52008PC0344

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (kodifizierte Fassung) /* KOM/2008/0344 endg. - COD 2008/0109 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 9.6.2008

KOM(2008) 344 endgültig

2008/0109 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 89/667/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

ê 89/667/EWG

2008/0109 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

(1) Die zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

ê 89/667/EWG Erwägungsgrund (1)

(2) Es erweist sich als notwendig, einige der Garantien, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, zu koordinieren, um eine Äquivalenz herzustellen.

ê 89/667/EWG Erwägungsgrund (2) (angepasst)

(3) Auf diesem Gebiet gelten die Ö [erste Õ Richtlinie 68/151/EWG Ö des Rates vom 9. März 1968] zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [58] Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten Õ[9], Ö die vierte Richtlinie Õ 78/660/EWG Ö des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen Õ[10] sowie die Ö siebente Õ Richtlinie 83/349/EWG Ö des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss Õ[11], betreffend die Offenlegung, die Gültigkeit von Verbindlichkeiten bzw. die Nichtigkeit der Gesellschaft sowie den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss für sämtliche Kapitalgesellschaften. Die Ö [zweite Õ Richtlinie 77/91/EWG Ö des Rates vom 13. Dezember 1976] zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [58] Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten Õ[12], Ö die dritte Richtlinie Õ 78/855/EWG Ö des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften Õ[13] Ö sowie Õ die Ö sechste Õ Richtlinie 82/891/EWG Ö des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften Õ[14] über die Errichtung bzw. das Kapital sowie Fusionen und Spaltungen haben dagegen nur für Aktiengesellschaften Gültigkeit.

ê 89/667/EWG Erwägungsgrund (5) (angepasst)

(4) Ö Es ist notwendig, den Õ Einzelunternehmern in der gesamten Gemeinschaft das rechtliche Instrument einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung Ö zu bieten Õ, unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die diesem Einzelunternehmer in Ausnahmefällen eine Haftung für die Verpflichtungen des Unternehmens auferlegen.

ê 89/667/EWG Erwägungsgrund (6) (angepasst)

(5) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann bei ihrer Gründung mit einem einzigen Gesellschafter errichtet werden oder entstehen, wenn alle Geschäftsanteile in einer einzigen Hand vereinigt werden. Bis zu einer Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften für das Konzernrecht können die Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen oder Sanktionen vorsehen, sofern eine natürliche Person einziger Gesellschafter mehrerer Gesellschaften oder eine Einpersonengesellschaft oder eine andere juristische Person einziger Gesellschafter einer Gesellschaft ist. Das einzige Ziel dieser Möglichkeit ist die Berücksichtigung von Besonderheiten, die in bestimmten nationalen Rechtsvorschriften bestehen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten in spezifischen Fällen Einschränkungen beim Zugang zur Einpersonengesellschaft oder eine unbeschränkte Haftung des einzigen Gesellschafters vorsehen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Regeln aufzustellen, um den möglichen Gefahren aus der Tatsache, dass es bei Einpersonengesellschaften lediglich einen einzigen Gesellschafter gibt, zu begegnen, und insbesondere um die Einzahlung des gezeichneten Kapitals sicherzustellen.

ê 89/667/EWG Erwägungsgrund (7)

(6) Die Vereinigung aller Anteile in einer Hand sowie die Identität des Gesellschafters müssen Gegenstand der Offenlegung in einem für jedermann zugänglichen Register sein.

ê 89/667/EWG Erwägungsgrund (8)

(7) Es ist notwendig, die Beschlüsse des einzigen Gesellschafters in seiner Eigenschaft als Gesellschafterversammlung schriftlich niederzulegen.

ê 89/667/EWG Erwägungsgrund (9)

(8) Die schriftliche Festlegung muss ebenfalls für vertragliche Vereinbarungen zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft vorgeschrieben werden, sofern diese vertraglichen Vereinbarungen nicht die unter normalen Bedingungen abgeschlossenen laufenden Geschäfte betreffen.

ê

(9) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

ê 89/667/EWG (angepasst)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Ö die in Anhang I genannten Õ Rechtsformen Ö von Gesellschaften. Õ

ê 89/667/EWG

Artikel 2

(1) Die Gesellschaft kann bei ihrer Errichtung sowie infolge der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer einzigen Hand einen einzigen Gesellschafter haben (Einpersonengesellschaft).

(2) Bis zur Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften für das Konzernrecht können die Gesetze der Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen oder Sanktionen vorsehen, sofern

a) eine natürliche Person einziger Gesellschafter von mehreren Gesellschaften ist, oder

b) eine Einpersonengesellschaft oder eine andere juristische Person einziger Gesellschafter einer Gesellschaft ist.

Artikel 3

Wird die Gesellschaft durch die Vereinigung aller Anteile in einer Hand zur Einpersonengesellschaft, so muss diese Tatsache sowie die Identität des einzigen Gesellschafters entweder in der Akte hinterlegt beziehungsweise in das in Artikel [3 Absätze 1 und 2] der Richtlinie [68/151/EWG] genannte Register eingetragen oder in einem Register vermerkt werden, das bei der Gesellschaft geführt wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Artikel 4

(1) Der einzige Gesellschafter übt die Befugnisse der Gesellschafterversammlung aus.

