Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist /* KOM/2008/0303 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 13.5.2008 KOM(2008) 303 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. K ONTEXT DES VORSCHLAGS Die Internationale Getreide-Übereinkunft von 1995 besteht aus zwei Teilen: dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 und dem Getreidehandels-Übereinkommen von 1995. Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (FAC) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates von der Gemeinschaft geschlossen. Dieses Übereinkommen gilt bis 30. Juni 2008, nachdem es mit Beschluss des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses auf dessen 96. Sitzung vom 1. Juli 2007 verlängert wurde. Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (GTC) wurde mit Beschluss des Getreidehandels-Rates auf dessen 25. Sitzung vom 11. Juni 2007 bis 30. Juni 2009 verlängert. Im Interesse der Kommission und der Mitgliedstaaten sind einige spezifische Änderungen des derzeitigen FAC erforderlich. Es wurde daher allgemein übereingekommen, dass diese Änderungen im Rahmen der Neuaushandlung des FAC von dessen Mitgliedern erörtert werden sollten. Die Neuaushandlung des FAC wurde bislang auf Eis gelegt, damit die Ergebnisse der Verhandlungen im Rahmen der WTO-Entwicklungsagenda berücksichtigt werden können. Wenngleich es wünschenswert wäre, die Ergebnisse der Doha-Verhandlungen zu berücksichtigen, wird die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten angesichts der erheblichen verstrichenen Zeitspanne und der Ungewissheit, wann diese Verhandlungen abgeschlossen werden, zusammen mit den anderen FAC-Mitgliedern auf der kommenden FAC-Sitzung im Juni 2008 in London darauf drängen, mit der Neuaushandlung des FAC zu beginnen. Es wird daher als notwendig erachtet, das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen nochmals um ein Jahr zu verlängern. Damit bliebe ausreichend Zeit, das FAC neu auszuhandeln. Die Kommission wird im Rahmen der ihr mit Beschluss des Rates vom 27. November 2003 erteilten Ermächtigung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Revision des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 auszuhandeln, tätig werden. - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Beschluss 2000/421/EG des RatesBeschluss 2006/906/EG des RatesBeschluss 2007/317/EG des Rates - Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Dieser Beschluss steht mit der Getreide-Übereinkunft von 1995 in Einklang, die bis 30. Juni 2009 in Kraft bleibt. 2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG In der Sitzung der Arbeitsgruppe „Nahrungsmittelhilfe“ des Rates vom 15. Februar 2008 befürworteten die Mitgliedstaaten einen Standpunkt der Gemeinschaft betreffend die auf der FAC-Sitzung in London Anfang Juni 2008 zu beschließende Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein Jahr, d. h. bis 30. Juni 2009. - Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. - Folgenabschätzung Entfällt. 3. RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS - Rechtsgrundlage Artikel 181 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2. - Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. - Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. - Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Ein Beschluss ist die einzige Möglichkeit zur Festlegung des im Nahrungsmittelhilfeausschuss zu vertretenden Standpunkts der Europäischen Gemeinschaft. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens zieht eine Verlängerung der Beteiligung der Gemeinschaft am Verwaltungshaushalt der Internationalen Getreide-Übereinkunft nach sich, die beide Übereinkommen abdeckt. Die Beteiligung ist unter Posten 05 06 01 des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesen (Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft). Die mit dem Vorschlag verbundenen Kosten werden auf 0,44 Mio. EUR veranschlagt, die aber bei der letzten Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 bereits berücksichtigt wurden. Die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 bedeutet, dass die jährliche Verpflichtung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, im Rahmen von Artikel III Buchstabe e des Übereinkommens Nahrungsmittelhilfe zu liefern, um ein Jahr verlängert wird. In Anbetracht der steigenden Nahrungsmittelpreise und Transportkosten (aufgrund hoher Energiekosten), die sich auf die Kosten auswirken, die mit der Einhaltung der Verpflichtungen der Kommission im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 verbunden sind, ermittelt die derzeit Kommission den Bedarf an Haushaltsmitteln und Möglichkeiten zur Mobilisierung zusätzlicher Mittel, um eine etwaige Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen zu verhindern. FAZIT Die Kommission schlägt dem Rat vor, sie zu ermächtigen, gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft einer weiteren Verlängerung des Übereinkommens um ein Jahr, d. h. bis 30. Juni 2009, zuzustimmen, da das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995, wie in Artikel XXV Buchstabe a des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 vorgesehen während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleibt. