Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit - Politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt (QMV) /* KOM/2008/0569 endg. - COD 2002/0072 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 18.9.2008 KOM(2008) 569 endgültig 2002/0072 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit Politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt (QMV) 2002/0072 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit Politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt (QMV) 1. HINTERGRUND Übermittlung des Vorschlags[1] an das EP und den Rat (Dokument KOM(2002) 149 endg. – 2002/0072 COD): | 21. März 2002 | Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2]: | 19. September 2002 | Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung[3]: | 21. November 2002 | Übermittlung des geänderten Vorschlags[4]: | 28. November 2002 | Festlegung des gemeinsamen Standpunkts[5]: | 15 September 2008 | 2. GEGENSTAND DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION Mit der vorgeschlagenen Richtlinie über Leiharbeit soll sichergestellt werden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz auf Leiharbeitnehmer angewandt wird; außerdem sollen Leiharbeitunternehmen als Arbeitgeber anerkannt werden. Die Richtlinie ergänzt gemäß Artikel 137 EG-Vertrag die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, indem ein einheitlicher flexibler Gemeinschaftsrahmen für die Leiharbeit mit dem Ziel festgelegt wird, wirksam zur Arbeitsplatzschaffung und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen. 3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1. Kurze allgemeine Bemerkungen zum gemeinsamen Standpunkt Zwar spiegelt der gemeinsame Standpunkt nicht alle vom Parlament vorgeschlagenen und in den geänderten Vorschlag der Kommission eingegliederten Änderungen wider, aber die Mehrheit der Abänderungen des Parlaments wurde doch vollständig, teilweise oder sinngemäß übernommen. Außerdem zeigt das Ergebnis der politischen Einigung über den gemeinsamen Standpunkt, dass bei mehreren Fragen Fortschritte erzielt wurden, etwa bei der unmittelbaren Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern vom ersten Tag der Überlassung an ohne jegliche Ausnahme für kurze Überlassungen (die so genannte „Schonfrist“), der Klärung von Begriffsbestimmungen und der Anhörung oder Beteiligung der Sozialpartner als Voraussetzung für die verschiedenen Ausnahmen, die eine gewisse Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz erlauben. 3.2. Vollständig, teilweise oder sinngemäß in den gemeinsamen Standpunkt des Rates und den geänderten Kommissionsvorschlag übernommene Abänderungen des Parlaments Die Nummerierung der einzelnen Erwägungsgründe und Artikel bezieht sich auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates: 3.2.1. Titel : Abänderung Nr. 1 (Änderung des Richtlinientitels[6]) 3.2.2. Erwägungsgründe Erwägungsgrund 5: Abänderung Nr. 6 (Präzisierung des Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden Vorschlag und der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 über befristete Arbeitsverträge – bisher Erwägungsgrund 7). Erwägungsgrund 9: Abänderung Nr. 4 (Umformulierung und Aktualisierung des früheren Erwägungsgrunds 4). Erwägungsgrund 14: Abänderung Nr. 15 (Ankündigung des Inhalts von Artikel 5 Absatz 1 – bisher Erwägungsgrund 15). Erwägungsgrund 20: Abänderung Nr. 36 (Hinzufügung der Bestimmung, dass Leiharbeitnehmer keine Arbeitnehmer ersetzen dürfen, die sich im entleihenden Unternehmen im Arbeitskampf befinden). 