52008PC0463(02)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2008/0463 endg. - CNS 2008/0145 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.7.2008

KOM(2008) 463 endgültig

2008/0145 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen hat der Rat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens[1] zu ersetzen („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. |

120 | Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, vorzuenthalten, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Somit liegt ein Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag vor, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch in anderen Bereichen, z.B. bei der Besteuerung von Flugkraftstoff, bei Tarifen, die von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten auf innergemeinschaftlichen Strecken eingeführt wurden, oder bei verbindlichen kommerziellen Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen, sollte Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährleistet werden. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der 47 bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der EG und Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion. |

140 | Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen unterstützt ein Kernziel der gemeinschaftlichen Luftfahrtaußenbeziehungen, nämlich die Herstellung der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht bei bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen. |

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Branche konsultiert. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Branche wurden berücksichtigt. |

3. Rechtliche Aspekte |

305 | Zusammenfassung des Vorschlags In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der EG und Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Gegenstand der Artikel 5 und 6 sind zwei Arten von Klauseln, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaft zuständig ist. Artikel 5 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 6 (Beförderungstarife) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet. Artikel 7 bringt Bestimmungen in bilateralen Abkommen, die eindeutig gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen (verbindliche kommerzielle Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen) in Übereinstimmung mit dem EU-Wettbewerbsrecht. |

310 | Rechtsgrundlage EG-Vertrag Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt vom Gemeinschaftsrecht abgedeckte Aspekte sowie bilaterale Luftverkehrsabkommen. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich ist. |

Wahl des Instruments |

342 | Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion ist das am besten geeignete Instrument, um alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der EG und Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung zu bringen. |

4. Auswirkungen auf den Haushalt |

409 | Keine Auswirkungen auf den Haushalt. |

5. Weitere Informationen |

510 | Vereinfachung |

511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

512 | Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der EG und Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Gemeinschaftsabkommens ersetzt. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Gemäß dem üblichen Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss internationaler Vereinbarungen wird der Rat ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. |

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,[2]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

2008/0145 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,[3]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3) Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...][5] im Namen der Gemeinschaft am [...] unterzeichnet.

(4) Das Abkommen sollte genehmigt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE WESTEUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNIONandererseits

(nachstehend „die Vertragsparteien“) –

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen [mehreren] Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die in Bezug auf die Benennung dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen enthalten, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dies in seinen Beschlüssen vom November 2002 festgestellt hat,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA die Luftfahrtunternehmen grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken sollen,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion, die

i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder

ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder

iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen,

die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Vertragsparteien nicht beabsichtigen, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion zu beeinflussen oder Änderungen zu den verkehrsrechtlichen Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen auszuhandeln,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Luftverkehrsbeziehungen der Mitgliedstaaten der UEMOA mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über 80% ihrer internationalen Luftverkehrsverbindungen ausmachen, die traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen geregelt werden,

IN ANBETRACHT DES Beschlusses Nr. 08/2002/CM/UEMOA vom 27. Juni 2002 über die Annahme des gemeinsamen Luftverkehrsprogramms der Mitgliedgliedstaaten der UEMOA,

IN ANBETRACHT der Richtlinie Nr. 08/2006/CM/UEMOA vom 16. Dezember 2006, die der Kommission der UEMOA den Auftrag erteilt, mit Unterstützung der Vertreter der Mitgliedstaaten der UEMOA Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über die Einfügung einer Benennungsklausel der Gemeinschaft in die Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion aufzunehmen und zu führen,

IN KENNTNISNAHME des Vorschlags der Kommission der Europäischen Union, von der Möglichkeit, die ihr das Gemeinschaftsrecht und die Bestimmungen des Vertrags über die Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion bieten, um Verhandlungen über die Einfügung einer Benennungsklausel der Gemeinschaft in die von Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten Luftverkehrsabkommen auf Ebene der zwischenstaatlichen Organisationen zu führen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke mit folgender Bedeutung:

i. UEMOA: Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion,

ii. EG: Europäische Gemeinschaft.

2. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „EG-Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und „UEMOA-Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion.

3. In den in Anhang 1 genannten bilateralen Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des betreffenden EG-Mitgliedstaats und auf Staatsangehörige des UEMOA-Mitgliedstaats als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten bzw. der UEMOA-Mitgliedstaaten.