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (nachstehend „das Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates[1] von der Gemeinschaft geschlossen, mit Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses von Juni 2003, Juni 2005 und Juni 2007 verlängert und gilt bis 30. Juni 2008. (2) Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um ein Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Übereinkommens muss für eine solche Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 bleibt bis 30. Juni 2009 in Kraft. Die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss vertritt, sollte daher mit einem Beschluss des Rates ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss besteht darin, dass sie einer Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein weiteres Jahr zustimmt, da das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während desselben Zeitraums, d. h. bis 30. Juni 2009 in Kraft bleibt. Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss besteht darin, dass sie den unverzüglichen Beginn einer Neuaushandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 fordert. Die Gemeinschaft wird darauf drängen, mit der Neuaushandlung auf der kommenden FAC-Sitzung im Juni 2008 zu beginnen mit dem Ziel, die Verhandlungen bis Ende Juni 2009, wenn das verlängerte Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 ausläuft, abzuschließen. Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zum Ausdruck zu bringen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Politikbereich: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Tätigkeit: Internationale Aspekte des Politikbereichs Landwirtschaft und ländliche Entwicklung | BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: VERLÄNGERUNG DES NAHRUNGSMITTELHILFE-ÜBEREINKOMMENS VON 1999 (BEITRAG DER GEMEINSCHAFT ZUM INTERNATIONALEN GETREIDERAT) | 1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG) Rubrik 4 – Die EU als globaler Partner05 06 01: Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme: 440 000 EUR für eine Verlängerung um ein Jahr 2.2. Geltungsdauer: 1.7.2008 bis 30.6.2009 (Haushalt 2009) 2.3. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. 2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen X Keine finanziellen Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung der Maßnahme). 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE Art der Ausgaben | Neu | Mit EFTA-Beteiligung | Beteiligung von Beitrittsländern | Rubrik der FV | OA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | 4 Die EU als globaler Partner | 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 181 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2Beschlüsse des Rates 96/88/EG vom 27.1.1996 (ABl. L 21 vom 27.1.1996), 2001/C 195/01 (ABl. C 195 vom 11.7.2001) und 2000/421/EG (ABl. L 163 vom 4.7.2000). 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere im Agrarsektor, muss die EG in den internationalen Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft vertreten sein, die ein wichtiges Mittel darstellen, um die weltweiten Entwicklungen zu verfolgen und die Interessen der Gemeinschaft bei den betreffenden Erzeugnissen zu verteidigen. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags der EG ermöglicht es, die Ziele des Internationalen Getreide-Rates zu erreichen. Der Internationale Getreide-Rat (IGR), der für die Verwaltung der Übereinkunft in Form des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 verantwortlich ist, unterstützt die Ziele der Übereinkunft wie die internationale Zusammenarbeit, den Austausch statistischer Daten, die Vorausschätzung der Markttendenzen usw. und bei dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Nahrungsmittelhilfe für die Entwicklungsländer durch die Union. Daher ist es im Interesse der EG, der Übereinkunft anzugehören. Die Mitgliedsbeiträge werden alljährlich festgesetzt und sind so lange zu zahlen, wie die EG Mitglied der Übereinkunft ist. Müsste die EG dieselben Maßnahmen, die im Rahmen des IGR durchgeführt werden, alleine durchführen, so wären die Gesamtkosten dafür offensichtlich viel höher als die Ausgaben für den Mitgliedsbeitrag. 