Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) /* KOM/2008/0357 endg. - COD 2008/0123 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 13.6.2008 KOM(2008) 357 endgültig 2008/0123 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) BEGRÜNDUNG 1. Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 2. Die Kommission hat mit der Kodifizierung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren[2] begonnen. Die neue Richtlinie sollte die verschiedenen Rechtsakte ersetzen, die Gegenstand der Kodifizierung sind[3]. 3. Zwischenzeitlich wurde der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden[4] durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, der das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt hat für Maßnahmen allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen. 4. Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[5] zu dem Beschluss 2006/512/EG, müssen, damit dieses Verfahren auf nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, angewandt werden kann, diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden. 5. Es ist daher angebracht die Kodifizierung der Richtlinie 71/316/EWG in eine Neufassung umzuwandeln um die für die Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle erforderlichen Änderungen vornehmen zu können. ê 71/316/EWG (angepasst) 2008/0123 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 95 Õ, auf Vorschlag der Kommission[6], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[8], in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu 1. Die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren[9] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[10]. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. ê 71/316/EWG Erwägungsgrund (1) 2. In jedem Mitgliedstaat werden die technischen Merkmale für Messgeräte sowie die Mess- und Prüfverfahren durch zwingende Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Ihre Unterschiede behindern den Warenverkehr und können ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft schaffen. ê 71/316/EWG Erwägungsgrund (2) (angepasst) 3. Durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Prüfungen soll unter anderem sichergestellt werden, dass die einem Käufer gelieferte Menge dem von ihm bezahlten Preis entspricht Ö . Es Õ ist daher nicht das Ziel dieser Richtlinie, diese Prüfungen abzuschaffen, sondern die Unterschiede in den Rechtsvorschriften insoweit zu beseitigen, als sie ein Ö Hindernis Õ für den Warenverkehr bilden. ê 71/316/EWG Erwägungsgrund (3) (angepasst) 4. Ö Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes können verringert und beseitigt werden, wenn in den Mitgliedstaaten gleichen Vorschriften gelten, die in einem ersten Stadium als Ergänzung und später, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, an Stelle der bisher bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften angewendet werden. Õ ê 71/316/EWG Erwägungsgrund (4) (angepasst) 5. Die Ö Gemeinschaftsvorschriften Õ bieten Ö selbst während der Zeit, in der sie gleichzeitig mit den einzelstaatlichen Vorschriften Anwendung finden, Õ den Unternehmen die Möglichkeit, ihre Fertigung so zu gestalten, dass die technischen Merkmale ihrer Erzeugnisse einheitlich sind und diese demzufolge innerhalb der Ö Gemeinschaft Õ vertrieben und verwendet werden können, nachdem sie die EG-Prüfungen durchlaufen haben. ê 71/316/EWG Erwägungsgrund (5) (angepasst) 6. Die Ö Gemeinschaftsvorschriften Õ über technische Ausführung und Arbeitsweise sollen gewährleisten, dass die Messgeräte auch bei ständiger Benutzung Messergebnisse liefern, die für ihren jeweiligen Zweck hinreichend genau sind. ê 71/316/EWG Erwägungsgrund (6) 7. Die Einhaltung dieser technischen Vorschriften wird von den Mitgliedstaaten herkömmlicherweise vor dem Vertrieb oder der erstmaligen Verwendung überwacht, gegebenenfalls auch während der Benutzung der Messgeräte, und zwar insbesondere durch die Verfahren der Bauartzulassung und der Eichung. Zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs mit diesen Geräten innerhalb der Gemeinschaft ist es weiter erforderlich, in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien eine gegenseitige Anerkennung der Prüfverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen und hierfür entsprechende Verfahren für die EG-Bauartzulassung, die EG-Ersteichung und für EG-Mess- und -Prüfverfahren einzuführen. ê 71/316/EWG Erwägungsgrund (7) 8. Das Vorhandensein der Zeichen oder Stempel an einem Messgerät oder Erzeugnis, das die vorgeschriebenen Prüfungen durchlaufen hat, lässt die Annahme zu, dass dieses Gerät oder Erzeugnis den einschlägigen technischen Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so dass sich eine Wiederholung der bereits durchgeführten Prüfungen bei der Einfuhr und bei der Inbetriebnahme erübrigt. ê 71/316/EWG Erwägungsgrund (8) (angepasst) 9. Die einzelstaatlichen messtechnischen Regelungen betreffen zahlreiche Kategorien von Messgeräten oder Erzeugnissen. Es empfiehlt sich daher, in dieser Richtlinie die allgemeinen Bestimmungen festzulegen, die sich insbesondere auf die Verfahren der EG-Bauartzulassung, der EG-Ersteichung und der EG-Mess- und -Prüfverfahren beziehen. In Einzelrichtlinien sind für die verschiedenen Kategorien von Geräten und Erzeugnissen Vorschriften über die technische Ausführung, die Arbeitsweise, die Genauigkeit Ö und Õ die Prüfmodalitäten festgelegt. ò neu 10. