52008PC0320

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 (Übereinkommen 188) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren /* KOM/2008/0320 endg. - CNS 2008/0107 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 27.5.2008

KOM(2008) 320 endgültig

2008/0107 (CNS)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 (Übereinkommen 188) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Ziele Das Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor (nachstehend „Übereinkommen 188“ genannt) der Internationalen Arbeitsorganisation (nachstehend „IAO“ genannt) wurde im Juni 2007 auf der 96. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen. Die Annahme des konsolidierten Seearbeitsübereinkommens der IAO im Februar 2006[1] machte die Annahme des Übereinkommens 188 erforderlich. Der Fischereisektor ist vom Geltungsbereich des Seearbeitsübereinkommens ausgenommen. Das Internationale Arbeitsamt und die drei in der IAO vertretenen Gruppen (Regierungen, Arbeitgeber, Arbeitnehmer) begannen 2003, sich mit einer aktualisierten und umfassenden internationalen Arbeitsnorm für den Fischereisektor zu befassen, die einen angemessenen Schutz der Fischer weltweit bieten sollte und von möglichst vielen Ländern ratifiziert werden würde. Mit dem Übereinkommen 188 sollen internationale Mindeststandards für den Fischereisektor eingeführt werden. Daher werden mit dem Übereinkommen 188 folgende Übereinkommen geändert: das Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer) von 1959 (Nr. 112), das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung (Fischer) von 1959 (Nr. 113), das Übereinkommen über den Heuervertrag der Fischer von 1959 (Nr. 114) und das Übereinkommen über die Quartierräume auf Fischereifahrzeugen von 1966 (Nr. 126). Es deckt auch andere wichtige Punkte ab, z. B. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Bemannung und Ruhezeit, Besatzungsliste, Heimschaffung, Anwerbung und Arbeitsvermittlung, soziale Sicherheit sowie Einhaltung und Durchsetzung. Das Übereinkommen 188 wird ergänzt durch die Empfehlung Nr. 199 über die Arbeit im Fischereisektor, die im Juni 2007 von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen wurde. Das Übereinkommen von 2007 zielt letztendlich darauf ab, durch die Förderung menschenwürdiger Lebens- und Arbeitsbedingungen für Fischer und weltweit gerechterer Wettbewerbsbedingungen im Fischereisektor gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen und zu erhalten. Dadurch soll auch die geringe Zahl der Ratifizierungen vieler Seeverkehrskonventionen angehoben werden. Die EU war durch ihre Koordinierung auf EU-Ebene sehr stark in die Verhandlungen und den Abschluss des Übereinkommens 188 involviert. Der Kohärenz und Vereinbarkeit der IAO-Bestimmungen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand wurde im Rahmen der Koordinierung auf EU-Ebene während der Erörterungen in den Jahren 2004, 2005 und 2007 Rechnung getragen. Dies war besonders für den in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereich der Angleichung der Sozialversicherungssysteme relevant, die zurückzuführen ist auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (angenommen auf der Grundlage von Artikel 42 des EG-Vertrags). Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 14b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthalten besondere Bestimmungen für Seeleute und Fischer. Der Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 vom 14. Mai 2003 auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt. Mit dieser Verordnung werden die für Staatsangehörige von Drittländern geltenden Bestimmungen festgelegt; sie genießen bei Mobilität innerhalb der Europäischen Union denselben Sozialversicherungsschutz wie EU-Staatsangehörige. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird zu gegebener Zeit durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt werden, sobald der Entwurf der neuen Durchführungsverordnung angenommen ist. Gemäß dem IAO-Text haben sowohl der Flaggenstaat als auch der Wohnsitzstaat Verpflichtungen, jedoch für unterschiedliche Bereiche des Sozialversicherungschutzes, wohingegen nach EU-Recht gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 in der Regel das Sozialversicherungsrecht des Flaggenstaates gilt. Zur Regelung eventueller Rechtskonflikte zwischen dem Übereinkommen von 2007 und den Gemeinschaftsvorschriften über die Angleichung der Sozialversicherungssysteme wurde eine Schutzklausel (Artikel 37) in den Text aufgenommen. Durch diese Klausel soll sichergestellt werden, dass auf dem Gebiet der Angleichung der Sozialversicherungssysteme die Gemeinschaftsvorschriften Vorrang haben, sofern das Übereinkommen diesbezüglich etwas anderes vorsieht. Nach der AETR-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Außenkompetenz der Gemeinschaft steht es den Mitgliedstaaten nicht länger frei, das Übereinkommen von 2007 ohne Ermächtigung durch die Gemeinschaft zu ratifizieren, da dessen Bestimmungen zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich betreffen. Um die Einhaltung der im EG-Vertrag festgelegten gemeinsamen Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, schlägt die Kommission in diesem Zusammenhang vor, dass der Rat die Mitgliedstaaten zur Ratifizierung des Übereinkommens 188 im Interesse der Gemeinschaft ermächtigt. |

