Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Neuseelands andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2008/0170 endg. - CNS 2008/0066 */
DE Brüssel, den 4.4.2008 KOM(2008) 170 endgültig 2008/0066 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Neuseelands andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Neuseelands andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Betr.: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichung und den Abschluss eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Neuseelands andererseits Neuseeland ist das einzige nichteuropäische Industrieland, mit dem die EG noch kein Abkommen im Bereich Wissenschaft und Technologie geschlossen hat. Derzeitige Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Neuseeland ist eine technische Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie zwischen der Kommission und der Regierung von Neuseeland, die am 17. Mai 1991 unterzeichnet wurde und in Kraft trat. In dieser Vereinbarung sind keine institutionalisierte Koordinierung der Zusammenarbeit und keine speziellen Regeln für die Behandlung und den Schutz von Rechten an geistigem Eigentum vorgesehen. In den vergangenen eineinhalb Jahren hat die Regierung Neuseelands auf höchster politischer Ebene wiederholt ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, die oben genannte Vereinbarung im Bereich Wissenschaft und Technologie zu einem offiziellen Abkommen auszubauen. Außerdem sprach sich der neuseeländische Minister für Forschung, Wissenschaft und Technologie in einem Schreiben an Kommissar Potočnik vom 17. Oktober 2006 konkret für einen Ausbau der bestehenden Vereinbarung aus. In seinem Schreiben nannte der Minister mehrere Bereiche von vorrangigem Interesse für Neuseeland, in denen sein Land eine Stärkung der Zusammenarbeit wünscht, insbesondere durch das Rahmenprogramm. Dabei handelt es sich um folgende Bereiche: Ernährung, Landwirtschaft und Biotechnologie, Informations- und Kommunikationstechnologien, Gesundheit, Umwelt und Mobilität von Wissenschaftlern. Dies entspricht den Bereichen, die auch die Dienststellen der Kommission im Hinblick auf eine künftige Zusammenarbeit vom europäischen Standpunkt als interessant und vielversprechend einschätzen. Kommissar Potočnik bekräftigte daher am 23. November 2006 in seiner Antwort auf das Schreiben des neuseeländischen Ministers für Forschung, Wissenschaft und Technologie, dass auch er den Abschluss eines offiziellen Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Neuseeland für nützlich erachtet. Folglich ermächtigte der Rat die Kommission - auf ihren Vorschlag hin – am 18. September 2007, im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Regierung von Neuseeland auszuhandeln, und erteilte entsprechende Verhandlungsdirektiven. Der beigefügte Abkommensentwurf, der am 20. November 2007 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen. Das Abkommen entspricht den Verhandlungsdirektiven: es stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Ermöglichung des Zugangs zu den eigenen Programmen und Tätigkeiten, soweit sie für das Abkommen von Bedeutung sind, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten am geistigen Eigentum. Darüber hinaus sieht das Abkommen in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c vor, dass der von den beiden Handlungsbeauftragten der Vertragsparteien eingesetzte Gemischte Ausschuss bei Bedarf technische Änderungen des Abkommens vornehmen kann, wobei die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren jeder Vertragspartei einzuhalten sind. Die beiden Verhandlungspartner kamen überein, dass sich diese technischen Änderungen auf die Änderung technischer Begriffe und Verweise beschränken sollten, die bei der Umstellung von einem Rahmenprogramm zum nächsten geändert werden könnten. Um eine zügige Umsetzung dieser technischen Änderungen zu gewährleisten und ein schwerfälliges Verfahren für Änderungen, die den materiellen Inhalt des Abkommens unberührt lassen, zu vermeiden, ersucht die Kommission den Rat, sie gemäß Artikel 300 Absatz 4 EG-Vertrag zu ermächtigen, die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens vorgesehenen Änderungen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens wird es zunächst für fünf Jahre geschlossen und bleibt anschließend in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen mitteilt, dass es beendet werden soll. Die Aushandlung und der Abschluss eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Neuseeland liegen im europäischen Interesse. Ein derartiges Abkommen würde es gestatten, das Potenzial einer Zusammenarbeit mit diesem Industrieland voll auszuschöpfen. Da eine informelle Vereinbarung im Bereich Wissenschaft und Technologie bereits seit 1991 besteht, wäre der Verwaltungs- und Arbeitsaufwand für den Ausbau dieser Vereinbarung zu einem Abkommen relativ begrenzt. In Anbetracht dessen schlägt die Kommission dem Rat vor, – die beigefügten Beschlüsse im Namen der Europäischen Gemeinschaft anzunehmen, – den neuseeländischen Behörden zu melden, dass die Europäische Gemeinschaft die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren zum Abschluss gebracht hat. – Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Neuseelands andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung Neuseelands ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt. (2) Das beigefügte Abkommen, das am 20. November 2007 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen. (3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen ist mit Blick auf seinen möglichen späteren Abschluss zu unterzeichnen – BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Neuseelands andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen. (2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Kommission beschließt den Standpunkt der Gemeinschaft, der in dem mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf Änderungen des Abkommens im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu vertreten ist. