52008PC0803




DE

Brüssel, den 26.11.2008

KOM(2008) 803 endgültig

2008/0233 (AVC)

VERORDNUNG (EG) DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur Finanzverwaltung

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags |

| Gründe und Ziele des VorschlagsDie in ihren Ausmaßen noch nie dagewesene Krise der internationalen Finanzmärkte bedeutet für die Europäische Union eine große Herausforderung, die ein schnelles Handeln erfordert, um den Auswirkungen auf die Wirtschaft als Ganzes zu begegnen. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission an der Seite der Mitgliedstaaten darauf hinwirken, dass die Investitionstätigkeit gestärkt wird, um Wachstum und Beschäftigung zu stimulieren. Das ist das Ziel ihrer Mitteilung unter dem Titel "Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: ein Aktionsrahmen für Europa", die am 29. Oktober 2008 angenommen wurde |

| Allgemeiner KontextEs gibt starke Befürchtungen, dass die Finanzkrise tiefgreifende Auswirkungen auf die reale Wirtschaft haben könnte. Insbesondere wegen der Schwierigkeiten, in denen sich die Banken befinden und wegen der Verschärfung der Kreditbedingungen (Steigen der Zinssätze, verschärfte Anforderungen an die Kreditwürdigkeit), könnten der Konsum der Privathaushalte wie die Unternehmensinvestitionen, die Innovationsförderung und die technologische wie industrielle Entwicklung und damit das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung negativ beeinflusst werden.Die jüngsten Prognosen der Kommission erwarten einen starken Rückgang des Wirtschaftswachstums in der Europäischen Union auf 1,4% im Jahr 2008 (das ist die Hälfte der Wachstumsrate von 2007), auf 0,2% 2009 und 1,1%2010. Diese schlechten wirtschaftlichen Aussichten werden sich voraussichtlich in den öffentlichen Haushalten bemerkbar machen. Bei einer unveränderten Politik dürften die Haushaltsdefizite von unter 1% des BIP im Jahr 2007 auf 2,6% im Jahr 2010 steigen. Allerdings sind verlässliche Prognosen zur Entwicklung der öffentlichen Finanzen, insbesondere im Hinblick auf die Verschuldung, schwierig, weil die budgetären Auswirkungen der von den Regierungen bereits getroffenen Rettungsmaßnahmen schwer abzuschätzen sind.Zur Bekämpfung der Krise haben die Regierungen weitreichende Maßnahmen ergriffen, sowohl einzeln als auch im Rahmen einer abgestimmten Strategie auf europäischer und internationalen Ebene. In den USA hat sich der Staat entschlossen, in Schwierigkeiten befindliche Finanzeinrichtungen von Fall zu Fall zu verstaatlichen, nachdem Ende Oktober beschlossen worden war, 700 Milliarden US-Dollar an Risikokapital durch den Staat aufzukaufen. In Europa addieren sich die verschiedenen nationalen Rettungspläne, die im selben Zeitraum angekündigt wurden, auf 1 700 Milliarden Euro, bestehend aus Refinanzierungsgarantien aber auch Verstaaatlichungs- und Rekapitalisierungsmaßnahmen.In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission innerhalb der Europäischen Union wie mit ihren internationalen Partnern, bemüht, zu den Überlegungen, wie der aktuellen Finanzkrise und ihren sozioökonomischen Auswirkungen am besten begegnet werden kann, einen Beitrag zu leisten. Sie hat insbesondere die Möglichkeiten untersucht, wie zusammen mit den Mitgliedstaaten Investitionsvorhaben beschleunigt und Zahlungen an die Mitgliedstaaten vorgezogen werden können.Die Kohäsionspolitik bietet hierfür den stärksten und am besten geeigneten Hebel zur Unterstützung der realen Wirtschaft. Mit einem Finanzvolumen von 347 Milliarden Euro für den Zeitraum 2007-2013, wovon 250 Milliarden vorgesehen sind, um die Ziele der Lissabon-Strategie zu verwirklichen, leistet sie einen erheblichen Beitrag zur Haushaltsstabilität und unterstützt in der Folge die öffentliche Investitionstätigkeit in den Mitgliedstaaten und Regionen der Europäischen Union. |

| Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem GebietMittelfristig dürften die schweren Auswirkungen der Finanzkrise auf die europäische Wirtschaft das Wachstum verringern und das reale Wachstum in den Jahren 2009-2010 erheblich bremsen. Nach den jüngsten Prognosen werden mehrere nationale Volkswirtschaften in die Rezession abgleiten. Diese schlechten wirtschaftlichen Aussichten werden sich auf die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten stark negativ aufwirken. In Folge dessen besteht das Risiko, dass die Durchführung der Kohäsionspolitik, die zur Aufbringung der Strukturfonds nationale Kofinanzierungsmittel erfordert, erheblich gestört wird.Vor diesem Hintergrund sollten bestimmte derzeit geltende Bestimmungen der Verordnungen angepasst werden, um die Durchführung von Investitionsprojekten und die Bindung der Gemeinschaftsmittel zum Vorteil der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und Regionen der EU zu beschleunigen. Hierzu zählen die Bestimmungen zu den Vorschusszahlungen, die Bestimmungen zur Ausgabenerklärung, genauer gesagt diejenigen zur Erstattung der Vorauszahlungen an die Begünstigten von Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrags einerseits, und die Großprojekte andererseits, sowie diejenigen zur Förderfähigkeit der Ausgaben und diejenigen zu den Finanzierungsinstrumenten. |

| Kohärenz mit anderen politischen Maßnahmen und Zielen der UnionEntfällt. |

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung |

| Anhörung von interessierten KreisenFür die Wirksamkeit der von den Regierungen getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die reale Wirtschaft ist ein schnelles Handeln erforderlich. Die Dringlichkeit der Lage hat es nicht gestattet, die Mitgliedstaaten zu konsultieren. Obgleich das Ziel dieser Maßnahmen die schnellere Durchführung der Programme ist, werden einige von ihnen auch zu einer Vereinfachung führen. Diesbezüglich haben die Mitgliedstaaten wiederholt den Wunsch geäußert, dass die mit der Überarbeitung des Artikels 55 der Allgemeinen Verordnung begonnene Arbeit fortgesetzt wird. Gleichermaßen haben das Europäische Parlament und der Europäische Rechnungshof wiederholt gefordert, die Verordnungen zu den Fonds zu vereinfachen. |

| Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

| Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

| FolgenabschätzungSämtliche Möglichkeiten zur Beschleunigung der Durchführung, einschließlich der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, sind untersucht worden. Der vorliegende Vorschlag ergänzt eine Reihe von nicht verordnungsbezogenen Änderungen, die darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten die vorhandenen Spielräume voll ausnutzen können, einschließlich der Möglichkeit, erforderlichenfalls die Programme zu ändern oder sogar zu vereinfachen, um sie bestmöglich an die neuen Erfordernisse anzupassen. Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaten ebenso, die Beschreibung ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme dergestalt fertig zu stellen, dass sie selbst deren Bestätigung schneller vornehmen kann und damit die Zwischenzahlungen im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung schneller erfolgen können.Dieser Wille zur Vereinfachung der Durchführung der Fonds wird sich unzweifelhaft positiv auf den Rhythmus der Programmdurchführung auswirken, insbesondere dadurch, dass bei Programmbeginn höhere Finanzmittel zur Verfügung stehen.Die schnellere Durchführung der operationellen Programme wird im Übrigen einen wirksamen Beitrag zur Wiederherstellung einer normalen Wirtschaftslage darstellen, wenn die Krise ihrem Ende zugeht. Tatsächlich wird die Erhöhung von schon gezahlten Vorschüssen an die Begünstigten im Rahmen von bereits genehmigten Programmen den öffentlichen Behörden auf allen territorialen Ebenen zusätzliche Liquidität verschaffen. Diese Vorschüsse könnten so auf gleiche Weise dazu beitragen, die Wirkung der Kohäsionspolitik auf die reale Wirtschaft zu verstärken. |

