52008PC0437

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden /* KOM/2008/0437 endg. - ACC 2008/0134 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.7.2008

KOM(2008) 437 endgültig

2008/0134 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit Beschluss vom 27. Juni 2006 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Regierung der Volksrepublik China ein Abkommen über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden, auszuhandeln, und die erforderlichen Verhandlungsdirektiven angenommen.

Mit der Volksrepublik China wurden mehrere Vorschläge ausgetauscht. Nach den Verhandlungen wurde der Wortlaut des Abkommens am 13. März 2008 angenommen. Das Abkommen wird nun dem Rat zur Unterzeichnung und zum Abschluss vorgelegt.

Nach Ansicht der Kommission entspricht diese Vereinbarung den vom Rat am 27. Juni 2006 erteilten Verhandlungsdirektiven.

Damit das Abkommen über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden, unterzeichnet werden kann, schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens anzunehmen.

1.2. Allgemeiner Hintergrund

Die Gemeinschaft gilt weiterhin weltweit als eine der Hauptquellen synthetischer Drogen, z. B. von Amphetaminen und MDMA (allgemein als Ecstasy bezeichnet). Die zur Herstellung dieser synthetischen Drogen nötigen Ausgangsstoffe sind in der Gemeinschaft nicht leicht zu bekommen und müssen aus Drittländern eingeführt werden. China ist weltweit der Hauptlieferant dieser Ausgangsstoffe für synthetische Suchtstoffe. Die vorgeschlagene Maßnahme soll dazu beitragen, die Abzweigung dieser Suchtstoffe aus dem legalen Handel und ihren Missbrauch zur illegalen Drogenherstellung in der Gemeinschaft zu verhindern.

1.3. In diesem Bereich geltende Rechtsvorschriften

Der Vorschlag stützt sich auf die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die auf die Überwachung des legalen Handels mit Drogenausgangsstoffen abzielen, um deren Abzweigung und Missbrauch zur illegalen Drogenherstellung zu verhindern.

Die Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen stehen in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe, in der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern.

1.4. Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem EU-Drogenaktionsplan (2005 - 2008) und der allgemeinen EU-Strategie zur Drogenbekämpfung.

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

Entfällt

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

2.3. Folgenabschätzung

Der Hauptzweck der vorgeschlagenen Maßnahme besteht darin, die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus dem legalen Handel und deren Missbrauch zur illegalen Drogenherstellung zu verhindern.

Es wird erwartet, dass die vorgeschlagene verstärkte Überwachung des legalen Handels durch die vorhandenen Mechanismen und Instrumente die illegale Herstellung synthetischer Drogen in der Gemeinschaft verhindert.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1. Zusammenfassung des Vorschlags

Das bilaterale Abkommen mit China wird es ermöglichen, koordinierte Kontrollen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den chinesischen zuständigen Behörden auf der Grundlage der Kontrollinstrumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern einzuführen.

Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den rechtswidrigen Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 hat die Gemeinschaft Maßnahmen eingeführt, um den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zu überwachen. Es hat sich erwiesen, dass die meisten sichergestellten Drogenausgangsstoffe, insbesondere ATS-Ausgangsstoffe, aus China stammen.

Durch die Kontrolle des internationalen Handels mit Drogenausgangsstoffen wird die Verfügbarkeit von chemischen Stoffen für die illegale Drogenherstellung unmittelbar beeinflusst. Durch die verbesserte internationale Zusammenarbeit wird die Beschaffung illegaler Drogen erschwert, was den Zielen der öffentlichen Gesundheit dient und die Menge der illegalen Drogen auf dem Markt verringert.

3.2. Rechtsgrundlage

Artikel 133 und Artikel 300 Absatz 2 erster Satz des EG-Vertrags

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Vorschlag stützt sich auf die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die auf die Überwachung des legalen Handels mit Drogenausgangsstoffen abzielen, um deren Abzweigung und Missbrauch zur illegalen Drogenherstellung zu verhindern.

Die Möglichkeiten zur Entdeckung von Hochrisikosendungen mit Drogenausgangsstoffen lassen sich verbessern, und deren Missbrauch zur rechtswidrigen Herstellung von Drogen lässt sich verhindern, indem die Überwachung des Handelsverkehrs anhand bestehender Mechanismen (einschließlich bereits vorhandener IT-Tools) geringfügig verschärft wird.

