52008PC0348

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der finanziellen Beiträge der zum Europäischen Entwicklungsfonds beitragenden Mitgliedstaaten (2. Tranche 2008) /* KOM/2008/0348 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.6.2008

KOM(2008) 348 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der zum Europäischen Entwicklungsfonds beitragenden Mitgliedstaaten (2. Tranche 2008)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Seit Inkrafttreten der Finanzregelung für den 9. EEF entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission über jede der drei Tranchen der Beiträge, die die Mitgliedstaaten zur Finanzierung des EEF leisten (Artikel 38 der Finanzregelung). Beiträge zu Instrumenten des 9. und des 10. EEF, die die EIB (Europäische Investitionsbank) verwaltet, zahlen die Mitgliedstaaten direkt an die EIB. Beiträge zu den anderen Instrumenten gehen weiterhin an die Kommission.

Nach Artikel 157 der Finanzregelung für den 10. EEF leisten die Mitgliedstaaten ihre finanziellen Beiträge für 2008 weiter gemäß dem Verfahren des Artikels 38 der Finanzregelung für den 9. EEF.

Gemäß Artikel 121 der Finanzregelung für den 9. EEF hat die EIB der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

Der vorliegende Vorschlag betrifft die zweite Tranche der Beiträge des Haushaltsjahrs 2008. Gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Finanzregelung für den 9. EEF wurde für diese Tranche folgender Fälligkeitskalender erstellt: 1) Die Kommission legt den Vorschlag bis zum 15. Juni vor; 2) der Rat befindet über diese Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Vorlage des Vorschlags der Kommission; 3) die Mitgliedstaaten leisten die im Rahmen dieser Tranche fälligen Beiträge spätestens 21 Kalendertage, nachdem ihnen die Entscheidung des Rates mitgeteilt wurde.

Nach Artikel 40 Absatz 4 der Finanzregelung für den 9. EEF werden einem Mitgliedstaat, der eine zu leistende Beitragstranche nicht bis zum Fälligkeitstermin einzahlt, für die geschuldeten Beträge gemäß den im selben Artikel genannten Modalitäten Verzugszinsen berechnet.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der zum Europäischen Entwicklungsfonds beitragenden Mitgliedstaaten (2. Tranche 2008)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000[1] in Cotonou, Benin, und geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg[2], insbesondere auf Anhang Ib,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens[3], insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds vom 27. März 2003[4], nachfolgend „Finanzregelung für den 9. EEF“ genannt, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 1 und Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

gestützt auf die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds vom 18. Februar 2008[5], nachfolgend „Finanzregelung für den 10. EEF“ genannt, insbesondere auf Artikel 157,

auf Vorschlag der Kommission[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 157 der Finanzregelung für den 10. EEF leisten die Mitgliedstaaten ihre finanziellen Beiträge für 2008 in der Praxis weiter gemäß dem Verfahren des Artikels 38 der Finanzregelung für den 9. EEF.

(2) Die Kommission hat dem Rat am 14. Oktober 2007 eine Aufstellung der für das Haushaltsjahr 2008 vorgesehenen Zahlungen und einen Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge übermittelt. Der Rat hat am 20. Dezember eine Entscheidung erlassen, in der der Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF im Haushaltsjahr 2008 festgelegt wird[7].

(3) Darüber hinaus hat der Rat am 20. Dezember 2007 eine Entscheidung zur Festlegung der finanziellen Beiträge der zum Europäischen Entwicklungsfonds beitragenden Mitgliedstaaten (1. Tranche 2008) erlassen[8].

(4) Nach Artikel 121 zweiter Absatz der Finanzregelung für den 9. EEF hat die Europäische Investitionsbank der Kommission die aktualisierten Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beiträge, die die Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2008 an die Kommission und die Europäische Investitionsbank leisten, gehen aus der Tabelle im Anhang hervor.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die zum 9. EEF beitragenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Beiträge im Rahmen der zweiten Tranche 2008 (in EUR)

LAND | an die Europäische Investitionsbank | an die Kommission |

DEUTSCHLAND | 24.528.000 | 233.600.000 |

BELGIEN | 4.116.000 | 39.200.000 |

DÄNEMARK | 2.247.000 | 21.400.000 |

SPANIEN | 6.132.000 | 58.400.000 |

FRANKREICH | 25.515.000 | 243.000.000 |

GRIECHENLAND | 1.312.500 | 12.500.000 |

IRLAND | 651.000 | 6.200.000 |

ITALIEN | 13.167.000 | 125.400.000 |

LUXEMBURG | 304.500 | 2.900.000 |

NIEDERLANDE | 5.481.000 | 52.200.000 |

PORTUGAL | 1.018.500 | 9.700.000 |

VEREINIGTES KÖNIGREICH | 13.324.500 | 126.900.000 |

ÖSTERREICH | 2.782.500 | 26.500.000 |

FINNLAND | 1.554.000 | 14.800.000 |

SCHWEDEN | 2.866.500 | 27.300.000 |

INSGESAMT | 105.000.000 | 1.000.000.000 |

[1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

[3] ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

[4] ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

[5] ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

[6] ABl. C … vom …, S. … .

[7] Dokument 15986/07.

[8] Dokument 15990/07.