52008PC0324

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen /* KOM/2008/0324 endg. - CNS 2008/0112 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.6.2008

KOM(2008) 324 endgültig

2008/0112 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1) Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll durch die Ersetzung der folgenden Verordnungen der derzeitige Rechtsrahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen vereinfacht werden:

- Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[1].

- Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)[2].

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates enthält die derzeitigen Bedingungen für die Fischerei in den Gemeinschaftsgewässern außerhalb der Ostsee, des Schwarzen Meeres und des Mittelmeers hinsichtlich der technischen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände durch den Schutz von jungen Meerestieren. Mit den technischen Maßnahmen werden die Maschenöffnungen und andere Merkmale der Fanggeräte, das Verbot oder die Einschränkung des Fischfangs zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Gebieten sowie die Mindestanlandegrößen für Meerestiere festgelegt.

Bei der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik im Jahre 2002 einigten sich die Kommission und der Rat darauf, schrittweise Mehrjahres-, Bestandserholungs- und Bestandsbewirtschaftungspläne für die Fischbestände durchzuführen, die von Interesse für die Gemeinschaft sind. Für die meisten Kabeljaubestände in Gemeinschaftsgewässern sowie für zwei Seehechtbestände, zwei Kaisergranatbestände, zwei Seezungenbestände und die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee wurden solche Pläne aufgestellt, mit denen die Bedingungen in der Verordnung (EG) Nr. 850/98 geändert und/oder erweitert wurden.

Des Weiteren wurden zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 zehn Änderungsverordnungen erlassen, die nicht unbedingt Mehrjahrespläne betrafen.

Diese geänderten Bestimmungen müssen in einem einzigen Paket technischer Maßnahmen zusammengefasst werden. Mit diesem Paket sollen mehrere Ziele zugleich verwirklicht werden. Ein wichtiges Ziel ist der Schutz von Jungtieren. Ein wesentlicher Teil der Maßnahmen ist deshalb darauf ausgerichtet, den Fang von Jungtieren beispielsweise durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität des Fanggeräts sowie durch die Festlegung von Schonzeiten und die Ausweisung von Schutzgebieten zu reduzieren. Weitere Maßnahmen dienen dazu, bestimmte Arten oder Ökosysteme zu schützen, indem der Fischereiaufwand, zum Beispiel durch die Ausweisung von Schutzgebieten, reduziert wird. Das Gebot, die Beifänge zu verringern, kommt ebenfalls in der Annahme geeigneter technischer Maßnahmen zum Ausdruck.

Überdies müssen die technischen Maßnahmen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik[3] angepasst werden. Dabei muss das rechte Maß gefunden werden zwischen allgemeinen, in allen Gebieten anwendbaren Maßnahmen und spezifischen Maßnahmen in einem bestimmten Gebiet im Zuständigkeitsbereich der regionalen Beiräte bzw. in den Gewässern vor den Küsten der französischen Departments Guayana, Martinique, Guadeloupe und Réunion, welche unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs stehen.

Daher wird eine Ratsverordnung auf der Grundlage von Artikel 37 EG-Vertrag vorgeschlagen, die alle gängigen ständigen Maßnahmen für alle Gebiete, d.h. Leitlinien enthält. Die Maßnahmen, die in den Gebieten im Zuständigkeitsbereich der regionalen Beiräte oder in den Gewässern vor den Küsten der französischen Departments Guayana, Martinique, Guadeloupe und Réunion, welche unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs stehen, anwendbar sind, d.h. die rein technischen regionalen Maßnahmen, sollen danach in Einzelverordnungen der Kommission geregelt werden, die nach dem Verwaltungsausschuss-Verfahren auf der Grundlage der Ratsverordnung zu erlassen sind.

Was das Verfahren und den Zeitplan anbelangt, so setzt diese Vorgehensweise voraus, dass die Ratsverordnung erlassen wird, bevor die Kommissionsverordnungen für die einzelnen Gebiete erlassen werden können.

Allgemeiner Kontext

Im Juni 2004 legte die Kommission auf Initiative des irischen Ratsvorsitzes eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Förderung umweltschonender Fangmethoden: die Bedeutung technischer Bestandserhaltungsmaßnahmen“[4] vor. Der Rat verabschiedete am 21. Juni 2004 Schlussfolgerungen, in denen er die Kommission aufforderte, einen neuen Vorschlag für technische Maßnahmen im Atlantik und zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[5] auszuarbeiten.

Im Aktionsplan 2006 – 2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der Gemeinsamen Fischereipolitik[6] (nachstehend „Aktionsplan“ genannt) heißt es, dass nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der Fischwirtschaft der Vereinfachung der Rechtsvorschriften für Maßnahmen der Bestandserhaltung durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgelegt sind, Vorrang eingeräumt werden muss.

Eines der Hauptziele dieses Verordnungsvorschlags ist die Vereinfachung, wobei die Stellungnahmen des Rates, des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Beteiligten (Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und regionale Beiräte) zum Aktionsplan Berücksichtigung finden.

Auf der Grundlage eines Non-Paper über künftige technische Maßnahmen im Atlantik hat die Kommission im Laufe des Jahres 2006 die betreffenden regionalen Beiräte[7] angehört, nachdem sie im September 2005 den Ausschuss für Fischerei und Aquakultur konsultiert hatte.

