Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung /* KOM/2008/0547 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 9.9.2008 KOM(2008) 547 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 [1] ermöglicht es, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen Euro bei Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Die zuständigen Kommissionsdienststellen haben den Antrag Spaniens und den Antrag Litauens nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, insbesondere der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 eingehend geprüft. Die wesentlichen Aspekte der Prüfungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Antrag EGF/2008/02/ES/Delphi 1. Die spanischen Behörden legten der Kommission den Antrag am 6. Februar 2008 vor. Der Antrag stützt sich auf die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 genannten Interventionskriterien und genügt der Frist von zehn Wochen gemäß Artikel 5 dieser Verordnung. 2. Der Antrag bezieht sich auf 1 589 Entlassungen; 1 521 Beschäftigte wurden von Delphi Automotive Systems España, S.L.U. (nachstehend „Delphi“) in Puerto Real, Bahía de Cádiz, Andalusien (Spanien), entlassen, einem Hersteller von Teilen für die Automobilindustrie, der zu Delphi Automotive Systems Holding Inc. mit Sitz in Troy, US-Bundesstaat Michigan, gehört, die restlichen 68 Entlassungen betrafen Zulieferer von Delphi. Diese Entlassungen erfolgten zwischen dem 31. Juli 2007 und dem 30. November 2007 und damit innerhalb des in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vorgeschriebenen Viermonatszeitraums. Im Fall Delphi wird die Herstellung von Kraftfahrzeugteilen in die Freizone Tanger (Marokko) verlagert. Festgelegt wurde dies in einer Vereinbarung, die Delphi (USA) und die marokkanische Regierung am Tag nach der Schließung des Delphi-Werks in Puerto Real unterzeichnet haben. In dieser Vereinbarung sind die Ausweitung der Produktionsstätte in Tanger mittels Investitionen in Höhe von 27 Mio. EUR und die Einstellung 3 000 neuer Arbeitnehmer vorgesehen. 3. Die Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge stützt sich auf die folgenden Informationen. Spanien erklärt, dass der Trend in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, einen Teil der Produktion in Drittstaaten zu verlagern, die Entlassungen bedingt hat. Auslöser für die Verlagerung nach Nordafrika, die einen Sonderfall darstelle, seien die unterschiedliche Höhe der Kosten für Arbeit und Umweltschutz, Steuervorteile, besondere Regelungen für Investitionen ausländischer Unternehmen sowie die Nähe zum EU-Markt gewesen. Ferner sei nach Angaben des internationalen Verbands der Kraftfahrzeughersteller (OICA) der Anteil der Gemeinschaft an der weltweiten Kraftfahrzeugherstellung trotz der EU-Erweiterung von 30,6 % im Jahr 2001 (EU-15) auf 26,9 % im Jahr 2006 (EU-25) gefallen. Diese strukturellen Veränderungen im Handelsgefüge in der Kraftfahrzeugherstellung wirkten sich auch auf die Fahrzeugteilebranche aus. Ferner sei die – in der TARIC-Datenbank[3] (TARIC = Integrierter Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften) erfasste – Einfuhr von Fahrzeugteilen aus Drittländern in die EU-15 zwischen 2002 und 2006 um 29 % gestiegen. 4. Die Schließung des Delphi-Werks in Puerto Real sei nicht vorhersehbar gewesen, zumal der jüngste Geschäftsplan[4] von Delphi für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 ausgelegt war und Verträge bis 2012 liefen. Die 68 von den Zulieferern entlassenen Arbeitnehmer seien entweder auf dem Betriebsgelände des Delphi-Werks oder in dessen unmittelbarer Umgebung tätig gewesen; ihre jeweiligen Waren/Dienstleistungen seien in die Produktion bei Delphi eingeflossen. Delphi allein entließ 1 521 Beschäftigte. Andalusien, der Standort von Delphi, ist die autonome Gemeinschaft mit der zweithöchsten Arbeitslosenquote in Spanien. In den ersten drei Monaten des Jahres 2007 betrug die Arbeitslosenquote (in % der Erwerbsbevölkerung) in Spanien 8,47 %, in Andalusien 12,51 % und in der Provinz Cádiz 14,82 %. Infolge der Schließung des Delphi-Werks Ende Juli 2007 stieg die Zahl der gemeldeten Arbeitslosen im Industriesektor zwischen Juli und August 2007 um 1 449 Personen bzw. 19,4 %. Daraus ist zu schließen, dass die Entlassungen erhebliche negative Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft in Puerto Real, Andalusien, haben. 