52008PC0147(01)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen /* KOM/2008/0147 endg. - CNS 2008/0058 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.3.2008

KOM(2008) 147 endgültig

2008/0058 (CNS)

2008/0059 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Das System für den Informationsaustausch über die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen im Rahmen der MwSt-Übergangsregelung, das bei der Verwirklichung des Binnenmarktes eingeführt wurde, reicht nicht mehr aus, um den Steuerbetrug bei innergemeinschaftlichen Umsätzen wirksam zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang hat der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 5. Juni 2007 ersucht, einen Vorschlag vorzulegen mit dem Ziel, den Erklärungszeitraum für die Sammlung von Informationen über die innergemeinschaftlichen Umsätze auf einen Monat und die Frist für die Übermittlung solcher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten auf höchstens einen Monat zu verkürzen. |

120 | Allgemeiner Kontext Steuerbetrug führt in den Mitgliedstaaten zu erheblichen Einnahmeausfällen und beeinträchtigt das Funktionieren des Binnenmarktes. Dieser Betrug ist häufig grenzübergreifend organisiert. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im Mai 2006 eine Mitteilung über die Notwendigkeit angenommen, eine koordinierte Strategie zur besseren Bekämpfung des Problems zu entwickeln. In dieser Mitteilung wurde in Bezug auf den Mehrwertsteuerbetrug und insbesondere den innergemeinschaftlichen Karussellbetrug zwischen herkömmlichen Maßnahmen zur Verstärkung des MwSt-Systems ohne grundsätzliche Änderungen und zwischen ehrgeizigeren Maßnahmen unterschieden, die die Grundlagen für die Erhebung der Mehrwertsteuer berühren. Bei den anschließenden Diskussionen im Rat hat sich herausgestellt, dass die als ehrgeiziger eingestuften Maßnahmen kurzfristig nicht durchführbar sind. Daher hat der Rat die Kommission insbesondere in seinen Schlussfolgerungen vom 5. Juni 2007 ersucht, einige herkömmliche Maßnahmen zu ergreifen, nachdem diese in einer Sachverständigengruppe über die Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs (ATFS-Gruppe) diskutiert worden sind. Die zur Stärkung des MwSt-Systems zu ergreifenden Maßnahmen sind vielfältig und ergänzen einander. Unter den in der Sachverständigengruppe diskutierten Maßnahmen hat der Rat insbesondere vier hervorgehoben, die so schnell wie möglich umgesetzt werden sollen. Einige davon erfordern eine Änderung geltender Rechtsvorschriften. Zwei dieser Maßnahmen – die Verkürzung des Erklärungszeitraums für die zusammenfassenden Meldungen über innergemeinschaftliche Umsätze auf einen Monat und die Verkürzung der Frist für den Austausch von Informationen zwischen Steuerverwaltungen auf ebenfalls einen Monat – sind Gegenstand des vorliegenden Vorschlags. Da der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2007 aufgefordert hat, die Diskussionen über die anderen herkömmlichen Maßnahmen in der Sachverständigengruppe fortzusetzen, ist nicht auszuschließen, dass diese Arbeiten zu weiteren Legislativvorschlägen führen. Im Übrigen hat der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 8/2007 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer verschiedene Empfehlungen zum Informationsaustausch über innergemeinschaftliche Umsätze ausgesprochen. So empfiehlt der Hof unter der Nummer 108 seines Sonderberichts, die Zeitspanne für die Datensammlung und -erfassung drastisch zu verkürzen und die Kontrollmöglichkeiten durch die Einbeziehung anderer Daten zu erweitern. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die geplante Maßnahme dient lediglich dazu, die Sammlung und den Austausch von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze zu beschleunigen. Die geltenden Bestimmungen sind in Titel XI Kapitel 5 und 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 und in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 enthalten. Nach diesen Bestimmungen werden die Daten bei den Unternehmen in folgenden Zeitabständen erhoben: Die zusammenfassenden Meldungen mit Angabe der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen sind von den Wirtschaftsbeteiligten vierteljährlich oder in bestimmten Fällen monatlich einzureichen. Ab 1. Januar 2010 sind in den zusammenfassenden Meldungen auch die in dem Mitgliedstaat des Kunden erbrachten Dienstleistungen anzugeben, für die der Kunde die Steuer schuldet. Die Informationen über den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Bestimmungsmitgliedsaat werden durch die monatlich, zweimonatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich abzugebenden Mehrwertsteuererklärungen gesammelt. Derzeit vergehen zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Umsatz erfolgt und dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat des Erwerbers informiert wird, drei bis sechs Monate. Diese Zeitspanne soll durch den Vorschlag auf einen bis zwei Monate verkürzt werden. Die Richtlinie 2006/112/EG sieht bereits vor, dass die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die zusammenfassenden Meldungen monatlich abgegeben werden. Da diese Möglichkeit jedoch für den Mitgliedstaat, der die Informationen sammelt, mit keinen unmittelbaren Vorteilen verbunden ist, machen nur vier Mitgliedstaaten bei einer erheblichen Zahl von Steuerpflichtigen davon Gebrauch. |