Es geht bei diesem Vorschlag nicht darum, ehrgeizigere Erhaltungsmaßnahmen durchzusetzen, wie sie etwa durch eine groß angelegte Umstellung auf größere Maschenöffnungsgrade möglich wären. Selbst wenn die Kommission die Auffassung vertritt, dass eine nachhaltige Fischereipolitik insbesondere bei der Fischerei auf demersale Arten eine erhebliche Verbesserung der Selektivität des Fanggeräts erfordert, geht es hier in erster Linie darum, neue, einfachere und klarere Vorschriften zu erlassen. Die Verbesserung der Selektivität kann anschließend schrittweise durch Anpassungen der neuen Bestimmungen erzielt werden. Diese Anpassungen können parallel zur allgemeinen Verbesserung der Lage der Gemeinschaftsbestände erfolgen, die mit Hilfe anderer bestandserhaltungspolitischer Maßnahmen, z.B. Mehrjahresplänen, erreicht werden soll.

Alle Bestimmungen müssen einfach, verständlich und überprüfbar sein und sich positiv auf die Erhaltung der Bestände, den Schutz der Meeresumwelt bzw. die Verringerung der Rückwürfe auswirken.

Die vorgeschlagene Verordnung gilt für die gewerbliche Fischerei und die Sport- und Freizeitfischerei in allen europäischen Gewässern mit Ausnahme des Mittelmeeres, der Ostsee, des Schwarzen Meeres und der Fischerei auf Bestände weit wandernder Arten, für die es Sonderregelungen gibt. In der neuen Verordnung sollen die meisten der in verschiedenen Gemeinschaftsverordnungen für den Atlantik und die Nordsee enthaltenen technischen Maßnahmen zusammengefasst werden, mit Ausnahme einiger Einzelmaßnahmen, die in gesonderten Verordnungen enthalten sind und auch dort verbleiben sollen[8].

Harmonisierung/Regionalisierung

Nach Auffassung der Kommission ist eine regionale Vorgehensweise zu wählen, da diese die Einbeziehung der Beteiligten erleichtert. Diese Einbeziehung ist unbedingt notwendig, weil sie bewirkt, dass die Maßnahmen engagiert vertreten werden und sich so die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlossenen Maßnahmen auch eingehalten werden, entsprechend vergrößert. Eine solche Regionalisierung darf jedoch nicht mit einer Renationalisierung der technischen Maßnahmen verwechselt werden.

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates festgelegten Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten werden sich durch die neue Verordnung nicht ändern.

Leitlinien vs. technische oder regionale Vorschriften

Die vorgeschlagene Ratsverordnung konzentriert sich auf Maßnahmen, von denen angenommen wird, dass sie ständiger Natur sind. Sie wird aber zugleich Verfahren für die Anpassung von Maßnahmen, bei denen eine rasche Entwicklung abzusehen ist, sowie von äußerst technischen Maßnahmen vorsehen. Für diese Maßnahmen wird die Verordnung ein Verfahren zur Annahme neuer Vorschriften im Wege des Komitologieverfahrens vorsehen. Mit dieser Vorgehensweise soll dem Anliegen der Mitgliedstaaten entsprochen werden, technische Übergangsmaßnahmen aus der alljährlichen TAC- und Quotenverordnung auszugliedern und zugleich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei der Durchführung technischer Maßnahmen oft große Eile geboten ist.

Bewertung

Eine gemeinsame Priorität der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Beteiligten besteht darin, dass die Folgen der technischen Maßnahmen vor und nach deren Umsetzung abgeschätzt werden müssen. Für zahlreiche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wurde nie eine Wirksamkeitsanalyse durchgeführt; diese Maßnahmen sind weiterhin in Kraft, obwohl ihr Nutzen für die Bestandserhaltung nicht bekannt ist.

Einer der wichtigsten Grundsätze der neuen Verordnung besteht daher darin, dass die vorgesehenen Maßnahmen nach einer bestimmten Zeit einer Bewertung auf ihre Notwendigkeit unterzogen werden. Ein weiterer Grundsatz besagt, dass die Kommission, wenn neue Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung (z.B. eine Umstellung auf deutlich größere Maschenöffnungsgrade) vorgeschlagen werden, eine Ex-Ante-Bewertung der zu erwartenden Wirkung vornimmt, sofern die verfügbaren Daten dies ermöglichen.

- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates und nachfolgende Änderungen.

Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die vorgeschlagene Verordnung ist im Interesse der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Die beiden Non-Papers, in denen die Absichten der Kommission in Bezug auf die Überprüfung, Kodifizierung und Vereinfachung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 dargelegt sind, wurden von den Kommissionsdienststellen für die Anhörung der interessierten Kreise ausgearbeitet. Dem vorliegenden Verordnungsvorschlag gingen mehrere Konsultationen mit den Mitgliedstaaten sowie mit Vertretern der Akteure in den regionalen Beiräten für die Nordsee, die Nordwestlichen Gewässer und die Südwestlichen Gewässer voraus.

Die konsultierten Parteien waren sich darüber einig, dass eine Vereinfachung und Harmonisierung erforderlich ist, dass aber auch den regionalen Aspekten der Fischerei und einem fischereiorientierten Konzept Rechnung getragen werden muss, und dass alle technischen Maßnahmen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden sollen. Des Weiteren wurden klarere Vorschriften sowie eine Verbesserung der Selektivität des Fanggeräts in der Grundschleppnetzfischerei gefordert. Allen diesen Forderungen wurde im vorliegenden Verordnungsvorschlag Rechnung getragen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) hat sich zu den Schutzzonen[9] und zu den Auswirkungen der wichtigsten Faktoren, die die Selektivität des Steerts beeinflussen[10], geäußert. Sachverständige für Fanggerätetechnik haben im Rahmen des bilateralen Fischereiabkommens zwischen der EU und Norwegen die Selektivität in der Nordsee erörtert[11].

Des Weiteren wurde der Bericht berücksichtigt, den die ICES-FAO-Arbeitsgruppe über Fischereitechnik und Fischverhalten (WGFTFB) zu den EU-Verordnungen über technische Maßnahmen erstellt hat[12].

