Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union /* KOM/2008/0405 endg. - CNS 2008/0133 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 27.6.2008 KOM(2008) 405 endgültig 2008/0133 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union BEGRÜNDUNG Am 1. Januar 2007 sind die Republik Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union beigetreten. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge („Beitrittsakte“) wird der Beitritt der beiden neuen Mitgliedstaaten zu dem Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits, das am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. März 2008 in Kraft trat, durch den Abschluss eines Protokolls zur Änderung dieses Abkommens geregelt. Dieses Protokoll wird nach dem in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen vereinfachten Verfahren zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und China geschlossen. Die Kommission hat daher dieses Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf der Grundlage der am 23. Oktober 2006 vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien und im Einvernehmen mit einem Ausschuss von Vertretern der Mitgliedstaaten ausgehandelt. Der Protokollentwurf wurde am 28. Februar 2008 in Beijing von der Kommission und den Vertretern der Volksrepublik China paraphiert. Das Protokoll regelt die notwendigen technischen und sprachlichen Änderungen des Abkommens, die sich aus dem Beitritt der beiden neuen Mitgliedstaaten ergeben. 2008/0133 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das Seeverkehrsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits (das „Abkommen“) wurde am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. März 2008 in Kraft[2]. 2. Der Rat ermächtigte die Kommission am 23. Oktober 2006, anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens ein Protokoll zur Änderung des Abkommens mit China auszuhandeln. 3. Das Protokoll wurde am 28. Februar 2008 von beiden Seiten paraphiert. 4. Das Protokoll ist daher anzunehmen – BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird hiermit im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten angenommen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die Notifizierung gemäß Artikel 3 des Protokolls vor. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG 28.2.2008 ENTWURF PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES SEEVERKEHRSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA ANDERERSEITS DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE GRIECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, nachstehend die „Mitgliedstaaten“, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend die „Gemeinschaft“, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, einerseits und DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA, andererseits – IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL 1 Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits, das am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. März 2008 in Kraft trat (das „Abkommen“). ARTIKEL 2 Die diesem Protokoll beigefügten Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache sind in gleicher Weise verbindlich wie die gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen. ARTIKEL 3 Die Vertragsparteien notifizieren einander über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen internen Rechtsverfahren. Dieses Protokoll tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifizierung in Kraft. ARTIKEL 4 Dieses Protokoll wurde in xxxx an diesem xx Tage des Monats yy des Jahres zzzz in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT | FÜR DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA | [1] Stellungnahme vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [2] ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 25.