52008PC0305

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden /* KOM/2008/0305 endg. - CNS 2008/0102 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 23.5.2008

KOM(2008)305 endgültig

2008/0102 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Beschluss [...] des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol-Beschluss), wonach Europol aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden soll, gilt ab dem 1. Januar 2010 bzw. ab dem Datum, zu dem die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates angewandt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Die Änderung der Verordnung Nr. 549/69 des Rates zur Klarstellung, dass Europol-Bedienstete, die an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, nicht von der Gerichtsbarkeit befreit sind, muss rechtzeitig erlassen werden, um zu gewährleisten, dass der Europol-Beschluss ab dem 1. Januar 2010 angewandt wird.

- Allgemeiner Kontext

Die Frage der Immunität von Europol-Bediensteten, die an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, wurde bei der Ausarbeitung des Europol-Beschlusses ausführlich erörtert.

Aus den Schlussfolgerungen des Rates vom 12./13. Juni 2007 zur Ersetzung des Europol-Übereinkommens durch einen Beschluss des Rates geht hervor, dass Europol ab dem 1. Januar 2010 aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden wird, sofern für die drei nachstehenden, noch offenen Fragen zufrieden stellende Lösungen gefunden werden: 1. die Aufhebung der Immunität von Europol-Bediensteten, die an operativen Tätigkeiten, insbesondere an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (GEG), teilnehmen ....

Im Anschluss an die Erörterungen im Rat zu diesem Thema erklärte sich die Kommission am 20. Februar 2008 bereit, einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 549/69 vorzulegen, in dem der Umfang der Befreiung von der Gerichtsbarkeit klargestellt wird.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

- Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (1965), insbesondere das Kapitel V (Artikel 12-16), in dem die Befreiungen und Vorrechte, die Beamte und andere Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten genießen, aufgeführt sind. Gemäß Artikel 16 des Protokolls bestimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.

- Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen.

- Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden, in der geänderten Fassung.

- Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

- Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt.

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörung von Interessenträgern

Entfällt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Die vorgeschlagene Änderung entspricht dem Anliegen, dass die Befreiung von der Gerichtsbarkeit (Artikel 12 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen) nicht für Europol-Bedienstete gelten sollte, die einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellt werden, um Amtshandlungen vorzunehmen, die zur Wahrnehmung der in Artikel 6 des Beschlusses des Rates [...] zur Errichtung von Europol genannten Aufgaben erforderlich sind.

RECHTLICHE ASPEKTE

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass Europol-Bedienstete, die an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit genießen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Gemäß Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen bestimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden. Es gibt keine weniger einschneidenden Mittel, um die Ziele dieses Vorschlags zu erreichen.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Der Vorschlag betrifft die Änderung eines bestehenden Instruments.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

2008/0102 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 291,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 16,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Gerichtshofs[3],

nach Stellungnahme des Rechnungshofs[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Gemäß Artikel 6 des Beschlusses des Rates [ der Beschluss zur Errichtung von Europol ][5] können Europol-Bedienstete in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, die auf Initiative von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschaffen wurden, sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten führen, für die Europol zuständig ist. Diesen gemeinsamen Ermittlungsgruppen steht ein Gruppenleiter vor, der die an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligte zuständige Behörde des Mitgliedstaats vertritt, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt. Bei einem Einsatz einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe unterliegen Europol-Bedienstete in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem innerstaatlichen Recht des Einsatzmitgliedstaates, das auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung findet.

2. Der Einführung der Möglichkeit einer Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen durch das Protokoll zur Änderung des Europol-Übereinkommens[6] lag unter anderem die Erwägung zugrunde, dass Europol-Bedienstete in Anbetracht der besonderen Gegebenheiten ihrer Beteiligung an gemeinsamen, von Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen im Zuständigkeitsbereich von Europol geschaffenen Ermittlungsgruppen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit genießen sollten, wenn sie im Zuge der Beteiligung an diesen Gruppen Amtshandlungen vornehmen.

3. Die Vorrechte und Befreiungen, die den betreffenden Beamten und Bediensteten durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften – ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften – gewährt werden, haben rein funktionalen Charakter, da sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindern sollen. Da die besonderen Gegebenheiten der Beteiligung von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen durch den Beschluss des Rates [ der Beschluss zur Errichtung von Europol ] nicht geändert werden, sollte die Befreiung von der Gerichtsbarkeit durch den Erlass des Beschlusses zur Errichtung von Europol nicht auf Europol-Bedienstete, die an solchen Gruppen teilnehmen, ausgeweitet werden. Die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69[7] sollte daher geändert werden, um im Rahmen jenes Beschlusses und ausschließlich zum Zwecke seiner Anwendung den Umfang der Befreiung klarzustellen, den Europol-Bedienstete genießen, die einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellt wurden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a

Artikel 12 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt nicht für Europol-Bedienstete, die einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellt werden, um Amtshandlungen vorzunehmen, die zur Wahrnehmung der in Artikel 6 des Beschlusses des Rates [ der Beschluss zur Errichtung von Europol ] aufgeführten Aufgaben erforderlich sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union [ wird am selben Tag wie der Beschluss zur Errichtung von Europol veröffentlicht ] in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] Siehe Seite... dieses Amtsblatts.

[6] ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 1.

[7] ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1749/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).