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident 2008/0066 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Neuseelands andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung Neuseelands ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am ……………… in ………… von den Vertretern der Vertragsparteien vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt [1]. Artikel 2 Die Kommission vertritt die Gemeinschaft und beschließt den Standpunkt der Gemeinschaft, der in dem mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf Änderungen des Abkommens im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu vertreten ist. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands Die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt) und die Regierung Neuseelands, im Folgenden zusammenfassend die „Vertragsparteien“ genannt; EINGEDENK DESSEN, dass die Vertragsparteien derzeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse Forschungs-, Technologieentwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten durchführen, und in Anbetracht der schnellen Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse und ihres positiven Beitrags zur Förderung der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit; IN ANBETRACHT DESSEN, dass es eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch auf mehreren wissenschaftlichen und technischen Gebieten im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie zwischen der Kommission und der Regierung von Neuseeland vom 17. Mai 1991 gegeben hat, IN DEM WUNSCH, den Gegenstandsbereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in mehreren Bereichen von gemeinsamem Interesse durch den Aufbau einer produktiven Partnerschaft auszudehnen, die friedlichen Zwecken dient und für beide Seiten von Nutzen ist, IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine solche Zusammenarbeit und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beider Vertragsparteien beitragen werden, sowie IN DEM WUNSCH, für die Durchführung der Kooperationstätigkeiten einen förmlichen Rahmen zu schaffen, der die Zusammenarbeit in „Wissenschaft und Technologie“ zwischen den Vertragsparteien verstärken wird - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Kooperationstätigkeiten“ sind sowohl direkte als auch indirekte Kooperationstätigkeiten. 2. „Direkte Kooperationstätigkeiten“ sind Tätigkeiten auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten, bei denen die Vertragsparteien oder deren Handlungsbeauftragte zusammenarbeiten. 3. „Indirekte Kooperationstätigkeiten“ sind Tätigkeiten auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten, die keine direkten Kooperationstätigkeiten sind und bei denen die Regierung Neuseelands oder Teilnehmer Neuseelands einerseits und die Gemeinschaft oder Teilnehmer der Gemeinschaft andererseits auf folgende Weise zusammenarbeiten: (a) Beteiligung der Regierung Neuseelands oder neuseeländischer Teilnehmer an dem gemäß Artikel 166 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossenen Gemeinschaftsrahmenprogramm (im Folgenden „Rahmenprogramm“ genannt) und (b) Beteiligung der Gemeinschaft oder von Teilnehmern der Gemeinschaft an neuseeländischen Forschungsprogrammen oder –projekten auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten, die denen des Rahmenprogramms vergleichbar sind. 4. „Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. 5. „Teilnehmer“ ist eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Neuseeland oder in der Gemeinschaft oder eine juristische Person mit Sitz in Neuseeland oder in der Gemeinschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann und die keine Vertragspartei ist. Um Missverständnisse auszuschließen, sind die neuseeländischen Staatsbetriebe („Crown Entities“) Teilnehmer und fallen nicht unter den Begriff „Vertragspartei“. Die Gemeinsame Forschungsstelle der EG (GFS) ist sowohl Teilnehmer – zwecks Beteiligung an indirekten Kooperationstätigkeiten – als auch Handlungsbeauftragter – zwecks Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten. Artikel 2 Zweck und Grundsätze 1. Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationstätigkeiten zu friedlichen Zwecken gemäß diesem Abkommen und den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien. 2. Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt: (a) beiderseitige und gleichwertige Beiträge und Vorteile; (b) beiderseitige Möglichkeiten für Teilnehmer, an von der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführten oder finanzierten Forschungsprogrammen und -projekten mitzuwirken; (c) rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für Kooperationstätigkeiten von Bedeutung sein können, (d) Förderung der Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien und (e) Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Artikel 8. Artikel 3 Kooperationstätigkeiten 1. Direkte Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens können in Folgendem bestehen: (f) verschiedene Formen von Treffen, darunter Zusammenkünfte von Sachverständigen, zur Erörterung und zum Austausch von Informationen über wissenschaftliche und technologische Aspekte allgemeiner oder spezieller Themen und zur Bestimmung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme und –projekte, die in Zusammenarbeit durchgeführt werden können; (g) Austausch von Informationen über Tätigkeiten, politische Strategien, Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften, die Forschung und Entwicklung betreffen; (h) Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Technikern und sonstigen Fachleuten zu allgemeinen oder speziellen Themen und (i) sonstige Formen von Tätigkeiten auf den wissenschaftlichen und technischen Gebieten, einschließlich der Durchführung von Kooperationsprojekten und –programmen, die der in Artikel 6 genannte Gemischte Ausschuss beschließt und die mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vereinbar sind. 2. Zum Zweck der Entwicklung indirekter Kooperationstätigkeiten können sich neuseeländische Teilnehmer oder Teilnehmer der Gemeinschaft an von der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführten oder finanzierten Forschungsprogrammen und -projekten mit Zustimmung der anderen Teilnehmer dieses Programms oder Projekts und gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien sowie den einschlägigen Regeln für die Beteiligung an solchen Programmen oder Projekten beteiligen. 3. Falls eine Vertragspartei einen Vertrag mit einem Teilnehmer der anderen Vertragspartei für eine indirekte Kooperationstätigkeit abschließt, leistet die andere Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens auf Ersuchen, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die andere Vertragpartei für die reibungslose Durchführung eines solchen Vertrags erforderlich oder hilfreich ist. 4. Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens obliegen für Neuseeland dem Ministerium für Forschung, Wissenschaft und Technologie oder seiner Nachfolgebehörde und für die Gemeinschaft den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die als Handlungsbeauftragte fungieren. Artikel 4 Durchführungsvereinbarungen 1. Soweit zweckmäßig, können Kooperationstätigkeiten nach Maßgabe von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der Kommission und neuseeländischen Einrichtungen, die Forschungsprogramme oder –projekte im Namen der neuseeländischen Regierung finanzieren, durchgeführt werden. In diesen Vereinbarungen kann Folgendes geregelt werden: (a) Art und Dauer der Zusammenarbeit in einem speziellen Bereich oder für einen bestimmten Zweck; (b) die Behandlung von geistigem Eigentum, das durch die Zusammenarbeit entsteht, im Einklang mit diesem Abkommen; (c) geltende Finanzierungsverpflichtungen; (d) Aufteilung der mit der Zusammenarbeit verbundenen Kosten und (e) sonstige Aspekte, die von Belang sind. 2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens laufende Kooperationstätigkeiten werden mit diesem Tag in dieses Abkommen einbezogen. Artikel 5 Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung Jede Vertragspartei erleichtert im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und der EU-Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise von Personal wie auch die Ein- und Ausfuhr von Materialien und Ausrüstungsgegenständen der Teilnehmer, das bzw. die für Kooperationstätigkeiten eingesetzt oder verwendet wird bzw. werden. Artikel 6 Gemischter Ausschuss 1. Im Hinblick auf eine effektive Durchführung dieses Abkommens setzen die Handlungsbeauftragten einen Gemischten Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein. Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen; der Vorsitz wird von Vertretern der beiden Vertragsparteien gemeinsam geführt. 2. Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens alle zwei Jahre einmal abwechselnd in Neuseeland und in der Gemeinschaft zusammen. 3. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: (a) Meinungs- und Informationsaustausch über Fragestellungen der Wissenschafts- und Technologiepolitik; (b) Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens; dazu kann gehören, Ergänzungen der in Artikel 3 genannten Kooperationstätigkeiten sowie konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen beiderseitigen Zugangs zu bestimmen und zu empfehlen; (c) bei Bedarf technische Änderungen des Abkommens, wobei die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren jeder Vertragspartei einzuhalten sind, und (d) auf jeder Sitzung Präsentation einer Bilanz und Vorlage eines Berichts für die Vertragsparteien über den Stand, die Errungenschaften und die Wirksamkeit der Kooperationstätigkeiten, einschließlich des in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen beiderseitigen Zugangs und der Vorkehrungen jeder Vertragspartei für Gastforscher. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen. 5. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Teilnahme, wie Reise- und Unterkunftskosten, an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Sitzungen übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Artikel 7 Finanzierung 1. Die Durchführung dieses Abkommens durch die einzelne Vertragspartei hängt von der Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel ab und unterliegt ihren jeweiligen geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften. 2. Die Übernahme der Kosten der Kooperationstätigkeiten wird von den jeweiligen Teilnehmern oder den Vertragsparteien vereinbart. 