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[11] erlassen werden. 11. Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II dieser Richtlinie sowie die Anhänge der Einzelrichtlinien zu ändern. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien bewirken, müssen sie gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. 12. Da die neuen, in diese Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen. 13. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen - ê 71/316/EWG HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I Grundprinzipien ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) Artikel 1 Ö (1) Diese Richtlinie gilt für Õ a) „Geräte” Ö , wie sie in Absatz 2 definiert sind Õ; b) Maßeinheiten, die Harmonisierung der Methoden der Messung und der messtechnischen Kontrolle sowie gegebenenfalls der zu ihrer Anwendung erforderlichen Mittel; c) die Festsetzung, die Methode der Messung, die messtechnische Kontrolle sowie die Kennzeichnung der Mengen vorverpackter Erzeugnisse. Ö (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geräte” Messgeräte, Teile dieser Messgeräte, Zusatzeinrichtungen und Messanlangen. Õ (3) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dieser Richtlinie und den einschlägigen Einzelrichtlinien zusammenhängen, den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme eines Messgeräts nicht verweigern, verbieten oder beschränken, wenn es unter den in dieser Richtlinie und in den betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehenen Bedingungen mit dem EG-Stempel und/oder EG-Zeichen versehen ist. (4) Die Mitgliedstaaten betrachten die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung als den entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen gleichwertig. (5) In den Einzelrichtlinien über die in Absatz 1 genannten Bereiche werden insbesondere die Verfahren und die messtechnischen Eigenschaften sowie die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise festgelegt. (6) In den Einzelrichtlinien kann der Zeitpunkt festgelegt werden, von dem ab die Gemeinschaftsvorschriften die bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften ersetzen. ê 71/316/EWG KAPITEL II EG-Bauartzulassung ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 2 (angepasst) Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauartzulassung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien. (2) Die EG-Gerätebauartzulassung ist die Zulassung von Geräten zur EG-Ersteichung. Ist eine EG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so stellt die EG-Bauartzulassung die Genehmigung für den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme dar. Wird in der (den) betreffenden Einzelrichtlinie(n) eine Geräteart von der EG-Bauartzulassung befreit, so sind die Geräte dieser Art zur EG-Ersteichung allgemein zugelassen. (3) Die Mitgliedstaaten erteilen, wenn sie über die erforderlichen Kontrollausstattungen verfügen, die EG-Bauartzulassung für jedes Gerät, sofern es den Vorschriften dieser Richtlinie und der betreffenden Einzelrichtlinien entspricht. (4) Ein Antrag auf EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten gestellt werden. Für eine bestimmte Gerätebauart kann der Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden. (5) Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, sorgt dafür, das er von allen Änderungen Ö bzw. Anfügungen Õ an einer zugelassenen Gerätebauart Kenntnis erhält. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von diesen Änderungen. Änderungen einer zugelassenen bzw. Anfügungen an eine zugelassene Gerätebauart bedürfen, wenn sie die Messergebnisse bzw. die normalen Verwendungsbedingungen des Geräts beeinflussen oder beeinflussen können, eine ergänzenden EG-Bauartzulassung des Mitgliedstaats, der die EG-Bauartzulassung erteilt hat. Für die geänderte Gerätebauart wird jedoch anstelle einer Ergänzung zur ursprünglichen Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung eine neue EG-Bauartzulassung erteilt, wenn die Änderung der Gerätebauart nach einer Änderung oder Anpassung dieser Richtlinie oder der betreffenden Einzelrichtlinie erfolgt, wonach die geänderte Gerätebauart nur nach den neuen Bestimmungen zugelassen werden könnte. ê 71/316/EWG Artikel 3 Wird eine EG-Bauartzulassung für Zusatzeinrichtungen erteilt, so wird in dieser Bauartzulassung Folgendes festgelegt: a) die Gerätebauarten, denen diese Zusatzeinrichtungen angeschlossen oder angefügt bzw. in die sie eingebaut werden dürfen; b) die allgemeinen Bedingungen für die Gesamtfunktion der Geräte, für die sie zugelassen sind. ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 3 (angepasst) Artikel 4 Hat ein Gerät die in dieser Richtlinie und in den betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehene Prüfung für die EG-Bauartzulassung bestanden, so stellt der Mitgliedstaat, der diese Prüfung vorgenommen hat, eine Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung aus. Ö Der Mitgliedstaat Õ übermittelt diese Bescheinigung dem Antragsteller. Dieser muss in den in Artikel 11 oder in einer Einzelrichtlinie vorgesehenen Fällen das in der Bescheinigung angegebene EG-Zulassungszeichen auf jedem mit der zugelassenen Bauart übereinstimmenden Gerät anbringen. In allen anderen Fällen kann er dieses EG-Zulassungszeichen anbringen. ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 4 (angepasst) Artikel 5 (1) Die EG-Bauartzulassung gilt zehn Jahre. Ihre Gültigkeit kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Die Zahl der Geräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt. Die EG-Bauartzulassungen, die auf der Grundlage von Bestimmungen dieser Richtlinie und einer Einzelrichtlinie erteilt werden, können nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung oder Anpassung dieser Gemeinschaftsbestimmungen nicht verlängert werden, falls diese EG-Bauartzulassungen aufgrund dieser neuen Bestimmungen nicht hätten erteilt werden können. Wird die Gültigkeit der EG-Bauartzulassung nicht verlängert, so gilt diese Zulassung jedoch weiterhin für die Geräte, die bereits in Gebrauch sind. (2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann nach Anhörung der übrigen Mitgliedstaaten eine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann folgende Beschränkungen enthalten: a) Begrenzung der Zahl der zugelassenen Geräte; b) Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen; c) Beschränkung des Anwendungsbereichs; d) besondere einschränkende Bestimmungen in Bezug auf die angewandte Technik. (3) Diese Zulassung darf jedoch nur erteilt werden, a) wenn die Einzelrichtlinie für die betreffende Geräteart in Kraft getreten ist; b) wenn die in den Einzelrichtlinien festgelegten Fehlergrenzen nicht überschritten werden. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden. (4) Ist der Mitgliedstaat, der die beschränkte EG-Bauartzulassung nach Absatz 2 erteilt hat, der Auffassung, dass sich eine neue Technik in der Praxis bewährt hat, so stellt er gegebenenfalls einen Antrag auf Anpassung der Anhänge Ö I und II Õ dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren. ê 71/316/EWG è1 83/575/EWG Art. 1 Nr. 6 Buchst. a Artikel 6 Ist für eine Geräteart, die den Bestimmungen einer Einzelrichtlinie entspricht, eine EG-Bauartzulassung nicht erforderlich, so können diese Geräte vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzeichen gemäß Anhang I Nummer 3.3 versehen werden. Artikel 7 (1) Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, kann diese in folgenden Fällen widerrufen: a) wenn Geräte, für die diese Zulassung erteilt worden ist, der zugelassenen Bauart oder der einschlägigen Einzelrichtlinie nicht entsprechen; b) wenn die in der Zulassungsbescheinigung oder in dem è1 Artikel 5 Absatz 2 ç genannten messtechnischen Erfordernisse nicht eingehalten werden; ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 6 Buchst. b c) wenn er feststellt, dass sie nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist. ê 71/316/EWG (2) Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, muss diese widerrufen, wenn die Geräte der zugelassenen Bauart bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie für ihren Zweck ungeeignet macht. ê 71/316/EWG (angepasst) (3) Wird der Mitgliedstaat Ö , der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, Õ von einem anderen Mitgliedstaat darüber unterrichtet, dass einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Fälle gegeben ist, so trifft er nach Anhörung dieses Mitgliedstaates ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen. ê 71/316/EWG (4) Der Mitgliedstaat, der den in Absatz 2 genannten Fall festgestellt hat, kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Geräte bis auf weiteres untersagen. Er unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über seine Entscheidung. Dasselbe gilt in den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen bei Geräten, für die eine EG-Ersteichung nicht erforderlich ist, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen der einschlägigen Einzelrichtlinie nicht herbeigeführt hat. (5) Bestreitet der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartzulassung erteilt hat, dass der ihm gemeldete in Absatz 2 genannte Fall gegeben ist, oder dass die nach Absatz 4 getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend über den Stand der Bemühungen unterrichtet. Erforderlichenfalls führt sie Konsultationen durch, die geeignet sind, eine Lösung herbeizuführen. KAPITEL III EG-Ersteichung