In Brüssel fand am 3. Juli 2007 eine Sachverständigensitzung mit Netzherstellern über technische Maßnahmen statt.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zu dem Vorschlag durchgeführt. Diese resultierte in einem Bericht, der auf der Website der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission zugänglich sein wird.

Vereinfachung ist eines der Hauptziele des Verordnungsvorschlags. Die spezifischen operationellen Ziele sind:

- Zusammenfassung aller Vorschriften sowie ihrer Änderungen in einem einzigen Paket technischer Maßnahmen, das leicht verständlich, kontrollierbar und durchsetzbar ist;

- Herstellung eines Gleichgewichts zwischen in allen Gebieten anwendbaren Maßnahmen und spezifischen Maßnahmen in einem bestimmten Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines regionalen Beirats.

Ziel des Verordnungsvorschlags ist nicht, den Gehalt der betreffenden Rechtsvorschriften grundlegend zu ändern, sondern ein neues Rechtsetzungskonzept umzusetzen, weshalb die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesellschaft und die Wirtschaft gering sind.

In der Folgenabschätzung wurden drei Optionen geprüft; der Verordnungsvorschlag beruht auf der dritten Option:

- Status quo: Diese Option besteht darin, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts zu unternehmen, um die technischen Maßnahmen für den Atlantik und die Nordsee zu vereinfachen oder zu ändern, und das Fischereimanagement in der derzeitigen Form fortzuführen. Diese Option wurde bereits im Rat erörtert; er gelangte zu dem Schluss, dass ein neuer Vorschlag notwendig ist, und forderte die Kommission auf, nach Anhörung der betreffenden Akteure eine neue Verordnung über technische Erhaltungsmaßnahmen vorzuschlagen.

- Ausschließlich Vereinfachung: Diese Option besteht darin, die technischen Maßnahmen zu vereinfachen und vollständig zu harmonisieren, ohne den regionalen oder sonstigen Erwägungen Rechnung zu tragen. Werden die Maßnahmen aber nicht an die örtlichen Erfordernisse und das Bottom-up-Prinzip angepasst, kann die Effizienz der technischen Maßnahmen nicht verbessert werden. Jeder Vorschlag, der nicht auch die Annahme umweltverträglicherer Fangmethoden, etwa eine neue Regelung für Rückwürfe beinhaltet, würde dem Aktionsplan 2006-2008 der Kommission zur Verbesserung der Gemeinsamen Fischereipolitik zuwiderlaufen. Deshalb wurde diese Option von Anfang an verworfen und nicht eingehender analysiert.

- Vereinfachung und Regionalisierung: Diese Option besteht darin, ein neues Legislativpaket vorzuschlagen, mit dem nicht nur die derzeitigen komplexen Vorschriften vereinfacht, sondern auch spezifische Vorschriften für jedes Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines regionalen Beirats vorgesehen werden, wodurch den regionalen Unterschieden Rechnung getragen werden kann. Diese Art von Legislativvorschlag entspricht der Forderung des Rates nach einer Überarbeitung der technischen Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vereinfachung und die Annahme eines stärker regional orientierten Konzepts zur Verbesserung der Effizienz dieser Maßnahmen. Es wird ein umfassendes und kohärentes Paket vorgeschlagen, das ein angemessenes Gleichgewicht zwischen in allen Gebieten anwendbaren Maßnahmen und spezifischen Maßnahmen in den Gebieten im Zuständigkeitsbereich der regionalen Beiräte herstellt. Dieses Paket besteht in einer Verordnung des Rates mit allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen und in ergänzenden Kommissionsverordnungen, die spezifische Regeln für die Gebiete im Zuständigkeitsbereich der regionalen Beiräte enthalten. Diese Überarbeitung der technischen Maßnahmen entspricht dem Aktionsplan 2006-2008 der Kommission zur Vereinfachung und Verbesserung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Ersetzung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates

- Rechtsgrundlage

Artikel 37 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Dieser Vorschlag fällt in den Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik, für die ausschließlich die Gemeinschaft zuständig ist. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[13] gewährleistet die Gemeinsame Fischereipolitik die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen. Die Gemeinschaft wendet hierzu den Vorsorgeansatz an, indem sie Maßnahmen ergreift, die die lebenden aquatischen Ressourcen schützen und erhalten, ihre nachhaltige Nutzung sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können diese Maßnahmen insbesondere für die einzelnen Bestände oder Bestandsgruppen Maßnahmen zur Begrenzung der fischereilichen Sterblichkeit und der Auswirkungen des Fischfangs auf die Umwelt einschließen, indem technische Maßnahmen verabschiedet werden.

Da der Vorschlag im Interesse der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik ist, wird davon ausgegangen, dass er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

- Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Ratsverordnung

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Der Vorschlag betrifft die Ersetzung und Aufhebung einer Ratsverordnung.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

2008/0112 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission[14],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[15],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[16],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[17],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 850/98[18] sind bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen festgelegt.

(2) Der Rat empfahl in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2004 über die Förderung umweltfreundlicher Fangmethoden, die für den Atlantik und die Nordsee geltenden technischen Maßnahmen daraufhin zu überprüfen, wie sie vereinfacht werden können, wobei die regionalen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Der Rat forderte die Kommission auf, nach Anhörung der Beteiligten einen Vorschlag für vereinfachte technische Maßnahmen vorzulegen.

(3) In ihrer Mitteilung vom Juni 2004[19] legte die Kommission Vorschläge für weitere Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung umweltfreundlicher Fangmethoden, insbesondere durch technische Bestandserhaltungsmaßnahmen und unter Berücksichtigung des notwendigen Gleichgewichts zwischen ökologischen und ökonomischen Zielen vor. Dem Einsatz dieser Fangmethoden muss Rechnung getragen werden.