3. Wenn in Verbindung mit indirekten Kooperationstätigkeiten eine Vertragspartei Teilnehmern der anderen Vertragspartei finanzielle Unterstützung leistet, sind derartige Zuschüsse sowie finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an Teilnehmer der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gemäß den im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern befreit. Artikel 8 Kenntnisse und Rechte an geistigem Eigentum 1. Die Vertragsparteien können nicht geschützte wissenschaftliche und technologische Kenntnisse, die sich aus Kooperationstätigkeiten ergeben, der Öffentlichkeit auf dem üblichen Weg und nach ihren allgemeinen Verfahren zugänglich machen. 2. Jede Vertragspartei gewährleistet die Übereinstimmung ihres Umgangs mit den Rechten und Pflichten des geistigen Eigentums von Teilnehmern an indirekten Kooperationstätigkeiten und den damit verbundenen Rechten und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie den internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum, Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. 3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Teilnehmer an indirekten Kooperationstätigkeiten der anderen Vertragspartei in Bezug auf geistiges Eigentum dieselbe Behandlung erfahren, die den Teilnehmern jener Vertragspartei gemäß den einschlägigen Regeln für die Beteiligung an dem jeweiligen Forschungsprogramm oder –projekt oder den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zugestanden wird. Artikel 9 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt (a) für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und (b) für das Hoheitsgebiet von Neuseeland. Dies steht der Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem Völkerrecht nicht entgegen. Artikel 10 Andere Abkommen und Streitbeilegung 1. Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus bestehenden und/oder künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands. 2. Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch Konsultation geregelt. Artikel 11 Status des Anhangs Der Anhang dieses Abkommens stellt eine nicht verbindliche Vereinbarung zwischen den Handlungsbeauftragten über die Rechte an geistigem Eigentum und sonstigen Schutzrechte, die im Verlauf direkter Kooperationstätigkeiten erworben oder angemeldet werden, dar. Artikel 12 Änderung Abgesehen von den technischen Änderungen, die der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c vornimmt, kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen durch einen diplomatischen Notenwechsel geändert werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt eine Änderung an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitteilen. Artikel 13 Inkrafttreten und Beendigung 1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitteilen. 2. Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen. Sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen mitteilt, dass dieses Abkommen mit Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer beendet werden soll, bleibt dieses anschließend solange in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen zu beenden. In einem solchen Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation außer Kraft. 3. Die Beendigung dieses Abkommen berührt weder die Kooperationstätigkeiten, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Abkommens nicht vollständig ausgeführt worden sind, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang dieses Abkommens entstanden sind. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. GESCHEHEN zu ….am … in zwei Urschriften in englischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: | | FÜR DIE REGIERUNG NEUSEELANDS: | ANHANG Vereinbarung zwischen Neuseeland und der Europäischen Gemeinschaft über die im Verlauf direkter Kooperationstätigkeiten erworbenen oder angemeldeten Rechte an geistigem Eigentum und sonstigen Schutzrechte Das Ministerium für Forschung, Wissenschaft und Technologie und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften („die Handlungsbeauftragten“) im Einklang mit Artikel 11 des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands („das Abkommen“) haben Folgendes hinsichtlich des Schutzes von Rechten an geistigem Eigentum, die im Verlauf direkter Kooperationstätigkeiten (im Sinne von Artikel 1 des Abkommens) erworben oder angemeldet werden, vereinbart: 1. Soweit die Handlungsbeauftragten nichts anderes vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Rechte am geistigen Eigentum, die von den Vertragsparteien im Verlauf direkter Kooperationstätigkeiten erworben oder angemeldet werden: (a) Die Vertragspartei, die das geistige Eigentum erwirbt, ist vollständiger Eigentümer. Haben die beiden Vertragsparteien gemeinsam geistiges Eigentum erworben und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieses geistigen Eigentums. (b) Mit Ausnahme der Regelungen des Absatzes 2 gewährt die Vertragspartei, die das geistige Eigentum erwirbt oder anmeldet, der anderen Vertragspartei soweit Zugang zu diesem, wie es für die Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten erforderlich ist. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt. (c) Mit Ausnahme der Regelungen des Absatzes 2 gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei, wenn sie gemeinsam Eigentümer von geistigem Eigentum sind, eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung und Verwertung dieses geistigen Eigentums für die eigenen Zwecke dieser Vertragspartei. 2. Soweit die Handlungsbeauftragten nichts anderes vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Urheber- und verwandte Schutzrechte der Vertragsparteien, die von den Vertragsparteien im Verlauf direkter Kooperationstätigkeiten erworben oder angemeldet werden: (a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Kenntnisse und Ergebnisse, die sich aus Kooperationstätigkeiten ergeben und mit ihnen in Zusammenhang stehen, über Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, das Internet oder in sonstiger Form, einschließlich Videoaufzeichnungen und elektronische Speichermedien, setzt sich diese Vertragspartei nach besten Kräften dafür ein, dass die andere Vertragspartei in allen Ländern, in denen ein Urheberrechtsschutz besteht, eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke erhält. Allerdings ist die veröffentlichende Partei nicht verpflichtet, sich solche Lizenzen von Dritten erteilen zu lassen, von denen sie zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung nicht wusste, dass sie Eigentümer von geistigem Eigentum an diesen Werken waren. (b) Alle öffentlich verbreiteten Exemplare eines gemäß Buchstabe a urheberrechtlich geschützten Werks müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser oder die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen. 3. Soweit die Handlungsbeauftragten nichts anderes vereinbaren, wird geistiges Eigentum im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung, einschließlich Gewährleistung in Bezug auf die Eignung für einen bestimmten Zweck, einen Rechtsanspruch oder Nichtverletzung, bereitgestellt. 4. Soweit die Handlungsbeauftragten nichts anderes vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für die nicht offenbarten Kenntnisse der Vertragsparteien: (a) Wenn eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei Kenntnisse, die zur Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten erforderlich sind, mitteilt, gibt sie an, welche Kenntnisse nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen („nicht offenbarte Kenntnisse“). (b) Eine Vertragspartei, die nicht offenbarte Kenntnisse erhält, kann diese Kenntnisse ihren Einrichtungen oder Personen, die von diesen Einrichtungen beschäftigt werden, zu dem speziellen Zweck der Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten mitteilen. Die empfangende Vertragspartei verpflichtet die Einrichtungen, ihre Beschäftigten und Dritte, einschließlich Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, zur Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf solche nicht offenbarten Kenntnisse. (c) Nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die die nicht offenbarten Kenntnisse zur Verfügung stellt, sollte die andere Vertragspartei nicht offenbarte Kenntnisse weiter verbreiten, als dies nach Buchstabe b zulässig ist. Die Vertragsparteien entwickeln gemeinsam Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung. Auf entsprechenden Antrag erteilt jede Vertragspartei diese Zustimmung, soweit es die eigenen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zulassen. (d) Kenntnisse, die sich aus im Rahmen dieses Abkommens organisierten Seminaren, Sitzungen, Personalabstellungen und der Nutzung von Einrichtungen ergeben, werden als nicht offenbarte Kenntnisse behandelt, sofern die mitteilende Vertragspartei die Kenntnisse gemäß Buchstabe a als solche ausweist. (e) Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Verbreitungseinschränkungen und -bedingungen dieses Anhangs nicht mehr einhalten kann oder dass damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen. 5. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Handlungsbeauftragten schriftlich geändert werden. 6. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen in Kraft tritt. FINANZBOGEN BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichung und den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands ABM/ABB-RAHMEN Politische Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen RTD, GFS, ENTR, INFSO und TREN. 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1 Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung: Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens (Workshops, Seminare, Sitzungen) werden unter den jeweiligen Haushaltslinien der spezifischen Programme des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft abgerechnet (XX.01.05.03). 3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: Ab dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren mitteilen, zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren und mit stillschweigender Verlängerung (siehe Artikel 13 des Abkommens). 3.