52008PC0152

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anpassung des Finanzrahmens zur Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen und seine technische Anpassung an die Entwicklung des BNE für das Haushaltsjahr 2009 Vorlage der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 /* KOM/2008/0152 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 14.3.2008

KOM(2008) 152 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Anpassung des Finanzrahmens zur Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen und seine technische Anpassung an die Entwicklung des BNE für das Haushaltsjahr 2009 Vorlage der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006

BEGRÜNDUNG

Gemäß den Nummern 18 und 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 unterbreitet die Kommission den beiden Teilen der Haushaltsbehörde Vorschläge für Anpassungen des Finanzrahmens, die unter Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen für notwendig erachtet werden.

Dieses Verfahren impliziert Folgendes:

- Der Gesamtbetrag der Zahlungsermächtigungen wird angepasst, um angesichts des Bedarfs eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Verpflichtungsermächtigungen zu gewährleisten (Nummer 18).

- Sofern die neuen Regelungen und Programme für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds nach dem 1. Januar 2007 angenommen werden, genehmigen die beiden Teile der Haushaltsbehörde, dass die im Haushaltsjahr 2007 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden (Nummer 48).

Nachdem die Kommission die Ausführungsbedingungen im Jahr 2007 unter diesen beiden Aspekten geprüft hat, legt sie der Haushaltsbehörde den folgenden Vorschlag zur Anpassung des Finanzrahmens gemäß Nummer 48 vor. Dieser Vorschlag zur Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen wird auf Ausgabenobergrenzen zu jeweiligen Preisen angewandt.

Außerdem nimmt die Kommission gemäß Nummer 16 der Interinstitutionellen Vereinbarung jedes Jahr vor Einleitung des Haushaltsverfahrens für das Haushaltsjahr n+1 eine technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU und der Preise vor und teilt die Ergebnisse den beiden Teilen der Haushaltsbehörde mit. In Zusammenhang mit den Preisen werden die Ausgabenobergrenzen zu jeweiligen Preisen auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 %, der in Nummer 16 der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehen ist, festgesetzt. Was die BNE-Entwicklung anbelangt, so berücksichtigt dieser Vorschlag die jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen.

1. ANPASSUNG IN VERBINDUNG MIT DEN BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER MITTEL DER STRUKTURFONDS, DES KOHÄSIONSFONDS, DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS UND DES EUROPÄISCHEN FISCHEREIFONDS (NUMMER 48)

In Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung ist Folgendes festgeschrieben: Sofern die neuen Regelungen und Programme für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds nach dem 1. Januar 2007 angenommen werden, genehmigen die beiden Teile der Haushaltsbehörde auf Vorschlag der Kommission, dass die im Haushaltsjahr 2007 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden (Nummer 48).

1.1. Anwendungsbereich der Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung gilt der Grundsatz, dass sich die Übertragung auf die im ersten Jahr des Finanzrahmens nicht in Anspruch genommenen Mittel beschränkt.

Die Übertragung findet auf Programme Anwendung, die aus den Strukturfonds (dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds) und aus dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Europäischen Fischereifonds finanziert werden. Sie findet auch Anwendung auf den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu den grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Programme im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) und auf die grenzüberschreitenden Programme des Instruments für Heranführungshilfe (IPA). Die zuletzt genannten Programme fallen weiterhin unter die Regeln der Strukturfonds, und die fraglichen Beträge werden den Mitgliedstaaten erneut zur Verfügung gestellt, falls sich Verzögerungen bei der Vorlage der entsprechenden Programme ergeben[1]

1.2. Vorgeschlagene Übertragung von Verpflichtungsermächtigungen von 2007 auf nachfolgende Jahre (Tabelle 1)

Im Haushaltsjahr 2007 wurden Verpflichtungsermächtigungen im Gesamtbetrag von 2 034 Mio. EUR in Abgang gestellt, d. h. sie wurden im Jahr 2007 nicht verwendet und nicht auf das Jahr 2008 übertragen. Dieser Betrag entspricht den Mittelausstattungen von 2007 für 45 operative Programme, die im Jahr 2007 vor allem deshalb nicht angenommen werden konnten, da sie der Kommission mit Verzögerung vorgelegt wurden. Die nachstehende Tabelle zeigt, aufgeschlüsselt nach Fonds, die Verteilung der mit Verzögerung vorgelegten Programme.

