Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs /* KOM/2008/0220 endg. - CNS 2008/0087 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 28.4.2008 KOM(2008) 220 endgültig 2008/0087 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Gemäß Artikel 44 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits („PKA“) ersetzen die im Zusammenhang mit dem WTO-Beitritt der Ukraine im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen automatisch die im PKA enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs. Die Ukraine hat im Zuge ihres WTO-Beitritts GATS-Verpflichtungen abgeboten, die im Wesentlichen den Verpflichtungen der Ukraine gemäß dem PKA entsprechen, mit Ausnahme von Artikel 39 Absatz 3 des Abkommens. Die Ukraine hat jedoch angeboten, diese Bestimmung des PKA durch Abschluss eines bilateralen Abkommens außerhalb des Rahmens der WTO aufrechtzuerhalten. Um diese Übereinkunft auf eine förmliche Grundlage zu stellen, erließ der Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) am 23. April 2007 Verhandlungsrichtlinien, mit denen die Kommission ermächtigt wurde, im Rahmen des PKA ein verbindliches internationales Abkommen in Form eines Briefwechsels mit der Ukraine auszuhandeln, damit die im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Ukraine enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs nach dem Beitritt der Ukraine zur WTO aufrechterhalten bleiben. Über den Wortlaut des förmlichen Briefwechsels wurde Einvernehmen erzielt. Die Europäische Gemeinschaft selbst muss im Rahmen des Abkommens keinerlei Verpflichtungen eingehen, die über ihre derzeitigen Verpflichtungen gemäß dem GATS und dem PKA hinausgehen. Das Abkommen wurde am 18. Februar 2008 paraphiert und am [...] im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Da die für den Abschluss erforderlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, wird es seit dem [...] vorläufig angewandt. Daher sollte der Rat den beiliegenden Vorschlag annehmen. 2008/0087 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 14. Juni 1994 unterzeichneten die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Ukraine andererseits in Luxemburg ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA), das am 1. März 1998 in Kraft trat. (2) Gemäß Artikel 44 des PKA ersetzen die im Zuge des WTO-Beitritts der Ukraine im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen automatisch die den Dienstleistungsverkehr betreffenden Verpflichtungen im PKA. (3) Artikel 39 Absatz 3 des PKA hat keine Entsprechung in den GATS-Verpflichtungen, die von der Ukraine im Zuge ihres Beitritts zur WTO angeboten wurden, und soll daher auf bilateraler Basis aufrechterhalten werden. (4) Nachdem der Rat am 23. April 2007 eine entsprechende Ermächtigung erteilt hatte, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Aufrechterhaltung von Artikel 39 Absatz 3 des PKA ausgehandelt, das am 18. Februar 2008 paraphiert wurde. (5) Die Europäische Gemeinschaft selbst muss im Rahmen des Abkommens keinerlei Verpflichtungen eingehen, die über ihre derzeitigen Verpflichtungen gemäß dem GATS und dem PKA hinausgehen. (6) Das Abkommen wurde am [...] im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses seit dem [...] vorläufig angewandt. (7) Die erforderlichen institutionellen Verfahren sind abgeschlossen, daher sollte das Abkommen genehmigt werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Das im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens ausgehandelte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, das die Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Ukraine enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs nach dem WTO-Beitritt der Ukraine vorsieht, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates unterrichtet die Ukraine über den Abschluss dieses Abkommens im Namen der Gemeinschaft[2]. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs A. Schreiben der Ukraine Exzellenz, als am 17. März 2003 die bilaterale Vereinbarung zwischen der EG und der Ukraine im Zusammenhang mit dem WTO-Beitritt der Ukraine unterzeichnet wurde, kamen die Delegationen der EG und der Ukraine im Rahmen dieser Vereinbarung überein, die Bestimmungen über den internationalen Seeverkehr im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde, aufrechtzuerhalten. Das Abkommen lautet wie folgt: DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE UKRAINE GESTÜTZT AUF Artikel 5 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde („PKA“), IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Liberalisierung des Handels nach den Grundsätzen des WTO-Übereinkommens und der ihm beigefügten multilateralen Handelsübereinkommen, EINGEDENK der Notwendigkeit, die Rahmenbedingungen für den Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu verbessern, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der sich aus dem Beitritt der Ukraine zur WTO ergebenden Situation und ihrer Auswirkungen auf die Bestimmungen des PKA über Geschäftsbedingungen und Investitionen, BESCHLIESSEN: Einziger Artikel Internationaler Seeverkehr Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 44 des PKA gelten die folgenden Bestimmungen des PKA nach dem Beitritt der Ukraine zur WTO weiterhin zwischen den Vertragsparteien: - Artikel 39 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 32 Buchstabe g im Bereich des internationalen Seeverkehrs. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen würden, dass die EG diesen Wortlaut genehmigt, und mir Ihre mit der Unterschrift der zuständigen Behörde der Europäischen Gemeinschaft versehene Antwort übermitteln würden. Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihr bestätigendes Antwortschreiben ein Abkommen zwischen den zuständigen Behörden bilden soll und als integraler Bestandteil des am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens behandelt wird. Dieses Abkommen bleibt von einem etwaigen Auslaufen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens gemäß Artikel 101 PKA unberührt. Mit vorzüglicher Hochachtung [Im Namen der Ukraine] B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Exzellenz, ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom _______________, das wie folgt lautet: „Exzellenz, als am 17. März 2003 die bilaterale Vereinbarung zwischen der EG und der Ukraine im Zusammenhang mit dem WTO-Beitritt der Ukraine unterzeichnet wurde, kamen die Delegationen der EG und der Ukraine im Rahmen dieser Vereinbarung überein, die Bestimmungen über den internationalen Seeverkehr im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde, aufrechtzuerhalten. Das Abkommen lautet wie folgt: DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE UKRAINE GESTÜTZT AUF Artikel 5 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde („PKA“), IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Liberalisierung des Handels nach den Grundsätzen des WTO-Übereinkommens und der ihm beigefügten multilateralen Handelsübereinkommen, EINGEDENK der Notwendigkeit, die Rahmenbedingungen für den Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu verbessern, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der sich aus dem Beitritt der Ukraine zur WTO ergebenden Situation und ihrer Auswirkungen auf die Bestimmungen des PKA über Geschäftsbedingungen und Investitionen, BESCHLIESSEN: Einziger Artikel Internationaler Seeverkehr Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 44 des PKA gelten die folgenden Bestimmungen des PKA nach dem Beitritt der Ukraine zur WTO weiterhin zwischen den Vertragsparteien: - Artikel 39 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 32 Buchstabe g im Bereich des internationalen Seeverkehrs. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen würden, dass die EG diesen Wortlaut genehmigt, und mir Ihre mit der Unterschrift der zuständigen Behörde der Europäischen Gemeinschaft versehene Antwort übermitteln würden. Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihr bestätigendes Antwortschreiben ein Abkommen zwischen den zuständigen Behörden bilden soll und als integraler Bestandteil des am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens behandelt wird. Dieses Abkommen bleibt von einem etwaigen Auslaufen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens gemäß Artikel 101 PKA unberührt. Mit vorzüglicher Hochachtung“ Ich bestätige, dass dieses Schreiben und meine Antwort darauf ein förmliches Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine bilden. Mit vorzüglicher Hochachtung [Im Namen der Europäischen Gemeinschaft] FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs 2. HAUSHALTSLINIEN Kapitel und Artikel: 120 Für das betreffende Haushaltsjahr (2008) veranschlagter Betrag: 16 431 900 000 EUR 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. ( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: (in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle) Haushaltslinie | Einnahmen[3] | Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ | [Jahr n] | Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel | Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel | Stand nach der Maßnahme | [n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] | Artikel … | Artikel … | 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN 5. SONSTIGE ANMERKUNGEN [1] Stellungnahme vom [...] (ABl. C...). [2] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. [3] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.