5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts Die EG zahlt alljährlich ihren Mitgliedsbeitrag an den Internationalen Getreide-Rat. Der Beitrag wird gezahlt, so lange die EU Vertragspartei der Übereinkunft ist. Die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten nehmen uneingeschränkt an den Tätigkeiten des IGR teil und nehmen die Vorteile der Mitgliedschaft voll in Anspruch. 6. FINAN ZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1. Finanzielle Gesamtbelastung Verpflichtungsermächtigungen (bis zur 3. Dezimalstelle): Die mit dem Vorschlag verbundenen Kosten werden auf 0,44 Mio. EUR (0,327 Mio. GBP) veranschlagt, die aber bei der letzten Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 bereits berücksichtigt wurden. Wenngleich der Gegenstand dieses Beschlusses die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 ist, gilt es zu berücksichtigen, dass die Kommission in Anbetracht der steigenden Nahrungsmittelpreise und Transportkosten (aufgrund hoher Energiekosten) derzeit den Bedarf an Haushaltsmitteln und Möglichkeiten zur Mobilisierung zusätzlicher Mittel untersucht, um etwaigen Engpässen bei diesen Verpflichtungen zu begegnen. 6.2. Berechnung Die Ausgaben, die sich aus der Anwendung der beiden Übereinkommen ergeben, sind durch die jährlichen Beiträge sämtlicher Mitglieder der Getreide-Übereinkunft gedeckt. Der Beitrag der einzelnen Mitglieder für jedes Haushaltsjahr wird anhand der Anzahl von Stimmen festgesetzt, die von der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder auf das betreffende Mitglied entfallen. Die Anzahl von Stimmen für die einzelnen Mitglieder wird nach Maßgabe der Zusammensetzung des IGR zum Zeitpunkt der Annahme des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr angepasst. Die Gesamtstimmenzahl im Rahmen der Übereinkunft beträgt 2000, von denen 399 auf die Europäische Union entfallen (für 2006/07). Dieselbe Zahl ist für 2008/09 veranschlagt. Die Kosten je Stimme werden für den Verlängerungszeitraum auf 1103 EUR veranschlagt (399 Stimmen x 1103 EUR/Stimme = 440 000 EUR). 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN 7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen Art der Ressourcen | Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzendes Personal: vorhandene Ressourcen und/oder zusätzliche Ressourcen | Insgesamt | Beschreibung der Aufgaben zur Durchführung der Maßnahme | Zahl der Dauerplanstellen | Zahl der Planstellen auf Zeit | Beamte oder Be-dienstete auf Zeit | A B C | 0,2 0,1 – | – – – | 0,2 0,1 – | Vorbereitung der Teilnahme an den Sitzungen des IGR und Folgemaßnahmen | Sonstige Humanressourcen | – | – | – | Insgesamt | 0,3 | – | 0,3 | 7.2. Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen Art der Humanressourcen | Betrag in EUR | Berechnungsweise* | Beamte Bedienstete auf Zeit | 35 400 | 0,3 x 118 000 | Sonstige Humanressourcen | Insgesamt | 35 400 | * Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln der zuständigen Generaldirektion im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt. Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate. | 8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG 8.1. Begleitung Die Kommissionsdienststellen nehmen in vollem Umfang an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse und den Tagungen des IGR teil; diese Organe sind für die Festsetzung der Haushaltsbeiträge verantwortlich. Die Berichte über diese Sitzungen bzw. Tagungen und die dort getroffenen Entscheidungen werden veröffentlicht und sind den Mitgliedern frei zugänglich. 8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen Angesichts des besonderen Charakters der vorgeschlagenen Maßnahme (Verlängerung eines Beitrags der Gemeinschaft zum Verwaltungshaushalt der Internationalen Getreide-Übereinkunft) und des relativ geringen Betrags erscheint eine externe Bewertung in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt. Inwieweit die weitere Zahlung eines Beitrags zum Verwaltungshaushalt dieser Übereinkunft zweckmäßig ist, wird intern in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage einer aktiven Mitwirkung der Kommission in den Verwaltungsausschüssen und im Internationalen Getreide-Rat bewertet. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Abwicklung und Kontrolle der EG-Beiträge werden nach den im IGR-Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen überprüft. Besondere Bestimmungen für Audit und Kontrolle sind in der Rechtsgrundlage dieser internationalen Organisation festgelegt. Die Rechnungen dieser Organisation werden von einem unabhängigen externen Prüfer bescheinigt. Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des IGR im Hinblick auf ihre Genehmigung und anschließende Veröffentlichung vorgelegt. [1] ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.