3.2.3. Artikel Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1: Abänderung Nr. 23 (Umformulierung des Anwendungsbereichs, um den „Dreieckscharakter“ der Leiharbeit besser herauszustellen). Artikel 1 Absatz 2: Übernahme eines Bestandteils der Abänderung Nr. 24 (Bestätigung, dass sowohl die entleihenden Unternehmen als auch die Leiharbeitunternehmen unter die Richtlinie fallen). Artikel 2 Artikel 2 : Abänderung Nr. 26 (Verstärkung der ausgewogenen Ziele der Richtlinie). Artikel 3 Artikel 3 : Abänderung Nr. 28 (Streichung der Definition des vergleichbaren Arbeitnehmers aus den Begriffsbestimmungen in Artikel 3); Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b: Abänderung Nr. 30 (Hinzufügung der Definition des Leiharbeitunternehmens); Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d: Abänderung Nr. 31 (Hinzufügung der Definition des entleihenden Unternehmens); Artikel 3 Absatz 2: Abänderung Nr. 85 (Festlegung, dass die Begriffsbestimmung für Arbeitsentgelt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt) und Abänderung Nr. 33 (Präzisierung, welche Arbeitnehmer nicht aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden dürfen). Artikel 4 Artikel 4 Absatz 1 : Abänderung Nr. 34 (Ausweitung der Pflicht der Mitgliedstaaten, Einschränkungen oder Verbote zu überprüfen, die nur bestimmte Arbeitnehmerkategorien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, auf sämtliche Einschränkungen oder Verbote; Ausweitung des Bereichs für die Rechtfertigung von Verboten / Einschränkungen); Artikel 4 Absatz 4: Abänderung Nr. 35 (Präzisierung, dass einzelstaatliche Anforderungen hinsichtlich Registrierung und Überwachung von Leiharbeit keine Verbote oder Einschränkungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 sind). Artikel 5 Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1: Abänderung Nr. 87 (Annahme des Passus, der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung umformuliert); Artikel 5 Absatz 2 : Abänderung Nr. 86 (Beschränkung der Abweichung auf das Arbeitsentgelt und Notwendigkeit der Konsultation der Sozialpartner); Artikel 5 Absatz 3: Abänderung Nr. 92 (Annahme des Passus, der die vorherige Anhörung der Sozialpartner betrifft und ihnen die Aufrechterhaltung bestehender Tarifverträge gestattet). Artikel 6 Artikel 6 Absatz 1 : Abänderung Nr. 46 (Präzisierung, wie die Bekanntgabe offener Stellen zu erfolgen hat); Artikel 6 Absatz 2 : Abänderung Nr. 47 (Bestimmungen über den Ausgleich für gegenüber dem entleihenden Unternehmen erbrachten Dienstleistungen des Leiharbeitunternehmens); Artikel 6 Absatz 3 : Abänderung Nr. 48 (Präzisierung des Geltungsbereichs des Verbots, ein Entgelt von den Arbeitnehmern zu verlangen); Artikel 6 Absatz 4: Abänderung Nr. 49 (Präzisierung, wieweit Erholungs- und Gemeinschaftseinrichtungen im entleihenden Unternehmen Leiharbeitnehmern zugänglich sein müssen). Artikel 7 Artikel 7 Absätze 1 und 2 : Abänderung Nr. 51 (Berücksichtigung der Tatsache, dass die Arbeitnehmervertretung tarifvertraglich geregelt werden kann). 3.3. Von der Kommission akzeptierte, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen Abänderung Nr. 22: Ein gemeinsamer Rahmen ist gerechtfertigt als Mittel, um die Integration der europäischen Arbeitsmärkte und die grenzüberschreitende Mobilität zu erleichtern (bisher Teil des Erwägungsgrunds 22). Abänderung Nr. 44: Präzisierung, dass die Durchführung von Artikel 5 im Wege einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern gemäß den nationalen Gepflogenheiten zu erfolgen hat (bisher Artikel 5 Absatz 5). Abänderung Nr. 71: Beschränkung der Abweichung von der Vergütung im Falle von Verträgen mit kurzer Laufzeit (bisher Artikel 5 Absatz 4). Abänderung Nr. 52 (Wahlmöglichkeit für die Arbeitnehmer, bei Verstößen gegen die Richtlinie direkt tätig zu werden oder ihre Vertreter einzuschalten – Artikel 10 Absatz 2). 3.4. Von der Kommission nicht akzeptierte und nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen In den gemeinsamen Standpunkt wurden die Abänderungen 3, 5, 7, 8, 9, 13, 16, 25, 39, 45, 54, 84 und 94 nicht übernommen; die Kommission hatte sie mit der Begründung abgelehnt, sie stellten keine Verbesserung der Richtlinie dar. Genauso wenig wurden die Abänderungen 10, 11, 12 (erster Teil), 21, 53, 88, 91, 93 und 95 in den gemeinsamen Standpunkt übernommen; nach Auffassung der Kommission waren sie inakzeptabel entweder aus rein rechtlicher Sicht oder weil sie die Ausgewogenheit der Richtlinie beeinträchtigten. 