52008PC0727

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen {SEC(2008) 2767} {SEC(2008) 2768} /* KOM/2008/0727 endg. - CNS 2008/0215 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.11.2008

KOM(2008) 727 endgültig

2008/0215 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen {SEC(2008) 2767}{SEC(2008) 2768}

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einführung

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die „Zinsbesteuerungsrichtlinie“) wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit dem 1. Juli 2005 angewandt. Wie beim Europäischen Rat vom 19. und 20. Juni 2000 in Santa Maria de Feira und beim Rat „Wirtschaft und Finanzen“ vom 26. und 27. November 2000 vereinbart, soll es die Richtlinie letztendlich ermöglichen, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats effektiv besteuert werden, in denen der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist.

Jedoch war zu dem Zeitpunkt, als die Zinsbesteuerungsrichtlinie ab 2005 anwendbar wurde, ersichtlich, dass weitere Verbesserungen ratsam waren, um den Entwicklungen bei Sparprodukten und beim Anlegerverhalten Rechnung zu tragen. Hinzu kommt noch, dass in nationalen Steuersystemen dazu übergegangen wird, Einkünfte aus bestimmten Finanzinnovationen wie Zinserträge aus Forderungen zu behandeln. Um solchen Entwicklungen Rechnung zu tragen, ist in der Zinsbesteuerungsrichtlinie vorgesehen, dass die Kommission dem Rat alle drei Jahre über die Anwendung der Richtlinie Bericht erstattet und auf der Grundlage dieser Berichte gegebenenfalls die Änderungen vorschlägt, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen zu gewährleisten und unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

Vor diesem Hintergrund legte die Kommission dem Rat am 15. September 2008 einen ersten Bericht über die Anwendung der Zinsbesteuerungsrichtlinie in den ersten drei Jahren vor (KOM (2008)552 endg., Ratsdokument 13124/08 FISC 117). Der Bericht stützte sich auf Konsultationen mit den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten, den von diesen bereitgestellten Daten über die ersten beiden Jahre der Anwendung sowie auf die Feststellungen einer Expertengruppe, die von der Kommission 2007 eingesetzt wurde, um bei den von der Richtlinie betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Branchen Ratschläge einzuholen.

Aus dem Bericht geht hervor, dass sich die Zinsbesteuerungsrichtlinie in den Grenzen ihres Anwendungsbereichs als wirksam erwiesen hat. Außerdem hatte sie indirekte, nicht messbare, positive Auswirkungen, da die Steuerpflichtigen ihren Verpflichtungen nunmehr verstärkt nachkommen. Bei der Überprüfung der Richtlinie hat sich jedoch gezeigt, dass ihr derzeitiger Anwendungsbereich zu begrenzt ist, um den allgemeinen Zielen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. und 27. November 2000 gesetzt wurden, gerecht zu werden. So wird in dem Bericht darauf hingewiesen, dass bei der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers und der Zahlstelle, der Behandlung von Finanzinstrumenten, die den bereits ausdrücklich erfassten gleichwertig sind, sowie bei einigen Verfahrensaspekten Änderungen erforderlich sind.

Die Kommission schlägt nunmehr vor, im Einklang mit den in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die Zinsbesteuerungsrichtlinie auf der Grundlage des Berichts zu ändern. Dabei trägt sie dem anfallenden Verwaltungsaufwand und den Standpunkten der Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Expertengruppe Rechnung.

2. BEMERKUNGEN ZU DEN VORGESCHLAGENEN ÄNDERUNGEN DER ZINSBESTEUERUNGSRICHTLINIE

2.1. ARTI kel 1 des Vorschlags

Die wichtigsten Änderungsvorschläge betreffen die Definition von Zinserträgen, um den in den letzten Jahren eingetretenen Entwicklungen bei Sparprodukten Rechnung zu tragen. Damit sollen nicht nur Zinserträge, sondern auch andere, im Wesentlichen gleichartige Erträge aus bestimmten Finanzinnovationen und Lebensversicherungsprodukten erfasst werden, die mit Forderungen verglichen werden können. Wenn umfassendere Lösungen zur Gewährleistung des Informationsaustauschs zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten über das gesamte Spektrum von Lebensversicherungsverträgen umgesetzt würden, könnte das Erfordernis, Erträge aus solchen Lebensversicherungsprodukten in der Zinsbesteuerungsrichtlinie zu erfassen, neu überdacht werden.

Des Weiteren wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Richtlinie auszudehnen, damit unter bestimmten Voraussetzungen Zinszahlungen an bestimmte Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die letztendlich wirtschaftlichen Eigentümern, die natürliche Personen sind, zugute kommen, erfasst werden. Die Definition der „Zahlstelle kraft Vereinnahmung der Zinszahlung“ soll ebenfalls erheblich verbessert werden, um die Wirksamkeit dieses Mechanismus und die Rechtssicherheit für die Marktbeteiligten zu erhöhen.

Änderungsvorschläge zu den Artikeln 1 und 2 der Zinsbesteuerungsrichtlinie

Die Artikel 1 und 2 betreffen derzeit nur Zinszahlungen, die unmittelbar zugunsten natürlicher Personen erfolgen. Mit dem Änderungsvorschlag zu Artikel 1 wird lediglich bezweckt, diesen Artikel mit der vorgeschlagenen Erweiterung der Definition von Zinszahlungen in Artikel 6 in Einklang zu bringen.

Zu Artikel 2 werden umfangreichere Änderungen vorgeschlagen. Von der Zinsbesteuerungsrichtlinie derzeit nicht erfasst sind Zahlungen an juristische Personen und Rechtsvereinbarungen, die von natürlichen Personen gehalten werden. Diese Einschränkung könnte natürlichen Personen Möglichkeiten bieten, die Zinsbesteuerungsrichtlinie durch eine zwischengeschaltete juristische Person oder Rechtsvereinbarungen zu umgehen.

Eine unterschiedslose Ausweitung der Richtlinie auf alle Zahlungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige juristische Personen und Rechtsvereinbarungen erscheint nicht sachgerecht.

Eine effizientere Lösung besteht darin, von Zahlstellen, die den Verpflichtungen der Geldwäsche-Richtlinie unterliegen, zu verlangen, dass sie die ihnen aufgrund dieser Verpflichtungen bereits vorliegenden Informationen über den bzw. die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer einer an eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung geleisteten Zahlung verwenden (Transparenzkonzept –„Look-through approach“). Dabei sollten sich die Zahlstellen in der EU nur auf juristische Personen und Rechtsvereinbarungen konzentrieren, die in bestimmten Rechtsordnungen außerhalb der EU ansässig sind, in denen keine angemessene Besteuerung von Zinszahlungen an solche juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen gewährleistet ist. Wenn es sich bei dem zu Zwecken der Geldwäsche-Richtlinie festgestellten wirtschaftlichen Eigentümer um eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige natürliche Person handelt, sollte die Zahlstelle in der EU die Zahlung so behandeln, als ob sie direkt an den wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt wäre.

Allerdings wäre das Transparenzkonzept in den Fällen, in denen in der EU ansässige Wirtschaftsbeteiligte Zinszahlungen an andere Wirtschaftsbeteiligte leisten, die ebenfalls in der EU ansässig sind und deshalb unter die Definition des Begriffs „Zahlstelle“ fallen, nicht die beste Lösung zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers. Es könnte dazu führen, dass die Pflichten der Zahlstelle auf verschiedenen Stufen einer Zahlungskette vervielfacht werden. In diesem Fall stellt eine Klärung von Definition und Pflichten von Zahlstellen wie in Bezug auf Artikel 4 eine zuverlässigere und angemessenere Lösung dar als die Anwendung des Transparenzkonzepts.

Um Unsicherheiten und den Verwaltungsaufwand für die Zahlstellen zu verringern, enthält Anhang I ein Verzeichnis mit Kategorien von Rechtsvereinbarungen, die in Rechtsordnungen außerhalb der EU ansässig sind und keine angemessene und effektive Besteuerung solcher Erträge gewährleisten. Der neue Artikel 18b sieht Verfahren für die Anpassung des Anhangs vor.

Änderungsvorschläge zu Artikel 3 der Zinsbesteuerungsrichtlinie

Drei zentrale Verbesserungsvorschläge für Artikel 3 betreffen den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers.

Mit dem ersten soll die regelmäßige Aktualisierung der Auskünfte über die ständige Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch gewährleistet werden, dass von den Zahlstellen verlangt wird, die besten Informationen zu verwenden, die ihnen am Tag der Zahlung vorliegen. Hierzu gehören Angaben, die zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäsche verlangt werden oder sonstige gemäß den Verfahren des neuen Artikels 18b zu bestimmende Nachweise.

Zweitens wird vorgeschlagen, das Vorgehen zur Ermittlung der „ständigen Anschrift“ zur Feststellung des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch zu ergänzen, dass zunächst auf einen amtlichen Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes in einem Land zurückgegriffen wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlstelle einen solchen Nachweis freiwillig vorgelegt hat. Das gilt für in den letzten drei Jahren ausgestellte, gültige Bescheinigungen des steuerlichen Wohnsitzes. Diese Änderung entspricht dem letztendlichen Ziel der Zinsbesteuerungsrichtlinie.

Liegen der Zahlstelle amtliche Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass sich der steuerliche Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers aufgrund diplomatischer Vorrechte oder anderer internationaler Regelungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem des ständigen Wohnsitzes befindet, gilt als Wohnsitz zum Zweck der Zinsbesteuerungsrichtlinie der steuerliche Wohnsitz gemäß diesen amtlichen Dokumenten.

Änderungsvorschläge zu Artikel 4 der Zinsbesteuerungsrichtlinie

Es hat sich herausgestellt, dass das breit angelegte Konzept der Zahlstelle nach Absatz 1 relativ gut verstanden wird und bis auf die Klärung der Verantwortung dieser Stellen für Zahlungen, die außerhalb der EU ansässige zwischengeschaltete Strukturen an ihre Kunden leisten, keine größeren Änderungen erfordern dürfte. Zu Ausnahmefällen mit passiver Vereinnahmung oder passiver Zahlung gab der Europäische Bankenverband jedoch zu bedenken, dass der allgemeine Grundsatz, wonach die Zahlstelle die letzte zwischengeschaltete Stelle in der Kette ist, möglicherweise nicht von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird. Derzeit gibt es keine gemeinsamen Leitlinien für passive Vereinnahmung oder passive Zahlung, was zu Doppelarbeit oder zu Situationen führen kann, in denen keiner der beteiligten Wirtschaftbeteiligten als Zahlstelle gilt. Um eine solche Situation zu vermeiden, wird eine Änderung vorgeschlagen, damit die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen müssen, dass sich die Verantwortlichkeiten der Zahlstellen bei ein und derselben Zinszahlung nicht überschneiden.

Des Weiteren wird im Einklang mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 2 zur Anwendung des Transparenzkonzepts bei Zahlungen an bestimmte, außerhalb der EU niedergelassene Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen klargestellt, dass bei einer unmittelbar an eine in Anhang I genannte Einrichtung oder Rechtsvereinbarung geleisteten oder unmittelbar zugunsten einer solchen eingezogenen Zahlung davon ausgegangen wird, dass sie unmittelbar an den in der Geldwäsche-Richtlinie definierten wirtschaftlichen Eigentümer derselben geleistet oder unmittelbar zu seinen Gunsten eingezogen wurde.

