52008PC0145

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und –aromen /* KOM/2008/0145 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.3.2008

KOM(2008) 145 endgültig

2006/0143 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und –aromen

(von der Kommission vorgelegt)

2006/0143 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und –aromen

1. VORGESCHICHTE

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (KOM((2006)0423 endgültig – 2006/0143(COD): | 28. Juli 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 25. April 2007 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 10. Juli 2007 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags: Politische Einigung: | 24. Oktober 2007 17. Dezember 2007 |

Annahme des gemeinsamen Standpunkts: | 10. März 2008 |

2. ZIEL DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Im Rahmen der Bemühungen um eine Verbesserung des Gemeinschaftsrechts im Sinne des Konzepts „vom Erzeuger zum Verbraucher“ bekundete die Kommission in ihrem Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit ihre Absicht, die derzeitigen Bestimmungen über Zusatzstoffe und Aromen zu aktualisieren und zu vervollständigen sowie spezifische Vorschriften für Lebensmittelenzyme einzuführen.

Der Vorschlag soll ein effizientes Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit in Bezug auf Zusatzstoffe, Enzyme und Aromen in Lebensmitteln gewährleisten.

Zu diesem Zweck soll ein einheitliches, zentralisiertes, effizientes, sachgerechtes und transparentes Zulassungsverfahren eingeführt werden, das sich auf eine Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA) und ein Risikomanagement stützt, bei dem die Kommission im Rahmen eines Ausschussverfahrens (Regelungsverfahren) tätig wird. Der Kommission fällt die Aufgabe zu, auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertungen durch die EFSA eine allgemeine Positivliste für jede Kategorie von Stoffen zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren. Die Aufnahme eines Stoffes in eine dieser Listen bedeutet, dass alle Wirtschaftsakteure in der Gemeinschaft ihn verwenden dürfen.

3. STELLUNGNAHME ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1. Allgemeine Stellungnahme

Die Kommission befürwortet den gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 10. März 2008. Er folgt den Zielen und dem Ansatz des ursprünglichen Kommissionsvorschlags und entspricht im Grundsatz mehreren vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.

3.2. Vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagene Abänderungen

Von der Kommission akzeptierte Abänderungen, die dem gemeinsamen Standpunkt entsprechen:

Der gemeinsame Standpunkt (Artikel 1) stellt klar, dass sich der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung zum einheitlichen Zulassungsverfahren nicht auf Raucharomen erstreckt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Dies deckt sich mit der vom Europäischen Parlament (EP) in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderung 12.

Hinsichtlich der Vertraulichkeit stellt der gemeinsame Standpunkt klar, dass alle Informationen, die mit der Sicherheit eines Stoffes zusammenhängen – darunter toxikologische Daten, Sicherheitsstudien und Rohdaten als solche – nicht vertraulich sein sollten (Erwägungsgrund 16). Diese Änderung entspricht dem Anliegen der Abänderung 8 des EP.

Der gemeinsame Standpunkt (Artikel 6 Absatz 3) stellt klar, dass die Frist für die Stellungnahme der EFSA auch dann verlängert werden kann, wenn Antragsteller aus eigenem Antrieb zusätzliche Informationen vorlegen; dies sollte jedoch nur in Ausnahmefällen gemäß Artikel 10 geschehen. Die betreffende Änderung entspricht der Abänderung 25 des EP.

Die Artikel 8, 10 und 12 Absatz 3 wurden im gemeinsamen Standpunkt geändert, um für größere Transparenz zu sorgen; diese Änderungen beziehen sich auf die Abänderungen 27, 28 und 32 des EP.

Die Erwägungsgründe 21, 22, 23 und 24 sowie die Artikel 7 und 14 des gemeinsamen Standpunkts wurden geändert, um das Regelungsverfahren mit Kontrolle einzuführen und die vorgeschlagene Verordnung generell mit dem Beschluss 2006/512/EG des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in Einklang zu bringen. Diese Bestimmungen entsprechen den einschlägigen Abänderungen 34, 35, 36 und 37 des EP, allerdings mit dem Unterschied, dass der gemeinsame Standpunkt in manchen Fällen den Rückgriff auf eine Verkürzung der Fristen einschließt. Abgesehen von der Einführung des Dringlichkeitsverfahrens in Fällen, in denen ein besonderes Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, hatte sich dieser Aspekt im geänderten Vorschlag der Kommission nicht niedergeschlagen.

Nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen, die jedoch von der Kommission im geänderten Vorschlag als solche oder nach einer Umformulierung akzeptiert wurden:

Das EP hat in Abänderung 1 klargestellt, dass bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft auch ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu gewährleisten ist. Dieser Grundsatz ist bereits Bestandteil des allgemeinen Lebensmittelrechts (Verordnung (EG) Nr. 178/2002); die Abänderung wurde in den geänderten Vorschlag der Kommission übernommen.

Die Abänderungen 3, 9, 10, 19 und 21 des EP verbessern die Transparenz- und Informationsvorschriften, die als Grundsätze bereits dem Vorschlag der Kommission zugrunde lagen; sie wurden deshalb in den geänderten Vorschlag übernommen.

Die Abänderung 22 des EP verlängert die Frist, innerhalb derer die EFSA ihre Stellungnahme abgeben kann, von sechs auf neun Monate. Dies wurde im geänderten Vorschlag akzeptiert.

Bei den Abänderungen 2 und 6 handelt es sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen, während die Abänderungen 4 und 5 klarstellen, dass die in den Rechtsvorschriften für die einzelnen Lebensmittelsektoren aufgestellten Kriterien bei der Zulassung eines Stoffes erfüllt sein müssen bzw. dass die wissenschaftliche Bewertung eines Stoffes unabhängig sein muss. Diese Abänderungen hat die Kommission in den geänderten Vorschlag übernommen.

3.3. Vom Rat neu eingefügte Bestimmungen

Anders als das EP hat der Rat die neunmonatige Frist, innerhalb derer die Kommission nach Abgabe der EFSA-Stellungnahme einen Maßnahmenentwurf zur Aktualisierung der Gemeinschaftsliste vorlegen muss, beibehalten. Um zu verdeutlichen, warum diese Frist notwendig ist, hat der Rat jedoch in den gemeinsamen Standpunkt den Erwägungsgrund 9 aufgenommen, in dem es heißt, dass die neunmonatige Frist in manchen Fällen erforderlich ist, damit die Kommission für eine adäquate Anhörung der betroffenen Kreise sorgen kann. Je nach Art des Maßnahmenentwurfs könnte diese Frist selbstverständlich kürzer sein. Der Erwägungsgrund 10 enthält eine weitere Klarstellung der Verfahrensfristen. Diese Änderungen entsprechen dem Vorschlag der Kommission und können akzeptiert werden.

Im gemeinsamen Standpunkt (Erwägungsgrund 12) wird zudem klargestellt, dass zu den anderen legitimen Faktoren, die bei der Risikomanagemententscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Stoffes in die Gemeinschaftsliste zu berücksichtigen sind, gesellschaftliche, wirtschaftliche, traditionelle, ethische und Umweltfaktoren sowie die Praktikabilität von Kontrollen zählen. Im allgemeinen Lebensmittelrecht ist von diesen Faktoren bereits die Rede, so dass ihre Bekräftigung in der vorgeschlagenen Verordnung den ursprünglichen Vorschlag der Kommission verbessert. Die Kommission kann dies somit akzeptieren.

Bei mehreren Änderungen an den Artikeln 2, 3, 6, und 9 handelt es sich im Wesentlichen um redaktionelle Anpassungen, die praktische Aspekte des Zulassungsverfahrens und die Rolle der verschiedenen Akteure klären. In die Artikel 12 und 15 wurden einige technische Änderungen eingearbeitet; sie erhöhen die Präzision der vorgeschlagenen Verordnung. Diese Änderungen entsprechen dem Sinn und Zweck des Vorschlags und können akzeptiert werden.

4. FAZIT

Nach Auffassung der Kommission entspricht der gemeinsame Standpunkt in vollem Umfang den wichtigsten Elementen ihres ursprünglichen Vorschlags und dem Sinn und Zweck einer Vielzahl der vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen.

Die Kommission stimmt deshalb dem vom Rat einstimmig verabschiedeten gemeinsamen Standpunkt zu.