[pic]

Es ist offensichtlich, dass sich die Verzögerungen bei der anfänglichen Programmplanung für den Zeitraum 2007-2013 gegenüber dem Zeitraum 2000-2006 erheblich verringert haben. Anhand der folgenden vergleichenden Tabelle wird ersichtlich, dass sich der Betrag der für spätere Jahre neu zu planenden Mittel von 20 % auf 3 % verringert hat.

[pic][pic] [pic]

72 % der erforderlichen Neuplanung sind auf Verzögerungen bei den Programmen für die ländliche Entwicklung zurückzuführen. Mehrere Aspekte bei der Planung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums haben dazu geführt, dass das Genehmigungsverfahren für diese Programme schwieriger war als das Verfahren für die Kohäsionsprogramme. Erstens muss die Programmplanung im Bereich der ländlichen Entwicklung bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ansetzen, wobei ziemlich detaillierte Informationen, zum Beispiel über Umweltaspekte, gefordert werden. Zweitens wird jedes Programm, bevor es der Kommission zur Annahme unterbreitet wird, dem Ausschuss für ländliche Entwicklung zur Genehmigung vorgelegt. Drittens wurden der Kommission viele Programme erst im zweiten Halbjahr vorgelegt, was teilweise darauf zurückzuführen sein könnte, dass Unsicherheit in Bezug auf die Ergebnisse der Verhandlungen über die fakultative Modulation im ersten Halbjahr 2007 bestand. Schließlich dürften auch andere Faktoren (wie institutionelle Sachzwänge in den Mitgliedstaaten oder mangelnde Erfahrung im Bereich der Programmplanung) dazu beigetragen haben, dass Programmentwürfe spät vorgelegt und/oder die von der Kommission verlangten Klarstellungen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.

Die Verzögerungen bei der EFRE-Programmplanung waren vor allem auf die späte Vorlage der fraglichen Programme zurückzuführen. In einigen Fällen waren wegen des Inhalts der Programme weitere Verhandlungen erforderlich, um eine bessere Kohärenz mit den Gemeinschaftszielen zu erzielen. Die Verhandlungen über die vier IPA-Programme, bei denen Verzögerungen zu verzeichnen waren, kamen nur langsam voran, da sich mehrere Länder, darunter auch Drittstaaten, an ihnen beteiligten und sie daher zwangsläufig ziemlich komplex waren. Ähnliche Schwierigkeiten waren bei den ENPI-Programmen zu verzeichnen; nur das Ostsee-Programm wurde im Jahr 2007 vorgelegt und angenommen.

Viele EFF-Programme wurden ebenfalls recht spät vorgelegt (beispielsweise im Dezember 2007), sodass es unmöglich war, die Programme im Jahr 2007 anzunehmen.

Der Tabelle 1a im Anhang ist eine vollständige Übersicht über die unzulängliche Mittelverwendung im Jahr 2007, aufgeschlüsselt nach Zielen und Fonds, zu entnehmen. Der Betrag der unzulänglichen Mittelverwendung belief sich auf 3 525 Mio. EUR. Davon wurden 1 491 Mio. EUR auf 2008 übertragen, da die einleitenden Phasen des Mittelbindungsverfahrens bereits Ende 2007 abgeschlossen worden waren. Somit verbleiben 2 034 Mio. EUR, die nun gemäß Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung zur Übertragung auf die nachfolgenden Haushaltsjahre des Programmplanungszeitraums vorgeschlagen werden.