140 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die Bekämpfung des Steuerbetrugs ist ein Bestandteil der Strategie von Lissabon. In ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2005 über den Beitrag der Steuer- und Zollpolitik zur Lissabon-Strategie wies die Kommission darauf hin, dass der Steuerbetrug zu erheblichen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führt, fairen Wettbewerb verhindert und Steuereinnahmen mindert, die für die Finanzierung öffentlicher Leistungen auf nationaler Ebene bestimmt sind. Betrug in großem Ausmaß erhöht die Steuerbelastung steuerehrlicher Unternehmen, da die Staaten ihre Einnahmeausfälle ausgleichen müssen. Des Weiteren sieht der Vorschlag eine erhebliche Vereinfachung für die Unternehmen vor, da die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Abgabe zusammenfassender Meldungen und von Mehrwertsteuererklärungen im Wege der elektronischen Dateiübertragung zu akzeptieren. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Maßnahme gehört zu einer Reihe herkömmlicher Maßnahmen, die auf der von der Kommission am 29. März 2007 in Brüssel veranstalteten Konferenz über Mehrwertsteuerbetrug erörtert wurden. An dieser Konferenz nahmen Vertreter großer Unternehmen, von Berufsverbänden, Steuerfachleute und Vertreter der Mitgliedstaaten teil. Die Maßnahme wurde mit einigen großen, in den meisten Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen erörtert, die in den verschiedenen Rechtsordnungen zahlreichen und unterschiedlichen Befolgungspflichten nachkommen müssen. Die Maßnahme wurde den repräsentativen Mittelstandsorganisationen auf der Sitzung mit dem Vertreter der KMU bei der Europäischen Union am 28. November 2007 in Brüssel vorgestellt. Außerdem wurde die Maßnahme in der Gruppe der Fachleute der Mitgliedstaaten zur Strategie für die Bekämpfung des Steuerbetrugs (ATFS-Gruppe) erörtert. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Mehrzahl der befragten Unternehmen erklärt, dass die Umstellung auf monatliche Meldungen für sie keine großen Zusatzbelastung bedeutet, bezweifelt aber, ob die Steuerverwaltungen die übermittelten Informationen verwerten können. Die meisten Unternehmen sind bereit, die Maßnahme zu akzeptieren, wenn sie sich in eine Gesamtstrategie zur Verbesserung der Effizienz der Steuerverwaltungen einfügt, die mit Vorteilen und Entlastungen für Unternehmen verbunden ist, die ihren steuerlichen Verpflichtungen regelmäßig und auf zufriedenstellende Weise nachkommen. Die Vertreter der KMU haben bestätigt, dass sich die Maßnahme auf die meisten KMU nicht auswirken würde. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorschlag Teil eines Bündels von Maßnahmen ist, von denen einige ausdrücklich darauf abzielen, die Rechtssicherheit für die Unternehmen zu erhöhen, ihren Verwaltungsaufwand zu senken und den Informationsaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen spürbar zu verbessern. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Wirtschaftliche Analyse der Kosten für die Unternehmen einschließlich der KMU |

