52008PC0558

Vorschlag für eine verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte einnahmenschaffende Projekte /* KOM/2008/0558 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.9.2008

KOM(2008)558 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EG) DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte einnahmenschaffende Projekte

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags |

Gründe und Ziele des Vorschlags Die Bestimmungen des Artikels 55 der Verordnung Nr. 1083/2006 sind für die vom Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanzierten Projekte ungeeignet, der in der Regel immaterielle Maßnahmen und nicht Infrastrukturen (die nicht zuschussfähig sind) fördert. Die wenigsten Projekte schaffen Einnahmen und wenn, dann meistens nur in der Umsetzungsphase. Des Weiteren sind bei durch den EFRE/Kohäsionsfonds kofinanzierten Kleinprojekten oder bei durch den ESF kofinanzierten Maßnahmen die vorgeschriebenen Modalitäten der Begleitung – die Einnahmen können bis drei Jahre nach Abschluss des operationellen Programms berücksichtigt werden – mit einem im Verhältnis zu den jeweiligen Beträgen unangemessenen Verwaltungsaufwand und einem erheblichen Risikofaktor bei der Programmdurchführung verbunden. |

Allgemeiner Kontext Die neuen Regeln für die finanzielle Abwicklung gemäß der Verordnung Nr. 1083/2006 umfassen u. a. Bestimmungen für die finanzielle Beteiligung der Fonds (Titel V) und insbesondere für einnahmenschaffende Projekte (Artikel 55). Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der genannten Verordnung sind „einnahmenschaffende Projekte“ Vorhaben, die Investitionen in Infrastrukturen betreffen, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden, sowie Vorhaben, die den Verkauf oder die Verpachtung bzw. Vermietung von Grundstücken oder Gebäuden oder jede andere Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt betreffen. Aufgrund der Risiken einer Überfinanzierung von einnahmenschaffenden Projekten sind diese bei der Kofinanzierung der Fonds stets gesondert behandelt worden. Die Auswirkung der erzielten Einnahmen auf den Höchstbetrag der Gemeinschaftsfinanzhilfe erfordert eine Berechnungsmethode für die betreffenden Projekte. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Artikel 55 der Verordnung Nr. 1083/2006 festgelegt. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im vorhergehenden Programmplanungszeitraum (2000-2006) galt eine pauschale Regelung. So hielt Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 für die Programme 2000-2006 (Strukturfonds) fest, dass „bei Infrastrukturinvestitionen, die mit beträchtlichen Nettoeinnahmen verbunden sind“ die Beteiligung der Fonds – etwa für Ziel 1 – 40 % (anstatt der ansonsten vorgesehenen 75 %) der zuschussfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten darf. Bei „beträchtlichen Einnahmen“ galt folglich ein niedrigerer Höchstsatz für die gemeinschaftliche Beteiligung. Dieser niedrigere Kofinanzierungssatz wurde pauschal und automatisch angewandt. Unter diesem Schwellenwert der „beträchtlichen Einnahmen“ blieb die Gemeinschaftshilfe dagegen ungekürzt. Auf Vorschlag der Kommission hat der Rat beschlossen, für den Zeitraum 2007-2013 anstatt einer pauschalen Senkung des Kofinanzierungssatzes ein präziseres und umfassenderes Konzept einzuführen, das auf der Berechnung des Höchstbetrags der zuschussfähiges Ausgaben basiert. Artikel 55 der Verordnung Nr. 1083/2006 gilt nunmehr für ein breiteres Spektrum von einnahmenschaffenden Projekten (die in Absatz 1 des genannten Artikels definiert werden) und nicht mehr wie im Zeitraum 2000-2006 ausschließlich für Infrastrukturinvestitionsprojekte, die mit „beträchtlichen Nettoeinnahmen“ verbunden sind. Falls bei einnahmenschaffenden Projekten die erzielten Einnahmen nicht ausreichen, um die finanzielle Tragfähigkeit der Investition zu gewährleisten, stellt der Investitionsanteil, für den eine Finanzhilfe erforderlich ist, die maximale im Rahmen einer gemeinschaftlichen Kofinanzierung förderfähige Ausgabe dar. |