(4) Im April 2006 genehmigte der Rat den Aktionsplan der Kommission zur Vereinfachung des Regelwerks. Gemäß den Schlussfolgerungen dieses Aktionsplans sollten alle technischen Maßnahmen, die in verschiedenen Verordnungen enthalten sind, in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden, einschließlich der jährlichen Verordnung über die Fangmöglichkeiten und die Bestandserholungspläne für bestimmte Bestände.

(5) Die vorliegende Verordnung legt nur technische Maßnahmen für den Nordostatlantik, den östlichen Mittelatlantik und die Gewässer vor den Küsten der französischen Departments Guayana, Martinique, Guadeloupe und Réunion fest, welche unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs stehen, da die technischen Maßnahmen für die Ostsee und das Mittelmeer in der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98[20] bzw. in der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94[21] festgelegt sind.

(6) Die technischen Maßnahmen müssen an die seit 2002 geltende neue Gemeinsame Fischereipolitik angepasst werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Einsetzung der regionalen Beiräte durch den Beschluss des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik[22] und durch die Einbeziehung von Umweltaspekten, wie dem Schutz der Meeresumwelt und der Verringerung von Rückwürfen.

(7) Es muss das rechte Maß gefunden werden zwischen der Anpassung der technischen Erhaltungsmaßnahmen an die verschiedenen Formen der Fischerei und der Notwendigkeit einheitlicher, leicht anwendbarer Vorschriften einerseits sowie allgemeinen, in allen Gebieten anwendbaren Maßnahmen und spezifischen Maßnahmen für einzelne Gebiete im Zuständigkeitsbereich der regionalen Beiräte andererseits.

(8) Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag müssen alle Gemeinschaftsmaßnahmen grundsätzlich die Erfordernisse des Umweltschutzes berücksichtigen, und zwar insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeprinzips.

(9) Die Bemühungen um die Entwicklung nicht-destruktiver Fangmethoden, wie sie vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg (2002) empfohlen wurden, müssen fortgeführt werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen müssen nach einer gewissen Zeit bewertet werden, um ihre Effizienz und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

(11) In der Richtlinie 92/43/EG des Rates sind Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vorgesehen. Einige Arten von Meerestieren, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, werden durch die Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EG geschützt.

(12) Damit der Schutz der biologischen Meeresschätze und eine ausgewogene Nutzung der Fischereiressourcen im Interesse der Fischer wie auch der Verbraucher sichergestellt werden, sind technische Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, mit denen unter anderem die für den Fang bestimmter Arten geeigneten Maschenöffnungen und Kombinationen davon sowie andere Merkmale der Fanggeräte, die Mindestgröße der Meerestiere, die Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten sowie die Beschränkungen bei der Verwendung bestimmter Fanggeräte und Ausrüstungen festgelegt werden.

(13) Es ist zu bestimmen, wie die Größe von Meerestieren gemessen wird.

(14) Um die wissenschaftliche Forschung sowie künstliche Bestandsaufstockungen und Bestandsumsetzungen nicht zu behindern, sollte diese Verordnung nicht für Einsätze gelten, die gegebenenfalls im Rahmen solcher Tätigkeiten erforderlich sind.

(15) Ein Fischereifahrzeug muss sich unverzüglich in ein anderes Gebiet begeben, wenn die Höchstmenge an Beifängen überschritten ist.

(16) Es müssen die Abmessungen, die Stellzeiten und die Tiefe bestimmter passiver Fanggeräte festgelegt werden.

(17) Bei einer ernstlichen Bedrohung der Bestandserhaltung sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten befugt sein, geeignete vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die in Echtzeit implementiert werden.

(18) Zusätzliche einzelstaatliche Maßnahmen mit ausschließlich lokalem Geltungsbereich können beibehalten oder im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassen werden.

(19) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Gebiete im Zuständigkeitsbereich eines regionalen Beirates, sind im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[23] zu erlassen.

(20) Wegen der Anzahl und des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 850/98 aufgehoben und durch einen neuen Text ersetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a) den Fang, die Aufbewahrung an Bord, die Umladung und die Anlandung von Fischereiressourcen, sofern diese Tätigkeiten ausgeübt werden

i) in Gemeinschaftsgewässern der Fischereizonen und Gewässer gemäß Artikel 2;

ii) durch Gemeinschaftsschiffe in Nichtgemeinschaftsgewässern der Fischereizonen gemäß Artikel 2 Absatz 1;

iii) durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in Nichtgemeinschaftsgewässern der Fischereizonen gemäß Artikel 2 Absatz 1, ungeachtet der Hauptverantwortlichkeit des Flaggenstaates;

b) die Lagerung, den Verkauf, das Feilhalten oder das Angebot zum Verkauf von Fischereierzeugnissen, die in den Fischereizonen und Gewässern gemäß Artikel 2 gefangen wurden;

c) die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die außerhalb der Fischereizonen und Gewässer gemäß Artikel 2 gefangen wurden bzw. hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 4 an einem beliebigen Ort von einem Drittlandschiff gefangen wurden.

Artikel 2

Abgrenzung der Fischereizonen

1. Diese Verordnung gilt für folgende Fischereizonen, wenn sie zu einem der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis f des Beschlusses 585/2004/EG aufgeführten Gebiete gehören:

a) die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung), die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91[24] festgelegt sind;

b) die CECAF-Gebiete (östlicher Mittelatlantik oder Großes Fischereigebiet 34 der FAO) 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln), die in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates[25] festgelegt sind.

2. Diese Verordnung gilt für die Gewässer vor den Küsten der französischen Departements Guayana, Martinique, Guadeloupe und Réunion, welche unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs stehen.