3. Rechtliche Aspekte |

| Zusammenfassung der vorgeschlagenen MaßnahmeDie von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds zielen darauf ab, ein Gegengewicht zu den negativen Wirkungen der Wirtschaftskrise in ihrer Gesamtheit zu bilden, um kurzfristig die Durchführung der fonds zum Nutzen der realen Wirtschaft zu beschleunigen, insbesondere durch verstärkte Unterstützung von KMU.Die Änderungsvorschläge entwickeln sich entlang von vier Achsen:Ausweitung des Anwendungsgebiets von Artikel 44 bezüglich der Finanzierungsinstrumente auf Initiativen der EIB und des EIF zur Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Durchführung der operationellen Programme;Änderung von Artikel 56 bezüglich der Förderfähigkeit der Ausgaben, um die Möglichkeit von Zahlungen für Gemeinkosten auf der Grundlage von pauschalen Fördersätzen auf die Strukturfonds zu erweitern, und um Sachleistungen als förderfähige Ausgaben bei der Einrichtung von Fonds oder Beiträgen hierzu zu ermöglichen;Änderung der Vorschriften zur Ausgabenerklärung: (i) betreffend Großprojekte durch Aufhebung des Verbots, Ausgaben, die vor der Genehmigung des Großprojekts durch die Kommission getätigt wurden, in die Anträge auf Zwischenzahlung aufzunehmen; und (2) betreffend Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrags durch Aufhebung der Grenze von 35% des Vorschusses, die den Begünstigten durch die Beihilfe gewährende Stelle gezahlt werden kann, sodass nunmehr bis auf 100% gegangen werden kann, wobei die anderen Bedingungen unverändert bleiben.Erhöhung der dritten Tranche des Vorschusses (2009) um 2% für die Strukturfonds für diejenigen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind; die Schaffung einer dritten Tranche (2009) von 2,5% für die Strukturfonds für diejenigen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind. Wenn ein Programm des Ziels territoriale Zusammenarbeit mindestens einen Mitgliedstaat betrifft, der der europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten ist, erhält es einen zusätzlichen Prozentsatz von 2% für 2009. Diese zusätzlichen Mittel, die zu Beginn des Jahres zur Verfügung gestellt werden, sollten schnell an die Begünstigten überstellt werden, wobei der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten ist. |

| RechtsgrundlageIn der am 11. Juli 2006 angenommenen Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind allgemeine Regeln niedergelegt, die für die drei Fonds gelten. Ausgehend von dem Grundsatz der zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten geteilten Verwaltung sieht die Verordnung ein neues Programmplanungsverfahren sowie neue Standards für die Verwaltung, insbesondere die Finanzverwaltung, die Begleitung, die Kontrolle und die Bewertung der Projekte vor. |

| SubsidiaritätsprinzipDer Vorschlag beachtet den Subsidiaritätsgrundsatz in soweit er darauf abzielt, die Mitgliedstaaten mithilfe von Änderungen, die ihre Rolle bei der geteilten Verwaltung der Fonds stärken sollen, in ihrem Kampf gegen die Auswirkungen der gegenwärtigen Finanzkrise zu begleiten. |

| Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDer Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:Da derer sich Vorschlag auf fünf Artikel der Allgemeinen Verordnung beschränkt, erlaubt er, die Diskussion auf wenige relativ technische Vorschriften zu konzentrieren; er schafft so die Voraussetzungen für eine schnelle Überprüfung, die allein sicherstellen kann, dass rechtliche Unsicherheiten auf einen sehr kurzen Zeitraum beschränkt bleiben und folglich einen schnellen Beitrag zur Belebung der Wirtschaft in der Europäischen Union leisten kann.Im Übrigen soll zur Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit nur die Änderung des Artikels 56 Absatz 2 rückwirkend ab dem 1. August 2006 gelten, dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.Dank der vorgeschlagenen Vereinfachungen wird die finanzielle und administrative Belastung der Mitgliedstaaten gering sein. |

| Wahl des Instruments |

| Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

| Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:Die Kommission hat geprüft, welchen Spielraum der Wortlaut der Verordnungen der Fonds bietet, um Investitionsvorhaben und die Bindung von Gemeinschaftsmitteln zum Nutzen der Mitgliedstaaten und der Regionen der EU zu beschleunigen. Zusammen mit nicht die Verordnungen betreffenden Änderungen, die in der Mitteilung vom 26. November 2008 vorgestellt wurden, schlägt die Kommission eine Änderungen von 5 Artikeln der Allgemeinen Verordnung vor. Ziel dieser Änderungen ist es, die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln bei Projektbeginn zu erleichtern, um deren Durchführung und so das Wirksamwerden der Investitionen für die reale Wirtschaft zu beschleunigen. |

4. Auswirkungen auf den Haushalt |

| Der Betrag der aufgrund des Vorschlags für 2009 zusätzlich vorgesehenen Vorschüsse beläuft sich auf 6,3 Milliarden Euro in Zahlungen. Die anderen vorgeschlagenen Änderungen könnten den Rhythmus der Zwischenzahlungen beschleunigen. |

Vorschlag für eine

2008/0233 (AVC)

VERORDNUNG (EG) DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur Finanzverwaltung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161(3),

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments [2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in ihren Ausmaßen noch nie dagewesene Krise der internationalen Finanzmärkte stellen die Gemeinschaft vor große Herausforderungen, die ein schnelles Handeln erfordern, um den Auswirkungen auf die Wirtschaft als Ganzes zu begegnen, und insbesondere, um die Investitionstätigkeit zu stärken, damit Wachstum und Beschäftigung stimuliert werden.

