52008PC0194

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen{SEC(2008) 466} {SEC(2008) 467} /* KOM/2008/0194 endg. - COD 2008/0083 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.4.2008

KOM(2008) 194 endgültig

2008/0083 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

(von der Kommission vorgelegt)

{SEC(2008) 466}{SEC(2008) 467}

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

1.1 Hintergrund

Unnötige und unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten behindern die Wirtschaftstätigkeit erheblich. 2005 lancierte die Kommission deshalb ein Programm zur Berechnung der Verwaltungskosten und zur Verringerung der Verwaltungslasten, um die Rahmenbedingungen für EU-Unternehmen zu verbessern und die EU-Volkswirtschaften für die Herausforderungen einer wettbewerbsfähigeren globalen Wirtschaft zu rüsten, in der sie sich zu bewähren haben.

Wie dies erreicht werden soll, wurde von der Kommission am 14. November 2006 mit der Annahme eines aktualisierten Vereinfachungsprogramms[1] sowie von Grundzügen für die Berechnung der Verwaltungskosten und die Verringerung der Verwaltungslasten[2] in der Europäischen Union dargelegt. In beiden Programmen wird die Notwendigkeit greifbarer wirtschaftlicher Vorteile betont. Sie wurden durch ein am 24. Januar 2007[3] angenommenes Aktionsprogramm ergänzt, das sich eine 25% tige Verringerung der Verwaltungslasten für EU-Unternehmen bis 2012[4] zum Ziel setzte.

Das Aktionsprogramm wurde vom Europäischen Rat auf seiner Frühjahrstagung im März 2007[5] gebilligt. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands – insbesondere aufgrund ihrer potenziellen Auswirkungen für KMU – eine wichtige Maßnahme ist, um die Wirtschaft Europas anzukurbeln. Er wies nachdrücklich darauf hin, dass eine große gemeinsame Anstrengung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten erforderlich ist, um den Verwaltungsaufwand in der EU zu verringern. Im März 2007 nahm die Kommission eine Reihe von Vorschlägen im beschleunigten Verfahren an, um durch geringfügige Änderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands eine rasche Verringerung der Verwaltungslasten zu bewirken.

Auf seiner Tagung am 13./14. März 2008 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, neue legislative Vorschläge für das beschleunigten Verfahren zu ermitteln, um den Verwaltungsaufwand zu verringern[6]. In den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung hatte die Kommission am 10. Juli 2007 bereits eine Mitteilung angenommen[7], in der Überlegungen für Vereinfachungen in diesen Bereichen angestellt wurden. Auch wenn einige der in der Mitteilung genannten Maßnahmen einer sorgfältigen Prüfung und Erörterung bedürfen, war bei anderen bereits klar, dass sie den europäischen Unternehmen durch das beschleunigte Verfahren rasche Verbesserungen bringen könnten. Die Maßnahmen, die die Erste und die Elfte Gesellschaftsrechtrichtlinie betreffen, sind Gegenstand dieses Vorschlags.

1.2 Rechtfertigung und Ziele der vorliegenden Initiative

Ziel dieser Initiative ist es, einen Beitrag zum raschen Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen zu leisten, indem die Verwaltungslasten dort verringert werden, wo dies ohne größere Beeinträchtigungen anderer Interessengruppen möglich ist. Deshalb müssen Angabepflichten im Bereich des Gesellschaftsrechts, die den Empfängern dieser Informationen keinen nennenswerten Mehrwert bringen, in Angriff genommen werden.

Im Rahmen der Ersten Gesellschaftsrechtrichtlinie müssen Unternehmen in den nationalen Amtsblättern bestimmte Informationen veröffentlichen, die in die Handelsregister der Mitgliedstaaten einzutragen sind. Dies gilt insbesondere für Angaben zur Unternehmensgründung, spätere Änderungen dieser Angaben und den Jahresabschluss, der jährlich zu veröffentlichen ist. In den meisten Fällen verursacht die Veröffentlichung im nationalen Amtsblatt den Unternehmen zusätzliche Kosten, ohne dass in Zeiten, in denen die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen, ein echter Mehrwert geschaffen wird. Ziel ist es also, alle etwaigen zusätzlichen Veröffentlichungspflichten im nationalen Recht abzuschaffen, die den Unternehmen Zusatzkosten verursachen.