Kohärenz mit anderen politischen Maßnahmen und Zielen der Union Entfällt. |

Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung |

Anhörung von interessierten Kreisen |

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Mitgliedstaaten sind wiederholt informell zu den Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 55, den praktischen Schwierigkeiten und den verschiedenen Lösungsansätzen konsultiert worden, und zwar im Einzelnen: - zum Vermerk zur Auslegung von Artikel 55: Auf seinen Sitzungen vom 27. Februar und 21. Mai 2008 prüfte der Koordinierungsausschuss der Fonds, welchen Spielraum der Wortlaut der Verordnung lässt; - zur Möglichkeit einer Überarbeitung der Verordnung: Die Mitgliedstaaten wurden zweimal konsultiert, am 25. Juni 2008 im Koordinierungsausschuss der Fonds und am 3. Juli 2008 in der Gruppe „Strukturmaßnahmen“ des Rates. |

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Als Fazit dieser Konsultationen kann festgehalten werden, dass nach Auffassung der Mitgliedstaaten die durch Auslegung der Verordnung Nr. 1083/2006 möglichen Lösungsansätze nur bedingt zufriedenstellend sind. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten befürwortet eine auf Artikel 55 begrenzte Überarbeitung. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Die Kommission hat geprüft, welchen Spielraum der Wortlaut der Verordnung bietet, um den von den Mitgliedstaaten aufgezeigten Schwierigkeiten im Wege der Auslegung zu begegnen. Ein Orientierungsvermerk schien den Vorteil der Einfachheit zu haben. Nun ermöglichte der Orientierungsvermerk der Kommissionsdienststellen es zwar, das gesamte Flexibilitätsspektrum für die Durchführung der Begleitung auszuloten, er ließ jedoch die Möglichkeit einer verhältnismäßigen Berechnung des förderfähigen Höchstbetrags bei Kleinprojekten oder den Ausschluss der ESF-Interventionen nicht zu. Eine auf Artikel 55 begrenzte Überarbeitung erlaubt es, die Diskussion auf eine technische Bestimmung zu fokussieren, so dass die Voraussetzungen für eine zügige Umsetzung geschaffen werden und eine eventuelle Rechtsunsicherheit zeitlich streng begrenzt bleibt. |

Rechtliche Aspekte |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Kommission schlägt folglich vor, ausschließlich Absatz 5 von Artikel 55 zu ändern und die übrigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1083/2006 unverändert zu lassen. Mit dieser Änderung wird die Bestimmung betreffend die Verhältnismäßigkeit der Begleitung von Kleinprojekten (Gesamtkosten unter 200 000 EUR) durch die Nichtanwendung von Artikel 55 auf die durch den ESF kofinanzierten Projekte und die durch den EFRE oder Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekte, deren Gesamtkosten unter 1 Million EUR liegen, ersetzt. Des Weiteren wird vorgeschlagen, dass diese Bestimmung rückwirkend ab 1. August 2006 gilt. |

Rechtsgrundlage In der am 11. Juli 2006 angenommenen Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind allgemeine Regeln niedergelegt, die für die drei Fonds gelten. Ausgehend von dem Grundsatz der zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten geteilten Verwaltung sieht die Verordnung ein neues Programmplanungsverfahren sowie neue Standards für die Verwaltung, insbesondere die finanzielle Abwicklung, die Begleitung, die Kontrolle und die Bewertung der Projekte vor. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Eine auf Artikel 55 begrenzte Überarbeitung erlaubt es, die Diskussion auf eine technische Bestimmung zu fokussieren, so dass die Voraussetzungen für eine zügige Rechtsänderung geschaffen werden und eine eventuelle Rechtsunsicherheit zeitlich streng begrenzt bleibt. Der Schwellenwert muss so niedrig angesetzt werden, dass die mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang stehende Systematik von Artikel 55 der Verordnung Nr. 1083/2006 nicht in Frage gestellt wird. Vorgeschlagen wird ein Höchstsatz von 1 Million EUR, damit der Teil der von der Anwendung des Artikels 55 ausgeschlossenen Gemeinschaftsfinanzhilfen begrenzt bleibt. |

