52008PC0697

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (kodifizierte Fassung) /* KOM/2008/0697 endg. - CNS 2008/0204 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.11.2008

KOM(2008) 697 endgültig

2008/0204 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 92/35/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang VI der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

ê 92/35/EWG (angepasst)

2008/0204 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE …/…/EG DES RATES

vom […]

zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 37 Õ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

1. Die Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

ê 92/35/EWG Erwägungsgrund (1)

2. Die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern[9] zielt auf die Liberalisierung der Verbringung von Equiden auf dem Gebiet der Gemeinschaft ab. Es sollten gemeinschaftliche Maßnahmen zur Harmonisierung der Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest festgelegt werden.

ê 92/35/EWG Erwägungsgrund (2)

3. Derartige Maßnahmen sollten eine rationelle Entwicklung des Agrarsektors gewährleisten und zum Tiergesundheitsschutz in der Gemeinschaft beitragen.

ê 92/35/EWG Erwägungsgrund (3)

4. Ein Seuchenherd der Pferdepest kann rasch epizootische Ausmaße annehmen, zu einer hohen Mortalität und zu Krisen führen, die die Rentabilität der Pferdezucht drastisch verringern.

ê 92/35/EWG Erwägungsgrund (4)

5. Bekämpfungsmaßnahmen sollten bereits bei Seuchenverdacht eingeleitet werden, so dass bei Seuchenbestätigung unverzüglich wirksam vorgegangen werden kann, um den Tiergesundheitsschutz in der Gemeinschaft sicherzustellen.

ê 92/35/EWG Erwägungsgrund (5)

6. Die zu treffenden Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Verbreitung der Pferdepest zu verhüten. Dazu sollten strenge Verbringungskontrollen für Tiere, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sowie Entwesungsmaßnahmen in den befallenen Betrieben durchgeführt werden.

ê 92/35/EWG Erwägungsgrund (6)

7. Es sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen gegen die Pferdepest geimpft werden darf und nach welchen Regeln diese Impfung zu erfolgen hat.

ê 92/35/EWG Erwägungsgrund (7)

8. Zur Verbesserung der Seuchenbekämpfung sollten die Schutz- und Kontrollzonen unter Berücksichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren festgelegt werden.

ê 92/35/EWG Erwägungsgrund (8)

9. Um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern, ist eine gründliche epidemiologische Untersuchung unerlässlich.

ê 92/35/EWG Erwägungsgrund (9)

10. Im Fall des Ausbruchs der Pferdepest gelten die Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung [90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990] über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich[10].

ê

11. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[11] erlassen werden.

12. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang V Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

ê 92/35/EWG

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Richtlinie sind die Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest festgelegt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten, soweit erforderlich, die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/426/EWG.

Es gelten jedoch als „Betrieb“ Betriebe im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG und die Naturreservate, in denen die Equiden frei leben.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Besitzer/Halter“: jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer von Equiden ist bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;

ê 92/35/EWG (angepasst)

b) „Vektor“: Insekten der Spezies „culicoïdes imicola“ oder jedes andere Insekt der Spezies culicoïda, das die Pferdepest übertragen kann; die Feststellung erfolgt nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren nach Stellungnahme Ö der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Õ;

ê 92/35/EWG

c) „Seuchenbestätigung“: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der zuständigen Behörden über das Auftreten der Pferdepest; bei epidemischem Auftreten kann die zuständige Behörde die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen;

d) „zuständige Behörde“: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Veterinärstelle;

e) „amtlicher Tierarzt“: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde zwingend und unverzüglich von einem Auftreten oder Verdacht auf Ausbruch der Pferdepest benachrichtigt werden muss.

Artikel 4

(1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere pferdepestverdächtige Equiden, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der amtliche Tierarzt unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder zu widerlegen.

