaragua, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Republik Korea, Russland, Seychellen, Sri Lanka, St. Lucia, Südafrika, Swasiland, Türkei, Ukraine, Uruguay. Teil 3 — Verwendungsbedingungen 1. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern: (1) die laut Benachrichtigung des Ausführers durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, dazu bestimmt sind oder sein können, (a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Aufspürung, Erkennung oder Vorbereitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder anderen atomaren Sprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern, die sich als Träger für solche Waffen eignen, verwendet zu werden, (b) letztendlich militärisch verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder (c) für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; (2) von denen dem Ausführer bekannt ist, dass sie ganz oder teilweise für eine der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angeführten Verwendungen bestimmt sind. 2. Diese Genehmigung darf nicht verwendet werden, wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt. 3. Keine Sendung darf mehr als 20 kg eines Gutes enthalten, das in dieser Verordnung unter einer der folgenden Nummern in Anhang I aufgeführt ist: 1C350-Unternummern 3, 5-8, 11-13, 17-19, 21-22, 26-28, 30-36, 38, 46, 51-52 und 54. 4. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss (1) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er (entsprechend der Definition in Artikel 6 Absatz 6) niedergelassen ist, vom ersten Gebrauch der Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Datum der ersten Ausfuhr unterrichten; (2) dem Käufer vor der Ausfuhr mitteilen, dass die Güter, die er gemäß dieser Genehmigung auszuführen beabsichtigt, nicht an einen endgültigen Bestimmungsort in einem Land wiederausgeführt werden dürfen, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder keine französische überseeische Gebietskörperschaft und nicht in Teil 2 dieser Genehmigung genannt ist. 5. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch machen möchte, muss sich vor der ersten Sendung registrieren lassen und angeben, welche Person oder Stelle im Unternehmen für die Einhaltung dieser Genehmigung hinsichtlich des Umfangs und der Bedingungen ihres Gebrauchs verantwortlich ist. 6. Hat ein Ausführer mehr als 100 kg der in Teil 3 Absatz 3 aufgeführten Güter an denselben Endnutzer versandt, so muss er dies den zuständigen Behörden seines Landes melden; diese entscheiden über die Verwendung der Genehmigung für künftige Sendungen an denselben Endnutzer. ANHANG II h (Liste laut Artikel 6 Absatz 3 und den Anhängen II a bis II d) Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält eine vollständige Beschreibung der Güter. Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen des Anhangs I. – Alle in Anhang IV aufgeführten Güter. – 0C001 „Natürliches Uran“ oder „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält. – 0C002 „Besonders spaltbares Material“, das nicht in Anhang IV genannt ist. – 0D001 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen. – 0E001 „Technologie“ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter von Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen. – 1A102 Restaurierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. – 1C351 Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“. – 1C352 Tierpathogene Erreger. – 1C353 Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen. – 1C354 Pflanzenpathogene Erreger. – 7E104„Technologie“ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen. – 9A009a. Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MN. – 9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper“. [1] ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. [2] KOM(2006) 828 endgültig. [3] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. [4] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. --------------------------------------------------