Die folgende Tabelle zeigt die Neuplanung, die für die Rubrik 1b und für die Rubrik 2 vorgeschlagen wird[2]

[pic]

Es ist ein Frontloading-Profil geringen Ausmaßes zu verzeichnen, die Beträge sind jedoch gemessen am Umfang der jährlichen Mittelausstattungen niedrig.

Der Tabelle 1b sind die im Einzelnen aufgeführten Beträge der vorgeschlagenen Übertragung, aufgeschlüsselt nach Fonds und Jahren, zu entnehmen.

1.3. Auswirkungen der vorgeschlagenen Übertragungen auf die Höhe der entsprechenden Zahlungsermächtigungen

Die Neuplanung bei der Rubrik 1b hat während des gesamten Zeitraums keine nennenswerten Auswirkungen auf das erwartete Profil der Zahlungsermächtigungen. Was die Programme im Bereich der ländlichen Entwicklung anbelangt (Rubrik 2), so erhöht die Neuplanung die für 2008 erwarteten Zahlungen um 1 014 Mio. EUR, also um den ursprünglich für 2007 vorgesehenen Betrag. Die Auswirkungen auf die Jahre 2009-2013 sind gering.

Da im Haushaltsplan 2008 ein ausreichender Spielraum bis zur Obergrenze des Finanzrahmens verbleibt, hält es die Kommission nicht für erforderlich, wegen der vorgeschlagenen Neuplanung gemäß Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung einen Vorschlag zur Anpassung der Obergrenzen der Zahlungsermächtigungen für 2008 zu unterbreiten.

2. AUFRECHTERHALTUNG EINER GEORDNETEN ENTWICKLUNG ZWISCHEN ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN (NUMMER 18)

Der Finanzrahmen soll unter anderem eine geordnete Entwicklung der Verpflichtungen im Verhältnis zu den Zahlungen gewährleisten. Dieses Verhältnis wurde für die Geltungsdauer des Finanzrahmens unter Zugrundelegung einer Reihe von Hypothesen aufgestellt, die den beiden Teilen der Haushaltsbehörde im Mai 2005 mitgeteilt wurden. Die jährliche Obergrenze für die Mittel für Zahlungen des Finanzrahmens 2007-2013 basiert auf dieser Methode. Gemäß Nummer 19 der Interinstitutionellen Vereinbarung wird die Kommission die Hypothesen 2010 überprüfen.

Nach Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung ist die Kommission verpflichtet, die bei der Aufstellung des Finanzrahmens festgelegte globale Obergrenze für Zahlungsermächtigungen mit der Ausführung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2007 und dem Haushaltsplan 2008 zu vergleichen und die gebotenen Änderungen vorzunehmen.

Das Profil der globalen Zahlungsermächtigungen lässt 2008 einen Höchststand erkennen, gefolgt von einem Rückgang im Haushaltsjahr 2009. Der Höchstwert im Haushaltsjahr 2008 ist weitgehend auf die erwartete Konzentration der Zahlungen wegen der Überschneidung der Endphase der Strukturmaßnahmen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 mit der Anlaufphase der Strukturmaßnahmen des Programmplanungszeitraums 2007-2013 zurückzuführen. Es wurde davon ausgegangen, dass die Zahlungen 2009 wegen der Einstellung der Erstattungen für die Programme des Zeitraums 2000-2006 deutlich zurückgehen und den Anstieg der Erstattungen im Zusammenhang mit dem Anlaufen der Programme des Programmplanungszeitraums 2007-2013 mehr als ausgleichen würden.

Die derzeitige Bewertung der benötigten Zahlungsermächtigungen lässt nicht erkennen, dass die bisherige Obergrenze für Zahlungen für 2009 angepasst werden müsste. Nach den neuesten Schätzungen für die Strukturmaßnahmen, welche die für Regionalpolitik zuständigen Dienststellen vorgenommen haben, sind die Zahlungsanforderungen voll und ganz mit der bestehenden Obergrenze vereinbar. Folglich hält es die Kommmission nicht für erforderlich, derzeit eine Anpassung der Obergrenze der Zahlungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2009 vorzuschlagen. Sie wird selbstverständlich die weitere Entwicklung der Lage sorgfältig beobachten.