4. In den in Anhang 1 genannten bilateralen Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des betreffenden EG-Mitgliedstaats und des UEMOA-Mitgliedstaats, die Vertragsparteien des betreffenden Abkommens sind, als Bezugnahmen auf die von diesen Staaten benannten Luftfahrtunternehmen.

ARTIKEL 2 Benennung und Genehmigung

1. Die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels haben in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens und die ihm gewährten Genehmigungen und Erlaubnisse Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe a aufgeführten Artikel.

2. Benennt ein Mitgliedstaat einer der Vertragsparteien ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der Staat der anderen Vertragspartei unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

(a) im Falle eines von einem EG-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i. das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden EG-Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, und

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist, und

(b) im Falle eines von einem UEMOA-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i. das Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet des benennenden UEMOA-Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der UEMOA verfügt, und

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins gemäß den Anhängen 1, 6 und 8 des Chicagoer Abkommens zuständige UEMOA-Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist, und

iii. entweder

a. sich das Unternehmen unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von UEMOA-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen afrikanischen Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird, oder

b. die Strecken, die von dem nach dem gemeinschaftlichen Recht der UEMOA zugelassenen Luftfahrtunternehmen bedient werden, mehrheitlich einen oder mehrere Flughäfen in einem UEMOA-Mitgliedstaat als Ausgangs- oder als Zielpunkt haben und das technische Personal des Luftfahrtunternehmens für Betrieb und Verwaltung mehrheitlich aus Angehörigen von UEMOA-Mitgliedstaaten besteht, wenn der betroffene EG-Mitgliedstaat die Anwendung der Bestimmungen dieses Unterabsatzes b bestätigt.

ARTIKEL 3 Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung

1. Die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels haben in Bezug auf Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen des Luftfahrtunternehmens Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe b aufgeführten Artikel.

2. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat der anderen Vertragspartei benanntes Luftfahrtunternehmen können von jedem betroffenen Mitgliedstaat verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

(a) im Falle eines von einem EG-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i. das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden EG-Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige EG-Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist,

(b) im Falle eines von einem UEMOA-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i. das Luftfahrtunternehmen nicht im Hoheitsgebiet des UEMOA-Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der UEMOA verfügt, oder

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins gemäß den Anhängen 1, 6 und 8 des Chicagoer Abkommens zuständige UEMOA-Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii. entweder

a. sich das Unternehmen nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von UEMOA-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen afrikanischen Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder

b. die Strecken, die von dem nach dem gemeinschaftlichen Recht der UEMOA zugelassenen Luftfahrtunternehmen bedient werden, nicht mehrheitlich einen oder mehrere Flughäfen in einem UEMOA-Mitgliedstaat als Ausgangs- oder als Zielpunkt haben und das technische Personal des Luftfahrtunternehmens für Betrieb und Verwaltung nicht mehrheitlich aus Angehörigen von UEMOA-Mitgliedstaaten besteht.

3. Der betroffene Mitgliedstaat übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

ARTIKEL 4 Rechte in Bezug auf die wirksame gesetzliche Kontrolle

1. Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe c dieses Abkommens genannten Artikel.

2. Benennt ein EG-Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer EG-Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die der betroffene UEMOA-Mitgliedstaat aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem benennenden EG-Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser andere EG-Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

3. Benennt ein UEMOA-Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer UEMOA-Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die der betroffene EG-Mitgliedstaat aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem benennenden UEMOA-Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser andere UEMOA-Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

4. Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, dass eine wirksame gesetzliche Kontrolle mindestens bedeutet, dass der Mitgliedstaat, der die Betriebsgenehmigung oder Zulassung ausgestellt hat, kontinuierlich und effektiv die Durchführung der geltenden Programme zur Überwachung der Sicherheit und der Luftsicherheit zumindest unter Einhaltung der ICAO-Normen gewährleistet, und dass das Luftfahrtunternehmen die von den zuständigen Behörden aufgestellten Kriterien für die Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste erfüllt.

ARTIKEL 5 Besteuerung von Flugkraftstoff

1. Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

2. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten bilateralen Abkommen einen EG-Mitgliedstaat nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in seinem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem UEMOA-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb dieses EG-Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwendet wird.

3. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten bilateralen Abkommen einen UEMOA-Mitgliedstaat nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in seinem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem EG-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb dieses UEMOA-Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion verwendet wird.