Was die Elfte Gesellschaftsrechtrichtlinie betrifft, so zielen die Vorschläge auf die nationalen Anforderungen an die Übersetzung von Unterlagen ab, die in das Register der Zweigniederlassung einzutragen sind. Bei der Registrierung einer Zweigniederlassung müssen Unternehmen bestimmte Unterlagen ihres Dossiers auch in das Register der Zweigniederlassung eintragen lassen. Dies verursacht den Unternehmen oftmals doppelte Kosten, da sie nicht nur die Übersetzung bestimmter Unterlagen in die Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung belegen ist, sicher stellen müssen, sondern mitunter auch übertriebene Anforderungen für die Beglaubigung und/ oder notarielle Beglaubigung der Übersetzung einzuhalten haben. Ziel ist es, die Kosten für die Übersetzung und die Beglaubigung auf ein Minimum zu senken.

2 RECHTSGRUNDLAGE

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG-Vertrag. Beide mit diesem Vorschlag zu ändernde Richtlinien stützen sich auf diese Bestimmung (vormals Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g).

3. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄßIGKEIT

Maßnahmen auf EU-Ebene sind deshalb erforderlich, weil sich im Fall der Ersten Richtlinie die Verpflichtungen, die die Verwaltungslasten zur Folge haben, aus den EU-Vorschriften ergeben. Im Falle der Elften Richtlinie gestattet diese den Mitgliedstaaten ausdrücklich, den Unternehmen den entsprechenden Aufwand vorzuschreiben. Unter diesen Bedingungen kann eine wirksame Verringerung der Verwaltungslasten nur durch eine Änderung der einschlägigen EU-Bestimmungen erreicht werden. Deshalb sind Maßnahmen auf EU-Ebene gerechtfertigt.

Die vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich auf das zur Beseitigung der unnötigen Verwaltungslasten in den genannten Bereichen erforderliche Maß und sind diesem Ziel angemessen.

4. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN

Vorschlag und Folgenabschätzung stützen sich auf eine breit angelegte Konsultation, die nach der Annahme der Mitteilung am 10. Juli 2007 durch die Kommission durchgeführt wurde.

Der Rat für Wettbewerbsfähigkeit begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 22. November 2007 die Vereinfachungsinitiative[8] und im Europäischen Parlament nahm der Ausschuss "Recht" am 27. März 2008 einen entsprechenden Bericht an. In dem Bericht wird die Initiative zur Vereinfachung des europäischen Gesellschaftsrechts und zur Verringerung der Verwaltungslasten klar unterstützt. Die Annahme des Schlussberichts des Europäischen Parlaments wird für Mai 2008 erwartet.

Darüber hinaus haben achtzehn Regierungen der Mitgliedstaaten, eine Regierung eines EWR-Landes und 110 Interessengruppen auf die Aufforderung in der Mitteilung reagiert und bis Mitte Oktober 2007 schriftlich zu den Vorschlägen Stellung genommen. Diese Beiträge von Regierungen und Interessengruppen stammten aus 23 Ländern, darunter 22 Mitgliedstaaten. Eine Reihe von Beiträgen kamen auch von europäischen Stellen und Verbänden. Ein Bericht über die Reaktionen der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen in der Zeit von Juli bis Dezember 2007 ist auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/internal_market/company/simplification/index_de.htm .

Der Gedanke, Vorschläge zur Ersten und zur Elften Gesellschaftsrechtrichtlinie in einem beschleunigten Verfahren zu behandeln, wurde der Gruppe von hochrangigen nationalen Rechtsetzungssachverständigen, die von den Mitgliedstaaten bestellt sind, unterbreitet. Die Mehrheit der dieser Gruppe angehörenden Vertreter, die eine Stellungnahme abgaben, unterstützten diesen Ansatz.

Auch die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger wurde diesbezüglich konsultiert und begrüßte in ihrer am 26. Februar 2008 angenommenen Stellungnahme alle Vorschläge.

5. FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag macht deutlich, dass für die Unternehmen in den oben genannten Bereichen ein erhebliches Einsparpotenzial besteht.

5.1. Veröffentlichungspflichten für Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Der Folgenabschätzung zufolge dürfte die derzeitige Regelung der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen in den nationalen Amtsblättern Kosten von insgesamt mindestens 410 Mio. €/ Jahr verursachen. Die Veröffentlichung von Veränderungen in den Handelsregistern dürfte rund 200 Mio. €/ Jahr ausmachen. Diesen Kosten sind noch die internen Kosten von Unternehmen für die Vorbereitung der zu veröffentlichenden Informationen und in einigen Mitgliedstaaten für die zusätzliche Veröffentlichung der Informationen in Zeitungen hinzuzufügen. Zu den letzteren Anforderungen liegen derzeit jedoch noch keine verlässlichen Zahlen vor.