Da das Konzept der „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ in den ursprünglichen Absätzen 2 bis 5 für Unsicherheit gesorgt zu haben scheint, muss es weiterentwickelt werden.

Wie in Bezug auf die Änderungsvorschläge zu Artikel 2 erläutert wurde, dürfte eine Ausdehnung des Transparenzkonzepts auf alle in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Einrichtungen unverhältnismäßig sein. Das Fehlen alternativer Mechanismen der Erfassung von Zahlungen an nicht besteuerte, zwischengeschaltete Strukturen in der EU könnte jedoch natürliche Personen dazu verleiten, solche Strukturen umfassend zur Umgehung der Zinsbesteuerungsrichtlinie zu nutzen. In der jüngsten Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Missbrauch und Verzerrungen möglich sind, wenn das Konzept der „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ nicht konsequent angewandt wird. Auf EU-Ebene regulierte Investmentfonds, deren Erträge für die Zwecke der Zinsbesteuerungsrichtlinie relevant sind, könnten einem unlauteren Wettbewerb durch andere Anlagevermittler ausgesetzt sein, die faktisch von der Hauptdefinition der Zahlstelle in Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen sind, da ihre Zahlungen, auch wenn ihnen Anlagen in Forderungen zugrunde liegen, gesetzlich nicht als Zinszahlungen gelten.

Das Konzept der „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ soll nicht aufgegeben, sondern vielmehr klarer gefasst werden, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Mit dem Änderungsvorschlag soll vom gegenwärtigen Konzept, bei dem der Schwerpunkt auf dem vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten liegt, der den betreffenden Einrichtungen Zinsen zahlt, auf ein Konzept übergegangen werden, das auf einer „positiven“ Definition der zwischengeschalteten Strukturen, die als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ handeln müssen, beruht.

Das würde bedeuten, dass diese Strukturen – einschließlich Rechtsvereinbarungen wie bestimmte Arten von Trusts und Personenzusammenschlüsse – bei der Vereinnahmung von Zinszahlungen von Seiten eines vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten unabhängig vom Ort, an dem dieser niedergelassen ist (innerhalb oder außerhalb der EU) die Zinsbesteuerungsrichtlinie anzuwenden haben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Person ist.

Um Marktverzerrungen zu vermeiden, stützt sich die neue Definition der Strukturen, die als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ handeln, nicht auf deren Rechtsform, sondern auf materielle Elemente. Im Änderungsvorschlag wird eine Definition bevorzugt, in der alle Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen erfasst sind, deren Einkünfte zumindest in Bezug auf den Teil, der den nicht gebietsansässigen Teilnehmern zufließt, keiner Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften über die direkten Steuern des Mitgliedstaats, in dem sich die tatsächliche Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung befindet und in dem sie als ansässig gilt, unterliegen. Lediglich folgende Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen sind ausgenommen:

1. Investmentfonds, die durch Artikel 6 abgedeckt sind;

2. Pensionsfonds und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen;

3. Einrichtungen und Rechtvereinbarungen, die einzig und allein zu karitativen Zwecken eingerichtet wurden;

4. gemeinsam gehaltenes wirtschaftliches Eigentum, dem Zinszahlungen von Seiten eines Wirtschaftsbeteiligten, der alle wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt hat, zufließen.

Als Anhang III wird der Richtlinie eine „Positivliste“ beigefügt, in der für jeden Mitgliedstaat die Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen aufgeführt sind, die als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ gelten. Ein Verfahren zur Änderung des Anhangs ist in dem vorgeschlagenen neuen Artikel 18b vorgesehen.

Die Wahlmöglichkeit in Artikel 4 Absatz 3 der Zinsbesteuerungsrichtlinie, wonach sich Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen wie ein Investmentfonds nach Artikel 6 behandeln lassen können, wird nur für diejenigen beibehalten, auf deren Vermögen oder Erträge zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung kein wirtschaftlicher Eigentümer einen unmittelbaren Anspruch hat. Machen sie von dieser Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch, sind sie verpflichtet, als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ zu handeln und die natürlichen Personen, die einen Beitrag zu ihrem Vermögen geleistet haben, als wirtschaftliche Eigentümer zu betrachten.

Die derzeitigen Verpflichtungen für die „vorgelagerten“ Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz (und Artikel 11 Absatz 5) der Zinsbesteuerungsrichtlinie werden lediglich für Zinszahlungen beibehalten, die an Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen in anderen Mitgliedstaaten geleistet werden, die - in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung befindet (bei Rechtsvereinbarungen das Land der ständigen Anschrift der Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und vorrangig das Vermögen und die Einkünfte verwaltet) - im vorgeschlagenen Anhang III aufgeführt sind. Allerdings ist die Liste für die Mitgliedstaaten nicht erschöpfend. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle nicht unter die vorgenannten Buchstaben a, b, c und d fallenden Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die nicht nach den allgemeinen Vorschriften über direkte Steuern besteuert werden und deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung auf ihrem Gebiet belegen ist, als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ handeln, unabhängig davon, ob sie in dem Verzeichnis des Anhangs III enthalten sind und unabhängig von den Auskünften ausländischer vorgeschalteter Wirtschaftsbeteiligter.

Änderungsvorschläge zu Artikel 6 der Zinsbesteuerungsrichtlinie

Mit der Zinsbesteuerungsrichtlinie soll im Wesentlichen die in allen Mitgliedstaaten nach relativ ähnlichen Kriterien erfolgende Besteuerung von Zinserträgen gewährleistet werden. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. und 27. November 2000 im Hinblick auf den wesentlichen Inhalt der Zinsbesteuerungsrichtlinie wurde jedoch eingeräumt, dass das Festhalten an einer förmlichen Definition von Zinszahlungen nicht wirkungsvoll wäre und zu unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen zwischen direkten und indirekten Anlagen in Forderungen führen könnte. Daher wurde beschlossen, in der Definition nicht nur Einkünfte aus Forderungen (wie in Artikel 11 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen) zu erfassen, sondern auch durch bestimmte Anlageinstrumente erwirtschaftete Zinserträge.

Aus denselben Gründen wurde bei der ursprünglichen Entscheidung, alle Finanzinnovationen aus dem Geltungsbereich der Zinsbesteuerungsrichtlinie auszunehmen (Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 1999 und vom 26. bis 27. November 2000), ausdrücklich erklärt, dass diese Frage bei der ersten Überprüfung der Richtlinie erneut erörtert werden sollte.

Derzeit kann die Zinsbesteuerungsrichtlinie durch finanzielle Konstruktionen umgangen werden, bei denen Erträge zwar in den Genuss einer Risikobeschränkung, von Flexibilität und einer festgelegten Rendite wie bei Forderungen kommen, von der förmlichen Zinsdefinition aber nicht erfasst sind. Daher wird, wie bereits in Bezug auf die Artikel 1 und 2 ausgeführt, vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Zinsbesteuerungsrichtlinie neu zu definieren, damit Zinsen und im Wesentlichen gleichwertige Erträge aus Wertpapieren erfasst werden, die aus der Sichtweise eines Anlegers als Forderungen gleichwertig angesehen werden können, weil das Risiko bekannt ist und dasjenige bei Forderungen nicht übersteigt.

Damit die Zahlstellen feststellen können, welche Instrumente in diesen Anwendungsbereich fallen, ohne auf komplizierte Lösungen zurückgreifen zu müssen, die auf den Zahlstellen häufig nicht bekannten Einzelheiten beruhen (wie z.B. die Zusammensetzung des Instruments oder die Beziehung zwischen seiner Leistung und den Einkünften aus Forderungen), wird mit dem vorgeschlagenen neuen Buchstaben aa in Artikel 6 der Geltungsbereich der Zinsbesteuerungsrichtlinie auf Wertpapiere ausgedehnt, die Forderungen gleichwertig sind, weil die Kapitalrendite für den Anleger bei der Ausgabe festgelegt wurde und der Anleger zudem bei der Fälligkeit der Wertpapiere mindestens 95 % des eingesetzten Kapitals erhält, unabhängig davon, ob die diesen Wertpapieren zugrunde liegenden Vermögenswerte Forderungen umfassen.

Gleichzeitig werden in Bezug auf Investmentfonds weitere Verbesserungen vorgeschlagen.

In Bezug auf in der EU niedergelassene Investmentfonds deckt Artikel 6 gegenwärtig nur Erträge aus Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß der Richtlinie 85/611/EWG („OGAW“) ab, deren Anteile in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen der Niederlassung vertrieben werden können. Erträge aus Organismen und anderen Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen ohne diese Zulassung („Nicht-OGAW“) werden jedoch von der Richtlinie grundsätzlich nicht erfasst, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat zugelassen werden müssen und von dessen Behörden überwacht werden. Diese Erträge werden nur dann berücksichtigt, wenn Nicht-OGAW keine Rechtspersönlichkeit haben und daher „Zahlstellen kraft Vereinnahmung“ sind. In der Praxis entscheiden sich die meisten dieser Nicht-OGAW dafür, wie OGAW behandelt zu werden. Damit fallen ihre Erträge im Gegensatz zu Erträgen von Nicht-OGAW mit Rechtspersönlichkeit unter Artikel 6.

Das Ergebnis ist eine asymmetrische Behandlung von „Nicht-OGAW“, was weder im Interesse des Binnenmarktes liegt noch in den Schlussfolgerungen des Rates vom November 2000 beabsichtigt war. Daher ist es erforderlich, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d zu ändern und die Bezugnahme auf die Richtlinie 85/611/EWG durch einen Verweis auf die Eintragung des Organismus, des Investmentfonds oder des Investmentsystems nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu ersetzen. Auf diese Weise würden nicht nur auf alle OGAW, sondern auch auf alle Nicht-OGAW unabhängig von ihrer Rechtsform dieselben Vorschriften angewandt.

Bei Fonds mit Sitz außerhalb der EU ist gegenwärtig nicht klar, ob der Begriff „außerhalb des Gebiets … niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen“ alle Investmentfonds ungeachtet der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Art des Vertriebs bei Anlegern abdeckt. Daher sollte bei der Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie diese Definition entsprechend der bestehenden OECD-Definition des Begriffs „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ verbessert werden. Diese Definition kann mit Ländern außerhalb der EU geteilt werden und gewährleisten, dass durch solche Instrumente geleitete Zinserträge angemessen behandelt werden.

Außerdem wird im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. April 2005 vorgeschlagen, durch die Ergänzung von Artikel 6 Absatz 6 klarzustellen, dass bei der Berechnung des in anderen Absätzen dieses Artikels genannten Prozentsatzes sowohl direkte als auch indirekte Anlagen in Forderungen und Wertpapieren durch Instrumente für gemeinsame Anlagen zu berücksichtigen sind.

