52008PC0625

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung /* KOM/2008/0625 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 9.10.2008

KOM(2008)625 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung

BEGRÜNDUNG

1. Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Übereinkommen über die Bekämpfung der unfallbedingten Meeresverschmutzung, wie des Übereinkommens von Bonn, des Übereinkommens von Barcelona und des Übereinkommens von Helsinki, die die gegenseitige Hilfe und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in der Nordsee, im Mittelmeer bzw. in der Ostsee erleichtern. Nach der Ölverschmutzung vor der Küste Madeiras durch den Tanker Aragon im Jahr 1990 gab Portugal den Anstoß für das Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung (Übereinkommen von Lissabon), mit dem ein Mechanismus eingerichtet wurde, der die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei unfallbedingter Meeresverschmutzung gewährleistet, und das die Parteien verpflichtet, eigene Notfallstrukturen und -pläne einzurichten bzw. umzusetzen. Das Übereinkommensgebiet ist der nordöstliche Atlantik, abgegrenzt durch die Außengrenzen der Ausschließlichen Wirtschaftszonen der Vertragsparteien und die Grenzen anderer regionaler Übereinkommen wie des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) und des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (Übereinkommen von Barcelona).

2. Das Übereinkommen von Lissabon wurde am 17. Oktober 1990 von Portugal, Spanien, Frankreich, Marokko und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Portugal, Frankreich und die Europäische Gemeinschaft ratifizierten das Übereinkommen auch. Spanien und Marokko haben das Übereinkommen wegen eines politischen Streits um die Grenzen der Westsahara jedoch nicht ratifiziert, denn in Artikel 3 Buchstabe c über das unter das Übereinkommen fallende geografische Gebiet heißt es: „im Süden durch die südliche Grenze der Gewässer, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko unterliegen“.

3. Nachdem Einvernehmen über ein Zusatzprotokoll zur Änderung von Artikel 3 Buchstabe c des Übereinkommens von Lissabon erzielt worden war, wurde das Protokoll am 20. Mai 2008 von Portugal, Spanien, Frankreich und Marokko in Lissabon unterzeichnet. Die Gemeinschaft war ebenso wie die übrigen Vertragsparteien aufgefordert, das Protokoll zu unterzeichnen.

Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, dass die Gemeinschaft das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung (Übereinkommen von Lissabon)[2].

2. Wegen eines politischen Streits um die Grenzen der Westsahara haben Spanien und Marokko das Übereinkommen von Lissabon nicht ratifiziert. Dieser Streit wurde nun durch das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung beigelegt, mit dem Artikel 3 Buchstabe c des Übereinkommens von Lissabon geändert wird.

3. Es empfiehlt sich, dass das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wird -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen, und ihnen die nötigen Vollmachten zu übertragen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C

[2] Beschluss 93/550/EWG des Rates vom 20. Oktober 1993.