52008PC0230

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger /* KOM/2008/0230 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.4.2008

KOM(2008) 230 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates, werden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP, geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP, bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Belarus verhängt.

2. Es ist angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angesichts der jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis in Bezug auf die Angabe der zuständigen Behörden, die Haftung für bestimmte Verstöße und die öffentliche Bekanntmachung der Modalitäten für die Pflege bestimmter Listen zu ändern.

3. Im Interesse der Klarheit schlägt die Kommission vor, diejenigen Artikel, in denen Änderungen vorgenommen werden müssen, in ihrem vollen Wortlaut zu veröffentlichen.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelnen belarussische Amtsträger[1],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger[2] wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP restriktive Maßnahmen verhängt.

(2) Es ist angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angesichts der jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis in Bezug auf die Angabe der zuständigen Behörden, die Haftung für bestimmte Verstöße und die öffentliche Bekanntmachung der Modalitäten für die Pflege bestimmter Listen zu ändern. Im Interesse der Klarheit sollten diejenigen Artikel, in denen Änderungen vorgenommen werden müssen, in ihrem vollen Wortlaut veröffentlicht werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

(1) Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können aufgrund des Verbots nach Artikel 2 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie weder wussten noch Grund zu der Annahme hatten, dass ihren Handlungen gegen das Verbot verstoßen.“

(2) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

1. Die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgelisteten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben für juristische Dienstleistungen dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

(3) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

1. Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und – direkt oder über diese Behörden – der Kommission zu übermitteln und

b) mit den auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

2. Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

(4) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

“1. Die Kommission wird ermächtigt,

a) Anhang I auf der Grundlage der Beschlüsse zu ändern, die zu Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP getroffen werden, und

b) Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben zu ändern.

2. Es wird eine Bekanntmachung mit den Modalitäten für die Übermittlung der Angaben für Anhang I veröffentlicht.“

(5) Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a

1. Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den im Anhang aufgeführten Websites bekannt.

2. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben bis zum 30. Mai 2008 und notifizieren ihr unverzüglich jede spätere Änderung.“

(6) Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

„ANHANG II

Websites mit Informationen über die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

BELGIEN

BULGARIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

ESTLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

IRLAND

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

UNGARN

MALTA

NIEDERLANDE

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SLOWAKEI

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A – Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A2 Krisenmanagement und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/106

B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgien)

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (+32 2) 295 55 85

Telefax: (32 2) 299 08 73”

[1] ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5. Gemeinsamer Standpunkt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/…/GASP (ABl. L ..vom .. 4.2008, S…).

[2] ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).