Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren /* KOM/2008/0232 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den yyy KOM(2008) xxx endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Die Kontingentsmengen bestimmter autonomer Gemeinschaftszollkontingente reichen nicht aus, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie für den laufenden Kontingentszeitraum zu decken. Auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten hat die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regierungssachverständigen geprüft, inwieweit die Eröffnung, die Erhöhung oder die Verlängerung von Zollkontingenten für bestimmte gewerbliche Waren zweckmäßig ist. Allgemeiner Kontext Am 20. Dezember 1996 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren an, um den Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen decken zu können. Es sollten neue zollfreie Gemeinschaftskontingente mit angemessenen Mengen eröffnet werden, ohne den Markt für diese Waren zu stören. Die Erörterungen in den Sitzungen der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten bereit sind, Zollkontingente für die von dem vorliegenden Verordnungsvorschlag abgedeckten Waren zu eröffnen oder zu erhöhen, sofern der Markt für diese Waren nicht gestört wird. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 2505/96 (ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1526/2007 (ABl. L 349 vom 31.12.2007, S. 1). Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Der Vorschlag steht mit den agrar-, handels-, unternehmens-, und entwicklungspolitischen Maßnahmen sowie mit den Maßnahmen im Bereich Außenbeziehungen in Einklang. Er geht nicht zu Lasten von Ländern, mit denen die EU präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (APS, AKP-Regelung, Kandidaten- und mögliche Kandidatenländer des westlichen Balkans usw.). ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Es wurde die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ konsultiert, in der die betreffenden Wirtschaftszweige aller Mitgliedstaaten vertreten sind. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Alle genannten Kontingente entsprechen der bei den Erörterungen innerhalb der Gruppe erzielten Einigung. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Sachverständige, die die Mitgliedstaaten in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ vertreten. Methodik Offene Konsultation. Konsultierte Organisationen/Sachverständige Von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige. Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung Es gab keine Hinweise auf ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen. Einigung in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“. Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Veröffentlichung des Vorschlags. Folgenabschätzung Entfällt. Der Vorschlag ist nicht im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2008 aufgeführt. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren Rechtsgrundlage Artikel 26 EG-Vertrag Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Das Maßnahmenpaket steht mit den Grundsätzen, die zur Vereinfachung der Verfahren für im Außenhandel tätige Unternehmen festgelegt wurden, und der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 1998 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2) im Einklang. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Nach Artikel 26 EG-Vertrag legt der Rat autonome Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von insgesamt 3 151 603 EUR. WEITERE ANGABEN Änderung einer bestehenden Rechtsvorschrift Die Annahme dieses Vorschlags geht mit einer Änderung bestimmter Rechtsvorschriften einher. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26, auf Vorschlag der Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Am 20. Dezember 1996 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2505/96[2] an. Der Bedarf der Gemeinschaft an den Waren, die unter jene Verordnung fallen, soll unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck müssen ab 1. Juli 2008 neue zollfreie Gemeinschaftskontingente mit angemessenen Mengen eröffnet werden, ohne den Markt für diese Waren zu stören. 2. Die Kontingentsmengen von fünf autonomen Gemeinschaftszollkontingenten reichen nicht aus, um den Bedarf der Industrie in der Gemeinschaft zu decken. Deshalb sollten diese Kontingente erhöht werden. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 ist daher entsprechend zu ändern. 4. Da die Zollkontingente mit Wirkung vom 1. Juli 2008 gelten, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten und unverzüglich in Kraft treten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird wie folgt geändert: 1. Die Zollkontingente für die Waren, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden eingefügt. 2. Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2975, 09.2603, 09.2935, 09.2814 und 09.2620 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2008. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident Anhang I Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Laufende Nr. | KN-Code | TARIC | Warenbezeichnung | Kontingents-zeitraum | Kontingents-menge | Kontingents-zollsatz | 09.2767 | ex 2910 90 00 | 80 | Allylglycidylether | 1.7.-31.12.2008 | 750 Tonnen | 0 % | 09.2769 | ex 2917 13 90 | 10 | Dimethylsebacat | 1.7.-31.12.2008 | 650 Tonnen | 0 % | 09.2977 | 2926 10 00 | Acrylnitril | 1.7.-31.12.2008 | 35 000 Tonnen | 0 % | 09.2763 | ex 8501 40 80 | 30 | Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von mehr als 750 W, einer Eingangsleistung von mehr als 1 600 W, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1) | 1.7. - 31.12.2008 | 1 150 000 Stück | 0 % | 09.2775 | ex 8504 40 81 | 20 | Wechselstrom-Gleichstrom-Wandler zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Fernsehempfangsgeräten (1) | 1.7. - 31.12.2008 | 200 000 Stück | 0 % | 09.2771 | ex 8504 40 84 | 30 | Wechselrichter auf einer nicht in die Stromversorgungseinheit integrierten Leiterplatte zum Betrieb von Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (EEFL) oder Kaltkathoden-Leuchtstofflampen in Hintergrundbeleuchtungseinheiten und zur Bereitstellung einer Spannung von 1,33 kV oder weniger, zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Modulen (1) | 1.7.-31.12.2008 | 800 000 Stück | 0 % | (1) | Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)). | Anhang II Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 2 Laufende Nr. | KN-Code | TARIC | Warenbezeichnung | Kontingents-zeitraum | Kontingents-menge | Kontingents-zollsatz | 09.2975 | ex 2918 30 00 | 10 | Benzophenon-3,3':4,4'-tetracarbonsäuredianhydrid | 1.1.-31.12. | 1 000 Tonnen | 0 % | 09.2603 | ex 2930 90 85 | 79 | Bis(3-triethoxysilylpropyl)tetrasulfid | 1.1.-31.12. | 9 000 Tonnen | 0 % | 09.2935 | 3806 10 10 | Balsamharz | 1.1.-31.12. | 280 000 Tonnen | 0 % | 09.2814 | ex 3815 90 90 | 76 | Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid | 1.1.-31.12. | 1 600 Tonnen | 0 % | 09.2620 | ex 8526 91 20 | 20 | Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung | 1.1.-31.12. | 2 000 000 Stück | 0 % | FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren 2. HAUSHALTSLINIEN Kapitel und Artikel: Kapitel 12, Artikel 120 Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 16 431 900 000 EUR 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN x( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: in Mio. EUR (bis zur 1.Dezimalstelle) Haushaltslinie | Einnahmen[3] | Zwölfmonats-zeitraum, gerechnet ab dem dd/mm/yyyy | [Jahr 2008] | Artikel 120 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | 1.7.2008 | - 3,2 | 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die Bestimmungen über die Verwaltung der Zollkontingente sehen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbeugung und zum Schutz gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten vor. ANHANG I Gilt ab 1.7.2008: Waren-bezeichnug | Kontingents-menge (Stück/Tonnen) | Veran-schlagter Preis (EUR pro Stück/ EUR pro Tonne) | Zollsatz (%) (GZT 2008) | Kontingents-zollsatz (%) | Erwartete Mindereinnahmen (in EUR) | Ether 09.2767 | 750 Tonnen | 4 500 | 5,5 | 0 | 185 625 | Sebacat 09.2769 | 650 Tonnen | 2 600 | 6 | 0 | 101 400 | Acrylnitril 09.2977 | 35 000 Tonnen | 900 | 6,5 | 0 | 2 047 500 | Motor 09.2763 | 1.150.000 Stück | 4,80 | 2,7 | 0 | 148 419 | Wechselstrom-Gleichstrom-Wandler 09.2775 | 200 000 Stück | 6,66 | 3,3 | 0 | 43 956 | Wechsel-richter 09.2771 | 800 000 Stück | 21,72 | 3,3 | 0 | 573 408 | Mindereinnahmen insgesamt: (3 100 308 EUR – 775 077 EUR) 2 325 231 EUR netto. ANHANG II Gilt ab 1.7.2008: Waren-bezeichnug | Veränderung der Kontingents-menge (Stück/Tonnen) | Veran-schlagter Preis (EUR pro Stück/ EUR pro Tonne) | Zollsatz (%) (GZT 2008) | Kontingents-zollsatz (%) | Erwartete Mindereinnahmen gegenüber dem vorherigen Kontingentszeitraum (in EUR) | Dianhydrid 09.2975 | + 400 Tonnen (urspr. Menge: 600 Tonnen) | 11 135 | 6,5 | 0 | 289 510 | Tetrasulfid 09.2603 | + 2 500 Tonnen (urspr. Menge: 6 500 Tonnen) | 400 | 6,5 | 0 | 65 000 | Balsamharz 09.2935 | + 80 000 Tonnen (urspr. Menge: 200 000 Tonnen) | 32,50 | 5 | 0 | 130 000 | Katalysator 09.2814 | + 800 Tonnen (urspr. Menge: 800 Tonnen) | 4 500 | 6,5 | 0 | 234 000 | GPS 09.2620 | + 1 000 000 Stück (urspr. Menge: 1 000 000 Stück) | 10,36 | 3,7 | 0 | 383 320 | Mindereinnahmen insgesamt gegenüber dem vorhergehenden Kontingentszeitraum: (1 101 830 EUR– 275 458 EUR) 826 372 EUR netto. [1] ABl. C … vom …, S. . [2] ABl. L 345 vom 31.12.1996, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1526/2007 (ABl. L 349 vom 31.12.2007, S.1). [3] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.