52008PC0842

Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates vom […] über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung) /* KOM/2008/0842 endg. - CNS 2008/0235 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.12.2008

KOM(2008) 842 endgültig

2008/0235 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EG) Nr. .../... DES RATES

vom […]

über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EG) Nr. .../... DES RATES

vom […]

über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

(kodifizierte Fassung)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang VI der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

ê 918/83 (angepasst)

2008/0235 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EG) Nr. .../... DES RATES

vom […]

über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel Ö 26, 37 und 308 Õ ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

(1) Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

ê 918/83/EWG Erwägungsgrund 1

(2) Abgesehen von besonderen Ausnahmen nach Maßgabe des Vertrages sind die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren anwendbar, die in die Gemeinschaft eingeführt werden; dies gilt auch für die Abschöpfungen und alle anderen Abgaben bei der Einfuhr, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen vorgesehen sind.

ê 918/83 Erwägungsgrund 2

(3) Eine derartige Abgabenerhebung ist jedoch unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern.

ê 918/83 Erwägungsgrund 3

(4) Es ist ratsam, für derartige Fälle — wie üblicherweise schon in den meisten Zollgesetzen verankert — vorzusehen, daß die Einfuhr nach einem Zollbefreiungsverfahren erfolgen kann, dem zufolge auf die Waren die normalerweise auf sie anwendbaren Eingangsabgaben nicht erhoben werden.

ê 918/83 Erwägungsgrund 4

(5) Derartige Abgabenbefreiungen sind auch in internationalen multilateralen Abkommen vorgesehen, denen alle oder einige Mitgliedstaaten beigetreten sind. Die Gemeinschaft muß daher diese Abkommen anwenden: die Anwendung setzt ein gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen voraus, damit entsprechend den Erfordernissen der Zollunion die Unterschiede hinsichtlich des Gegenstands, der Tragweite und der Durchführungsbedingungen für die in diesen Abkommen vorgesehenen Befreiungen beseitigt werden und alle betroffenen Personen innerhalb der gesamten Gemeinschaft die gleichen Vorteile genießen können.

ê 918/83 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(6) Bestimmte in den Mitgliedstaaten gültige Befreiungen ergeben sich aus bestimmten mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Abkommen. Diese Abkommen betreffen aufgrund ihres Inhaltes nur den Unterzeichnermitgliedstaat. Es dürfte nicht angebracht sein, die Bedingungen für die Gewährung derartiger Befreiungen auf Gemeinschaftsebene zu regeln, sondern es sollte ausreichen, die betreffenden Mitgliedstaaten zur Gewährung dieser Befreiungen zu ermächtigen, nötigenfalls durch ein angemessenes Verfahren, das zu diesem Zweck festgelegt wird.

ê 918/83 Erwägungsgrund 6

(7) Im Zuge der gemeinsamen Agrarpolitik werden auf bestimmte Waren unter bestimmten Umständen Ausfuhrabgaben erhoben. Daher ist es ratsam, auf Gemeinschaftsebene die Fälle festzulegen, in denen bei der Ausfuhr eine Befreiung von diesen Abgaben gewährt werden kann.

ê 918/83 Erwägungsgrund 8

(8) Um eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, müssen die Gemeinschaftsakte mit bestimmten Befreiungen, die durch die vorliegende Verordnung nicht berührt werden, einzeln angegeben werden.

ê 918/83 Erwägungsgrund 9

(9) Diese Verordnung schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten Einfuhr- oder Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen verfügen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung von Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

ê 918/83 Erwägungsgrund 10

(10) In den Fällen, in denen für Befreiungen in Euro festgesetzte Höchstbeträge gelten, muß festgelegt werden, nach welchen Regeln die Umrechnung dieser Beträge in die einzelstaatlichen Währungen zu erfolgen hat —

ê 918/83

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

ê 274/2008 Art. 1 Nr. 1

Diese Verordnung legt die Fälle fest, in denen aufgrund besonderer Umstände bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Befreiung von Eingangsabgaben oder bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Befreiung von Ausfuhrabgaben gewährt wird.

ê 918/83

Artikel 2

( 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a) „Eingangsabgaben“: Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

b) „Ausfuhrabgaben“: Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

c) „Übersiedlungsgut“: Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind.

Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere:

i) Hausrat;

ii) Fahrräder und Krafträder, private Personenkraftwagen und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge.

Als Übersiedlungsgut gelten ferner auch die Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen, Haustiere, Reittiere sowie tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt. Das Übersiedlungsgut darf seiner Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;

d) „Hausrat“: persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind;

ê 3691/87 Art. 1 Nr. 1

e) „alkoholische Erzeugnisse“: die unter die Positionen 2203 bis 2208 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw.).

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 1

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Begriff Drittland im Sinne des Titels II auch die Teile des Gebiets der Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates[9] aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.

ê 918/83 (angepasst)

è1 1315/88 Art. 2 Nr. 17

TITEL II

BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABEN

Kapitel I

Übersiedlungsgut von natürlichen Personen die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen

Artikel 3

Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 4 bis 11 das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.

Artikel 4

Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das

a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehört und, falls es sich um nicht verbrauchbare Waren handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist;

b) am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll.

Die Mitgliedstaaten können die Befreiung ferner davon abhängig machen, daß die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle und/oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland entrichtet worden sind.

Artikel 5

Die Befreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des è1 Zollgebiets der Gemeinschaft ç gehabt haben.

Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, daß er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb des è1 Zollgebiets der Gemeinschaft ç zu verbleiben.

Artikel 6

Von der Befreiung sind ausgeschlossen:

a) alkoholische Erzeugnisse;

b) Tabak und Tabakwaren;

c) Nutzfahrzeuge;

d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.

Artikel 7

Außer in Ausnahmefällen wird die Befreiung nur für Übersiedlungsgut gewährt, das von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

Das Übersiedlungsgut kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 8

(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darf das unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführte Übersiedlungsgut ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder Überlassung geltenden Sätzen und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 9

(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldetes Übersiedlungsgut genehmigt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen. Gleichzeitig mit dieser Verpflichtung wird eine Sicherheit geleistet, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt wird.

(2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 beginnt die Frist nach Artikel 4 Buchstabe a zu dem Zeitpunkt der Einfuhr des Übersiedlungsguts in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Artikel 10

(1) Verläßt der Beteiligte das Drittland, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden das vom Beteiligten zu diesem Zweck in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Übersiedlungsgut von den Eingangsabgaben befreien.

(2) Die Befreiung von den Eingangsabgaben für das in Absatz 1 genannte Übersiedlungsgut wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 8 gewährt, wobei

a) die Fristen nach Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem das Übersiedlungsgut in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt wird;

b) die Frist nach Artikel 8 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Beteiligte seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.

(3) Die Befreiung von den Eingangsabgaben unterliegt ferner der Bedingung, daß der Beteiligte sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums zu begründen, der von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Umstände festzulegen ist. In Verbindung mit dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden eine Sicherheit verlangen, deren Art und Höhe sie bestimmen.

Artikel 11

Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 4 Buchstaben a und b, Artikel 6 Buchstaben c und d sowie Artikel 8 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.

Kapitel II

Heiratsgut

Artikel 12

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 13 bis 16 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlaß ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 2

(2) Unter denselben Voraussetzungen sind von den Eingangsabgaben auch die üblicherweise aus Anlaß einer Eheschließung überreichten Geschenke befreit, die eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland erhält. Die Befreiung ist jedoch davon abhängig, daß der Wert eines jeden Geschenkes 1 000 EUR nicht übersteigt.

ê 918/83 (angepasst)

Artikel 13

Die Befreiung von Eingangsabgaben nach Artikel 12 wird nur Personen gewährt, die

a) ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben. Ausnahmen von dieser Regel können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu wohnen Ö beabsichtigte Õ;

b) den Nachweis der Eheschließung erbringen.

ê 918/83

Artikel 14

Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.

Artikel 15

(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:

a) frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden;

und

b) spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.

(2) Die in Artikel 12 genannten Waren können innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 16

(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen Waren, für die die Befreiung nach Artikel 12 gewährt wurde, ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Kapitel III

Erbschaftsgut

Artikel 17

(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 18, 19 und 20 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält.