In der Folgenabschätzung wird eingeräumt, dass die Veröffentlichungspflicht für die Nutzer einen bedeutenden Mehrwert schafft, da sie die Veränderungen im Handelsregister chronologisch verfolgen können. Der Vergleich der unterschiedlichen Systeme in den Mitgliedstaaten zeigt indes, dass den Unternehmen zum Erreichen dieses Ziels nicht notwendigerweise weitere Kosten auferlegt werden müssen. Schätzungen zufolge nutzen mehr als 50 % aller Europäer heutzutage das Internet[9]. Eine chronologische elektronische Veröffentlichung, z.B. auf der Website des Handelsregisters, würde zur Erreichung des genannten Ziels durchaus ausreichen. Das Beispiel einer Reihe von Mitgliedstaaten (z.B. Dänemark und Finnland) zeigt, dass eine derartige Veröffentlichung für die Unternehmen nicht zu zusätzlichen Kosten führen muss.

In der Folgenabschätzung wird deshalb empfohlen sicher zu stellen, dass die Veröffentlichung in Zukunft für die Unternehmen keine zusätzlichen Kosten verursacht.

5.2. Übersetzungspflichten für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die externen Kosten der derzeitigen Regelung der Übersetzungspflichten von Zweigniederlassungen werden in der Folgenabschätzung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen auf 3,36 Mio. € für die Übersetzung der Satzung und der Bescheinigung über das Bestehen der Gesellschaft und auf (jährlich) 16,8 Mio. € für die Übersetzung des Jahresabschlusses geschätzt. Für die Beglaubigung allein dürften die jeweiligen Zahlen bei rund 300 000 € bzw. (jährlich) rund 1,5 Mio. € liegen. Diese externen Kosten müssen noch um die internen Kosten für die Gewährleistung des Erhalts einer Übersetzung/ Beglaubigung ergänzt werden. Zur Höhe dieser Kosten liegen derzeit keine Informationen vor.

In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass selbst wenn Mitgliedstaaten im Interesse Dritter an der Möglichkeit, beglaubigte Übersetzungen anzufordern, festhalten sollten, in einem anderen Mitgliedstaat beglaubigte Übersetzungen als ausreichend angesehen werden sollten. Wenn man insbesondere berücksichtigt, dass einige Mitgliedstaaten in ihren nationalen Vorschriften die Möglichkeit der Anforderung von beglaubigten Übersetzungen nicht (voll) in Anspruch genommen haben, scheint es unverhältnismäßig zu sein zu akzeptieren, dass andere Mitgliedstaaten mehrfache Beglaubigungen fordern, manchmal sogar von einem Notar. Wenn eine Übersetzung von einem in einem anderen Mitgliedstaat amtlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder von einer anderen Person angefertigt wurde, die zur Beglaubigung der Übersetzungen in die betreffende Sprache in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist, kann von einem ausreichenden Grad an Zuverlässigkeit ausgegangen werden

6. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN

Artikel 1: Änderung der Ersten Gesellschaftsrechtrichtlinie

Artikel 1 legt eine neue Mindestveröffentlichungspflicht auf der Grundlage alternativer Publikationsmittel fest, die an die Stelle der bislang in Artikel 3 Absatz 4 Erste Gesellschaftsrechtrichtlinie genannten treten. Diese Mindestanforderung trägt der Tatsache Rechnung, dass in allen Lebensbereichen verstärkt auf elektronische Kommunikationsmittel zurückgegriffen wird.

Der Umstand, dass die Bestimmung lediglich eine Mindestanforderung festschreibt, bedeutet, dass die Mitgliedstaaten einen elektronischen chronologischen Zugang zu den Informationen gewährleisten müssen. Dennoch steht es ihnen nach wie vor frei, darüber hinaus die Verwendung zusätzlicher Publikationsmittel (z. B. nationales Amtsblatt in Papierform, nationale oder regionale Zeitungen) vorzuschreiben. Der neue zweite Unterabsatz von Artikel 3 Absatz 4 stellt jedoch klar, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Veröffentlichung auf keinen Fall zu spezifischen Kosten für die Unternehmen führen darf.