Diese Änderung bringt das Bestreben zur Vereinfachung der Fondsverwaltung zum Ausdruck und dürfte sich zweifelsohne positiv auf den Rhythmus der Programmdurchführung auswirken, da die Verwaltung der durch den EFRE und den Kohäsionsfonds kofinanzierten Kleinprojekte sowie der durch den ESF geförderten Maßnahmen wesentlich gestrafft und vereinfacht wird. Im Übrigen wird sie die Durchführung von innovativeren Projekten erleichtern, insbesondere in den Bereichen Umwelt, soziale Eingliederung, Energie und Forschung. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Die Kommission hat geprüft, welchen Spielraum der Wortlaut der Verordnung bietet, um den von den Mitgliedstaaten aufgezeigten Schwierigkeiten im Wege der Auslegung zu begegnen. Nun ermöglichte der Orientierungsvermerk der Kommissionsdienststellen es zwar, das gesamte Flexibilitätsspektrum für die Durchführung der Begleitung auszuloten, er ließ jedoch die Möglichkeit einer verhältnismäßigen Berechnung des förderfähigen Höchstbetrags bei Kleinprojekten oder den Ausschluss der ESF-Interventionen nicht zu. |

Auswirkungen auf den Haushalt |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

Weitere Angaben |

Vereinfachung |

Mit dem Vorschlag werden der Rechtsrahmen sowie die für die (nationalen oder europäischen) Behörden geltenden Verwaltungsverfahren vereinfacht. |

Im Hinblick auf die kohäsionspolitischen Ziele erachtet die Kommission es für erforderlich, die Schwierigkeiten durch eine auf Artikel 55 Absatz 5 begrenzte Überarbeitung der Verordnung Nr. 1083/2006 zu beheben, die lediglich zwei Punkte betrifft, nämlich den Ausschluss der durch den ESF kofinanzierten Maßnahmen von den Bestimmungen des Artikels 55 sowie die Festlegung eines Schwellenwerts, unterhalb dessen diese Bestimmungen – sowohl in Bezug auf die Berechnung des Höchstbetrags der förderfähigen Ausgaben als auch auf die Begleitung – nicht für die durch den EFRE oder den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekte gelten. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 55 bleiben unverändert. |

Mit dieser Änderung wird die Bestimmung betreffend die Verhältnismäßigkeit der Begleitung von Kleinprojekten (Gesamtkosten unter 200 000 EUR) durch die Nichtanwendung von Artikel 55 auf die durch den ESF kofinanzierten Projekte und die durch den EFRE oder Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekte, deren Gesamtkosten unter 1 Million EUR liegen, ersetzt. |

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EG) DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte einnahmenschaffende Projekte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

2. Der Rechtsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 ist mit dem Ziel erstellt und ausgehandelt worden, die Programmplanung und Verwaltung der Fonds zu vereinfachen, die Wirksamkeit der Interventionen zu erhöhen und die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zu gewährleisten.

3. Für einnahmenschaffende Projekte, die unter Artikel 55 der Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[5] fallen, ist ein präziseres und umfassenderes Konzept entwickelt worden, das auf der Berechnung des Höchstbetrags der zuschussfähigen Ausgaben basiert.

4. Es wurde auf verschiedene Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels hingewiesen, u. a. auf die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands. Betroffen sind vor allem die durch den Europäischen Sozialfonds kofinanzierten Projekte und die durch den EFRE oder den Kohäsionsfonds finanzierten Kleinprojekte.

5. Diese Schwierigkeiten können sich nachteilig auf den Rhythmus der Projektverwaltung auswirken, vor allem bei Projekten in Bereichen, die unter die gemeinschaftlichen Prioritäten fallen, wie Umwelt, soziale Eingliederung, Forschung, Innovation oder Energie, und das Risiko von Fehlern bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 55 erhöhen. Dieser sollte daher vereinfacht werden.

6. Die Vereinfachung sollte für alle Projekte gelten, die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 durch die Strukturfonds oder den Kohäsionsfonds unterstützt werden. Insofern wäre eine rückwirkende Geltung der Änderung angezeigt.

7. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels gelten nur für durch den EFRE oder Kohäsionsfonds kofinanzierte Projekte, deren Gesamtkosten über 1 Million EUR liegen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 2006 für alle Projekte, die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 durch die Strukturfonds oder den Kohäsionsfonds unterstützt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).