(2) Als „Erbschaftsgut“ im Sinne von Absatz 1 gelten alle Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die den Nachlaß des Verstorbenen bilden.

Artikel 18

Von der Befreiung ausgeschlossen sind:

a) alkoholische Erzeugnisse;

b) Tabak und Tabakwaren;

c) Nutzfahrzeuge;

d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat;

e) Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren;

f) lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.

Artikel 19

(1) Die Zollbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlaßabwicklung) zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr angemeldet wird.

Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kann das Erbschaftsgut in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

Artikel 20

Die Artikel 17, 18 und 19 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält.

Kapitel IV

Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

ê 918/83 (angepasst)

Artikel 21

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind Ausstattung, Ausbildungsmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Ö Haushaltsgegenstände Õ von zu Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

a) „Schüler und Studenten“: Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind;

b) „Ausstattung“: Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu;

c) „Ausbildungsmaterial“: Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.

ê 918/83

Artikel 22

Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt.

Kapitel V

Sendungen mit geringem Wert

ê 3357/91 Art. 1 Nr. 1 (angepasst)

è1 274/2008 Art. 1 Nr. 3

Artikel 23

Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 24 Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden.

Als „Waren mit geringem Wert“ Ö im Sinne von Absatz 1 Õ gelten Waren, deren Gesamtwert je Sendung è1 150 EUR ç nicht übersteigt.

ê 918/83

Artikel 24

Von der Befreiung sind ausgeschlossen:

a) alkoholische Erzeugnisse;

b) Parfums und Toilettewasser;

c) Tabak und Tabakwaren.

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 3

Kapitel VI

Sendungen von Privatperson an Privatperson

Artikel 25

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 26 und 27 Waren, die in Sendungen von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

Die Befreiung nach diesem Absatz gilt nicht für Sendungen von der Insel Helgoland.

(2) Als „Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen“ im Sinne des Absatzes 1 gelten Einfuhren in Sendungen, die

a) gelegentlich erfolgen;

b) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von Angehörigen seines Haushalts bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt; und

c) der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält.

Artikel 26

Die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 wird je Sendung bis zu einem Gesamtwert von 45 EUR, einschließlich des Wertes der in Artikel 27 genannten Waren, gewährt.

Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Sendung den in Absatz 1 angegebenen Betrag, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieses Betrages für diejenigen Waren, für die sie bei gesonderter Einfuhr gewährt worden wären; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.

Artikel 27

Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:

a) Tabakwaren:

50 Zigaretten

oder

25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g)

oder

10 Zigarren

oder

50 g Rauchtabak

oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

b) Alkohol und alkoholische Getränke:

- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter

oder

- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumwein, Likörweine: 1 Liter

oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

und

- nicht schäumende Weine: 2 Liter;

c) Parfums: 50 g

oder

Toilettewasser: 0,25 Liter.

ê 918/83

Kapitel VII

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden

Artikel 28

(1) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden industrie- und handelspolitischen Maßnahmen sind Investitionsgüter und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit in einem Drittland endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft auszuüben, vorbehaltlich der Artikel 29 bis 33 von den Eingangsabgaben befreit.

Ist der verlegte Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird auch für dessen lebendes Inventar eine Befreiung gewährt.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gilt als „Betrieb“ eine selbständige wirtschaftliche Produktions- oder Dienstleistungseinheit.

Artikel 29

Die Befreiung nach Artikel 28 gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die

a) außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stillegung des Betriebs in dem Drittland, aus dem er verlegt wird, benutzt worden sind;

b) nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;

c) der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen.

Artikel 30

Von der Befreiung ausgeschlossen sind Betriebe, deren Verlegung in das Zollgebiet der Gemeinschaft infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb oder der Übernahme durch einen Betrieb im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, ohne daß damit eine neue Tätigkeit begründet wird.

Artikel 31

Von der Befreiung ausgeschlossen sind

a) Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;

b) zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;

c) Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;

d) Vieh im Besitz von Viehhändlern.

Artikel 32

Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Befreiung nach Artikel 28 nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stillegung des Betriebs in dem Herkunfts-Drittland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Artikel 33

(1) Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten Investitionsgüter und anderen Ausrüstungsgegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

Falls die Gefahr eines Mißbrauchs besteht, kann diese Frist für die Vermietung oder Veräußerung bis auf sechsunddreißig Monate verlängert werden.

(2) Der Verleih, die Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bewirkt die Erhebung der Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz sowie nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 34

Die Artikel 28 bis 33 gelten sinngemäß für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben und diese aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.

Kapitel VIII

Von Landwirten der Gemeinschaft auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse

Artikel 35

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 36 und 37 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlands haben.

(2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder von in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Tieren stammen.

Artikel 36

Die Befreiung gilt nur für Waren, die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind.

Artikel 37

Die Befreiung wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Artikel 38

Die Artikel 35, 36 und 37 gelten sinngemäß für Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Gemeinschaft in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie für die von Jägern aus der Gemeinschaft auf diesen Seen und Flüssen erzielten Jagdergebnisse.

Kapitel IX

Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden

Artikel 39

Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 40 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, sofern die Grundstücke von Landwirten bewirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in diesem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft haben.

Artikel 40

(1) Die Befreiung beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen.

(2) Die Befreiung wird nur für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse gewährt, die unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(3) Die Befreiung kann von den Mitgliedstaaten von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

Kapitel X

Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden

ê 274/2008 Art. 1 Nr. 4 (angepasst)

Artikel 41

Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender sind von den Einfuhrabgaben befreit, wenn die eingeführten Waren gemäß den im Einklang mit der Richtlinie Nr. 2007/74/EG des Rates[10] verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer (MwSt.) befreit sind.

Waren, die in die Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates[11] eingeführt werden, unterliegen denselben Bestimmungen zur Zollbefreiung wie Waren, die in jeden anderen Teil des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats eingeführt werden.

ê 918/83

Kapitel XI

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate

Artikel 42

Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden.

Artikel 43

Die in Anhang II aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden, sofern sie bestimmt sind zur Verwendung

a) durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen und Anstalten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; oder

b) durch Einrichtungen oder Anstalten, die zu dem Kreis der in Spalte 3 des Anhangs II in bezug auf den jeweiligen Gegenstand bezeichneten begünstigten Einrichtungen und Anstalten zählen, sofern sie von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind.

ê 3357/91 Art. 1 Nr. 2

Artikel 44

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 45 bis 49 die nicht unter Artikel 43 fallenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nur für wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die bestimmt sind für

a) öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist; oder

b) private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.

Artikel 45

Die Befreiung von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 44 Absatz 1 gilt auch für

a) Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind,

i) die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind, oder

ii) die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten;

b) Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate unter der Voraussetzung, daß diese Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind,

i) die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Werkzeuge beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind, oder

ii) die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.

ê 3357/91 Art. 1 Nr. 2 (angepasst)

Artikel 46

Für die Anwendung der Artikel 44 und 45

a) gelten diejenigen Instrumente oder Apparate als wissenschaftliche Instrumente oder Apparate, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind;

b) gelten diejenigen wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate als zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt, die für die Ö , nicht gewinnorientierte Õ wissenschaftliche Forschung oder für die Lehre verwendet werden sollen.

ê 3357/91 Art. 1 Nr. 4

Artikel 47

Bestimmte Instrumente oder Apparate können nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, daß die abgabenfreie Einfuhr dieser Instrumente oder Apparate den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet.

Artikel 48

(1) Die in Artikel 43 genannten Gegenstände und die nach Maßgabe der Artikel 45, 46 und 47 unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 43 oder Artikel 44 Absatz 2 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände, Instrumente oder Apparate von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

ê 918/83

Artikel 49

(1) Erfüllen die in den Artikeln 43 und 44 genannten Einrichtungen oder Anstalten nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder beabsichtigen sie, zollfrei eingeführte Waren zu anderen als nach diesen Artikeln begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2) Auf Waren, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Auf Waren, die von den von der Befreiung von den Eingangsabgaben begünstigten Einrichtungen oder Anstalten zu anderen Zwecken als denen verwendet werden, die in den Artikeln 43 und 44 vorgesehen sind, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 50

Die Artikel 47, 48 und 49 gelten sinngemäß für die in Artikel 45 genannten Erzeugnisse.

