Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen {SEC(2008)2909} {SEC(2008)2910} {SEC(2008)2968} /* KOM/2008/0801 endg. - COD 2008/0227 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 3.12.2008 KOM(2008) 801 endgültig 2008/0227 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen { SEC(2008)2909}{SEC(2008)2910}{SEC(2008)2968} (VON DER KOMMISSION VORGELEGT) BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND 1.1. Bestehendes Recht Der Vorschlag betrifft die nachstehenden acht Richtlinien über das Messwesen:- Richtlinie 75/33/EWG über Kaltwasserzähler für nicht sauberes Wasser;- Richtlinie 76/765/EWG über Alkoholometer und Richtlinie 76/766/EWG über Alkoholtafeln;- Richtlinie 71/317/EWG über Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse und Richtlinie 74/148/EWG über Präzisionswägestücke von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit;- Richtlinie 86/217/EWG über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen;- Richtlinie 71/347/EWG über die Messung der Schüttdichte von Getreide;- Richtlinie 71/349/EWG über die Vermessung von Schiffsbehältern. Dabei handelt es sich um so genannte Richtlinien mit fakultativem Charakter. Eine Ausnahme bildet lediglich die Richtlinie 76/766/EWG über Alkoholtafeln, die eine vollkommene Harmonisierung vorsieht. Die in jeder einzelnen Richtlinie beschriebenen Geräte müssen von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, was in den 1970er-Jahren sinnvoll war, als der Handel durch unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften behindert wurde. Den Mitgliedstaaten war es gestattet, zusätzlich zu den Richtlinien einzelstaatliche Vorschriften anzuwenden, die von den Richtlinien abweichende technische Spezifikationen enthielten. Diese einzelstaatlichen Vorschriften wurden häufig durch Anpassungen an den technischen Fortschritt weiterentwickelt. Sie basieren auf internationalen oder europäischen Normen und enthalten Klauseln über die gegenseitige Anerkennung, denen zufolge Geräte mit gleichwertiger Leistung ebenfalls anerkannt werden müssen. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Einhaltung sowohl internationaler als auch europäischer Normen auf Freiwilligkeit beruht, dass für ihre Anwendung durch die Hersteller weder einzelstaatliche Vorschriften noch harmonisierte Richtlinien erforderlich sind und dass, falls keine einschlägige Regelung besteht, diese Normen häufig die am meisten verwendeten technischen Spezifikationen darstellen. 1.2. Notwendigkeit einer Überarbeitung Der Konsultation der Öffentlichkeit und einer externen Studie zufolge dürfte es in den sechs Bereichen, die unter die acht Richtlinien nach dem „alten“ Konzept fallen, keine Behinderungen des Handels geben. Ferner zeigt sich, dass die Richtlinien Geräte betreffen, die immer seltener zum Einsatz kommen. Dem technischen Fortschritt wurde durch internationale Normen und zusätzliche einzelstaatliche Rechtvorschriften Rechnung getragen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen. Insbesondere im Bereich der Messung des Alkoholgehalts von Wein und Spirituosen und der Bestimmung der Schüttdichte von Getreide nehmen bestehende europäische Verordnungen[1] bereits Bezug auf internationale Normen, unter anderem auch auf jene für Alkoholtafeln, womit die Richtlinie 76/766/EWG über Alkoholtafeln inhaltlich weitgehend übernommen wurde. Da es internationale Normen – auch für die überholten Technologien und Alkoholtafeln – gibt, ist wohl nicht damit zu rechnen, dass die Mitgliedstaaten neue Handelshemmnisse schaffen würden, wenn sie sich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips im Fall der Aufhebung der Richtlinien für eine Beibehaltung ihrer gegenwärtigen Bestimmungen entschieden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Status quo nicht ändern wird. 1.3. Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen Im Rahmen ihrer Politik zur besseren Rechtsetzung[2] hat die Kommission eine Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen vorgenommen, in der drei Optionen untersucht wurden: keine Maßnahme, Aufhebung der Richtlinien und Aufhebung bei gleichzeitiger Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte auf die Geräte, die Gegenstand der aufgehobenen Richtlinien sind. Rein von der Folgenschätzung her wird keiner Option der Vorzug gegeben. Dies lässt sich damit begründen, dass es keinerlei Handelshemmnisse gibt und dass die Richtlinien immer seltener angewendet werden. Die Aufhebung der acht Richtlinien über das Messwesen würde den Bestrebungen der Kommission entsprechen, den Acquis durch die Aufhebung veralteter Rechtsvorschriften, die geringe oder keine praktischen Auswirkungen haben und daher bedeutungslos geworden sind, zu vereinfachen[3]. Dies würde mit dem Subsidiaritätsprinzip voll und ganz in Einklang stehen. Die Option einer Aufhebung bei gleichzeitiger Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2004/22/EG erscheint nicht angemessen, da kein Harmonisierungsbedarf gegeben ist, zumal die gegenseitige Anerkennung der auf internationalen Normen beruhenden einzelstaatlichen Vorschriften derzeit zufriedenstellend funktioniert und keine Probleme für den freien Warenverkehr bestehen. Ferner deutet nichts darauf hin, dass generell eine Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus erforderlich wäre. Überdies dürften zahlreiche Mitgliedstaaten im Fall der Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2004/22/EG die in deren Artikel 2 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen, sich nicht an der Harmonisierung zu beteiligen. 