Artikel 3

Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 der Ausdruck

a) „Schleppnetz“ ein Netz, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper besteht, der durch einen Steert abgeschlossen ist;

b) „Baumkurre“ ein Grundschleppnetz, bei dem die horizontale Öffnung des Netzes durch einen Kurrbaum erfolgt';

c) „Snurrewade“ ein gezogenes Umschließungsnetz, das mit zwei langen Leinen (Wadenleinen) am Kutter befestigt ist, die die Fische in die Öffnung der Wade scheuchen. Das Netz, das nach Größe und Konstruktion einem Grundschleppnetz entspricht, besteht aus zwei langen Netzflügeln, einem Netzsack und einem Fangsack (Steert);

d) „gezogenes Fanggerät“ Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliches Gerät, bestehend aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper, der durch einen Steert abgeschlossen ist, oder aus zwei langen Netzflügeln, einem Netzsack und einem Fangsack (Steert), die im Wasser aktiv bewegt werden;

e) „Steert“ den hintersten, acht Meter langen Teil eines gezogenen Fanggeräts, gemessen von der Steertleine, bei einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, bzw. die letzten 20 Meter des gezogenen Fanggeräts, gemessen von der Steertleine, bei einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm;

f) „Hievsteert“ ein zylinderförmiges Netzwerk, das den Steert völlig umgibt und in bestimmten Abständen an ihm befestigt sein kann. Es hat zumindest dieselben Abmessungen (Länge und Breite) wie der Teil des Steerts, an dem es befestigt ist;

g) „Rundstropp“ ein am Steert oder Hievsteert befestigtes Tau, das den Umfang des Steerts oder des Hievsteerts lose umschließt;

h) „Hievstropp“ ein mit Hilfe von Schlaufen oder Ringen befestigtes Tau, das den Umfang des Steerts oder eines etwaigen Hievsteerts lose umschließt;

i) „Kiemennetz“ ein aus einer einzigen Wand bestehendes Netz, das durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehalten wird. Lebende aquatische Ressourcen verwickeln sich darin oder verfangen sich mit den Kiemen;

j) „Spiegelnetz“ ein Netz aus zwei oder mehr parallel an ein einziges Kopftau angeschlagenen Netztüchern;

k) „Stellzeit“ den Zeitraum zwischen dem Aussetzen des Netzes und dem vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs;

l) „Küstenmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat mit der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit über die Gewässer, in denen die Fangeinsätze durchgeführt werden.

KAPITEL II

S TÄNDIGE GEMEINSAME MASSNAHMEN FÜR ALLE GEBIETE

ABSCHNITT 1

MINDESTANLANDEGRÖSSE VON FISCHEN

Artikel 4

Mindestanlandegröße lebender aquatischer Ressourcen

1. Als untermaßig gelten lebende aquatische Ressourcen, die kleiner sind als die in Anhang I für die betreffende Art angegebene Mindestgröße.

2. Untermaßige lebende aquatische Ressourcen dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder ins Meer zu werfen.

3. Abweichend von Absatz 2 dürfen untermaßige Sardinen, Sardellen, Stöcker oder Makrelen, die als lebende Köder verwendet werden sollen, jedoch an Bord behalten werden, sofern sie lebend aufbewahrt werden.

4. Die Größe eines Meerestieres wird nach den Bestimmungen von Anhang II gemessen.

ABSCHNITT 2

FANGGERÄT

Artikel 5

Ein-Netz-Regel

Während einer Fangreise ist es verboten, an Bord eine Kombination von Netzen mit mehr als einer Maschengröße zu transportieren.

Artikel 6

Schleppgeräte

1. Vorrichtungen, die Maschen in der oberen Hälfte des Steerts verstopfen oder verkleinern, dürfen nicht verwendet werden.

2. Abweichend von Absatz 1 ist es erlaubt,

a) bei der Fischerei mit Schleppgeräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm an der Außenseite des Steerts ein Hievsteert zu befestigen. Die Maschengröße des Hievsteerts ist mindestens doppelt so groß wie die des Steerts;

b) an der Außenseite aller Teile des Steerts einen Sensor zur Messung der Fangmenge anzubringen;

c) an der Außenseite des Steerts Rundstroppen und ein Hievstropp zu befestigen;

d) an den beiden seitlichen Laschverstärkungen des Steerts Schwimmer anzubringen.

3. Es ist verboten, Folgendes zu verwenden:

a) Steerte, bei denen die Anzahl Maschen gleicher Größe im Umfang des Steerts vom vorderen Ende zum hinteren Ende ansteigt. Dieses Verbot gilt nicht für den Teil des Steerts, an dem eine zulässige selektive Vorrichtung eingefügt ist;

b) Steerte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, bei denen nicht alle Maschen vierseitig sind und die Maschenseiten nicht ungefähr dieselbe Länge aufweisen;

c) Steerte, bei denen die gestreckte Länge der oberen Hälfte nicht ungefähr der gestreckten Länge der unteren Hälfte entspricht;

d) Schleppgeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, die im Umfang an irgend einer Stelle des Steerts, Verbindungsstellen und Laschverstärkungen ausgenommen, mehr als 100 offene Maschen und weniger als 40 offene Maschen aufweisen;

e) Steerte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, die nicht bestehen aus

i) einem Netztuch aus Einfachzwirn mit einer Garnstärke von maximal 8 mm je Einzelzwirn oder

ii) einem Netztuch aus Doppelzwirn mit einer Garnstärke von maximal 5 mm je Einzelzwirn.

4. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstaben b, d und e wird die Maschengröße von 80 mm bei Fangreisen in den ICES-Gebieten VIII, IX und X durch 60 mm ersetzt.