Artikel 8 ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 7 Buchst. a (angepasst) (1) Die EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Gerätes mit der zugelassenen Bauart und/oder mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den betreffenden Einzelrichtlinien. Sie findet ihren Ausdruck im EG-Eichstempel. Ö (2) Õ Die EG-Ersteichung der Geräte kann in den Fällen, die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind, nach den festgelegten Einzelheiten anders als durch eine Prüfung jedes einzelnen Gerätes vorgenommen werden. ê 71/316/EWG (angepasst) è1 83/575/EWG Art. 1 Nr. 7 Buchst. b (3) Die Mitgliedstaaten nehmen, sofern sie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen, die EG-Ersteichung an den Geräten vor, die nach Angabe des Herstellers die messtechnischen Eigenschaften besitzen und die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise erfüllen, die in der für die betreffende Geräteart geltenden Einzelrichtlinie festgelegt sind. (4) Für die mit dem Stempel der EG-Ersteichung versehenen Geräte gilt die in è1 Artikel Ö 1 Õ Absatz Ö 3 Õ ç vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr der Anbringung des Stempels der EG-Ersteichung folgt, soweit nicht in den Einzelrichtlinien ein längerer Zeitraum vorgesehen ist. ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 8 Artikel 9 (1) Wird ein Gerät zur EG-Ersteichung vorgelegt, so prüft der die Ersteichung vornehmende Mitgliedstaat: a) ob das Gerät einer nichtzulassungspflichtigen Bauart angehört und, falls dies zutrifft, ob es den in den Einzelrichtlinien für dieses Gerät festgelegten Vorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise entspricht; b) ob das Gerät eine EG-Bauartzulassung erhalten hat und, falls dies zutrifft, ob es der zugelassenen Bauart und den Vorschriften der zum Zeitpunkt der Erteilung dieser EG-Bauartzulassung für dieses Gerät geltenden Einzelrichtlinien entspricht. (2) Die bei der EG-Ersteichung durchgeführte Prüfung erstreckt sich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Einzelrichtlinien insbesondere auf: a) die messtechnischen Eigenschaften; b) die Fehlergrenzen; c) die Konstruktion, soweit durch sie gewährleistet wird, dass die messtechnischen Eigenschaften bei normalem Gebrauch des Gerätes nicht nennenswert beeinträchtigt werden; d) das Vorhandensein der geforderten Aufschriften und der Stempelschilder oder einer Stelle zur Anbringung der EG-Eichungsstempel. ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 9 (angepasst) Artikel 10 Ist das Ergebnis der EG-Ersteichung eines Geräts gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien positiv, so werden die in Anhang II Ö Nummer 3. Õ dieser Richtlinie beschriebenen EG-Stempel für die teilweise oder vollständige EG-Ersteichung nach Maßgabe Ö dieser Nummer Õ unter Verantwortung des Mitgliedstaats an diesem Gerät angebracht. ê 71/316/EWG Artikel 11 Ist für eine Geräteart, die einer Einzelrichtlinie entspricht, keine EG-Ersteichung vorgeschrieben, so werden diese Geräte vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem EG-Bauart-Zulassungszeichen versehen, das in Anhang I Nummer 3.4 beschrieben ist. KAPITEL IV Gemeinsame Vorschriften für die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung Artikel 12 Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung von Stempeln oder Aufschriften bei Geräten zu verhindern, die zu einer Verwechslung mit EG-Zeichen oder -Stempeln führen könnten. ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 10 Artikel 13 Jeder Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welche Dienststellen, Gremien und Institute amtlich befugt sind, die in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Prüfungen durchzuführen, die EG-Bauartzulassungsbescheinigungen auszustellen und die EG-Eichstempel anzubringen. ê 71/316/EWG Artikel 14 Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die vorgeschriebenen Aufschriften in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen abgefasst werden. KAPITEL V Befundprüfungen ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 11 Artikel 15 In den Einzelrichtlinien werden die Anforderungen für die Prüfungen im Gebrauch befindlicher Geräte mit EG-Stempel oder -Zeichen, insbesondere die Verkehrsfehlergrenzen, festgelegt. Enthalten nationale Vorschriften für Geräte ohne EG-Stempel oder -Zeichen geringere Anforderungen, können diese bei den Prüfungen zugrunde gelegt werden. ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 12 (angepasst) ð neu KAPITEL VI Anpassung der Richtlinien an den technischen Fortschritt Artikel 16 Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge Ö I und II Õ dieser Richtlinie und der Anhänge der Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels Ö 1 Õ an den technischen Fortschritt erforderlich sind, ð werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen, die Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der genannten Richtlinien sind, werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ï. Dieses Verfahren gilt jedoch nicht für das Kapitel über die angelsächsischen Einheiten im Anhang der Richtlinie über die Einheiten im Messwesen sowie für die Anhänge betreffend die Reihen von Nennfüllmengen für vorverpackte Erzeugnisse der Richtlinien über Fertigpackungen. ê 807/2003 Art. 3 u. Anh. III Nr. 5 (angepasst) ð neu Artikel 17 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien im Sinne des Artikels Ö 16 Õ an den technischen Fortschritt unterstützt. ð (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. ï (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. ê 83/575/EWG Art. 1 Ziff. 13 KAPITEL VII ê 71/316/EWG Schlussbestimmungen ê 71/316/EWG (angepasst) è1 83/575/EWG Art. 1 Nr. 13 è2 83/575/EWG Art. 1 Nr. 14 Artikel è1 18 ç Jede zur Durchführung dieser Richtlinie und der einschlägigen Einzelrichtlinien getroffene Maßnahme, mit der die EG-Bauartzulassung verweigert, nicht verlängert oder widerrufen wird oder mit der die EG-Ersteichung verweigert oder è2 der Vertrieb oder die Inbetriebnahme ç eines Gerätes untersagt wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten zulässigen Rechtsmittel und der einschlägigen Fristen mitzuteilen. Artikel è1 19 ç Die Mitgliedstaaten Ö teilen Õ der Kommission Ö den Õ Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ö , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, Õ mit. ê Artikel 20 Die Richtlinie 71/316/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen. Artike l 21 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê 71/316/EWG è1 83/575/EWG Art. 1 Nr. 13 Artikel è1 22 ç Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ê 71/316/EWG ANHANG I EG-BAUARTZULASSUNG 1. Antrag auf EG-Zulassung 1.1. Antrag und Schriftverkehr müssen in einer Amtssprache des Mitgliedstaates abgefasst sein, in dem der Antrag gestellt wird. Dieser Mitgliedstaat kann verlangen, dass die beigefügten Unterlagen ebenfalls in dieser Amtssprache abgefasst sind. Der Antragsteller hat gleichzeitig jedem Mitgliedstaat eine Ausfertigung seines Antrags zu übermitteln. 1.2. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Wohnsitz des Herstellers oder der Firma, seines (ihres) Bevollmächtigten oder des Antragstellers; b) Messgeräteart; c) vorgesehener Verwendungszweck; d) messtechnische Merkmale; e) etwaige Handelsbezeichnung oder Messgerätebauart. 1.3. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen, und zwar insbesondere: 1.3.1. eine Beschreibung betreffend: a) Ausführung und Arbeitsweise des Gerätes, b) Sicherheitsvorrichtungen, die die einwandfreie Arbeitsweise gewährleisten, c) Regulier- und Justiereinrichtungen, d) vorgesehene Stellen für die Anbringung: - der Eichstempel, - (gegebenenfalls) der Sicherungsstempel. 1.3.2. die Zeichnungen für den Zusammenbau des Gerätes sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnungen wichtiger Bauteile. 1.3.3. eine Schemazeichnung sowie gegebenenfalls eine fotografische Abbildung. 1.4. Sind bereits einzelstaatlich Zulassungen erteilt, so sind diese dem Antrag beizufügen. 2. EG-Zulassungsprüfung 2.1. Die EG-Zulassungsprüfung besteht aus: 2.1.1. einer Prüfung der Unterlagen und der messtechnischen Merkmale der Bauart, die in den Laboratorien des messtechnischen Dienstes, in genehmigten Prüfstellen oder am Herstellungs-, Lieferungs- oder Aufstellungsort vorgenommen wird, 2.1.2. lediglich einer Prüfung der eingereichten Unterlagen, wenn die messtechnischen Merkmale im Einzelnen bekannt sind. 2.2. Die Prüfung erstreckt sich auf das Gesamtverhalten des Gerätes unter üblichen Verwendungsbedingungen. Unter diesen Bedingungen muss das Gerät die geforderten messtechnischen Eigenschaften bewahren. 2.3. Art und Umfang der Prüfung nach Absatz 2.1 können in den Einzelrichtlinien festgelegt werden. 2.4. Der messtechnische Dienst kann verlangen, dass der Antragsteller ihm die zur Vornahme der Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfungshilfsmittel und fachkundiges Personal zur Verfügung stellt. 3. EG-Zulassungsbescheinigung und -Zeichen 3.1. Die EG-Zulassungsbescheinigung gibt die Ergebnisse der Bauartprüfung wieder und legt die übrigen einzuhaltenden Erfordernisse fest. Ihr sind die Beschreibungen, Pläne und Schemazeichnungen beizufügen, die zur Identifizierung der Bauart und zur Erläuterung der Arbeitsweise notwendig sind. Das Zulassungszeichen nach Artikel 4 hat die Form eines stilisierten ε. Dieses Zeichen enthält: ê Beitrittsakte von 1972, Art. 29 u. Anh. I, S. 118 è1 Beitrittsakte von 1985, Art. 26 u. Anh. I, S. 212 è2 87/354/EWG Art. 1 u. Anh. Nr. 4 è3 Beitrittsakte von 1994, Art. 29 u. Anh. I, S. 211 è4 Beitrittsakte von 2003, Art. 20 u. Anh. II, S. 64 è5 2006/96/EG Art. 1 und Anhang, Nummer B.1 - im oberen Teil das Kennzeichen des die Zulassung erteilenden Staates è1 (B für Belgien, ç è5 BG für Bulgarien, ç è4 CZ für die Tschechische Republik, ç è1 DK für Dänemark, D für Deutschland, ç è4 EST für Estland, ç è1 IRL für Irland, ç è2 EL für Griechenland ç, è1 E für Spanien, F für Frankreich, I für Italien, ç è4 CY für Zypern, LV für Lettland, LT für Litauen, ç è1 L für Luxemburg, ç è4 H für Ungarn, M für Malta, ç è1 NL für Niederlande, ç è3 A für Österreich, ç è4 PL für Polen, ç è1 P für Portugal, ç è5 RO für Rumänien, ç è4 SI für Slowenien, SK für Slowakei, ç è3 FI für Finnland, S für Schweden, ç è1 UK für Vereinigtes Königreich) ç sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres; ê 71/316/EWG - im unteren Teil eine von dem zuständigen messtechnischen Dienst festzulegende Bezeichnung (Kenn-Nummer). Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen findet sich unter Nummer 6.1. 3.2. Bei einer beschränkten EG-Zulassung wird dieses Zeichen durch ein vor das stilisierte ε gesetztes P von gleicher Größe ergänzt. Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen findet sich unter Nummer 6.2. ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 5 3.3. Das in Artikel 6 aufgeführte Zeichen entspricht dem EG-Zulassungszeichen, in dem das stilisierte ε durch sein aufrechtes Spiegelbild ersetzt ist, und enthält keine weitere Angabe, sofern in den Einzelrichtlinien nicht etwas anderes festgelegt ist. Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.3. ê 71/316/EWG 3.4. Das Zeichen nach Artikel 11 entspricht dem in einem sechseckigen Feld stehenden EG-Zulassungszeichen. Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.4. 3.5. Die in den Nummern 3.1 bis 3.4 genannten und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie vom Hersteller angebrachten Zeichen müssen auf jedem zur Eichung vorgeführten Messgerät und jeder zur Eichung vorgeführten Zusatzeinrichtung an sichtbarer Stelle leserlich und unverwischbar sein. Falls die Anbringung auf technische Schwierigkeiten stößt, können Ausnahmen in den Einzelrichtlinien vorgesehen oder nach Vereinbarung mit den messtechnischen Diensten der EG-Mitgliedstaaten gewährt werden. 4. Hinterlegung eines Mustergeräts In den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Fällen kann die Zulassungsbehörde die Hinterlegung eines Mustergeräts der zugelassenen Messgerätebauart verlangen, wenn sie dies für erforderlich hält. Anstelle dieses Mustergeräts kann der messtechnische Dienst auch die Hinterlegung von Teilen des Messgeräts, von Modellen oder von Zeichnungen genehmigen, die in diesem Fall auf der EG-Zulassungsbescheinigung verzeichnet werden. 5. Bekanntmachung der Zulassung 5.1. Zum Zeitpunkt der Zustellung an den Interessenten gehen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Abschriften der Zulassungsbescheinigungen zu; auf Wunsch können diese auch Abschriften der Prüfprotokolle erhalten. ê 71/316/EWG (angepasst) 5.2. Der Widerruf einer EG-Bauartzulassung sowie die anderen Mitteilungen über Umfang und Gültigkeit der EG-Bauartzulassung erfolgen ebenfalls nach dem Bekanntmachungsverfahren gemäß Nummer Ö 5.1 Õ. ê 71/316/EWG 5.3. Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung ablehnt, unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon. 6. Zeichen für EG-Bauartzulassungen 6.1. Zeichen für EG-Bauartzulassung Beispiel: | [pic] | EG-Bauartzulassung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB) Deutschlands im Jahre 1971 (vgl. Nr. 3.1, erster Gedankenstrich) Kennummer der EG-Bauartzulassung (vgl. Nr. 3.1, zweiter Gedankenstrich) | 6.2. Zeichen für EG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung (vgl. Nr. 3.2) Beispiel: | [pic] | EG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Deutschlands im Jahre 1971. Kennummer der EG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung. | ê 83/575/EWG Art. 1 Nr. 5 6.3. Zeichen für die Befreiung von der EG-Bauartzulassung (siehe Nummer 3.3) Beispiel: [pic] ê 71/316/EWG 6.4. Zeichen für die Bauartzulassung im Falle einer Befreiung von der EG- Ersteichung (vgl. Nr. 3.4) Beispiel: | [pic] | EG-Bauartzulassung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Deutschlands im Jahre 1971. Kennummer der EG-Bauartzulassung. | _____________ ANHANG II EG-ERSTEICHUNG 1. ALLGEMEINES 1.1. Die EG-Ersteichung kann in einem oder mehreren Vorgängen (im Allgemeinen zwei) erfolgen. 1.2. Vorbehaltlich der in den Einzelrichtlinien festgelegten Bestimmungen 1.2.1. erfolgt die EG-Ersteichung in einem einzigen Vorgang bei Geräten, die beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein einheitliches Ganzes darstellen, d.h. die grundsätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Gebrauchsort überführt werden können; 1.2.2. erfolgt die EG-Ersteichung in zwei oder mehr Vorgängen bei Geräten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den Einbau- bzw. Verwendungsbedingungen abhängt; 1.2.3. soll der erste Teil des Eichvorgangs ermöglichen, vor allem die Übereinstimmung des Gerätes mit der zugelassenen Bauart oder — bei nicht EG-bauartzulassungspflichtigen Geräten — mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten. 2. ORT DER EG-ERSTEICHUNG 2.1. Ist in den Einzelrichtlinien der Ort der Eichung nicht festgelegt, so erfolgt bei den in einem Vorgang geprüften Geräten die Eichung an dem von dem zuständigen messtechnischen Dienst hierfür bestimmten Ort. 2.2. Bei den in zwei oder mehr Vorgängen geprüften Geräten erfolgt die Eichung durch den jeweils örtlich zuständigen messtechnischen Dienst. 