In Bezug auf die gegenwärtige Definition der Zinszahlung haben einige Mitgliedstaten eine umfassende Ausweitung auf alle Arten von Anlageerträgen gefordert, wofür aber zurzeit kein breiter Konsens besteht. In dem Bericht über die Überprüfung der Zinsbesteuerungsrichtlinie wird festgestellt, dass diese Richtlinie möglicherweise nicht den geeignetsten Rahmen für eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen bei Dividendenerträgen oder Veräußerungsgewinnen aus spekulativen Finanzinstrumenten, die keinen nennenswerten Schutz des Kapitals garantieren, bietet. Durch Lösungen, die ausschließlich auf der Auskunftserteilung basieren, dürfte auch auf angemessenere Weise sichergestellt werden können, dass es bei Lebensversicherungsverträgen und Renten in Anbetracht der Tatsache, dass Beiträge zu solchen Instrumenten und Erträge daraus in den nationalen Steuersystemen unterschiedlich behandelt werden, nicht zu Doppelbesteuerung oder Steuervermeidung kommt. Bis jedoch solche allein auf der Auskunftserteilung basierende Lösungen im Rahmen der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern[1] in vollem Umfang funktionieren, dürfte es erforderlich sein, den Geltungsbereich der Zinsbesteuerungsrichtlinie zumindest auf Erträge aus Lebensversicherungsverträgen auszuweiten, die unmittelbar mit Organismen für gemeinsame Anlagen verglichen werden können, weil ihre effektive Leistung, von der die Erträge abhängen, vollständig an Erträge aus Forderungen oder an gleichwertige Erträge gemäß der Zinsbesteuerungsrichtlinie geknüpft ist und sie keine nennenswerte Deckung des biometrischen Risikos bieten (während der gesamten Vertragslaufzeit im Durchschnitt weniger als 5 % des Anlagekapitals).

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 8 werden geändert, um die Bedingungen für eine zuverlässige Anwendung des Herkunftslandsprinzips zu schaffen. Dies ist erforderlich, damit die Zahlstellen die Zinsbesteuerungsrichtlinie korrekt auf Erträge aus in anderen Ländern niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen anwenden können. Alle Wahlmöglichkeiten, von denen ein Mitgliedstaat für die in seinem Gebiet niedergelassenen Organismen Gebrauch macht, sowie die Berechnung der Prozentsätze nach Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 6 sind für die anderen Mitgliedstaaten ebenfalls verbindlich.

Die neuen Absätze 9 und 10 des Artikels 6 enthalten für zwei Fälle Bestimmungen zur Besitzstandswahrung: Zum einen werden Erträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe aa einbezogen, sofern die Wertpapiere erstmals am 1. Dezember 2008 oder danach begeben wurden. Zum anderen werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Erträge aus Lebensversicherungsverträgen einbezogen, sofern der Vertrag erstmals an diesem Datum oder danach abgeschlossen wurde. Damit soll erreicht werden, dass die betreffenden Wertpapiere und Versicherungsverträge von Emittenten und Versicherungsgesellschaften im Hinblick auf die richtige Behandlung durch die nachgeschalteten Zahlstellen auf geeignete Weise zurückverfolgt werden können.

Änderungsvorschläge zu Artikel 8 der Zinsbesteuerungsrichtlinie

Durch die Änderungen in Artikel 8 soll die Qualität der erteilten Auskünfte verbessert werden.

Zum einen soll – um die gegenwärtigen Unsicherheiten hinsichtlich der Behandlung von Erträgen aus gemeinsamen Konten und anderem gemeinsam gehaltenem wirtschaftlichem Eigentum zu beseitigen – von den Zahlstellen ausdrücklich verlangt werden, nicht nur Identität und Wohnsitz aller betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer zu melden, sondern auch anzugeben, ob es sich bei dem für jeden wirtschaftlichen Eigentümer gemeldeten Betrag um den Gesamtbetrag, den dem wirtschaftlichen Eigentümer tatsächlich geschuldeten Anteil oder um einen Anteil zu gleichen Teilen handelt.

Zum anderen soll der Verwaltungsaufwand für das Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch verringert werden, dass über die derzeitigen Grenzen von Artikel 8 Absatz 2 hinausgegangen wird, wonach die Zahlstelle und der die Auskünfte erteilende Mitgliedstaat nicht verpflichtet sind, zwischen Beträgen, die sich auf das Zinselement einer Zahlung beziehen, und Beträgen, die sich auf den gesamten Erlös aus einer Abtretung, einer Rückzahlung oder einer Einlösung eines Wertpapiers beziehen, zu unterscheiden. Damit wird es auch einfacher werden, die Wirksamkeit der Zinsbesteuerungsrichtlinie zu beurteilen.

Des Weiteren werden die von den Zahlstellen zu erteilenden Auskünfte gemäß den Änderungsvorschlägen zu den Artikeln 2 und 6 angepasst.

Änderungsvorschläge zu Artikel 11 der Zinsbesteuerungsrichtlinie

Die Verfahren zur Anwendung der Quellensteuer während des Übergangszeitraums werden gemäß den Änderungsvorschlägen zu den Artikeln 4, 6 und 8 der Zinsbesteuerungsrichtlinie angepasst.

Änderungsvorschläge zu Artikel 13 der Zinsbesteuerungsrichtlinie

Artikel 13 sieht gegenwärtig für die Ausnahme von der Quellensteuer zwei Verfahren vor: Vorlage einer Bescheinigung und freiwillige Offenlegung. Durch das Verfahren, das dem wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht, eine Bescheinigung vorzulegen, erhält das Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers keine unmittelbar verwertbaren Angaben; zudem ist es weniger praktikabel als das Verfahren der freiwilligen Offenlegung. Der Mehraufwand, welcher der Steuerverwaltung des Staats der Zahlstelle durch die Anwendung des Verfahrens der freiwilligen Offenlegung entstehen würde, wird durch den geringeren Aufwand des Wohnsitzlandes des wirtschaftlichen Eigentümers ausgeglichen. Außerdem können bei der Anwendung des Bescheinigungsverfahrens Fragen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem freien Kapitalverkehr aufgeworfen werden, beispielsweise weil es einem außerhalb der EU steuerlich ansässigen EU-Bürger dadurch erschwert wird, eine Quellensteuer, für die er keine Gutschrift oder Erstattung erhalten kann, zu vermeiden. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 13 so zu ändern, dass nur noch das Verfahren der freiwilligen Offenlegung möglich ist.

Änderungsvorschlag zu Artikel 15 der Zinsbesteuerungsrichtlinie

Der Verweis auf den Anhang mit der Liste der verbundenen Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, muss wegen der Einfügung neuer Anhänge geändert werden.

Änderungsvorschläge zu Artikel 18 der Zinsbesteuerungsrichtlinie

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission einschlägige Statistiken über die Anwendung der Zinsbesteuerungsrichtlinie zu liefern, um die Qualität der Informationen in dem Bericht, den die Kommission dem Rat alle drei Jahre vorzulegen hat, zu verbessern.

Vorgeschlagene neue Artikel 18a und 18b der Zinsbesteuerungsrichtlinie

Mit den neuen Artikeln 18a und 18b werden Verfahren zur Anpassung der in den Anhängen enthaltenen Verzeichnisse mithilfe eines Ausschusses eingeführt. Dieser Ausschuss für die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich wird auch dabei behilflich sein, die Informationen festzulegen, die in dem Zentralregister über die Identität und den Wohnsitz wirtschaftlicher Eigentümer enthalten sein sollen, die eine in mehreren Mitgliedstaaten tätige Zahlstelle führen kann (die Möglichkeit, ein solches Register einführen zu können, wurde von mehreren Gruppen von Marktbeteiligten gewünscht), Listen von Unterlagen zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer sowie eine Liste zugelassener Datenanbieter für die Auskünfte, die die Zahlstellen benötigen, um Erträge aus gemeinsamen Anlageinstrumenten oder bestimmten Wertpapieren angemessen behandeln zu können, zu erstellen. Außerdem können mithilfe des Ausschusses gemeinsame Formate und Verfahren für den Informationsaustausch und gemeinsame Formblätter für Bescheinigungen und andere Dokumente erstellt werden, die für die Anwendung der Richtlinie nützlich sind. In Artikel 18 b wird auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse mit Unterstützung des Ausschusses verwiesen.

Änderungsvorschläge zu den Anhängen der Zinsbesteuerungsrichtlinie

Der Anhang der derzeitigen Richtlinie wird Anhang IV und die folgenden neuen Anhänge dienen in erster Linie dazu, den Zahlstellen Klarheit zu verschaffen und ihren Verwaltungsaufwand zu verringern (Anhang V besteht aus einer Auflistung von Statistiken, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2008 zur Verfügung stellen müssen):

5. Anhang I: „Verzeichnis der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, weil sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung im Gebiet bestimmter Länder oder Rechtsordnungen befindet“;

6. Anhang II: „Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in ihrem Gebiet unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit von sich aus oder auf Antrag eine Steuer-Identifikationsnummer (TIN) zuteilen“;

7. Anhang III: „Verzeichnis der „Zahlstellen kraft Vereinnahmung“ nach Artikel 4 Absatz 2 und

8. Anhang V: „Verzeichnis der Angaben zu statistischen Zwecken“.

2.2. Artikel 2 des vorliegenden Vorschlags

In diesem Artikel sind der Zeitplan und die Erfordernisse für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie in nationales Recht festgelegt. Die Änderungen sind auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten ab dem ersten Tag des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Richtlinie in Kraft tritt, anzuwenden. Nationale Durchführungsbestimmungen sollten so rechtzeitig angenommen und veröffentlicht werden, dass Zahlstellen und andere betroffene Marktteilnehmer ihre Verfahren bis zu dem Datum anpassen können, an dem die Änderungen in Kraft treten.

2008/0215 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2005 angewandte Richtlinie 2003/48/EG[5] des Rates hat sich in den ersten drei Jahren dieser Anwendung in den Grenzen ihres Anwendungsbereichs als wirksam erwiesen. Aus dem ersten Bericht[6] über die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG geht jedoch hervor, dass sie den Erwartungen, die der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ in seinen Schlussfolgerungen vom 26. und 27. November 2000[7] ausgesprochen hat, nicht in vollem Umfang gerecht wird. So sind insbesondere bestimmte Finanzinstrumente, die verzinslichen Wertpapieren gleichwertig sind und bestimmte indirekte Formen des Haltens verzinslicher Wertpapiere nicht erfasst.

(2) Die Richtlinie 2003/48/EG gilt nur für Zinszahlungen, die unmittelbar zu Gunsten natürlicher Personen erfolgen. Daher kann sie von natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind, durch eine zwischengeschaltete Einrichtung oder Rechtsvereinbarung umgangen werden, insbesondere wenn sich deren Niederlassung in einer Rechtsordnung befindet, in der eine Besteuerung der an diese Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlten Erträge nicht gewährleistet ist. Auch im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche nach der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[8] ist es deshalb angemessen, von den Zahlstellen zu verlangen, bei Zahlungen an bestimmte Arten von Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind, ein Transparenzkonzept („Look-through-approach“) anzuwenden und anhand der ihnen bereits vorliegenden Angaben über den oder die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer die Richtlinie 2003/48/EG anzuwenden, wenn es sich bei dem dadurch festgestellten wirtschaftlichen Eigentümer um eine natürliche Person handelt, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die Niederlassung der Zahlstelle befindet. Um Unsicherheiten und den Verwaltungsaufwand für die Zahlstellen zu verringern, sollten in einem Anhang zu der Richtlinie 2003/48/EG die von dieser Bestimmung betroffenen, in den Rechtsgebieten von Drittländern niedergelassenen Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen aufgeführt sein.