(2) Der Verordnungsrahmen der Programmierungsperiode 2007-2013 ist mit dem Ziel beschlossen worden, die Programmierung und Verwaltung der Fonds weiter zu vereinfachen und die Wirksamkeit ihrer Förderinitiativen und die Subsidiarität bei ihrer Durchführung zu stärken.

(3) Die Anpassung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1260/1999 ist erforderlich um die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln zum Beginn der operationellen Programme und der im Rahmen dieser Programme unterstützten Projekte zu erleichtern, um ihre Durchführung und damit die Auswirkungen der Investitionen auf die Wirtschaft zu beschleunigen.

(4) Die Möglichkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Europäischen Investitionsfonds (EIF) die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Durchführung der operationellen Programme sollten verbessert werden.

(5) Angesichts der Rolle der EIB und des EIF als Finanzinstitutionen der Gemeinschaft im Sinne des Vertrags sollte es möglich sein, ihnen unmittelbar einen Vertrag zukommen zu lassen, wenn Maßnahmen von Finanzierungsinstrumenten unter ihrer Beteiligung als Holding-Fonds durchgeführt werden.

(6) Im Hinblick auf die gewünschte Vereinfachung sollten insbesondere die Bedingungen präzisiert werden, unter denen Gemeinkosten als von den Begünstigten bei der Durchführung von Vorhaben getätigte Ausgaben anerkannt werden könnten.

(7) Um die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten, insbesondere im Bereich der nachhaltigen städtischen Entwicklung zu erleichtern, sollte die Möglichkeit von Sachleistungen als förderfähige Ausgaben bei der Einrichtung von Fonds oder Beiträgen hierzu vorgesehen werden.

(8) Im Rahmen der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrags ist es angezeigt, zur Unterstützung von Unternehmen, und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, die Bedingungen zu lockern, unter denen der an die Begünstigten ausgezahlte Teil der Vorschüsse in die Ausgabenerklärung aufgenommen werden können.

(9) Um die Durchführung von Großprojekten zu beschleunigen, ist es erforderlich, dass die Ausgabenerklärungen auch Ausgaben von noch nicht von der Kommission genehmigten Großprojekten enthalten können.

(10) Um die Verfügbarkeit der den Mitgliedstaaten für einen schnellen Start der operationellen Programme zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu erhöhen, ist es angesichts der Krise angezeigt, die Vorschriften für die Vorschusszahlung zu ändern.

(11) Die Zahlung eines Vorschusses zu Beginn eines Operationellen Programms sollte einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleisten und die Zahlungen an die Begünstigten bei der Durchführung des Programms erleichtern. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften für die Zahlung des Vorschusses für die Strukturfonds erlassen werden: 7,5 % (für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind) und 9 % (für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind), um dazu beizutragen, dass die Operationellen Programme schneller durchgeführt werden.

(12) Aufgrund der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit sollte nur die den Artikel 56 Absatz 2 betreffende Änderung rückwirkend ab dem 1. August 2006, dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zur Anwendung kommen dürfen.

(13) Dementsprechend sollte die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geändert werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erhält folgende Fassung:

(1) Im Artikel 44 wird der zweite Absatz wie folgt geändert :

(a) Punkt b) erhält folgende Fassung:

"b) in den Fällen, in denen die Vereinbarung keine öffentliche Dienstleistung im Sinne des für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Rechts ist, durch Gewährung eines Zuschusses, mit der ein unmittelbarer Beitrag zur Finanzierung geleistet wird. Der Zuschuss wird zu diesem Zweck als Zuwendung an eine Finanzinstitution ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen definiert, wenn dies auf der Grundlage eines mit dem Vertrag übereinstimmenden nationalen Rechtsakts geschieht"

(b) Der nachstehende Punkt c) wird hinzugefügt:

"c) die Vergabe eines Vertrags direkt and die EIB oder den EIF."