Die Kommission wird für die Strukturmaßnahmen und die übrigen Rubriken unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs, der Grundsätze der Haushaltsdisziplin und der Notwendigkeit eines hinreichenden Spielraums für unvorhergesehene Ereignisse eine Feinabstimmung ihrer Zahlungsvorausschätzungen des Haushaltsvorentwurfs 2009 vornehmen.

Tabelle 1: Verwendung der Strukturfondsmittel in 2007 – Übertragung der nichtverwendeten Mittelzuweisungen

[pic]

[pic]

3. TECHNISCHE ANPASSUNG DES FINANZRAHMENS AN DIE ENTWICKLUNG DES BNE FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2009 (NUMMER 16)

Tabelle 2 zeigt den Finanzrahmen für die EU-27 unter Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen und nach erfolgter Anpassung für das Haushaltsjahr 2009 (also zu jeweiligen Preisen und ausgedrückt in einem BNE-Prozentsatz unter Verwendung der jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen).

3.1. BNE-Gesamtwert für die EU

Entsprechend den jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen wurde das BNE für 2009 für die EU-27 auf 13 129 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt (auf 12 547 Mrd. EUR für 2008 und auf 11 975 Mrd. EUR für 2007).

Für die Folgejahre (2010-2013) stützt sich die Berechnung des BNE für die EU-27 auf kommissionsinterne Projektionen der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate in realen Werten. Diese Projektionen haben indikativen Charakter und werden alljährlich anhand der jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen aktualisiert.

3.2. Wichtigste Auswirkungen der technischen Anpassung des Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2009

Die Gesamtobergrenze der Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2009 beläuft sich unter Berücksichtigung der Ausführung (136 211 Mio. EUR) auf 1,04 % des BNE.

Die entsprechende Gesamtobergrenze der Zahlungsermächtigungen (123 858 Mio. EUR) beläuft sich auf 0,98 % des BNE. Ausgehend von den jüngsten Wirtschaftsprognosen verbleibt also bis zu der Eigenmittelobergrenze von 1,24 % ein Spielraum von 38 941 Mio. EUR (was 0,30 % des BNE für die EU-27 entspricht).

3.3. Weitere Aspekte der technischen Anpassung

Rubrik 5 (Verwaltung)

Der Finanzrahmen enthält in Zusammenhang mit der Rubrik 5 eine Fußnote, die präzisiert, dass es sich bei den innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik angegebenen Ziffern für die Versorgungsbezüge um Beträge handelt, in denen die Beiträge des Personals zur entsprechenden Versorgungsordnung bis zu 500 Mio. EUR (zu konstanten Preisen von 2004) für den Zeitraum 2007-2013 nicht enthalten sind. Damit werden die Beträge, die bei der Festsetzung der Obergrenze der Rubrik von den Versorgungsausgaben in Abzug gebracht werden können, in zweifacher Hinsicht begrenzt:

- Jährlich darf dieser Betrag nicht höher sein als die als Haushaltseinnahmen tatsächlich verbuchten Beiträge.

- Der kumulierte Gesamtbetrag der für den Zeitraum 2007-2013 vorgenommenen Abzüge darf 500 Mio. EUR zu konstanten Preisen von 2004 nicht überschreiten.

Da es sich bei den Verwaltungsausgaben in der Regel um wiederkehrende Kosten handelt, muss jährlich der niedrigste Grenzbetrag veranschlagt werden; dadurch soll verhindert werden, dass der Spielraum bereits zu Beginn des Zeitraums in Anspruch genommen wird, was zur Folge haben könnte, dass er später nicht mehr in vollem Umfang verfügbar ist. Für 2009 beläuft sich der Betrag, der in Abzug gebracht werden kann, auf 78 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Ausgaben außerhalb des Finanzrahmens 2007-2013

Für einige Instrumente gelten die mit dem Finanzrahmen 2007-2013 vereinbarten Ausgabenobergrenzen nicht. Mit diesen Instrumenten soll eine rasche Reaktion auf außergewöhnliche oder unvorhersehbare Ereignisse gewährleistet werden, wobei innerhalb eines vorgegebenen Rahmens eine gewisse Flexibilität über die Ausgabenobergrenzen hinaus möglich ist.