3.5. Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Beschluss des Rates

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Zu erwägen wären gemeinsame Absichtserklärungen, die eine verstärkte Zusammenarbeit mit China auf freiwilliger Basis in diesem Bereich zum Gegenstand hätten. Dies wäre jedoch nicht ausreichend, denn diese Option würde beispielsweise keine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung verdächtiger Einfuhr- oder Ausfuhrsendungen liefern.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es gibt geringfügige Auswirkungen auf den Haushalt (z. B. in Bezug auf die derzeit zugewiesenen Stellen und den Einsatz vorhandener Ressourcen).

5. WEITERE ANGABEN

5.1. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

5.2. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorgeschlagen werden die Überwachung des Handels, die Möglichkeit, die Versendung von Waren auszusetzen, gegenseitige Verwaltungsunterstützung, Informationsaustausch und technische sowie wissenschaftliche Zusammenarbeit. Der Vorschlag sieht außerdem die Möglichkeit von Zusammenkünften einer gemeinsamen Follow-up-Gruppe im Bedarfsfall vor.

2008/0134 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. Juni 2006 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Regierung der Volksrepublik China ein Abkommen über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden, auszuhandeln.

(2) Die Gemeinschaft muss die Kontrollen der Sendungen von Drogenausgangsstoffen aus der Volksrepublik China angesichts des Risikos verschärfen, dass diese zur rechtswidrigen Herstellung synthetischer Drogen in der Gemeinschaft abgezweigt werden.

(3) Es ist erforderlich, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden, zu genehmigen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

1. Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in der mit Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Gemischten Follow-up-Gruppe; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

2. Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge des Abkommens, die von der Gemischten Follow-up-Gruppe nach dem in Artikel 10 des Abkommens genannten Verfahren angenommen wurden, im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen.

Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt, der damit beauftragt ist, einen gemeinsamen Standpunkt zu erstellen.

3. Die Ermächtigung nach Absatz 2 beschränkt sich auf die Stoffe, die bereits durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Drogenausgangsstoffe erfasst sind.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor[1].

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DROGENAUSGANGSSTOFFE UND STOFFE, DIE HÄUFIG FÜR DIE RECHTSWIDRIGE HERSTELLUNG VON BETÄUBUNGSMITTELN UND PSYCHOTROPEN SUBSTANZEN VERWENDET WERDEN

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Re gierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT –

nachstehend „die Gemeinschaft“, einerseits und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA,

nachstehend „die chinesische Regierung“, andererseits,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt –

IM RAHMEN des am 20. Dezember 1988 in Wien unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den rechtswidrigen Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, nachstehend das „Übereinkommen von 1988“, und im Einklang mit den in der Volksrepublik China und in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften;

ENTSCHLOSSEN, die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu verhindern und zu bekämpfen, indem das Abzweigen von Drogenausgangsstoffen und chemischen Stoffen, die häufig zu diesem Zweck verwendet werden (nachstehend „Drogenausgangsstoffe“) verhindert wird;

IN KENNTNIS des Artikels 12 des Übereinkommens von 1988;

ÜBERZEUGT, dass der internationale Handel zur Abzweigung von Drogenausgangsstoffen missbraucht werden kann und dass es notwendig ist, zwischen den betroffenen Regionen umfassende Kooperationsabkommen zu schließen und durchzuführen, durch die insbesondere die Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen miteinander verknüpft werden;

ANGESICHTS DESSEN, dass Drogenausgangsstoffe in erster Linie und weithin auch zu erlaubten Zwecken verwendet werden und der internationale Handel nicht durch übermäßige Überwachungsverfahren behindert werden darf –

HABEN BESCHLOSSEN, ein Abkommen zu schließen, um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und chemischen Stoffen, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden, zu verhindern, und

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich des Abkommens

1. Dieses Abkommen legt Maßnahmen zur Verstärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fest, um unbeschadet des normalen Handelsverkehrs und der Anerkennung der legitimen Interessen der Industrie die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und Substanzen zu verhindern, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden.

2. Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien einander nach Maßgabe dieses Abkommens, insbesondere durch

- Überwachung des zwischen ihnen stattfindenden Handels mit den in Absatz 3 genannten Drogenausgangsstoffen, um deren Abzweigung für rechtswidrige Zwecke zu verhindern,

- gegenseitige Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften zur Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zu gewährleisten.

3. Unbeschadet etwaiger Änderungen gemäß Artikel 10 gilt dieses Abkommen für die in den Anhängen dieses Abkommens aufgeführten Stoffe.