5. In Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 macht Spanien folgende Angaben: Der Finanzbeitrag aus dem EGF trete nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß den Tarifvereinbarungen verantwortlich sind. Ferner sollen die EGF-Mittel nicht für die Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren, sondern für Maßnahmen zur Unterstützung einzelner Arbeitnehmer verwendet werden. Für die zuschussfähigen Maßnahmen werde keinerlei Unterstützung aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten gewährt. Aus den vorstehenden Gründen wird vorgeschlagen, den Antrag EGF/2008/02/ES/Delphi zu genehmigen, den Spanien wegen der Entlassungen bei Delphi und dessen Zulieferern vorgelegt hat; es wurde nachgewiesen, dass diese Entlassungen die Folge weitgehender struktureller Veränderungen im Welthandelsgefüge sind, die zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens geführt haben, die sich wiederum negativ auf die lokale Wirtschaft auswirkt. Einschließlich der beantragten Finanzhilfe aus dem EGF in Höhe von 10 471 778 EUR wurde ein koordiniertes Paket zulässiger personalisierter Leistungen im Betrag von 20 943 557 EUR vorgeschlagen. Antrag EGF/2008/03/LT/Alytaus Tekstilė 1. Die litauischen Behörden legten der Kommission den Antrag am 8. Mai 2008 vor. Der Antrag stützt sich auf die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 genannten Interventionskriterien und genügt der Frist von zehn Wochen gemäß Artikel 5 dieser Verordnung. 2. Der Antrag bezieht sich auf 1 089 Entlassungen infolge der Schließung von Alytaus Tekstilė, einem Textilwerk. Diese Entlassungen erfolgten zwischen dem 30. Oktober 2007 und dem 29. Februar 2008 und damit innerhalb des in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vorgeschriebenen Viermonatszeitraums. 3. Die Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge stützt sich auf die folgenden Informationen. Litauen erklärt, dass die allgemeine Verlagerung der weltweiten Herstellung von Textilien und Bekleidung in kostengünstigere asiatische Länder, vor allem nach China, die Entlassungen bedingt hat. Vor seinem Beitritt exportierte Litauen Textilien hauptsächlich in die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Seit dem Auslaufen der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien am 1. Januar 2005 sieht sich Litauen verstärktem Wettbewerb aus Nicht-EU-Staaten gegenüber, insbesondere von Billigherstellern aus Asien. 4. In dem Antrag werden anhand von Handelsstatistiken der Welthandelsorganisation (WTO) und von EUROSTAT der Anstieg der Textil- und Bekleidungseinfuhren in die Gemeinschaft (zwischen 2000 und 2006) und dessen Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Gemeinschaft veranschaulicht. Nach Ablauf der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien der WTO und der anschließenden Aufhebung der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für Textilien und Bekleidungsartikel haben sich die Einfuhren chinesischer Artikel in die EU-25 von 11,8 Mrd. EUR im Jahr 2000 auf 22,9 Mrd. EUR im Jahr 2005 nahezu verdoppelt. Der Wettbewerbsvorteil der meisten asiatischen Länder basiert auf den niedrigeren Herstellungskosten: Das Spinnen und Weben von 1 t Baumwollgarn kostete bei Alytaus Tekstilė vor der Schließung durchschnittlich 160 EUR, in China dagegen 40 EUR. Die litauischen Behörden erklären, dass von 2000 bis 2006 das innergemeinschaftliche Handelsvolumen für Baumwollgarne und -gewebe mengenmäßig um 50 % gesunken ist, die Einfuhren aus China hingegen um 115 % gestiegen sind. Diese weitgehenden Veränderungen im Welthandelsgefüge wirken sich sehr negativ auf Unternehmen wie Alytaus Tekstilė aus, die im Niedrigpreissegment angesiedelt sind. 5. Relativ gesehen verfügt Litauen über die größte Textil- und Bekleidungsindustrie in den neuen Mitgliedstaaten. Die Textil- und Lederbranche verzeichnete 2006 einen Anteil von 10,4 % an der Wertschöpfung der heimischen verarbeitenden Industrie und beschäftigte 22,6 % der im verarbeitenden Gewerbe insgesamt Beschäftigten. Ferner ist der litauische Inlandsmarkt klein – deshalb arbeiten auch etwa 80 % der Textil- und Bekleidungsherstellung exportorientiert. Die Schließung von Alytaus Tekstilė war nicht vorherzusehen, da mehrere Großkunden des Unternehmens ihre wenig Gewinn abwerfende Produktion in asiatische Länder verlagerten, und das Unternehmen einen unerwarteten Anstieg der Energiekosten bewältigen musste. 6. Von den Entlassungen betroffen ist das gesamte Gebiet des Distrikts Alytus, insbesondere die Stadtgemeinde Alytus, die sich einem schnelleren Bevölkerungsrückgang und einem langsameren Beschäftigungswachstum gegenüber sieht als das Land insgesamt. Fast alle 1 089 entlassenen Arbeitnehmer leben in der Stadtgemeinde Alytus; dort stieg der Anteil der Arbeitslosen an den Erwerbspersonen von 3 % im November 2006 auf 3,9 % im November 2007 (d. h. nach der Insolvenz der Alytaus Tekstilė), während der Anteil landesweit von 3,3 % auf 2,9 % sank. Seit der Liberalisierung des Textilhandels beeinträchtigt der verstärkte Wettbewerb die litauische Wirtschaft somit erheblich. 