52008PC0607

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2008/0607 endg. - COD 2006/0144 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 16.10.2008

KOM(2008) 607 endgültig

2006/0144 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2006/0144 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97

1. Einleitung

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

2. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2006) 425 endg. – 2006/0144 COD): | 28. Juli 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 25. April 2007 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 10. Juli 2007 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags: Politische Einigung im Rat: | 24. Oktober 2007 17. Dezember 2007 |

Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: | 10. März 2008 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: | 8. Juli 2008 |

3. Ziel des Vorschlags

Im Weißbuch über Lebensmittelsicherheit kündigte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Rahmenrichtlinie 89/107/EWG über Lebensmittelzusatzstoffe an, um spezielle Vorschriften für Lebensmittelenzyme festzulegen. Nach einer ausführlichen Lageanalyse wird nun ein spezifischer Vorschlag für Lebensmittelenzyme vorgelegt.

Gegenwärtig erfasst die Richtlinie 89/107/EWG lediglich als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Enzyme. Die übrigen Enzyme sind entweder überhaupt nicht oder als Verarbeitungshilfsstoffe im einzelstaatlichen Recht unterschiedlich geregelt. Was die Sicherheit angeht, gibt es auf Gemeinschaftsebene weder eine Sicherheitsbewertung noch ein Zulassungsverfahren für Lebensmittelenzyme, mit Ausnahme derjenigen, die als Lebensmittelzusatzstoffe angesehen werden. Mit dem Vorschlag sollen zur Förderung fairer Handelsbedingungen und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes sowie zur Gewährleistung des Gesundheits- und Verbraucherschutzes harmonisierte Regeln im Bereich der Lebensmittelenzyme auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das EP stimmte in zweiter Lesung über einen konsolidierten Text ab, der eine Reihe von Änderungen am Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts enthält. Er ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Rat, EP und Kommission. Die Abänderungen sind in erster Linie technischer Art und entsprechen den wesentlichen Grundsätzen des ursprünglichen Vorschlags. Die wesentlichen Abänderungen klären das Zusammenwirken der vorgeschlagenen Verordnung über Lebensmittelenzyme und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel. Zwei weitere Abänderungen stärken das Vorsorgeprinzip und erläutern näher das Verbot einer Irreführung der Verbraucher.

Die Kommission akzeptiert alle vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen. Das Ergebnis der zweiten Lesung im Europäischen Parlament war sehr zufriedenstellend.

5. Fazit

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.