52008PC0249

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 /* KOM/2008/0249 endg. - CNS 2008/0095 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.5.2008

KOM(2008) 249 endgültig

2008/0095 (CNS)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2

Am 3. Mai 1998 entschied der Rat, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Österreich und Finnland die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um am 1. Januar 1999 die einheitliche Währung einzuführen. Dänemark und das Vereinigte Königreich hatten von ihrer Möglichkeit zur Nichtteilnahme Gebrauch gemacht und waren daher nicht vom Rat bewertet worden. Griechenland und Schweden wurden vom Rat als Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, betrachtet. Am 19. Juni 2000 entschied der Rat, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum 1. Januar 2001 einzuführen. Die Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei) wurden nach Artikel 4 ihrer jeweiligen Beitrittsakte zu Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt. Am 11. Juli 2006 entschied der Rat, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro am 1. Januar 2007 einzuführen. Bulgarien und Rumänien, die der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beigetreten sind, wurden gemäß Artikel 5 ihrer Beitrittsakte zu Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung. Am 10. Juli 2007 entschied der Rat, dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um den Euro am 1. Januar 2008 einzuführen.

Artikel 122 Absatz 2 legt die Verfahren für die Aufhebung von Ausnahmeregelungen fest. Diese Verfahren sind mindestens alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, einzuleiten. Nach diesen Verfahren haben die Kommission und die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 121 Absatz 1 dem Rat zu berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ihren Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen sind. Auf der Grundlage ihres eigenen und des Berichts der EZB kann die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Ratsentscheidung unterbreiten, mit der die Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, aufgehoben wird.

Die letzten turnusmäßigen Konvergenzberichte der Kommission und der EZB wurden im Dezember 2006 angenommen. Dänemark und das Vereinigte Königreich haben nicht den Wunsch bekundet, die einheitliche Währung einzuführen. Daher erstreckt sich die Konvergenzbewertung 2008 auf folgende Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung: Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakei und Schweden. Bulgarien und Rumänien, die der EU am 1. Januar 2007 beigetreten sind, werden erstmals dieser Bewertung unterzogen. Parallel dazu hat die Slowakei am 4. April 2008 eine Bewertung im Hinblick darauf beantragt, ob sie die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro zum 1. Januar 2009 erfüllt.

Der Konvergenzbericht 2008 der Kommission wurde am 7. Mai 2008 vom Kollegium angenommen. Die EZB hat ihren Bericht am 6. Mai angenommen. In den Berichten wird unter anderem geprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der jeweiligen Zentralbank mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag und mit der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist, wozu die Konvergenzkriterien und verschiedene andere, in Artikel 121 Absatz 1 letzter Unterabsatz genannte Faktoren herangezogen werden.

Die Kommission kommt in ihrem Konvergenzbericht zu dem Schluss, dass von allen bewerteten Mitgliedstaaten nur die Slowakei die Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt, wobei sie davon ausgeht, dass der Rat ihrer Empfehlung zur Einstellung des Defizitverfahrens folgt.

Auf der Grundlage ihres eigenen und des Berichts der EZB hat die Kommission den beigefügten Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 2009 angenommen.

2008/0095 (CNS)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Kommission[1],

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

unter Berücksichtigung der Erörterungen des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (nachstehend „WWU“) begann am 1. Januar 1999. Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat entschied am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um zum 1. Januar 1999 die einheitliche Währung einzuführen.[3]

(2) Mit der Entscheidung 2000/427/EG[4] stellte der Rat fest, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2001 einzuführen. Mit der Entscheidung 2006/495/EG[5] stellte der Rat fest, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2007 einzuführen. Mit den Entscheidungen 2007/503/EG[6] und 2007/504/EG[7] stellte der Rat fest, dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2008 einzuführen.

(3) Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland im Anhang zum EG-Vertrag notifizierte das Vereinigte Königreich dem Rat, dass es nicht beabsichtigte, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Diese Notifizierung wurde bislang nicht zurückgenommen. Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang zum EG-Vertrag und gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburg notifizierte Dänemark dem Rat, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen werde. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 122 Absatz 2 einzuleiten.