(2) Die Beschlüsse, die von dem einzigen Gesellschafter im Rahmen von Absatz 1 gefasst werden, sind in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen.

Artikel 5

(1) Verträge, die zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossen werden, sind in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen.

(2) Die Mitgliedstaaten brauchen Absatz 1 auf die unter normalen Bedingungen abgeschlossenen laufenden Geschäfte nicht anzuwenden.

Artikel 6

Lässt ein Mitgliedstaat die Einpersonengesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 auch für Aktiengesellschaften zu, so gilt diese Richtlinie.

Artikel 7

Ein Mitgliedstaat braucht die Einpersonengesellschaft nicht zu gestatten, wenn sein innerstaatliches Recht dem Einzelunternehmer die Errichtung eines Unternehmens ermöglicht, dessen Haftung auf ein Vermögen beschränkt ist, das für eine bestimmte Tätigkeit eingesetzt wird, sofern in Bezug auf diese Unternehmen Schutzbestimmungen vorgesehen sind, die denjenigen der vorliegenden Richtlinie sowie den übrigen auf die in Artikel 1 bezeichneten Gesellschaften anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig sind.

ê 89/667/EWG (angepasst)

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

ê

Artikel 9

Die Richtlinie 89/667/EWG , in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ê 89/667/EWG

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[…] […]

é

ANHANG I

ê 89/667/EWG Art. 1 (angepasst)

Ö Rechtsformen von Gesellschaften gemäß Artikel 1 Õ

- Belgien:

Société privée à responsabilité limitée/Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

ê 2006/99/EG Art. 1 und Anhang, Buchst. A Nr. 4

- Bulgarien:

дружество с ограничена отговорност, акционерно дружество;

ê Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 340

- Tschechische Republik:

Společnost s ručením omezeným;

ê 89/667/EWG

- Dänemark:

Anpartsselskaber;

- Deutschland:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

ê Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 340

- Estland:

Aktsiaselts, osaühing;

ê 89/667/EWG

- Irland:

Private company limited by shares or by guarantee;

- Griechenland:

Εταιρεία περιορισμένης ευθύνης;

- Spanien:

Sociedad de responsabilidad limitada;

- Frankreich:

Société à responsabilité limitée;

- Italien:

Società a responsabilità limitata;

ê Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 340

- Zypern:

ιδιωτική εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με μετοχές ή με εγγύηση;

- Lettland:

Sabiedrība ar ierobežotu atbildību;

- Litauen:

Uždaroji akcinė bendrovė;

ê 89/667/EWG

- Luxemburg:

Société à responsabilité limitée;

ê Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 340

- Ungarn:

Korlátolt felelősségű társaság, részvénytársaság;

- Malta:

Kumpanija privata/Private limited liability company;

ê 89/667/EWG

- Niederlande:

Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

ê Beitrittsakte von 1994, Art. 29 und Anhang I (angepasst)

- Österreich:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

ê Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 340

- Polen:

Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością;

ê 89/667/EWG

- Portugal:

Sociedade por quotas;

ê 2006/99/EG Art. 1 und Anhang, Buchst. A Nr. 4

- Rumänien:

societate cu răspundere limitată;

ê Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 340

- Slowenien:

Družba z omejeno odgovornostjo;

- Slowakei:

Spoločnosť s ručením obmedzeným;

ê Beitrittsakte von 1994, Art. 29 und Anhang I

- Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag;

- Schweden:

aktiebolag;

ê 89/667/EWG

- Vereinigtes Königreich:

Private company limited by shares or by guarantee.

_____________

é

ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 9)

Richtlinie 89/667/EWG des Rates (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 40) |

Beitrittsakte von 1994, Anhang I, Kapitel XI Abschnitt A (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 194) |

Beitrittsakte von 2003, Anhang II, Kapitel 4, Abschnitt A (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 338) |

Richtlinie 2006/99/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137) | Nur Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung(gemäß Artikel 9)

Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung |

89/667/EWG | 31. Dezember 1991 | Für Gesellschaften, die am 1. Januar 1992 bereits bestehen: spätestens 1. Januar 1993 |

2006/99/EG | 1. Januar 2007 |

_____________

ANHANG II I

Entsprechungstabelle

Richtlinie 89/667/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 einleitender Satz | Artikel 1 |

Artikel 1 erster bis siebenundzwanzigster Gedankenstrich | Anhang I |

Artikel 2 bis 7 | Artikel 2 bis 7 |

Artikel 8 Absatz 1 | — |

Artikel 8 Absatz 2 | — |

Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 8 |

— | Artikel 9 |

— | Artikel 10 |

Artikel 9 | Artikel 11 |

— | Anhang I |

— | Anhang II |

— | Anhang III |

_____________[pic][pic][pic][pic][pic][pic]

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang II Teil A dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] Richtlinie 89/667/EWG (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 40). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).

[8] Siehe Anhang II Teil A.

[9] ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.

[10] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.

[11] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.

[12] ABl. L 26 vom 30.1.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.

[13] ABl. L 295 vom 20.10.1978, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 47).

[14] ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 42.Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2007/63/EG.