(3) Um das Ziel der Richtlinie 2003/48/EG besser zu verwirklichen, sollte die Qualität der Auskünfte, die für die Feststellung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlich sind, verbessert und gleichzeitig der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Zahlstellen möglichst gering gehalten werden. Die Zahlstellen sollten die besten Auskünfte verwenden, die ihnen zur Verfügung stehen, u.a. Dokumente, aus denen hervorgeht, dass sich der steuerliche Wohnsitz einer natürlichen Person in einem anderen Land als dem seiner ständigen Anschrift befindet. Durch einen Anhang mit Informationen über Steuer-Identifikationsnummern sollen die Zahlstellen leichteren Zugang zu diesen Nummern der wirtschaftlichen Eigentümer erhalten. In mehreren Mitgliedstaaten tätige Zahlstellen sollten die Möglichkeit haben, ein Zentralregister über die Identität und den Wohnort wirtschaftlicher Eigentümer zu führen, und für die Informationen, die in einem solchen Register enthalten sein sollen, sollte es gemeinsame Vorschriften geben.

(4) Um zu vermeiden, dass die Richtlinie 2003/48/EG durch die Umleitung von Zinszahlungen über außerhalb der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte umgangen wird, sollten die Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft geklärt werden, wenn ihnen bekannt ist, dass eine Zinszahlung an einen Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 2003/48/EG zugunsten einer natürlichen Person geleistet wird, die ihren Informationen zufolge in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und als ihr Kunde betrachtet werden kann. Unter solchen Umständen sollte davon ausgegangen werden, dass diese Wirtschaftsbeteiligten als Zahlstelle handeln. Auf diese Weise könnte auch verhindert werden, dass die internationale Vernetzung von Finanzinstituten (Zweigstellen, Tochterunternehmen, verbundene Unternehmen oder Holdinggesellschaften) zur Umgehung der Richtlinie 2003/48/EG missbraucht wird.

(5) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verpflichtung, als Zahlstelle kraft Vereinnahmung einer Zinszahlung zu handeln, klärungsbedürftig ist. So sollten insbesondere die zwischengeschalteten Strukturen, die dieser Verpflichtung unterliegen, eindeutig identifiziert werden. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die nach den allgemeinen Vorschriften über die direkten Steuern in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung befindet, für ihre Einkünfte oder für den Teil ihrer Einkünfte, die nicht gebietsansässigen Begünstigten zufließen – einschließlich Zinserträge oder im Wesentlichen gleichwertige Einkünfte – nicht besteuert werden, sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG anwenden, wenn sie von Seiten eines vorgeschalteten Wirtschaftsbeteiligten eine Zinszahlung erhalten. Eine Liste solcher Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sollte in den Anhang aufgenommen werden.

(6) Aus dem ersten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG geht hervor, dass die Richtlinie durch Finanzinstrumente umgangen werden kann, die in Bezug auf den Umfang des Risikos, die Flexibilität und die vereinbarte Rendite Forderungen gleichwertig sind. Daher ist sicherzustellen, dass von der Richtlinie 2003/48/EG nicht nur Zinserträge, sondern auch andere im Wesentlichen gleichwertige Einkünfte erfasst werden.

(7) Dementsprechend werden bestimmte Kategorien von Lebensversicherungsverträgen, die keine nennenswerte Deckung des biometrischen Risikos bieten und deren Leistung vollständig an Erträge aus Forderungen oder gleichwertige Erträge gemäß der Richtlinie 2003/48/EG gekoppelt ist, im Allgemeinen als Substitutionsprodukte privater Anleger zu Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren angesehen. Daher sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG auf Erträge aufgrund solcher Verträge ausgedehnt werden.

(8) In Bezug auf Investmentfonds mit Sitz in der Gemeinschaft erfasst die Richtlinie 2003/48/EG derzeit nur Erträge, die durch zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[9] erzielt wurden. Gleichwertige Erträge von Nicht-OGAW werden von der Richtlinie 2003/48/EG nur dann erfasst, wenn es sich um Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit handelt, die daher als Zahlstellen kraft Vereinnahmung von Zinszahlungen handeln. Damit auf alle OGAW und Nicht-OGAW unabhängig von ihrer Rechtsform dieselben Vorschriften angewandt werden, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 85/611/EWG in der Richtlinie 2003/48/EG ersetzt werden durch eine Bezugnahme auf die Eintragung des Organismus, Investmentfonds oder Investmentsystems nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats.

(9) In Bezug auf Investmentfonds mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft muss klargestellt werden, dass die Richtlinie Zinsen und gleichwertige Erträge aus allen Investmentfonds unabhängig von ihrer Rechtsform und der Form ihrer Platzierung bei den Anlegern umfasst.

(10) Die Definition der Zinszahlung sollte klarer gefasst werden, damit bei der Berechnung des Prozentanteils des in solchen Instrumenten angelegten Vermögens nicht nur Direktanlagen in Forderungen, sondern auch indirekte Anlagen berücksichtigt werden. Damit die Zahlstellen die Richtlinie 2003/48/EG leichter auf Erträge anwenden können, die von in anderen Ländern niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen erzielt werden, soll auch klargestellt werden, dass für die Behandlung bestimmter Erträge solcher Organismen die Vorschriften des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gelten.

(11) Die von der Zahlstelle zu erteilenden Auskünfte sollten verbessert werden, um den Wert der Auskünfte für das Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers insbesondere bei Erträgen aus Gemeinschaftskonten und anderen Fällen gemeinsamen wirtschaftlichen Eigentums zu erhöhen.

(12) Das „Bescheinigungsverfahren“, mit dem wirtschaftliche Eigentümer, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, die Erhebung einer Quellensteuer auf Zinserträge, die in einem anderen, in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Mitgliedstaat vereinnahmt wurden, vermeiden können, sollte abgeschafft werden, weil dadurch weniger Auskünfte gewonnen werden als durch das Alternativverfahren der freiwilligen Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentümers gegenüber dem Wohnsitzland und weil es für die wirtschaftlichen Eigentümer umständlicher ist.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige Statistiken über die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG liefern, um die Qualität der Informationen, die der Kommission zur Vorbereitung des dem Rat alle drei Jahre vorzulegenden Berichts über die Anwendung der Richtlinie zur Verfügung stehen, zu verbessern.

(14) Da es sich bei den zur Durchführung der Richtlinie 2003/48/EG erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[10] handelt, sollten sie nach dem in Artikel 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren angenommen werden.

(15) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/48/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Umsetzung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben von in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der Forderung oder der Emittent des Wertpapiers, welche der Zinszahlung zugrunde liegen, niedergelassen ist.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie“

ii) Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b) im Auftrag einer Einrichtung oder einer Rechtsvereinbarung handelt und dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinsen zahlt oder einzieht, den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des Orts der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder im Falle einer Rechtsvereinbarung den Namen und die ständige Anschrift derjenigen Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und vorrangig das Vermögen und die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, mitteilt, oder”

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Nimmt ein Wirtschaftsbeteiligter, der in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11] fällt, eine Zinszahlung an oder eine Zinseinziehung für eine Einrichtung oder eine Rechtsvereinbarung vor, die den in Anhang I aufgeführten entspricht, so schließt die Definition in Absatz 1 den wirtschaftlichen Eigentümer einer solchen Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG ein.“

3. Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„ Artikel 3

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

(1) Jeder Mitgliedstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 8 bis 12 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln.

Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen.

(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinszahlung variieren:

a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und der Richtlinie 2005/60/EG zur Verfügung stehen;

b) bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie – sofern die Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers in einem der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten liegt oder er auf andere Weise nachweist, seinen steuerlichen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten zu haben – die ihm von diesem Mitgliedstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung.

Die unter Buchstabe b aufgeführten Angaben werden anhand des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, amtlichen Personalausweises oder eines anderen in Anhang II aufgeführten, von ihm vorgelegten amtlichen Dokuments ermittelt. Jede Angabe, die nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder im amtlichen Dokument eingetragen ist, wird anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Identitätsnachweises, der von einer Behörde desjenigen Staates ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine Anschrift oder seinen nachgewiesenen steuerlichen Wohnsitz hat, ermittelt.

(3) Legt der wirtschaftliche Eigentümer von sich aus eine von einer zuständigen Behörde eines Landes innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag der Zahlung ausgestellte Bescheinigung über seinen steuerlichen Wohnsitz vor, gilt sein Wohnsitz als in diesem Land belegen. Anderenfalls gilt sein Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem er seine ständige Anschrift hat. Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand folgender Mindestanforderungen:

a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die aktuelle ständige Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der besten Informationen, die ihr am Tag der Zahlung insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und der Richtlinie 2005/60/EG zur Verfügung stehen;

b) bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die aktuelle ständige Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Anschrift, die sich aus den unter Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Schritten zur Feststellung der Identität ergibt, wobei diese Informationen anhand der der Zahlstelle verfügbaren aktuellsten Unterlagen zu aktualisieren sind. Die Informationen sind spätestens dann zu aktualisieren, wenn der vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegte Pass, amtliche Personalausweis oder ein anderer vom ihm vorgelegter amtlicher Identitätsnachweis ausläuft.

Bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 von natürlichen Personen eingegangen bzw. getätigt wurden, die einen Pass oder einen amtlichen Personalausweis oder einen anderen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Identitätsnachweis vorlegen, und die erklären, ihren Wohnsitz in einem Drittland zu haben, gilt der Wohnsitz bei Vorlage einer von der zuständigen Behörde dieses Drittlands ausgestellten Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Land belegen. Wird eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderes amtliches Ausweisdokument ausgestellt wurde. Bei natürlichen Personen, zu denen der Zahlstelle amtliche Dokumente vorliegen, die beweisen, dass ihr steuerlicher Wohnsitz aufgrund von Vorrechten im Zusammenhang mit ihrem Diplomatenstatus oder aufgrund anderer international vereinbarter Regelungen nicht in dem Land ihrer ständigen Anschrift liegt, wird der Wohnsitz anhand der der Zahlstelle verfügbaren amtlichen Dokumente ermittelt.

Artikel 4

Zahlstellen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Wirtschaftsbeteiligter, der eine Zinszahlung nach Artikel 6 Absatz 1 an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt oder eine solche Zahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, als Zahlstelle. Eine Zinszahlung oder die Einziehung einer Zinszahlung zu unmittelbaren Gunsten einer der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen gilt als zu unmittelbaren Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen oder eingezogen.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es unerheblich, ob es sich bei dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten um den Schuldner der Forderung oder den Emittenten des Wertpapiers handelt, die den Erträgen zugrunde liegen, oder um den vom Schuldner, vom Emittenten oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder der Zinseinziehung beauftragten Wirtschaftsbeteiligten.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es bei ein und derselben Zinszahlung hinsichtlich der Verpflichtungen der Zahlstelle nicht zu Überschneidungen kommt.

Ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsbeteiligter gilt für die Zwecke dieser Richtlinie auch als Zahlstelle, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Er nimmt eine Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 an einen anderen Wirtschaftsbeteiligten vor, der außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 und des örtlichen Geltungsbereichs der in Artikel 17 Absatz 2 aufgeführten Abkommen oder Regelungen niedergelassen ist oder zieht für diesen eine Zinszahlung ein, und

b) dem ersten Wirtschaftsbeteiligten liegen Nachweise dafür vor, dass der zweite Wirtschaftsbeteiligte den Ertrag an einen wirtschaftlichen Eigentümer, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die nach Kenntnis des ersten Wirtschaftsbeteiligten ihren Wohnsitz gestützt auf Artikel 3 in einem anderen Mitgliedstaat hat, zahlen oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einziehen wird.

Sind die Bedingungen nach den Buchstaben a und b erfüllt, gilt eine vom ersten Wirtschaftsbeteiligten unmittelbar zu Gunsten des zweiten Wirtschaftsbeteiligten vorgenommene Zahlung oder unmittelbar zu dessen Gunsten erfolgte Einziehung als zu unmittelbaren Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers nach Buchstabe b erfolgt.

(2) Eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung, bei der die Einkünfte oder der Teil der Einkünfte, die ihren nichtansässigen Teilnehmern erwachsen - einschließlich aller Zinszahlungen - nach den allgemeinen Vorschriften über die direkten Steuern desjenigen Mitgliedstaates, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung befindet, nicht besteuert werden, gilt bei vorgenommener oder eingezogener Zinszahlung als Zahlstelle.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung einer Rechtsvereinbarung als in dem Land belegen, in dem die Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen und die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, ihre ständige Anschrift hat.

Die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung erhaltene oder vereinnahmte Zahlung gilt als unmittelbar an jede natürliche Person ausgezahlt oder zu ihren unmittelbaren Gunsten eingezogen, die einen rechtlichen Anspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung hat oder, falls es solche natürliche Personen nicht gibt, als direkt an jede natürliche Person gezahlt oder zu ihren unmittelbaren Gunsten eingezogen, von der die Personen, die mit der Verwaltung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung betraut sind, wissen, dass sie mittelbar oder unmittelbar einen Beitrag zu dem Vermögen der betreffenden Einrichtung oder Rechtsvereinbarung geleistet hat.

Diese natürlichen Personen werden dann gemäß den Artikeln 2 und 3 behandelt, als seien sie die wirtschaftlichen Eigentümer der Zahlung.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn auf die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung einer der folgenden Fälle zutrifft:

a) es handelt sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, deren Erträge unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d fallen;

b) sie dient der Verwaltung des Vermögens eines Pensionsfonds oder eines Versicherungsunternehmens;

c) sie ist nach den im Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, anwendbaren Verfahren als ausschließlich karitativen Zwecken dienend anerkannt;

d) sie stellt gemeinsam gehaltenes wirtschaftliches Eigentum dar, bezüglich dessen der Wirtschaftsteilnehmer, der die Zahlung vornimmt oder einzieht, die Identität und den Wohnsitz aller wirtschaftlichen Eigentümer nach Artikel 3 festgestellt hat und damit nach Absatz 1 selbst als Zahlstelle handelt.

Die Kategorien derjenigen Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die abhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung liegt, in allen anderen als den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Fällen bei der Ausführung oder Einziehung einer Zahlung als Zahlstellen gelten, sind in Anhang III aufgeführt.

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der an eine in Anhang III aufgeführte Einrichtung oder Rechtsvereinbarung eine Zinszahlung vornimmt oder für eine solche eine Zinszahlung einzieht, teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung den Namen und den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder im Falle einer Rechtsvereinbarung den Namen und die Anschrift derjenigen Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen und die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, sowie den Gesamtbetrag der an die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlten oder für diese eingezogenen Zinsen mit. Liegt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat, so leitet die zuständige Behörde diese Information an die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates weiter.

(3) Diejenigen Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen nach Absatz 2, auf deren Vermögenswerte oder Erträge zum Zeitpunkt der Vereinnahmung einer Zinszahlung kein wirtschaftlichen Eigentümer einen unmittelbaren rechtlichen Anspruch hat, können sich für die Zwecke dieser Richtlinie als Organismus für gemeinsame Anlagen oder als anderer Investmentfonds oder anderes Investmentsystem für gemeinsame Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe a behandeln lassen.

Macht eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt der Mitgliedstaat, in dem der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung belegen ist, eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung legt diese Bescheinigung dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, vor.

Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Wahlmöglichkeit für Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in ihrem Hoheitsgebiet liegt, und stellen sicher, dass die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung, die von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, jedes Mal, wenn einem wirtschaftlicher Eigentümer in Bezug auf ihre Vermögenswerte oder Erträge ein unmittelbarer Anspruch erwächst, bis zum Gesamtbetrag der vereinnahmten Zinszahlungen als Zahlstelle gemäß Absatz 1 handelt.”

4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 6

Definition der Zinszahlung

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als „Zinszahlung“:

a) gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

aa) alle gezahlten oder einem Konto gutgeschriebene Erträge, die mit Wertpapieren jeglicher Art zusammenhängen, aufgrund deren der Anleger Folgendes vereinnahmt:

i) eine Kapitalrendite, deren Bedingungen zum Ausgabezeitpunkt feststehen und

ii) am Laufzeitende mindestens 95 % des investierten Kapitals;

b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen und alle bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Wertpapieren nach Buchstabe aa aufgelaufene oder kapitalisierte Erträge;

c) Erträge aufgrund von Zahlungen nach den Buchstaben a, aa oder b, die entweder unmittelbar oder über eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 erfolgen und die ausgeschüttet werden von

i) Organismen für gemeinsame Anlagen oder anderen Investmentfonds bzw. Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates eingetragen sind,

ii) Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,

iii) allen Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 niedergelassen sind, unabhängig von ihrer Rechtsform und von einer etwaigen Beschränkung der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;

d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen, Einrichtungen, Rechtsvereinbarungen, Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen realisiert werden, wenn diese unmittelbar oder mittelbar über andere solche Organismen für gemeinsame Anlagen, Einrichtungen, Rechtsvereinbarungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen mehr als 40 % ihres Vermögens in Forderungen nach Buchstabe a oder in Wertpapieren nach Buchstabe aa angelegt haben:

i) Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Investmentfonds bzw. Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind,

ii) Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,

iii) allen Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 niedergelassen sind, unabhängig von ihrer Rechtsform und von einer etwaigen Beschränkung der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung ihrer Anteile auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern;

e) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag eine Deckung biometrischer Risiken vorsieht, die über die Laufzeit des Vertrags im Schnitt weniger als 5 % des versicherten Kapitals beträgt, und wenn die tatsächliche Leistung vollständig an Zinsen und Erträge im Sinne der Buchstaben a, aa, b, c und d gekoppelt ist, wobei als Ertrag aus einem Lebensversicherungsvertrag jede Differenz zwischen den aufgrund eines solchen Vertrags ausgezahlten Beträgen und der Summe aller nach diesem Vertrag an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen gilt.

Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die unter Buchstabe d genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, aa und b stammen. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er dies der Kommission mit. Die Tatsache, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben und ist für die anderen Mitgliedstaaten ab dem Datum der Veröffentlichung verbindlich.

(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a, aa oder b an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen, einschlägigen Wertpapieren oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.

(4) Wird eine Zinszahlung im Sinne des Absatzes 1 an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 vorgenommen oder wird sie einem Konto einer solchen Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gutgeschrieben, so gilt sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung oder Rechtsvereinbarung, solange diese Einrichtung oder Rechtsvereinbarung keinen Gebrauch von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 gemacht hat.

(5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Mitgliedstaaten von den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen oder andere relevante Erträge auch dann als Zinszahlung zu behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung erfolgt ist.

(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne dieser Bestimmung ausschließen, die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen, Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen ausgeschüttet werden, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens mittelbar oder unmittelbar in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder in Wertpapieren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe aa angelegt haben.

Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten aus der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 Zinsen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 nicht Gebrauch gemacht hat, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gutgeschrieben worden sind, sofern die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung höchstens 15% ihres Vermögens mittelbar oder unmittelbar in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder in Wertpapieren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe aa angelegt hat.

Macht ein Mitgliedstaat von einer oder beiden Möglichkeiten nach Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Gebrauch, teilt er dies der Kommission mit.

Die Tatsache, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben und ist für die anderen Mitgliedstaaten ab dem Datum der Veröffentlichung verbindlich.

(7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab dem 1. Januar 2011 25 %.

(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Rechtsvereinbarungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen dargelegte Anlagepolitik.

Enthalten die Vertragsbedingungen oder die Satzung keine Angaben zur Anlagepolitik, ist für die Bestimmung der Prozentanteile die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen, Einrichtungen, Rechtsvereinbarungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen maßgeblich, die sich aus dem Durchschnittswert des Vermögens jeweils zu Beginn und zum Ende der letzten Bilanzierungsperiode vor dem Tag der Vornahme oder Einziehung der Zinszahlung durch die Zahlstelle an oder für den wirtschaftlichen Eigentümer ergibt. Für neu gegründete Organismen, Einrichtungen, Rechtsvereinbarungen, Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen ist für die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der Durchschnittswert des Vermögens zu Beginn der laufenden Bilanzierungsperiode und zum Ende des letzten Monats vor dem Tag der Vornahme oder Einziehung der Zinszahlung durch die Zahlstelle an oder für den wirtschaftlichen Eigentümer maßgebend.

Die Zusammensetzung des Vermögens, die nach den geltenden Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem ein Organismus für gemeinsame Anlagen oder ein anderer Investmentfonds oder ein anderes Investmentsystem für gemeinsame Anlagen eingetragen ist, ermittelt wurde, ist für die anderen Mitgliedstaaten bindend.

(9) Erträge nach Absatz 1 Buchstabe aa gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, am 1. Dezember 2008 oder danach begeben wurden.

(10) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen gelten entsprechend Absatz 1 Buchstabe e nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag am 1. Dezember 2008 oder danach abgeschlossen wurde.”

5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 8

Von der Zahlstelle zu erteilende Auskünfte

(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung mindestens folgende Auskünfte:

a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers, oder, in Fällen gemeinsam gehaltenen wirtschaftlichen Eigentums, Identität und Wohnsitz aller wirtschaftlichen Eigentümer, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 fallen;

b) Name und Anschrift der Zahlstelle;

c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, des Lebensversicherungsvertrages, des Wertpapiers oder des Anteils, die der Zahlung zugrunde liegen;

d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Absatz 2.

(2) In den von der Zahlstelle zu erteilenden Mindestauskünften zur Zinszahlung sind die nachstehend genannten Kategorien von Zinszahlungen zu unterscheiden und es ist Folgendes anzugeben:

a) bei einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a: der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

aa) bei einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe aa: der Betrag aller gezahlten oder gutgeschriebenen Erträge;

b) bei einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b oder d: entweder der Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder der vollständige Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung; meldet die Zahlstelle den vollständigen Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung mit;

c) bei einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c: entweder der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der volle Ausschüttungsbetrag; meldet die Zahlstelle den vollständigen Ausschüttungsbetrag, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung ausdrücklich darüber;

d) bei einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 4: der Betrag, der jedem wirtschaftlichen Eigentümer nach Artikel 1 Absatz 1 zuzurechnen ist;

e) wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 5 Gebrauch macht: den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen oder andere relevante Erträge;

f) bei einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e: den entsprechend dieser Bestimmung berechneten Ertrag.