ê 4235/88 Art. 1

Artikel 51

(1) Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden, sind von den Eingangsabgaben befreit.

(2) Die Abgabenbefreiung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

a) Die Ausrüstungen sind von Angehörigen oder Vertretern der in Absatz 1 genannten Einrichtungen oder Anstalten oder mit ihrem Einverständnis im Rahmen oder innerhalb der Grenzen von Übereinkünften über wissenschaftliche Zusammenarbeit zu verwenden, deren Zielsetzung in der Durchführung von internationalen wissenschaftlichen Forschungsprogrammen in von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannten Forschungsanstalten mit Sitz in der Gemeinschaft besteht.

b) Die Ausrüstungen bleiben während ihrer Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft Eigentum einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person.

ê 4235/88 Art. 1 (angepasst)

(3) Für die Zwecke Ö dieses Artikels und für die Zwecke des Artikel 52: Õ

a) Ö bedeuten Õ Ausrüstungen die Instrumente, Apparate, Maschinen und ihre Zubehörteile einschließlich der Ersatzteile und eigens für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung konstruierten Werkzeuge, die für die wissenschaftliche Forschung verwendet werden;

b) gelten diejenigen Ausrüstungen als zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt, die für die wissenschaftliche Ö , nicht gewinnorientierte Õ Forschung verwendet werden sollen.

Artikel 52

(1) Die Ausrüstungen, für die unter den i n Artikel 51 vorgesehenen Voraussetzungen Abgabenbefreiung gewährt worden ist, dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

ê 4235/88 Art. 1

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Ausrüstungen von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken verwendet werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind unbeschadet der Anwendung von Artikel 44 und 45 bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3) Die in Artikel 51 Absatz 1 genannten Einrichtungen oder Anstalten, die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen oder die abgabenfrei eingeführte Ausrüstungen zu anderen als den im selben Artikel vorgesehenen Zwecken verwenden wollen, sind verpflichtet, die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(4) Auf Ausrüstungen, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Für Ausrüstungen, die von der Einrichtung oder Anstalt, die sie abgabenfrei eingeführt hat, zu anderen als den in Artikel 51 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, sind unbeschadet der Artikel 44 und 45 die für sie geltenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt der Verwendung zu anderen Zwecken geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

ê 918/83

Kapitel XII

Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 6

Artikel 53

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind

a) zur Verwendung in Laboratorien besonders behandelte Tiere;

b) ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführte biologische und chemische Stoffe, die in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren zu erstellen ist.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist auf die Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für

a) öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist; oder

b) private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Waren unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.

(3) Auf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste dürfen nur biologische und chemische Stoffe stehen, für die es im Zollgebiet der Gemeinschaft keine gleichartige Erzeugung gibt und deren spezifische Merkmale oder deren Reinheitsgrad ihnen den Charakter von Stoffen verleiht, die ausschließlich oder hauptsächlich für die wissenschaftliche Forschung geeignet sind.

ê 918/83

Kapitel XIII

Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

Artikel 54

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 55

a) therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs;

b) Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen;

c) Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

a) „therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs“: menschliches Blut und seine Derivate (menschliches Vollblut, Trockenblut, Plasma, Albumin und stabile Lösungen von Plasmaprotein, Immunglobulin, Fibrinogen);

b) „Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen“: alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Blutgruppen und zur Feststellung von Blutunverträglichkeiten;

c) „Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen“: alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Gewebegruppen.

Artikel 55

Die Befreiung gilt nur für Waren, die

a) für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien zur ausschließlichen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Ausschluß jeglicher kommerzieller Tätigkeit bestimmt sind;

b) mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;

c) in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.

Artikel 56

Die Befreiung gilt auch für die besonderen Umschließungen, die zur Beförderung der therapeutischen Stoffe menschlichen Ursprungs oder der Reagenzien zur Feststellung der Blut- oder Gewebegruppen erforderlich sind, sowie für die in den Sendungen gegebenenfalls enthaltenen Lösungsmittel und das Zubehör für ihre Verwendung.

ê 3357/91 Art. 1 Nr. 5

Kapitel XIV

Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

Artikel 57

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind Instrumente oder Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung, die Gesundheitsbehörden, von Krankenhäusern abhängigen Diensten und medizinischen Forschungsinstituten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind, von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder von einer Privatperson gespendet werden oder die von diesen Gesundheitsbehörden, Krankenhäusern oder medizinischen Forschungsinstituten ausschließlich mit Mitteln erworben werden, die von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder durch freiwillige Spenden bereitgestellt wurden, sofern festgestellt wird, daß

a) der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt und

b) keine Verbindung zwischen dem Zuwender und dem Hersteller der Instrumente oder Apparate besteht, für die die Befreiung beantragt wurde.

(2) Die Befreiung gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch

a) für Ersatzteile, Bestandteile und spezifische Zubehörteile für die in Absatz 1 genannten Instrumente oder Apparate, sofern die Ersatz-, Bestand- und Zubehörteile gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt werden oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für zuvor abgabenfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt sind;

b) für Werkzeug, das zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung der Instrumente oder Apparate verwendet wird, sofern das Werkzeug gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt wird oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, daß es für zuvor abgabenfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt ist.

Artikel 58

Für die Anwendung des Artikels 57 und insbesondere im Hinblick auf die dort bezeichneten Instrumente, Apparate und begünstigten Einrichtungen finden die Artikel 47, 48 und 49 entsprechende Anwendung.

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 7

Kapitel XV

Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

Artikel 59

Von den Eingangsabgaben befreit sind Sendungen, die Muster von chemischen Vergleichssubstanzen enthalten, die von der Weltgesundheitsorganisation zur Kontrolle der Qualität der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Stoffe zugelassen sind, sofern diese Sendungen an Empfänger gerichtet sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang solcher Sendungen unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.

ê 918/83

è1 1315/88 Art. 2 Nr. 17

Kapitel XVI

Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

Artikel 60

Von den Eingangsabgaben befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die aus Drittländern zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft kommen, bestimmt sind; die Befreiung gilt nur für die während ihres Aufenthalts in diesem Gebiet erforderliche Menge.

Kapitel XVII

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren; Waren für Blinde und andere behinderte Personen

A. Für allgemeine Zwecke

Artikel 61

(1) Sofern die Befreiung nicht zu Mißbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, sind vorbehaltlich der Artikel 63 und 64 von den Eingangsabgaben befreit;

a) lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden;

b) Waren jeder Art, die staatliche oder andere von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb des è1 Zollgebiets der Gemeinschaft ç niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen;

c) Ausrüstungen und Büromaterial, das von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb des è1 Zollgebiets der Gemeinschaft ç niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten, um ausschließlich für ihren eigenen Betrieb und die Verwirklichung ihrer karitativen oder philanthropischen Zielsetzungen verwendet zu werden.

(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten als „lebenswichtige Waren“ die Waren, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie zum Beispiel Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken.

Artikel 62

Von der Befreiung ausgeschlossen sind

a) alkoholische Erzeugnisse;

b) Tabak und Tabakwaren;

c) Kaffee und Tee;

d) Kraftfahrzeuge, außer Krankenwagen.

Artikel 63

Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchhaltung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.

Artikel 64

(1) Die in Artikel 61 genannten Waren, Ausrüstungen und Materialien dürfen von den Organisationen, denen eine Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt worden ist, nur zu den Zwecken gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des genannten Artikels ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 61 und 63 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren, Ausrüstungen und Materialien von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die entsprechenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 65

(1) Erfüllen die in Artikel 61 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren, Ausrüstungen und Materialien zu anderen als den nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2) Auf Waren, Ausrüstungen und Materialien, die im Besitz von Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3) Auf Waren, Ausrüstungen und Materialien, die von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 61 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren, Ausrüstungen und Materialien einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

B. Zugunsten Behinderter

1. Gegenstände für Blinde

Artikel 66

Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang III aufgeführten Gegenstände.

Artikel 67

Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang IV aufgeführten Gegenstände, wenn sie eingeführt werden

a) entweder von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch;

b) oder von Einrichtungen oder Organisationen zur Erziehung oder Unterstützung von Blinden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt sind.

Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge, das der Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände dient, sofern diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.

2. Gegenstände für andere behinderte Personen

ê 3357/91 Art. 1 Nr. 6

Artikel 68

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung anderer körperlich oder geistig behinderter Personen als Blinder gestalteten Gegenstände, sofern sie

a) entweder von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden;

b) oder von Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Erziehung oder Unterstützung Behinderter ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände unter der Voraussetzung, daß diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder daß im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, daß sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.

Artikel 69

Bestimmte Gegenstände können nach dem in Artikel 247a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, daß die abgabenfreie Einfuhr dieser Gegenstände den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet.

ê 918/83

3. Gemeinsame Bestimmungen

ê 3357/91 Art. 1 Nr. 8

Artikel 70

Die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a und in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene unmittelbare Befreiung zugunsten von Blinden und anderen behinderten Personen für Waren ihres persönlichen Gebrauchs wird unter der Bedingung gewährt, daß die betreffenden Personen gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen nachweisen können, daß sie aufgrund ihrer Behinderung berechtigt sind, die Befreiung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 71

(1) Gegenstände, die von in den Artikeln 67 und 68 genannten Personen unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden, dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 67 und 68 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Person, Einrichtung oder Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern der Gegenstand von dieser Person, Einrichtung oder Organisation zu Zwecken benutzt wird, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 72

(1) Gegenstände, die nach Maßgabe der Artikel 67 und 68 von den zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, können von diesen an die von ihnen betreuten Blinden und anderen behinderten Personen ohne Absicht der Gewinnerzielung verliehen, vermietet, veräußert oder diesen überlassen werden, ohne daß die für die Gegenstände geltenden Eingangsabgaben zu entrichten sind.

(2) Ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung darf unter anderen als den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind.

Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zugunsten einer Person, Einrichtung oder Organisation erfolgt, die aufgrund von Artikel 67 Absatz 1 oder Artikel 68 Absatz 1 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Abgabenfreiheit erhalten, sofern diese Person, Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf Gewährung dieser Abgabenbefreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

ê 918/83

è1 1315/88 Art. 2 Nr. 17

Artikel 73

(1) Erfüllen die in den Artikeln 67 und 68 genannten Einrichtungen oder Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, abgabenfrei eingeführte Gegenstände zu anderen als nach diesen Artikeln begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2) Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3) Auf Gegenstände, die von den von der Abgabenbefreiung begünstigten Einrichtungen oder Organisationen zu anderen als den in den Artikeln 67 und 68 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

C. Zugunsten von Katastrophenopfern

Artikel 74

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 75 bis 80 Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um

a) unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrere Mitgliedstaaten berühren;

b) oder den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden.

Artikel 75

Von der Befreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.

Artikel 76

Die Befreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erläßt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Befreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.

Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Waren zu den in Artikel 74 genannten Zwecken unter Aussetzung der Eingangsabgaben genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, die entsprechenden Abgaben nachträglich zu entrichten, falls die Befreiung nicht gewährt wird.

Artikel 77

Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.

Artikel 78

(1) Die in Artikel 74 Absatz 1 genannten Waren dürfen von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 79

(1) Die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b genannten Waren dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 oder gegebenenfalls nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 80

(1) Erfüllen die in Artikel 74 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2) Werden Waren im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach Artikel 74 oder gegebenenfalls nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt sind, so bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen werden auf die Waren die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3) Auf Waren, die von den Organisationen, denen eine Zollbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 74 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Kapitel XVIII

Auszeichnungen und Ehrengaben

Artikel 81

Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, daß es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von den Eingangsabgaben befreit:

a) Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden;

b) Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in das è1 Zollgebiet der Gemeinschaft ç eingeführt werden und die ihnen in einem Drittland in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen werden;

c) Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich zu den gleichen wie den in Buchstabe b genannten Zwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden sollen;

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 8

d) Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Drittländern bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind und ihrer Art, ihrem Stückwert und ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Anlaß zu der Annahme geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

ê 918/83

Kapitel XIX

Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen

Artikel 82

ê 918/83 (angepasst)

Von den Eingangsabgaben befreit sind — gegebenenfalls unbeschadet des Artikels 41 — vorbehaltlich der Artikel 83 und 84 Gegenstände,

ê 918/83

è1 1315/88 Art. 2 Nr. 17

è2 Berichtigung 918/83 (ABl. L 256 vom 27.9.1985, S. 47)

è3 Berichtigung 918/83 (ABl. L 271 vom 23.9.1986, S. 31)

a) die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlaß von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;

b) die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die dem è1 Zollgebiet der Gemeinschaft ç einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;

c) die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im è1 Zollgebiet der Gemeinschaft ç gerichtet werden.

Artikel 83

Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.

Artikel 84

Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände

a) nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden;

b) ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;

c) nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

Kapitel XX

Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

Artikel 85

Von den Eingangsabgaben befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:

a) Geschenke an Staatsoberhäupter;

b) Waren, die von Staatsoberhäuptern dritter Länder sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts im Zollgebiet der Gemeinschaft ge- oder verbraucht werden sollen. Die Befreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

Absatz 1 gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.

Kapitel XXI

Zur Absatzförderung eingeführte Waren

A. Warenmuster oder -proben von geringem Wert

Artikel 86

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu beschaffen.

(2) Die zuständigen Behörden können die Befreiung davon abhängig machen, daß bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne daß sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren.

(3) Als „Warenmuster oder -proben“ im Sinne von Absatz 1 gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind.

B. Werbedrucke und Werbegegenstände

Artikel 87

Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 88 Werbedrucke, wie z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend

a) zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren; oder

b) im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen;

wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.

Artikel 88

Die Befreiung nach Artikel 87 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet;

b) jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines Werbedrucks enthalten. Für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks kann die Befreiung jedoch ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt;

c) bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.

Artikel 89

Von den Eingangsabgaben befreit sind ferner die von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.

C. Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren

Artikel 90

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 91 bis 94:

a) kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind;

b) Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden;

c) verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden;

d) Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigten Waren verwendet werden sollen.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als „Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung“:

a) Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;

b) Ausstellungen oder Veranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken;

c) Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung, der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, der Gewerkschaftsarbeit, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;

d) Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder Zusammenschlüsse;

e) offizielle Feierlichkeiten oder Gedächtnisfeiern;

mit Ausnahme von zum Verkauf von Drittlandswaren privat veranstalteten Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen.

Artikel 91

Die Befreiung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für Muster oder Proben, die

a) als fertige Muster oder Proben unentgeltlich aus Drittländern eingeführt oder auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt werden;

b) während der Veranstaltung ausschließlich an die Besucher unentgeltlich zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden sollen;

c) erkennbar Muster oder Proben zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;

d) nicht zum Verkauf geeignet und gegebenenfalls in Umschließungen mit einer geringeren Warenmenge dargeboten werden als die kleinste im Handel erhältliche Menge der gleichen Ware;

e) im Falle von Nahrungsmitteln und Getränken nicht wie unter Buchstabe d angegeben dargeboten werden, sofern sie auf der Veranstaltung an Ort und Stelle verzehrt oder getrunken werden;

f) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Artikel 92

Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren, die

a) auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden; und

b) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Artikel 93

Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe d gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die

a) ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;

b) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Artikel 94

Von der Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sind ausgeschlossen:

a) alkoholische Erzeugnisse;

b) Tabak und Tabakwaren;

c) Brenn- und Treibstoffe.

Kapitel XXII

Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

Artikel 95

Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 96 bis 101 Waren, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.

Artikel 96

Unbeschadet von Artikel 99 wird die Befreiung nach Artikel 95 nur unter der Voraussetzung gewährt, daß die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.

Artikel 97

Von der Befreiung ausgeschlossen sind Waren, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.

Artikel 98

Die Befreiung wird nur für die Warenmenge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Waren eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.