(2) In Artikel 46 Absatz 1 wird ein zweiter Unterabsatz wie nachstehend eingefügt:

"Die EIB oder der EIF können sich auf Bitte der Mitgliedstaaten an den im ersten Unterabsatz genannten Maßnahmen der technischen Hilfe beteiligen."

(3) Im Artikel 56 erhält Absatz 2, folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Absatz 1 können Sachleistungen, Abschreibungskosten und Gemeinkosten als von den Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben getätigte Ausgaben unter den im dritten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen behandelt werden.

Abweichend von Absatz 1 können Sachleistungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten und zu dem in Artikel 78 Absatz 6 erster Unterabsatz genannten Zweck unter den im dritten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen als Ausgaben zur Errichtung des Fonds oder des Holding-Fonds oder als Beiträge hierzu behandelt werden.

Die im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Ausgaben müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) Die Regeln für die Förderfähigkeit gemäß Absatz 4 sehen die Förderfähigkeit dieser Ausgaben vor;

b) der Betrag der Ausgaben ist durch Buchungsbelege nachgewiesen, die gleichwertig mit Rechnungen sind;

c) bei Sachleistungen darf die Kofinanzierung aus den Fonds die förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich des Werts dieser Leistungen nicht übersteigen.

Abweichend von Punkt b) des dritten Unterabsatzes können im Falle von Zuschüssen die im ersten Unterabsatz genannten Gemeinkosten auf der Grundlage eines pauschalen Fördersatzes erklärt werden. Dieser Fördersatz wird im Voraus auf Grundlage einer angemessenen, gerechten und überprüfbaren Berechnungsmethode festegelegt.

(4) Artikel 78 wird wie folgt geändert:

(a) Im Absatz 2 wird Punkt b) gestrichen;

(b) Paragraph 4 erhält folgende Fassung

"4. In den Fällen, in denen die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 41 Absatz 3 die finanzielle Beteiligung an einem Großprojekt ablehnt, muss die Ausgabenerklärung, nachdem die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat, entsprechend geändert werden."

(5) Im Artikel 82 Absatz 1, zweiter Unterabsatz erhalten die Punkte a), b) und c) nachfolgende Fassung:

"a) für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, 2 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2007 und 3 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2008 und 2,5 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2009;

b) für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, 2 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2007, 3 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2008 und 4 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2009;

c) fällt das operationelle Programm unter das Ziel der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ und mindestens einer der Teilnehmer ist ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten ist, 2 % der Beteiligung des EFRE zum operationellen Programm im Jahr 2007, 3 % der Beteiligung des EFRE zum operationellen Programm im Jahr 2008 und 4 % der Beteiligung des EFRE zum operationellen Programm im Jahr 2009;

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die in Artikel 1 Absatz 1 bis 6 der vorliegenden Verordnung genannten Änderungen gelten jedoch ab dem 1. August 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur Finanzverwaltung

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Regionalpolitik, ABB Tätigkeit 13.03

Beschäftigung und soziale Angeleigenheiten; ABB Tätigkeit 04.02

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Die vorgeschlagene neue Tätigkeit wird 2009 in den folgenden Haushaltslinien durchgeführt:

· 13.0316 Konvergenz

· 13.0318 Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

· 13.0319 Europäische regionale Kooperation

· 04.0217 Konvergenz

· 04.0219 regionale Wettbewerbsfähigkeit

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Der Vorschlag wirkt sich auf den Haushalt für Zahlungen 2009 aus, indem die Vorschusszahlung so früh wie möglich nach der Verabschiedung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung 1083/2006 erfolgt. Im Hinblick auf den zeitlich nicht genau vorherzusehenden Eingang der Anträge auf Zwischenzahlung und den Fortschritt, den die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung von Artikel 71 der Verordnung des Rates 1083/2006 erzielen werden, soll der vorgeschlagene Vorschuss aus dem bestehenden Hauhalt für Zahlungen bestritten werden. Im Lichte des von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritts bei der Vorlage von [Anträgen auf] Zwischenzahlungen und zufriedenstellenden Beurteilungen des Berichts über die Einrichtung der Systeme, wird die Kommission den Bedarf an zusätzlichen Zahlungsermächtigungen 2009 überprüfen und, falls erforderlich, der Haushaltsbehörde die notwendigen Maßnahmen vorschlagen.

