Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den CARIFORUM-Staaten andererseits /* KOM/2008/0155 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 18.3.2008 KOM(2008) 155 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den CARIFORUM-Staaten andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die beigefügten Vorschläge sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und den Abschluss eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und dem Forum der karibischen AKP-Staaten (CARIFORUM) andererseits: i) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des WPA, ii) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des WPA. Das WPA mit dem CARIFORUM wurde in Einklang mit den im Abkommen von Cotonou[1] für WPA festgelegten Zielen und den Verhandlungsrichtlinien ausgehandelt, die vom Rat am 12. Juni 2002 für die Wirtschaftpartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten angenommen worden waren. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des WPA am 16. Dezember 2007 abgeschlossen, bevor die in Anhang V des Cotonou-Abkommens festgelegte Handelsregelung und die dafür eingerichtete Ausnahmeregelung der Welthandelsorganisation (WTO) am 31. Dezember 2007 außer Kraft traten. Somit wurden alle CARIFORUM-Staaten in die Länderliste in Anhang 1 der WPA-Marktzugangsverordnung aufgenommen, die am 20. Dezember 2007[2] vom Rat erlassen wurde, und kamen in den Genuss des Marktzugangsangebots der Gemeinschaft, das im Rahmen der WPA für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 unterbreitet worden war. Nach der Ratifizierung des WPA durch alle Vertragsparteien gilt der Eintrag in diese Liste unbefristet. Dadurch wird eine einheitliche Handelsregelung mit der EU gewährleistet, die allen CARIFORUM-Staaten einschließlich Haitis, das von den Vereinten Nationen zu den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) gezählt wird, einen besseren Marktzugang gewährt. Das WPA mit den karibischen Staaten ist das erste umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, das abgeschlossen wurde. Es beinhaltet alle Maßnahmen, die zur Errichtung einer mit Artikel XXIV des GATT 1994[3] zu vereinbarenden Freihandelszone erforderlich sind. Darüber hinaus enthält es einen Titel zu Dienstleistungen, Investitionen und elektronischem Geschäftsverkehr sowie die entsprechenden, mit Artikel V des GATS[4] kompatiblen Verpflichtungslisten. Ferner umfasst das WPA Bestimmungen über Zoll- und Handelserleichterungen, technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Landwirtschaft und Fischerei, laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, Wettbewerb, Innovation und geistiges Eigentum, Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens, Dialog über Finanzfragen, Transparenz und bewährte Verfahrensweisen im Bereich der Steuerpolitik sowie ökologische und soziale Aspekte. Des Weiteren wird die nachhaltige Entwicklung zusätzlich durch gemeinsame Ausschüsse, denen Vertreter der Zivilgesellschaft und Parlamentsabgeordnete angehören, und durch besondere Konsultationsmechanismen gefördert. Außerdem sind Regelungen über die Entwicklungszusammenarbeit vereinbart worden, in denen vorrangige Maßnahmenbereiche für die Durchführung des WPA festgelegt sind. In den einzelnen Kapiteln des Abkommens werden jeweils spezifische Bereiche der Zusammenarbeit behandelt, und eine Erklärung zur Entwicklungszusammenarbeit stellt die Verbindung zur EU-Strategie für Handelshilfe („Aid for Trade“) her und ruft die Absicht der Kommission und der Mitgliedstaaten in Erinnerung, einen Beitrag zu einem regionalen Entwicklungsfonds zu leisten. In den institutionellen Bestimmungen ist u. a. ein Gemeinsamer Rat CARIFORUM-EG („Gemeinsamer Rat“) vorgesehen, der die Durchführung des WPA überwacht. Der Gemeinsame Rat setzt sich aus Vertretern der CARIFORUM-Staaten sowie Mitgliedern des Rates und der Kommission zusammen. Er wird von einem Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG unterstützt. Überdies sieht das WPA eine umfassende Überwachung seiner Wirkung vor. Beitragen soll hierzu der vorgesehene Parlamentarische Ausschuss CARIFORUM-EG aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der CARIFORUM-Staaten. Darüber hinaus wird ein Beratender Ausschuss CARIFORUM-EG den Gemeinsamen Rat bei der Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen Vertretern der Zivilgesellschaft unterstützen. Im WPA ist vorgesehen, dass es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird. Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend und steht in Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates; die Kommission ersucht daher den Rat, - die Ermächtigung zur Unterzeichnung des WPA mit den karibischen Staaten im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu erteilen, - die vorläufige Anwendung des WPA bis zu dessen Inkrafttreten zu genehmigen und - das WPA im Namen der Gemeinschaft zu schließen. Das Europäische Parlament wird um seine Zustimmung zum Abschluss des WPA ersucht. Die Mitgliedstaaten sind ebenfalls Vertragsparteien des Abkommens, das daher von diesen nach ihren internen Verfahren ratifiziert werden muss. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den CARIFORUM-Staaten andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 133 Absätze 1 und 5 und Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission[5], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten. (2) Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen und das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den CARIFORUM-Staaten (zu denen Antigua und Barbuda, das Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, das Commonwealth Dominica, die Dominikanische Republik, Grenada, die Republik Guyana, Haiti, Jamaika, die Föderation St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, die Republik Suriname und die Republik Trinidad und Tobago zählen) („WPA“) wurde am 16. Dezember 2007 paraphiert. (3) Gemäß Artikel 243 Absatz 4 des WPA werden bestimmte Bestandteile des WPA auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates bereits angewandt. (4) Artikel 243 Absatz 3 des WPA sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor. (5) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das WPA im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und vorläufig angewandt werden. (6) Dieses Abkommen beschränkt nicht das Recht von Investoren aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einem Abkommen über Investitionen vorgesehen ist, bei dem ein Mitgliedstaat und ein CARIFORUM-Staat Vertragsparteien sind. Die Mitgliedstaaten können solche Abkommen beibehalten und abschließen, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind – BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten wird vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Gemäß Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den CARIFORUM-Staaten andererseits 2. HAUSHALTSLINIEN: Kapitel und Artikel: 12/20 Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 16 431 900 000 (HVE 2008) 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. ( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission Kontrollen und Nachprüfungen vor Ort gemäß Artikel 20 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten durchführen. Falls erforderlich werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen. Die Kommission wird sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort regelmäßig Überprüfungen durchführen. 5. SONSTIGE ANMERKUNGEN Alle noch verbliebenen Zölle auf Waren mit Ursprung in den AKP-Regionen oder -Staaten, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder über Abkommen mit WTO-konformen Handelsregelungen abgeschlossen haben, wurden durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates abgeschafft. Daher sind mit diesem Vorschlag keine weiteren finanziellen Auswirkungen verbunden. [1] Am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnetes und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändertes AKP-EG-Partnerschaftsabkommen. [2] Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates. [3] Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (1994). [4] Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen. [5] ABl. C […] vom […], S. […].