52008PC0530(02)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft /* KOM/2008/0530 endg. - COD 2008/0171 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.8.2008

KOM(2008) 530 endgültig

2008/0171 (COD)

VOL. II

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

EINLEITUNG

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das dazugehörige Fakultativprotokoll wurden am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Auf der Grundlage der vom Rat am 24. Mai 2004 beschlossenen Verhandlungsleitlinien führte die Kommission die Verhandlungen über das Übereinkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft.

Durch Beschluss des Rates vom … wurde die Gemeinschaft ermächtigt, dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beizutreten.

Das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll sind am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Da das Fakultativprotokoll noch nicht unterzeichnet wurde, sollte vorgeschlagen werden, ihm beizutreten.

RECHTSGRUNDLAGE

Als Rechtsgrundlage werden die Artikel 13, 26, 47 Absatz 2, 55, 71 Absatz 1, 80 Absatz 2, 89, 93, 95 und 285 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft herangezogen.

SUBSIDIARITÄTSPRINZIP

Das Subsidiaritätsprinzip ist anwendbar, da das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll unterschiedliche Zuständigkeitsebenen betreffen. Sie berühren sowohl Zuständigkeiten der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten, so dass ein gemeinsamer Beitritt der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zum Fakultativprotokoll erforderlich ist. Der Vorschlag entspricht somit dem Subsidiaritätsprinzip.

GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Da es sich um einen verfahrensbezogenen Rechtsakt handelt, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall nicht relevant.

ART DES RECHTSAKTS

Da es im vorliegenden Fall um den Beitritt zu einer völkerrechtlichen Übereinkunft geht, ist gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Beschluss des Rates das einzige geeignete Rechtsinstrument.

VERFAHREN

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschließt der Rat einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem Einstimmigkeit vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall schreibt Artikel 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Einstimmigkeit vor. Gemäß Artikel 300 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft schließt der Rat die Abkommen nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann.

WEITERE ANGABEN

Dieser Entwurf fällt nicht unter das EWR-Abkommen.

2008/0171 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 13, 26, 47 Absatz 2, 55, 71 Absatz 1, 80 Absatz 2, 89, 93, 95 und 285 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Mai 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft Verhandlungen über das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Schutz und die Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen zu führen.

(2) Am 30. März 2007 wurde das UN-Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom … unterzeichnet.

(3) Der Rat hat erklärt, er werde die Frage der Unterzeichnung des Fakultativprotokolls so bald wie möglich prüfen.

(4) Das UN-Übereinkommen und das dazugehörige Fakultativprotokoll wurden am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und sind am 3. Mai 2008 in Kraft getreten.

(5) Das UN-Übereinkommen wurde am … vom Rat gebilligt.

(6) Gemäß Artikel 11 des Protokolls steht das Protokoll der Gemeinschaft zum Beitritt offen.

(7) Die Gemeinschaft sollte dem Protokoll beitreten.

(8) Für die unter das UN-Übereinkommen und das dazugehörige Protokoll fallenden Sachgebiete sind sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten zuständig. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten deshalb den Pflichten nachkommen, die ihnen das Fakultativprotokoll auferlegt, und die ihnen übertragenen Rechte in Fällen gemeinsamer Zuständigkeit in kohärenter Weise ausüben. Deshalb ist im Rahmen des im Fakultativprotokoll vorgesehenen Überwachungsverfahrens immer dann, wenn es um das Gemeinschaftsrecht geht, eine Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten notwendig.

(9) Die Gemeinschaft sollte anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde auch eine Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Protokolls hinterlegen, in der die unter das Übereinkommen und das Protokoll fallenden Sachgebiete angegeben sind, für die der Gemeinschaft von ihren Mitgliedstaaten eine Zuständigkeit übertragen wurde –

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird gebilligt.

2. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Der Wortlaut der Erklärungen findet sich in Anhang 2.

Artikel 2

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), gemäß Artikel 9 des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Urkunde über den Beitritt zum Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

2. Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hinterlegt (hinterlegen) die bestellte(n) Person(en) gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Protokolls die diesem Beschluss als Anhang 2 beigefügten Erklärungen.

Artikel 3

1. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten für Angelegenheiten, die unter das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das dazugehörige Fakultativprotokoll fallen, haben die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in allen Fällen, die das Gemeinschaftsrecht unmittelbar oder mittelbar berühren, eine Verpflichtung zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit.

2. Erhält die Kommission eine Mitteilung des Ausschusses, deren Inhalt einen Mitgliedstaat berührt, so informiert und konsultiert die Kommission demnach den betreffenden Mitgliedstaat. Erhält hingegen ein Mitgliedstaat eine Mitteilung des Ausschusses, deren Inhalt das Gemeinschaftsrecht berührt, so informiert und konsultiert der Mitgliedstaat die Kommission.

3. Gegebenenfalls kann der Ausschuss über diese internen Konsultationen informiert werden.

Artikel 4

Der Rat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls eine Änderung an diesem Protokoll vorzuschlagen.

Artikel 5

Der Rat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließen, das Protokoll gemäß dessen Artikel 16 im Namen der Gemeinschaft durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu kündigen.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG 1

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Artikel 1

1. Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls („Vertragsstaat“) anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Ausschuss“) für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die von oder im Namen von seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch den betreffenden Vertragsstaat zu sein.

2. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des Übereinkommens betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Artikel 2

Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig,

1. wenn sie anonym ist;

2. wenn sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens unvereinbar ist;

3. wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;

4. wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt;

5. wenn sie offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend begründet wird oder

6. wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.

Artikel 3

Vorbehaltlich des Artikels 2 bringt der Ausschuss jede ihm zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis. Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen.

Artikel 4

1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden.

2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.

Artikel 5

Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Protokolls in nichtöffentlicher Sitzung. Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls seine Vorschläge und Empfehlungen.

Artikel 6

1. Erhält der Ausschuss zuverlässige Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der in dem Übereinkommen niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert der Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung der Angaben mitzuwirken und zu diesen Angaben Stellung zu nehmen.

2. Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen.

3. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat.

4. Der Vertragsstaat unterbreitet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen.

5. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.

Artikel 7

Der Ausschuss kann den betreffenden Vertragsstaat auffordern, in seinen Bericht nach Artikel 35 des Übereinkommens Einzelheiten über Maßnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach Artikel 6 dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffen wurden.

Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 6 Absatz 4 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine solche Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.

Artikel 9

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.

Artikel 10

Dieses Protokoll liegt für die Staaten und die Organisationen der regionalen Integration, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, ab dem 30. März 2007 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 11

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten des Protokolls, die das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Es bedarf der förmlichen Bestätigung durch die Organisationen der regionalen Integration, die das Protokoll unterzeichnet haben und das Übereinkommen förmlich bestätigt haben oder ihm beigetreten sind. Das Protokoll steht allen Staaten oder Organisationen der regionalen Integration zum Beitritt offen, die das Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise förmlich bestätigt haben oder ihm beigetreten sind und die das Protokoll nicht unterzeichnet haben.

Artikel 12

1. Der Ausdruck „Organisation der regionalen Integration“ bezeichnet eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für von dem Übereinkommen und diesem Protokoll erfasste Angelegenheiten übertragen haben. In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch das Übereinkommen und dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten.

Danach teilen sie dem Verwahrer jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

2. Bezugnahmen auf „Vertragsstaaten“ in diesem Protokoll finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.

3. Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 15 Absatz 2 wird eine von einer Organisation der regionalen Integration hinterlegte Urkunde nicht mitgezählt.

4. Organisationen der regionalen Integration können in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht bei dem Treffen der Vertragsstaaten mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Artikel 13

1. Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Übereinkommens tritt dieses Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der zehnten entsprechenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der eigenen Urkunde in Kraft.

Artikel 14

1. Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Protokolls unvereinbar sind, sind nicht zulässig.

2. Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.

Artikel 15

1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten die Einberufung eines solchen Treffens, so beruft der Generalsekretär das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.

2. Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.

Artikel 16

Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 17

Der Wortlaut dieses Protokolls wird in zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt.

Artikel 18

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Protokolls sind gleichermaßen verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

ANHANG 2

1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

In dieser Erklärung ist für die vom Fakultativprotokoll betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen haben.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten teilen sich die Zuständigkeiten in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund von Behinderung (Artikel 13), den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Artikel 26, Artikel 45-48 und Artikel 55), die Landwirtschaft (Artikel 36-37), den Eisenbahn-, Straßen-, See- und Luftverkehr (Artikel 71 und Artikel 80), staatliche Beihilfen (Artikel 87-88), indirekte Steuern (Artikel 93), den Binnenmarkt (Artikel 95), das gleiche Entgelt für Männer und Frauen (Artikel 141) sowie Statistik (Artikel 285). Gemäß Artikel 125 arbeiten die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie hin. Nach Artikel 149 trägt die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Gemäß Artikel 150 führt die Gemeinschaft eine Politik der beruflichen Bildung durch, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt. Nach Artikel 158 entwickelt und verfolgt die Gemeinschaft eine Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.

Die im Folgenden genannten Rechtsakte der Gemeinschaft veranschaulichen den Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16)

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31)

Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 125 vom 13.2.2002, S. 1)

Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1–24)

Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6-24) in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114-163)

Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1-27) in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114-163)

Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 18–21)

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4–17)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1–8)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1–175)

Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1–260)

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18–60)

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14–41)

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1–206)

Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifkation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72-205)

Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 312 vom 7.9.1995, S. 1)

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34)

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33)

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51)

Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27)

Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 1) und dazugehörige Durchführungsverordnungen

Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1) und dazugehörige Durchführungsverordnungen

Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3)

Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1)

Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 105 vom 23.4.1983)

Entscheidung 2006/774/EG des Rates vom 7. November 2006 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG) (ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 28–32)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)

Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (86/378/EWG) (ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40)

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23)

Entscheidung 2006/544/EG des Rates vom 18. Juli 2006 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten ( ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 26)

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1)

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10)

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S.14) in der Fassung der Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21)

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1)

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114)

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22)

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ( ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25)

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ( ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1)

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1)

Der Umfang und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeiten werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls nach Artikel 12 Absatz 1 des Fakultativprotokolls ergänzen oder ändern.

2. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 1 Absatz 1 des Fakultativprotokolls:

Die Europäische Gemeinschaft erinnert an ihren Vorbehalt zu Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und daran, dass die Zuständigkeit des Ausschusses in Bezug auf die Europäische Gemeinschaft dadurch eingeschränkt wird.

[1] ABl. C vom, S.

[2] ABl. C vom, S.