[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, 7.3.2008 KOM(2008) 136 endgültig 2006/0274 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur 2006/0274 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur HINTERGRUND Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2006) 785 endgültig – 2006/0274 COD): | 13.12.2006 | Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 11.07.2007 | Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 29.11.2007 | Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts (einstimmig): | 3.03.2008 | ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Die Europäische Kommission hat am 13. Dezember 2006 eine Reihe von Maßnahmen verabschiedet, die zur Wiederbelebung des Eisenbahnsektors beitragen sollen, indem Hindernisse für den Zugverkehr im europäischen Schienennetz beseitigt werden. Die Kommission verfolgt mit ihrer Initiative im Wesentlichen zwei Ziele: - Förderung eines ungehinderten Zugverkehrs in der EU durch transparentere und effizientere Verfahren für die Inbetriebnahme von Lokomotiven. - Vereinfachung des Rechtsrahmens durch Konsolidierung und Zusammenführung der Richtlinien über die Eisenbahninteroperabilität. Eine der Maßnahmen besteht in einer Änderung der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Eisenbahnagentur, um darin neue Aufgaben der Agentur im Hinblick auf einen ungehinderten Zugverkehr aufzunehmen. Insbesondere soll die Agentur - ein Referenzdokument erarbeiten mit den Entsprechungen sämtlicher in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften im Bereich der Inbetriebnahme von Fahrzeugen; - die Tätigkeiten der nationalen Sicherheitsbehörden organisieren, um die Zahl der nationalen Vorschriften schrittweise zu verringern und festzustellen, welche Vorschriften als gleichwertig angesehen werden können; - auf Antrag der nationalen Sicherheitsbehörden oder der Kommission technische Stellungnahmen ausarbeiten. Außerdem erschien es sinnvoll, im Zuge der Änderung dieser Verordnung eine Reihe von Aufgaben zu präzisieren und dabei auf Erfahrungen nach Errichtung der Agentur zurückzugreifen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einrichtung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems ERTMS ( European Rail Traffic Management System ) und der Fahrzeugregister. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT Die drei Organe haben sich um eine rasche Einigung in erster Lesung bemüht. Diese konnte jedoch wegen der Änderungsanträge des Europäischen Parlaments, die im Wesentlichen die Rolle der Agentur gegenüber den nationalen Sicherheitsbehörden betreffen, nicht erzielt werden. Der einstimmig festgelegte Gemeinsame Standpunkt des Rates stellt die wesentlichen Ziele des Kommissionsvorschlags und das ihm zugrunde liegende Konzept nicht in Frage. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates enthält außerdem bereits einige der vom Europäischen Parlament in erster Lesung beschlossenen Abänderungen und sorgt damit für die notwendige Kohärenz im Hinblick auf die Neufassung der Richtlinien über die Eisenbahninteroperabilität (Vorschlag KOM(2006) 783 endgültig – 2006/273 (COD)), über die in erster Lesung eine Einigung erzielt wurde. EINZELANMERKUNGEN DER KOMMISSION Abänderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission gebilligt und ganz oder teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden Abänderung 2 mit Ausnahme des vorletzten Absatzes, da es Aufgabe der Agentur und der einzusetzenden Arbeitsgruppe ist, ihre Arbeiten je nach Bedeutung der verschiedenen Parameter zu organisieren. Abänderung 3 , wenngleich anstatt eines festen Termins eine Frist gesetzt werden sollte, die sich am Datum des Inkrafttretens der Verordnung orientiert. Abänderung 7 im Einklang mit der in erster Lesung erzielten Einigung über den Vorschlag zur Neufassung der Richtlinien über die Eisenbahninteroperabilität. Der in Abänderung 9 vorgesehene Grundsatz einer möglichen Vertragsverlängerung für die von der Eisenbahnagentur beschäftigten Zeitbediensteten erlaubt es, die Dienstkontinuität zu gewährleisten, wenngleich dieser Grundsatz nur für die ersten zehn Jahre der Agenturtätigkeit gelten sollte, da um das Jahr 2010 die meisten der aktuellen Verträge ausgelaufen sein werden. Nach 2010 werden die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten auslaufen, so dass eine bessere Dienstkontinuität gewährleistet werden kann. Abänderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission abgelehnt und weder ganz noch teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden Abänderung 1 beeinträchtigt die Möglichkeit des leitenden Direktors, die Arbeitsgruppen einzusetzen, die er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben für notwendig erachtet. Dies gehört jedoch zu seinen allgemeinen Befugnissen, die in Artikel 30 der Agenturverordnung beschrieben werden. Zu Abänderung 4 ist festzustellen, dass die drei Organe im Rahmen der Verhandlungen, die zu der in erster Lesung erzielten Einigung über den Vorschlag zur Neufassung der Richtlinien über die Eisenbahninteroperabilität führten, sich auf eine Änderung verständigt haben, die vorsieht, dass die Kommission einen Bericht über die möglichen Formen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur erstellt. Bevor also der in Abänderung 4 vorgeschlagene Weg beschritten wird, sollte die Frage genauer untersucht werden. Abänderung 5: Es ist verfrüht, die Agentur um technische Stellungnahmen zu einer ablehnenden Entscheidung zu ersuchen, die von einer Sicherheitsbehörde in Bezug auf die Gewährung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung getroffen wurde (die in der aktuellen Fassung der Richtlinie vorgesehenen Rechtsmittel erscheinen weder unzureichend noch problematisch). Andererseits können durch den neuen Artikel 21a des Gemeinsamen Standpunkts die verschiedenen Aufgaben der Agentur im Rahmen der ERTMS-Vorhaben präzisiert werden. Auch Abänderung 8 betrifft diesen Aspekt. Abänderung 6 , da der Artikel 16a mit den Bestimmungen im Einklang stehen muss, die in der Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Vorschlag KOM(2006) 784 endgültig – 2006/272 (COD)) beschlossen werden. Der Artikel muss mit dem neuen Konzept für die technische Harmonisierung und Konformitätsprüfung sowie mit den jüngsten Arbeiten der Agentur in Bezug auf das Sicherheitsmanagement (SMS) im Einklang stehen. Darüber hinaus darf weder der von der Agentur durchzuführenden Folgenabschätzung vorgegriffen noch ein Geschäftsmodell festgeschrieben werden, das noch weitere Veränderungen erfahren kann. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission ist der Auffassung, dass der am 3. März 2008 einstimmig festgelegte Gemeinsame Standpunkt den wesentlichen Zielen ihres Vorschlags und dem ihm zugrunde liegenden Konzept entspricht und daher von ihr unterstützt werden kann.