Artikel 99

(1) Die Befreiung nach Artikel 95 gilt auch für Waren, die während der Prüfungen, Analysen oder Versuche nicht vollständig verbraucht oder vernichtet werden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung

a) nach Beendigung der Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig vernichtet oder in Waren ohne Handelswert umgewandelt werden;

b) unentgeltlich dem Fiskus überlassen werden, wenn diese Möglichkeit in den einzelstaatlichen Gesetzen vorgesehen ist;

c) in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Als „restliche Waren“ im Sinne von Absatz 1 gelten die bei den Prüfungen, Analysen oder Versuchen anfallenden Erzeugnisse oder die nicht tatsächlich verwendeten Waren.

Artikel 100

Außer bei Anwendung von Artikel 99 Absatz 1 werden auf die restlichen Waren die Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 95 genannten Prüfungen, Analysen oder Versuche geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Der Beteiligte kann jedoch die restlichen Waren mit Einverständnis der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung in Abfälle oder Schrott umwandeln. In diesem Fall werden als Eingangsabgaben die für die Abfälle oder den Schrott zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Sätze angewendet.

Artikel 101

Die Frist, innerhalb derer die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Waren erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

Kapitel XXIII

Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

Artikel 102

Von den Eingangsabgaben befreit sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen sowie die diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, die Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind.

Kapitel XXIV

Werbematerial für den Fremdenverkehr

Artikel 103

Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet der Artikel 42 bis 50:

a) Unterlagen (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nichteingerahmte Photographien oder photographische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente, Bildkalender), die kostenlos verteilt werden und im wesentlichen die Öffentlichkeit dazu veranlassen sollen, è2 fremde Länder ç è3 zu besuchen, insbesondere um dort ç an Treffen oder Veranstaltungen kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Charakters teilzunehmen, sofern diese Unterlagen nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten — ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen — und offensichtlich allgemeinen Werbezwecken dienen;

b) die von Fremdenverkehrsämtern oder auf ihre Veranlassung hin veröffentlichten Listen oder Jahrbücher ausländischer Hotels sowie Fahrpläne von im Ausland betriebenen Verkehrsunternehmen, sofern sie unentgeltlich verteilt werden sollen und nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten — ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen;

ê 918/83 (angepasst)

c) technisches Material, das den von den einzelstaatlichen Fremdenverkehrsämtern anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten zugesandt wird und nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie Ö nämlich Õ Jahrbücher, Telefon- oder Fernschreiberverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, Muster mit geringem Wert von handwerklichen Erzeugnissen, Dokumentationsmaterial über Museen, Universitäten, Bäder oder ähnliche Einrichtungen.

ê 918/83

Kapitel XXV

Verschiedene Dokumente und Gegenstände

Artikel 104

Von den Eingangsabgaben befreit sind:

a) unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente;

b) zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen;

c) Stimmzettel für Wahlen, die von in Drittländern niedergelassenen Organen durchgeführt werden;

d) Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen;

e) Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden;

f) an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen;

g) Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte, Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland herausgegebene Dokumente, die für Inhaber oder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaften bestimmt sind;

h) Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Befreiung nicht zu Mißbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt;

i) auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen;

j) Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oder Ausführung von Aufträgen in Drittländern oder zur Teilnahme an einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden;

k) Unterlagen für Prüfungen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von Einrichtungen eines Drittlandes veranstaltet werden;

l) Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden;

m) Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes in einem Drittland an Reisebüros im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden;

n) schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen;

o) amtliche Drucksachen von Behörden dritter Länder oder internationalen Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von Verbänden in Drittländern an ihre Korrespondenzverbände im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden;

p) an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressephotographien, Diapositive und Klischees für Pressephotographien, auch mit Bildtext;

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 9

q) Steuermarken und ähnliche Marken, die die Entrichtung von Abgaben in einem Drittland bestätigen.

ê 918/83

Kapitel XXVI

Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

Artikel 105

Von den Eingangsabgaben befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz, Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz — auch Wärmeschutz — von Waren während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft dienen und normalerweise nicht wiederverwendbar sind.

Kapitel XXVII

Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

Artikel 106

Von den Eingangsabgaben befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.

Kapitel XXVIII

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 10

Treib- und Schmierstoffe in Strassenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 11 (angepasst)

Artikel 107

(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 108, 109 und 110

a) Treibstoff in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten

- Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern;

- Spezialcontainern;

b) Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug; die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als

a) „Nutzfahrzeuge“: Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von

- mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers;

- Waren;

sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

b) „Personenkraftfahrzeug“: Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a nicht entsprechen;

c) „Hauptbehälter“:

- die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen;

- Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind;

- die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen;

d) „Spezialcontainer“: alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie z. B. Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung dienen.

Artikel 108

Bei Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen und in Spezialcontainern können die Mitgliedstaaten die Befreiung auf 200 l je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken.

ê 918/83 (angepasst)

Artikel 109

Die Mitgliedstaaten können die von Eingangsabgaben befreite Treibstoffmenge beschränken bei: Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets, sofern die Beförderung durch Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in diesem Grenzgebiet erfolgt.

ê 918/83

è1 1315/88 Art. 2 Nr. 17

Artikel 110

Treibstoffe, die gemäß den Artikeln 107, 108 und 109 von den Eingangsabgaben befreit sind, dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden, noch aus diesem Fahrzeug entfernt oder gelagert werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.

Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Anwendung der Einfuhrzölle auf die betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur Folge, und zwar nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 111

Die Befreiung nach Artikel 107 gilt für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.

Kapitel XXIX

Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer

Artikel 112

Von den Eingangsabgaben befreit sind Waren aller Art, die von den von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für im è1 Zollgebiet der Gemeinschaft ç bestattete Kriegsopfer dritter Länder eingeführt werden.

Kapitel XXX

Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

Artikel 113

Von den Eingangsabgaben befreit sind

a) Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände;

b) Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit Wohnsitz in einem Drittland anläßlich einer Beerdigung oder zum Ausschmücken von Gräbern im Zollgebiet der Gemeinschaft mitgeführt werden, sofern diese Waren ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.

TITEL III

BEFREIUNG VON DEN AUSFUHRABGABEN

Kapitel I

Sendungen mit geringem Wert

Artikel 114

Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen zum Empfänger befördert werden und deren Gesamtwert 10 EUR nicht übersteigt.

Kapitel II

Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland

Artikel 115

(1) Von den Ausfuhrabgaben befreit sind die Haustiere eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nach Aufgabe der Tätigkeit im è1 Zollgebiet der Gemeinschaft ç in ein Drittland verlegt wird.

(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 ist auf Haustiere begrenzt, deren Zahl der Art und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes entspricht.

Kapitel III

Von Landwirten auf Grundstücken in der Gemeinschaft erwirtschaftete Erzeugnisse

Artikel 116

(1) Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Gemeinschaft auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden.

(2) Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren stammen, die entweder Ursprungserzeugnisse des betreffenden Drittlandes sind oder alle Voraussetzungen erfüllen, um dort frei verkehren zu können.

Artikel 117

Die Befreiung nach Artikel 116 Absatz 1 gilt nur für Waren, die keiner anderen als der nach der Ernte oder Erzeugung üblichen Behandlung unterzogen wurden.

Artikel 118

Die Befreiung wird nur für Waren gewährt, die von dem Landwirt oder in seinem Auftrag in das betreffende Drittland eingeführt werden.

Kapitel IV

Von Landwirten zur Verwendung auf Gütern in Drittländern ausgeführtes Saatgut

Artikel 119

Von den Ausfuhrabgaben befreit ist Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden.

Artikel 120

Die Befreiung nach Artikel 119 beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Saatgutmenge.

Die Befreiung wird nur für Saatgut gewährt, das unmittelbar vom Landwirt oder in seinem Auftrag aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird.

Kapitel V

Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel

Artikel 121

Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Futtermittel jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland auf den Transportmitteln mitgeführt werden.

TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 122

(1) Titel II gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 sowohl für zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Waren mit unmittelbarer Herkunft aus Drittländern als auch für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie zuvor einem anderen Zollverfahren unterstanden.

(2) Die Fälle, in denen die Abgabenbefreiung für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie zuvor einem anderen Zollverfahren unterstanden, nicht gewährt werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt.

ê 274/2008 Art. 1 Nr. 6 (angepasst)

(3) Waren, die entsprechend dieser Verordnung abgabenfrei eingeführt werden können, unterliegen keinen mengenmäßigen Beschränkungen aufgrund von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 133 EG-Vertrag beschlossen wurden.