Artikel 2

Überwachung des Handels

1. Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander von sich aus im Falle des begründeten Verdachts, dass Drogenausgangsstoffe für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden, insbesondere bei Sendungen, die ungewöhnlichen Umfang aufweisen oder unter ungewöhnlichen Bedingungen erfolgen.

2. In Bezug auf die in Anhang A dieses Abkommens aufgeführten Drogenausgangsstoffe übermittelt die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei eine Vorausfuhrunterrichtung. Die einführende Vertragspartei muss innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung seitens der ausführenden Vertragspartei schriftlich antworten. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so gilt die Einfuhrgenehmigung als erteilt. Wird die Einfuhrgenehmigung verweigert, so ist dies der ausführenden Vertragspartei innerhalb der genannten Frist unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

3. In Bezug auf die in Anhang B dieses Abkommens aufgeführten Drogenausgangsstoffe übermittelt die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei rechtzeitig eine Vorausfuhrunterrichtung gemäß ihrem einzelstaatlichen Recht. Eine spezielle Unterrichtung findet in den Fällen statt, in denen das betreffende Unternehmen im Ausfuhrland über eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung verfügt, die für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt.

4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander so rasch wie möglich über jegliche aufgrund dieses Artikels erteilten Auskünfte oder beantragten Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 3

Aussetzung der Versendung

1. Unbeschadet etwaiger technischer Vollzugsmaßnahmen wird die Versendung ausgesetzt, wenn nach Auffassung einer der beiden Vertragsparteien der begründete Verdacht besteht, dass Drogenausgangsstoffe für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden können, oder wenn in Fällen nach Artikel 2 Absatz 2 die einführende Vertragspartei die Aussetzung schriftlich beantragt und ggf. Beweisunterlagen vorlegt, so dass binnen 5 Arbeitstagen Maßnahmen getroffen werden.

2. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie einander bei einem Amtshilfeersuchen alle Informationen über einen Abzweigungsverdacht übermitteln.

Artikel 4

Gegenseitige Amtshilfe

1. Die Vertragsparteien erteilen einander bei Amtshilfeersuchen alle Informationen, um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen zu verhindern, und stellen bei Abzweigungsverdacht Ermittlungen an. Gegebenenfalls treffen sie geeignete Vorsorgemaßnahmen, um Abzweigungen zu verhindern.

2. Auskunftsersuchen oder Ersuchen um Vorsorgemaßnahmen werden zeitnah beantwortet.

3. Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

4. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und zu deren Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

5. Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe, um die Beibringung von Beweismitteln zu erleichtern.

6. Die Amtshilfe nach diesem Artikel berührt weder die Bestimmungen über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, die Weitergabe dieser Erkenntnisse wird von den betreffenden Behörden genehmigt.

7. Eine Vertragspartei kann im Einzelfall und durch Konsultation auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Auskünfte über Stoffe erteilen, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen verwendet werden, aber nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen.

Artikel 5

Informationsaustausch und Datenschutz

1. Alle gemäß diesem Abkommen erteilten Auskünfte sind nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden, und unterliegen dem Dienstgeheimnis.

2. Personenbezogene Daten dürfen nur dann ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die die Daten gegebenenfalls empfängt, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem im betreffenden Fall von der übermittelnden Vertragspartei zu gewährleistenden Datenschutz mindestens gleichwertig ist. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre geltenden Vorschriften, einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

3. Die im Rahmen dieses Abkommens erlangten Auskünfte dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen.

4. Werden die gemäß diesem Abkommen erlangten Auskünfte im Rahmen von Rechts- oder Verwaltungsverfahren verwendet, die wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über Drogenausgangsstoffe gemäß Artikel 3 eingeleitet werden, so gelten sie als ausschließlich für die Zwecke dieses Abkommens verwendet. Daher können die Vertragsparteien gemäß diesem Abkommen erlangte Informationen und eingesehene Unterlagen in Verfahren als Beweismittel verwenden. Die Verwendung von Beweismitteln unterliegt der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt oder Einsicht in die betreffenden Unterlagen gewährt hat.

Artikel 6

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

1. Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von bestimmten Bedingungen oder Anforderungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Abkommen

a) die Souveränität der Volksrepublik China oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der nach diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigt werden könnte oder

b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen, oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

2. Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie in laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren eingreifen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

3. Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines vergleichbaren Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

4. In den in diesem Artikel genannten Fällen ist die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe so schnell wie möglich mitzuteilen.