4. Die Vertragsparteien beschließen, dass sie, wenn ein Vorhaben zur Einführung einer Kraftstoffsteuer gemäß diesem Artikel ausgearbeitet wurde, möglichst bald zusammentreffen und dieses Vorhaben erörtern werden.

ARTIKEL 6 Beförderungstarife

1. Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe e dieses Abkommens genannten Artikel.

2. Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von einem UEMOA-Mitgliedstaat nach einem der in Anhang 1 genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe e enthaltenden bilateralen Abkommen benannt wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Das Gemeinschaftsrecht findet ohne Diskriminierung Anwendung.

3. Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von einem EG-Mitgliedstaat nach einem der in Anhang 1 dieses Abkommens genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe e dieses Abkommens enthaltenden bilateralen Abkommen benannt wurden, für Beförderungen innerhalb der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion anwenden, unterliegen dem Recht der UEMOA, das ohne Diskriminierung Anwendung findet.

ARTIKEL 7 Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

1. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten bilateralen Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder (ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

2. Die in den in Anhang 1 aufgeführten bilateralen Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

ARTIKEL 8 Anhänge des Abkommens

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteile des Abkommens.

ARTIKEL 9 Änderung

1. Beide Vertragsparteien können jederzeit Konsultationen mit der jeweils anderen Vertragspartei zur Änderung dieses Abkommens beantragen. Diese Konsultationen beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang des Antrags.

2. Die auf diesem Wege beschlossenen Änderungen treten in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

ARTIKEL 10 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1. Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten der beiden Notifizierungen in Kraft, mit denen die Vertragsparteien einander schriftlich unterrichten, dass ihre jeweiligen zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3. Die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion bestehenden Abkommen und sonstigen Übereinkünfte, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

ARTIKEL 11 Beendigung

1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten bilateralen Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten bilateralen Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache.

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: | FÜR DIE WESTEUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION: |

Anhänge

BENIN

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Benin und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Dahomey, unterzeichnet am 15. Februar 1971 in Brüssel, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Benin-Belgien“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Volksrepublik Benin , unterzeichnet am 16. September 1982 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 „Abkommen Benin-Bulgarien“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Dahomey, unterzeichnet am 9. Dezember 1963 in Paris, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Benin-Frankreich“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Volksrepublik Benin , unterzeichnet am 13. Mai 1988 in Cotonou, im Folgenden in Anhang 2 „Abkommen Benin-Polen“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Volksrepublik Benin , unterzeichnet am 16. September 1999 in London, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Benin-Vereinigtes Königreich“ bezeichnet,

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Volksrepublik Benin und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat

- Artikel 10 des Abkommens Benin-Belgien

- Artikel 3 des Abkommens Benin-Bulgarien

- Artikel 13 des Abkommens Benin-Frankreich

- Artikel 9 des Abkommens Benin-Polen

- Artikel 4 des Abkommens Benin-Vereinigtes Königreich.

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

- Artikel 11 des Abkommens Benin-Belgien

- Artikel 4 des Abkommens Benin-Bulgarien

- Artikel 6 des Abkommens Benin-Frankreich

- Artikel 10 des Abkommens Benin-Polen

- Artikel 4 und 5 des Abkommens Benin-Vereinigtes Königreich.

c) Gesetzliche Kontrolle

- Artikel 10 des Abkommens Benin-Belgien

- Artikel 3 des Abkommens Benin-Bulgarien

- Artikel 11 des Abkommens Benin-Frankreich

- Artikel 9 des Abkommens Benin-Polen

- Artikel 14 des Abkommens Benin-Vereinigtes Königreich.

d) Besteuerung von Flugkraftstoff

- Artikel 3 des Abkommens Benin-Belgien

- Artikel 10 des Abkommens Benin-Bulgarien

- Artikel 3 des Abkommens Benin-Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Benin-Polen

- Artikel 8 des Abkommens Benin-Vereinigtes Königreich.

e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 18 des Abkommens Benin-Belgien

- Artikel 12 des Abkommens Benin-Bulgarien

- Artikel 18 des Abkommens Benin-Frankreich

- Artikel 17 des Abkommens Benin-Polen

- Artikel 7 des Abkommens Benin-Vereinigtes Königreich.