ê 918/83

Artikel 123

Ist die Befreiung von den Eingangsabgaben von einer bestimmten Verwendung der Waren durch den Empfänger abhängig, so kann diese Befreiung nur von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gewährt werden, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden sollen.

Artikel 124

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit Waren, die aufgrund ihrer Verwendung durch den Empfänger unter Befreiung von den Eingangsabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, nicht ohne Entrichtung der Eingangsabgaben zu anderen Zwecken verwendet werden können, sofern die Änderung der Verwendung nicht unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfolgt.

Artikel 125

Erfüllt eine und dieselbe Person nach verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder den Ausfuhrabgaben, so sind die betreffenden Bestimmungen nebeneinander anwendbar.

Artikel 126

Ist in dieser Verordnung vorgesehen, daß die Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 127

Wird eine Befreiung von den Eingangs- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen eines in Euro festgesetzten Betrages gewährt, so können die Mitgliedstaaten die sich bei der Umrechnung in die jeweilige Landeswährung ergebende Summe auf- oder abrunden.

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 12

Die Mitgliedstaaten können auch den Gegenwert des in Euro festgesetzten Betrages in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Umrechnung dieses Betrags vor der in Absatz 1 vorgesehenen Auf- oder Abrundung dazu führt, daß sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder daß er sich vermindert.

ê 918/83

Artikel 128

(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten folgende Befreiungen gewähren:

a) Befreiungen, die sich aus der Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder sonstige konsularische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen ergeben;

b) Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte, die gemäß internationalen Abkommen oder Sitzabkommen, bei denen ein Drittland oder eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden, einschließlich der anläßlich internationaler Begegnungen gewährten Befreiungen;

c) Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte, die gemäß internationalen Abkommen gewährt werden, die von allen Mitgliedstaaten geschlossen werden und in deren Rahmen eine kulturelle oder wissenschaftliche Institution oder Organisation internationalen Rechts gegründet wird;

d) Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte und Befreiungen im Rahmen von mit Drittländern geschlossenen Abkommen über die kulturelle, wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit;

e) besondere Befreiungen, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern über gemeinsame Maßnahmen für den Personen- und Umweltschutz eingeführt werden;

f) besondere, im Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern eingeführte Befreiungen, die durch die Art des Grenzverkehrs mit den betreffenden Ländern gerechtfertigt sind;

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 13

g) Befreiungen, die im Rahmen von Abkommen gewährt werden, die mit Drittländern, welche Vertragsparteien des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago 1944) sind, zur Anwendung der Empfehlungen 4.42 und 4.44 des Anhangs 9 zu diesem Abkommen (achte Auflage — Juli 1980) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen wurden.

ê 918/83 (angepasst)

(2) Sind nach einer nicht in Absatz 1 vorgesehenen internationalen Vereinbarung, die ein Mitgliedstaat zu treffen beabsichtigt, Befreiungen vorgesehen, so unterbreitet dieser Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Anwendung dieser Befreiungen; diesem Antrag sind alle notwendigen Angaben beizufügen.

Über diesen Antrag wird nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren entschieden.

(3) Ö Die Õ in Absatz 2 genannten Ö Angaben sind Õ nicht erforderlich, wenn nach der betreffenden internationalen Vereinbarung nur Befreiungen vorgesehen sind, bei denen die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Höchstwerte nicht überschritten werden.

Artikel 129

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 14 (angepasst)

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zollbestimmungen in den internationalen Abkommen und Vereinbarungen im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e, f und g sowie Absatz 3, die sie nach dem 26. April 1983 schließen.

ê 918/83

(2) Die Kommission übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten den Wortlaut der Vereinbarungen und Abkommen, von denen sie nach Absatz 1 unterrichtet wurde.

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 15 (angepasst)

Artikel 130

Diese Verordnung steht der Beibehaltung folgender Regelungen nicht entgegen:

a) in Griechenland des Sonderstatus für den Berg Athos in der durch Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten Form;

b) in Spanien und Frankreich der Befreiungen, die sich aus den Verträgen vom 13. Juli 1867 bzw. vom 22./23. November 1867 zwischen diesen Ländern und Andorra ergeben, bis zum Inkrafttreten einer Regelung über die Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Andorra;

ê 2003 Beitrittsakte, S. 942

c) im Vereinigten Königreich die Befreiungen für die Einfuhr von Waren für den Gebrauch oder Verbrauch der Streitkräfte oder des zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen nach dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960.

ê 1315/88 Art. 2 Nr. 15

Artikel 131

(1) Die Mitgliedstaaten können Streitkräften, die nicht ihrer Hoheit unterstehen und aufgrund internationaler Übereinkünfte in ihrem Gebiet stationiert sind, besondere Befreiungen gewähren, solange für diesen Bereich keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.

(2) Diese Verordnung steht der Beibehaltung besonderer Befreiungen in den Mitgliedstaaten nicht entgegen, die Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses zurückkehren, gewährt werden, solange für diesen Bereich keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.

ê 918/83

Artikel 132

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet

a) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92,

b) der geltenden Bestimmungen über Bordverpflegung für Schiffe, Luftfahrzeuge und internationale Züge;

c) der in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen über Befreiungen.

ê

Artikel 133

Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

ê 918/83

Artikel 134

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ê 3691/87 Art. 1 Nr. 2

ANHANG I

A. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente

KN-Code | Warenbezeichnung |

3705 | Photographische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematographische Filme: |

ex | 3705 20 00 | - | Mikrofilme von Büchern, Bilderalben, Bilderbüchern, Zeichen- oder Malbüchern für Kinder, Übungsheften, Kreuzworträtselheften, Zeitungen und Zeitschriften und Dokumenten oder Berichten nichtkommerziellen Charakters und von einzelnen Illustrationen, Druckseiten und Abdrucken für die Herstellung von Büchern |

ex | 3705 10 00 | - | Reproduktionsfilme für die Herstellung von Büchern |

ex | 3705 90 10 |

ex | 3705 90 90 |

4903 00 00 | Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder |

4905 | Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt: |

- | andere: |

ex | 4905 99 00 | - - | andere: |

- | Karten für wissenschaftliche Bereiche wie Geologie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie, Ethnologie, Meteorologie, Klimatologie und Geophysik |

ex | 4906 00 00 | Bauzeichnungen oder -pläne industriellen oder technischen Charakters, auch Wiedergaben |

4911 | Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Photographien: |

4911 10 | - | Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen: |

ex | 4911 10 90 | - - | andere: |

- | Kataloge von Büchern und Veröffentlichungen, die von einem außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen Verlag oder Buchhändler verkauft werden |

- | Kataloge von Filmen, Tonaufnahmen oder jeglichem sonstigen Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |

- | Plakate und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs, die die Öffentlichkeit zu Reisen außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften anregen sollen; Broschüren, Führer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, Veröffentlichungen mit oder ohne Illustrationen, einschließlich der von privaten Unternehmen herausgegebenen, auch Mikrowiedergaben |

- | unentgeltliche Bücher- und Literaturverzeichnisse zu Werbezwecken1 |

- | andere: |

4911 99 | - - | andere: |

ex | 4911 99 90 | - - - | andere: |

- | einzelne Illustrationen, Druckseiten und Druckvorlagen für die Herstellung von Büchern, einschließlich ihrer Mikrowiedergaben1 |

- | Mikrowiedergaben von Büchern, Bilderalben, Bilderbüchern, Zeichen- oder Malbüchern für Kinder, Übungsheften, Kreuzworträtselheften, Zeitungen und Zeitschriften und von Dokumenten oder Berichten nichtkommerziellen Charakters1 |

- | Veröffentlichungen, die für ein Studium außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften werben, einschließlich Mikrowiedergaben1 |

- | Meteorologische und geophysische Diagramme |

9023 00 | Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z.B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: |

ex | 9023 00 90 | - | andere: |

- | Reliefkarten für wissenschaftliche Bereiche, wie Geologie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie, Ethnologie, Meteorologie, Klimatologie und Geophysik |

1 Von der Befreiung sind jedoch die Waren ausgenommen, in denen der Reklameteil mehr als 25 v. H. des Raumes einnimmt. Bei Plakaten und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs gilt dieser Hundertsatz nur für die privaten Werbeanzeigen. |

B. Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

In Anhang II unter Buchstabe A genannte, von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellte Gegenstände.

