52008PC0849

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) /* KOM/2008/0849 endg. - ACC 2008/0236 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 19.12.2008

KOM(2008) 849 endgültig

2008/0236 (ACC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Das Übereinkommen ist am 20. Juni 1983 in der Gemeinschaft in Kraft getreten.

Mit der vorgeschlagenen Entscheidung soll die Erläuterung zu Artikel 8 Absatz 3 des TIR-Übereinkommens geändert werden. Die Änderung betrifft den empfohlenen Höchstbetrag der Bürgschaft für das Carnet TIR. Im Oktober 2008 beschlossen die Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen und der Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens, den empfohlenen Höchstbetrag, der für jedes Carnet TIR gefordert werden kann, von 50 000 USD auf 60 000 EUR anzuheben.

Allgemeiner Kontext

Das TIR-Übereinkommen wird von der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) mit Sitz in Genf verwaltet. Das Übereinkommen, mit dem ein zollrechtliches Transitverfahren für den internationalen Straßengütertransport eingeführt wurde, ermöglicht die internationale Beförderung von Waren unter Aussetzung von Zöllen und Steuern bei möglichst geringem Eingreifen der Zollbehörden im Verlauf der Beförderung. Durch das TIR-System werden die traditionellen Behinderungen des internationalen Warenverkehrs abgebaut, was die Entwicklung des internationalen Handels fördert. Aufgrund kürzerer Transitzeiten können bei den Transportkosten erhebliche Einsparungen erzielt werden. Der wichtigste Vorteil des Systems besteht darin, dass das TIR-Übereinkommen durch die internationale Bürgschaftskette einen relativ einfachen Zugang zu den erforderlichen Bürgschaften bietet. Die Carnets TIR dienen nicht nur als Versandanmeldung, sondern auch als Bürgschaftsnachweis. Der 1975 aufgestellte Bürgschaftshöchstbetrag von 50 000 USD ist nie geändert worden.

In den vergangenen Monaten haben einige Vertragsparteien des Übereinkommens Bedenken zu dem bisher geltenden Bürgschaftshöchstbetrag von 50 000 USD geäußert. Weil sich Wechselkurse und Preise seit 1975 geändert hätten, müssten sie zusätzliche Kontrollmaßnahmen, wie Zollbegleitung oder finanzielle Sicherheiten, vorsehen. Um diese zusätzlichen Maßnahmen und Probleme zu vermeiden, wurde eine Änderung der Erläuterung 0.8.3 vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde von der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen und vom Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens erörtert, die keine Einwände hatten.

Da dem Gemeinschaftsrecht zufolge der empfohlene Höchstbetrag von 60 000 EUR bereits angewendet wird, hat die vorgeschlagene Änderung keine Auswirkung auf die Gemeinschaft.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

In dem Bereich, den dieser Vorschlag betrifft, gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die vorgeschlagene Entscheidung entspricht der gemeinsamen Handels- und Verkehrspolitik. Das TIR-System, das den Straßengütertransport erleichtert, ermöglicht die Beförderung von Gütern im Gebiet der 67 Vertragsparteien weitgehend ohne Eingreifen der Zollbehörden und bietet durch die internationale Bürgschaftskette einen relativ einfachen Zugang zu den erforderlichen Bürgschaften. Die mit dem TIR-Übereinkommen erreichten Vereinfachungen stehen im Einklang mit der revidierten Lissabon-Strategie.

Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zu dem Vorschlag wurden die Internationale Straßentransport-Union, alle bürgenden Verbände sowie die Zollbehörden der Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens gehört. Auch in Sitzungen der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen sowie des Verwaltungsausschusses des TIR-Übereinkommens fanden Anhörungen statt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Befürwortende Stellungnahme

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Bürgschaftshöchstbetrag für die Carnets TIR sollte angehoben werden, um das TIR-Verfahren zu sichern und um zusätzliche Kontrollmaßnahmen wie Zollbegleitung oder die erforderliche Hinterlegung finanzieller Sicherheiten oder einer Bürgschaft zu vermeiden.

In der Gemeinschaft wird der empfohlene Bürgschaftshöchstbetrag von 60 000 EUR bereits seit einiger Zeit angewendet, so dass die vorgeschlagene Änderung das Gemeinschaftsrecht noch weiter an das TIR Übereinkommen angleicht.

Mit der Einführung dieser Änderung werden die finanziellen Interessen der Zollverwaltungen vollständig abgesichert; außerdem dürfte der Bedarf an kostenintensiven Zollbegleitungen zurückgehen.

Rechtliche Aspekte

Mit dem Vorschlag soll die Erläuterung zu Artikel 0.8.3 des TIR-Übereinkommens geändert werden.

Rechtsgrundlage

Artikel 133 und Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Er bezweckt eine Änderung des Internationalen Übereinkommens, das als solches diesem Grundsatz entspricht.

Der Vorschlag betrifft eine Erläuterung. Mit der Änderung soll der empfohlene Bürgschaftshöchstbetrag für das Carnet TIR von 50 000 USD auf 60 000 EUR angehoben werden.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Entscheidung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Internationale Übereinkommen und ihre Änderungen werden üblicherweise durch Entscheidungen in die Rechtsordnung der Gemeinschaft eingefügt.

Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

2008/0236 (ACC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978[1] genehmigt und trat am 20. Juni 1983[2] in der Gemeinschaft in Kraft.

(2) Einige Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens äußerten Bedenken bezüglich der derzeit geltenden empfohlenen Bürgschaftshöhe für TIR-Beförderungen. Weil sich Wechselkurse und Preise seit 1975 geändert hätten, müssten sie zusätzliche Kontrollmaßnahmen, wie Zollbegleitung oder finanzielle Sicherheiten, vorsehen. Um derartige zusätzliche Maßnahmen und Probleme zu vermeiden, wurde eine Änderung der Erläuterung 0.8.3 vorgeschlagen.

(3) Im Oktober 2008 beschloss der Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens, in der Erläuterung 0.8.3 zur Sicherung der finanziellen Interessen der Zollverwaltungen im Rahmen des TIR-Systems den Betrag von 50 000 USD in 60 000 EUR zu ändern.

(4) Der Standpunkt der Gemeinschaft zu der vorgeschlagenen Änderung sollte festgelegt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsausschuss lautet, den im Anhang beigefügten Entwurf einer Änderung zu unterstützen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Die Erläuterung 0.8.3 wird wie folgt geändert:

„US 50 000” wird ersetzt durch „EUR 60 000”.

[1] ABl. L 252 vom 14.9.1978.

[2] ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13.