222 | Methodik Standardkostenmethode |

223 | Konsultierte Organisationen/Sachverständige Price Waterhouse Coopers hat für die Kommission eine Studie erstellt. Dabei haben 14 Unternehmen (sieben multinationale und sieben mittelständische) aus vier Mitgliedstaaten einen Fragebogen beantwortet. |

2249 | Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung Es wurden keine potenziell ernsten Risiken mit unumkehrbaren Folgen ausgemacht. |

225 | Aus der wirtschaftlichen Studie ist ersichtlich, dass die Maßnahme für die meisten betroffenen Unternehmen nur mit sehr geringen Kosten verbunden wäre. In einigen Fällen, beispielsweise bei Unternehmen, die in einer großen Zahl von Mitgliedstaaten zu Mehrwertsteuerzwecken identifiziert sind, können sich jedoch erhebliche Kosten ergeben. Aus der Studie ist auch ersichtlich, dass die Kosten durch die Harmonisierung der zu übermittelnden Informationen und die Vereinfachung der Modalitäten für ihre Einreichung gesenkt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Modalitäten eine wichtige Rolle spielen, wenn für die KMU hohen Kosten zu erwarten sind. |

226 | Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Veröffentlichung auf den Internet-Seiten der Generaldirektion Steuern und Zollunion. |

230 | Folgenabschätzung Zu der geplanten Maßnahme wurde keine komplette Folgenabschätzung erstellt. Die Maßnahme wurde jedoch in der ATFS-Sachverständigengruppe detailliert erörtert, sie war Gegenstand einer wirtschaftlichen Studie und sie wurde mit den Hauptbetroffenen diskutiert. Nach Meinung der Fachleute müssen die Steuerverwaltungen im Interesse einer effizienteren Betrugsbekämpfung schneller über Informationen zum innergemeinschaftlichen Handel verfügen. Die geplante Maßnahme ist ausgewogen, denn die Daten liegen damit durchschnittlich drei Monate früher vor und die Unternehmen werden nur ganz minimal belastet. Die Maßnahme betrifft nur eine begrenzte Zahl von Unternehmen (4 % der Unternehmen mit MwSt-Identifikationsnummer in der Gemeinschaft) und die Studie hat ergeben, dass den Unternehmen außer in den Fällen, in denen die Verfahren für die Einreichung der zusammenfassenden Meldungen ungewöhnlich komplex sind, nur sehr geringe Zusatzkosten entstehen. Der Vorschlag enthält jedoch eine Bestimmung, die ausdrücklich darauf abzielt, diese Verfahren zu vereinfachen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Der Vorschlag zielt darauf ab, den Zeitraum für die Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze in den zusammenfassenden Meldungen nach Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates zu harmonisieren und auf einen Monat zu verkürzen. Des Weiteren soll die Frist für die Übermittlung dieser Informationen zwischen Mitgliedstaaten von drei Monaten auf einen Monat verkürzt werden. Damit die zur Betrugsbekämpfung erforderlichen Informationen vorliegen, sollen die Informationen über den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringer, für die der Empfänger die Steuer schuldet, monatlich eingeholt werden. Zu diesem Zweck werden die Empfänger von Lieferungen oder Dienstleistungen, die pro Kalenderjahr solche Umsätze in Höhe von über 200 000 EUR bewirken, verpflichtet, ihre Mehrwertsteuererklärungen monatlich abzugeben. Diese Schwelle wurde gewählt, um Unternehmen, die nur gelegentlich oder für geringe Beträge innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, keine zusätzlichen Pflichten aufzuerlegen und für den Betrug erhebliche Beträge zu erfassen. Der Vorschlag sieht auch vor, dass die Beträge für die betreffenden Dienstleistungen in der Steuererklärung separat auszuweisen sind, um eine Gegenkontrolle zu ermöglichen. Der Vorschlag enthält Bestimmungen zur Harmonisierung der Vorschriften für den Steueranspruch bei Dienstleistungen, damit die entsprechenden Umsätze vom Erbringer und vom Auftraggeber der Dienstleistung im gleichen Zeitraum gemeldet werden. Diese Bestimmung ermöglicht einen wirksamen Abgleich der eingereichten Informationen. Des Weiteren zielt der Vorschlag auf die Vereinfachung der Verfahren zur Einreichung der zusammenfassenden Meldungen in den Mitgliedstaaten ab, in denen diese Verfahren außergewöhnlich komplex sind, um die Belastung für die betroffenen Unternehmen zu verringern. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 93 EG-Vertrag. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag betrifft einen Bereich, der nicht in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fällt. Er steht jedoch mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang, da seine Ziele nur durch die Annahme einer Gemeinschaftsmaßnahme ausreichend verwirklicht werden können. Im vorliegenden Fall sind gemeinsame Regeln für die Sammlung und den Austausch von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze bereits Gegenstand der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates. Die Mitgliedstaaten können keine nationalen Rechtsvorschriften erlassen, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. Daher müssen die derzeit geltenden harmonisierten Bestimmungen durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft geändert werden. Darüber hinaus kann der Steuerbetrug bei innergemeinschaftlichen Umsätzen durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene wirksamer bekämpft werden. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Bei der Erörterung der künftigen Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen wurden auch Optionen geprüft, die das System für die Erhebung der Steuer und die Steuerschuldnerschaft grundlegend verändern. Es herrschte Einvernehmen darüber, dass diese Maßnahmen wegen der Veränderungen, die sie für die Wirtschaftsbeteiligten beinhalten, kurzfristig nicht zu verwirklichen sind. Daher wird die MwSt-Richtlinie nur geringfügig geändert. Die zusätzlichen Pflichten werden gleichmäßig auf Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen aufgeteilt. |

