Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2008 {SEC(2008)2873} /* KOM/2008/0787 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 21.11.2008 KOM(2008) 787 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2008 {SEC(2008)2873} (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele Der Rat beschließt alljährlich auf Vorschlag der Kommission die Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem mit Wirkung vom 1. Juli. | Allgemeiner Hintergrund Die Kommission legt dem Rat laut Artikel 83a Absatz 4 des Statuts alljährlich eine aktualisierte Fassung der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung gemäß Anhang XII des Statuts vor. Eurostat hat gemäß Anhang XII Artikel 13 des Statuts den jährlichen Bericht über diese Bewertung vorgelegt, aus dem hervorgeht, welcher Beitragssatz erforderlich ist, um das Gleichgewicht des Versorgungssystems zu gewährleisten. Gemäß Anhang XII Artikel 12 des Statuts gilt als Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Anhang VIII Artikel 4 und 8 der effektiv zu verwendende Zinssatz im Sinne von Anhang XII Artikel 10; er wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung angepasst. | Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Der Vorschlag wird alljährlich vorgelegt, um den Beitragssatz für das Versorgungssystem anzupassen. | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt | KONSULTATION DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Konsultation der Beteiligten | 211 | Konsultationsformen, wichtigste betroffene Sektoren, Grundprofil der Ansprechpartner Zu den Bestandteilen des Vorschlags fand nach dem geltenden Verfahren eine Konzertierung mit den Personalvertretern statt. | 212 | Überblick über die eingegangenen Antworten und über ihre Berücksichtigung In dem Vorschlag sind die Stellungnahmen der konsultierten Parteien berücksichtigt. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 229 | Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. | 230 | Folgenabschätzung - Mit dem Vorschlag sollen die Dienst- und Versorgungsbezüge den geltenden Vorschriften entsprechend angepasst werden. - Die geltenden Rechtsvorschriften gestatten keine Alternativen. | RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Eurostat hat gemäß Anhang XII des Statuts einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems vorgelegt. Aus dieser Bewertung geht hervor, dass der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 10,9 % des Grundgehalts beträgt. Gemäß Artikel 83a Absatz 4 des Statuts prüft der Rat, ob der Beitragssatz gemäß den in Anhang XII vorgesehenen Modalitäten geändert werden muss, wenn sich ergibt, dass der geltende Beitragssatz (10,25 %) um wenigstens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz (10,9%) abweicht. Die Anpassung darf gemäß Anhang XII Artikel 2 Absatz 1 höchstens einen Prozentpunkt über oder unter dem Beitragssatz des Vorjahres liegen. Daher schlägt die Kommission vor, den Beitragssatz mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf 10,9 % festzusetzen. Nach Anhang XII Artikel 12 ist der Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Anhang VIII Artikel 4 und 8 auf 3,1 % festzulegen. | Rechtsgrundlage Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83a und Anhang XII. | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Prinzip der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit: | - Artikel 83a des Statuts sieht eine Ratsverordnung vor. | - Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Ausgaben. Die Auswirkung auf die Einnahmen ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der im Statut vorgesehenen Anpassungsmethode. | Wahl der Instrumente | Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Verordnung. | Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: - Artikel 83a des Statuts sieht eine Ratsverordnung vor. | Auswirkungen auf den Haushalt Die Auswirkung der Anpassung des Beitragssatzes für das Versorgungssystem ist aus dem beigefügten Finanzbogen ersichtlich. | Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2008 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, insbesondere auf Artikel 83a und Anhang XII des Statuts, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Anhang XII Artikel 13 des Statuts hat Eurostat am 1. September 2008 den Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für das Jahr 2008 vorgelegt, durch die die in dem genannten Anhang aufgeführten Parameter aktualisiert werden. Aus dieser Bewertung geht hervor, dass der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 10,9 % des Grundgehalts beträgt. (2) Somit ist der Beitragssatz, mit dem das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet wird, auf 10,9 % des Grundgehalts festzulegen. (3) Gemäß Anhang XII Artikel 12 des Statuts ist der Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen der effektiv zu verwendende Zinssatz im Sinne von Anhang XII Artikel 10; dieser muss daher angepasst werden. - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Beitragssatz auf 10,9 % festgesetzt. Artikel 2 Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird der Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Anhang VIII Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 auf 3,1 % festgesetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes für das Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2008. 2. HAUSHALTSLINIEN Kapitel und Artikel: 400 Steuer auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten Für das betreffende Haushaltsjahr (2008) veranschlagter Betrag: 529,9 Mio. EUR 410 Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung Für das betreffende Haushaltsjahr (2008) veranschlagter Betrag: 350 Mio. EUR 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. ( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Haushaltslinie | Einnahmen[1] | Zwölfmonatszeitraum ab dem 1.7.2008 | 2008 | Artikel 400 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | -4,1 | -2,1 | Artikel 410 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | 19,6 | 9,8 | Stand nach der Maßnahme | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Artikel 400 | -4,1 | -4,1 | -4,1 | -4,1 | -4,1 | Artikel 410 | 19,6 | 19,6 | 19,6 | 19,6 | 19,6 | 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN 5. SONSTIGE ANMERKUNGEN Berechnungsweise: Versorgungsbeitrag = Neuer Beitrag – Ausführung des laufenden JahresNeuer Beitrag = Ausführung x neuer Beitragssatz / geltender Beitragssatz Wirkung der Steuersenkung = 21% der Erhöhung des Versorgungsbeitrags [1] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.