2. ZIELE DES VORSCHLAGS 2.1. Vereinfachung und bessere Rechtsetzung Aus den oben ausgeführten Gründen wird vorgeschlagen, die acht Richtlinien aufzuheben. Sowohl die Aufhebung als auch das Erlassen neuer Vorschriften sind Optionen im Sinne der Vereinfachung, die dem angestrebten Ziel voll und ganz gerecht werden. Durch die Option der Aufhebung ließe sich das Niveau der allgemeinen auf europäischer Ebene bestehenden Verpflichtungen und die Zahl der EU-Rechtsvorschriften senken, ohne dass der Binnenmarkt dadurch beeinträchtigt würde. 2.2. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die bestehenden acht Richtlinien ist Artikel 95 EG-Vertrag. 3. VEREINBARKEIT MIT DEN GRUNDSÄTZEN DER GEMEINSCHAFT 3.1. Verhältnismäßigkeit Die Aufhebung ist insofern verhältnismäßig, als die Richtlinien Technologien betreffen, die nicht mehr zeitgemäß sind und in den meisten Fällen zur Gänze durch internationale Normen abgedeckt werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten stützen sich derzeit auf das „WELMEC Type Approval Agreement“ (WELMEC-Vereinbarung über die Anerkennung von Bauartzulassungen), um Informationen über die Marktaufsicht im nicht harmonisierten Bereich auszutauschen und regelmäßige Kontrollen im Anschluss an die Einführung neuer Technologien durchzuführen, wobei diese Vorgehensweise auch auf einzelstaatliche Vorschriften über alte Technologien angewendet werden könnte, sobald die Richtlinien aufgehoben sind. 3.2. Subsidiarität Da offensichtlich keine zwingenden Gründe für ein Tätigwerden sprechen und – auch im Fall von Geräten mit fortschrittlicherer Technologie – keine Handelshemmnisse vorliegen, dürfte keine Notwendigkeit bestehen, die gegenwärtigen Harmonisierungsmaßnahmen durch neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu ersetzen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip können die Mitgliedstaaten frei darüber entscheiden, ob sie einzelstaatliche Vorschriften erlassen wollen, die gegebenenfalls auf internationalen Normen und gegenseitiger Anerkennung beruhen müssen. Tatsächlich hatten die Mitgliedstaaten bereits Gelegenheit dazu, und im Falle der Aufhebung ist ihnen dies weiterhin freigestellt. 4. VEREINBARKEIT MIT DEN POLITISCHEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT 4.1. Wettbewerbsfähigkeit Die bestehenden Richtlinien werden eigentlich gar nicht angewendet und wurden in der Praxis von einzelstaatlichen Vorschriften auf der Grundlage internationaler Normen abgelöst, die dem technischen Fortschritt Rechnung tragen. Der freie Warenverkehr wird durch eine zufriedenstellende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt. Im Bedarfsfall wird dadurch der Schutz der Verbraucher gewährleistet, die Hersteller wiederum unterliegen aufgrund der gegenseitigen Anerkennung keiner mehrfachen Konformitätsbewertung mehr. 4.2. Nachhaltige Entwicklung Wenn die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Vorteile und die Verwaltungskosten bei den Gewichtsstücken und den Luftdruckmessgeräten einander die Waage halten, bedarf es in keinem Bereich einer Harmonisierung, da überall gleich vorgegangen werden muss. Auf internationalen Normen und dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhende einzelstaatliche Rechtsvorschriften können genauso wirksam sein wie Harmonisierungsmaßnahmen. 4.3. Andere gemeinschaftspolitische Ziele Im Fall der Messung des Alkoholgehalts von Wein und Spirituosen und der Bestimmung der Schüttdichte von Getreide nehmen bestehende europäische Verordnungen[4] bereits Bezug auf internationale Normen, unter anderem auch auf jene für Alkoholtafeln, womit die Richtlinie 76/766/EWG über Alkoholtafeln inhaltlich weitgehend in auch künftig gültige EU-Verordnungen übernommen wurde. 5. BEZUG ZUM LEGISLATIV- UND ARBEITSPROGRAMM DER KOMMISSION Der Vorschlag wird im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2008 angeführt[5]. 6. BEDEUTUNG FÜR DEN EWR Dieser Vorschlag fällt unter das Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. 7. EXTERNE KONSULTATION Interessierte Kreise wurden in einem achtwöchigen Zeitraum bis zum 15. Juli 2008 konsultiert. Die 14 Stellungnahmen wurden auf der Europa-Website veröffentlicht und in dem Bericht über die Konsultation der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Hersteller meldeten keine Handelshemmnisse, die eine zusätzliche Harmonisierung durch EU-Rechtsvorschriften rechtfertigen würden. Die Verbraucher und Käufer beklagten sich nicht über mangelnden Schutz. Die Behörden zeigten keinerlei vordringlichen Handlungsbedarf auf, der eine Harmonisierung erforderlich machen würde. Gleichzeitig wurde eine Studie bei einem externen Berater in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse auf der Europa-Website veröffentlicht worden sind. Demnach sind die sechs unter die acht Richtlinien fallenden Bereiche klein, die interessierten Kreise haben auf keinerlei Handelshemmnisse hingewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass dem technischen Fortschritt durch die auf Freiwilligkeit beruhende internationale und europäische Normungstätigkeit Rechnung getragen wird. Den von der Kommission festgelegten Mindeststandards wurde entsprochen, keine Stellungnahme blieb unberücksichtigt. 