Artikel 2: Änderung der Elften Gesellschaftsrechtrichtlinie

Absatz 1 behält die derzeitige Möglichkeit für die Mitgliedstaaten bei, für bestimmte Unterlagen des Unternehmens eine Übersetzung und Beglaubigung der Übersetzung zu fordern. Zudem wird klargestellt, dass die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c in der Sprache des Aufnahmelands der Zweigniederlassung gefordert werden kann, was in der Praxis bereits in den meisten Mitgliedstaaten geschieht. Mit dem zweiten Satz wird indes festgelegt, dass eine solche Anforderung als erfüllt gilt, wenn eine Übersetzung vorgelegt wird, die von einer Person beglaubigt wurde, die gemäß den im anderen Mitgliedstaat geltenden Beglaubigungsvorschriften zur Ausstellung einer solchen Beglaubigung befugt ist.

Absatz 2 schreibt vor, dass Bescheinigungen, die in der vom Mitgliedstaat der Zweigniederlassung geforderten Sprache ausgestellt werden, vom Register dieses Landes zu akzeptieren sind.

Absatz 3 macht deutlich, dass Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 und 2 vorgeschriebenen Formalitäten abgesehen keine weiteren offiziellen Anforderungen auferlegen können. Diese Bestimmung betrifft insbesondere Anforderungen für die notarielle Beglaubigung bereits beglaubigter Dokumente oder deren Legalisierung, z. B. durch eine Apostille des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Dies gilt jedoch unbeschadet etwaiger Bestimmungen für eine Apostille für die Bescheinigung über das Bestehen des Unternehmens.

2008/0083 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

( Text von Bedeutung für den EWR )

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g,

auf Vorschlag der Kommission[10],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[11],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[12],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Auf seiner Tagung am 8. und 9. März 2007 verständigte sich der Europäische Rat darauf, die Verwaltungslasten für Unternehmen bis zum Jahr 2012 um 25 % zu verringern, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft zu stärken.

2. Das Gesellschaftsrecht wurde als einer der Bereiche genannt, in dem die Unternehmen einer großen Zahl von Informationspflichten nachkommen müssen, von denen einige veraltet oder übertrieben zu sein scheinen.

3. Diese Informationspflichten müssen überprüft werden, um die auf den EU-Unternehmen lastenden Zwänge auf das Minimum zu reduzieren, das zur Gewährleistung des Schutzes der Anliegen anderer Interessengruppen erforderlich ist.

4. Im Rahmen der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten[13], müssen Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmte Informationen, die in das zentrale Register oder das Handels- bzw. Gesellschaftsregister einzutragen sind, veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat in vielen Mitgliedstaaten im nationalen Amtsblatt und mitunter zusätzlich in nationalen oder regionalen Zeitungen zu erfolgen.

5. In den meisten Fällen verursachen die Veröffentlichungspflichten den Unternehmen zusätzliche Kosten, ohne einen echten Mehrwert zu schaffen, da die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen. Initiativen, die den gemeinschaftsweiten Zugang zu derlei Registern erleichtern sollen, machen eine Veröffentlichung dieser Informationen im nationalen Amtsblatt oder in anderen Printmedien ebenfalls weniger erforderlich.

6. Um eine kostenwirksame Veröffentlichung zu gewährleisten, die den Nutzern einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglicht, sollten die Mitgliedstaaten die obligatorische Nutzung einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben. Auch sollten sie sicherstellen, dass diese Veröffentlichung und etwaige zusätzliche Veröffentlichungspflichten, die sie den Unternehmen in diesem Zusammenhang auferlegen, diesen keinerlei spezifische Kosten verursachen, die eventuell zu den bereits für die Einträge in das Register entstehenden hinzukommen könnten.

7. Im Rahmen der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen[14], müssen bestimmte Informationen über das Unternehmen offengelegt werden. Der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung belegen ist, nachfolgend der "Aufnahmemitgliedstaat", kann derzeit fordern, dass eine bestimmte Reihe von Unterlagen in diesem Zusammenhang in eine andere Amtssprache der Gemeinschaft zu übersetzen ist.

8. Diese Möglichkeit sollte ebenso beibehalten werden wie die des Aufnahmemitgliedstaats, in einigen beschränkten Fällen eine Beglaubigung der Übersetzung zu fordern, wenn im Interesse Dritter mittels dieser Beglaubigung ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit der Übersetzung zu gewährleisten ist.