BURKINA FASO

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Burkina Faso und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Obervolta, unterzeichnet am 15. Februar 1984 in Brüssel, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Burkina Faso-Belgien“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Obervolta, unterzeichnet am 29. Mai 1962 in Paris, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Burkina Faso-Frankreich“ bezeichnet

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Burkina Faso und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung von Burkina Faso, unterzeichnet am […], in […], nachstehend in Anhang 2 als „Abkommensentwurf Burkina Faso-Frankreich“ bezeichnet.

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat

- Artikel 9 des Abkommens Burkina Faso-Belgien

- Artikel 13 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich

- Artikel 3 des Abkommensentwurfs Burkina Faso-Frankreich

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

- Artikel 10 des Abkommens Burkina Faso-Belgien

- Artikel 6 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich

- Artikel 4 des Abkommensentwurfs Burkina Faso-Frankreich

c) Gesetzliche Kontrolle

- Artikel 9 des Abkommens Burkina Faso-Belgien

- Artikel 11 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich

- Artikel 8 des Abkommensentwurfs Burkina Faso-Frankreich

d) Besteuerung von Flugkraftstoff

- Artikel 2 des Abkommens Burkina Faso-Belgien

- Artikel 3 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich

- Artikel 10 des Abkommensentwurfs Burkina Faso-Frankreich

e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 17 des Abkommens Burkina Faso-Belgien

- Artikel 18 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich

- Artikel 14 des Abkommensentwurfs Burkina Faso-Frankreich

ELFENBEINKÜSTE

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 3. Oktober 1978 in Bonn, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Deutschland“ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Regierung der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 21. September 1963 in Abidjan, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Belgien“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die am 31. August 2002 in Abidjan geschlossene Konsultationsvereinbarung.

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 1. Juli 1966 in Abidjan, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Dänemark“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und dem Spanischen Staat, unterzeichnet am 15. Juli 1976 in Madrid, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Spanien“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die am 17. Mai 1994 in Madrid geschlossene Konsultationsvereinbarung.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 19. Oktober 1962 in Abidjan, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Frankreich“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und der Italienischen Republik, unterzeichnet am 19. Februar 1968 in Abidjan, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Italien“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 9. Oktober 1963 in Abidjan, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Niederlande“ bezeichnet

- Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet am 13. Juli 1984 in Abidjan, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Polen“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Elfenbeinküste und der Republik Portugal, unterzeichnet am 16. September 1987 in Lissabon, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Portugal“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Elfenbeinküste , unterzeichnet am 25. Mai 1979 in Abidjan, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Rumänien“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Schweden und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 1. Juli 1966 in Abidjan, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Schweden“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste , unterzeichnet am 1. Dezember 1976 in London, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich“ bezeichnet,

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Elfenbeinküste und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Elfenbeinküste und der Republik Portugal, paraphiert am 12. Juli 1990 in Lissabon, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Elfenbeinküste-Portugal“ bezeichnet.

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat

- Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland

- Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien

- Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark

- Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien

- Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich

- Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien

- Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande

- Artikel IX des Abkommens Elfenbeinküste-Polen

- Artikel 6 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal

- Artikel 8 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien

- Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden

- Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich.

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

- Artikel 4 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland

- Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien

- Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark

- Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien

- Artikel 12 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich

- Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien

- Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande

- Artikel X des Abkommens Elfenbeinküste-Polen

- Artikel 21 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal

- Artikel 9 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien

- Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden

- Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich.

c) Gesetzliche Kontrolle

- Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland

- Artikel 4 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien

- Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark

- Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien

- Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich

- Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien

- Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande

- Artikel IX des Abkommens Elfenbeinküste-Polen

- Artikel 7 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal

- Artikel 8 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien

- Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden

- Artikel 14 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich.

d) Besteuerung von Flugkraftstoff

- Artikel 6 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland

- Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien

- Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark

- Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien

- Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien

- Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande

- Artikel III des Abkommens Elfenbeinküste-Polen

- Artikel 5 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal

- Artikel 2 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien

- Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden

- Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich.

e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 9 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland

- Artikel 18 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien

- Artikel 17 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark

- Artikel 19 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien

- Artikel 18 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich

- Artikel 18 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien

- Artikel 18 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande

- Artikel XVII des Abkommens Elfenbeinküste-Polen

- Artikel 15 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal

- Artikel 16 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien

- Artikel 17 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden

- Artikel 17 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich.