Artikel 7

Baumkurren

1. Es ist verboten, Baumkurren mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm und von 80 mm oder mehr zu verwenden oder an Bord mitzuführen, es sei denn, die gesamte obere Hälfte des Vorderteils eines solchen Netzes besteht aus einem Netzblatt, das keine Masche mit einer Öffnung von weniger als 180 mm aufweist. Die Länge des Netzblatts ist eben so groß oder größer als die Hälfte der Länge des Kurrbaums. Das Netzblatt ist unmittelbar am Kopftau angeschlagen oder an höchstens drei Reihen Netztuch beliebiger Maschen, das unmittelbar am Kopftau angeschlagen ist.

2. Es ist verboten, Baumkurren zu verwenden oder an Bord mitzuführen, bei denen die einfache Baumlänge bzw. die Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, 24 m übersteigt oder auf über 24 m ausgezogen werden kann. Die Länge eines Kurrbaums wird zwischen den beiden äußeren Enden einschließlich aller daran befindlichen Befestigungen gemessen.

Artikel 8

Kiemennetze und Spiegelnetze

1. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m keine Kiemen- und Spiegelnetze ausbringen.

2. Die Stellzeit von Kiemen- und Spiegelnetzen darf 48 Stunden nicht überschreiten.

3. Bei der Fischerei mit Kiemen- und Spiegelnetzen ist es verboten, mehr als 50 km Netze zu verwenden.

Artikel 9

Spezifische Vorschriften für bestimmte Kiemennetze

1. Abweichend von Artikel 8 ist es gestattet, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr und weniger als 150 mm nördlich von 48°N bzw. mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr und weniger als 130 mm südlich von 48°N in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m einzusetzen, sofern sie maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens fünf Seemeilen, die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff niemals 25 km. Die Stellzeit beträgt höchstens 24 Stunden.

2. Abweichend von Artikel 8 ist es gestattet, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 250 mm oder mehr in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m einzusetzen, sofern sie maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km, die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff in keinem Fall 100 km. Die Stellzeit beträgt höchstens 72 Stunden.

3. Die Menge Haie, die ein Schiff an Bord behält, das die unter Absatz 2 beschriebenen Kiemennetze einsetzt, übersteigt nicht 5 % (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Gesamtmenge aller Meerestiere.

ABSCHNITT 3

MASSNAHMEN ZUR VERRINGERUNG DER RÜCKWÜRFE

Artikel 10

Echtzeit-Bewegungen in ein anderes Gebiet bei Überschreitung der Höchstmenge an Beifängen

1. Überschreitet die Fangmenge an untermaßigem Fisch 10 % der gesamten Fangmenge in einem Hol, so entfernt sich das Fischereifahrzeug mindestens fünf Seemeilen von der Position des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt.

2. Stimmen in einem Hol der Mindest- und/oder der Höchstprozentsatz der Zielarten, ausgenommen untermaßige Fische der Zielarten, die mit Netzen im zulässigen Maschenöffnungsbereich für diese Arten gefangen und an Bord behalten werden dürfen, nicht mit dem Prozentsatz überein, der in den gemäß Artikel 22 erlassenen Durchführungsbestimmungen festgelegt ist, so muss sich das Fischereifahrzeug unverzüglich mindestens zehn Seemeilen von der Position des letzten Hols entfernen und im nächsten Hol einen Mindestabstand von zehn Seemeilen gegenüber der Position des letzten Hols einhalten.

Artikel 11

Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

1. Vorrichtungen, mit denen Heringe ( Clupea harengus ), Makrelen ( Scomber scombr us) oder Stöcker ( Trachurus spp .) automatisch nach Größe sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.

2. Abweichend von Absatz 1 ist das Mitführen und der Einsatz solcher Vorrichtungen erlaubt, wenn

a) der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf, in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt wird, die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren tiefgefroren und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden, und

b) die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind.

3. Abweichend von Absatz 1 dürfen Schiffe, die zur Fischerei in der Ostsee, den Belten oder dem Öresund zugelassen sind, im Kattegat automatische Sortiermaschinen gemäß Absatz 1 an Bord mitführen, sofern ihnen hierfür eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde. In der speziellen Fangerlaubnis sind die Arten, Gebiete, Zeiten und sonstigen Bedingungen für die Verwendung der Sortiermaschinen und ihr Mitführen an Bord festgelegt.

ABSCHNITT 4

UMWELTSCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 12

Destruktive Fangmethoden

Es ist verboten, Meerestiere unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen gleich welcher Art zu fischen und Meerestiere, die unter Verwendung von solchen Methoden gefischt wurden, an Bord zu behalten, umzuladen, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

ABSCHNITT 5

TÄTIGKEITEN AN BORD

Artikel 13

Verarbeitung der Fänge

1. Es ist verboten, an Bord eines Fischereifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen.

2. Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a) die Verarbeitung oder Umladung von Fischabfällen;

b) die Herstellung von Surimi und Fischpulpe an Bord eines Fischereifahrzeugs.

ABSCHNITT 6

SPEZIFISCHE MASSNAHMEN FÜR BESTIMMTE ARTEN

Artikel 14

Begrenzung des Garnelenfangs zum Schutz der Plattfischbestände

1. Es ist verboten, Fänge von Sandgarnelen ( Crangon spp.) und Rosa Garnelen ( Pandalus montagui) an Bord zu behalten, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm getätigt wurden, es sei denn, die betreffenden Mengen belaufen sich auf höchstens 5 % des Gesamtgewichts (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Meerestiere.

2. Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn

a) an Bord des Fischereifahrzeugs eine betriebsfähige Vorrichtung installiert ist, mit der Plattfische nach dem Fang von Sandgarnelen und Rosa Garnelen getrennt werden können, und

b) für den Fang von Sandgarnelen und Rosa Garnelen ein Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter gemäß den von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Durchführungsbestimmungen verwendet wird. Diese Bestimmungen gelten nur für Netze, die von Fischereifahrzeugen gezogen werden.