9. Eine Übersetzung kann jedoch als hinreichend zuverlässig angesehen werden, wenn sie von einem in einem anderen Mitgliedstaat amtlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder von einer anderen Person angefertigt wurde, die zur Beglaubigung der Übersetzungen in die betreffende Sprache in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte in diesem Falle nicht die Möglichkeit haben, eine zusätzliche Beglaubigung aufgrund seiner eigenen Regeln zu fordern.

10. Das Gleiche gilt für den Fall, in dem ein für die Registrierung der Zweigniederlassung erforderliches Dokument in der vom Aufnahmemitgliedstaat verlangten Amtssprache der Gemeinschaft durch das Register erstellt werden kann, bei dem das Dossier des Unternehmens geführt wird. Auch in diesem Fall scheint eine zusätzliche Beglaubigung nicht gerechtfertigt.

11. Auch sollten die Mitgliedstaaten keine formalen Anforderungen in Bezug auf die Sprache des Dokuments festlegen können, die über die Beglaubigung hinaus geht. So gehen insbesondere Anforderungen für eine notarielle Beglaubigung einer bereits beglaubigten Übersetzung über das Maß hinaus, das zur Gewährleistung einer hinreichenden Zuverlässigkeit der Übersetzung erforderlich ist.

12. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Verwaltungslasten für die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in der Gemeinschaft auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend bewerkstelligt werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

13. Die Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG sind entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 68/151/EWG

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 68/151/EWG erhält folgende Fassung:

"(4) Die in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben sind über eine zentrale elektronische Plattform bekanntzugeben, über die die Informationen chronologisch abrufbar sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Unternehmen aus der Pflicht zur Veröffentlichung der zuvor genannten Urkunden und Angaben über eine zentrale elektronische Plattform oder für eine sonstige diesbezüglich von den Mitgliedstaaten zusätzlich vorgeschriebene Veröffentlichungspflicht keine spezifischen Kosten entstehen."

Artikel 2Änderung der Richtlinie 89/666/EWG

Artikel 4 der Richtlinie 89/666/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung kann vorschreiben, dass die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 3 bezeichneten Unterlagen in einer Amtssprache der Gemeinschaft offengelegt werden, bei der es sich nicht um die Amtssprache handelt, in der das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Register geführt wird, und dass die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird. Eine Übersetzung gilt dann als beglaubigt, wenn sie nach einem von den Verwaltungs- oder Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates anerkannten Verfahren beglaubigt wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten akzeptieren die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Bescheinigung in der Sprache, in der sie gemäß Absatz 1 veröffentlicht wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben keine weitere formale Anforderung für die Übersetzung der in Absatz 1 genannten Unterlagen vor, die nicht bereits Gegenstand der Absätze 1 und 2 ist."

Artikel 3Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“, KOM(2006) 689, ABl. C 78 vom 11.4.2007, S. 9.

[2] Arbeitsdokument der Kommission vom 14.11.2006 „Berechnung der Verwaltungskosten und Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“, KOM(2006) 691.

[3] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union”, KOM(2007) 23, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[4] KOM(2007) 23.

[5] Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel – Dok. 7224/07 CONCL 1.

[6] Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel – Dok. 7652/08 CONCL 1.

[7] Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung, KOM(2007)394, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[8] Ratsdokument 15222/07 DRS 48.

[9] Quelle: Internetworldstats, www.internetworldstats.com/stats9.htm#eu.[10]?`apqr?‘’“Š ¨ © È É Ê Õ Ø ã ç 2

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DBereits im "Information Society Benchmarking Report" von 2005 (abrufbar unter http://ec.europa.eu/information_society/eeurope/i2010/docs/benchmarking/051222_final_benchmarking_report.pdf) wurde festgestellt: "Die Zahl der Internet-Anschlüsse ist stetig gestiegen und die Haushaltserhebung der Europäischen Gemeinschaft aus dem Jahr 2004 zeigte, dass 43% der Privathaushalte in der Europäischen Union einen Anschluss hatten. Ein etwas geringerer Prozentsatz, und zwar 38% der Bevölkerung zwischen 16 und 74 Jahren, waren mit zumindest einer Internetnutzung pro Woche regelmäßige Nutzer."

[11] ABl. C, S.

[12] ABl. C, S.

[13] ABl. C, S.

[14] ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).

[15] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.