(2) Nach Eingang der Verdachtsmeldung ergreift der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:

a) Er stellt jeden seuchenverdächtigen Betrieb unter amtliche Überwachung.

b) Er veranlasst, dass

i) alle Equidenarten jeweils unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere amtlich erfasst werden und diese Zählung ständig auf den neuesten Stand gebracht wird, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Equiden zu erfassen; diese Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden,

ii) die Orte erfasst werden, die das Überleben des Vektors begünstigen oder ermöglichen, und geeignete Entwesungsmaßnahmen eingeleitet werden,

iii) Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß Artikel 7 angestellt werden.

c) Er stattet den betreffenden Betrieben regelmäßige Kontrollbesuche ab; dabei

i) untersucht er alle Equiden, die sich in dem Betrieb befinden,

ii) führt er eine gründliche klinische Untersuchung bzw. eine Autopsie der seuchenverdächtigen bzw. verendeten Tiere durch und nimmt die für Laboruntersuchungen erforderlichen Proben.

d) Er sorgt dafür, dass

i) alle Equiden des Betriebs in ihren Stallungen oder anderenorts so untergebracht werden, dass sie vor dem Eindringen des Vektors geschützt sind,

ii) jede Verbringung von Equiden aus dem oder den betroffenen Betrieben oder in diesen oder diese Betriebe verboten wird,

iii) geeignete Entwesungsmaßnahmen in den Stallungen für die Equiden und in unmittelbarer Umgebung dieser Stallungen durchgeführt werden,

ê 92/35/EWG (angepasst)

iv) die Körper von im Betrieb verendeten Equiden gemäß der Ö Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates Õ[12] vernichtet, beseitigt, verbrannt oder vergraben werden.

ê 92/35/EWG

(3) Bis die Maßnahmen gemäß Absatz 2 getroffen sind, ergreift der Besitzer bzw. Halter von seuchenverdächtigen Tieren die erforderlichen Schutzmaßnahmen, um den Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe d nachzukommen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 2 auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Standort, geographische Lage oder Kontakte mit dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen.

(5) Über die Bestimmungen von Absatz 2 hinaus können für Naturreservate, in denen Equiden frei leben, nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Vorschriften festgelegt werden.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden von dem amtlichen Tierarzt erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht von der zuständigen Behörde entkräftet wurde.

Artikel 5

Impfungen gegen die Pferdepest dürfen nur nach den Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt werden.

Artikel 6

(1) Wird das Vorliegen der Pferdepest amtlich bestätigt, so trifft der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:

a) Er lässt die erkrankten oder klinische Anzeichen der Pferdepest aufweisenden Equiden des befallenen Betriebs unverzüglich töten.

b) Er lässt die Körper dieser Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vernichten, beseitigen, verbrennen oder vergraben.

c) Er dehnt die Maßnahmen nach Artikel 4 auf die Betriebe in einem Umkreis von 20 km (innerhalb der Schutzzone) um den (die) befallenen Betrieb(e) aus.

d) Er leitet in der unter Buchstabe c bezeichneten Zone eine systematische Impfung aller Equiden mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoff sowie deren deutliche und dauerhafte Markierung mit einer nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassenen Methode in die Wege. Unter Berücksichtigung epidemiologischer, meteorologischer, geographischer oder klimatologischer Faktoren kann die zuständige Behörde jedoch Ausnahmen von der Impfverpflichtung vorsehen. Sie unterrichtet davon die Kommission.

e) Er lässt Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß Artikel 7 anstellen.

(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen über die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Zone hinaus ausdehnen, wenn die geographischen, ökologischen oder meteorologischen Verhältnisse oder die Verbringung von Tieren aus einem oder in einen Betrieb, in dem das Auftreten der Seuche bestätigt wurde, eine mögliche Ausbreitung der Pferdepest vermuten lassen. Sie unterrichtet davon die Kommission.

(3) Liegt die in Absatz 1 genannte Zone im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zone zusammen. Erforderlichenfalls wird die Zone nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren abgegrenzt.

Artikel 7

(1) Die Nachforschungen zur Epizootiologie beziehen sich auf

a) die Bestimmung der mutmaßlichen Zeitspanne seit der Infektion des Betriebs;

b) die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Betrieb sowie die Ermittlung weiterer Betriebe, deren Equidenbestände sich ebenfalls aus dieser Quelle infiziert oder angesteckt haben könnten;

c) Vorkommen und Verteilung der Krankheitsvektoren;

d) die Verbringung der Equiden aus den oder in Richtung der betroffenen Betriebe oder die etwaige Verbringung verendeter Equiden aus diesen Betrieben.

(2) Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen und für die Durchführung der epizootiologischen Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.

Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 6 eine Schutz- und eine Kontrollzone abgrenzt. Bei der Abgrenzung dieser Zonen sind die mit der Pferdepest in Zusammenhang stehenden geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen.

(2) Die Schutzzone umfasst innerhalb des Gemeinschaftsgebiets eine Fläche im Umkreis von mindestens 100 km um jeden befallenen Betrieb.

(3) Die Kontrollzone umfasst innerhalb des Gemeinschaftsgebiets eine Fläche von mindestens 50 km, die über die Schutzzone hinausgeht und in der während der vorangegangenen 12 Monate nicht systematisch geimpft wurde.

(4) Befinden sich die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Zonen auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zonen zusammen. Erforderlichenfalls können die Schutz- und die Kontrollzone jedoch auch nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren abgegrenzt werden.

(5) Die Abgrenzung der Zonen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung folgender Parameter geändert werden:

a) geographische Lage und ökologische Faktoren;

b) Witterungsverhältnisse;

c) Vorkommen und Verteilung des Vektors;

d) Ergebnisse der gemäß Artikel 7 angestellten Nachforschungen zur Epizootiologie;

e) Laborbefunde;

f) Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere Entwesung.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Schutzzone folgende Maßnahmen angewandt werden:

a) Es sind innerhalb der Zone sämtliche Betriebe zu ermitteln, in denen Equiden gehalten werden.

b) Der amtliche Tierarzt führt

i) regelmäßige Kontrollbesuche in allen Betrieben mit Equiden durch;

ii) eine klinische Untersuchung der Equiden durch und nimmt gegebenenfalls Proben für Laboruntersuchungen; die Kontrollbesuche und -ergebnisse sind zu protokollieren.

c) Die Verbringung von Equiden aus dem Haltungsbetrieb ist verboten, es sei denn, sie werden unter amtlicher Überwachung auf direktem Wege zur Notschlachtung in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof oder, wenn sich in dieser Zone kein Schlachthof befindet, in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof innerhalb der Kontrollzone verbracht.

(2) In Ergänzung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 kann nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren die systematische Impfung der Equiden gegen die Pferdepest und ihre Kennzeichnung für die Schutzzone angeordnet werden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a) die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in der Kontrollzone zur Anwendung gelangen. Befindet sich innerhalb der Kontrollzone jedoch kein Schlachthof, so können die Equiden in einem von der zuständigen Behörde genannten Schlachthof innerhalb der Schutzzone geschlachtet werden;

b) in der Kontrollzone Impfungen gegen die Pferdepest verboten sind.

Artikel 11

Die Laufzeit der in den Artikeln 6, 8, 9 und 10 vorgesehenen Maßnahmen und ihre Fortdauer werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die Laufzeit darf in keinem Fall weniger als 12 Monate betragen, wenn eine Impfung nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 vorgenommen wurde.

In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 10 Buchstabe a

a) dürfen Equiden die Schutz- und die Kontrollzone verlassen, wenn sie unter amtlicher Überwachung und unter Beachtung der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/426/EWG in eine gemäß Buchstabe d jener Bestimmung vorgesehene Quarantänestation transportiert werden;

b) unterliegt die Verbringung von Equiden innerhalb der Zonen mit demselben Status der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

i) Die Equiden müssen

- einer vorherigen amtlichen Kontrolle unterzogen werden,

- gekennzeichnet werden,

- ein amtliches Begleitdokument erhalten.

ii) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass auf jeden Fall Equiden, die vor weniger als 60 Tagen geimpft wurden, den Betrieb, in dem sie zum Zeitpunkt der Impfung gehalten wurden, nicht verlassen dürfen.

ê 92/35/EWG (angepasst)

iii) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen des Ö in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschusses Õ von den diesbezüglich getroffenen Maßnahmen.

ê 92/35/EWG

Artikel 12

Erweist sich die Pferdepest in einer bestimmten Region als außergewöhnlich virulent, so werden alle zusätzlichen von den betroffenen Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die erforderlichen zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um die Bewohner der Schutz- und Kontrollzonen umfassend über die geltenden Beschränkungen zu informieren, und alle notwendigen Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen trifft.

ê 2008/73/EG Art. 14 Nr. 1

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und machen die Angaben zu diesem Laboratorium und nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(2) Die Aufgaben und Pflichten der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.

(3) Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.