(3) Bei gemeinsam gehaltenem wirtschaftlichem Eigentum unterrichtet die Zahlstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung darüber, ob es sich bei dem für jeden wirtschaftlichen Eigentümer angegebenen Betrag um den an alle wirtschaftlichen Eigentümer zusammen gezahlten Gesamtbetrag, um den dem betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer tatsächlich zustehenden Anteil, oder um einen Anteil zu gleichen Teilen handelt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten den Zahlstellen erlauben, nur Folgendes zu melden:

a) bei Zinszahlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a, aa und c den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge;

b) bei Zinszahlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben b und d den Gesamtbetrag des Erlöses aus der den Zahlungen zugrunde liegenden Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

c) bei Zinszahlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e den Gesamtbetrag aller aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags ausgezahlten Beträge.

Die Zahlstelle legt dar, ob es sich bei dem angegebenen Betrag um Zinsen oder um Erträge, um den Gesamtbetrag des Erlöses aus einer Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung oder um einen Gesamtbetrag aller aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags ausgezahlten Beträge handelt.“

6. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein:

a) bei einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a: auf den Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

aa) bei einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe aa: der Betrag aller gezahlten oder gutgeschriebenen Erträge;

b) bei einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b oder d auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

c) bei einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;

d) bei einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 4: auf den Betrag der jedem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 zuzurechnenden Erträge;

e) wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen oder anderer relevanter Erträge;

f) bei einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e: den entsprechend dieser Bestimmung berechneten Ertrag.

Bei der Weiterleitung der Einnahmen aus der Quellensteuer an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung unterrichtet die Zahlstelle diese auch über die Zahl der von der Quellensteuer betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer, aufgeschlüsselt nach ihrem jeweiligen Wohnsitzstaat.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Mitgliedstaaten, die Quellensteuer erheben, können während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer Einrichtung oder Rechtsvereinbarung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in einem anderen Mitgliedstaat liegt, und die zu einer im Anhang III für diesen Mitgliedstaat genannten Kategorie gehört, Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten die Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung oder Rechtsvereinbarung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Erträge einbehalten lassen, es sei denn, die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der an sie gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Erträge entsprechend Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 7 mitgeteilt werden. Bei einer Rechtsvereinbarung sind der Name und die Anschrift derjenigen Person mitzuteilen, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen und die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet.“

7. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 13

Ausnahme vom Quellensteuerverfahren

Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 erheben, stellen sicher, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verlangen kann, dass keine Steuer einbehalten wird, wenn er der Zahlstelle ausdrücklich erlaubt, Auskünfte entsprechend Kapitel II zu erteilen und wenn sich diese Erlaubnis auf alle von dieser Zahlstelle an den wirtschaftlichen Eigentümer vorgenommenen Zinszahlungen bezieht.

In einem solchen Fall kommt Artikel 9 zur Anwendung.“

8. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wurde eine von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinszahlung im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit der Quellensteuer belastet, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem nach innerstaatlichem Recht eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Wurde eine von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinszahlung über die Quellensteuer nach Artikel 11 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben.“

9. In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird das Wort „Anlage“ durch „Anhang IV“ ersetzt.

10. Artikel 18 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang V aufgeführten Statistiken, die jeder Mitgliedstaat der Kommission zur Verfügung stellt, über die Anwendung dieser Richtlinie.“

11. Folgende Artikel 18a und 18b werden eingefügt:

„ Artikel 18a

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 18b Absatz 2 Maßnahmen zu folgenden Zwecken ergreifen:

(1) Aktualisierung und Ergänzung der Anhänge;

(2) Festlegung der Angaben, die in einem zentralen Register über die Identität und den Wohnsitz von wirtschaftlichen Eigentümern enthalten sein müssen, das von einer in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Zahlstelle geführt werden kann;

(3) Festlegung der Dokumente, die für die Zwecke des Artikels 3 von den Zahlstellen verwendet werden können, um die Identität und den Wohnsitz von wirtschaftlichen Eigentümern festzustellen;

(4) Nennung der Datenanbieter, die die Zahlstellen in Anspruch nehmen können, um die Auskünfte zu erhalten, die erforderlich sind, um Erträge, die von Organismen für gemeinsame Anlagen, aus anderen Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen oder aus bestimmten Wertpapieren stammen, für die Zwecke des Artikels 6 richtig behandeln zu können;

(5) Festlegung gemeinsamer Formate und Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 9;

(6) Festlegung gemeinsamer Musterformulare für die Bescheinigungen und für andere Dokumente, die für die richtige Anwendung dieser Richtlinie erforderlich sind oder diese erleichtern, insbesondere für die Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 und die von denjenigen Mitgliedstaaten, die Quellensteuern erheben, ausgestellten Dokumente, die von dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, für die Zwecke des Artikels 14 verwendet werden.

Artikel 18b

Ausschuss

(1) Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus kann der Ausschuss die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfenen Fragen zur Anwendung dieser Richtlinie prüfen.“

12. Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens […] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [ersten Tag des dritten Kalenderjahres an, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt].

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

ANHANG

Der Anhang zur Richtlinie 2003/48/EG wird wie folgt geändert:

1. Der Anhang wird Anhang IV.

2. Es werden folgende Anhänge I, II und III eingefügt:

„ ANHANG I

Verzeichnis der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, weil sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung im Gebiet bestimmter Länder oder Rechtsordnungen befindet

1. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen , deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich in einem Land oder einer Rechtsordnung befindet, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie nach Artikel 7 fallen und die nicht in Artikel 17 Absatz 2 genannt sind:

Antigua und Barbuda | International Business Company |

Bahamas | Trust Foundation (Stiftung) International Business Company |

Bahrain | Financial trust |

Barbados | Trust |

Belize | Trust International Business Company |

Bermuda | Trust |

Brunei | Trust International Business Company International trust International Limited Partnership |

Cookinseln | Trust International trust International company International partnership |

Costa Rica | Trust |

Dschibuti | steuerbefreite Gesellschaft (ausländischer) Trust |

Dominica | Trust International business company |

Fidschi | Trust |

Französisch-Polynesien | Société (Gesellschaft) Société de personnes (Personengesellschaft) Société en participation (Joint Venture) (ausländischer) Trust |

Guam | Company Einzelunternehmen Partnership (ausländischer) Trust |

Guatemala | Trust Fundación (Stiftung) |

Hongkong | Trust |

Kiribati | Trust |

Labuan (Malaysia) | Offshore company Malaysian offshore bank Offshore limited partnership Offshore trust |

Libanon | Gesellschaften, die in den Genuss der Regelungen für Offshore-Gesellschaften kommen |

Macao | Trust Fundação (Stiftung) |

Malediven | Alle Gesellschaften, Personengesellschaften und Auslandstrusts |

Nördliche Marianen | Foreign sales corporation Offshore banking corporation (ausländischer) Trust |

Marshallinseln | Trust |

Mauritius | Trust Global business company cat. 1 and 2 |

Mikronesien | Gesellschaft Personengesellschaft (ausländischer) Trust |

Nauru | Trust/nominee company (Trust/Briefkastengesellschaft) Company Partnership Einzelunternehmen Ausländisches Vermächtnis Ausländisches Vermögen Andere mit der Regierung ausgehandelte Unternehmensform |

Neukaledonien | Société (Gesellschaft) Société civile (Bürgerliche Gesellschaft) Société de personnes (Personengesellschaft) Joint-Venture Nachlässe (ausländischer) Trust |

Niue | Trust International business company |

Panama | Fideicomiso (Trust) Fundación de interés privado (Stiftung) |

Palau | Company Partnership Einzelunternehmen Repräsentanz Credit Union (Finanzgenossenschaft) Cooperative (ausländischer) Trust |

Philippinen | Trust |

Puerto Rico | Estate Trust International Banking Entity |

St. Kitts und Nevis | Trust Foundation steuerbefreite Gesellschaft |

St. Lucia | Trust |

St. Vincent und die Grenadinen | Trust |

Samoa | Trust International trust International company Offshore bank Offshore insurance company International partnership Limited partnership |

Seychellen | Trust International business company |

Singapur | Trust |

Salomonen | Company Partnership Trust |

Südafrika | Trust |

Tonga | Trust |

Tuvalu | Trust Provident fund (Pensionsfonds) |

Vereinigte Arabische Emirate | Trust |

Amerikanische Jungferninseln | Trust steuerbefreite Gesellschaft |

Uruguay | Trust |

Vanuatu | Trust steuerbefreite Gesellschaft International company |

2. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen , deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in einem der von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Länder und Rechtsordnungen liegt und auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, bis in dem betreffenden Land oder der betreffenden Rechtsordnung Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 dieser Richtlinie gleichwertig sind:

Andorra | Trust |

Anguilla | Trust |

Aruba | Stichting (Stiftung) Gesellschaften, die in den Genuss der Regelungen für Offshore-Gesellschaften kommen |

Amerikanische Jungferninseln | Trust International business company |

Kaimaninseln | Trust steuerbefreite Gesellschaft |

Guernsey | Trust Zero tax company (mit dem Nullsatz besteuerte Gesellschaft) |

Isle of Man | Trust |

Jersey | Trust |

Liechtenstein | Anstalt (Trust) Stiftung |

Monaco | Trust Fondation (Stiftung) |

Montserrat | Trust |

Niederländische Antillen | Trust Stichting (Stiftung) |

San Marino | Trust Fondazione (Stiftung) |

Schweiz | Trust Stiftung |

Turks- und Caicosinseln | steuerbefreite Gesellschaft Limited partnership Trust |

ANHANG II

Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in ihrem Gebiet unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit von sich aus oder auf Antrag eine Steuer-Identifikationsnummer (TIN) zuteilen

MITGLIED-STAAT | STRUKTUR DER NUMMER | FORMAT | NENNUNG DER TIN in amtlichen Unterlagen |

BE - Belgien | JJMMTT XXX XX | 1 Block mit 11 Zahlen. Die 6 ersten sind das Geburtsdatum, die 3 folgenden eine Ordnungszahl und die beiden letzten eine Prüfzahl. | Nationaler Personalausweis Reisepass |

BG - Bulgarien | 9999999999 | 1 Block mit 10 Zahlen. Die letzte dient Kontrollzwecken. Als „Einheitliche Bürgernummer“ bekannt | Nationaler Personalausweis Reisepass |

CZ – Tschechische Republik | 999999999 9999999999 | 1 Block mit 9 oder 10 Zahlen. Die sechste und siebte können durch einen Schrägstrich getrennt sein. | Nationaler Personalausweis Reisepass Führerschein |

DK - Dänemark | TTMMJJ-9999 | 1 Block mit 10 Zahlen mit Trennungsstrich zwischen der sechsten und siebten. | Reisepass |

