Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten /* KOM/2008/0444 endg. - CNS 2008/0138 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 9.7.2008 KOM(2008) 444 endgültig 2008/0138 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1) KONTEXT DES VORSCHLAGS - 110Gründe und Ziele des Vorschlags Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten ermöglicht Abweichungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und von dem Verbot der Verwendung öffentlicher Mittel für die Modernisierung oder Erneuerung der Flotte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor. Die Geltungsdauer solcher Abweichungen wurde nach der am 19. Juni 2006 im Rat erzielten politischen Einigung über den Europäischen Fischereifonds (EFF) um ein Jahr verlängert. Die späte Annahme des Rechtsinstruments der Kommission, durch das die betroffenen Mitgliedstaaten ermächtigt werden, staatliche Beihilfen zu gewähren, sowie die begrenzte Kapazität der Werften hat es unmöglich gemacht, die Frist des 31. Dezember 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 für den Flottenzugang der Fischereifahrzeuge einzuhalten, die staatliche Beihilfen für eine Erneuerung erhalten haben. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, diese Frist um ein Jahr zu verlängern, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die im Jahr 2006 erzielte Einigung vollständig zu nutzen. - 120Allgemeiner Kontext Die Sonderregelung zur Steuerung der Flottenkapazität in Gebieten in äußerster Randlage ist eine Folge der besonderen strukturellen, sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Regionen im Gemeinschaftskontext. Die Anerkennung der Besonderheit der Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage erfolgt im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag. - 130Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Steuerung der Flottenkapazität in den Gebieten in äußerster Randlage erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates. - 141Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. 2) ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG - Anhörung von interessierten Kreisen Durch einen Schriftwechsel mit den betroffenen Mitgliedstaaten wurden die Kommissionsdienststellen auf dieses Problem aufmerksam gemacht. 212 - Einholung und Nutzung von Expertenwissen 229Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.230 - Folgenabschätzung Angesichts des sehr begrenzten Geltungsbereichs dieses Vorschlags ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. 3) RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS305 - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Verlängerung der Frist für den Flottenzugang zusätzlicher Fischereikapazitäten, die für die Erneuerung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen mit öffentlichen Mitteln notwendig ist.310 - Rechtsgrundlage Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag329 - Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:331 Entfällt. - Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung zur Änderung einer bestehenden Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Entfällt. 4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 2008/0138 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten[3] ermöglicht Abweichungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[4]. Dieser Artikel sieht eine allgemeine Regelung zur Steuerung der Flottenzu- und -abgänge vor. (2) Mit Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird die Geltungsdauer der abweichenden Zugang-/Abgangs-Regelung für Fischereifahrzeuge festgelegt, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden. Die Geltungsdauer endete ursprünglich am 31. Dezember 2007 und wurde dann aufgrund der im Rat am 19. Juni 2006 erzielten politischen Einigung über den Europäischen Fischereifonds bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. (3) Der Rechtsakt der Kommission, mit dem die betroffenen Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, staatliche Beihilfen zu gewähren[5], wurde später als geplant erlassen. Angesichts der Tatsache, dass die interessierten Werften eine begrenzte Kapazität haben, ist eine vollständige Umsetzung der am 19. Juni 2006 im Rat erzielten politischen Einigung bis zum 31. Dezember 2008 nicht möglich. (4) Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 um ein weiteres Jahr zu verlängern. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 ist entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004, wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch „31. Dezember 2009“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. C … vom ... , S. . [2] ABl. C … vom …, S. . [3] ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1646/2006 (ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 1). [4] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1). [5] Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10).