3.5. Vom Rat im Verlauf der Erörterungen vorgenommene Änderungen Erwägungsgründe 8 und 9 : Diese umformulierten Erwägungsgründe ersetzen die bisherigen Erwägungsgründe 3 und 4, in denen auf die Entwicklungen im Kontext der Einführung der Lissabon-Strategie im Jahr 2000 bzw. der Mitteilung der Kommission über die Sozialagenda, ebenfalls aus dem Jahr 2000, und der entsprechenden Schlussfolgerungen des Europäischen Rates verwiesen worden war, durch aktuellere Verweise, die sich auf die Entwicklungen in den Jahren 2005 und 2007 beziehen. Erwägungsgrund 10 wurde im Lichte der Debatte im Europäischen Parlament über die Unterschiede bei Status und Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer in der Europäischen Union erweitert. Erwägungsgrund 11 wurde in begrenztem Maße im Interesse der Konsistenz umformuliert. Erwägungsgründe 12, 16 und 17: Verstärkung des Schutzrahmens für Leiharbeitnehmer bei gleichzeitiger Respektierung der Unterschiedlichkeit der Arbeitsmärkte und Arbeitsbeziehungen, die in der Debatte des Europäischen Parlaments unterstrichen wurde (und die wenigstens zum Teil im Inhalt der Abänderungen 18, 53, 54 und 71 zum Ausdruck kommt), durch Ankündigung des Geltungsbereichs von Abweichungen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4, die durch Tarifverträge bzw. – unter bestimmten Umständen – durch Vereinbarungen zwischen den einzelstaatlichen Sozialpartnern beschlossen werden. Erwägungsgrund 15 : Ein Zusatz zu diesem Erwägungsgrund trägt der Debatte im Europäischen Parlament Rechnung[7] (die in der Abänderung 12 zum Ausdruck kommt), wonach unbefristete Arbeitsverträge als eine Art Bezugspunkt für den Arbeitsmarkt gelten sollten. Erwägungsgrund 18: Der Wortlaut dieses Erwägungsgrundes, mit dem die Abänderung Nr. 20 des Europäischen Parlaments über die Gründe, die Einschränkungen oder Verbote rechtfertigen können, übernommen wurde, wird auf die vom Rat vorgeschlagene Umformulierung von Artikel 4 abgestimmt. Erwägungsgrund 19 folgt der Argumentation des Erwägungsgrunds 14 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Erwägungsgrund 21 ersetzt den bisherigen Erwägungsgrund 21; der Schutz der Rechte der Leiharbeitnehmer wird verstärkt und eine neue Bestimmung über Sanktionen in Artikel 10 Absatz 1 angekündigt. Artikel 2: Die ausgewogenen Ziele der Richtlinie werden in einem umformulierten einzigen Absatz betont, der den Inhalt der Abänderung 26 des Europäischen Parlaments im Wesentlichen wiedergibt und außerdem der Argumentation der Abänderung 54 entspricht. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und e : neue Definition der Begriffe „Leiharbeitnehmer“ und „Überlassung“, so dass die Begriffsbestimmungen im geänderten Vorschlag dem spezifischen Wortlaut der Abänderungen Nr. 27 und 29 entsprechen. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 5 Absatz 1: Abstimmung mit dem Ansatz des geänderten Vorschlags der Kommission und der Abänderung Nr. 32 (neue Definition der wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen), indem als „Bestimmungen allgemeiner Art“ nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f diejenigen bezeichnet werden, die im entleihenden Unternehmen gelten, und der Wortlaut so geändert wird, dass er mit den überarbeiteten Begriffsbestimmungen in Einklang steht. Artikel 4 Absatz 2 entspricht dem geänderten Vorschlag und der Abänderung Nr. 34, mit Ausnahme der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Einschränkungen oder Verbote aufzuheben, die nicht mehr gerechtfertigt werden können, da es der Rat nicht