2.2.1. Der letzte Eichvorgang hat am Aufstellungsort zu erfolgen. 2.2.2. Für die anderen Eichvorgänge gelten die Vorschriften von Nummer 2.1. 2.3. Insbesondere dann, wenn die Eichung außerhalb der zuständigen Behörde vorgenommen wird, kann der befasste messtechnische Dienst vom Antragsteller verlangen, - ihm die Normalgeräte sowie die angemessenen Prüfungshilfsmittel und das fachkundige Personal zur Verfügung zu stellen, die für die Eichung erforderlich sind, - eine Ausfertigung der EG-Zulassungsbescheinigung vorzulegen. 3. STEMPEL DER EG-ERSTEICHUNG 3.1. Beschreibung der Stempel der EG-Ersteichung 3.1.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Einzelrichtlinien sind für die EG-Ersteichung folgende Stempel nach Nummer 3.3 zu verwenden: 3.1.1.1. Der endgültige EG-Eichstempel, der aus zwei Zeichen besteht: a) dem ersten Zeichen, ausgeführt in Form eines kleinen „e”, das: ê Beitrittsakte von 1972, Art. 29 u. Anh. I, S. 118 è1 Beitrittsakte von 1985, Art. 26 u. Anh. I, S. 212 è2 87/354/EWG Art. 1 u. Anh. Nr. 4 è3 Beitrittsakte von 1994, Art. 29 u. Anh. I, S. 211 è4 Beitrittsakte von 2003, Art. 20 u. Anh. II, S. 64 è5 2006/96/EG Art. 1 und Anhang, Nummer B.1 - in der oberen Hälfte das Kennzeichen des Landes, in dem die Ersteichung vorgenommen wurde è1 (B für Belgien, ç è5 BG für Bulgarien, ç è4 CZ für die Tschechische Republik, ç è1 DK für Dänemark, D für Deutschland, ç è4 EST für Estland, ç è1 IRL für Irland, ç è2 EL für Griechenland ç, è1 E für Spanien, F für Frankreich, I für Italien, ç è4 CY für Zypern, LV für Lettland, LT für Litauen, ç è1 L für Luxemburg, ç è4 H für Ungarn, M für Malta, ç è1 NL für Niederlande, ç è3 A für Österreich, ç è4 PL für Polen, ç è1 P für Portugal, ç è5 RO für Rumänien, ç è4 SI für Slowenien, SK für Slowakei, ç è3 FI für Finnland, S für Schweden, ç è1 UK für Vereinigtes Königreich) ç, trägt sowie erforderlichenfalls eine oder zwei Ziffern, die auf eine gebietliche oder funktionelle Unterteilung hinweisen; ê 71/316/EWG - in der unteren Hälfte die Kennummer des Prüfers oder des Amtes trägt; b) dem zweiten Zeichen, das aus den beiden letzten Ziffern des Eichjahres in einer sechseckigen Umrandung besteht. 3.1.1.2. Der Stempel für die teilweise durchgeführte EG-Ersteichung, der lediglich aus dem ersten Zeichen besteht. Er dient auch als Sicherungsstempel. 3.2. Form und Abmessungen der Stempel 3.2.1. Form, Abmessungen und Umrisse der Buchstaben und Zahlen für die Stempel der EG-Ersteichung gemäß Nummer 3.1 werden durch beiliegende Zeichnungen festgelegt; die beiden ersten Zeichnungen stellen die Einzelteile des Stempels dar, die dritte zeigt ein Beispiel für die Gesamtausführung des Stempels. Die in den Zeichnungen angegebenen Abmessungen sind Relativwerte; sie sind auf den Durchmesser des um den Kleinbuchstaben e und des sechseckige Feld beschriebenen Kreises bezogen. Die tatsächlichen Durchmesser der umschriebenen Kreise der Stempel sind 1,6 mm, 3,2 mm, 6,3 mm und 12,5 mm. 3.2.2. Die messtechnischen Dienste der Mitgliedstaaten übermitteln sich gegenseitig die Originalzeichnungen der Stempel für die Ersteichung nach den aus der Anlage ersichtlichen Mustern. 3.3. Anbringung der Stempel 3.3.1. Der endgültige EG-Eichstempel wird an der hierfür vorgesehenen Stelle des vollständig geprüften und als mit den EG-Vorschriften übereinstimmend anerkannten Gerätes angebracht. 3.3.2. Der EG-Stempel für die Teileichung wird angebracht: 3.3.2.1. bei der Eichung in mehreren Vorgängen auf dem Gerät bzw. Geräteteil, das die Bedingungen für die nicht am Gebrauchsort vorgeschriebenen Vorgänge erfüllt, und zwar an der Stelle der Befestigungsschrauben des Stempelschildes oder an einer beliebigen anderen, in den Einzelrichtlinien vorgeschriebenen Stelle. 3.3.2.2. als Sicherungsstempel in allen Fällen, und zwar an den in den Einzelrichtlinien festgelegten Stellen. [pic] ê 2007/13/EG Art. 1 und Anhang (angepasst) [pic] ê 71/316/EWG [pic] [pic] _____________ é ANHANG III Teil A Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 20) Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1) | Beitrittsakte von 1972, Anhang I Nummer X.12 (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 118) | Richtlinie 72/427/EWG des Rates (ABl. L 291 vom 28.12.1972, S. 156) | Richtlinie 83/575/EWG des Rates (ABl. L 322 vom 28.11.1983, S. 43) | Beitrittsakte von 1985, Anhang I, Nummer IX.A.7 (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 212) | Richtlinie 87/354/EWG des Rates (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) | nur betreffend die Bezugnahmen auf die Richtlinie 71/316/EWG in Artikel 1 und Anhang, Nummer 