332 | Es handelt sich um eine gezielte Maßnahme, damit nur eine kleine Zahl von Unternehmen betroffen ist. Nur 4% der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen geben zusammenfassende Meldungen ab und 9% tätigen innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen. Aufgrund der hohen Schwelle wird nur ein kleiner Teil der Letzteren betroffen sein. Da zudem 60% der in jedem Quartal eingereichten zusammenfassenden Meldungen für die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten – in der Mehrzahl KMU – nur eine oder zwei Datenzeilen enthalten, wird die Zusatzbelastung minimal sein. Im Übrigen wird sich nur an den Zeitabständen der zusammenfassenden Meldungen etwas ändern, während Form und Inhalt gleich bleiben. In Bezug auf die Mehrwertsteuererklärungen wird nur die Pflicht hinzugefügt, die bereits für Gegenstände geltende Informationspflicht auf Dienstleistungen auszudehnen. |

Wahl der Instrumente |

341 | Vorgeschlagenes Instrument/Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung, Richtlinie |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Der geltende Rechtsrahmen kann nur durch eine Verordnung und eine Richtlinie geändert werden. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für juristische und natürliche Personen vereinfacht. |

514 | In der wirtschaftlichen Studie wurde festgestellt, dass die Abgabe zusammenfassender Meldungen für die Unternehmen besonders aufwendig war, wenn das Verfahren eine manuelle Erfassung von Daten auf einem elektronischen Formular vorsah. Werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Abgabe zusammenfassender Meldungen durch elektronische Dateiübertragung zuzulassen, erübrigt sich für die Mehrwertsteuerpflichtigen in bestimmten Fällen eine komplexe Datenerfassung. |