7. In Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 6 der EGF-Verordnung macht Litauen folgende Angaben: Der Finanzbeitrag aus dem EGF trete nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß den Tarifvereinbarungen verantwortlich sind. Ferner sollen die EGF-Mittel nicht für die Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren, sondern für Maßnahmen zur Unterstützung einzelner Arbeitnehmer verwendet werden. Für die zuschussfähigen Maßnahmen werde keinerlei Unterstützung aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten gewährt. Aus den vorstehenden Gründen wird vorgeschlagen, den Antrag EGF/2008/03/LT/Alytaus Tekstilė zu genehmigen, den Litauen wegen der Entlassungen infolge der Schließung des Textilwerkes Alytaus Tekstilė eingereicht hat. Es wurde nachgewiesen, dass diese Entlassungen die Folge weitgehender struktureller Veränderungen im Welthandelsgefüge sind, die zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens geführt haben, die sich wiederum negativ auf die lokale Wirtschaft auswirkt. Einschließlich der beantragten Finanzhilfe aus dem EGF in Höhe von 298 994 EUR wurde ein koordiniertes Paket zulässiger personalisierter Leistungen im Betrag von 597 987 EUR vorgeschlagen. Finanzierung Die jährlich für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bereitgestellten Haushaltsmittel belaufen sich auf 500 Millionen EUR. Ein Betrag in Höhe von 3 106 882 EUR wurde bereits für zwei Anträge bereitgestellt. Die verfügbaren Restmittel belaufen sich somit auf 496 893 118 EUR. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben der Antragsteller. Auf der Grundlage der Anträge auf EGF-Unterstützung, die Spanien wegen der Entlassungen im Automobilsektor (Firma Delphi und Zulieferer) und Litauen wegen der Entlassungen im Textilsektor eingereicht haben, wird der Gesamtumfang der koordinierten Pakete der zu finanzierenden personalisierten Leistungen wie folgt veranschlagt: Zu finanzierende personalisierte Leistungen (in EUR) | Spanien: Delphi 02/2008 | 10 471 778 | Litauen: Alytaus Tekstilė 03/2008 | 298 994 | Gesamtbetrag | 10 770 772 | Nach Prüfung der Anträge[5] und unter Berücksichtigung der nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen finanziellen Unterstützung aus dem Fonds sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, einen Gesamtbetrag von 10 770 772 EUR aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch zu nehmen und diesen Betrag bei der Rubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen. Mit diesem Finanzbeitrag bleibt gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 mehr als ein Viertel des für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bestimmten Höchstbetrags zur Deckung eines in den letzten vier Monaten des Jahres 2008 auftretenden Bedarfs verfügbar. Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer entsprechenden politischen Ebene Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist ein formeller Trilog einzuberufen. Die Kommission wird außerdem einen Antrag auf Mittelübertragung vorlegen, damit die entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, in den Haushaltsplan 2008 eingesetzt werden können. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[6], insbesondere auf Nummer 28, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[7], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission[8], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „Fonds“) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. (2) Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 darf der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden. (3) Am 6. Februar 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Automobilindustrie, insbesondere von Arbeitnehmern bei Delphi, einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. (4) Am 8. Mai 2008 stellte Litauen infolge von Entlassungen im Textilsektor, insbesondere von Arbeitnehmern, die aufgrund der Schließung von Alytaus Tekstilė entlassen wurden, einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. (5) Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für die beiden Anträge bereitgestellt werden kann – BESCHLIESSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 10 770 772 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] TARIC-Code 8708 „Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge“. [4] Expediente de Regulación de Empleo (ERE) Resolución Junta de Andalucía E.R.E. 33/2005, acta final 25 noviembre, http://usodelphi.es/httpdocs/Seccion%20Sindical/ERE.htm. [5] Mitteilungen an die Kommission über den Antrag Spaniens bzw. Litauens auf Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung im Fall Delphi (SEK(2008) 2307) bzw. im Fall Alytaus (SEK(2008) 2369) mit Analyse der Anträge durch die Kommission. [6] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [7] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [8] ABl. C […] vom […], S. […].