Artikel 15

Begrenzung des Lachs- und Meerforellenfangs

In Gemeinschaftsgewässern der Fischereizone gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dürfen, sofern diese Fischereizone zu den Gebieten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis e des Beschlusses 585/2004/EG gehört, Lachse und Meeresforellen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, wenn sie gefangen werden

a) in den Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten, das Skagerrak und das Kattegat ausgenommen, gefangen werden,

b) in einem Teil des Skagerrak und des Kattegat außerhalb der 4-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten,

c) mit Schleppnetzen.

KAPITEL III EINZELSTAATLICHE UND REGIONALE MASSNAHMEN

Artikel 16

Dringliche Erhaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten

1. Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht bzw. wird eine hohe Konzentration junger Meerestiere entdeckt und würde eine Verzögerung schwer wieder gutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete Erhaltungsmaßnahmen treffen. Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten durch diese Maßnahmen nicht diskriminiert werden.

2. Die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz 1 ist auf zehn Tage begrenzt, die geografische Ausdehnung der betreffenden Fanggründe wird klar festgelegt, und die Maßnahmen dürfen nur für Fischereifahrzeuge gelten, die für den Fang der betreffenden Art ausgerüstet sind und/oder eine Fangerlaubnis für die betreffenden Fanggründe besitzen.

3. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden, sobald sie genehmigt sind, zusammen mit der Begründung gleichzeitig der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und den regionalen Beiräten mitgeteilt.

Artikel 17

Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaates gelten

1. Ein Mitgliedstaat kann zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen oder zur Verringerung der Auswirkungen der Fangtätigkeit auf marine Ökosysteme technische Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen treffen, die nur für unter seiner Flagge fahrende Fischereifahrzeuge gelten. Diese Maßnahmen können

a) die Maßnahmen gemäß den Fischereiverordnungen der Gemeinschaft ergänzen

oder

b) über die in den Fischereiverordnungen der Gemeinschaft festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.

2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein.

3. Der betreffende Mitgliedstaat teilt die Maßnahmen unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage alle Angaben, die diese benötigt, um die Übereinstimmung der einzelstaatlichen Maßnahmen mit Absatz 1 beurteilen zu können.

5. Stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen nicht mit Absatz 1 übereinstimmen, so fordert sie den Mitgliedstaat in einer Entscheidung zur Rücknahme oder Änderung der Maßnahmen auf.

Artikel 18

Einzelstaatliche und/oder regionale Pläne zur Verringerung oder Vermeidung von Rückwürfen

1. Die Mitgliedstaaten und/oder ein regionaler Beirat können der Kommission Vorschläge im Zusammenhang mit der Aufstellung von Plänen zur Verringerung oder Vermeidung von Rückwürfen auf See und zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte unterbreiten. Die Kommission bewertet diese Vorschläge und übermittelt ihre diesbezüglichen Bemerkungen dem Mitgliedstaat und/oder dem regionalen Beirat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Vorschläge, wobei sie insbesondere dazu Stellung nimmt, wie die Pläne zur Verringerung oder Vermeidung von Rückwürfen beitragen.

2. Würde eine Verzögerung bei der Verringerung oder Vermeidung von Rückwürfen schwer wiedergutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer im Einklang mit Artikel 16 nicht-diskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen.

KAPITEL IV

AUSGENOMMENE TÄTIGKEITEN

Artikel 19

Wissenschaftliche Forschung

1. Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:

a) Die Fischereineinsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats durchgeführt werden;

b) gegebenenfalls muss der Küstenmitgliedstaat vor Beginn der Fischereieinsätze unterrichtet werden;

c) das Fischereifahrzeug, das den Einsatz durchführt, muss eine Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats mitführen;

d) wenn der Küstenmitgliedstaat dies vom Flaggenmitgliedstaat fordert, muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs während des Fischereieinsatzes einen Beobachter des Küstenmitgliedstaats an Bord nehmen.

2. Meerestiere, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, dürfen verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie

a) den Vorschriften in Anhang I der vorliegenden Verordnung sowie den aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000[26] erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder

b) unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Artikel 20

Künstliche Bestandsaufstockung und -umsiedlung

Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung oder Bestandsumsiedlung von Meerestieren unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht eines Mitgliedstaats durchgeführt werden. Werden diese Fischereieinsätze in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt, so sind die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten im Voraus davon zu unterrichten.

KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Bewertung der Wirksamkeit der technischen Maßnahmen

Beginnend fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) und nach Anhörung der zuständigen regionalen Beiräte alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung einschließlich einer Folgenabschätzung der technischen Maßnahmen im Hinblick auf die Erhaltung der Fischereiressourcen. Auf der Grundlage dieses Berichts schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Artikel 22

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen. Diese Bestimmungen legen insbesondere Folgendes fest:

a) den Mindest- und Höchstprozentsatz der Zielarten unter den lebenden aquatischen Ressourcen an Bord;

b) den zulässigen Maschenöffnungsbereich für jede Zielart;

c) Vorschriften zur Verringerung oder Vermeidung von Rückwürfen und zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte;

d) Maßnahmen zur Einschränkung der Fangtätigkeit in bestimmten Zeiträumen und/oder bestimmten Gebieten gemäß Artikel 2 unter Berücksichtigung des neuesten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse, um die Meeresumwelt in diesen Gebieten zu schützen;

e) sonstige technische Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt bzw. der Fischereiressourcen.