550 | Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln. |

570 | Einzelerläuterung der Kapitel oder Artikel des Vorschlags Die einzelnen Maßnahmen der Richtlinie Die Änderung der Artikel 64 und 66 der Richtlinie und die Einfügung eines Artikels 65a sollen für die Entstehung des Steueranspruchs gemeinschaftsweit einheitliche Regeln gewährleisten, um zu vermeiden, dass Dienstleistungserbringer je nach dem Ort, an dem der Kunde ansässig ist, für die Meldung ihrer Umsätze unterschiedliche Vorschriften bezüglich des Steueranspruchs zu befolgen haben. Diese Änderung ist unerlässlich, damit die Informationen in den zusammenfassenden Meldungen, die von den Dienstleistungserbringern einzureichen sind, mit den Informationen in den Mehrwertsteuererklärungen der Empfänger dieser Dienstleistungen abgeglichen werden können. Durch die Änderung von Artikel 250 Absatz 2 der Richtlinie sollen die Modalitäten für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärungen vereinfacht werden. Mit der Änderung von Artikel 251 der Richtlinie soll gewährleistet werden, dass in allen Mitgliedstaaten Informationen über die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Dienstleistungen gesammelt werden, damit diese Informationen mit den Informationen in den zusammenfassenden Meldungen abgeglichen werden können. Mit der Änderung des Artikels 252 der Richtlinie sollen der Zeitabstand zwischen den über die Erwerbe gesammelten Informationen und der Zeitabstand zwischen den über die Verkäufe gesammelten Informationen aufeinander abgestimmt werden. Damit nur für den Betrug signifikante Beträge erfasst und möglichst wenigen Steuerpflichtigen neue Pflichten auferlegt werden, wird jedoch ein Mindestbetrag vorgesehen. Durch die Änderung der Artikel 263 bis 265 der Richtlinie soll die monatliche Sammlung der zusammenfassenden Meldungen gewährleistet werden. Durch die Änderung von Artikel 263 Absatz 2 der Richtlinie sollen die Modalitäten für die Einreichung der zusammenfassenden Meldungen vereinfacht werden. Die einzelnen Maßnahmen der Verordnung Die Verordnung soll durch die Änderung ihrer Artikel 23 und 24 mit der Richtlinie in Einklang gebracht werden. Durch die Änderung von Artikel 25 der Verordnung soll der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beschleunigt werden. |

F-11066 |

1. 2008/0058 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Mehrwertsteuerbetrug beeinträchtigt in erheblichem Maße die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und stört das Wirtschaftsgeschehen im Binnenmarkt, da ungerechtfertigte Warenströme entstehen und Waren zu einem anormal niedrigen Preis auf den Markt gelangen.

(2) Eine der Ursachen für diesen Betrug sind die Schwächen des innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems und insbesondere des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems über die Lieferung von Gegenständen nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[4]. So behindert insbesondere der zeitliche Abstand zwischen einem Umsatz und dem entsprechenden Informationsaustausch im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem die effiziente Nutzung dieser Information zur Betrugsbekämpfung.

(3) Um diesen Betrug wirksam bekämpfen zu können, muss die Verwaltung des Mitgliedstaats, in dem der Mehrwertsteueranspruch entsteht, möglichst schnell die Information über die innergemeinschaftlichen Umsätze erhalten.

(4) Damit der Informationsabgleich für die Betrugsbekämpfung von Nutzen ist, müssen die innergemeinschaftlichen Umsätze vom Leistungserbringer für denselben Steuerzeitraum gemeldet werden wie vom Abnehmer oder Auftraggeber.

(5) Damit die Steuerverwaltungen die gesammelten Informationen sinnvoll verwerten können, müssen die Informationen über die innergemeinschaftlichen Erwerbe, für die der Abnehmer oder Auftraggeber die Steuer schuldet, in denselben Zeitabständen gesammelt werden wie die Informationen über die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen.

(6) Angesichts der Entwicklung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsinstrumente der Wirtschaftsbeteiligten muss dafür gesorgt werden, dass diese ihren Meldepflichten im Wege einfacher elektronischer Verfahren nachkommen können, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

(7) Die Ziele der geplanten Maßnahme zur Betrugsbekämpfung können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da deren Handeln von den Informationen abhängt, die die anderen Mitgliedstaaten gesammelt haben. Da der Einsatz aller Mitgliedstaaten erforderlich ist, können die Ziele auf Gemeinschaftsebene besser verwirklicht werden, weshalb die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen kann. Im Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus.

(8) Daher ist die Richtlinie 2006/112/EG zu ändern –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Dienstleistungen, für die nach Artikel 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, gelten als mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres bewirkt, solange die Dienstleistung nicht eingestellt wird.