DE-Deutschland | 999999999999 | 1 Block mit höchstens 12 Zahlen, die durch Schrägstriche getrennt sein können. | Nein[12] |

EE - Estland | 99999999999 | 1 Block mit 11 Zahlen. | Nationaler Personalausweis Reisepass Führerschein |

IE - Irland | 9999999L(W) | 7 Zahlen gefolgt von einem oder zwei Buchstaben. Bei zwei Buchstaben ist der zweite ein „W“. Der erste ist ein algorithmisch ermittelter Prüfbuchstabe. | Dokument des Office of Revenue Commissioners Dokument des Office of Social and Family Affairs |

EL Griechenland | 999999999 | 1 Block mit 9 Zahlen, 8 „normale“ und eine Prüfzahl. | Nein |

ES - Spanien | 1) 99999999A 2) X9999999A M0000001A L0000001A K0000001A 3) E99999999 G99999999 H99999999 | 1) Die Standard-TIN für spanische Staatsangehörige ist neunstellig: - 8 Zahlen - ein Prüfbuchstabe 2) Andere TIN für bestimmte Kategorien natürlicher Personen und für ausländische Bürger mit spanischem Ausweis bestehen aus einer neunstelligen Kette: - 1 Buchstabe zur Kennzeichnung der Person - 7 Zahlen - 1 Prüfbuchstabe. 3) Für die übrigen setzt sich die TIN wie folgt zusammen: - 1 Buchstabe: E, G oder H. - 7 Zahlen - 1 letzte Prüfzahl | Nationaler Personalausweis Reisepass |

IT - Italien | LLLLLL99L99L999L | Die Steuernummer für natürliche Personen ist ein alphanumerischer Block mit 16 Stellen. | Gesundheitskarte Steuercode-Karte |

CY - Zypern | 99999999L | 1 Block mit 8 Zahlen und einem Buchstaben. Der Buchstabe am Ende wird als Prüfbuchstabe berechnet. | Nein |

LV – Lettland | TTMMJJ99999 "9"9999999999 | 1 Block mit 11 Zahlen (TTMMJJ: Geburtsdatum) 1 Block mit 11 Zahlen (die erste immer „9“) Für natürliche Personen, die keine TIN „TTMMJJ99999“ haben. | Reisepass Führerschein |

LT - Litauen | 99999999999 9999999999 | 1 Block mit 11 Zahlen. Die TIN mit 10 Zahlen erhalten natürliche Personen, die keine TIN mit 11 Zahlen haben. | Nationaler Personalausweis Reisepass |

HU – Ungarn | 99999999 | Die TIN für natürliche Personen ist ein Block mit 10 Zahlen. Unternehmen: Block mit 8 Zahlen. | Nein |

MT - Malta | 999L 999999999 | Die TIN entspricht der Nummer des nationalen Identitätsdokuments. Drei bis sieben Zahlen + Buchstabe (M, G, A, P, L, H, B oder Z). Personen ohne maltesischen Ausweis erhalten von der Steuerbehörde eine neunstellige TIN-Nummer. Die beiden letzten Zahlen sind Prüfzahlen. Diese Personen können bei der zuständigen Behörde einen Ausweis beantragen, dessen Nummer sodann als TIN dient, wie bei in Malta ansässigen Personen. | Nationaler Personalausweis Reisepass[13] |

NL - Niederlande | 999999999 | 1 Block mit 8 oder 9 Zahlen. Wenn die TIN aus 8 Zahlen besteht, muss eine „0“ vorangehen. | Nationaler Personalausweis Reisepass Führerschein |

AT – Österreich | 999999999[14] | 1 Block mit 9 Zahlen; die letzte ist eine Prüfzahl. | Nein[15] |

PL – Polen | 9999999999 | 1 Block mit 10 Zahlen; die letzte wird algorithmisch berechnet und ist Prüfzahl. | Nein |

PT - Portugal | 999999999 | 1 Block mit 9 Zahlen; die letzte wird algorithmisch berechnet und ist Prüfzahl. | Nein |

RO – Rumänien | 9999999999999 | 1 Block mit 13 Zahlen. Die Prüfzahl wird algorithmisch berechnet. | Nationaler Personalausweis Reisepass |

SI – Slowenien | 99999999 | 1 Block mit achtstelliger Zufallszahl (erste Zahl ungleich Null) Die achte Zahl ist eine Prüfzahl. | Nein |

SK - Slowakei | 9999999999 | 1 Block mit 10 Zahlen | Nein |

FI - Finnland | TTMMJJ(+,-,A) 999 (L/9) 9999999-9 | Elfstelliger Block wie folgt: Geburtsdatum TTMMJJ Zeichen (+, -, A) Individuelle Zahl 999 Prüfzeichen L/9 Code für Unternehmen: Block mit 7 Zahlen und einem Prüfbuchstaben (9999999-L), wobei 9999999 die Seriennummer und L der Prüfbuchstabe ist. | Nationaler Personalausweis Reisepass Führerschein[16] |

SE - Schweden | JJMMTT-NNNX | JJMMTT ist das Geburtsdatum; NNN eine bei der Geburt erhaltene Nummer, X eine Prüfzahl. Die bei der Geburt erhaltene Nummer ist für Männer ungerade und für Frauen gerade. Die Prüfzahl wird anhand des Geburtsdatums und der bei der Geburt erhaltenen Nummer automatisch berechnet. | Nationaler Personalausweis Reisepass Führerschein |

UK – Vereinigtes Königreich | UTR: 99999 99999 NINO: LL999999(A/B/C/D/Leerstelle) | Das VK hat keine TIN, aber zwei der TIN entsprechende Nummern: 1. Die UTR (Unique Taxpayer Reference - Einzige Kennzahl für den Steuerpflichtigen) mit in der Regel 11 Stellen im Format 1 bis 5 numerisch, 6 Leertaste, 7 bis 11 numerisch. 2. Die NINO (National Insurance Number – Nationale Versicherungsnummer) mit in der Regel 9 Stellen: Die Positionen 1 und 2 sind Buchstaben (aber nicht D, F, I, O, Q, U oder V oder die Kombinationen FY, GB, NK oder TN) auf 3 bis 8 stehen Zahlen und am Ende die Buchstaben A, B, C oder D oder eine Leerstelle. | Reisepass |

ANHANG III

Verzeichnis der „Zahlstellen kraft Zahlung oder Vereinnahmung“ nach Artikel 4 Absatz 2

EINLEITENDE BEMERKUNG

Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen sind für diejenigen Mitgliedstaaten aufgeführt, die über keine inländischen Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften verfügen, welche die für die Rechtsvereinbarung vorrangig rechtlich befugte und vorrangig deren Vermögen und Einkünfte verwaltende, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Person vereinnahmt. Diese Liste bezieht sich auf Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, bei denen sich der Ort, von dem aus ihr bewegliches Vermögen tatsächlich verwaltet wird (Wohnsitz des hauptsächlichen Treuhänders oder anderen Verwalters von beweglichem Vermögen) in einem dieser Länder befindet, unabhängig davon, unter welcher Rechtsordnung diese Rechtsvereinbarungen eingerichtet wurden.

Länder | Liste der Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen | Anmerkungen |

Belgien | Société de droit commun/ Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit) Société momentanée/ Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht) Société interne/ Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von anderen Personen für sie geführt werden) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen | Siehe Art. 46, 47 und 48 des belgischen Gesellschaftsrechts-Kodex Diese „Gesellschaften“ (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar. |

Bulgarien | - Drujestvo sys specialna investicionna cel (Investment-Zweckgesellschaft) -Investicionno drujestvo ( nicht von Artikel 6 erfasste Investmentgesellschaft) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen | Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung Trusts sind in Bulgarien zur öffentlichen Emission zugelassen und von der Unternehmenssteuer befreit |

Tschechische Republik | - Veřejná obchodní společnost (ver. obch. spol. oder V.O.S.) (Personengesellschaft) - Sdruženi (Vereinigung) - Družstvo (Kooperative) - Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen |

Dänemark | - Interessentskaber (Offene Handelsgesellschaft) - Kommanditselskaber (Kommanditgesellschaft) - Partnerselskaber (Partnergesellschaft) - Europæisk økonomisk firmagrupper (EØFG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen |

Deutschland | - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Kommanditgesellschaft — KG, offene Handelsgesellschaft — OHG - Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung |

Estland | - Täisühing- TÜ (Offene Handelsgesellschaft) - Usaldusühing-UÜ (Kommanditgesellschaft) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen | Offene Handelsgesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung werden separat besteuert, wobei alle Ausschüttungen als Dividenden gelten (Ausschüttungssteuer) |

Irland | - Personengesellschaften und Investmentclubs - Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) | Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts steuerpflichtig. |

Griechenland | - Omorrythmos Eteria (OE) (Offene Handelsgesellschaft) - Eterorythmos Eteria (EE) (Kommanditgesellschaft) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen | Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichen Steuersatz besteuert. |

Spanien | Einrichtungen, die dem System der Besteuerung der Gewinnzuteilung unterliegen: - Sociedad civil con o sin personalidad jurídica (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) - Agrupación europea de interés económico (AEIE) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Herencias yacentes (Nachlass eines Verstorbenen) - Comunidad de bienes (Gütergemeinschaft/Gesamthand) - Andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine separate wirtschaftliche Einheit oder eine separate Gruppe von Vermögenswerten bilden (Artikel 35 Absatz 4 der Ley General Tributaria). - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen |

Frankreich | Société en participation (Joint-Venture-Gesellschaft) société ou association de fait (De facto-Gesellschaft) - Indivision (Gesamthand/Gütergemeinschaft) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen |

Italien | - Società semplice (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts und gleichgestellte Einrichtung) - Nicht-kommerzielle Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen | Die Kategorie der Einrichtungen, die als „società semplice“ behandelt werden, umfasst: società di fatto (nicht förmlich gegründete bzw. „faktische“ Personengesellschaft), die keine wirtschaftlichen Aktivitäten zum Zweck haben, sowie von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs organisierte nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse Die Kategorie der nicht-kommerziellen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit ist weit gefasst und kann verschiedene Organisationsformen umfassen: Vereinigungen, Syndikate, Ausschüsse, gemeinnützige Organisationen und andere |

Zypern | - Syneterismos (Personengesellschaft) - syndesmos oder somatio (Vereinigung) - Synergatikes (Kooperative) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen - Ekswxwria Eteria (Offshore-Gesellschaft) | Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen. |

Lettland | - Pilnsabiedrība (Offene Handelsgesellschaft) - Komandītsabiedrība (Kommanditgesellschaft) - Eiropas Ekonomisko interešu grupām (EEIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Biedrības un nodibinājumi (Vereinigung und Stiftung) - Lauksaimniecības kooperatīvi (landwirtschaftliche Kooperative) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen |

Litauen | - Europos ekonominių interesų grupės (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Asociacija (Vereinigung) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen | Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Anteilen oder Anleihen, die von Vereinigungen stammen, sind von der Unternehmenssteuer befreit. |

Luxemburg | - Société en nom collectif (Offene Handelsgesellschaft) - Société en commandite simple (Kommanditgesellschaft) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen |

Ungarn | - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen | Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als „Einrichtungen“. |