Artikel 7

Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung neuer Abzweigungsmethoden und der Entwicklung geeigneter Gegenmaßnahmen zusammen; dies schließt technische Zusammenarbeit und insbesondere Schulungs- und Austauschprogramme für die betreffenden Beamten ein, um die Verwaltungs- und Vollzugsstrukturen in diesem Bereich zu stärken und die Zusammenarbeit mit Handel und Industrie zu fördern.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

1. Die chinesische Seite, die Europäische Kommission und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft benennen jeweils eine zuständige Behörde für die Koordinierung der Durchführung dieses Abkommens. Für die Zwecke dieses Abkommens nehmen diese Behörden unmittelbar miteinander Kontakt auf.

2. Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Abkommen erlassen.

Artikel 9

Gemischte Follow-up-Gruppe

1. Es wird eine Gemischte Follow-up-Gruppe, im Folgenden „Gemischte Follow-up-Gruppe“ genannt, eingesetzt, in der alle Vertragsparteien vertreten sind.

2. Die Gemischte Follow-up-Gruppe wird im gegenseitigen Einvernehmen tätig.

3. Die Gemischte Follow-up-Gruppe tritt bei Bedarf zusammen, wobei der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung einvernehmlich festgelegt werden.

Außerordentliche Sitzungen der Gemischten Follow-up-Gruppe können mit Zustimmung der Vertragsparteien einberufen werden.

Artikel 10

Rolle der Gemischten Follow-up-Gruppe

1. Die Gemischte Follow-up-Gruppe verwaltet dieses Abkommen und gewährleistet seine ordnungsgemäße Durchführung. Zu diesem Zweck

- wird sie von den Vertragsparteien regelmäßig über deren Erfahrungen mit der Durchführung des Abkommens unterrichtet;

- beschließt sie über die in Absatz 2 genannten Fälle;

- prüft und entwickelt sie Maßnahmen für die technische Zusammenarbeit,

- prüft und entwickelt sie andere mögliche Formen der Zusammenarbeit.

2. Die Gemischte Follow-up-Gruppe beschließt einvernehmlich über Änderungen der Anhänge A und B. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften durch.

3. Die Gemischte Follow-up-Gruppe empfiehlt den Vertragsparteien

a) sonstige Änderungen dieses Abkommens,

b) für die Durchführung dieses Abkommens erforderliche Maßnahmen.

Artikel 11

Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften

1. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

- lässt dieses Abkommen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

- lässt dieses Abkommen den Austausch von nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unberührt.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen der zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Volksrepublik China geschlossenen oder zu schließenden bilateralen Abkommen über Drogenausgangsstoffe und andere Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

3. Zu Fragen, die die Geltung dieses Abkommens betreffen, konsultieren die Vertragsparteien einander, um die Angelegenheit im Rahmen der Gemischten Follow-up-Gruppe zu klären.

4. Die Vertragsparteien unterrichten einander ferner über alle Maßnahmen, die sie mit anderen Ländern auf dem Gebiet kontrollierter Stoffe vereinbaren.

Artikel 12

Inkrafttreten

Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei in einer schriftlichen Notifizierung mit, dass sie ihre internen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen hat. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte schriftliche Notifizierung eingeht.

Artikel 13

Geltungsdauer und Kündigung

1. Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen und stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums der anderen Vertragspartei schriftlich die Absicht mitteilt, das Abkommen zu kündigen.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 14

Verbindliche Wortlaute

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in chinesischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sollte dieses Abkommen unterschiedlich ausgelegt werden, so sind die englische und die chinesische Fassung entscheidend.

Geschehen zu…

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Im Namen der Regierung der Volksrepublik China

ANHANG A

Stoffe, die den Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 unterliegen

N-Acetylanthranilsäure

Essigsäureanhydrid

Anthranilsäure

Ephedrin

Ephedra

Ergometrin

Ergotamin

Isosafrol

Lysergsäure

3,4-(Methylendioxy)phenyl-2-propanon

Norephedrin

Phenylessigsäure

1-Phenyl-2-propanon

Piperonal

Kaliumpermanganat

Pseudoephedrin

Safrol

Safrolreiche Öle

Anmerkung: Gegebenenfalls müssen in der Liste stets auch die Salze der Stoffe angegeben werden.

ANHANG B

Stoffe, die den Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 unterliegen

Aceton

Ethylether

Salzsäure

Methylethylketon

Piperidin

Schwefelsäure

Toluol

[1] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.