Allgemeiner Kontext Das Übereinkommen 188 steht in Einklang mit dem Mandat der IAO, zu dem die Festlegung internationaler Arbeitsnormen für den Fischereisektor mit Blick auf die Förderung menschenwürdiger Arbeit für Fischer zählt. Im Übereinkommen 188 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Fischer angesichts der Besonderheiten des Sektors und seiner spezifischen Arbeits- und Lebensbedingungen eines besonderen Schutzes bedürfen. Das Übereinkommen umfasst neun Teile: (I) Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich, (II) Allgemeine Grundsätze, (III) Mindestanforderungen für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen, (IV) Dienstbedingungen, (V) Unterkunft und Verpflegung, (VI) Medizinische Betreuung, Gesundheitsschutz und soziale Sicherheit, (VII) Einhaltung und Durchsetzung, (VIII), Änderung der Anhänge I, II und III und (IX) Schlussbestimmungen. In dem Übereinkommen 188 ist in Bezug auf dessen Anwendung festgelegt, dass sowohl Flaggenstaaten als auch Hafenstaaten ein System für die Sicherstellung der Einhaltung der Normen und ihrer Durchsetzung einrichten. Das Übereinkommen enthält ferner eine „Nichtbegünstigungsklausel“, um sicherzustellen, dass Schiffe aus Staaten, die das Übereinkommen nicht ratifiziert haben, nicht günstiger behandelt werden als Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Staaten, die es ratifiziert haben. In einer Vielzahl von Bereichen, die in dem Seearbeitsübereinkommen geregelt sind, gibt es aus den Artikeln 42, 71, 137 und 138 EG-Vertrag abgeleitete gemeinschaftliche Rechtsvorschriften. Der Großteil der Bestimmungen des Übereinkommens von 2007 betrifft Angelegenheiten, die in die gemeinsame Zuständigkeit fallen. Unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen unter anderem das Arbeitsrecht, Arbeitsbedingungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz, Unterbringung und die Sicherheitsanforderungen beim Bau und bei der Wartung von Fischereifahrzeugen. Die EU-Partnerschaftsabkommen im Fischereibereich mit Drittländern enthalten ebenfalls eine Sozialklausel, in der auf die IAO-Normen Bezug genommen wird. In dem Blaubuch der EU über die Meerespolitik („Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“) wird die Ratifizierung und Umsetzung internationaler Arbeitsübereinkommen für die maritime Wirtschaft – also auch des Übereinkommens 188 – befürwortet. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Für den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

Entfällt. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Entfällt. Daher besteht kein Anlass, mehrere Optionen in Erwägung zu ziehen. |

3. RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung des Vorschlags Es gilt, zum einen die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften in Bereichen, die unter das Übereinkommen 188 fallen, sicherzustellen und zum anderen ein klares Zeichen zu setzen, das international deutlich macht, welchen Stellenwert die Gemeinschaft diesem Übereinkommen sowie den Arbeits- und Lebensbedingungen von Fischern beimisst. Im Gegensatz zu anderen internationalen Gremien ist in den Vorschriften für die Arbeitsweise der IAO keine förmliche Unterzeichnung vor der Ratifizierung vorgesehen. Im Rahmen der IAO tritt an die Stelle der Unterzeichnung ein Abstimmungsverfahren, das zur Annahme führt und der Unterzeichnung gleichkommt. Über das Abkommen, um das es hier geht, wurde am 14. Juni 2007 auf der Internationalen Arbeitskonferenz abgestimmt, es ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Dem Übereinkommen können zwar nur Staaten beitreten, jedoch war die Kommission im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Koordinierung durch die Europäische Union eng in die Vorarbeiten und die Aushandlung des Abkommens einbezogen. Wegen des dreigliedrigen Aufbaus der IAO nahmen Regierungen sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter an den Verhandlungen und der Abstimmung über die Annahme des Übereinkommens 188 teil. Die Kommission trug ferner zur EU-Koordinierung bei, indem sie in Zusammenarbeit mit der EU-Ratspräsidentschaft Sitzungen mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten sowie die Konsultation von Sozialpartnern aus der EU und aus Drittländern organisierte. Die Kommission war lediglich als Beobachter vertreten. Festzuhalten ist, dass dieses Übereinkommen baldmöglichst in Kraft treten sollte. Da die Gemeinschaft für die Angleichung der Sozialversicherungssysteme zuständig ist, können die Mitgliedstaaten das Übereinkommen nicht ohne die Ermächtigung durch die Gemeinschaft ratifizieren. Die Kommission schlägt daher vor, dass der Rat die Mitgliedstaaten zur Ratifizierung des Übereinkommens 188 im Interesse der Gemeinschaft ermächtigt. Diese Entscheidung versetzt die Mitgliedstaaten in die Lage und hält sie dazu an, unverzüglich mit den für eine Ratifizierung erforderlichen Vorarbeiten zu beginnen. |

Rechtsgrundlage Artikel 42 EG-Vertrag. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Entfällt. |

Entfällt. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Entfällt. Nicht angemessen. |

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

5. WEITERE ANGABEN |

Einzelerläuterung zu dem Vorschlag Entfällt. |

2008/0107 (CNS)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 (Übereinkommen 188) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 42 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen Nr. 188 (nachstehend als „Übereinkommen“ bezeichnet) der Internationalen Arbeitsorganisation (nachstehen als „IAO" bezeichnet) über die Arbeit im Fischereisektor wurde am 14. Juni 2007 im Rahmen der Seeverkehrstagung der Internationalen Arbeitskonferenz, die von der IAO nach Genf einberufen worden war, von den EU-Mitgliedstaaten einstimmig angenommen.[4]

(2) Das Übereinkommen leistet durch die Förderung menschenwürdiger Lebens- und Arbeitsbedingungen für Fischer sowie gerechterer Wettbewerbsbedingungen für die Eigentümer von Fischereifahrzeugen einen wichtigen Beitrag für den Fischereisektor auf internationaler Ebene; daher ist es wünschenswert, dass seine Bestimmungen so rasch wie möglich umgesetzt werden.

(3) Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament treten für die Ratifizierung internationaler Arbeitsübereinkommen ein, die von der ILO als zeitgemäß und als Beitrag zur Förderung von menschenwürdiger Arbeit für alle in und außerhalb der EU eingestuft werden.[5]

(4) Gemäß Artikel 19 Absatz 8 der ILO-Verfassung darf „in keinem Fall (…) die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied so ausgelegt werden, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehen sind“.

(5) Einige Bestimmungen des Übereinkommens fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf die Angleichung der Sozialversicherungssysteme.

(6) Die Gemeinschaft kann das Übereinkommen nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Übereinkommens sein können.

(7) Der Rat sollte daher die durch Gemeinschaftsvorschriften zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme auf der Grundlage von Artikel 42 des Vertrags gebundenen Mitgliedstaaten ermächtigen, das Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu ratifizieren —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, in Bezug auf die Teile, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, das am 14. Juni 2007 angenommene Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 zu ratifizieren.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Urkunden über die Ratifizierung des Übereinkommens so bald wie möglich, vorzugsweise vor dem 31. Dezember 2012, beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation zu hinterlegen. Der Rat wird den Fortgang der Ratifizierung vor Januar 2012 prüfen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Mit der Entscheidung 2007/431/EG vom 7. Juni 2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 63) hat der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigt, das Seearbeitsübereinkommen zu ratifizieren.

[2] ABl. C … S. ….

[3] ABl. C … S. ….

[4] IAO, Internationale Arbeitskonferenz, Provisional Record Nr. 12 und Nr. 25, 96. Tagung, Genf, 2007.

[5] KOM(2006) 249 endg. und SEK(2006) 643; Schlussfolgerungen der 2767. Tagung des Rates vom 30. November und 1. Dezember 2006. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2007 zur Förderung von menschenwürdiger Arbeit für alle.