___________

ANHANG II

A. Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

KN-Code | Warenbezeichnung | Begünstigte Anstalt oder Einrichtung |

3704 00 | Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt: | Alle Organisationen (einschließlich Rundfunk- und Fernsehanstalten), Einrichtungen oder Verbände, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind |

ex | 3704 00 10 | - | Platten und Filme: |

- | kinematographische Filme, Positive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |

ex | 3705 | Photographische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematographische Filme: |

- | erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |

3706 | Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung: |

3706 10 | - | mit einer Breite von 35 mm oder mehr: |

- - | andere: |

ex | 3706 10 99 | - - - | andere Positive: |

- | Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema) |

- | archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist |

- | Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen |

- | nicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |

3706 90 | - | andere: |

- - | andere: |

- - - | andere Positive: |

ex | 3706 90 51 | - | Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema) |

ex | 3706 90 91 |

ex | 3706 90 99 |

- | archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist |

- | Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen |

- | nicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |

4911 | Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Photographien: |

- | andere: |

4911 99 | - - | andere: |

ex | 4911 99 90 | - - - | andere: |

- | Mikrokarten, Mikroplanfilme (Mikrofiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden |

- | Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken |

ex | 8524 | Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Calvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |

- | erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters |

ex | 9023 00 | Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: |

- | Modelle, Skizzen und Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken |

- | Modelle und bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen, wie Molekularstrukturen oder mathematische Formeln |

Verschiedene | Hologramme mit Laser Multimedia-Spiele Material für programmierten Unterricht, einschließlich in Form von Unterrichtsmappen mit entsprechenden Beschreibungen |

B. Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

KN-Code | Warenbezeichnung | Begünstigte Anstalt oder Einrichtung |

Verschiedene | Sammlungsstücke und Kunstgegenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind | Museen, Galerien und andere Einrichtungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind |

___________

ANHANG III

KN-Code | Warenbezeichnung |

4911 | Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Photographien: |

4911 10 | - | Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen: |

ex | 4911 10 90 | - - | andere: |

- | in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige |

4911 91 | - | andere: |

- - | Bilder, Bilddrucke und Photographien: |

- - - | andere: |

ex | 4911 91 91 | - - - - | Bilder und Bilddrucke: |

- | in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige |

ex | 4911 91 99 | - - - - | Photographien: |

- | in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige |

4911 99 | - - | andere: |

ex | 4911 99 90 | - - - | andere: |

- | in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige |

___________

ANHANG IV

KN-Code | Warenbezeichnung |

4802 | Schreibpapier, Druckpapier und Papier und Pappe zu anderen graphischen Zwecken, weder gestrichen noch überzogen, und Papier und Pappe für Lochkarten und Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft): |

- | andere Papiere oder Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge: |

ex | 4802 52 00 | - - | mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g: |

- | Blindenschriftpapier |

4802 53 | - - | mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g: |

ex | 4802 53 90 | - - - | andere: |

- | Blindenschriftpapier |

4802 60 | - | andere Papiere oder Pappen mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge: |

ex | 4802 60 90 | - - | andere: |

- | Blindenschriftpapier |

4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen: |

4805 60 | - | andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger: |

ex | 4805 60 90 | - | andere: |

- | Blindenschriftpapier |

4805 70 | - | andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g: |

ex | 4805 70 90 | - - | andere: |

- | Blindenschriftpapier |

4805 80 | - | andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr: |

ex | 4805 80 90 | - - | andere: |

- | Blindenschriftpapier |

4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder aus Vliesen aus Zellstoffasern: |

- | andere Papiere oder Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen graphischen Zwecken: |

4823 59 | - - | andere: |

ex | 4823 59 90 | - - | andere: |

- | Blindenschriftpapier |

ex | 6602 00 00 | Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren: |

- | Stöcke für Blinde und Schwachsichtige |

ex | 8469 | Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen: |

- | für Blinde und Schwachsichtige |

ex | 8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Code und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

- | Ausrüstungen für die mechanische Herstellung von Blindenschriftmaterial und aufgezeichnetem Material für Blinde |

ex | 8519 | Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung: |

- | eigens für Blinde und Schwachsichtige gestaltete oder angepaßte Plattenspieler und Kassettenrecorder |

ex | 8524 | Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |

- | Hörbücher |

- | Magnetbänder und Kassetten für die Herstellung von Blindenschrift- und Hörbüchern |

9013 | Flüssigkristallanzeigen, die anderweit als Waren nicht genauer erfaßt sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte: |

ex | 9013 80 00 | - | andere optische Instrumente, Apparate und Geräte: |

- | Fernsehbildvergrößerer für Blinde und Schwachsichtige |

9021 | Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; Prothesen und andere Waren der Prothetik; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus: |

9021 90 | - | andere: |

ex | 9021 90 90 | - - | andere: |

- | elektronische Orientierungsgeräte und elektronische Geräte zur Feststellung von Hindernissen für Blinde und Schwachsichtige |

- | Fernsehbildvergrößerer für Blinde und Schwachsichtige |

- | elektronische Lesemaschinen für Blinde und Schwachsichtige |

9023 00 | Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z.B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet: |

ex | 9023 00 90 | - | andere: |

- | Lehr- und Lernmittel und sonstige eigens für die Verwendung durch Blinde und Schwachsichtige gestaltete Geräte |

ex | 9102 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101: |

- | Blindenuhren mit Gehäuse aus anderen Stoffen als Edelmetallen |

9504 | Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen): |

9504 90 | - | andere: |

ex | 9504 90 90 | - - | andere: |

- | für Blinde und Schwachsichtige angepaßte Spieltische und Zubehör |

Verschiedene | Sonstige eigens für die erzieherische, wissenschaftliche und kulturelle Förderung der Blinden und Schwachsichtigen gestalteten Gegenstände |

___________

é

ANHANG V

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1) |

Ziffer I.1 Buchstabe e des Anhangs I der Beitrittsakte 1985 (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 139) |

Verordnung (EWG) Nr. 3822/85 des Rates (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 22) |

Verordnung (EWG) Nr. 3691/87 der Kommission (ABl. L 347 vom 11.12.1987, S. 8) |

Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates (ABl. L 123 vom 17.5.1988, S. 2) | Nur Artikel 2 |

Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 des Rates (ABl. L 373 vom 31.12.1988, S. 1) |

Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates (ABl. L 318 vom 20.11.1991, S. 3) |

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) | Nur Artikel 252 Absatz 1 |

Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates (ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 5) |

Ziffer XIII A.I.3 des Anhangs 1 der Beitrittsakte 1994 (Abl. C 241 vom 29.8.1994, S. 274) |

Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 11) |

Ziffer 3 des Ersten Teils des Anhangs zu Protokoll 3 der Beitrittsakte 2003 (Abl. L 236 vom 23.9.2003, S. 940) |

Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1) |

_____________

ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 918/83 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 einleitender Satz | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 einleitender Satz |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 Ziffer i |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 Ziffer ii |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 3 |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e | Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e |

Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 2 |

Artikel 2 | Artikel 3 |

Artikel 3 | Artikel 4 |

Artikel 4 | Artikel 5 |

Artikel 5 | Artikel 6 |

Artikel 6 | Artikel 7 |

Artikel 7 | Artikel 8 |

Artikel 8 | Artikel 9 |

Artikel 9 | Artikel 10 |

Artikel 10 | Artikel 11 |

Artikel 11 | Artikel 12 |

Artikel 12 | Artikel 13 |

Artikel 13 | Artikel 14 |

Artikel 14 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 15 Absatz 1 einleitende Worte |

Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 2 |

Artikel 15 | Artikel 16 |

Artikel 16 | Artikel 17 |

Artikel 17 | Artikel 18 |

Artikel 18 | Artikel 19 |

Artikel 19 | Artikel 20 |

Artikel 25 | Artikel 21 |

Artikel 26 | Artikel 22 |

Artikel 27 | Artikel 23 |

Artikel 28 | Artikel 24 |

Artikel 29 Absatz 1 | Artikel 25 Absatz 1 |

Artikel 29 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 25 Absatz 2 einleitende Worte |

