52008PC0675

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand /* KOM/2008/0675 endg. - AVC 2008/0205 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.10.2008

KOM(2008) 675 endgültig

2008/0205 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand

(von der Kommission vorgelegt)

2008/0205 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die vereinheitlichten Anforderungen der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über Bedingungen für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien beseitigt und ein hohes Niveau von Sicherheit und Schutz bei der Benutzung solcher Fahrzeuge gewährleistet werden.

(2) Die Regelung Nr. 61 wurde den Vertragsparteien notifiziert und trat für alle Vertragsparteien in Kraft, es sei denn, diese haben bis zu dem (den) Zeitpunkt (en), der (die) in der Regelung des Geänderten Übereinkommens von 1958 genannt ist (sind), mitgeteilt, dass sie nicht zustimmen.

(3) Diese Regelung ist in das Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge aufzunehmen und somit in das geltende Gemeinschaftsrecht einzufügen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung von Nutzfahrzeugen hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand[4] bei.

2. Der Wortlaut der Regelung liegt diesem Beschluss als Anlage bei[5].

Artikel 2

Die Gleichwertigkeit der Anforderungen der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der Anforderungen der Richtlinie 92/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist gemäß [Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG]/[Artikel 35 der Richtlinie 2007/46/EG] festzustellen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

(…)

Der Präsident

[1] ABl. C vom , S. .

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. C vom , S. .

[4] Siehe Dokument E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505-Rev.1/Add.93 - amends. 1 – 4.

[5] Die Regelung wird zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt veröffentlicht.