ê 92/35/EWG

Artikel 15

Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Pferdepest ist in Anhang II aufgeführt. Unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung [90/424/EWG], insbesondere des [Artikels 28], sind die Aufgaben dieses Laboratoriums in Anhang III der vorliegenden Richtlinie festgelegt.

Artikel 16

Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie durch die Kontrolle einer repräsentativen Zahl von Betrieben nachprüfen, ob die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie kontrollieren. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 17

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan, aus dem hervorgeht, wie er die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durchführt.

Dieser Plan sollte den Zugang zu Einrichtungen und Ausrüstungen sowie die Inanspruchnahme von Personal und anderen Mitteln regeln, die zur schnellen und nachhaltigen Tilgung der Seuche benötigt werden.

(2) Für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Pläne gelten die Kriterien nach Anhang IV.

ê 92/35/EWG (angepasst)

Die gemäß diesen Kriterien erstellten Pläne sind der Kommission spätestens Ö am 18. August 1992 Õ vorzulegen.

ê 92/35/EWG

Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des gesteckten Ziels ermöglichen und schlägt den Mitgliedstaaten die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor, insbesondere um sicherzustellen, dass die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

Die Kommission genehmigt die gegebenenfalls geänderten Pläne nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren.

Die Pläne können nach demselben Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.

Artikel 18

Die Anhänge werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.

ê 806/2003 Art. 3 und Anhang III Nr. 29

Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[13] eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

ê

Artikel 20

Die Richtlinie 92/35/EWG, in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 21

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Januar 2010.

ê 92/35/EWG

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ê 92/35/EWG

ANHANG I

AUFGABEN DER NATIONALEN LABORATORIEN FÜR DIE PFERDEPEST

Die nationalen Laboratorien für die Pferdepest sind für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien angewandten Standards und Diagnoseverfahren, der Verwendung von Reagenzien und der Vakzinprüfung zuständig. Zu diesem Zweck

a) können sie Diagnosereagenzien an Diagnoselaboratorien abgeben, die dies beantragen;

b) kontrollieren sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;

c) veranlassen sie die regelmäßige Durchführung von Vergleichstests;

d) halten sie Pferdepestvirus-Isolate aus bestätigten Seuchenfällen des betreffenden Mitgliedstaats vorrätig;

e) bestätigen sie positive Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien.

_____________

ê 2007/729/EG Anhang, Nr. 3(b)

ANHANG II

GEMEINSCHAFTLICHES REFERENZLABORATORIUM

Laboratorio Central de Sanidad Animal de Algete

Carretera de Algete, km 8

E-28110 Algete (Madrid)

Tel. (34) 916 29 03 00

Fax (34) 916 29 05 98

E-mail: lcv@mapya.es

_____________

ê 92/35/EWG

ANHANG III

AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN REFERENZLABORATORIUMS FÜR DIE PFERDEPEST

Das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Pferdepest hat folgende Aufgaben:

1. Es koordiniert im Benehmen mit der Kommission die Methoden zur Diagnose der Pferdepest in den Mitgliedstaaten, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Spezifizierung, Haltung und Abgabe von Pferdepestvirusstämmen für die serologischen Tests und zur Herstellung eines Antiserums;

b) Abgabe von Referenzseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der Tests und der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Reagenzien;

c) Anlage und Aufbewahrung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten des Pferdepestvirus;

d) regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene;

e) Sammlung und vergleichende Analyse der Daten und Angaben über die in der Gemeinschaft verwendeten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests;

f) Charakterisierung der Pferdepestvirusisolate mit den fortgeschrittensten Methoden, um zu einem besseren Verständnis der Epizootiologie der Pferdepest zu gelangen;

g) Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Überwachung, der Epizootiologie und der Prophylaxe der Pferdepest auf der ganzen Welt.

2. Es hilft durch die Untersuchung der Virusisolate, die ihm zur Diagnosebestätigung zugehen, sowie durch Viruscharakterisierung und Nachforschungen zur Epizootiologie aktiv bei der Ermittlung der Pferdepestherde in den Mitgliedstaaten mit.

3. Es hilft bei der Ausbildung bzw. der Nachschulung der Labordiagnosesachverständigen, damit eine Harmonisierung der Diagnosetechniken in der gesamten Gemeinschaft erreicht wird.