- Aus der Soforthilfereserve können jährlich bis zu 221 Mio. EUR zu konstanten Preisen von 2004 bzw. 244 Mio. EUR im Jahr 2009 zu jeweiligen Preisen bereitgestellt werden.

- Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union kann jährlich in Höhe von maximal 1 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen in Anspruch genommen werden.

- Aus dem Flexibilitätsinstrument können jährlich maximal 200 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen zuzüglich der nicht verwendeten Beträge der Jahre 2007 und 2008, die auf das Haushaltsjahr 2009 übertragen werden können, bereitgestellt werden.

Außerdem kann der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen in Anspruch genommen werden; die Finanzierung erfolgt über die bis zur Gesamtobergrenze der Verpflichtungsermächtigungen des Vorjahres verfügbaren Spielräume und/oder über Verpflichtungsermächtigungen, die in den beiden vorangegangenen Jahren in Abgang gestellt wurden (ausschließlich der Verpflichtungsermächtigungen in Verbindung mit der Teilrubrik 1b). Für das Haushaltsjahr 2009 sind diese Voraussetzungen erfüllt, sodass 500 Mio. EUR bei der entsprechenden Reserve eingesetzt werden können.

Vorgänge außerhalb des Gesamthaushaltsplans und Eigenmittel

In der Interinstitutionellen Vereinbarung ist unter Nummer 11 Absatz 4 vorgesehen, dass die Angaben über die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nicht ausgewiesenen Vorgänge und über die voraussichtliche Entwicklung der verschiedenen Eigenmittelkategorien informationshalber in Tabellen aufgeführt und jährlich anlässlich der technischen Anpassung des Finanzrahmens aktualisiert werden.

Diese entsprechend den jüngsten verfügbaren Schätzungen aktualisierten Angaben sind der Tabelle 3 zu entnehmen. Sie betreffen den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und die Zusammensetzung der Eigenmittel.

TABELLE 2: FINANZRAHMEN 2007 - 2013 zu jeweiligen Preisen

[pic]

TABELLE 3: INDIKATIVE PLANUNG VON NICHT IM GESAMTHAUSHALTSPLAN AUSGEWIESENEN AUSGABEN UND ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EIGENMITTELKATEGORIEN

[pic]

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf die Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung [3] , insbesondere auf Nummer 48,

auf Vorschlag der Kommission[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da einige operative Programme der Rubriken 1b und 2 mit Verzögerung angenommen wurden, konnte der zu jeweiligen Preisen angegebene Betrag von 2 034 Mio. EUR der Mittelzuweisungen für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds weder im Haushaltsjahr 2007 gebunden noch auf das Haushaltsjahr 2008 übertragen werden. Gemäß Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung muss dieser Betrag unter Erhöhung der entsprechenden Ausgabenhöchstbeträge bei den Verpflichtungsermächtigungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(2) Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist also entsprechend zu ändern[5]-

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Der Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

FINANZRAHMEN 2007-2013 ZU KONSTANTEN PREISEN 2004

[pic]

[1] Gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006.

[2] Die Beträge in dieser Tabelle sind in Euro ausgedrückt, da die Planung für die Rubrik 1b, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds in Euro erfolgt. Allerdings erfolgt die Anpassung der jährlichen Obergrenzen des Finanzrahmens in Millionen Euro, was impliziert, dass Beträge gerundet werden.

[3] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1, geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen, ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7.

[4] ABl. KOM xxx, xx.xx.2008

[5] Zu diesem Zweck werden die Beträge zu jeweiligen Preisen in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.