52008PC0117

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2008/0117 endg. - COD 2002/0222 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 25.2.2008

KOM(2008) 117 endgültig

2002/0222 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2002/0222 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

1. VORGESCHICHTE

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (KOM(2002) 443 endg. – 2002/0222 COD) | 12. September 2002 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments (erste Lesung) | 20. April 2004 |

Übermittlung des ersten geänderten Vorschlags | 29. Oktober 2004 |

Übermittlung des zweiten geänderten Vorschlags | 7. Oktober 2005 |

Politische Einigung im Rat | 21. Mai 2007 |

Festlegung des gemeinsamen Standpunkts | 14. September 2007 (qualifizierte Mehrheit) |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 17. Juli 2003 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments (zweite Lesung) | 16. Januar 2008 |

2. ZWECK DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Der Vorschlag für eine neue Richtlinie über Verbraucherkredite dient einem doppelten Zweck, nämlich der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Schaffung der Voraussetzungen für die Entstehung eines echten Binnenmarkts für Verbraucherkredite.

Die Richtlinie aus dem Jahr 1987 basierte auf einer Mindestharmonisierung. Nahezu alle Mitgliedstaaten sind in unterschiedlichem Maße über diese Standards hinausgegangen; dadurch wurde die Entstehung eines Binnenmarktes behindert. Die volle Harmonisierung der fünf Kernmodule der Richtlinie (vorvertragliche und vertragliche Information, effektiver Jahreszins, Widerrufsrecht und Recht auf vorzeitige Rückzahlung) soll zur Schaffung eines Binnenmarkts für Verbraucherkredite beitragen, in dem Anbieter von Krediten ihre Produkte nicht mehr an die jeweiligen Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten anpassen müssen.

Die geltende Richtlinie über Verbraucherkredite (87/102/EG) wurde im Jahre 1987 erlassen und enthält nur grundlegende Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher. Die jüngsten Entwicklungen auf dem Markt machten eine Anpassung dieser Vorschriften erforderlich.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARL AMENTS

Das EP stimmte in zweiter Lesung über einen konsolidierten Text ab, der eine Reihe von Änderungen am Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts enthält. Er ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Rat, EP und Kommission. Die wichtigste und gleichzeitig kontroverseste Änderung betrifft die Entschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Entschädigung strich das EP den Verweis auf den Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank und fügte für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, vorzusehen, dass der Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen kann, wenn der aus der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Verlust den Höchstbetrag übersteigt, und dass der Verbraucher eine entsprechende Verminderung fordern kann, wenn er das Gegenteil beweisen kann.

Die Kommission akzeptiert diese und alle anderen vom EP angenommenen Abänderungen. Das Ergebnis der zweiten Lesung war insgesamt befriedigend: vorvertragliche und vertragliche Information sowie effektiver Jahreszins sind vollständig harmonisiert. Das Rücktrittsrecht ist ebenfalls vollständig harmonisiert, wobei den Mitgliedstaaten eine geringfügige Flexibilität eingeräumt wurde, da sie unter sehr eng begrenzten Bedingungen die Rücktrittsfrist von 14 auf 7 Tage verkürzen können. Die Kommission hätte in diesem Bereich und bei der Entschädigung im Falle vorzeitiger Rückzahlung eine noch weiter gehende Harmonisierung bevorzugt. Sie kann aber die den Mitgliedstaaten eingeräumte Flexibilität als Teil der Gesamteinigung akzeptieren, durch die ein hohes Verbraucherschutzniveau bei gleichzeitiger Festlegung der Bedingungen eines echten Binnenmarkts für Verbraucherkredite gewährleistet wird.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.