Malta | - Soċjetà in akomonditia (Kommanditgesellschaft, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist) - Arrangement in participation (Vereinigungsbeteiligung) - Investmentclub - Soċjetà Kooperattiva (Kooperative Gesellschaft) | Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer. |

Niederlande | - Vennootschap onder firma (Offene Handelsgesellschaft) - Commanditaire vennootschap (Geschlossene Kommanditgesellschaft) - Europese economische samenwerkingsverbanden (EESV) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) | Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent. |

- Vereniging (Vereinigung) - Stichting (Stiftung) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen | Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten. |

Österreich | - Personengesellschaft - Offene Personengesellschaft - Kommanditgesellschaft, KG - Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, GesBR - Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) - Kommandit-Erwerbsgesellschaft - Stille Gesellschaft - Einzelfirma - Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) - Privatstiftung - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen | Eine Personengesellschaft gilt als steuerlich transparent, auch wenn sie für die Zwecke der Gewinnermittlung als Einrichtung angesehen wird. Wird wie eine normale Personengesellschaft behandelt. Wird wie eine Gesellschaft besteuert, Zinserträge zu ermäßigtem Satz von 12,5 % besteuert |

Polen | - Spólka jawna (Sp. j.) (Offene Handelsgesellschaft) - Spólka komandytowa (Sp. k.) (Kommanditgesellschaft) - Spólka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) (Kommanditgesellschaft) - Spólka partnerska (Sp. p.) (Partnerschaftsgesellschaft) - Europejskie ugrupowanie interesów gospodarczych (EUIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen |

Portugal | - Sociedade civil (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft hat - Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind und bei denen alle Partner natürliche Personen sind, die sich für denselben Beruf qualifiziert haben - Agrupamento de Interesse Económico (AIE) (inländische wirtschaftliche Interessenvereinigung) - Agrupamento Europeu de Interesse Económico (AEIE) Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Sociedada gestora de participacoes sociais (SGPS) Holdinggesellschaften, die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen - Herança jacente (insb. Nachlass eines Verstorbenen) - Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit - Offshore-Gesellschaft, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig ist - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen | Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit haben, Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind, ACE (Art Joint-Venture mit Rechtspersönlichkeit), EWIV und Gesellschaften, die Vermögenswerte halten und die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen Andere Personengesellschaften mit Rechtspersönlichkeit werden behandelt wie Gesellschaften und nach den allgemeinen IRC-Vorschriften besteuert. Offshore-Gesellschaften, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig sind, sind von der Unternehmenssteuer und der Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen befreit, die an ihre ausländische Muttergesellschaft geleistet werden. Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts, wobei die vom Trust gehaltenen Vermögenswerte eigenständiger Teil des Vermögens der als Treuhänder handelnden juristischen Person sind. |

Rumänien: | - Association (Personengesellschaft) - Cooperative (Genossenschaft) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen |

Slowenien | - Samostojni podjetnik (Einzelunternehmen) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen |

Slowakei | - Verejná obchodná spoločnosť (Offene Handelsgesellschaft) - Európske združenie hospodárskych záujmov (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - Komanditná spoločnosť (Kommanditgesellschaft), bei der die Einkünfte einem haftenden Gesellschafter zugeordnet werden - Združenie (Vereinigung) - Einrichtungen, die nicht zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden: Berufsvereinigungen, freiwillige Vereinigungen für Bürgerrechte, Nadácia (Stiftungen) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen | Die Steuerbemessungsgrundlage wird zunächst für das Einzelunternehmen als Ganzes berechnet und dann den unbegrenzt und begrenzt haftenden Gesellschaftern zugeteilt. Von den unbegrenzt haftenden Gesellschaftern erhaltene Gewinnbeteiligungen werden auf der Ebene der haftenden Gesellschafter besteuert. Die restlichen Einkünfte der Kommanditisten werden zunächst nach den Vorschriften für Gesellschaften auf Gesellschafterebene besteuert. Steuerbefreite Einkünfte umfassen Einkünfte aus Tätigkeiten, die dem Gründungsziel der Organisation entsprechen, mit Ausnahme von Einkünften, die der Quellensteuer unterliegen. |

Finnland | - yksityisliike (nicht eingetragene Firma) - avoin yhtiö / öppet bolag (Personengesellschaft) - kommandiittiyhtiö / kommanditbolag (Kommanditgesellschaft) - kuolinpesä / dödsbo (Nachlass eines Verstorbenen) - eurooppalaisesta taloudellisesta etuyhtymästä (ETEY) / europeiska ekonomiska intressegrupperingar (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen |

Schweden | - handelsbolag (Offene Handelsgesellschaft) - kommanditbolag (Kommanditgesellschaft) - enkelt bolag (einfache Personengesellschaft) - „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen |

VK | - General partnership (Offene Handelsgesellschaft) - Limited partnership (Kommanditgesellschaft) - Limited Liability Partnership (LLP) - Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) - Investmentclub (bei dem die Mitglieder Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Vermögens haben) | Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, geschlossene Kommanditgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent. |

(3) Es wird folgender Anhang V angefügt:

„ANHANG V

Verzeichnis der Angaben, die alle Mitgliedstaaten der Kommission

zu statistischen Zwecken jährlich zur Verfügung stellen

1. Wirtschaftliche Angaben

1.1. Quellensteuer:

Für Österreich, Belgien und Luxemburg (solange sie die Übergangsbestimmungen nach Kapitel III anwenden) ist der Gesamtbetrag der untereinander aufgeteilten jährlichen Einkünfte aus der Quellensteuer anzugeben, aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitzmitgliedstaat der wirtschaftlichen Eigentümer.

Für Österreich, Belgien und Luxemburg (solange sie die Übergangsbestimmungen nach Kapitel III anwenden) ist der Gesamtbetrag der zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilten jährlichen Einkünfte aus der Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 anzugeben.

Die Daten über die erhobenen Gesamtbeträge aus der Quellensteuer (aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers) sollten auch der nationalen Einrichtung, die für die Zusammenstellung der Zahlungsbilanzstatistik zuständig ist, übersandt werden.

1.2. Betrag der Zinszahlungen/Abtretungserlöse:

Diejenigen Mitgliedstaaten, die Informationen austauschen, oder die die freiwillige Offenlegung nach Artikel 13 gewählt haben, melden den Betrag der in ihrem Gebiet vorgenommenen Zinszahlungen, über die Auskünfte nach Artikel 9 zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder nach abhängigen oder assoziierten Gebieten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer ihren Wohnsitz haben.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die Informationen austauschen, oder die die freiwillige Offenlegung nach Artikel 13 gewählt haben, melden den Betrag der in ihrem Gebiet angefallenen Abtretungserlöse, über die Auskünfte nach Artikel 9 zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder nach abhängigen oder assoziierten Gebieten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer ihren Wohnsitz haben.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die Informationen austauschen, oder die die freiwillige Offenlegung nach Artikel 13 gewählt haben, melden den Betrag der in ihrem Gebiet vorgenommenen Zinszahlungen, über die Auskünfte nach Artikel 9 zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach der Art der Zinszahlungen entsprechend den in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Kategorien.

Die Daten über die Gesamtbeträge der Zinszahlungen und Abtretungserlöse, aufgeschlüsselt nach Wohnsitzmitgliedstaaten der wirtschaftlichen Eigentümer, sollten auch der nationalen Einrichtung, die für die Zusammenstellung der Zahlungsbilanzstatistik zuständig ist, übersandt werden.

1.3. Wirtschaftlicher Eigentümer:

Alle Mitgliedstaaten melden die Anzahl der in anderen Mitgliedstaaten und in abhängigen oder assoziierten Gebieten wohnhaften wirtschaftlichen Eigentümer, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten.

1.4. Zahlstellen:

Alle Mitgliedstaaten geben (je übermittelndem Mitgliedstaat) die Anzahl der für die Zwecke dieser Richtlinie am Informationsaustausch oder an der Aufteilung der Quellensteuer beteiligten Zahlstellen an.

1.5. Zahlstellen kraft Vereinnahmung:

Alle Mitgliedstaaten geben die Anzahl der Zahlstellen kraft Vereinnahmung an, die Zinszahlungen nach Artikel 6 Absatz 4 erhalten haben. Dies betrifft sowohl übermittelnde Mitgliedstaaten, in denen Zinszahlungen an Zahlstellen kraft Vereinnahmung vorgenommen wurden, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, als auch Empfängermitgliedstaaten, auf deren Gebiet sich solche Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen befinden.

2. Technische Angaben:

2.1. Meldungen:

Alle Mitgliedstaaten, die sich am Informationsaustausch beteiligen oder die eine freiwillige Offenlegung nach Artikel 13 gewählt haben, teilen die Anzahl der versandten und erhaltenen Meldungen mit. Eine Meldung bedeutet eine Zahlung an einen wirtschaftlichen Eigentümer.

2.2. Bearbeitete/berichtigte Meldungen

Anzahl und Prozentsatz syntaktisch ungültiger Meldungen, die bearbeitet werden können,

Anzahl und Prozentsatz syntaktisch ungültiger Meldungen, die nicht bearbeitet werden können,

Anzahl und Prozentsatz nicht bearbeiteter Meldungen,

Anzahl und Prozentsatz auf Anfrage berichtigter Meldungen,

Anzahl und Prozentsatz spontan berichtigter Meldungen,

Anzahl und Prozentsatz erfolgreich bearbeiteter Meldungen.

3. Fakultative Angaben:

3.1 – Die Mitgliedstaaten können – aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung – den Betrag der Zinszahlungen mitteilen, zu dem ein Informationsaustausch nach Artikel 4 Absatz 2 erfolgt.

3.2 – Die Mitgliedstaaten können – aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung – den Betrag der Abtretungserlöse mitteilen, zu dem ein Informationsaustausch nach Artikel 4 Absatz 2 erfolgt.

3.3 – Jeweilige Anteile der pro Jahr von ansässigen Steuerpflichtigen erhobenen Steuern auf Zinszahlungen, die durch inländische und ausländische Zahlstellen an diese Steuerpflichtigen vorgenommen wurden.“[pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic]

[1] ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.

[2] ABl. C XXX vom XX.XX.2008, S. XX.

[3] ABl. C XXX vom XX.XX.2008, S. XX.

[4] ABl. C XXX vom XX.XX.2008, S. XX.

[5] ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

[6] KOM (2008) 552 endg., Ratsdokument 13124/08 FISC 117.

[7] Ratsdokument Nr. 13898/00 zur Annahme (mit Änderungen) des Ratsdokuments Nr.13555/00.

[8] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

[9] ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

[10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[11] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

[12] Die TIN kann sich bei Wohnsitzwechsel ändern.

[13] In MT erhalten nicht Gebietsansässige eine Identitätsnummer, die auf Bankauszügen aufgeführt wird.

[14] „9“ steht für eine Zahl.„L“ steht für einen Buchstaben;„TTMMJJ“ steht für ein Datum (Tag, Monat, Jahr).

[15] Die TIN kann sich bei Wohnsitzwechsel ändern.

[16] Die TIN ist im nationalen Personalausweis und im Reisepass praktisch unsichtbar, auf dem Führerschein jedoch klar zu erkennen. Selbständige könne zwei TIN haben.