In bestimmten, nicht von Unterabsatz 1 erfassten Fällen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass kontinuierliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, mindestens jährlich als bewirkt gelten.“

2. Es wird folgender Artikel 65a eingefügt:

„Artikel 65a

Bei Dienstleistungen, für die die Steuer nach Artikel 196 vom Dienstleistungsempfänger geschuldet wird, entsteht, wenn eine Rechnung ausgestellt wird, bevor die Dienstleistung erbracht oder eine Anzahlung geleistet wurde, der Steueranspruch beim Erhalt der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten Betrag.“

3. In Artikel 66 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt jedoch nicht für Dienstleistungen, für die nach Artikel 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.“

4. In Artikel 250 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2) Die Erklärung nach Absatz 1 erfolgt durch elektronische Dateiübertragung.

Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen gestatten, die Erklärung auf andere Weise abzugeben.“

5. Dem Artikel 251 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f) Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer des Erwerbs von Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden, für die nach Artikel 196 der Steuerpflichtige die Steuer schuldet und für die der Steueranspruch während dieses Steuerzeitraums eingetreten ist.“

6. Artikel 252 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Steuerzeitraum beträgt einen Monat.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für Steuerpflichtige, bei denen der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen, für die sie nach Artikel 196 die Steuer schulden, im vorangehenden Kalenderjahr den Betrag von 200 000 EUR oder seinen Gegenwert in der Landeswährung nicht übersteigt, einen längeren Zeitraum festlegen, sofern dieser ein Jahr nicht überschreitet.“

7. Artikel 263 erhält folgende Fassung:

„Artikel 263

(1) Für jeden Kalendermonat ist innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat eine zusammenfassende Meldung nach den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten abzugeben.

(2) Die zusammenfassenden Meldungen nach Absatz 1 erfolgen durch elektronische Dateiübertragung.

Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen gestatten, die zusammenfassenden Meldungen auf andere Weise abzugeben.“

8. Artikel 264 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Betrag ist für den Kalendermonat zu melden, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.

Der in Absatz 1 Buchstabe f genannte Betrag ist für den Kalendermonat zu melden, in dem die Berichtigung dem Erwerber mitgeteilt wird.“

9. Artikel 265 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Betrag ist für den Kalendermonat zu melden, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.“

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

2008/0059 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um den Mehrwertsteuerbetrug wirksam bekämpfen zu können, müssen die Mitgliedstaaten die Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze in möglichst kurzer Zeit sammeln und austauschen. Eine Frist von einem Monat entspricht am ehesten diesem Bedürfnis und trägt den Buchführungs- und Finanzrechnungszeiträumen der Unternehmen Rechnung.

(2) Angesichts der Änderungen der Frist für die Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[8] durch die Richtlinie 2008/XX/EG des Rates[9] sind die Bezugnahmen auf diese Frist in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92[10] zu ändern.

(3) Die Ziele der geplanten Maßnahme zur Betrugsbekämpfung können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da deren Handeln von den Informationen abhängt, die die anderen Mitgliedstaaten gesammelt haben. Da der Einsatz aller Mitgliedstaaten erforderlich ist, können diese Ziele auf Gemeinschaftsebene besser verwirklicht werden, weshalb die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 des EG-Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen kann. Im Einklang mit dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus.

(4) Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen erforderlich sind, um die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 an die in der Richtlinie (EG) Nr. 20XX/XX, vorgesehenen Maßnahmen anzupassen, denen die Mitgliedstaaten mir Wirkung zum 1. Januar 2010 nachkommen müssen, muss diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten.

(5) Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zu ändern –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Nummer 2 genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2010 jeweils auf ein Kalenderquartal und ab diesem Datum jeweils auf einen Kalendermonat.“

2. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Nummer 2 genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2010 jeweils auf ein Kalenderquartal und ab diesem Datum jeweils auf einen Kalendermonat.“

3. In Artikel 25 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund der Artikel 23 und 24 verpflichtet, Zugang zu Informationen zu gewähren, so kommt sie dieser Pflicht so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Ende des Kalendermonats nach, auf den sich die Informationen beziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Fällen, in denen der Datenbestand unter den in Artikel 22 genannten Umständen durch weitere Informationen ergänzt wird, so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens in dem Monat nach dem Kalendermonat, in dem die zusätzlichen Informationen erfasst wurden, Zugang zu diesen Ergänzungen gewährt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom , S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).

[9] ABl. L XXX S. XXX.

[10] ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 143/2008 vom 12. Februar 2008 (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 1).