für notwendig hielt, die Wirkung des Verbots gemäß Artikel 4 Absatz 1 noch einmal anzuführen, und es auch nicht als angebracht ansah, das Ergebnis der Überprüfung festzulegen. Artikel 4 Absatz 3 entspricht der Abänderung Nr. 34 (Ermächtigung der Sozialpartner, tarifvertraglich vereinbarte Einschränkungen oder Verbote zu überprüfen). Artikel 5 Absatz 4 entspricht den Abänderungen Nr. 19 und 42 (Streichung der Ausnahme für Verträge von nicht mehr als sechs Wochen Dauer, da der Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern ab dem ersten Tag der Überlassung ohne Wartezeit für Verträge mit kurzer Laufzeit gilt). Artikel 5 Absätze 3 und 4: Der Wortlaut spiegelt die Abänderungen Nr. 44 und 71 dem Sinne nach wider (grundsätzliche Anerkennung, dass der unterschiedlichen Praxis in den Mitgliedstaaten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten eingeräumt wird). Artikel 5 Absatz 5 : Berücksichtigung von Bestandteilen der Abänderungen Nr. 40, 71 und 86 (Anerkennung von Elementen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Missbrauch insbesondere bei aufeinanderfolgenden Überlassungen). Artikel 6 Absätze 3 und 4 entspricht dem geänderten Vorschlag und den Abänderungen Nr. 48 und 49 mit leicht verändertem Wortlaut im Interesse der Präzision und der Konsistenz mit anderen Änderungen. Artikel 7 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, die für die Berechnung des Schwellenwertes für die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen die Option nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen, nicht verpflichtet sind, Artikel 7 Absatz 1 hinsichtlich des Schwellenwertes für die Einrichtung solcher Gremien in Leiharbeitunternehmen umzusetzen. Artikel 8 umfasst einen ausdrücklichen Verweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 10 umfasst einen neuen Absatz 1 über die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten vorsehen, um sicherzustellen, dass Leiharbeitunternehmen und entleihende Unternehmen den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkommen. Artikel 11 : Nach Auffassung des Rates benötigen die Mitgliedstaaten drei Jahre, um der Richtlinie nachzukommen, während das EP in seiner Abänderung Nr. 53 und der geänderte Vorschlag der Kommission eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren vorsahen. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Ganz allgemein ist zu betonen, dass der gemeinsame Standpunkt den Text des ursprünglichen Vorschlags deutlich verbessert und dem Wunsch des Europäischen Parlaments entspricht, sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichstellung der Leiharbeitnehmer mit den von den entleihenden Unternehmen direkt eingestellten Arbeitnehmern vom ersten Tag ihrer Überlassung an gilt. Nach Umsetzung der Richtlinie können Verbote oder Einschränkungen der Leiharbeit nur dann beibehalten werden, wenn sie aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Weiterhin bestehende Verbote oder Einschränkungen müssen dann einer Überprüfung unterzogen werden, über die der Kommission zu berichten ist. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips kann den unterschiedlichen Arbeitsmarktbedingungen und Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz durch Tarifverträge bzw. – unter bestimmten Umständen – durch Vereinbarungen zwischen den einzelstaatlichen Sozialpartnern zugelassen wird. [1] ABl. C 203E vom 27.8.2002, S. 1-5. Titel in der ursprünglichen Fassung. [2] ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 124. [3] ABl. C 25E vom 29.1.2004, S. 368. [4] BULLETIN/2002/11/ 1.3.20. [5] ABl. …xxx. [6] Siehe Fußnote 1. Der ursprüngliche Titel lautete: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern. [7] Siehe auch Nummer 9 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 2007 zu einem moderneren Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.