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

13.0316 | NOA | GM | Nein | Nein | Nein | Nr. 1b |

13.0318 | NOA | GM | Nein | Nein | Nein | Nr. 1b |

13.0319 | NOA | GM | Nein | Nein | Nein | Nr. 1b |

13.0402 | NOA | GM | Nein | Nein | Nein | Nr. 1b |

04.0217 | NOA | GM | Nein | Nein | Nein | Nr. 1b |

04.0219 | NOA | GM | Nein | Nein | Nein | Nr. 1b |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

Wegen der zeitlichen Unwägbarkeiten in Bezug auf den Eingang von Anträgen auf Zwischenzahlung und in Hinblick auf den von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritt bei der Erfüllung von Artikel 71 der Verordnung des Rates 1083/2006 werden zu diesem Zeitpunkt keine weiteren zusätzlichen Haushaltsmittel für 2009 beantragt.

Die nachstehenden Tabellen zeigen die Auswirkungen der vorgeschlagenen Vorschüsse. Die Maßnahme zur Vereinfachung und die Möglichkeit, Zwischenzahlungen für Großprojekte vor deren Genehmigung durch die Kommission zu machen, könnten ebenfalls einen Einfluss auf die Verteilung der Zahlungsverpflichtungen haben was zu einer gewissen Häufung in den Jahren 2009/2010 führen könnte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dieser Effekt jedoch schwer zu quantifizieren.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

Operative Ausgaben [5] | | | | | | | | |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1. | a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | | b | n/a | 6250,833 | 0 | 0 | 0 | -6250,833 | |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [6] | | | | |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4. | c | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

HÖCHSTBETRAG | | | | | | | |

Verpflichtungsermächtigungen | | a+c | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Zahlungsermächtigungen | | b+c | n/a | 6250,833 | 0 | 0 | 0 | -6250,833 | 0 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben [7] | | |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5. | d | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6. | e | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | a+c+d+e | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | b+c+d+e | n/a | 6250,833 | 0 | 0 | 0 | -6250,833 | 0 |

Angaben zur Kofinanzierung

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

…………………… | f | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung [8] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

| | Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | | Stand nach der Maßnahme |

Haushaltslinie | Einnahmen | | | [Jahr n] | [n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] [9] |

| a) Einnahmen nominal | | | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

| b) Veränderung | | | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1.

Jährlicher Bedarf | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre |

Personalbedarf insgesamt | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Die schlechten wirtschaftlichen Aussichten werden sich auf die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten negativ aufwirken. In Folge dessen besteht das Risiko, dass die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben werden, die für einen schnellen Start und die glatte und effektive Durchführung der operationellen Programme notwendigen nationalen Kofinanzierungsmittel im notwendigen Maß aufzubringen. Angesichts des wirtschaftlichen Abschwungs ist das Ziel dieses Vorschlags zur Änderung der Ratsverordnung, schnell zu handeln, um verstärkte Investitionen zu erleichtern und auf diese Weise Wachstum und Beschäftigung frühzeitig einen Schub zu verleihen.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Durch die größere Flexibilität und eine verbesserte Verfügbarkeit an Finanzmitteln kann die Durchführung der operationellen Programme den negativen Auswirkungen des gegenwärtigen Abschwungs besser widerstehen; die zeitliche Durchführung der Programme wird verbessert, sodass das Ziel, Wachstum und Beschäftigung einen Schub zu verleihen, erreicht wird.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Angesichts der Unwägbarkeiten, was den Eingang der Anträge auf Zwischenzahlung und den Fortschritt, den die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung von Artikel 71 der Verordnung des Rates 1083/2006 erzielen werden, wird erwartet, dass der vorgeschlagene Vorschuss aus dem bestehenden Haushalt für Zahlungen bestritten werden kann, wobei zusätzliche Zahlungsermächtigungen im zweiten Halbjahr 2009 erforderlich sein könnten.

Die positiven Wirkungen dieser Änderung werden für Mitte bis Ende 2009 und Anfang 2010 erwartet; sie würden einem eventuell langsamen Beginn der Programmierungsperiode entgegenwirken. Mehr Flexibilität, die zu Vereinfachung führt, sowie weitere Vorschusszahlungen können zusammengenommen eine Antwort auf den gegenwärtigen Bedarf der Mitgliedstaaten an eine erhöhte Gestaltungsfreiheit sein.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Zentrale Verwaltung

direkt durch die Kommission

indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

Exekutivagenturen

die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

Geteilte oder dezentrale Verwaltung

mit Mitgliedstaaten

mit Drittländern

Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

Für den ESF: Der Betrag für den zusätzlichen Vorschusses von 2,5% für die EU-15 Mitgliedstaaten und 2% für die EU-12 Mitgliedsaaten beläuft sich auf 1 763 M€.