Artikel 29 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 29 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 29 Absatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c |

Artikel 30 | Artikel 26 |

Artikel 31 | Artikel 27 |

Artikel 32 | Artikel 28 |

Artikel 33 | Artikel 29 |

Artikel 34 | Artikel 30 |

Artikel 35 | Artikel 31 |

Artikel 36 | Artikel 32 |

Artikel 37 | Artikel 33 |

Artikel 38 | Artikel 34 |

Artikel 39 | Artikel 35 |

Artikel 40 | Artikel 36 |

Artikel 41 | Artikel 37 |

Artikel 42 | Artikel 38 |

Artikel 43 | Artikel 39 |

Artikel 44 | Artikel 40 |

Artikel 45 | Artikel 41 |

Artikel 50 | Artikel 42 |

Artikel 51 einleitende Worte | Artikel 43 einleitende Worte |

Artikel 51 erster Gedankenstrich | Artikel 43 Buchstabe a |

Artikel 51 zweiter Gedankenstrich | Artikel 43 Buchstabe b |

Artikel 52 Absatz 1 | Artikel 44 Absatz 1 |

Artikel 52 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 44 Absatz 2 einleitende Worte |

Artikel 52 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 52 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 53 einleitende Worte | Artikel 45 einleitende Worte |

Artikel 53 Buchstabe a einleitende Worte | Artikel 45 Buchstabe a einleitende Worte |

Artikel 53 Buchstabe a erster Gedankenstrich | Artikel 45 Buchstabe a Ziffer i |

Artikel 53 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich | Artikel 45 Buchstabe a Ziffer ii |

Artikel 53 Buchstabe b einleitende Worte | Artikel 45 Buchstabe b einleitende Worte |

Artikel 53 Buchstabe b erster Gedankenstrich | Artikel 45 Buchstabe b Ziffer i |

Artikel 53 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich | Artikel 45 Buchstabe b Ziffer ii |

Artikel 54 einleitende Worte | Artikel 46 einleitende Worte |

Artikel 54 erster Gedankenstrich | Artikel 46 Buchstabe a |

Artikel 54 zweiter Gedankenstrich | Artikel 46 Buchstabe b |

Artikel 56 | Artikel 47 |

Artikel 57 | Artikel 48 |

Artikel 58 | Artikel 49 |

Artikel 59 | Artikel 50 |

Artikel 59a Absätze 1 und 2 | Artikel 51 Absätze 1 und 2 |

Artikel 59a Absatz 3 einleitende Worte | Artikel 51 Absatz 3 einleitende Worte |

Artikel 59a Absatz 3 erster Gedankenstrich | Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a |

Artikel 59a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich | Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b |

Artikel 59b | Artikel 52 |

Artikel 60 Absatz 1 | Artikel 53 Absatz 1 |

Artikel 60 Absatz 2 einleitender Satz | Artikel 53 Absatz 2 einleitender Satz |

Artikel 60 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 60 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 60 Absatz 3 | Artikel 53 Absatz 3 |

Artikel 61 Absatz 1 | Artikel 54 Absatz 1 |

Artikel 61 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 54 Absatz 2 einleitende Worte |

Artikel 61 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 61 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 61 Absatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c |

Artikel 62 | Artikel 55 |

Artikel 63 | Artikel 56 |

Artikel 63a | Artikel 57 |

Artikel 63b | Artikel 58 |

Artikel 63c | Artikel 59 |

Artikel 64 | Artikel 60 |

Artikel 65 | Artikel 61 |

Artikel 66 | Artikel 62 |

Artikel 67 | Artikel 63 |

Artikel 68 | Artikel 64 |

Artikel 69 | Artikel 65 |

Artikel 70 | Artikel 66 |

Artikel 71 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 67 Absatz 1 einleitender Satz |

Artikel 71 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 71 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 71 Absatz 2 | Artikel 67 Absatz 2 |

Artikel 72 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 68 Absatz 1 einleitender Satz |

Artikel 72 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 72 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 72 Absatz 2 | Artikel 68 Absatz 2 |

Artikel 73 | Artikel 69 |

Artikel 75 | Artikel 70 |

Artikel 76 | Artikel 71 |

Artikel 77 | Artikel 72 |

Artikel 78 | Artikel 73 |

Artikel 79 | Artikel 74 |

Artikel 80 | Artikel 75 |

Artikel 81 | Artikel 76 |

Artikel 82 | Artikel 77 |

Artikel 83 | Artikel 78 |

Artikel 84 | Artikel 79 |

Artikel 85 | Artikel 80 |

Artikel 86 | Artikel 81 |

Artikel 87 | Artikel 82 |

Artikel 88 | Artikel 83 |

Artikel 89 einleitende Worte | Artikel 84 einleitende Worte |

Artikel 89 erster Gedankenstrich | Artikel 84 Buchstabe a |

Artikel 89 zweiter Gedankenstrich | Artikel 84 Buchstabe b |

Artikel 89 dritter Gedankenstrich | Artikel 84 Buchstabe c |

Artikel 90 | Artikel 85 |

Artikel 91 | Artikel 86 |

Artikel 92 | Artikel 87 |

Artikel 93 | Artikel 88 |

Artikel 94 | Artikel 89 |

Artikel 95 | Artikel 90 |

Artikel 96 | Artikel 91 |

Artikel 97 | Artikel 92 |

Artikel 98 | Artikel 93 |

Artikel 99 | Artikel 94 |

Artikel 100 | Artikel 95 |

Artikel 101 | Artikel 96 |

Artikel 102 | Artikel 97 |

Artikel 103 | Artikel 98 |

Artikel 104 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 99 Absatz 1 einleitender Satz |

Artikel 104 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 104 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 104 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe c |

Artikel 104 Absatz 2 | Artikel 99 Absatz 2 |

Artikel 105 | Artikel 100 |

Artikel 106 | Artikel 101 |

Artikel 107 | Artikel 102 |

Artikel 108 | Artikel 103 |

Artikel 109 | Artikel 104 |

Artikel 110 | Artikel 105 |

Artikel 111 | Artikel 106 |

Artikel 112 | Artikel 107 |

Artikel 113 | Artikel 108 |

Artikel 114 einleitende Worte | Artikel 109 |

Artikel 114 erster Gedankenstrich | Artikel 109 |

Artikel 114 zweiter Gedankenstrich | - |

Artikel 115 | Artikel 110 |

Artikel 116 | Artikel 111 |

Artikel 117 | Artikel 112 |

Artikel 118 Absatz 1 Buchstaben a und b | Artikel 113, einleitender Satz, Buchstaben a und b |

Artikel 119 | Artikel 114 |

Artikel 120 | Artikel 115 |

Artikel 121 | Artikel 116 |

Artikel 122 | Artikel 117 |

Artikel 123 | Artikel 118 |

Artikel 124 | Artikel 119 |

Artikel 125 | Artikel 120 |

Artikel 126 | Artikel 121 |

Artikel 127 | Artikel 122 |

Artikel 128 | Artikel 123 |

Artikel 129 | Artikel 124 |

Artikel 130 | Artikel 125 |

Artikel 131 | Artikel 126 |

Artikel 132 | Artikel 127 |

Artikel 133 | Artikel 128 |

Artikel 134 | Artikel 129 |

Artikel 135 einleitende Worte | Artikel 130 einleitende Worte |

Artikel 135 Buchstabe a | Artikel 130 Buchstabe a |

Artikel 135 Buchstabe b | Artikel 130 Buchstabe b |

Artikel 135 Buchstabe c | - |

Artikel 135 Buchstabe d | Artikel 130 Buchstabe c |

Artikel 136 | Artikel 131 |

Artikel 139 | Artikel 132 |

Artikel 140 | - |

Artikel 144 | - |

- | Artikel 133 |

Artikel 145 | Artikel 134 |

Anhänge I - IV | Anhänge I - IV |

- | Anhang V |

- | Anhang VI |

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang V dieses Vorschlags.

[5] ABl. L […] vom […], S. […].

[6] ABl. L […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

[8] Siehe Anhang V.

[9] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[10] ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6.

[11] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.