ê 92/35/EWG (angepasst)

4. Es nimmt einen gemeinsamen und gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Weltlaboratorium für Pferdepest vor, das von Ö der Weltorganisation für Tiergesundheit Õ bestimmt wird, um insbesondere die weltweite Entwicklung auf dem Gebiet der Pferdepest beurteilen zu können.

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ê 92/35/EWG

ANHANG IV

MINDESTKRITERIEN FÜR KRISENPLÄNE

Die Krisenpläne müssen mindestens folgenden Kriterien genügen:

1. Einrichtung eines Krisenzentrums auf nationaler Ebene, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert.

2. Auflistung der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren, die über Einrichtungen zur lokalen Koordinierung der Überwachungsmaßnahmen verfügen.

3. Ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befassten Personen, ihre Qualifikationen und Zuständigkeiten.

4. Schnelle Kontaktaufnahme der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren mit direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen/Organisationen.

5. Verfügbarkeit der zur sachgerechten Seuchenbekämpfung erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.

6. Genaue Anweisungen zu den Maßnahmen, einschließlich der Arten der Beseitigung der Tierkörper, die bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht und -bestätigung zu treffen sind.

7. Aufstellung von Aus- und Fortbildungsprogrammen zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse.

8. Möglichkeit der Tierkörperuntersuchungen und der entsprechenden serologischen, histologischen und sonstigen Untersuchungen und der Schnelldiagnose in Diagnoselaboratorien (dazu ist die Regelung der schnellen Beförderung von Probematerial erforderlich).

9. Angaben über die bei Wiedereinführung der Notimpfung voraussichtlich erforderliche Pferdepest-Impfstoffmenge.

10. Gewähr der zur Durchführung der Krisenpläne erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

_____________

é

ANHANG V

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen(gemäß Artikel 20)

Richtlinie 92/35/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19) |

Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nr. V.E.I.2.B.3 (ABl. L 241 vom 29.8.1994, S. 132 und 155) |

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | Nur Anhang III Nr. 29 |

Beitrittsakte von 2003 Anhang II Nr. 6.B.I.22 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |

Entscheidung 2006/911/EG der Kommission (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 41) | Nur Artikel 1 und Anhang Nr. 5 bezüglich Richtlinie 92/35/EWG |

Richtlinie 2006/104/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352) | Nur Artikel 1 und Anhang Nr. I.6 bezüglich Richtlinie 92/35/EWG |

Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26) | Nur Artikel 1 und Anhang Nr. 3 bezüglich Richtlinie 92/35/EWG |

Richtlinie 2008/73/EG des Rates (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) | Nur Artikel 14 |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 20)

Richtlinie | Umsetzungsfrist |

92/35/EWG | 31. Dezember 1992 |

2006/104/EG | 1. Januar 2007 |

2008/73/EG | 1. Januar 2010 |

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ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Richtlinie 92/35/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 bis 6 | Artikel 1 bis 6 |

Artikel 7 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d |

Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 |

Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 8 Absatz 2 |

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 8 Absatz 3 |

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 8 Absatz 4 |

Artikel 8 Absatz 3 Einleitungssatz | Artikel 8 Absatz 5 Einleitungssatz |

Artikel 8 Absatz 3 erster bis sechster Gedankenstrich | Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a bis f |

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer (i) |

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer (ii) |

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c |

Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |

Artikel 10 einleitende Worte | Artikel 10 einleitende Worte |

Artikel 10 Nummer 1 | Artikel 10 Buchstabe a |

Artikel 10 Nummer 2 | Artikel 10 Buchstabe b |

Artikel 11 bis 18 | Artikel 11 bis 18 |

Artikel 19 Absätze 1 und 2 | Artikel 19 Absätze 1 und 2 |

Artikel 19 Absatz 3 | — |

Artikel 20 | — |

Artikel 21 | — |

— | Artikel 20 |

— | Artikel 21 |

Artikel 22 | Artikel 22 |

Anhang I Teil B | Anhang I |

Anhang II | Anhang II |

Anhang III | Anhang III |

Anhang IV | Anhang IV |

— | Anhang V |

— | Anhang VI |

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang V Teil A dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.

[8] Siehe Anhang V Teil A.

[9] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

[10] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

[11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[12] ABl. Ö L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Õ

[13] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.