Für den EFRE: Der Betrag für den zusätzlichen Vorschusses von 2,5% für die EU-15 Mitgliedstaaten (für grenzüberschreitende Initiative 2%) und 2% für die EU-12 Mitgliedsaaten beläuft sich auf 4 488 M€.

Der Gesamtbetrag für den vorgeschlagenen Vorschuss beläuft sich auf 6 251 M€.

| | EFRE | ESF | Vorschuss gesamt |

EU-12 | 2,0% | 1 764 808 036 | 528 758 858 | 2 293 566 894 |

EU-15 | 2,5% | 2 567 983 696 | 1 233 899 696 | 3 801 883 392 |

EU grenzüberschreitende Zusammenarbeit | 2,0% | 155 382 632 | | 155 382 632 |

Summe | | 4 488 174 364 | 1 762 658 554 | 6 250 832 918 |

2000-2006 Zwischenzahlungen: B2009 basiert auf der Annahme, dass die Zahlungen im Jahr 2009 den 95% Schwellenwert erreichen werden.

2007-2013 Zwischenzahlungen: einige Faktoren könnten die Zwischenzahlungen negativ beeinflussen, insbesondere das Risiko, dass die Mitgliedsaaten die Berichte über die Einrichtung der Systeme verspätet vorlegen, und das Risiko, dass einige Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Zwischenzahlung am Jahresende vorlegen.

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Das gegenwärtig angewendete Monitoring-Verfahren zur Bestätigung der Berichte über die Einrichtung der Systeme, zur Annahme von Großprojekten und für die Zwischenzahlungen für den Zeitraum 2007-2013 wird die reibungslose haushalterische Durchführung der vorgeschlagenen Änderung gewährleisten.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung:

Angesichts der Dringlichkeit der Lage, die eine schnelle Reaktion verlangt, ist keine ex-ante Evaluierung durchgeführt worden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Nach dem bestehenden System erfolgt das Monitoring monatlich.

7. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

n/a

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse (bitte angeben) | Art der Ergebnisse | Durchschnittskosten | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

| | | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten |

OPERATIVES ZIEL Nr. 1 [10] Verbesserte Durchführung der Operationellen Programme | | | | | | | | | | | | | | | | |

Maßnahme 1 - weitere Vorschusszahlungen | | | | 0,000 | | | | | | | | | | | | |

Maßnahme 2 -Vereinfachung der Durchführung von Großprojekten | | | | 0,000 | | | | | | | | | | | | |

Maßnahme 3 -Vereinfachung des Finanzengineering | | | | 0,000 | | | | | | | | | | | | |

Maßnahme 4 -Klärung von Pauschalsätzen für allg. Kosten | | | | 0,000 | | | | | | | | | | | | |

GESAMTKOSTEN | | | | 0,000 | | | | | | | | | | | | |

8.2. Verwaltungskosten

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der Stellen | | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) |

| | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit [11] (99 01 01) | A*/AD | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

| B*, C*/AST | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Aus Artikel 99 01 02 finanziertes Personal [12] | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Sonstiges, aus Artikel 99 01 04/05 finanziertes Personal [13] | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

INSGESAMT | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (99 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie(Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

1 Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) | | | | | | | |

Exekutivagenturen [14] | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Sonstige technische und administrative Unterstützung | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

- intra muros | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

- extra muros | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (99 01 01) | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Aus Artikel 99 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit

n/a

Berechnung - Aus Artikel 99 01 02 finanziertes Personal

n/a

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgabenin Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

| Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

99 01 02 11 01 – Dienstreisen | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

99 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

99 01 02 11 03 - Ausschüsse [15] | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

99 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

99 01 02 11 05 - Informationssysteme | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (99 01 02 11) | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a |

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

n/a

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] Ausgaben, die nicht unter Kapitel 99 01 des betreffenden Titels 99 fallen.

[6] Ausgaben, die unter Artikel 99 01 04 des Titels 99 fallen.

[7] Ausgaben, die unter Kapitel 99 01 fallen, außer solche bei Artikel 99 01 04 oder 99 01 05.

[8] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[9] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

[10] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[11] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[12] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[13] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[14] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[15] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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