GUINEA-BISSAU

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Guinea Bissau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Portugal und der Republik Guinea-Bissau, paraphiert am 30. August 2007 in Lissabon, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Guinea-Bissau-Portugal“ bezeichnet,

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Guinea-Bissau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat

- Artikel 3 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal.

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

- Artikel 4 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal.

c) Gesetzliche Kontrolle

- Artikel 15 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal.

d) Besteuerung von Flugkraftstoff

- Artikel 6 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal.

e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 18 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal.

MALI

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Mali und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Mali, unterzeichnet am 9. Mai 1985 in Brüssel, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Mali-Belgien“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die am 11. April 2002 in [Ort] geschlossene Konsultationsvereinbarung.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Mali, unterzeichnet am 27. November 1961 in Prag, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Mali-Tschechoslowakei“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Republik Mali , unterzeichnet am 5. November 1990 in Madrid, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Mali/Spanien“ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Mali, unterzeichnet am 5. August 1961 in Paris, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Mali-Frankreich“ bezeichnet

- Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Mali über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet am 21. Juni 1983 in Bukarest, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Mali- Rumänien“.

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Mali und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat

- Artikel 6 des Abkommens Mali-Belgien

- Artikel 2 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei

- Artikel 6 des Abkommens Mali-Spanien

- Artikel 14 des Abkommens Mali – Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Mali-Rumänien.

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

- Artikel 7 des Abkommens Mali-Belgien

- Artikel 2 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei

- Artikel 6 und 7 des Abkommens Mali-Spanien

- Artikel 7 des Abkommens Mali – Frankreich

- Artikel 6 des Abkommens Mali-Rumänien.

c) Gesetzliche Kontrolle

- Artikel 5 des Abkommens Mali-Belgien

- Artikel 2 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei

- Artikel 5 des Abkommens Mali-Spanien

- Artikel 14 des Abkommens Mali – Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Mali-Rumänien.

d) Besteuerung von Flugkraftstoff

- Artikel 9 des Abkommens Mali-Belgien

- Artikel 4 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei

- Artikel 9 des Abkommens Mali-Spanien

- Artikel 3 des Abkommens Mali – Frankreich

- Artikel 8 des Abkommens Mali-Rumänien.

e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 14 des Abkommens Mali-Belgien

- Artikel 8 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei

- Artikel 14 des Abkommens Mali-Spanien

- Artikel 20 des Abkommens Mali – Frankreich

- Artikel 13 des Abkommens Mali-Rumänien.

NIGER

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Niger und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Niger, unterzeichnet am 19. August 1963 in Niamey, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Niger-Belgien“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Niger, unterzeichnet am 28. Mai 1962 in Paris, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Niger-Frankreich“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Niger , unterzeichnet am 7. Juni 1978 in Bukarest, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Niger- Rumänien“.

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Niger und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat

- Artikel 10 des Abkommens Niger-Belgien

- Artikel 13 des Abkommens Niger-Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Niger-Rumänien.

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

- Artikel 11 des Abkommens Niger-Belgien

- Artikel 6 des Abkommens Niger-Frankreich

- Artikel 5 des Abkommens Niger-Rumänien.

c) Gesetzliche Kontrolle

- Artikel 10 des Abkommens Niger-Belgien

- Artikel 11 des Abkommens Niger-Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Niger-Rumänien.

d) Besteuerung von Flugkraftstoff

- Artikel 3 des Abkommens Niger-Belgien

- Artikel 3 des Abkommens Niger-Frankreich

- Artikel 6 des Abkommens Niger-Rumänien.

e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 18 des Abkommens Niger-Belgien

- Artikel 18 des Abkommens Niger-Frankreich

- Artikel 9 des Abkommens Niger-Rumänien.