2008/0227 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission[6], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[8], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den Gemeinschaftsmaßnahmen für eine bessere Rechtsetzung wird die Bedeutung der Vereinfachung einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften als Schlüsselelement für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Erreichung der Ziele der Lissabon-Agenda hervorgehoben. (2) Eine Reihe von Messgeräten fällt unter Einzelrichtlinien, die auf der Grundlage der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren[9] erlassen worden sind. (3) Die Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm[10], die Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide[11], die Richtlinie 71/349/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern[12], die Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit[13], die Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler[14], die Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol[15] und die Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen[16], die auf der Grundlage der Richtlinie 71/316/EWG des Rates angenommen wurden, sind entweder technisch überholt und entsprechen nicht dem aktuellen Stand der Messtechnologie oder betreffen Geräte, die technisch nicht weiterentwickelt und immer seltener eingesetzt werden. Überdies dürfen einzelstaatliche Bestimmungen neben Gemeinschaftsbestimmungen bestehen. (4) Die Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln[17] sieht zwar eine vollständige Harmonisierung vor, deckt sich inhaltlich aber großteils mit den EU-Verordnungen über die Messung des Alkoholgehalts von Wein und Spirituosen, nämlich mit der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor[18] und der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen[19]. Die internationalen Normen für Alkoholtafeln sind mit den in der Richtlinie 76/766/EWG festgelegten Standards identisch und können weiterhin als Grundlage für einzelstaatliche Vorschriften dienen. (5) Dem technischen Fortschritt und der Innovation wird im Zusammenhang mit den Messgeräten, die unter die aufzuhebenden Richtlinien fallen, in der Praxis entweder durch die freiwillige Einhaltung bestehender internationaler und europäischer Normen oder durch die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Umsetzung von derartigen neuen Spezifikationen Rechnung getragen. Überdies wird im Binnenmarkt der freie Verkehr von allen davon betroffenen Erzeugnissen durch die zufriedenstellende Anwendung der Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag sowie des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt. (6) Die Aufhebung der Richtlinien sollte zu keinerlei neuen Hemmnissen für den freien Warenverkehr und zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen. Ferner deutet nichts darauf hin, dass bei Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität generell eine Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus erforderlich wäre. (7) Die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG sollten daher aufgehoben werden. (8) Die bestehenden EWG-Bauartzulassungen und EWG-Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit von der Aufhebung der Richtlinien unberührt bleiben – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG werden mit Wirkung vom {1. Januar 2010} aufgehoben. Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens {31. Dezember 2009} die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem {1. Januar 2010} an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Die gemäß den in Artikel 1 aufgeführten Richtlinien vor dem {31. Dezember 2009} ausgestellten EWG-Bauartzulassungen und EWG-Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [pic][pic][pic][pic][pic][pic] [1] Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20) und Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31). [2] Interinstitutionelle Vereinbarung – „Bessere Rechtsetzung“, unterzeichnet im Dezember 2003, und Europäisches Regieren: Bessere Rechtsetzung, KOM(2002) 275 endg. vom 5.6.2002. [3] KOM(2005) 535. [4] Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20) und Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31). [5] KOM(2007) 640, S. 40 – Metrologie: Ausweitung des sachlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte und Aufhebung von acht nach dem „alten Konzept“ verfahrenden Richtlinien. [6] ABl. C, S. […]. [7] ABl. C, S. […]. [8] ABl. C, S. […]. [9] ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1. [10] ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14. [11] ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1. [12] ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 15. [13] ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3. [14] ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1. [15] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143. [16] ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48. [17] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149. [18] ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1. [19] ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20.