Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2008/0081 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 14.2.2008 KOM(2008) 81 endgültig 2008/00036(CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen hat der Rat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens[1] zu ersetzen („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. | 120 | Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, vorzuenthalten, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Somit liegt ein Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag vor, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch in anderen Bereichen, z.B. bei der Besteuerung von Flugkraftstoff, bei Tarifen, die von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten auf innergemeinschaftlichen Strecken eingeführt wurden, oder bei verbindlichen kommerziellen Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen, sollte Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährleistet werden. | 130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen in sechzehn bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Pakistan. | 140 | Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen Das Abkommen unterstützt ein Kernziel der gemeinschaftlichen Luftfahrtaußenbeziehungen, nämlich die Herstellung der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht bei bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen. | ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung von interessierten Kreisen | 211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Mitgliedstaaten wurden während der Verhandlungen konsultiert. | 212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten wurden berücksichtigt. | RECHTLICHE ASPEKTE | 305 | Zusammenfassung des Vorschlags In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit Pakistan ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Pakistan ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Artikel 4 beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet. Artikel 5 bringt Bestimmungen in bilateralen Abkommen, die eindeutig gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen (verbindliche kommerzielle Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen) in Übereinstimmung mit dem EU-Wettbewerbsrecht. | 310 | Rechtsgrundlage EG-Vertrag Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt vom Gemeinschaftsrecht abgedeckte Aspekte sowie bilaterale Luftverkehrsabkommen. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich ist. | Wahl des Instruments | 342 | Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Pakistan ist das am besten geeignete Instrument, um alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Pakistan in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | WEITERE ANGABEN | 510 | Vereinfachung | 511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. | 512 | Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Pakistan werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Gemeinschaftsabkommens ersetzt. | 570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Der Rat wird ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. | 1. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz, auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit Pakistan ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. (3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden – BESCHLIESST: Einziger Artikel 1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen. 2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen. 3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 2008/0036 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission[3], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Islamischen Republik Pakistan ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. (3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...] im Namen der Gemeinschaft am [...] unterzeichnet[5]. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden – BESCHLIESST: Artikel 1 1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. 2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits, und DIE ISLAMISCHE REPUBLIK PAKISTAN (nachstehend „Pakistan“) andererseits, (nachstehend „die Vertragsparteien“) – IN DER ERKENNTNIS, dass gewisse Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können, IN ANBETRACHT DESSEN, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen diesem Mitgliedstaat und Drittstaaten haben, GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den vier in Anhang 3 aufgeführten europäischen Staaten, nach denen Staatsangehörige dieser Staaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können, IN DER ERKENNTNIS, dass sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan mit dem Recht der Vertragsparteien in Einklang stehen müssen, damit eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan geschaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste erhalten wird, IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und pakistanischem Recht nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan von diesem Abkommen unberührt bleiben können, IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können, UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft und die Islamische Republik Pakistan mit diesem Abkommen nicht beabsichtigen, das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Islamischen Republik Pakistan zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. 2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. 3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen. ARTIKEL 2 Benennung durch einen Mitgliedstaat 1. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Islamischen Republik Pakistan erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor. 2. Benennt ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Islamische Republik Pakistan unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt und ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und iii. das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird und iv. die Hauptniederlassung des Unternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat. 3. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Islamischen Republik Pakistan verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn i. das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird oder iv. die Hauptniederlassung des Unternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder v. das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Islamischen Republik Pakistan und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde oder vi. das benannte Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis und eine Betriebsgenehmigung verfügt, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, mit dem die Islamische Republik Pakistan kein bilaterales Luftverkehrsabkommen hat, und dieser Mitgliedstaat einem von der Islamischen Republik Pakistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte oder damit verbundene kommerzielle Möglichkeiten verweigert hat. 4. Die Islamische Republik Pakistan übt ihre sich aus Absatz 3 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren, vorausgesetzt, dass die oben genannten Anforderungen erfüllt sind. ARTIKEL 3 Sicherheit 1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel. 2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Islamische Republik Pakistan aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens. ARTIKEL 4 Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft 1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel. 2. Die Tarife für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union, die von den Luftfahrtunternehmen angewandt werden, welche die Islamische Republik Pakistan nach einem der in Anhang 1 genannten Abkommen benennt, das eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe d enthält, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das Recht der Europäischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anwendung. ARTIKEL 5 Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht 1. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen. 2. Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung. ARTIKEL 6 Anhänge des Abkommens Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens. ARTIKEL 7 Überarbeitung oder Änderung Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. Jede der Vertragsparteien kann jederzeit im Hinblick auf die Überarbeitung oder Änderung dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen Konsultationen beantragen, und die andere Vertragspartei sollte auf einen solchen Antrag innerhalb von höchstens 60 (sechzig) Tagen reagieren. ARTIKEL 8 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung 1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. 3. Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Islamischen Republik Pakistan bestehenden Abkommen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft treten oder vorläufig angewandt werden. ARTIKEL 9 Beendigung 1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft. 2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: | FÜR DIE ISLAMISCHE REPUBLIK PAKISTAN: | ANHANG 1 Vorläufige Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Islamischen Republik Pakistan und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1971 in Rawalpindi, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Österreich“ bezeichnet, zuletzt geändert durch die am 27. September 2006 in Islamabad unterzeichnete Absichtserklärung, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Österreich“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 22. Oktober 1969 in Islamabad, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Bulgarien“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 2. September 1969 in Prag, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Tschechische Republik“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Pakistans über den Luftverkehr, unterzeichnet am 31. Juli 1950 in Karachi, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Frankreich“ bezeichnet, geändert durch den Austausch von Noten vom 29. August und vom 20. und 31. Oktober 1960, geändert durch den Austausch von Noten vom 2. und 9. Juli 1974 - Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Pakistan , unterzeichnet am 20. Juli 1960 in Bonn, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Deutschland“ bezeichnet, in Verbindung mit der Vereinbarten Niederschrift von Bonn vom 12. November 1998 - Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 15. November 2005 in Athen, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Griechenland“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Ungarn und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 11. Mai 1977 in Budapest, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Ungarn“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Rom am 5. Oktober 1957, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Italien“ bezeichnet, geändert durch die am 16. Januar 1974 in Rom unterzeichnete Absichtserklärung, zuletzt geändert durch die am 24. März 2004 in Rom unterzeichnete Absichtserklärung - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. April 1975 in Valetta, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Malta“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung Pakistans über den Luftverkehr, unterzeichnet am 17. Juli 1952 in Karachi, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Niederlande“ bezeichnet, geändert durch die Vereinbarte Niederschrift von Den Haag vom 27. April 1995, geändert durch die Vereinbarte Niederschrift von Den Haag vom 28. Juni 1995, geändert durch die am 16. November 1995 in Bhurban unterzeichnete Absichtserklärung, geändert durch die Vereinbarte Niederschrift von Den Haag vom 25. März 1997, zuletzt geändert durch die vertrauliche Absichtserklärung, die am 28. November 1998 in Karachi unterzeichnet wurde - Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 30. Oktober 1970 in Rawalpindi, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Polen“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Islamischen Republik Pakistan und der Regierung