SENEGAL

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Senegal und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal, unterzeichnet am 29. Oktober 1964 in Bonn, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Senegal-Deutschland“ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 4. Februar 1987 in Dakar, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Senegal-Österreich“ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Senegal, unterzeichnet am 25. November 1966 in Dakar, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Senegal-Belgien“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die am 4. Juni 2002 in Dakar geschlossene Konsultationsvereinbarung.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Senegal, unterzeichnet am [ Datum ] in Sofia, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Senegal-Bulgarien“ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Senegal, unterzeichnet am 20. Juni 1962 in Prag, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Senegal-Tschechoslowakei“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Senegal und Spanien, unterzeichnet am 26. Juni 1968 in Dakar, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Senegal-Spanien“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die am 22. Februar 2006 in Dakar geschlossene Konsultationsvereinbarung.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Senegal, unterzeichnet am 15. Juni 1962 in Paris, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Senegal-Frankreich“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Italienischen Republik und der Republik Senegal, unterzeichnet am 20. April 1972 in Rom, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Senegal-Italien“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die am 21. Juli 2004 in Rom geschlossene Konsultationsvereinbarung.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 27. Juli 1977 in Dakar, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Senegal-Niederlande“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Republik Senegal , unterzeichnet am 1. August 1969 in Dakar, im Folgenden in Anhang 2 „Abkommen Senegal-Polen“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Portugal und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 21. Februar 1977 in Lissabon, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Senegal-Portugal“ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Senegal , unterzeichnet am 25. Februar 1977 in Dakar, im Folgenden in Anhang 2 „Abkommen Senegal-Rumänien“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Senegal und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland , unterzeichnet am 21. Juni 2006 in Dakar, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Senegal-Vereinigtes Königreich“ bezeichnet.

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Senegal und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat

- Artikel 14 des Abkommens Senegal-Deutschland

- Artikel 8 des Abkommens Senegal-Österreich

- Artikel 10 des Abkommens Senegal-Belgien

- Artikel 12 des Abkommens Senegal-Bulgarien

- Artikel 10 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei

- Artikel 11 des Abkommens Senegal-Frankreich

- Artikel 5 des Abkommens Senegal-Italien

- Artikel 7 des Abkommens Senegal-Niederlande

- Artikel 3 des Abkommens Senegal-Polen

- Artikel VIII des Abkommens Senegal-Portugal

- Artikel 8 des Abkommens Senegal-Rumänien

- Artikel 3 des Abkommens Senegal-Spanien

- Artikel 4 des Abkommens Senegal-Vereinigtes Königreich.

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

- Artikel 7 des Abkommens Senegal-Deutschland

- Artikel 8 und 9 des Abkommens Senegal-Österreich

- Artikel 11 des Abkommens Senegal-Belgien

- Artikel 13 des Abkommens Senegal-Bulgarien

- Artikel 5 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei

- Artikel 6 des Abkommens Senegal-Frankreich

- Artikel 6 des Abkommens Senegal-Italien

- Artikel 9 des Abkommens Senegal-Niederlande

- Artikel 3 des Abkommens Senegal-Polen

- Artikel X des Abkommens Senegal-Portugal

- Artikel 9 des Abkommens Senegal-Rumänien

- Artikel 4 des Abkommens Senegal-Spanien

- Artikel 5 des Abkommens Senegal-Vereinigtes Königreich.

c) Gesetzliche Kontrolle

- Artikel 12 des Abkommens Senegal-Deutschland

- Artikel 8 des Abkommens Senegal-Österreich

- Artikel 4 des Abkommens Senegal-Belgien

- Artikel 12 des Abkommens Senegal-Bulgarien

- Artikel 10 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei

- Artikel 11 des Abkommens Senegal-Frankreich

- Artikel 4 des Abkommens Senegal-Italien

- Artikel 7 des Abkommens Senegal-Niederlande

- Artikel 3 des Abkommens Senegal-Polen

- Artikel VIII des Abkommens Senegal-Portugal

- Artikel 8 des Abkommens Senegal-Rumänien

- Anhang VI der Konsultationsvereinbarung Senegal-Spanien

- Artikel 14 des Abkommens Senegal-Vereinigtes Königreich.

d) Besteuerung von Flugkraftstoff

- Artikel 3 des Abkommens Senegal-Deutschland

- Artikel 5 des Abkommens Senegal-Österreich

- Artikel 3 des Abkommens Senegal-Belgien

- Artikel 3 des Abkommens Senegal-Bulgarien

- Artikel 3 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei

- Artikel 3 des Abkommens Senegal-Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Senegal-Italien

- Artikel 5 des Abkommens Senegal-Niederlande

- Artikel 8 des Abkommens Senegal-Polen

- Artikel V des Abkommens Senegal-Portugal

- Artikel 5 des Abkommens Senegal-Rumänien

- Artikel 5 des Abkommens Senegal-Spanien

- Artikel 8 des Abkommens Senegal-Vereinigtes Königreich.