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen): Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | xx01.05.03 | NOA | NGM [2] | Nein | Ja | Ja | No 1A | 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1 Mittelbedarf 4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben | Abschnitt | | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | . | Insgesamt | Operative Ausgaben [3] | | | | | | | | | Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 0 | | | | | | 0 | Zahlungsermächtigungen (ZE) | | b | 0 | | | | | | 0 | Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [4] | | | | Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | | 0,10 | HÖCHSTBETRAG | | | | | | | | Verpflichtungsermächtigungen | | a+c | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | | 0,10 | Zahlungsermächtigungen | | b+c | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | | 0,10 | Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben [5] | | | Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0 | | | | | | 0 | Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | a+c+d+e | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | | 0,10 | ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | b+c+d+e | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | | 0,10 | Angaben zur Kofinanzierung Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden): in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Kofinanzierung durch | | Year | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt | …………………… | f | | | | | | | | VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | | | | | | | | 4.1.2 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung x Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich. Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung [6] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens). 4.1.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen x Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: Anmerkung: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen. in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) | | Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | | Stand nach der Maßnahme | Haushaltslinie | Einnahmen | | | 2008 | [n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] [7] | 603.1 | a) Einnahmen nominal | 0 | | | | | | | | | b) Veränderung | | | | | | | | | (Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls sich die Auswirkungen auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern). 4.2 Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1 Jährlicher Bedarf | 2008 | | | | | | Personalbedarf insgesamt | | | | | | | 5. MERKMALE UND ZIELE Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten: 5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf: Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem wissenschaftlichem und technologischem Interesse zu verbessern und zu vertiefen. 5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte: Das Abkommen stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Einräumung eines Zugangs zu den eigenen Programmen und Tätigkeiten, soweit sie für das Abkommen von Bedeutung sind, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten am geistigen Eigentum. Außerdem ist der Vorschlag mit den Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft vereinbar, die Reisen von Sachverständigen und EU-Bediensteten sowie die Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in der Europäischen Gemeinschaft und in Neuseeland vorsehen. 5.3 Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik: Dieser Beschluss dürfte es Neuseeland und der Europäischen Gemeinschaft ermöglichen, gegenseitig vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie mit ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen. Er wird Grundlage sein für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und des Bürgers. 5.4. Durchführungsmodalitäten (Angaben nur informationshalber): Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) [8] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n): X Zentrale Verwaltung X direkt durch die Kommission indirekt im Wege der Befugnisübertragung an: Exekutivagenturen die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden Geteilte oder dezentrale Verwaltung mit Mitgliedstaaten mit Drittländern Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen: 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1 Überwachungssystem Die Maßnahmen im Rahmen des Kooperationsabkommens werden regelmäßig von den Kommissionsdienststellen bewertet. Daneben findet in regelmäßigen Abständen eine gemeinsame Bewertung durch Neuseeland und die Gemeinschaft statt. Die Bewertung sieht wie folgt aus: (a) Leistungsindikatoren: - Anzahl der Dienstreisen und Sitzungen; - Anzahl der Bereiche der Kooperationstätigkeiten. (b) Einholung von Informationen: anhand von Daten aus den spezifischen Programmen des Rahmenprogramms und der Angaben Neuseelands im in dem Abkommen vorgesehenen Gemischten Ausschuss. (c) Gesamtbewertung: Die Kommission bewertet die unter diese Beteiligung fallenden Maßnahmen vor Ablauf des anfänglichen Fünfjahreszeitraums. 6.2 Bewertung: Die Kommission bewertet die unter dieses Kooperationsabkommen fallenden Maßnahmen vor Ablauf des anfänglichen Fünfjahreszeitraums. 6.3 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen: Die Vertragsparteien bewerten zumindest alle zwei Jahre während der Sitzungen des in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses die Anwendung des Abkommens. 7. Betrugsbekämpfungsmassnahmen Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat. Die Rechnungsprüfungen durch die Gemeinschaften werden entweder von ihrem eigenem Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Diese werden von der Gemeinschaft frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sicher, indem sie wirksame Kontrolle vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten Maßnahmen ergreift und angemessene, abschreckende Sanktionen verhängt. Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96 und 1073/99 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden. Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten: – besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EG durch Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten – Beteiligung von Verwaltungskontrolleuren zur Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96 und 1073/99; – administrative Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen); – den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug gemäß Artikel 256 EG-Vertrag vollstreckbare Titel sind. Ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung durchgeführt. Der Europäische Rechnungshof nimmt Prüfungen an Ort und Stelle vor. 8. RESSOURCEN IM EINZELNEN 8.1 Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf NA Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben) | Art der Outputs | Durchschnittskosten | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT | | | | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | OPERATIVES ZIEL Nr. 1 ... [9] | | | | | | | | | | | | | | | | | Maßnahme 1 | | | | | | | | | | | | | | | | | - Output 1 | | | | | | | | | | | | | | | | | - Output 2 | | | | | | | | | | | | | | | | | Maßnahme 2 ... | | | | | | | | | | | | | | | | | - Output 1 | | | | | | | | | | | | | | | | | Ziel 1 insgesamt | | | | | | | | | | | | | | | | | OPERATIVES ZIEL Nr. 2 ... | | | | | | | | | | | | | | | | | Maßnahme 1 ... | | | | | | | | | | | | | | | | | - Output 1 | | | | | | | | | | | | | | | | | Ziel 2 insgesamt | | | | | | | | | | | | | | | | | OPERATIVES ZIEL Nr. n . | | | | | | | | | | | | | | | | | Ziel n insgesamt | | | | | | | | | | | | | | | | | GESAMTKOSTEN | | | | | | | | | | | | | | | | | 8.2 Verwaltungskosten 8.2.1 Art und Anzahl des erforderlichen Personals Art der Stellen | | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) | | | 2008 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 | Beamte und Bedienstete auf Zeit [10] (XX 01 01) | A*/AD | 0 | | | | | | | B*, C*/AST | | | | | | | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal [11] | 0 | | | | | | Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal [12] | 0 | | | | | | INSGESAMT | 0 | | | | | | 8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind Die Verwaltung des Abkommens wird Dienstreisen und die Teilnahme an Sitzungen von Sachverständigen und Beamten der EU und aus Neuseeland beinhalten. 8.2.3 Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals (Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.) X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen 8.2.4 Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Haushaltslinie(Nummer und Bezeichnung) | 2008 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5und Folgejahre | INSGESAMT | 1. Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) | | | | | | | | Exekutivagenturen [13] | | | | | | | | Sonstige technische und administrative Unterstützung | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | | 0,1 | - intra muros | | | | | | | | - extra muros | | | | | | | | Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | | 0,1 | 8.2.5 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art des Personals | 2008 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5und Folgejahre | Beamte und Bedienstete auf Zeit (99 01 01) | | | | | | | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.)(Angabe der Haushaltslinie) | | | | | | | Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | | | | | | | Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal - entfällt Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. 8.2.6 Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) | 2008 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5und Folgejahre | INSGESAMT | XX 01 02 11 01 - Dienstreisen | | | | | | | | XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen | | | | | | | | XX 01 02 11 03 - Ausschüsse [14] | | | | | | | | XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen | | | | | | | | XX 01 02 11 05 - Informationssysteme | | | | | | | | 2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | | | | | | | | 3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | | | | | | | | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | | | | | | | | Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [1] Wortlaut des Abkommens siehe ABl. L xxxx. [2] Nichtgetrennte Mittel [3] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen. [4] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 05 des Titels xx fallen. [5] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05. [6] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [7] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen. [8] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter „Bemerkungen” zu erläutern. [9] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben. [10] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [11] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [12] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten. [13] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen. [14] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört. --------------------------------------------------