52008PC0065(02)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union /* KOM/2008/0065 endg. - AVC 2008/0027 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.2.2008

KOM(2008) 65 endgültig

2008/0027(AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union von 2005 wird der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten der Union zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen mit der Libanesischen Republik in einem Protokoll zu diesem Abkommen geregelt. In diesem Artikel ist auch ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird. Dieses Verfahren gilt unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft.

Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Libanon ein solches Protokoll anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 auszuhandeln. Aufgrund der Zwänge, denen sich die libanesische Regierung ausgesetzt sah, und weil die libanesische Regierung vor ihrer grundsätzlichen Zustimmung zum Wortlaut des Protokolls Klärungen erbat, die über den Geltungsbereich des Protokolls hinausgingen, traten bei den Verhandlungen Verzögerungen ein. In den Verhandlungen einigten sich die Vertragsparteien darauf, keine zusätzlichen Zugeständnisse für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen in das bestehende Assoziationsabkommen aufzunehmen.

Beigefügt sind Vorschläge für 1) einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls und 2) einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls.

Der Wortlaut des mit Libanon ausgehandelten Protokolls ist beigefügt. Die wichtigsten Bestimmungen des Protokolls betreffen den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum Assoziationsabkommen EG-Libanon und die Einbeziehung der neuen Amtssprachen der Union.

Die Kommission ersucht den Rat, die beigefügten Vorschläge für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Protokolls anzunehmen.

Das Europäische Parlament wird um seine Zustimmung zum Abschluss dieses Protokolls ersucht.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Protokolle zur Änderungen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten einerseits, wie des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits[?], anlässlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auszuhandeln.

(2) Die Verhandlungen mit Libanon sind inzwischen abgeschlossen.

(3) In Artikel 8 Absatz 2 des mit Libanon ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

(4) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2008/0027(AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits ist am […] im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(2) Das Protokoll ist zu genehmigen –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission, einerseits

und DIE LIBANESISCHE REPUBLIK

nachstehend „Libanon“ genannt,

andererseits –

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits[?] (nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt) am 1. April 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und die Akte zu diesem Vertrag am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik[?] am 1. März 2003 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zu regeln ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 22 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Konsultationen stattgefunden haben, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der Libanesischen Republik Rechnung getragen wird -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

KAPITEL EINS: ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 2 (Ursprungsregeln)

Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG „ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ“

ES „EXPEDIDO A POSTERIORI“

CS „VYSTAVENO DODATEÈNĔ“

DA „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“

DE „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“

ET „VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT“

EL „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“

EN „ISSUED RETROSPECTIVELY“

FR „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“

IT „RILASCIATO A POSTERIORI“

LV „IZSNIEGTS RETROSPEKTÎVI“

LT „RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“

HU „KIADVA VISSZAMENÕLEGES HATÁLLYAL“

MT „MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT“

NL „AFGEGEVEN A POSTERIORI“

PL „WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE“

PT „EMITIDO A POSTERIORI“

RO „EMIS A POSTERIORI“

SL „IZDANO NAKNADNO“

SK „VYDANÉ DODATOÈNE“

FI „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“

SV „UTFÄRDAT I EFTERHAND“

AR [pic]“

2. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(…)

„Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG „ДУБЛИКАТ“

ES „DUPLICADO“

CS „DUPLIKÁT“

DA „DUPLIKAT“

DE „DUPLIKAT“

ET „DUPLIKAAT“

EL „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“

EN „DUPLICATE“

FR „DUPLICATA“

IT „DUPLICATO“

LV „DUBLIKÂTS“

LT „DUBLIKATAS“

HU „MÁSODLAT“

MT „DUPLIKAT“

NL „DUPLICAAT“

PL „DUPLIKAT“

PT „SEGUNDA VIA“

RO „DUPLICAT“

SL „DVOJNIK“

SK „DUPLIKÁT“

FI „KAKSOISKAPPALE“

SV „DUPLIKAT“

AR [pic]“

3 Anhang V erhält folgende Fassung:

„Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° .. …(1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . …(2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …(1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …(2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...(1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...(2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ...(1)) deklareerib, et need tooted on ...(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ...(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ...(2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n… (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...(2).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. …(1)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no …(2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr …(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra(2) preferencinès kilmés prekés.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …(1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes …(2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. …(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali …(2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …(2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ...(1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...(2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamalâ nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială …(2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …(1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …(2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …(1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …(2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ...(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).

Arabische Fassung

[pic]

…………………………………………………………..(3)

(Ort und Datum)

…………………………………………………………..(4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.

(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“

KAPITEL ZWEI: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 3 (Ursprungsnachweise und Zusammenarbeit der Verwaltungen)

1. Ursprungsnachweise, die von Libanon oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern nach diesem Protokoll anerkannt, sofern

(a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Präferenzsystem der Gemeinschaft führt;

(b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

(c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Libanon oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Libanon und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

2. Libanon und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines „ermächtigten Ausführers“ nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen aufrechterhalten, sofern

(a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Libanon und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

(b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

3. Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, können von den zuständigen Zollbehörden Libanons und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden und werden von diesen Behörden während dieses Zeitraums angenommen.

Artikel 4 (Waren im Durchgangsverkehr)

1. Die Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Libanon in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Libanon ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Libanon oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.

2. Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Die Libanesische Republik verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens.

Artikel 7

1. Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Libanesischen Republik nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

2. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 8

1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

2. Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

Artikel 9

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 10

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.

FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN …

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT …

FÜR DIE LIBANESISCHE REPUBLIK

[1] ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

[2] ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

[3] ABl. L 262 vom 30.09.2002, S. 2.