(4) Aufgrund der Entscheidung 98/317/EG gilt für Schweden eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte[8] von 2003 gilt für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen und die Slowakei eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte[9] von 2005 gilt für Bulgarien und Rumänien eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag.

(5) Die Europäische Zentralbank (nachstehend „EZB“) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997[10] vereinbart wurde. Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten[11] festgelegt.

(6) Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag legt die Verfahren für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten fest. Nach diesem Artikel berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1 mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt. Die letzten turnusmäßigen Konvergenzberichte der Kommission und der EZB wurden im Mai 2008 angenommen. Die Slowakei beantragte am 4. April 2008 offiziell eine Konvergenzbewertung.

(7) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzungen ihrer Zentralbanken sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag und mit der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (nachstehend „ESZB-Satzung“) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften der Slowakei mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag und mit der ESZB-Satzung vereinbar sind.

(8) Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1 ½ Prozentpunkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Für die Zwecke des Preisstabilitätskriteriums wird die Inflation an den in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes[12] definierten harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) gemessen. Um zu bewerten, ob das Preisstabilitätskriterium als erfüllt anzusehen ist, wurde die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen. In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 waren Malta, die Niederlande und Dänemark mit Inflationsraten von 1,5 %, 1,7 % bzw. 2,0 % die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 betrug demnach 3,2 %.

(9) Gemäß Artikel 2 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104 Absatz 6 EG-Vertrag vorliegt, derzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

(10) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf der Mitgliedstaat den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 ist der WKM II Bezugsrahmen für die Beurteilung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 18. April 2008 geprüft.

(11) Gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Das Kriterium der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen geprüft. Zur Prüfung des Zinskriteriums wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 betrug demnach 6,5 %.

(12) Gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Kommission die Daten zur Verfügung zu stellen, auf denen die laufende Beurteilung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht. Zur Vorbereitung dieses Vorschlags stellte die Kommission entsprechende Daten zur Verfügung. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit[13] bis zum 1. April 2008 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten.

(13) Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit die Slowakei ihren Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, kam die Kommission zu folgendem Schluss:

a) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Slowakei, einschließlich der Satzung ihrer Zentralbank, sind mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag und mit der ESZB/EZB-Satzung vereinbar.

b) Hinsichtlich der Erfüllung der in Artikel 121 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich des EG-Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist Folgendes festzustellen:

- die durchschnittliche Inflationsrate der Slowakei lag im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 bei 2,2 % und damit weit unter dem Referenzwert, woran sich auch in den kommenden Monaten nichts ändern dürfte, wenngleich der Abstand geringer wird;

- das öffentliche Defizit der Slowakei ist auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP gesenkt worden; die Kommission empfiehlt dem Rat daher, die Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei aufzuheben;

- die Slowakei ist seit dem 28. November 2005 Mitglied des WKM II; im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 18. April 2008 war die slowakische Krone (SKK) keinen starken Spannungen ausgesetzt, und die Slowakei hat den bilateralen zentralen Leitkurs der SKK gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet;

- im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 lag der langfristige Zinssatz in der Slowakei bei durchschnittlich 4,5 % und damit unter dem Referenzwert.

c) Nach der Bewertung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften und der Erfüllung der Konvergenzkriterien sowie der sonstigen Faktoren und unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vom Rat aufgehoben wird, erfüllt die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro.

(14) Der Rat hat seine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei auf Empfehlung der Kommission am 3. Juni 2008[14] aufgehoben.

(15) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen für die betreffenden Mitgliedstaaten auf -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Slowakei erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Angenommen am 7. Mai 2008 - KOM(2008) 248.

[2] Angenommen am 6. Mai 2008.

[3] Entscheidung 1998/317/EG (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30).

[4] ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19.

[5] ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

[6] ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

[7] ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

[8] ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

[9] ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

[10] ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

[11] ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21. Geändert durch das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7).

[12] ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[13] ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).

[14] ABl. L vom , S. .