Portugals über den Luftverkehr, unterzeichnet am 7. Juni 1958 in Karachi, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Portugal“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Islamischen Republik Pakistan und der Regierung des Königreichs Spanien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 19. Juni 1979 in Madrid, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Spanien“ bezeichnet, geändert durch den Austausch von Noten vom 20. und 29. Juli 1988 - Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 9. Januar 1973 in Rawalpindi, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Rumänien“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 14. September 1999 in Karachi, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet, geändert durch die am 9. Februar 2000 in London unterzeichnete Absichtserklärung b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Islamischen Republik Pakistan und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemarks und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 23. März 1999 in Oslo, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Dänemark“ bezeichnet, ergänzt durch die Absichtserklärung der skandinavischen Länder und Pakistans, die am 23. März 1999 in Oslo unterzeichnet wurde - Abkommen zwischen der Regierung der Islamischen Republik Pakistan und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Luftverkehr, paraphiert am 14. Oktober 1997 in Karachi, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Luxemburg“ bezeichnet, ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 14. Oktober 1997 in Karachi unterzeichnet wurde - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schwedens und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 23. März 1999 in Oslo, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Pakistan/Schweden“ bezeichnet, ergänzt durch die Absichtserklärung der skandinavischen Länder und Pakistans, die am 23. März 1999 in Oslo unterzeichnet wurde. ANHANG 2 Vorläufige Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird a) Benennung durch einen Mitgliedstaat: - Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Österreich und Artikel 2a der Absichtserklärung Pakistan/Österreich von Islamabad vom 27. September 2006 - Artikel III des Abkommens Pakistan/Bulgarien - Artikel III des Abkommens Pakistan/Tschechische Republik - Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Dänemark - Artikel 2 des Abkommens Pakistan/Frankreich - Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Deutschland - Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Griechenland - Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Ungarn - Artikel II des Abkommens Pakistan/Italien - Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Malta - Artikel III des Abkommens Pakistan/Polen - Artikel II des Abkommens Pakistan/Portugal - Artikel III des Abkommens Pakistan/Rumänien - Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Spanien - Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Schweden - Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Vereinigtes Königreich. b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen: - Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Österreich und Artikel 2b der Absichtserklärung Pakistan/Österreich - Artikel IV des Abkommens Pakistan/Bulgarien - Artikel IV des Abkommens Pakistan/Tschechische Republik - Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Dänemark - Artikel 2 des Abkommens Pakistan/Frankreich - Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Deutschland - Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Griechenland - Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Ungarn - Artikel VIII des Abkommens Pakistan/Italien - Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Luxemburg - Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Malta - Artikel VIII des Abkommens Pakistan/Niederlande - Artikel IV des Abkommens Pakistan/Polen - Artikel VIII des Abkommens Pakistan/Portugal - Artikel IV des Abkommens Pakistan/Rumänien - Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Spanien - Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Schweden - Artikel 5 des Abkommens Pakistan/Vereinigtes Königreich. c) Sicherheit: - Anlage D der Absichtserklärung Pakistan/Österreich - Artikel V des Abkommens Pakistan/Bulgarien - Artikel V des Abkommens Pakistan/Tschechische Republik - Artikel 16 des Abkommens Pakistan/Dänemark - Artikel 8 des Abkommens Pakistan/Griechenland - Artikel 5 des Abkommens Pakistan/Ungarn - Artikel II des Abkommens Pakistan/Italien - Artikel 6 des Abkommens Pakistan/Luxemburg - Artikel 5 des Abkommens Pakistan/Malta - Anlage II der Vereinbarten Niederschrift Pakistan/Niederlande vom 25. März 1997 - Artikel V des Abkommens Pakistan/Rumänien - Artikel 5 des Abkommens Pakistan/Spanien - Artikel 16 des Abkommens Pakistan/Schweden. d) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft: - Artikel 9 des Abkommens Pakistan/Österreich - Artikel VIII des Abkommens Pakistan/Bulgarien - Artikel VIII des Abkommens Pakistan/Tschechische Republik - Artikel 11 des Abkommens Pakistan/Dänemark - Artikel 6 des Abkommens Pakistan/Frankreich - Anhang 4 der Vereinbarten Niederschrift von Bonn vom 12. November 1998 – vorläufig angewandt im Rahmen des Abkommens Pakistan/Deutschland - Artikel 13 des Abkommens Pakistan/Griechenland - Artikel 9 des Abkommens Pakistan/Ungarn - Artikel VI des Abkommens Pakistan/Italien - Artikel 10 des Abkommens Pakistan/Luxemburg - Artikel 9 des Abkommens Pakistan/Malta - Artikel VI des Abkommens Pakistan/Niederlande - Artikel VIII des Abkommens Pakistan/Polen - Artikel VI des Abkommens Pakistan/Portugal - Artikel IX des Abkommens Pakistan/Rumänien - Artikel 9 des Abkommens Pakistan/Spanien - Artikel 11 des Abkommens Pakistan/Schweden - Artikel 7 des Abkommens Pakistan/Vereinigtes Königreich. ANHANG 3 Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). [1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch). [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. C […] vom […], S. […].