Artikel 23

Verfahren für die Änderung der Anhänge

Änderungen der Anhänge dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

Artikel 24

Aufhebung

1. Die Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 2549/2000 werden aufgehoben.

2. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen und gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem xx xx 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Mindestanlandegrößen

Fisch

Kabeljau (Gadus morhua) Köhler (pollachius virens) Seehecht (Merluccius merluccius) Butte (Lepidorhombus spp.) Seezungen (Solea spp.) Seebarsch (Dicentrarchus labrax) Makrelen (Scomber spp.) Stöcker (Trachurus spp.) Hering (Clupea harengus) Sardine (sardina pilchardus) Sardelle (Engraulis encrasicolus) | 35 cm 35 cm 27 cm 20 cm 24 cm 36 cm 20 cm 15 cm 20 cm 11 cm 12 cm |

Krebstiere

Kaisergranat (Nephrops norvegicus) Kaisergranatschwänze Große Seespinne (Maia squinado) Taschenkrebs (Cancer pagurus) | 85 mm (Gesamtlänge) 25 mm (Panzerlänge) 46 mm 120 mm 140 mm |

Weichtiere

Tintenfisch (Octopus vulgaris) Große Jakobsmuschel (Pecten maximus) | 450 g (ausgenommen) 100 mm |

ANHANG II

Bestimmung der Größe von Meerestieren

1. Die Größe eines Fisches wird von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

2. Die Größe von Kaisergranat wird gemessen als Panzerlänge parallel zu der Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers und/oder als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten und/oder bei abgetrennten Kaisergranatschwänzen: vom vorderen Rand des ersten vorhandenen Schwanzsegments bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten. Der Schwanz wird flachliegend in ungestrecktem Zustand an der Oberseite gemessen.

3. Die Größe von Seespinnen oder Taschenkrebsen wird als maximale Breite des Panzers im rechten Winkel zu der von vorne nach hinten verlaufenden Mittellinie des Panzers gemessen.

4. Die Größe von Muscheln wird entlang der größten Abmessung der Muschel gemessen.

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 850/98 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2 | Artikel 2 |

Artikel 3 | Artikel 3 |

Artikel 4 Absatz 1 |

Artikel 4 Absatz 2 |

Artikel 4 Absatz 3 |

Artikel 4 Absatz 4 |

Artikel 4 Absatz 5 |

Artikel 4 Absatz 6 |

Artikel 5 |

Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d |

Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a |

Artikel 6 Absatz 3 |

Artikel 7 |

Artikel 8 | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e |

Artikel 9 | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b |

Artikel 10 |

Artikel 11 |

Artikel 12 |

Artikel 13 |

Artikel 14 |

Artikel 15 |

Artikel 16 | Artikel 6 Absatz 1 |

Artikel 17 | Artikel 4 Absatz 1 |

Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 4 |

Artikel 18 Absatz 2 |

Artikel 18 Absatz 3 |

Artikel 18 Absatz 4 |

Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 2 |

Artikel 19 Absatz 2 |

Artikel 19 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 3 |

Artikel 20 |

Artikel 21 |

Artikel 22 |

Artikel 23 |

Artikel 25 | Artikel 14 |

Artikel 26 | Artikel 15 |

Artikel 27 |

Artikel 28 |

Artikel 29 |

Artikel 29a |

Artikel 29b |

Artikel 30 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 2 |

Artikel 30 Absatz 2 |

Artikel 30 Absatz 3 |

Artikel 30 Absatz 4 |

Artikel 30 Absatz 5 |

Artikel 31 | Artikel 12 |

Artikel 32 | Artikel 11 |

Artikel 33 |

Artikel 34 |

Artikel 35 |

Artikel 36 |

Artikel 37 |

Artikel 38 |

Artikel 39 |

Artikel 40 |

Artikel 42 | Artikel 13 |

Artikel 43 | Artikel 19 |

Artikel 44 | Artikel 20 |

Artikel 45 | Artikel 16 |

Artikel 46 | Artikel 17 |

Artikel 47 |

Artikel 48 | Artikel 22 |

Artikel 49 |

Artikel 50 | Artikel 25 |

Anhang I |

Anhang II |

Anhang III |

Anhang IV |

Anhang V |

Anhang VI |

Anhang VII |

Anhang VIII |

Anhang IX |

Anhang X |

Anhang XI |

Anhang XII | Anhang I |

Anhang XIII | Anhang II |

Anhang XIV |

Anhang XV | Anhang III |

[1] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

[2] ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 vom 16. Juli 2001.

[3] ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17. Zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates vom 11. Juni 2007 (2007/409/EG)

[4] KOM(2004) 438 endg.

[5] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

[6] KOM(2005) 647 endg.

[7] Regionaler Beirat für die Nordsee, regionaler Beirat für die Nordwestlichen Gewässer, regionaler Beirat für die Südwestlichen Gewässer

[8] Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98. Diese Verordnung gilt nicht nur für die Nordsee, sondern auch für das Mittelmeer und die Ostsee und wird weiterhin eine Einzelverordnung bleiben.

[9] Sitzungen der STECF-Arbeitsgruppe vom 19. bis 23. März 2007 und vom 15. bis 19. März 2007.

[10] Sitzung der STECF-Arbeitsgruppe vom 11. bis 15. Juni 2007.

[11] 4. -6. Juni 2007, Ålesund, Norwegen.

[12] ICES WGFTFB Bericht 2005 (ICES CM 2005/B:04).

[13] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[14] ABl. C vom , S. .

[15] ABl. C vom , S. .

[16] ABl. C vom , S. .

[17] ABl. C vom , S. .

[18] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005.

[19] KOM(2004) 438 endg.

[20] ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007.

[21] ABl. L 409 vom 30.12.2006. S. 11.

[22] ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 7. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/409/EG (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 68).

[23] ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

[24]

[25]

[26] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.