e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 18 des Abkommens Senegal-Deutschland

- Artikel 13 des Abkommens Senegal-Österreich

- Artikel 18 des Abkommens Senegal-Belgien

- Artikel 20 des Abkommens Senegal-Bulgarien

- Artikel 17 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei

- Artikel 18 des Abkommens Senegal-Frankreich

- Artikel 18 des Abkommens Senegal-Italien

- Artikel 14 des Abkommens Senegal-Niederlande

- Artikel 11 des Abkommens Senegal-Polen

- Artikel XIV des Abkommens Senegal-Portugal

- Artikel 13 des Abkommens Senegal-Rumänien

- Artikel 11 des Abkommens Senegal-Spanien

- Artikel 7 des Abkommens Senegal-Vereinigtes Königreich.

TOGO

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Togo und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Togo, unterzeichnet am 12. Mai 1981 in Brüssel, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Togo-Belgien“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die am 21. Januar 2004 in Brüssel geschlossene Konsultationsvereinbarung.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Republik Togo , unterzeichnet am 6. Juli 1990 in Lomé, im Folgenden in Anhang 2 „Abkommen Togo-Bulgarien“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo, unterzeichnet am 27. Mai 1971 in Bonn, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Togo-Deutschland“ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Togo und der Regierung der Französischen Republik , unterzeichnet am 16. April 1982 in Lomé, im Folgenden in Anhang 2 „Abkommen Togo-Frankreich“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die am 20. Oktober 2003 in Paris geschlossene Konsultationsvereinbarung.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Togo und dem Großherzogtum Luxemburg, unterzeichnet am 23. Oktober 1987 in Lomé, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Togo-Luxemburg“ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Togo, unterzeichnet am 17. März 1981 in Lomé, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Togo-Niederlande“ bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Togo , unterzeichnet am 15. Februar 1999 in London, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Togo-Vereinigtes Königreich“ bezeichnet.

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Togo und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat

- Artikel 9 des Abkommens Togo-Belgien

- Artikel 12 des Abkommens Togo-Bulgarien

- Artikel 9 des Abkommens Togo-Frankreich

- Artikel 14 des Abkommens Togo-Deutschland

- Artikel 11 des Abkommens Togo-Luxemburg

- Artikel 11 des Abkommens Togo-Niederlande

- Artikel 4 des Abkommens Togo-Vereinigtes Königreich.

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

- Artikel 10 des Abkommens Togo-Belgien

- Artikel 13 des Abkommens Togo-Bulgarien

- Artikel 10 des Abkommens Togo-Frankreich

- Artikel 7 des Abkommens Togo-Deutschland

- Artikel 12 des Abkommens Togo-Luxemburg

- Artikel 12 des Abkommens Togo-Niederlande

- Artikel 5 des Abkommens Togo-Vereinigtes Königreich.

c) Gesetzliche Kontrolle

- Artikel 3 des Abkommens Togo-Belgien

- Artikel 12 des Abkommens Togo-Bulgarien

- Artikel 12 des Abkommens Togo-Deutschland

- Artikel 9 des Abkommens Togo-Frankreich

- Artikel 11 des Abkommens Togo-Luxemburg

- Artikel 11 des Abkommens Togo-Niederlande

- Artikel 14 des Abkommens Togo-Vereinigtes Königreich.

d) Besteuerung von Flugkraftstoff

- Artikel 2 des Abkommens Togo-Belgien

- Artikel 3 des Abkommens Togo-Bulgarien

- Artikel 2 des Abkommens Togo-Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Togo-Deutschland

- Artikel 2 des Abkommens Togo-Luxemburg

- Artikel 2 des Abkommens Togo-Niederlande

- Artikel 8 des Abkommens Togo-Vereinigtes Königreich.

e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 17 des Abkommens Togo-Belgien

- Artikel 18 des Abkommens Togo-Bulgarien

- Artikel 18 des Abkommens Togo-Frankreich

- Artikel 18 des Abkommens Togo-Deutschland

- Artikel 19 des Abkommens Togo-Luxemburg

- Artikel 19 des Abkommens Togo-Niederlande

- Artikel 7 des Abkommens Togo-Vereinigtes Königreich.

[1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].