4 | Richtlinie 87/355/EWG des Rates (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 46) | Richtlinie 88/665/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 42) | nur Artikel 1 Nummer 1 | Beitrittsakte von 1994 Anhang I, Nummer XI.C.VII.1 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 211) | Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) | nur Anhang III, Nummer 5 | Beitrittsakte von 2003 Anhang II, Nummer I.D.1 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 64) | Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) | nur betreffend die Bezugnahmen auf Richtlinie 71/316/EG in Artikel 1 und im Anhang, Nummer B.1 | Richtlinie 2007/13/EG der Kommission (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 10) | Teil B Fristen für die Umse tzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 20) Richtlinien | Umsetzungsfrist | 71/316/EWG | 30. Januar 1973 | 83/575/EWG | 1. Januar 1985 | 87/354/EWG | 31. Dezember 1987 | 87/355/EWG | 31. Dezember 1987 | 2006/96/EG | 1. Januar 2007 | 2007/13/EG | 9. März 2008 | _____________ ANHANG IV Entsprechungstabelle Richtlinie 71/316/EWG | Vorliegende Richtlinie | Kapitel I | Kapitel 1 | Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitender Satz und Gedankenstrich 1 | Artikel 1 Absatz 5 | Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 | - | Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 | Artikel 1 Absatz 6 | Kapitel II | Kapitel II | Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 2 Absatz 5 | Artikel 2 Absatz 5 | Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 3 einleitender Satz | Artikel 3 einleitender Satz | Artikel 3 Gedankenstrich 1 | Artikel 3 Buchstabe a | Artikel 3 Gedankenstrich 2 | Artikel 3 Buchstabe b | Artikel 4 Satz 1 | Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Satz 2 | Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Satz 3 | Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 einleitender Satz | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 einleitender Satz | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4 | Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 6 | Artikel 6 | Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 | Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 | Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 | Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 | Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 | Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3 | Kapitel III | Kapitel III | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 2 einleitender Satz | Artikel 9 Absatz 2 einleitender Satz | Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich 1 | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 9 Absatz 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d | Artikel 10 und 11 | Artikel 10 und 11 | Kapitel IV | Kapitel IV | Artikel 12, 13 und 14 | Artikel 12, 13 und 14 | Kapitel V | Kapitel V | Artikel 15 | Artikel 15 | Kapitel VI | Kapitel VI | Artikel 16 Satz 1 | Artikel 16 Unterabsatz 1 | Artikel 16 Satz 2 | Artikel 16 Unterabsatz 2 | Artikel 17 | - | Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 17 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 17 Absatz 2 | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 | - | Artikel 18 Absatz 3 | - | Kapitel VII | Kapitel VII | Artikel 19 | Artikel 18 | Artikel 20 Absatz 1 | - | Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 19 | - | Artikel 20 und 21 | Artikel 21 | Artikel 22 | Anhang I | Anhang I | Nummern 1 und 1.1 | Nummern 1 und 1.1 | Nummer 1.2 einleitender Satz | Nummer 1.2 einleitender Satz | Nummer 1.2 erster Gedankenstrich | Nummer 1.2 Buchstabe a | Nummer 1.2 zweiter Gedankenstrich | Nummer 1.2 Buchstabe b | Nummer 1.2 dritter Gedankenstrich | Nummer 1.2 Buchstabe c | Nummer 1.2 vierter Gedankenstrich | Nummer 1.2 Buchstabe d | Nummer 1.2 fünfter Gedankenstrich | Nummer 1.2 Buchstabe e | Nummer 1.3 | Nummer 1.3 | Nummer 1.3.1 einleitender Satz | Nummer 1.3.1 einleitender Satz | Nummer 1.3.1 erster Gedankenstrich | Nummer 1.3.1 Buchstabe a | Nummer 1.3.1 zweiter Gedankenstrich | Nummer 1.3.1 Buchstabe b | Nummer 1.3.1 dritter Gedankenstrich | Nummer 1.3.1 Buchstabe c | Nummer 1.3.1 vierter Gedankenstrich | Nummer 1.3.1 Buchstabe d | Nummern 1.3.2 - 5 | Nummern 1.3.2 - 5 | Nummer 5.2 | Nummer 5.1 | Nummer 5.3 | Nummer 5.2 | Nummer 5.4 | Nummer 5.3 | Nummern 6 bis 6.4 | Nummern 6 bis 6.4 | Anhang II | Anhang II | - | Anhang III | - | Anhang IV | _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [3] Anhang III Teil A dieses Vorschlags. [4] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [5] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. [6]12>?HLPQRSV`aqr?‘’“”§± - 1 2 3 ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/13/EG der Kommission (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 10). [10] Siehe Anhang III Teil A. [11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).